Urteil
35 K 6629/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0115.35K6629.22.00
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Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages wird ausgeschlossen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages wird ausgeschlossen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Beklagte wurde am 00.00.0000 in Z. (P., D.) geboren. Er ist …. Staatsangehöriger. Im 0.0000 machte er seinen Studienabschluss als H. an der K.. Im Jahr 0000 promovierte er an der W., U.. Von 0000 bis 0000 war er als Assistant Professor an der N., D., angestellt. Von 0000 bis 0000 war er dort als Associate Professor beschäftigt. Der Beklagte wurde mit Wirkung zum 0.0.2016 zum Professor für A., an der F. Fakultät der Universität S. auf Lebenszeit ernannt. Er wird nach der Besoldungsgruppe W3 besoldet. (…). Der Beklagte ist disziplinarrechtlich und strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Hinweise auf eine Schwerbehinderung liegen nicht vor. Im Vorfeld der disziplinarischen Ermittlungen wurden seitens der Fakultät im Juli 2017 sowie im Oktober 2018 Personalgespräche mit dem Beklagten geführt. Zu einem im März 2019 terminierten Personalgespräch fehlte der Beklagte unentschuldigt. Daraufhin kündigte der Rektor ein Personalgespräch an und informierte den Beklagten vorsorglich über das Prozedere der Anzeige einer Erkrankung. Explizit wies der Rektor den Beklagten darauf hin, dass dieser eine Erkrankung am ersten Tag bei dem Dekan anzuzeigen habe und bei Fortdauer der Erkrankung ab dem 4. Tag dem Dekan eine ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigung beizubringen habe. Das Personalgespräch, das wegen der unentschuldigten Abwesenheit des Beklagten im März 2019 nicht wie geplant stattfinden konnte, wurde am 5. Juli 2019 nachgeholt. Darin wurden dem Beklagten seine Dienstpflichten erläutert und er wurde zur Pflichtenerfüllung ermahnt. Ihm wurde aufgegeben, an zwei bis drei Arbeitstagen im Büro anwesend zu sein. Der Beklagte räumte in dem Gespräch Versäumnisse ein mit der Begründung, „dass es ihm nicht gut gegangen sei“ und sicherte ab sofort eine bessere Erreichbarkeit sowie ggf. Krankmeldungen bei dem Dekan zu. Gegen den Beklagten wurde mit Vermerk vom 20. Dezember 2019 ein Disziplinarverfahren eingeleitet (Einleitungsverfügung) wegen des Verdachts frauenfeindlicher und rassistischer Äußerungen in mehreren Fällen in Vorlesungen, wegen des Verdachts, die rechtzeitige Übermittlung der Prüfergebnisse in mehreren Fällen unentschuldigt unterlassen zu haben, wegen des Verdachts, mindestens einem Prüftermin unentschuldigt ferngeblieben zu sein, sowie wegen des Verdachts, eine dienstliche Weisung des Dekans zur Vornahme von Klausurkorrekturen nicht befolgt zu haben. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 über die Einleitung unterrichtet und belehrt. Nachdem der Beklagte seinen Lehrverpflichtungen zum Vorlesungsbeginn des Sommersemesters 2020 und weiteren Verpflichtungen nicht nachgekommen war, wurde er mit dienstlicher Anordnung des Rektors vom 5. Mai 2020 zur Aufrechterhaltung des betroffenen Studien- und Lehrbetriebs im Sommersemester 2020, befristet bis zum 30. September 2020, von bestimmten Dienstpflichten entbunden, u.a. von der Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen. Am 5. Mai 2020 wurde das Disziplinarverfahren wegen folgender Vorwürfe ausgedehnt (1. Ausdehnungsverfügung): Erneutes Unterlassen der rechtzeitigen Übermittlung von Prüfergebnissen im Wintersemester 2019/20, Unterlassen der fristgerechten Übermittlung von Fragestellungen für geplante Klausuren im Wintersemester 2019/20, Unterlassen der fristgerechten Korrektur einer Masterarbeit im Wintersemester 2019/20, Unterlassen des Anbietens der angemeldeten Lehrveranstaltungen im vereinbarten online-Format seit Beginn der Vorlesungszeit im Sommersemester 2020; amtlicher Vorlesungsbeginn 20. April 2020, pandemiebedingter Beginn der Vorlesungen (über Zoom) an der B.-Fakultät der Klägerin: 6. April 2020, Nichtbefolgung der Weisung des Dekans vom 20. April 2020 bezüglich Terminwahrnehmung. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 5. Mai 2020 über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und belehrt. In der Folgezeit wurden mehrere Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge durchgeführt; in der Folge wurde der Verlust der Dienstbezüge festgestellt und die Dienstbezüge wurden zunächst teilweise zurückgefordert. Seit dem 1. April 2022 werden die Bezüge für die Dauer der Fernbleibensperiode einbehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Personalakte (Unterordner A – Bl. 000 ff.) verwiesen. Der Dekan forderte den Beklagten mit Schreiben vom 27. November 2020 auf, sich mit ihm in Verbindung zu setzten, um die Erfüllung seiner Lehrverpflichtung abzustimmen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Am 19. Januar 2021 wurde das Disziplinarverfahren wegen folgender Vorwürfe ausgedehnt (2. Ausdehnungsverfügung): Unterlassen der online-Lehre im Wintersemester 2020/21 seit dem 1. Oktober 2020, Unterlassen von Selbstverwaltungsaufgaben, Fortgesetzte Nichtbefolgung der Weisung des Dekans aus dem Personalgespräch am 5. Juli 2019 bezüglich der festgelegten Anwesenheitspflicht an zwei bis drei Arbeitstagen im Büro, Nichtbefolgung der Weisung des Dekans vom 27. November 2020 bezüglich der Abstimmung des Lehrangebotes. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 19. Januar 2021 über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und belehrt. Nachdem der Beklagte sich nicht zur Abstimmung des Lehrangebotes für das Sommersemester 2021 zurückgemeldet hatte, teilte ihm der Dekan am 8. April 2021 konkrete Lehrveranstaltungen zu und wies ihn an, vor jeder Lehrveranstaltung für ihn und die Kolleginnen und Kollegen erreichbar zu sein sowie im Anschluss an die Lehrveranstaltungen Sprechstunden für Studierende anzubieten. Am 19. Oktober 2021 wurde das Disziplinarverfahren unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen aus dem Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge wegen folgender Vorwürfe erneut ausgedehnt (3. Ausdehnungsverfügung): Unentschuldigtes Unterlassen der von der B.-Fakultät vorgesehenen Lehre im Wintersemester 2020/21 seit dem 7. Januar 2021, Unentschuldigtes Unterlassen der von der B.-Fakultät vorgesehenen Lehre im Sommersemester 2021, Unentschuldigtes Unterlassen der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben im Wintersemester 2020/21 seit dem 5. Januar 2021, Unentschuldigtes Unterlassen der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben im Sommersemester 2021, Nichtbefolgung der Weisung des Dekans vom 8. April 2021. Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und belehrt. Am 5. April 2022 wurde das Disziplinarverfahren wegen folgender Vorwürfe erneut ausgedehnt (4. Ausdehnungsverfügung): Unentschuldigtes Unterlassen der von der B.-Fakultät vorgesehenen Lehre im Wintersemester 2021/22 seit dem 7. Dezember 2021 bis zum 3. Februar 2022, Verstoß gegen die Weisung zur Erreichbarkeit und zum Angebot von Sprechstunden, Unentschuldigtes Unterlassen der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsaufgaben im Wintersemester 2021/22 am 00. Dezember 2021 und am 00. Februar 2022, Verstoß gegen die Weisung des Rektors und des Dekans vom 19. Juli 2021, Verstoß gegen die Verpflichtung zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben (Abnahme von Prüfungen, Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten von Studierenden, Forschung). Der Beklagte wurde mit Verfügung vom 5. April 2022 über die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens unterrichtet und belehrt. Der Beklagte wurde gleichzeitig mit Wirkung vom 19. April 2022 nach § 38 Abs. 1 LDG NRW vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Bescheid vom 5. Mai 2022 wurde vorsorglich und parallel zu dem bereits festgestellten Bezügeverlust nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW die Einbehaltung von 50% der Dienstbezüge des Beklagten nach § 38 Abs. 2 LDG NRW angeordnet. Wegen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst führte die Personalabteilung der Klägerin mehrere Verwaltungsverfahren zur Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge durch. Bis dato wurden folgende Verlustfeststellungsbescheide erlassen: 1. Verlustfeststellungsbescheid vom 22. Februar 2021 Lehrveranstaltungen: Einführung (…) (00.00.2019, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020) (…) Vorlesung (00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020) Selbstverwaltungsaufgaben: (…) Boardmeeting (00.00.2019, 00.00.2019, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020) T. (00.00.2019, 00.00.2019, 00.00.2019, 00.00.2019, 00.00.2019, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020, 00.00.2020) Strategiesitzung (…) (00.00.2020, 00.00.2020) Nichterfüllung der Anwesenheitspflicht im Büro an zwei bis drei Arbeitstagen pro Woche gemäß Weisung des Dekans vom 5. Juli 2019: Monat/Jahr Tage Oktober 2019 00., 00., 00., 00., 00. 00., 00. November 2019 00., 00., 00., 00., 00., 00. Dezember 2019 00., 00., 00., 00., 00. Januar 2020 00., 00., 00., 00., 00., 00. 2. Verlustfeststellungsbescheid vom 9. Juni 2021 Lehrveranstaltungen: Einführung (…) (00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021) Selbstverwaltungsaufgaben: J. Boardmeeting (00.00.2021) R. (00.00.2021) 3. Verlustfeststellungsbescheid vom 15. September 2021 Lehrveranstaltungen: X. (00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.04., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.05., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.06., 00.07. 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07., 00.07.2021) Selbstverwaltungsaufgaben: R. (00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021) Y. (00.00.2021, 00.00.2021) 4. Verlustfeststellungsbescheid vom 3. März 2022 Lehrveranstaltungen: V. (00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021) E. (00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021) Selbstverwaltungsaufgaben: Y. (00.00.2021, 00.00.2021) 5. Verlustfeststellungsbescheid vom 7. April 2022 Lehrveranstaltungen: V. (00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2022, 00.00.2022, 00.00.2022, 00.00.2022) E. (00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2022, 00.00.2022, 00.00.2022, 00.00.2022, 00.00.2022, 00.00.2022, 00.00.2022, 00.00.2022) Die Lehrveranstaltungen im Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum 3. Februar 2022 sind doppelt aufgeführt (15 Termine). Selbstverwaltungsaufgaben: Y. (00.00.2021, 00.00.2021, 00.00.2022) 6. Verlustfeststellungsbescheid vom 13. April 2022 Es wurde der Verlust der Bezüge für den Zeitraum vom 5. Februar 2022 bis zum 31. März 2022 sowie ab dem 1. April 2022 für die Dauer der Fernbleibensperiode festgestellt. Die o. g. Bescheide sind bestandskräftig. Nach Bestandskraft der jeweiligen Bescheide wurde die Rückforderung der Bezüge durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung eingeleitet. Mit Schreiben vom 7. Juni 2022 wurde dem Beklagten der vorläufige Ermittlungsbericht bekannt gegeben und ihm wurde im Rahmen der abschließenden Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gab der Beklagte keine mündliche oder schriftliche Stellungnahme ab. Der Beklagte meldete sich während des gesamten Zeitraums seiner unentschuldigten Abwesenheit vom Dienst nicht dienstunfähig. Weder zur Planung der Lehrangebote und Selbstverwaltungsaufgaben in der Vergangenheit noch zur Planung des Lehrangebots für das Sommersemester 2022 noch in anderen Angelegenheiten setzte sich der Beklagte mit der Fakultät in Verbindung. Die Fakultät versuchte mehrfach, den Beklagten telefonisch und per E-Mail zu erreichen, jedoch ohne Erfolg. Auch auf Kontaktversuche der betroffenen Studierenden reagierte der Beklagte nicht. Die an ihn gerichteten Schreiben konnten ihm zugestellt werden. Auch eine EMA-Abfrage bestätigte die bekannte Anschrift. Mit Schreiben vom 25. August 2022 und vom 12. September 2022 wurde die Gleichstellungsbeauftragte beteiligt. Die Klägerin hat am 20. September 2022 die vorliegende Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben, die dem Beklagten am 27. September 2022 mit Zustellungsurkunde zugestellt wurde. Die Klägerin wirft dem Beklagten vor, dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben zu sein, Klausurenkorrekturen mehrfach unentschuldigt verspätet vorgenommen zu haben bzw. die Prüfungsergebnisse unentschuldigt verspätet übermittelt zu haben, Prüfungsaufgaben unentschuldigt verspätet übermittelt zu haben, gegen die Grundsätze der guten wissenschaftlichen Praxis verstoßen zu haben und Weisungen des Rektors und des Dekans nicht befolgt zu haben. 1.1 Fernbleiben vom Dienst Der Beklagte habe seit dem Wintersemester 2019/20 nur eingeschränkt und seit dem Sommersemester 2020 keinen Dienst mehr geleistet. Er habe es unentschuldigt unterlassen, in den im Folgenden näher aufgeführten Semestern und Zeiträumen die von ihm angekündigten bzw. die für ihn vorgesehenen Vorlesungen anzubieten und abzuhalten sowie seine Aufgaben in der Selbstverwaltung wahrzunehmen. Die festgestellten Abwesenheitszeiten seien nicht durch ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt. Der Beklagte habe sich zu keinem Zeitpunkt dienstunfähig gemeldet, noch habe er sich, beispielsweise durch (…), dienstunfähig melden lassen. Eine Erkrankung des Beklagten sei nicht bekannt. Auch Anhaltspunkte für das aktuelle Vorliegen einer Erkrankung lägen nicht vor. Zwar habe der Beklagte im Juli 2017 in einem Personalgespräch über Schwierigkeiten bei der Selbstorganisation von Arbeitstagen aus gesundheitlichen Gründen berichtet; er habe aber angegeben, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. Der Beklagte habe den Kontakt zu seinem Dienstherrn bereits seit dem Sommersemester 2019 stark eingeschränkt, seit dem Wintersemester 2019/2020 habe er den Kontakt ohne ersichtlichen Grund vollständig abgebrochen und seit dem Sommersemester 2020 auch erklärungslos keine Lehre mehr erbracht. Er habe weder auf Weisungen und Schreiben, die ihm nachweislich zugestellt wurden, noch auf E-Mails oder Telefonanrufe reagiert. Im Zuge des Verlustfeststellungsverfahrens sei festgestellt worden, dass die vorlesungsfreie Zeit wertungsmäßig mit dem Fernblieben in der Vorlesungszeit ein einheitliches Fernbleiben darstelle und daher insgesamt ein Bezügeverlust eingetreten sei. Bezüglich der konkreten Fehlzeiten könnten vorliegend die tatsächlichen Feststellungen aus den Verlustfeststellungsbescheiden vom 22. Februar 2021, vom 9. Juni 2021, vom 15. September 2021, vom 3. März 2022, vom 7. April 2022 und vom 13. April 2022 gemäß § 23 Abs. 2 LDG NRW ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden. Mit dem zuletzt genannten Verlustfeststellungsbescheid vom 13. April 2022 sei festgestellt worden, dass auch die vorlesungsfreie Zeit ab dem 22. Februar 2022 als Fernbleiben zu werten sei und sich das Fernbleiben nicht nur auf die Vorlesungszeit erstrecke. An der Richtigkeit der in den Bescheiden getroffenen tatsächlichen Feststellungen bestünden keine Zweifel. Das unentschuldigte Fernbleiben sei vom Dekanat der F. Fakultät gemeldet und dokumentiert worden. Nach den zugrunde gelegten Feststellungen aus den o. g. Verlustfeststellungsbescheiden habe der Beklagte bis zum Stichtag 31. August 2022 an mindestens 306 Arbeitstagen gefehlt (174 Tage nach den sechs o.g. Verlustfeststellungsbescheiden, zuzüglich 132 Arbeitstage seit dem 22. Februar 2022). Die Anzahl der Arbeitstage pro Jahr in NRW betrage durchschnittlich 252 Tage, so dass der Beklagte bis zum Stichtag bereits ein Jahr und 54 Tage unentschuldigt gefehlt habe. Das unentschuldigte Fernbleiben des Beklagten vom Dienst betreffe die folgenden Semester respektive Zeiträume: Wintersemester 2018/19: 1. Oktober 2018 – 31. März 2019 (davon Vorlesungszeit: 8. Oktober 2018 – 1. Februar 2019) Nach den Ermittlungen sei es erwiesen, dass der Beklagte einem am 25. März 2019 festgelegten Prüftermin zu der Lehrveranstaltung „O.“ unentschuldigt ferngeblieben sei. Für diesen Prüftermin habe er es auch versäumt, die Klausuraufgaben fristgerecht einzureichen. Das unentschuldigte Auslassen eines Prüftermins sei wie das unentschuldigte Unterlassen der Durchführung einer Lehrveranstaltung zu werten. Der versäumte Termin sei in G. (Campus-Management-System der Universität) gekennzeichnet als „Prüfung gelöscht, allgemeiner anderer Grund“. Die Löschung in G. sei durch I., Leiter des Prüfungsamts der B.-Fakultät, erfolgt. Sommersemester 2019: 1. April 2019 – 30. September 2019 (davon Vorlesungszeit: 1. April 2019 – 12. Juli 2019) Im Sommersemester 2019 habe der Beklagte die von ihm gemeldeten Lehrveranstaltungen angeboten, jedoch in mehreren Fällen die fristgerechte Einreichung von Prüfungsaufgaben und Klausurenkorrekturen versäumt (siehe unter 1.4.). Wintersemester 2019/20: 1. Oktober 2019 – 31. März 2020 (davon Vorlesungszeit: 7. Oktober 2019 - 31. Januar 2020) Im Wintersemester 2019/20 habe der Beklagte anfangs die von ihm gemeldeten Lehrveranstaltungen angeboten, jedoch in mehreren Fällen die fristgerechte Einreichung von Prüfungsaufgaben und Klausurenkorrekturen versäumt (siehe unter 1.4.). Seit dem 20. Dezember 2019 sei der Beklagte seinen Lehrverpflichtungen nicht mehr nachgekommen (vgl. Verlustfeststellungsbescheid vom 22. Februar 2021) Sommersemester 2020: 1. April 2020 – 30. September 2020 (davon Vorlesungszeit: 20. April 2020 - 17. Juli 2020, an der B.-Fakultät der Klägerin pandemiebedingt (per Zoom) ab 6. April 2020). Lehrveranstaltungen des Beklagten: (…) Der Beklagte habe es versäumt, rechtzeitig vor Beginn des Sommersemesters 2020 die Studierenden über die Modalitäten seiner Online-Lehre (Einwahldaten zu Videokonferenzsystemen, Webinar etc.) zu informieren bzw. Informationen hierzu zugänglich zu machen und zum Semesterstart mit der Online-Lehre zu beginnen. Er sei durchgängig nicht mehr erreichbar gewesen, habe nicht auf E-Mails und Anrufe aus der Fakultät reagiert. Um den Lehr- und Studienbetrieb aufrecht zu erhalten und andere Professoren mit der vakanten Lehre zu betrauen, sei der Beklagte mit Schreiben des Rektors vom 5. Mai 2020 u. a. von seiner Dienstpflicht entbunden worden, die von ihm gemeldeten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Wegen der Entbindung von der Lehrverpflichtung im Sommersemester 2020 sei hinsichtlich der Lehrveranstaltungen des Beklagten für diesen Zeitraum keine Verlustfeststellung ergangen. Wintersemester 2020/21: 1. Oktober 2020 – 31. März 2021 (davon Vorlesungszeit: 2. November 2020 - 23. Februar 2021; vgl. Verlustfeststellungsbescheid vom 9. Juni 2021). Lehrveranstaltungen des Beklagten: M. Selbstverwaltungsaufgaben des Beklagten: J. Boardmeeting R. Sommersemester 2021: 1. April 2021 – 30. September 2021 (davon Vorlesungszeit 12. April 2021 - 23. Juli 2021; siehe Verlustfeststellungsbescheid vom 15. September 2021). Lehrveranstaltungen des Beklagten: Q. Q.I Q.II Q.V Selbstverwaltungsaufgaben des Beklagten: R. Wintersemester 2021/22: 1. Oktober 2021 – 30. März 2022 (davon Vorlesungszeit 11. Oktober 2021 - 4. Februar 2022; siehe Verlustfeststellungsbescheid vom 3. März 2022) sowie Bescheid vom 7. April 2022 sowie Bescheid vom 13. April 2022. Lehrveranstaltungen des Beklagten: V. (V) V. (Ü) E. LB. Selbstverwaltungsaufgaben des Beklagten: R. Sommersemester 2022: 1. April 2022 – 30. September 2022 (davon Vorlesungszeit 4. April 2022 - 15. Juli 2022) Der Beklagte habe sich auch zu Beginn des Sommersemesters 2022 nicht zum Dienst gemeldet. Er habe keine Lehrveranstaltungen angeboten und keine Aufgaben in der Selbstverwaltung wahrgenommen. Weiterhin sei mangels anderweitiger Feststellungen davon auszugehen, dass er auch seine übrigen Dienstaufgaben, darunter die Betreuung von Abschlussarbeiten im Bachelor- und Masterbereich und die Betreuung von Promotionen, nicht erfüllt habe. Aufgrund seines Verhaltens in den beiden letzten Jahren könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte seine Dienstaufgaben zum laufenden und kommenden Semester erfüllen werde bzw. es müsse weiterhin mit seiner unentschuldigten Abwesenheit gerechnet werden. Die tatsächlichen Feststellungen zum unerlaubten Fernbleiben vom Dienst beruhten auf den Feststellungen in den Bescheiden über den Verlust der Dienstbezüge und den darin konkret dargestellten Fernbleibenszeiten und könnten ohne weitere Prüfung zugrunde gelegt werden (§ 23 Abs. 2 LDG NRW). An der Richtigkeit der in den Bescheiden getroffenen tatsächlichen Feststellungen bestünden keine Zweifel. Das unentschuldigte Fernblieben sei vom Dekanat der F. Fakultät gemeldet und dokumentiert und dem Beklagten nach entsprechender Anhörung in den Bescheiden dargelegt worden. Der Beklagte habe durch sein Verhalten gegen seine Dienstpflichten verstoßen: Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 HG NRW gelte: Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer nehmen die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 HG NRW gehört es auch zu ihren hauptberuflichen Aufgaben, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 HG NRW wahrzunehmen. Gemäß § 62 Abs. 1 LBG NRW dürfe ein Beamter dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit sei auf Verlangen nachzuweisen. Gemäß § 62 Abs. 2 LBG NRW werde eine disziplinarrechtliche Verfolgung nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beamte wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst seinen Anspruch auf Dienstbezüge verliere. Daraus ergebe sich, dass ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht sowohl besoldungsrechtliche als auch disziplinarrechtliche Folgen habe. Ein Hochschullehrer müsse im Rahmen seines Lehrdeputats vorrangig die für das erforderliche Lehrangebot notwendigen Lehrveranstaltungen erbringen. Ein Hochschullehrer dürfe von dem zuständigen Hochschulorgan erst dann zum Abhalten einer Lehrveranstaltung angewiesen werden, wenn zuvor in einem angemessenen zeitlichen Rahmen kein geeigneter Vorschlag zur Sicherstellung des erforderlichen Lehrangebots im Wege der Selbstkoordination der betroffenen Hochschullehrer zustande gekommen sei. Da der Beklagte innerhalb der ihm gesetzten (Nach-)fristen die erforderliche Lehre nicht angeboten habe, habe es dem Dekan als zuständigem Hochschulorgan oblegen, den Beklagten zum Abhalten bestimmter Lehrveranstaltungen anzuweisen. Dies sei erfolgt. Der Beklagte habe seine – seit dem Sommersemester 2021 durch den Dekan angewiesene – Lehrverpflichtung sowie auch seine Aufgaben in der universitären Selbstverwaltung durchgehend nicht erfüllt und sei dem Dienst ferngeblieben, ohne eine Krankheit zu behaupten oder nachzuweisen. Somit sei er dem Dienst vorsätzlich und schuldhaft ferngeblieben. Durch sein Fernbleiben habe der Beklagte insgesamt die Aufgabenerledigung und den Erfolg des Studiengangs beeinträchtigt. Komme der Hochschullehrer schuldhaft seiner Pflicht nicht nach, die ihm nach dem Lehrplan obliegenden Vorlesungen zu halten, sei in der Regel – und so auch hier – davon auszugehen, dass er in dieser Zeit ebenso seine anderen Pflichten vernachlässigt habe. Er könne sich dann nicht darauf berufen, er habe geforscht bzw. sei künstlerisch aktiv gewesen. Der Beklagte habe seit April 2020 keine wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlichen Mitarbeiter mehr beschäftigt und die Mittel aus seiner Berufungsvereinbarung nicht abgerufen. Zudem habe er seit seiner Ernennung keine Betreuungsvereinbarung über die Betreuung einer Doktorandin oder eines Doktoranden abgeschlossen, mithin nicht als Promotionsbetreuer fungiert. Über wissenschaftliche Publikationen des Beklagten seit Juli 2018 sei bisher nichts bekannt geworden. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass der Beklagte nicht nur seine Pflichten in der Lehre und der Selbstverwaltung verletzt, sondern auch seine Pflichten in der Forschung und sonstige Dienstpflichten vernachlässigt habe. 1.2 Nichtbefolgung der Weisungen des Dekans und des Rektors Der Beklagte habe den im folgenden genannten Weisungen des Dekans und des Rektors weder Folge geleistet noch in irgendeiner anderen Weise auf sie reagiert: Weisung des Dekans aus dem Personalgespräch am 5. Juli 2019 bezüglich der festgelegten Anwesenheitspflicht an zwei bis drei Arbeitstagen im Büro, Weisung des Dekans vom 27. November 2020 bezüglich der Abstimmung des Lehrangebotes für das Wintersemester 2020/21, Weisung des Dekans vom 8. April 2021 zu den vorgesehenen Lehrveranstaltungen für das Sommersemester 2021 sowie zur Erreichbarkeit, Weisung des Rektors und des Dekans vom 19. Juli 2021 zu den vorgesehenen Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 2021/22 sowie zu Dienstpflichten in Präsenz und zur Abholung des Büroschlüssels. Am 00.00.2019 sei das PD. (J.) im Zuge der Vorbereitungen der Sanierung des B.-Hochhauses in die angemieteten Räume in der WH.-straße umgezogen. Der Beklagte habe seitdem den Transponder für den Zutritt in sein vom Sekretariatspool vorbereitetes Büro bei der zuständigen Schlüsselbeauftragten des J. nicht abgeholt. Hieraus folge, dass der Beklagte seit dem Umzug des J. im 00.2019 bis heute sein Büro nicht betreten haben könne, denn dieses könne ohne Transponder nicht geöffnet werden. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG seien Beamte verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG seien Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Als Vorgesetzter in diesem Sinne sei derjenige anzusehen, der dem Beamten dienstliche Weisungen erteilen dürfe. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW sei der Dekan insbesondere für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich und gebe die hierfür erforderlichen Weisungen. Der Rektor sei Dienstvorgesetzter der Professoren und Professorinnen und des übrigen wissenschaftlichen Personals (§ 33 Abs. 3 Satz 2 HG NRW). Gemäß § 18 Abs. 2 HG NRW wirke der Rektor über den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllten; ihm stehe insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. Der Beklagte habe gegen die Gehorsamspflicht und gegen die Unterstützungspflicht seinen Vorgesetzten gegenüber verstoßen, indem er den o.g. Weisungen des Dekans und des Rektors unentschuldigt nicht rechtzeitig nachgekommen sei. 1.3 Verhalten und Äußerungen gegenüber Studierenden, „kleine 24-Jährige“, Nichtzulassen des wissenschaftlichen Diskurses in den Vorlesungen Nach den Ermittlungen sei es erwiesen, dass der Beklagte im Zeitraum von November 2018 bis Januar 2019 in mindestens zwei Vorlesungen gegenüber Studierenden frauenfeindliche und rassistische Äußerungen getätigt habe. Im Rahmen der Lehrveranstaltung „TQ.“ habe der Beklagte im Wintersemester 2018/19 eine Vorlesung zum Thema „Inequality“ („Ungleichheit“) (…) gehalten. Im Rahmen dieser Vorlesung habe er im November 2018 zu den Studierenden gesagt (Aussagen zusammengefasst und übersetzt): Lohnunterschiede zwischen Männern und Frauen seien dadurch zu erklären, dass Frauen andere Präferenzen hätten als Männer, nämlich Kinder auszutragen, zu pflegen und zu ernähren; die Performance der Frau im kompetitiven Arbeitsmarktumfeld sei deshalb niedriger. Es sei rational von Firmen, Frauen nicht zu befördern, da diese mit der Geburt eines Kindes sowieso die Aufmerksamkeit mehr auf das Kind legten und sie dann nicht mehr so effizient arbeiten könnten. Ein Grundeinkommen sei hinderlich für die Gesellschaft und würde zur sozialen Vereinsamung führen, weil Frauen dadurch finanziell unabhängig von ihrem Partner würden und der gesellschaftliche Nukleus, die Familie, bestehend aus Mann und Frau, obsolet würde, weil Frauen unabhängig würden. Dies würde zu höheren Scheidungsraten führen und zu mehr alleinerziehenden Müttern. Die niedrigen mittleren Einkommen von Menschen aus der sog. Black Community seien mit deren Unfähigkeit (inability) zu erklären. Diese Unfähigkeit werde über Jahre vererbt. Dies sei der Fall, weil weniger fähige („less clever“) schwarze Männer weniger fähige schwarze Frauen ehelichen würden und somit weniger fähige schwarze Kinder gezeugt würden. In Rahmen der Vorlesung „AT.“, die der Beklagte im Wintersemester 2018/19 (…) gehalten habe, habe er am 00. Januar 2019 zu den Studierenden gesagt (zusammengefasst): Staatliche Transferleistungen führten dazu, dass Frauen sich von Männern und Kindern trennen und Männer (oder Kinder) dadurch in Drogenabhängigkeit geraten würden. Der beste Zustand sei die ökonomische Abhängigkeit der Frau vom Mann und die emotionale Abhängigkeit des Mannes von der Frau. Im Zweifel sei zugunsten des Beklagten angenommen worden, dass seine in den Lehrveranstaltungen geäußerten Thesen, seien sie auch verfassungsfeindlich, noch von der Wissenschaftsfreiheit gedeckt seien und insoweit disziplinarisch nicht geahndet werden könnten. Soweit Studierende die o.g. Äußerungen des Beklagten in seinen Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2018/19 jedoch kritisch kommentiert und dabei andere Denkansätze aus Studien mit anderen Erklärungsansätzen vorgetragen hätten, habe der Beklagte diese Argumentationen nicht gelten lassen und sie zurückgewiesen, ohne eine Diskussion oder inhaltliche Auseinandersetzung darüber zuzulassen. Er habe zu den Studierenden gesagt, solche Studien seien Fake News, Poltical Agenda, utter nonsense usw. und daher unglaubwürdig. Widerspruch von Studierenden gegen seine Ansichten habe der Beklagte nicht zugelassen, sondern sei laut geworden und habe auf die Tür des Vorlesungssaals gezeigt. Er habe weiter gesagt, dass er hier der Professor und Experte sei, und wer damit ein Problem habe, da sei die Tür. Die Zeugin RX. habe Angst gehabt, einen Wortbeitrag in der Vorlesung zu wagen. Die Zeugin HQ. habe einmal versucht zu widersprechen, dies aber nicht mehr versucht, nachdem der Beklagte sie nicht habe aussprechen lassen. Das Interesse des Beklagten sei nicht, dass die Studierenden sich melden, und wenn sie sich meldeten, sei er nicht auf sie eingegangen. Bei der Vorlesung „AT.“ am 00. Januar 2019 (Pflichtveranstaltung,(…)) habe sich die Zeugin UZ. gemeldet und der These des Beklagten zur ökonomischen Abhängigkeit der Frau vom Mann widersprochen. Der Beklagte habe sich daraufhin lautstark schimpfend ihrem Sitzplatz im Hörsaal genähert, mit dem Finger auf sie gezeigt und sie als „kleine 24-Jährige“ bezeichnet, die nicht den Weitblick habe, die Externalitäten ihrer Handlungen zu erkennen. Auf dieses Verhalten des Beklagten hin habe die Studierende eingeschüchtert geschwiegen und der Beklagte habe seine Vorlesung fortgesetzt. Die Äußerungen des Beklagten seien von der Zeugin UZ. als falsch, verletzend und hasserfüllt wahrgenommen worden. Er habe Stereotype und Klischees bedient, die sie sonst an der Universität S. nicht wahrgenommen habe. Die Aussagen des Beklagten in seiner Vorlesung „Inequality“ im Wintersemester 2019/20 seien von vielen Studierenden wahrgenommen und u.a. in der Mensa im großen Kreis diskutiert worden. Sie seien Gesprächsthema unter vielen Studierenden der AX. gewesen. An der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeuginnen und an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen bestünden keine Zweifel. Die Zeuginnen hätten ihre Stellungnahmen unabhängig voneinander abgegeben. Sie hätten keinen Kontakt zueinander gehabt. Unabhängig voneinander hätten sie übereinstimmend die Äußerungen und auch das Verhalten bezeugt. Der Beklagte habe gegen seine Dienstleistungspflicht verstoßen, indem er als Hochschullehrer den wissenschaftlichen Diskurs im Hörsaal im Keim erstickt und eine Diskussion seiner Thesen nicht zugelassen habe, sowie indem er eine Studierende geringschätzig als „kleine 24-Jährige“ angesprochen habe. Die Äußerungen des Beklagten gegenüber der Studierenden UZ. stellten eine Distanzunterschreitung und zugleich einen Verstoß gegen die wissenschaftliche Integrität dar, deren Wahrung zu den Dienstpflichten der Hochschullehrer gehöre. Gemäß § 3 Satz 4 HG NRW gewährleisteten die Hochschulen eine gute wissenschaftliche Praxis. Die Dienstpflichten der Hochschullehrer an der Universität würden durch die allgemeinen Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sowie durch die Ordnung der Universität S. zur guten wissenschaftlichen Praxis näher ausgestaltet; diese sei von Hochschullehrern einzuhalten. Nach § 4 Abs. 4 HG NRW seien alle an der Hochschule wissenschaftlichen Tätigen sowie die Studierenden zu wissenschaftlicher Redlichkeit verpflichtet. Hierzu seien die allgemein anerkannten Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten. Die Hochschulen könnten das Nähere durch Ordnung regeln. Die Norm stelle klar, dass es allgemein anerkannte Redlichkeitspflichten gebe, die unmittelbar gelten und nicht erst von einer abstrakt-generellen Normierung abhingen. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung bestimmten sich die Redlichkeitspflichten entsprechend den allgemein anerkannten Regeln des Wissenschaftsrats und der Deutschen Forschungsgemeinschaft. Die Universität habe das Nähere durch ihre Ordnungen zur Guten Wissenschaftlichen Praxis (GWP) ausgestaltet. Wissenschaftliche Redlichkeit bilde die Grundlage einer vertrauenswürdigen Wissenschaft. Sie sei eine Ausprägung wissenschaftlicher Selbstverpflichtung, die den respektvollen Umgang miteinander, mit Studienteilnehmerinnen und -teilnehmern, Tieren, Kulturgütern und der Umwelt umfasse und das unerlässliche Vertrauen der Gesellschaft in die Wissenschaft stärke und fördere. Mit der verfassungsrechtlich garantierten Freiheit der Wissenschaft sei untrennbar eine entsprechende Verantwortung verbunden. Dieser Verantwortung umfassend Rechnung zu tragen und sie als Richtschnur des eigenen Handelns zu verankern, sei zuvorderst Aufgabe jeder Wissenschaftlerin und jedes Wissenschaftlers sowie derjenigen Einrichtungen, in denen Wissenschaft verfasst sei. Die Wissenschaft selbst gewährleiste durch redliches Denken und Handeln, nicht zuletzt auch durch organisations- und verfahrensrechtliche Regelungen, gute wissenschaftliche Praxis. ((…), im Folgenden kurz GWP-Ordnung, Präambel). Vor Inkrafttreten der aktuellen GWP-Ordnung habe bezüglich wissenschaftlicher Redlichkeit der Kodex der DFG „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ vom 3. Juli 2019 gegolten (DFG-Kodex 2019). Der Kodex habe die Denkschrift der DFG „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ in der Fassung vom 3. Juni 2013 abgelöst (DFG-Denkschrift 2013). Indem der Beklagte eine Studierende, die Zeugin UZ., in einer Vorlesung „kleine 24-Jährige“ genannt und ihr gegenüber im Hörsaal geäußert habe, sie habe nicht den Weitblick, die Externalitäten ihrer Handlungen zu erkennen, sie sei von ihrem Freund abhängig und wolle es nur nicht sehen, habe er sich grundlos und in herabwürdigender Weise einer in der Lehre gebotenen fachlichen Auseinandersetzung mit den inhaltlichen Argumenten der Studierenden verweigert und damit gegen die in der Ordnung guter wissenschaftlicher Praxis normierte Selbstverpflichtung zu wissenschaftlicher Redlichkeit verstoßen. Ebenso, indem er zu ihr sowie zu anderen Studierenden, die sich zu Wort meldeten, gesagt habe, dass er der Professor sei und mehr wisse, und wer das anders sehe, könne den Raum verlassen. 1.4 Unentschuldigtes Unterlassen der rechtzeitigen Übermittlung von Prüfungsergebnissen und von Prüfungsaufgaben sowie der Korrektur einer Masterarbeit Der Beklagte habe drei am 0. Juli 2019 geschriebene Klausuren zu der Vorlesung „XQ.) und weitere elf am 00. Juli 2019 geschriebene Klausuren zu der Vorlesung (…..) sowie die am 00. August 2019 geschriebenen Klausuren „FA.“ unentschuldigt sehr verspätet und erst nach ausdrücklicher Aufforderung respektive Anweisung des Dekans korrigiert. Die einschlägige Prüfungsordnung für den KD.-Studiengang (…) sehe vor, dass die Bewertung von Prüfungsleistungen den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten in der Regel innerhalb von acht Wochen durch Einstellen der Bewertungsinformation in das Campus-Management-System öffentlich bekannt gemacht werden muss (…) Prüfungsordnung). Die Bestimmung der o.g. Prüfungsordnung „§ 00 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse“ habe sich durch die folgenden Änderungsordnungen nicht geändert (…). Die Korrektur hätte demgemäß jeweils spätestens bis acht Wochen nach Abgabe der Klausur, mithin bis zum 00. August 2019 bzw. bis zum 00. September 2019 bzw. bis zum 00. Oktober 2019, erfolgen bzw. die Prüfergebnisse an das Prüfungsamt übermittelt werden müssen. Eine Aufforderung des Dekans vom 14. Oktober 2019 zur Vornahme der Korrekturen unter Fristsetzung bis zum 18. Oktober 2019 sei zunächst fruchtlos geblieben. Erst am 8. November 2019 habe der Beklagte die Notenlisten zu den beiden o.g. Prüfungen schließlich an das zuständige Prüfungsamt übermittelt. Das Schwerpunktmodul „VP.“ sei im Sommersemester 2019 letztmalig angeboten worden. Durch die verspätete Korrektur bzw. Übermittlung der Prüfergebnisse habe die gemäß § (…) -Prüfungsordnung vorgesehene Zweitprüfung zu der Vorlesung „FA.“ nicht fristgerecht angeboten werden können. Weiterhin habe der Beklagte die Prüfergebnisse für die Klausur O. vom 0. Februar 2020 nicht fristgerecht beim Prüfungsamt eingereicht. Trotz mehrfacher Erinnerung durch das Prüfungsamt der ME.-Fakultät habe der Beklagte die Prüfungsaufgaben für die Klausur O. vom 00. März 2019 nicht fristgerecht eingereicht (der Beklagte sei auch nicht zum Prüfungstermin erschienen), die Prüfungsaufgaben für die Klausur O. vom 0. Februar 2020 nicht fristgerecht eingereicht, die Prüfungsaufgaben für die ursprünglich am 00. März 2020 geplante Klausur O. nicht fristgerecht eingereicht. In den Prüfungsphasen würden an der B.-Fakultät innerhalb von 14 Tagen tausende Klausuren geschrieben. Das Prüfungsamt sei für die Organisation der Prüfungen zuständig. Würden die Fristen zur Einreichung der Prüfungsaufgaben nicht beachtet, habe dies erhebliche Probleme bei der weiteren Prüfungsorganisation durch das Prüfungsamt zur Folge. Die Nichtbeachtung der Fristen für die Übermittlung der Prüfungsaufgaben durch den Beklagten habe den Prüfungsablauf massiv gestört. Die Prüfungsaufgaben für die geplanten Prüfungen hätten nicht termingerecht vervielfältigt werden können, Prüfungen nicht termingerecht stattfinden können und es hätten teilweise Ersatzprüfungstermine eingerichtet werden müssen. Weiterhin habe der Beklagte die von ihm angenommene Masterarbeit des Studierenden HH., mit dem Thema „OL.“ zum Aufbaumodul NC. nicht fristgerecht korrigiert. Die Korrektur hätte bis zum 00. März 2020 erfolgen müssen. In der Folge sei der Beklagte von der Dienstpflicht, die von ihm angenommene Masterarbeit zu korrigieren, mit Schreiben des Rektors vom 5. Mai 2020 entbunden worden. Die Fakultät habe einen anderen Prüfer bestellen müssen. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 HG NRW seien Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 HG NRW seien Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebote gefasst werden, auszuführen. Der Beklagte sei als Lehrender dazu verpflichtet, in seinen Fächern Prüfungen abzunehmen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den in der Prüfungsordnung bestimmten Fristen zu bewerten bzw. die Bewertung zu veranlassen. Seinen mit seiner Lehrverpflichtung korrespondierenden Dienstpflichten sei der Beklagte vorsätzlich nicht bzw. nicht rechtzeitig nachgekommen. Die Übermittlung der Prüfungsaufgaben habe aus organisatorischen Gründen auf Anforderung des Prüfungsamtes bis zu dem von dort genannten Termin zu erfolgen. Die Einhaltung der Termine sei zur Sicherstellung des geplanten Ablaufs der Prüfungsorganisation erforderlich. Die Bekanntgabe der Bewertung der Prüfungsleistungen hätte gemäß § 00 der einschlägigen Prüfungsordnung bis zu acht Wochen nach Abgabe der Klausuren erfolgen müssen. Der Aufforderung respektive Anweisung des Dekans, die Korrekturen bis zum 18. Oktober 2019 vorzunehmen, sei der Beklagte unentschuldigt nicht rechtzeitig nachgekommen. Erst am 8. November 2019 habe er die Notenlisten zu den beiden o.g. Prüfungen schließlich an das zuständige Prüfungsamt übermittelt. Der Beklagte sei wegen endgültigen Vertrauensverlusts des Dienstherrn und der Allgemeinheit aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Denn aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbare das Fernbleiben über einen längeren Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Die festgestellten Abwesenheitszeiten seien nicht durch ärztliche Dienstunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt. Der Beklagte habe sich zu keinem Zeitpunkt krank oder arbeitsunfähig gemeldet, er habe vielmehr den Kontakt zu seinem Dienstherrn gänzlich und ohne erfindlichen Grund abgebrochen. Durch das vorsätzliche unerlaubte Fernbleiben vom Dienst an mindestens 306 Arbeitstagen bis zum Stichtag 31. August 2022 habe der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn in eine ordnungsgemäße Pflichterfüllung zutiefst erschüttert. Er habe damit über einen langen Zeitraum die Kernpflichten seines Amtes verletzt. Die weiteren festgestellten Verletzungen der Dienstleistungspflicht und der Folgepflicht, die ebenfalls erheblich seien, träten erschwerend hinzu. Die verspätete Pflichterfüllung in Bezug auf seine Prüftätigkeit im Wintersemester 2018/19 habe den Lehr- und Studienbetrieb in dem betreffenden Semester beeinträchtigt. Prüfungstermine hätten verschoben werden müssen, die Klausurenkorrektur habe durch andere Hochschullehrer aus dem J. übernommen werden müssen. Die festgestellte Dienstpflichtverletzung bei seinen zuletzt gehaltenen Vorlesungen im Wintersemester 2018/19, bei denen der Beklagte den wissenschaftlichen Diskurs im Hörsaal im Keim erstickt und keine seinen provokanten Thesen widersprechende Wortmeldungen von Studierenden zugelassen habe, habe viele Studierende verunsichert. Das Fernbleiben vom Dienst und die Einstellung der Kommunikation mit seinem Dienstherrn setze ein dienstliches Verhalten fort, das in milderer Form bereits vor dem Dienstvergehen festgestellt worden sei. Denn schon in der Dienstantrittsphase des Beklagten habe es Probleme mit der Erreichbarkeit des Beklagten und seiner mangelnden Kommunikation sowohl mit der Personalabteilung als auch mit dem für ihn zuständigen Dekanat gegeben. Der Beklagte sei bereits im Zuge seiner Ernennung im Jahr 2016 als Hochschullehrer an der Universität S. durch nachlässiges Verhalten in Bezug auf die notwendige Korrespondenz mit der Personalabteilung aufgefallen. Er habe von der Personalabteilung angefragte und benötigte Unterlagen erst mit großer Verspätung eingereicht. Seine Bankverbindung beispielsweise habe er erst acht Monate nach seinem Dienstantritt mitgeteilt, so dass ihm seine Bezüge von 00.2016 bis 00.2017 nicht hätten überwiesen werden können. Der Beklagte habe auf unzählige Kontaktversuche des Dekanats sowie auch von Professoren aus dem J. nicht reagiert. Das Einstellen der Kommunikation zu seinem Dienstherrn – auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens – zeuge von völliger Respektlosigkeit und Missachtung gegenüber seinem Amt sowie gegenüber seinem Dienstherrn. Durchdringende Milderungsgründe seien nicht zu erkennen. Insbesondere bestehe vorliegend keine unangemessen lange Verfahrensdauer. Denn dem Beklagten sollte die Gelegenheit eingeräumt werden, sich bei der Klägerin zu melden und zu erklären. Hierzu sei er immer wieder aufgefordert worden. Diese Chance habe der Beklagte nicht genutzt und durch die einseitige Einstellung der Kommunikation zu seinem Dienstherrn alle Wege der Verständigung abgeschnitten. Anhaltspunkte für ein Handeln des Beklagten in einer unverschuldet entstandenen, ausweglosen Notlage bestünden nicht. Seine Pflichtverletzungen seien erkennbar nicht Ausdruck eines augenblicklichen Versagens in einer Ausnahmesituation, sondern es sei ein fortdauerndes Fehlverhalten festgestellt worden. Sonstige Milderungsgründe sowie Umstände, die die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis als unverhältnismäßig erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich und durch diesen nicht vorgebracht. Es sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes unumgänglich, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, weil er das Vertrauen seines Dienstherrn sowie auch der Allgemeinheit unwiederbringlich aufgrund seines schwerwiegenden Dienstvergehens verloren habe. Der Beklagte sei des Unterhaltsbeitrags nicht würdig und den erkennbaren Umständen nach auch nicht bedürftig. Die Klägerin beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen und die Gewährung des Unterhaltsbeitrages auszuschließen. Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Er ist der Disziplinarklage, die ihm am 27. September 2022 zugestellt worden ist, nicht entgegengetreten. Die Disziplinarkammer hat das Disziplinarverfahren durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung durch das Ausscheiden der Handlungen beschränkt, die dem Beklagten unter Nr. 1.3 der Disziplinarklageschrift „Verhalten und Äußerungen gegenüber Studierenden, „kleine 24-Jährige“, Nichtzulassen des wissenschaftlichen Diskurses in den Vorlesungen“ als Dienstvergehen vorgeworfen werden (§ 55 Abs. 1 LDG NRW). Die Vertreter der Klägerin sind in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört worden. Es wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung ohne ihn verhandeln und entscheiden, weil dieser mit der Ladung vom 7. Dezember 2023, mit Zustellungsurkunde zugestellt am 12. Dezember 2023, darauf hingewiesen worden ist (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 102 Abs. 2 VwGO). Die Disziplinarklage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Mängel der Klageschrift oder des behördlichen Disziplinarverfahrens, die einer Entscheidung der Disziplinarkammer in der Sache entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Der Beklagte ist wegen eines schweren einheitlichen innerdienstlichen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. I. 1.1 Fernbleiben vom Dienst (1) In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung zunächst die in den bestandskräftigen vier Verlustfeststellungsbescheiden vom 22. Februar 2021, vom 9. Juni 2021, vom 15. September 2021 und vom 3. März 2022 getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW ohne weitere Prüfung zugrunde. Nach dieser Vorschrift sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Verfahren über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW stellt ein solches Verfahren dar. Vgl. Schmiemann in: Schütz/Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 22, Rn. 12 ff. An der Richtigkeit der in diesen Bescheiden getroffenen tatsächlichen Feststellungen bestehen keine Zweifel. Die Disziplinarkammer hat die in diesen vier Bescheiden aufgeführten 162 Arbeitstage des Fernbleibens vom Dienst geprüft: 1. Verlustfeststellungsbescheid: 61 Arbeitstage 2. Verlustfeststellungsbescheid: 14 Arbeitstage 3. Verlustfeststellungsbescheid: 61 Arbeitstage 4. Verlustfeststellungsbescheid: 26 Arbeitstage (2) In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung darüber hinaus die in dem fünften bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid vom 7. April 2022 getroffenen tatsächlichen Feststellungen unter Berücksichtigung der Pflicht zur Sachaufklärung - vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 2 B 61/07 –, juris, Rn. 7 ff. - wie folgt zugrunde: In diesem Bescheid sind Lehrveranstaltungen im Zeitraum vom 14. Dezember 2021 bis zum 3. Februar 2022 doppelt aufgeführt (15 Termine). Berichtigt ergeben sich 21 Arbeitstage des Fernbleibens vom Dienst. Im Übrigen bestehen an der Richtigkeit der in den Bescheiden getroffenen tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel. Das unentschuldigte Fernblieben wurde vom Dekanat der F. Fakultät gemeldet und ist in den Akten dokumentiert. Der Beklagte hat die Feststellungen nicht bestritten. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 – 2 B 61/07 –, juris. In der Summe ergibt sich hiernach ein unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst an 183 Arbeitstagen . (3) In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung hingegen nicht die in dem sechsten bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheid vom 13. April 2022 getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verlustes der Bezüge für den Zeitraum vom 5. Februar 2022 bis zum 31. März 2022 sowie ab dem 1. April 2022 bis zum Stichtag 31. August 2022 zugrunde. Denn der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für diesen Zeitraum von 208 Kalendertagen wurde nicht in das Disziplinarverfahren einbezogen. (4) Die Disziplinarkammer berücksichtigt bei der Feststellung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst die höchstrichterliche Rechtsprechung, den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung durch Professoren Rechnung zu tragen. Dabei sei davon auszugehen, dass der Begriff „Dienst“ in § 9 Satz 1 BBesG (entspricht: § 11 Abs. 1 LBesG NRW) regelmäßig an die aus dem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis folgende Pflicht anknüpft, zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne an einem bestimmten Ort die jeweils aufgegebenen laufbahngerechten und dem Ausbildungsstand des Beamten entsprechenden dienstlichen Verrichtungen zu erfüllen. Ein Fernbleiben vom Dienst mit der Folge des Verlustes der Dienstbezüge trete dann ein, wenn der Beamte dieser formalen Dienstleistungspflicht nicht nachkomme, indem er während der Zeit, in der er seinen Dienst leisten soll, und an der Stelle, an der ihm die Aufgabenwahrnehmung aufgegeben ist, schuldhaft und ohne rechtfertigenden Grund nicht anwesend sei. Die Verlustfeststellung im Sinne von § 9 Satz 3 BBesG (entspricht: § 11 Abs. 1 Satz 3 LBesG NRW) setze mithin eine zeitliche und örtliche Konkretisierung der Pflicht des Beamten zur Dienstleistung voraus. Der Verlust der Dienstbezüge werde nicht schon dadurch bewirkt, dass der Beamte die ihm obliegenden dienstlichen Aufgaben nicht erfülle. Dies könne ein Dienstvergehen darstellen, rechtfertige indes für sich nicht die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge. Der Beamte bleibe vielmehr nur dann dem Dienst im Sinne von § 9 Satz 1 BBesG (entspricht: § 11 Abs. 1 LBesG NRW) fern, wenn er der in zeitlicher und örtlicher Hinsicht konkretisierten Dienstleistungspflicht nicht Rechnung trage und zu der vorgegebenen Zeit nicht am Ort seiner dienstlichen Tätigkeit erscheine. Bei Professoren fehle es in der Regel an einer zeitlichen und örtlichen Konkretisierung der Dienstleistungspflicht durch normative Arbeitszeitregelungen. Werde von dienstrechtlichen Sonderregelungen kein Gebrauch gemacht, genössen Professoren bei der Gestaltung der Verrichtung ihrer dienstlichen Aufgaben hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort weitgehende Freiheiten. Nach diesen rechtlichen Vorgaben komme bei beamteten Professoren die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge zunächst dann in Betracht, wenn eine an ihrer Hochschule auch sie betreffende regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit vorgesehen war bzw. noch ist und der Professor der auf diese Weise konkretisierten Dienstleistungspflicht ganz oder teilweise nicht nachgekommen ist. Sollte eine solche Festlegung nicht vorgenommen worden sein, scheide eine Verletzung der Dienstleistungspflicht jedoch nicht aus. In diesem Fall sei an den materiellen Inhalt der dienstlichen Aufgaben des Professors anzuknüpfen. Erfordere die Erfüllung der jeweiligen Dienstaufgabe die Anwesenheit des Professors an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne und trage der Professor dem nicht Rechnung, indem er die Aufgabe an dem dafür vorgesehenen Ort zu der Zeit bzw. Zeitspanne nicht erfülle, trete insoweit der Verlust der Dienstbezüge ein. Ein solcher Verlust werde indes nicht bewirkt, wenn der Professor in eigener Verantwortung entscheiden könne, wann, wo und wie lange er die ihm obliegende dienstliche Aufgabe erfülle. Vernachlässige ein Professor in dem Bereich, in dem er weitgehend selbständig über Ort und Zeit disponieren könne, seine dienstlichen Aufgaben, könne es sich um ein Dienstvergehen handeln. Auf den Bestand und den Umfang seiner Dienstbezüge habe dies jedoch keinen Einfluss. Anders liege es hingegen bei Aufgaben, deren Erfüllung ihrer Natur nach die Anwesenheit zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne an einem bestimmten Ort erfordere. Um welche Aufgaben es sich dabei handele, sei im Einzelfall zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 1 DB 35/99 –, juris, Rn. 12 m.w.N. Ausgangspunkt ist insoweit die gesetzliche Aufgabenbeschreibung in § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 HG NRW. Danach nehmen die Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben in Forschung, Kunst, Lehre und Weiterbildung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Verwaltung der Hochschule mitzuwirken, Prüfungen abzunehmen und weitere Aufgaben ihrer Hochschule nach § 3 wahrzunehmen […]. Nach § 35 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HG NRW sind die Hochschullehrer im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählen auch die Erfüllung des Weiterbildungsauftrages und die Beteiligung an den in der Prüfungsordnung vorgesehenen berufspraktischen Studienphasen. Der Verlust der Dienstbezüge kommt in Betracht bei der Nichterfüllung von Aufgaben, die dem Professor nach der Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der seiner Stelle betreffenden Funktionsbeschreibung bei Berücksichtigung der dargestellten Aufgabenbeschreibung obliegen und die ihrer Natur nach eine Anwesenheit zu einer bestimmten Zeit bzw. Zeitspanne erfordern. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2000 – 1 DB 35/99 –, juris, Rn. 15. Ein Hochschullehrer muss im Rahmen seines Lehrdeputats vorrangig die für das erforderliche Lehrangebot notwendigen Lehrveranstaltungen erbringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 6 CN 1/11 –, juris, Rn. 36. (5) An den vorstehenden Grundsätzen gemessen ist der Beklagte an 183 Arbeitstagen unerlaubt dem Dienst ferngeblieben (§ 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW). Nach den oben dargestellten tatsächlichen Feststellungen blieb der Beklagte vom Wintersemester 2018/19 bis zum Sommersemester 2022 zahlreichen Prüfterminen fern und kam seinen Lehrverpflichtungen und Selbstverwaltungsaufgaben vom Wintersemester 2019/20 bis zum Sommersemester 2022 an den im Einzelnen dargestellten Tagen unentschuldigt nicht mehr nach. Soweit der Beklagte mit dienstlicher Anordnung des Rektors vom 5. Mai 2020 zur Aufrechterhaltung des betroffenen Studien- und Lehrbetriebs im Sommersemester 2020 von bestimmten Dienstpflichten entbunden war, u.a. von der Durchführung bestimmter Lehrveranstaltungen und Prüfungen, wird ihm insoweit – zutreffend – kein Fernbleiben vom Dienst vorgeworfen. Der Beklagte hat an den im Einzelnen festgestellten Tagen gegen seine Pflicht verstoßen, seine Lehrveranstaltungen abzuhalten und Selbstverwaltungsaufgaben wahrzunehmen. Diese dienstlichen Aufgaben erforderten seine Anwesenheit zu einer bestimmten Zeit bzw. für eine bestimmte Zeitspanne. Für den Zeitraum der pandemiebedingten online-Lehre bzw. für online-Meetings galt dies in entsprechender Weise gemäß den jeweils geltenden universitären Vorgaben. Der Beklagte ist der auf diese Weise konkretisierten Dienstleistungspflicht an den im Einzelnen festgestellten Tagen nicht nachgekommen. Dies gilt auch für die dem Beklagten seit dem Sommersemester 2021 durch den Dekan zugewiesenen Lehrverpflichtungen. Der Dekan ist nach § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW für die Vollständigkeit des Lehrangebotes und die Einhaltung der Lehrverpflichtungen sowie für die Studien- und Prüfungsorganisation verantwortlich; er gibt die hierfür erforderlichen Weisungen. Der Rektor ist Dienstvorgesetzter der Professoren und damit des Beklagten (§ 33 Abs. 3 Satz 2 HG NRW). Er wirkt über den Dekan darauf hin, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen; ihm steht insoweit gegenüber dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu (§ 18 Abs. 2 HG NRW). Nach diesen Maßgaben sind die hierzu ergangenen Weisungen des Rektors und des Dekans rechtmäßig erfolgt. Denn der Beklagte nahm seine Lehrverpflichtungen nicht mehr wahr und leistete den Weisungen des Dekans, das Lehrangebot für das Semester abzustimmen, keine Folge. Der Beklagte blieb für eine Gesamtdauer von 183 Arbeitstagen unerlaubt dem Dienst fern, was bei einer pauschalierenden Betrachtung von 21 Arbeitstagen pro Monat einem Zeitraum von etwa 9 Monaten entspricht. Eine Rechtfertigung, dem Dienst an den genannten Tagen fernzubleiben, stand dem Beklagten nicht zur Seite. Der Beklagte war in diesem Zeitraum weder beurlaubt oder freigestellt, noch war er wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit vom Dienst befreit. Er hat mithin vorsätzlich und schuldhaft gegen seine Dienstleistungspflicht aus § 62 Abs. 1 LBG NRW verstoßen, wonach der Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben darf. 1.2 Nichtbefolgung der Weisungen des Rektors und des Dekans Weisung des Dekans aus dem Personalgespräch am 5. Juli 2019 bezüglich der festgelegten Anwesenheitspflicht an zwei bis drei Arbeitstagen im Büro, Weisung des Dekans vom 27. November 2020 bezüglich der Abstimmung des Lehrangebotes bezüglich des Wintersemesters 2020/21, Weisung des Dekans vom 8. April 2021 zu den vorgesehenen Lehrveranstaltungen für das Sommersemester 2021 sowie zur Erreichbarkeit, Weisung des Rektors und des Dekans vom 19. Juli 2021 zu den vorgesehenen Lehrveranstaltungen für das Wintersemester 2021/22 sowie zu Dienstpflichten in Präsenz und zur Abholung des Büroschlüssels. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte verpflichtet, ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamte verpflichtet, dienstliche Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Als Vorgesetzter in diesem Sinne ist derjenige anzusehen, der dem Beamten dienstliche Weisungen erteilen darf. Durch die Nichtbeachtung der dienstlichen Anordnungen bzw. Weisungen des Dekans bzw. des Rektors und des Dekans hat der Beklagte vorsätzlich und damit schuldhaft gegen die Gehorsamspflicht und gegen die Unterstützungspflicht seinen Vorgesetzten gegenüber verstoßen. Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 15. April 2016 – 13 K 2354/14.O –, juris, Rn. 37. Der Beklagte leistete unentschuldigt den – nach § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW nicht zu beanstandenden – Weisungen des Dekans bzw. des Rektors und des Dekans weder Folge noch reagierte er in irgendeiner anderen Weise auf sie. Vgl. VG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 13 K 2693/11.O –, juris, Rn. 53. Unabhängig davon wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Weisungen - unabhängig von ihrer Rechtmäßigkeit - zu befolgen. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, wonach dienstliche Anordnungen von Vorgesetzten auszuführen sind. Nach § 2 Abs. 5 LBG NRW ist Vorgesetzter, wer dienstliche Anordnungen erteilen kann. § 27 Abs. 1 Satz 2 HG NRW sieht vor, dass der Dekan u.a. verantwortlich ist für die Vollständigkeit des Lehrangebots und für die Einhaltung der Lehrveranstaltungen; er gibt die erforderlichen Weisungen. Der Dekan ist daher insoweit auch Vorgesetzter des Beklagten. Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 28. September 2015 – 28 A 809/14.D –, juris, Rn. 205; VG Münster, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 13 K 2693/11.O –, juris, Rn. 53. 1.3 Die dem Beklagten unter Nr. 1.3 der Disziplinarklageschrift „Verhalten und Äußerungen gegenüber Studierenden, „kleine 24-Jährige“, Nichtzulassen des wissenschaftlichen Diskurses in den Vorlesungen“ als Dienstvergehen vorgeworfenen Handlungen sind nach Beschränkung durch Beschluss in der mündlichen Verhandlung nicht mehr Gegenstand des Disziplinarverfahrens (§ 55 Abs. 1 LDG NRW). 1.4 Unentschuldigtes Unterlassen der rechtzeitigen Übermittlung von Prüfungsergebnissen und von Prüfungsaufgaben sowie der Korrektur einer Masterarbeit Die Disziplinarkammer legt die folgenden tatsächlichen Feststellungen aus der Disziplinarklageschrift zugrunde: Der Beklagte korrigierte drei am 0. Juli 2019 geschriebene Klausuren zu der Vorlesung „XQ.) und weitere elf am 00. Juli 2019 geschriebene Klausuren zu der Vorlesung „FA.“ sowie die am 00. August 2019 geschriebenen Klausuren „FA.“ unentschuldigt sehr verspätet und erst nach ausdrücklicher Aufforderung respektive Anweisung des Dekans. Die Korrektur hätte nach der einschlägigen Prüfungsordnung jeweils spätestens bis acht Wochen nach Abgabe der Klausur, mithin bis zum 00. August 2019 bzw. bis zum 00. September 2019 bzw. bis zum 00. Oktober 2019, erfolgen bzw. die Prüfergebnisse an das Prüfungsamt übermittelt werden müssen. Eine Aufforderung des Dekans vom 14. Oktober 2019 zur Vornahme der Korrekturen unter Fristsetzung bis zum 18. Oktober 2019 blieb zunächst fruchtlos. Erst am 8. November 2019 übermittelte der Beklagte die Notenlisten zu den beiden o.g. Prüfungen an das zuständige Prüfungsamt. Das Schwerpunktmodul „VP.“ wurde im Sommersemester 2019 letztmalig angeboten. Durch die verspätete Korrektur bzw. Übermittlung der Prüfergebnisse konnte die gemäß § 6 Abs. 6 Sätze 3 bis 6 KD.-Prüfungsordnung vorgesehene Zweitprüfung zu der Vorlesung „FA.“ nicht fristgerecht angeboten werden. Weiterhin reichte der Beklagte die Prüfergebnisse für die Klausur O. vom 0. Februar 2020 nicht fristgerecht beim Prüfungsamt ein. Trotz mehrfacher Erinnerung durch das Prüfungsamt der ME.-Fakultät reichte der Beklagte die Prüfungsaufgaben für die Klausur O. vom 00. März 2019 nicht fristgerecht ein (der Beklagte erschien auch nicht zum Prüfungstermin) die Prüfungsaufgaben für die Klausur O. vom 0. Februar 2020 nicht fristgerecht ein reichte die Prüfungsaufgaben für die ursprünglich am 00. März 2020 geplante Klausur O. nicht fristgerecht ein. Weiterhin korrigierte der Beklagte die von ihm angenommene Masterarbeit des Studierenden HH., mit dem Thema „OL.“ zum Aufbaumodul NC. nicht fristgerecht. Die Korrektur hätte bis zum 00. März 2020 erfolgen müssen. In der Folge wurde der Beklagte von der Dienstpflicht, die von ihm angenommene Masterarbeit zu korrigieren, mit Schreiben des Rektors vom 5. Mai 2020 entbunden worden. Die Fakultät musste einen anderen Prüfer bestellen. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 HG NRW sind Hochschullehrer im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in ihren Fächern in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Gemäß § 35 Abs. 2 Satz 3 HG NRW sind Hochschullehrer im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Entscheidungen des Fachbereichs, die zur Sicherstellung und Abstimmung des Lehrangebote gefasst werden, auszuführen. Der Beklagte war als Lehrender dazu verpflichtet, in seinen Fächern Prüfungen abzunehmen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den in der Prüfungsordnung bestimmten Fristen zu bewerten bzw. die Bewertung zu veranlassen. Dem ist er in den dargestellten Fällen vorsätzlich und damit schuldhaft nicht nachgekommen, obwohl die Einhaltung der Termine zur Sicherstellung des geplanten Ablaufs der Prüfungsorganisation erforderlich ist. II. Der Beklagte hat hierdurch ein schweres einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen, das unter angemessener Berücksichtigung seines Persönlichkeitsbildes sowie des Umfangs der von ihm verletzten Pflichten und der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderlich macht. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt. Der Beklagte hat durch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst gegen die Dienstleistungspflicht aus § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW und zugleich gegen seine Pflicht zu vollem persönlichem Einsatz (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) verstoßen. Des Weiteren hat er gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) und gegen die Unterstützungspflicht seinen Vorgesetzten (§ 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) gegenüber verstoßen. Schließlich hat er gegen die Pflicht, in seinen Fächern Prüfungen abzunehmen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den in der Prüfungsordnung bestimmten Fristen zu bewerten bzw. die Bewertung zu veranlassen, verstoßen (§ 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG; § 35 Abs. 2 HG NRW i.V.m. der einschlägigen Prüfungsordnung). Die Pflichtverletzungen erfolgten innerdienstlich, denn sie betrafen unmittelbar die Dienstausübung des Beklagten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 –, juris, Rn. 10. Die festgestellten disziplinarrechtlichen Verstöße bilden ein einheitliches Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 BeamtStG. Das Disziplinarrecht wird durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt. Soweit die Vorwürfe Gegenstand des Disziplinarverfahrens sind, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten danach einheitlich zu würdigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 - 2 B 37/12 -, juris, Rn. 17. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Der Beklagte hat durch das von ihm im Kernbereich seiner Dienstpflichten begangene Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall zu verhängen ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens. Das Persönlichkeitsbild der Beamtin oder des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW). Hierzu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarrecht geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalles in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6/14 -, juris, Rn. 12, vom 18. Juni 2015 – 2 C 9/14 -, juris, Rn. 25, und vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 96. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38/10 -, juris, Rn. 11 m.w.N. 1. Als maßgebendes Bemessungskriterium ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW zunächst die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015, – 2 C 6/14 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteile vom 28. Juli 2021 – 3d A 2195/19.O -, juris, Rn. 105, und vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 98. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahme zuzuordnen. Hiervon ausgehend kommt es für die endgültige Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 – 2 C 62/11 -, juris, Rn. 39, und vom 28. Juli 2011 – 2 C 16/10 -, juris, Rn. 29; OVG NRW, Urteile vom 28. April 2021 – 3d A 1650/20.O -, juris, Rn. 75, und vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 99. Setzt sich – wie hier – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris, Rn. 113. Das ist hier – ungeachtet des erheblichen eigenen Gewichts der weiteren Dienstpflichtverletzungen – das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst. Das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst kann ein schweres Dienstvergehen darstellen, das auch die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigen kann. Das Gebot, zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Diese beamtenrechtliche Grundpflicht fordert von einem Beamten vor allem, sich während der vorgeschriebenen Zeit an dem vorgeschriebenen Ort aufzuhalten und dort die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Wer dem Dienst vorsätzlich unerlaubt fernbleibt, missachtet damit zwangsläufig die Dienstpflichten zum vollen beruflichen Einsatz und zur Befolgung dienstlicher Anordnungen. Nur die pflichtgemäße Dienstleistung der Beamten und anderer Beschäftigter setzt die Verwaltung in die Lage, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Das Erfordernis der Dienstleistung und die Bedeutung ihrer Unterlassung sind für jeden leicht zu erkennen. Setzt sich ein Beamter über diese Erkenntnis hinweg, zeigt er ein hohes Maß an Verantwortungslosigkeit. Je länger der Beamte schuldhaft dem Dienst fernbleibt, desto schwerer wiegt die hierin liegende Dienstpflichtverletzung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst regelmäßig zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn es über Monate andauert oder in der Summe einen vergleichbaren Gesamtzeitraum erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Vorsätzliches unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten ist danach regelmäßig geeignet, das für das Beamtenverhältnis erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten zu zerstören. Aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, offenbart das Fernbleiben über einen derart langen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit. Daher ist in diesen Fällen die Entfernung aus dem Dienst grundsätzlich Ausgangspunkt der Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2020 – 2 C 6/19 -, juris, Rn. 22 m.w.N, und Beschluss vom 31. Juli 2017 – 2 B 30/17 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 105. Im vorliegenden Fall ist der Beklagte seiner Dienstleistungspflicht in der Summe über einen Zeitraum von etwa 9 Monaten vorsätzlich nicht nachgekommen, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung ist. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen die im Kernbereich liegende Verpflichtung verstoßen, seinem Dienstherrn die in seinem Beruf verpflichtende Dienstleistung zu erbringen. Damit hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und seinem Dienstherrn nicht nur grundlegend erschüttert, sondern endgültig zerstört. Der Beklagte hat aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sowie durch sein Fernbleiben vom Dienst über einen erheblichen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit gezeigt. Erschwerend hinzu treten die zahlreichen erheblichen Verstöße gegen die Gehorsamspflicht und gegen die Unterstützungspflicht seinen Vorgesetzten gegenüber sowie gegen seine Pflicht, in seinen Fächern Prüfungen abzunehmen und die schriftlichen Prüfungsleistungen nach den in der Prüfungsordnung bestimmten Fristen zu bewerten bzw. die Bewertung zu veranlassen. Diese Verstöße haben den Lehr- und Studienbetrieb in den betreffenden Semestern erheblich beeinträchtigt und zeigen auch insoweit ein hohes Maß an Pflichtvergessenheit im Kernbereich der Dienstpflichten, das geeignet ist, das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nachhaltig zu erschüttern. 2. Für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme kommt es weiter darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 17 m.w.N., und Beschluss vom 1. März 2012- 2 B 140/11 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 108, und vom 17. April 2018 – 3d A 1047/15.O -, juris, Rn. 157. Im vorliegenden Fall sind keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die zu einem Abweichen von der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Disziplinarmaßnahme führen könnten. a) Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor und nach der Tat. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2014 – 2 B 37/12 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteile vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 111 m.w.N., und vom 17. April 2018 – 3d A 1047/15.O -, juris, Rn. 160. aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zu einem Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rn. 27, liegen nicht vor. Das Verhalten des Beklagten stellt sich insbesondere nicht als einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat im Zuge einer plötzlich entstandenen Versuchungssituation dar. Dies würde voraussetzen, dass die Dienstpflichtverletzung eine Kurzschlusshandlung darstellt, die durch eine spezifische Versuchungssituation hervorgerufen worden ist, und dass sich eine Wiederholung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten ausschließen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60/14 -, juris, Rn. 29, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 113. Dem Beklagten fallen indes fortdauernde erhebliche Pflichtenverstöße über einen langen Zeitraum von mehreren Semestern zur Last, so dass keine einmalige Entgleisung vorliegt. Sonstige anerkannte Milderungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. bb) Stehen dem Beklagten keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten" Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 25; Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35/13 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2021 – 3d A 148/20.O -, juris, Rn. 117. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt den in den Blick zu nehmenden entlastenden Gesichtspunkten weder isoliert betrachtet noch in ihrer Gesamtheit ein solches Gewicht zu, dass sie eine Maßnahmemilderung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen rechtfertigen. Für den Beklagten sprechen (nur) seine fehlende strafrechtliche und disziplinarrechtliche Vorbelastung sowie eine nur sehr kurzzeitige unbeanstandete Dienstausübung. Dieses Verhalten führt weder für sich genommen noch in der Gesamtschau zu einem anderen Abwägungsergebnis. Eine nur sehr kurzzeitige unbeanstandete Dienstausübung fällt jedenfalls bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung, wie sie hier in Rede steht, neben der Schwere des Dienstvergehens nicht mildernd ins Gewicht. Jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Selbst eine – hier nicht gegebene – langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außendienstliche Verhalten abgesenkt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63/12 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2021 – 3d A 148/20.O -, juris, Rn. 137, und vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 127. 3. Auch unter Berücksichtigung des Bemessungskriteriums „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ ist es wegen der Schwere des Dienstvergehens und mangels durchgreifender Milderungsgründe geboten, für das Fehlverhalten des Beklagten die disziplinare Höchstmaßnahme zu verhängen. Das Bemessungskriterium (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW) erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Juli 2021 – 3d A 2195/19.O -, juris, Rn. 183 m.w.N. Die Würdigung aller Aspekte unter Beachtung auch dieses Kriteriums führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen können, weil die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen und der vollständige Vertrauensverlust nicht zu beheben ist. Der Beklagte hat gegen leicht einsehbare Pflichten im Kernbereich des Pflichtenkreises eines Beamten verstoßen, deren strikte Einhaltung auch in den Augen der Allgemeinheit von zentraler Bedeutung ist. Sein pflichtwidriges Verhalten hat sich über mehrere Semester hingezogen. Innerhalb dieses Zeitraums hat der Beklagte nicht von seinem pflichtwidrigen Handeln Abstand genommen, sondern an seinem Vorgehen – ungeachtet der Verfahren zur Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge sowie der Einleitung und mehrmaligen Ausdehnung des Disziplinarverfahrens – unbeirrt festgehalten. Bezeichnend ist, dass der Beklagte bis heute seinen Büroschlüssel nicht abgeholt hat und dementsprechend seit 00.2019 sein Büro nicht betreten haben kann. Er ist schließlich nach den (nicht in das Disziplinarverfahren einbezogenen) tatsächlichen Feststellungen des bestandskräftigen sechsten Verlustfeststellungsbescheides zugrundeliegenden Zeitraum vom 5. Februar 2022 bis zum 31. August 2022 an weiteren 208 Kalendertagen dem Dienst unerlaubt ferngeblieben, was bei pauschalierender Zugrundelegung von 30 Kalendertragen pro Monat weiteren sieben Monaten entspricht. Er hat nach den Feststellungen des Ermittlungsberichts seit April 2020 keine wissenschaftlichen Mitarbeiter eingestellt und keine Doktoranden betreut. Über wissenschaftliche Publikationen sei nichts bekannt geworden. In der Gesamtbetrachtung ist festzustellen, dass der Beklagte seit dem Wintersemester 2019/20 keinen Dienst mehr geleistet und im Kernbereich seiner Dienstpflichten vollständig versagt hat. Durch das festgestellte pflichtwidrige Verhalten hat er das Vertrauen von Dienstherrn und Allgemeinheit endgültig verloren. Er ist als Beamter untragbar geworden. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Insoweit hat die Disziplinarkammer die für den Beklagten eintretenden schwerwiegenden Folgen in persönlicher und finanzieller Hinsicht in seine Maßnahmeerwägungen einbezogen. Durch sein besonders schweres Fehlverhalten und mangels durchgreifender Milderungsgründe hat der Beklagte allerdings die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist dann die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juli 2020 – 3d A 1739/19.O -, juris, Rn. 132. Die Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens führt ebenfalls nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme. Die Dauer des Verlustfeststellungsverfahrens und des Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Eine lange Dauer des Verfahrens ist nicht geeignet, das vom Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66/14 -, juris, Rn. 7 m.w.N., und Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63/11 -, juris, Rn. 40. III. Der gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW kraft Gesetzes vorgesehene Unterhaltsbeitrag war nach § 10 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW auszuschließen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht von Amts wegen die Gewährung des Unterhaltsbeitrags ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. 1. Unwürdigkeit ist anzunehmen, wenn feststeht, dass sich der Beamte vom Dienstherrn dauerhaft gelöst hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 – 2 A 3/05 –, juris, Rn. 45 m.w.N. Dies ist hier anzunehmen, weil der Beklagte seit mehreren Jahren seinen Pflichten als Hochschullehrer nicht mehr nachkommt und jeglichen Kontakt zur Universität und Fakultät abgebrochen hat, was darauf schließen lässt, dass er schon seit langem jedes Interesse an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses verloren hat. Diese Erwägung wird noch dadurch bestärkt, dass sich der Beklagte weder in den zahlreichen Verlustfeststellungsverfahren noch im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren gemeldet hat. 2. Unabhängig davon und selbstständig tragend war die Gewährung des Unterhaltsbeitrags auch deshalb auszuschließen, weil der Beklagte ihrer den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Denn mit Bescheid vom 13. April 2022 wurde der Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum ab dem 1. April 2022 festgestellt, so dass der Beklagte seither keine Dienstbezüge mehr erhält. Insofern ist anzunehmen, dass er seinen Lebensunterhalt anderweitig decken kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen und zu begründen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des zuständigen Senats für Disziplinarsachen verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig. Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Berufungsschrift und die Berufungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.