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Beschluss

27 L 3303/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0109.27L3303.23.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 18. Dezember 2023 bei Gericht wörtlich gestellte Antrag, die Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, es zu unterlassen, Maßnahmen gem. § 109 Abs. 3 MStV, insbesondere Sperrverfügungen, gegen die betroffenen zugangsvermittelnden Diensteanbieter (Internet Access Provider), in Bezug auf die Sperrung des Dienstes „D.“, insbesondere abrufbar unter https://[...], zu richten, hat keinen Erfolg. Der Antrag bedarf der Auslegung. Nach der Vorschrift des § 88 VwGO – die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 122 Abs. 1 VwGO entsprechend gilt – darf das Gericht über das Klage- bzw. Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für dessen Umfang ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klage- bzw. Antragsbegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Entscheidend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger bzw. Antragsteller im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Antrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch im Falle anwaltlicher Vertretung die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2022 – 6 B 22.22 –, juris, Rn. 19 m.w.N. Hiernach ist der Antrag im Interesse der Antragstellerin gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO dahingehend auszulegen, dass er sich trotz der weitergehenden Formulierung lediglich auf Maßnahmen der Antragsgegnerin bezüglich des Telemedienangebotes „https://[...]“ und nicht den weltweit abrufbaren Dienst „D.“ insgesamt bezieht. Denn bezüglich des weltweiten Angebotes ist keine drohende Maßnahme ersichtlich, zu der die deutschen Access-Provider verpflichtet werden könnten, sodass schon nicht erkennbar ist, worauf sich ein vorbeugender Rechtsschutzantrag insoweit beziehen könnte. Hierfür sprechen auch die Ausführungen in der Antragsbegründung sowie die beispielhaft vorgelegte Anhörungsverfügung (vgl. Anlage Ast. 13, Bl. 4 ff.), welche sich auf das Telemedienangebot der Antragstellerin „https://[...]“ beziehen. Die zugrundeliegende Beanstandungs- und Untersagungsverfügung vom 16. Juni 2020 (Az. 1/19 T 6) gegen die damals noch unter dem Namen C. Ltd. firmierende Antragstellerin – nach ihren eigenen Angaben liegt eine Personenidentität vor – richtet sich ebenfalls ausschließlich gegen das genannte Telemedienangebot. Vor diesem Hintergrund wird der Antrag der Antragstellerin im Hinblick auf ihr Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG dahingehend verstanden, dass er sich auf das in statthafter Weise zu verfolgende Rechtsschutzziel beschränkt. Der so ausgelegte Antrag, der Antragsgegnerin vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, Verfügungen in Bezug auf die Sperrung des Telemedienangebotes der Antragstellerin „https://[...]“ gegen die zugangsvermittelnden Diensteanbieter (Internet Access Provider) zu erlassen, ist als Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, da die Antragstellerin geltend macht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands – nämlich den Erlass von Sperrverfügungen gegen verschiedene Access-Provider – die Verwirklichung ihrer Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Sie begehrt insofern die Sicherung des bestehenden Zustands im Hinblick auf befürchtetes Verwaltungshandeln gegenüber Dritten. Dass es sich dabei um ein Handeln in der Form von Verwaltungsakten handelt, steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen. Ist ein drohender Verwaltungsakt noch nicht erlassen, handelt es sich in der Hauptsache um eine vorbeugende Unterlassungsklage. Mangels Eröffnung des Anwendungsbereichs von §§ 80, 80a VwGO ist die einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO statthaft. Vgl. Buchheister, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 123 Rn. 6; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 123 Rn. 39. Die Antragstellerin ist als Inhaberin der von den beabsichtigten Sperrverfügungen betroffenen Internetseite auch antragsbefugt. Ihre Antragsbefugnis folgt ungeachtet der Frage, welche der geltend gemachten Rechtsverstöße drittschützende Vorschriften betreffen, jedenfalls aus der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 ff. AEUV und aus dem verfassungsrechtlichen Schutz ihrer Berufsfreiheit – unabhängig davon, ob sich die Antragstellerin als ausländische juristische Person mit Sitz in der Europäischen Union auf Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG unmittelbar beziehen kann oder ob das bei inländischen juristischen Personen über Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Schutzniveau zur Vermeidung einer europarechtswidrigen Diskriminierung über das subsidiär anwendbare allgemeine Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG sicherzustellen ist. Die beabsichtigten Sperrverfügungen treffen die Antragstellerin nicht im Rahmen eines bloßen Reflexes, sondern sind im Kern gerade dazu bestimmt, das zu ihrer Erwerbstätigkeit gehörende Angebot – welches zugleich eine Dienstleistung eines im EU-Ausland (Zypern) ansässigen Unternehmens darstellt – in Deutschland unzugänglich zu machen. Vgl. zur Klagebefugnis eines Glücksspielanbieters hinsichtlich einer Sperrverfügung Urteil der Kammer vom 29. November 2011 – 27 K 3883/11 –, juris. Dies wird insbesondere aus der Anhörung zum Erlass einer Sperrverfügung (Anlage Ast. 13, Bl. 4 ff.) ersichtlich. Darin wird ausgeführt, es solle eine Sperrung des Telemedienangebotes der Antragstellerin („https://[...]“) erreicht werden. Zur Begründung wird auf einen Verstoß des Angebots der Antragstellerin gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 JMStV sowie auf die Vollziehbarkeit des gegen die Antragstellerin – damals noch unter dem Namen C. Ltd. – erlassenen Grundverwaltungsaktes verwiesen, welcher mangels Vollstreckungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Zypern nicht vollstreckt werden könne. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin durch die von der Antragsgegnerin beabsichtigten Sperrverfügungen ist vor diesem Hintergrund jedenfalls möglich. Ob – im Lichte der europarechtlich gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit und/oder der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit – als drittschützend zu qualifizierende Vorschriften tatsächlich verletzt werden bzw. Verstöße gegen die Dienstleistungsfreiheit oder die Berufsfreiheit vorliegen, ist hingegen eine Frage der Begründetheit. Der Antrag ist allerdings unzulässig, da kein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse besteht. Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz ist vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung und des im Ausgangspunkt reaktiv konzipierten Gebots eines effektiven Rechtsschutzes in Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich nicht vorbeugend ausgestaltet. Ein Abweichen von dieser Grundentscheidung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn der nachträgliche Rechtsschutz mit unzumutbaren Nachteilen für den Betroffenen verbunden wäre. Danach ist für einen vorbeugenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO – ebenso wie für eine in der Hauptsache erhobene vorbeugende Unterlassungsklage – ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis notwendig. Dieses ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der Verwaltungsgerichtsordnung im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann. Es ist in der Regel zumutbar, die Verwaltungsmaßnahme abzuwarten und anschließend Rechtsmittel gegen die Verwaltungsmaßnahme einzulegen sowie – falls erforderlich – um vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis ist hingegen zu bejahen, wenn ohne die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes die Gefahr bestünde, dass vollendete, nicht mehr rückgängig zu machende Tatsachen geschaffen würden oder wenn ein nicht mehr wiedergutzumachender Schaden entstünde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2017 – 13 B 238/17 –, juris, Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2018 – 22 CE 18.2092 –, juris, Rn. 10; OVG LSA, Beschluss vom 5. September 2003 – 2 M 381/03 –, juris, Rn. 4. Mit anderen Worten ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen, wenn schon die kurzfristige Hinnahme der befürchteten Handlungsweise geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten in besonders schwerwiegender Weise zu beeinträchtigen. Vgl. HessVGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 6 B 2061/18 –, juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2001 – 5 B 273/01 –, juris, Rn. 3. Nach diesen Maßgaben ist ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis hier nicht ersichtlich. Der Antragstellerin ist zuzumuten, den Erlass von Sperrverfügungen abzuwarten und sich hiergegen im Wege der Anfechtungsklage zu wenden sowie um vorläufigen Rechtsschutz gemäß §§ 80, 80a VwGO nachzusuchen. Technische Maßnahmen, mit denen es Nutzern durch die Access-Provider verwehrt wird, das in Rede stehende Telemedienangebot aufzurufen, sind – unterstellt, dass sie durch die Access-Provider unverzüglich umgesetzt werden – im Falle eines erfolgreichen Antrags gemäß §§ 80, 80a VwGO reversibel. Unzumutbare Nachteile sind auch nicht im Hinblick auf nicht wiedergutzumachende wirtschaftliche Schäden anzunehmen. Zwar kann eine drohende wirtschaftliche Existenzgefährdung ein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis vermitteln. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2022 – 13 B 839/22 –, juris, Rn. 167. Es ist aber nicht jeder wirtschaftliche Nachteil unzumutbar und damit geeignet, einen Ausnahmefall von dem im Verwaltungsprozessrecht angelegten System des nachträglichen Rechtsschutzes anzunehmen. Vgl. ähnlich zur Frage eines irreversiblen Schadens durch vorübergehende Schließung im Zusammenhang mit dem Erlass einer Zwischenverfügung OVG NRW, Beschluss vom 18. August 2022 – 13 B 851/22 –, juris, Rn. 9. Um festzustellen, ob drohende wirtschaftliche Nachteile derart erheblich sind, dass sie die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreiten, bedarf es der Abwägung aller Umstände im konkreten Einzelfall. Danach ergibt sich für die hier gegenständlichen drohenden Umsatzausfälle der Antragstellerin auf dem deutschen Markt in dem Zeitraum vom Erlass einer Sperrverfügung bis zu einer möglichen Rechtsschutzgewährung gemäß §§ 80, 80a VwGO nicht, dass diese Schwelle überschritten würde. Eine nachhaltige Bedeutung der zu erwartenden Einbußen für das Unternehmen der Antragstellerin oder gar eine Existenzgefährdung sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin ist ein in Zypern ansässiges Unternehmen, welches die in Rede stehende Video-Sharing-Plattform „D.“ weltweit betreibt. Eine Sperrverfügung führt bei Annahme eines rechtstreuen Verhaltens der Bescheidadressaten dazu, dass der Inhalt des Telemedienangebotes „https://[...]“ über die betroffenen Access-Provider in Deutschland nicht mehr abgerufen kann, was zu wirtschaftlichen Nachteilen der Antragstellerin führen wird. Es ist indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass angesichts des im Übrigen weltweit weiter abrufbaren Angebots „https://[...]“ der insoweit betroffene Umsatzanteil gravierend ist. Vgl. auch schon Urteil der Kammer vom 4. April 2023 – 27 K 3905/20 –, juris, Rn. 262 im Zusammenhang mit der zugrundeliegenden Beanstandungs- und Untersagungsverfügung. Bei der in Rede stehenden Videoplattform handelt es sich nach den eigenen Angaben auf der Seite „https://[...]“ um die weltgrößte Pornoseite, welche bereits seit zehn Jahren besteht. Im Jahr 2023 lag Deutschland in den „Top 20“ der Staaten mit dem meisten Datenverkehr auf der Internetseite auf Platz 7. Vgl. https://www.[...]. Das Angebot der Videosharing-Plattform wird in sechs anderen Staaten mithin stärker genutzt. Die dadurch generierten Umsätze der Antragstellerin sind von den drohenden Sperrverfügungen, die sich allein auf das Angebot „https://[...]“ beziehen, nicht betroffen. Erst recht ist die Bedeutsamkeit der drohenden Einbußen auf dem deutschen Markt angesichts der hier allein maßgeblichen Zeit einer Sperrung, um Rechtsschutz in einem Verfahren gemäß §§ 80, 80a VwGO nach dem Erlass von Sperrverfügungen zu erlangen, nicht ersichtlich. Insoweit erschließt sich auch nicht, weshalb die Antragstellerin im Falle eines erfolgreichen Eilantrags gemäß §§ 80, 80a VwGO die Plattform nicht wieder vollumfänglich betreiben können sollte (vorbehaltlich der Verpflichtungen aus dem Bescheid vom 16. Juni 2020), nachdem die Nutzung für Kunden aus Deutschland aufgrund einer Sperre bei den Access-Providern einstweilen eingeschränkt war. Eine unumkehrbare Abwanderung von Kunden kann nicht grundsätzlich unterstellt werden. Zwar führt die Antragstellerin aus, bereits bei kurzen Sperrungszeiträumen sei mit einer dauerhaften Abwanderung von Nutzern zu anderen Plattformen zu rechnen, etwa weil diese den technischen Aufwand der Umgehung einer – zu erwartenden – DNS-Sperre scheuten oder weil sie annähmen, die Sperrung wäre durch strafbare Inhalte begründet. Es bestehe darüber hinaus kaum eine Möglichkeit, die Nutzer darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Seite wieder verfügbar wäre. Indes ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Antragstellerin für das Gericht nicht erkennbar, weshalb die Nutzung der Plattform – auch durch neue Nutzer – jedenfalls nach einer gewissen Zeit nach einer temporären Sperrung (also im Falle eines erfolgreichen vorläufigen Rechtsschutzgesuchs gegen eine Sperrverfügung) nicht wieder den vorherigen Umfang annehmen könnte. Die Antragstellerin hat es unter denselben Rahmenbedingungen (keine größeren Werbe- und Marketingkampagnen; Zurückhaltung von Menschen bei der Mundpropaganda hinsichtlich pornografischer Produkte) geschafft, ihre Plattform zu der nach eigenen Angaben weltweit größten aufzubauen und auch in Deutschland einen erheblichen Nutzerkreis zu gewinnen. Insoweit spricht sie selbst davon, eine besonders attraktive und vertrauenswürdige Dienstleistung anzubieten; die bisherigen rechtlichen Verfahren gegen die Grundverfügung hätten nicht zu einem Vertrauensverlust geführt. Weshalb ihr die Wieder- und Neugewinnung von Nutzern nach einer auf dem im Wesentlichen selben Grund beruhenden temporären Sperrung nicht gelingen sollte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere bleibt die Annahme, die Nutzer würden diese mit strafbaren Inhalten verknüpfen, spekulativ. Ohne dass es darauf noch ankäme, sei folgendes anzumerken: Bei der Bewertung der Zumutbarkeit des Abwartens bis zu einer Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß §§ 80, 80a VwGO kann nicht außer Betracht bleiben, dass den drohenden Sperrverfügungen eine Beanstandungs- und Untersagungsverfügung gegen die Antragstellerin vorausgegangen ist, der sie bis heute nicht nachkommt. Käme sie ihren Verpflichtungen nach, so würden Sperrverfügungen nicht erlassen. Insoweit hätte die Antragstellerin es selbst in der Hand, die drohenden Maßnahmen abzuwenden. Vgl. zur Berücksichtigung von eigenen Versäumnissen eines Antragstellers Hess. VGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 6 B 2061/18 –, juris, Rn. 6. Der an sie noch unter dem Namen C. Ltd. adressierte und sofort vollziehbare Bescheid zielt auf eine jugendschutzkonforme Ausgestaltung der Plattform ab. Seine Vollziehbarkeit wurde im einstweiligen Rechtsschutzverfahren bestätigt – Beschluss der Kammer vom 30. November 2021 (27 L 1415/20), nachgehend OVG NRW, Beschluss vom 7. September 2022 (13 B 1912/21) – und die gegen ihn gerichtete Klage im Hauptsacheverfahren wurde im Hinblick auf die Beanstandung und Untersagung des Angebotes auf Grund von § 4 JMStV (a.F.) erstinstanzlich abgewiesen, vgl. Urteil der Kammer vom 4. April 2023 – 27 K 3905/20 –. Wenngleich das Berufungsverfahren derzeit noch anhängig ist, ist der Bescheid nach wie vor hinsichtlich des nicht aufgehobenen Teils vollziehbar und die Antragstellerin insoweit – auch wenn sie die Grundverfügung für gleichheitswidrig und u.a. aufgrund dessen für rechtswidrig hält – zur Umsetzung verpflichtet. Im Falle einer bescheidkonformen Ausgestaltung der Seite (Einrichtung einer geschlossenen Benutzergruppe) und damit eines rechtstreuen Verhaltens der Antragstellerin drohte die vollständige Sperre der Seite über die Access-Provider nicht mehr. Die Antragstellerin kommt ihren Verpflichtungen indessen nach wie vor nicht nach. Zwar hat sie ein System der Selbsterklärung für die Nutzung der Plattform eingerichtet und nach eigenen Ausführungen auch ein sogenanntes „Restricted to Adults Label“ (RTA-Label) implementiert, welches von elterlichen Kontrollsystemen ausgelesen werden kann, sodass die Seite blockiert wird. Im Bescheid wird sie allerdings dazu verpflichtet, entweder die pornografischen Inhalte zu entfernen oder eine geschlossene Benutzergruppe einzurichten, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten haben. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Soweit sie einwendet, der zugrundeliegende Bescheid sei wegen Änderungen der Rechtslage jedenfalls rechtswidrig geworden, so werden ihre Bedenken in dem von ihr bereits eingeleiteten behördlichen Verfahren, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides für die Zukunft – und ggf. einem entsprechenden gerichtlichen (Eil-)Verfahren –, zu prüfen sein. Soweit ihre Einwände gegen mögliche Sperrverfügungen gerichtet sind, vermag sie nach deren Erlass durch die Antragsgegnerin gerichtliche Verfahren einzuleiten, in denen ihren Argumenten nachzugehen sein wird. Über den Antrag auf Erlass eines Hängebeschlusses ist nach der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 geht die Kammer im Hinblick auf die drohenden Sperrverfügungen, gegen die sich die Antragstellerin der Sache nach richtet, von einer nahezu vollständigen Beschränkung ihres Dienstleistungsangebotes der in Rede stehenden Videosharing-Plattform im deutschen Raum – vergleichbar der Bedeutung einer Gewerbeuntersagung im deutschen Raum – aus. Für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird insoweit die Hälfte des Mindestwerts von 15.000,00 Euro zugrunde gelegt. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.