Urteil
28 K 1585/21.WI.D
VG Wiesbaden 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2024:0415.28K1585.21.WI.D.00
24Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
24 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Ein verbeamteter Lehrer, der in Zeiten der Corona-Pandemie gegen das in den hessischen Schulen zeitweise geltende Betretungsverbot aus § 3 Abs. 4 S. 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. November 2020 in der Fassung vom 29. Mai 2021 verstoßen hat, indem er die Schule aufgesucht hat, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hat gegen seine beamtenrechtliche Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Eine selbst unterzeichnete Erklärung mit der Überschrift „Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske“ ist von vornherein ungeeignet, eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung, die dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegenstehen könnte, zu belegen.
2. Durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über Monate hinweg hat der Beamte gegen die aus § 68 Abs. 1 Satz 1 HBG folgende Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben, und damit zugleich gegen die Hingabepflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. In tatsächlicher Hinsicht können die getroffenen tatsächlichen Feststellungen in den vorliegenden bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden der Besoldungsbehörde der Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß § 62 Abs. 2 HDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Denn das Verfahren über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst gemäß § 8 HBG stellt ein gesetzlich geordnetes Verfahren dar.
Tenor
Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages wird ausgeschlossen.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein verbeamteter Lehrer, der in Zeiten der Corona-Pandemie gegen das in den hessischen Schulen zeitweise geltende Betretungsverbot aus § 3 Abs. 4 S. 2 der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. November 2020 in der Fassung vom 29. Mai 2021 verstoßen hat, indem er die Schule aufgesucht hat, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, hat gegen seine beamtenrechtliche Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Eine selbst unterzeichnete Erklärung mit der Überschrift „Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske“ ist von vornherein ungeeignet, eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung, die dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegenstehen könnte, zu belegen. 2. Durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst über Monate hinweg hat der Beamte gegen die aus § 68 Abs. 1 Satz 1 HBG folgende Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben, und damit zugleich gegen die Hingabepflicht nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. In tatsächlicher Hinsicht können die getroffenen tatsächlichen Feststellungen in den vorliegenden bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden der Besoldungsbehörde der Entscheidung der Disziplinarkammer gemäß § 62 Abs. 2 HDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Denn das Verfahren über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst gemäß § 8 HBG stellt ein gesetzlich geordnetes Verfahren dar. Der Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrages wird ausgeschlossen. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Disziplinarkammer konnte trotz Abwesenheit des Beklagten über die Disziplinarklage verhandeln und entscheiden. Mit der Bestellung eines Prozesspflegers gemäß §§ 3, 6 HDG, 62 Abs. 4 VwGO, 57 Abs. 1 und 2 ZPO für den unbekannt verzogenen Beklagten ist dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Beamten auf rechtliches Gehör und dem Gebot des fairen Verfahrens Rechnung getragen. Die Disziplinarklage ist zulässig. Die Disziplinarklage leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Sie ist formell ordnungsgemäß und unter Beachtung der in § 57 Abs. 1 S. 1 HDG bestimmten Voraussetzungen erhoben. Ihr sind der persönliche und berufliche Werdegang, der bisherige Gang des Disziplinarverfahrens und die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen für die Entscheidung bedeutsamen Tatsachen und Beweismittel zu entnehmen.Die Klageschrift führt auch aus, gegen welche Dienstpflichten das Verhalten des Beklagten verstoßen haben soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 2 WD 4/08 -, juris Rn. 12); dabei ist es nicht erforderlich, dass die Klageschrift die angeschuldigten Sachverhalte disziplinarrechtlich zutreffend würdigt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2011 - 2 B 59/10 -, juris Rn. 6). Zuständig für die Erhebung der Disziplinarklage war der Leiter des Staatlichen Schulamtes B., hier vertreten durch den stellvertretenden Schulamtsleiter, DD., der die Disziplinarklageschrift unterzeichnet hat. Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage ergibt sich aus § 38 Abs. 2 S. 1, 2 HDG i.V.m. § 11 Nr. 2 Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 2015 (GVBl. 2015, 182), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2016 (GVBl. S. 127). Das behördliche Disziplinarverfahren leidet nicht an wesentlichen Mängeln. Insbesondere war der Leiter des Staatlichen Schulamte B., der die Dienstvorgesetztenfunktion über die Beamtinnen und Beamten ausübt, zuständig für die Einleitung des Disziplinarverfahrens gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 HDG. Im Übrigen sind Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens weder vom Beklagten gerügt worden noch sonst ersichtlich. Die Disziplinarklage ist auch begründet. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG) begangen hat, das zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt (§§ 65 Abs. 2 S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 Nr. 5, 13, 16 Abs. 2 HDG). Nach § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Für die Frage, ob der Beklagte seine Dienstpflichten verletzt hat, ist die Sach- und Rechtslage zum Tatzeitpunkt maßgeblich. Zur Überzeugung der Disziplinarkammer steht fest, dass der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine beamtenrechtliche Folgepflicht nach § 35 Abs. 1 S. 2 BeamtStG verstoßen und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen hat, indem er am 2. Juni 2021 und am 30. August 2021 die Y-schule Z-Stadt sowie die AA-Schule Z-Stadt aufgesucht hat, jeweils ohne eine gemäß § 3 Abs. 4 S. 1. 1. HS. der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. November 2020 in der Fassung vom 29. Mai 2021 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 12 Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Corona-Virus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung) vom 22. Juni 2021 in der Fassung vom 19. August 2021 vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Hierbei geht die Disziplinarkammer von folgenden tatsächlichen Feststellungen aus, die in den beigezogenen Behördenakten dokumentiert sind: Am 2. Juni 2021 suchte der Beklagte die Y-schule Z-Stadt auf, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Nachdem der Schulleiter den Beklagten aufforderte, eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen, händigte der Beklagte dem Schulleiter die von ihm unterzeichnete Erklärung vom 28. April 2020 mit der Überschrift "Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske" aus. Der Schulleiter stellte daraufhin fest, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine ärztliche Bescheinigung handelte. Der Schulleiter wies den Beklagten auf das Betretungsverbot aus § 3 Abs. 4 S. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung hin und forderte den Beklagten auf, die Schule zu verlassen. Im Anschluss suchte der Beklagte die AA-Schule Z-Stadt auf. Auch hier trug er keine Mund-Nasen-Bedeckung und zog eine solche auch nach Aufforderung des stellvertretenden Schulleiters nicht auf. Er händigte dem stellvertretenden Schulleiter wiederum die von ihm unterzeichnete Erklärung vom 28. April 2020 aus. Dieser wies den Beklagten auf das Betretungsverbot aus § 3 Abs. 4 S. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung hin und forderte ihn auf, die Schule zu verlassen. Am 30. August 2021 suchte der Beklagte die Y-schule Z-Stadt auf, ohne eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Er händigte dem Schulleiter ein von ihm unterzeichnetes Schreiben mit der Überschrift "Mitteilung an die Schulleitung" vom 29. August 2021 aus. Da der Beklagte sich weigerte, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, verwies ihn der Schulleiter des Schulgeländes. Im Anschluss suchte der Beklagte die AA-Schule auf. Auch hier trug er keine Mund-Nasen-Bedeckung. Er händigte dem stellvertretenden Schulleiter wiederum das Schreiben vom 29. August 2021 aus. Nachdem der Beklagte sich weigerte, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, forderte ihn der stellvertretende Schulleiter auf, das Schulgelände zu verlassen. Der Beklagte hat am 2. Juni 2021 und am 30. August 2021 der Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule zu tragen, zuwidergehandelt und gegen das Verbot, bei Nichteinhaltung dieser Pflicht, die Schule zu betreten, beim Betreten der Y-schule und der AA-Schule verstoßen. Zudem hat er die Anweisungen des Schulleiters der Y-schule und des stellvertretenden Schulleiters der AA-Schule nicht befolgt, die ihn beide aufforderten, eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen. Sowohl die am 2. Juni 2021 von dem Beklagten vorgelegte Erklärung "Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske" vom 28. April 2020 als auch das am 30. August 2021 von dem Beklagten vorgelegte Schreiben mit der Bezeichnung "Mitteilung an die Schulleitung" waren von vornherein ungeeignet, eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Behinderung, die dem Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung entgegenstehen könnte, zu belegen. Denn beide Schreiben waren von dem Beklagten selbst verfasst; der Nachweis wäre aber nur durch eine geeignete ärztliche Bescheinigung möglich gewesen. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die Schulleiter der Y-schule Z-Stadt und der stellvertretende Schulleiter der AA-Schule Z-Stadt wiesen den Beklagten darauf hin, dass die von ihm vorgelegten Schreiben nicht für eine Befreiung ausreichten. Trotzdem weigerte sich der Beklagte, die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen. Von einem unvermeidbaren Irrtum des Beklagten kann hier nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest, dass der Beklagte gegen die ihm nach § 68 Abs. 1 S. 1 HBG obliegende Pflicht, dem Dienst nicht ohne Genehmigung des Dienstvorgesetzten fernzubleiben, und damit zugleich gegen die Hingabepflicht nach § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG (bis zum 6. Juli 2021: § 34 S. 1 BeamtStG) verstoßen hat. In zeitlicher Hinsicht hat die Disziplinarkammer über die dem Beklagten vorgeworfene Abwesenheit vom Dienst vom 1. Juni 2021, 3. Juni bis 11. Juni 2021, 14. Juni bis 16. Juli 2021, 27. August 2021, 31. August bis 8. Oktober 2021, 25. Oktober bis 22. Dezember 2021, 10. Januar bis 25. Februar 2022, 28. Februar bis 8. April 2022 und 25. April bis 27. April 2022 zu befinden. Von der Abfassung der Disziplinarklageschrift ist nur der Zeitraum "bis zum heutigen Tag", dem Tag der Abfassung der Disziplinarklageschrift (29. Dezember 2021) umfasst. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und von der Disziplinarkammer herangezogenen Maßstäben zum "Anschuldigungszeitraum" beim Dauerdelikt des Fernbleibens vom Dienst (Urteil vom 27. November 1969, BVerwGE 43, 30) ist der Vorwurf, der Beklagte habe "bis zum heutigen Tag" seinen Dienst nicht verrichtet, nicht etwa dahin zu verstehen, dass der Kläger von einer Einbeziehung der Abwesenheitszeiten des Beamten nach der Klageerhebung habe Abstand nehmen wollen. Die Bezeichnung ist erkennbar allein dem Umstand geschuldet, dass der Kläger keine Angaben zum künftigen Verhalten des Beklagten machen konnte. In einer solchen Prozesssituation reicht es aus, wenn der Vorwurf des Dauerdelikts genügend deutlich und in seiner zeitlichen Fortdauer bestimmbar ist. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2022 hat der Kläger klargestellt, dass die Disziplinarklage auch den Zeitraum nach dem 29. Dezember 2021 bis zum 27. April 2022, an dem der Beklagte gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 HDG vorläufig des Dienstes enthoben wurde, umfassen soll. Die einzelnen Zeiträume hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts noch benannt. In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung hinsichtlich des Vorwurfs des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst am 1. Juni 2021 und im Zeitraum vom 3. Juni bis 11. Juni 2021 die Feststellungen aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11. Mai 2022 (Az. 2 K 1272/21.WI) nach § 62 Abs. 1 S. 1 HDG zugrunde. Nach dieser Vorschrift sind die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, durch das nach § 8 des Hessischen Besoldungsgesetzes (HBesG) über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst entschieden worden ist, im Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für das Gericht bindend. Es hat jedoch die erneute Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, die offenkundig unrichtig sind (§ 62 Abs. 1 S. 2 HDG). Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Feststellungen liegen nicht vor und sind im Übrigen auch nicht vom Beklagten geltend gemacht worden. Darüber hinaus legt die Disziplinarkammer in tatsächlicher Hinsicht die in den fünf Verlustfeststellungsbescheiden vom 1. September 2021,24. November 2021, 18. Januar 2022, 28. März 2022 und 3. Juni 2022 getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 62 Abs. 2 HDG ohne nochmalige Prüfung zugrunde. Nach dieser Vorschrift sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden. Das Verfahren über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst gemäß § 8 HBG stellt ein solches Verfahren dar (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Januar 2024 - 35 K 6629/22 -, juris Rn. 204 f. m.w.N.). Von den fünf bestandskräftigen Verlustfeststellungsbescheiden gemäß § 8 HBesG sind folgende Zeiträume erfasst: 1. Verlustfeststellungsbescheid vom 1. September 2021: 14. Juni bis 16. Juli 2021 2. Verlustfeststellungsbescheid vom 24. November 2021: 27. August 2021 und 31. August bis 27. September 2021 3. Verlustfeststellungsbescheid vom 18. Januar 2022: 28. September 2021 bis 8. Oktober 2021 und 25. Oktober 2021 bis 22. Dezember 2021, 4. Verlustfeststellungsbescheid vom 28. März 2022: 10. Januar bis 25. Februar 2022, 5. Verlustfeststellungsbescheid vom 3. Juni 2022: 28. Februar bis 8. April 2022 und 25. April bis 27. April 2022. An der Richtigkeit der getroffenen tatsächlichen Feststellungen bestehen keine Zweifel. Das unentschuldigte Fernbleiben wurde von den Schulleitungen gemeldet und ist in den Verfahrensakten dokumentiert. Werden die anderweitig festgestellten Tatsachen im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht mehr bestritten, darf das Gericht von einer Beweisaufnahme absehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. September 2008 - 2 B 61/07 -, juris Rn. 8). Der Beklagte ist den Vorwürfen nicht entgegengetreten. Die Disziplinarkammer berücksichtigt bei der Feststellung des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach den Besonderheiten der Aufgabenwahrnehmung durch beamtete Lehrer Rechnung zu tragen ist. Die Dienstleistungspflicht ist nur zum Teil zeitlich und örtlich konkretisiert: Lehrer sind nur während der Zeit ihrer festgesetzten Unterrichtsstunden als sog. Pflichtstunden sowie während weiterer anlassbezogener Dienstpflichten (z.B. Teilnahme an Klassenkonferenzen, Gespräche mit Eltern, Pausenaufsicht etc.) zur Anwesenheit in der Schule verpflichtet. Dagegen bleibt es ihnen überlassen, wo und wann sie die Dienstpflichten der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts einschließlich der Korrektur von Klassenarbeiten u.ä. erfüllen. Die konkrete Festlegung ausschließlich des erstgenannten Teils der Dienstpflichten von Lehrern erklärt sich daraus, dass ihre Arbeitszeit nur hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden exakt messbar ist, während sie im Übrigen entsprechend der pädagogischen Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen etc. nicht im Einzelnen in überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur – grob pauschalierend – geschätzt werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2004 - 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 , vom 23. Juni 2005 - 2 C 21.04 - BVerwGE 124, 11 , vom 30. August 2012 - 2 C 23.10 - BVerwGE 144, 93Rn. 13 und vom 16. Juli 2015 - 2 C 16.14 - BVerwGE 152, 301Rn. 10 ff.). Die Frage, ob der Beklagte während der Schulferien gegen eine zeitlich und örtlich konkretisierte Dienstleistungspflicht verstoßen hat, stellt sich im Streitfall nicht. Denn dem Disziplinarverfahren liegen keine Zeiträume zugrunde, die in die Ferienzeiten fallen. In tatsächlicher Hinsicht legt die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung hingegen nicht die in den Verlustfeststellungsbescheiden vom 5. Juli 2021 bzw. vom 24. November 2021 getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verlustes der Bezüge am 2. Juni 2021 bzw. für den Zeitraum vom 28. August bis 30. August 2021 zugrunde. Denn der Vorwurf des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst an diesen Tagen wurde nicht in das Disziplinarverfahren einbezogen. Es steht demnach fest, dass der Beklagte am 1. Juni 2021, vom 3. Juni bis 11. Juni 2021, vom 14. Juni bis 16. Juli 2021, am 27. August 2021, vom 31. August bis 8. Oktober 2021, vom 25. Oktober bis 22. Dezember 2021, vom 10. Januar bis 25. Februar 2022, vom 28. Februar bis 8. April 2022 und vom 25. April bis 27. April 2022 dem Dienst unerlaubt ferngeblieben ist. Eine Rechtfertigung, dem Dienst an den genannten Tagen fernzubleiben, stand dem Beklagten nicht zur Seite. Der Beklagte war in diesen Zeiträumen weder beurlaubt oder freigestellt noch wegen nachgewiesener Dienstunfähigkeit vom Dienst befreit. Nach § 68 Abs. 1 S. 1 HBG dürfen Beamtinnen und Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben, es sei denn, dass sie wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert sind, ihre Dienstpflichten zu erfüllen. Eine Genehmigung, dem Dienst fernzubleiben, lag unstreitig nicht vor. Der Beklagte war auch nicht wegen Krankheit oder aus sonstigen Gründen unfähig oder aufgrund einer vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung gehindert, seine Dienstpflichten zu erfüllen. Zur Beurteilung, ob ein sonstiger Grund vorliegt, müssen objektiv Gründe vorliegen, die es der Beamtin beziehungsweise dem Beamten nicht erlauben, zum Dienst zu erscheinen. Diese Gründe sind vorwiegend nicht durch die Beamtin beziehungsweise den Beamten veranlasst beziehungsweise beeinflussbar (vgl. BeckOK Beamtenrecht Hessen, 18. Edition, Stand 01.02.2022, § 68 HBG Rn. 10). Als sonstiger Grund kommen beispielsweise Fälle von höherer Gewalt, die Sperrung des Dienstgebäudes, behördlich angeordnete Freiheitsentziehung oder Suspendierung in Betracht (vgl. BeckOK Beamtenrecht Hessen, 18. Edition, Stand 01.02.2022, § 68 HBG Rn. 10.1). Die von ihm am 2. Juni 2021 vorgelegte Erklärung "Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske" vom 28. April 2020 und das am 29. August 2021 vorgelegte Schreiben "Mitteilung an die Schulleitung" stellen keine ärztlichen Atteste dar, aus denen hervorginge, dass der Beklagte aus gesundheitlichen Gründen die vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen könnte, § 3 Abs. 4 S. 1 2. HS. der Corona-Einrichtungsschutzverordnung, § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Coronavirus-Schutzverordnung i.V.m. Ziffer III.4.b) des Hygieneplans Corona für die Schulen in Hessen (Stand 12. Juli 2021). Auf die obigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Vorgehende gesetzliche Verpflichtungen sind solche Verpflichtungen, die per Gesetz die Beamtin beziehungsweise den Beamten so lange von ihrer beziehungsweise seiner Dienstleistungspflicht befreien, wie die Verpflichtung andauert. Die Dienstpflicht tritt in diesen Fällen zurück (vgl. BeckOK Beamtenrecht Hessen, 18. Edition, Stand 01.02.2022, § 68 HBG Rn. 11). Eine derartige gesetzliche Verpflichtung ist weder seitens des Beklagten vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Somit liegt hier eine Dienstpflichtverletzung des Beklagten in Form des Verstoßes gegen die ihm nach § 68 Abs. 1 S. 1 HBG obliegende Grundpflicht eines jeden Beamten zur Dienstleistung und damit zugleich gegen die Hingabepflicht nach § 34 Abs. 1 S. 1 BeamtStG (bis zum 6. Juli 2021: § 34 S. 1 BeamtStG) vor. Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. Die Pflicht, zum Dienst anzutreten, ist klar ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entlastet ein Irrtum des Beamten über seine Pflicht zur Dienstleistung ihn nur dann, wenn dieser Irrtum unvermeidbar war (BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2009 - 2 B 4.08 - juris Rn. 38 ff., 44). Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Denn der Beklagte ist wiederholt darauf hingewiesen worden, dass seine Auffassung hinsichtlich der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beziehungsweise seines Rechtes zur Verweigerung der Dienstleistung vom Dienstherrn nicht geteilt wird. Es ist wegen seiner Weigerung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, gegen ihn bereits mit Disziplinarverfügung vom 24. Februar 2021 eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR verhängt worden. In dem oben aufgeführten Klageverfahren vor der 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden betreffend die Feststellung der anteiligen Verluste der Dienstbezüge wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst (Az. 2 K 1272/21.WI) war er überdies unterlegen. Aus den dortigen Entscheidungsgründen konnte er entnehmen, dass sein Verhalten als schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst gewertet wird. Der Beklagte weigerte sich trotzdem beharrlich, seinen Dienst anzutreten. Ihm musste klar sein, dass sein Fernbleiben vom Dienst nicht entschuldigt war. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte – auch angesichts eventueller Erkrankungen – ohne Vorsatz handelte oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB war, sind ebenfalls nicht zu erkennen. Der Beklagte hat hierdurch ein schweres einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen i.S.d. § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG begangen. Die Pflichtverletzungen erfolgten innerdienstlich, weil sie unmittelbar die Dienstausübung des Beklagten betrafen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9/14 -, juris Rn. 10). Die für das festgestellte Dienstvergehen zu verhängende Disziplinarmaßnahme hat das Gericht aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte in pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 16 Abs. 1 S. 2-4 HDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin beziehungsweise des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris Rn. 12). Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflichten, Dauer und Häufigkeit der Pflichtverstöße und den Umständen der Tatbegehung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach Form und Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen der Beamtin beziehungsweise des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BayVGH, Urteil vom 29. Juni 2016 - 16b D 13.993 -, juris Rn. 37; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6/14 -, juris Rn. 16), insbesondere nach der Höhe des entstandenen Schadens (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris Rn. 13). Aktive Beamtinnen und Beamte, die durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren haben, sind aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG). Die gegen die Beamtin beziehungsweise den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden der Beamtin beziehungsweise des Beamten stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris Rn. 22). Dies bedeutet, dass das festgestellte Dienstvergehen zunächst nach seiner Schwere einer der im Katalog des § 8 HDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen ist.Setzt sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1/04 -, juris Rn. 113). Die schwerste Dienstpflichtverletzung liegt in dem unentschuldigten Fernbleiben des Beklagten vom Dienst über Monate hinweg. Das Gebot, wenigstens zum Dienst zu erscheinen, ist Kernpflicht einer jeden Beamtin beziehungsweise eines jeden Beamten. Ohne die pflichtgemäße Dienstleistung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Dienstpläne wäre die Verwaltung nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb kann einer Beamtin beziehungsweise einem Beamten, die beziehungsweise der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert eine Beamtin beziehungsweise ein Beamter den Dienst für einen längeren Zeitraum, so ergibt sich die Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu erkennen ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Höchstmaßnahme in Fällen ausgesprochen, in denen die Beamtin beziehungsweise der Beamte ununterbrochen oder in Teilschritten annähernd vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 2005 - 1 D 1/04 -, juris Rn. 113 f. m.w.N.). Mit annähernd 11 Monaten – zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 27. April 2022 – ist dieser Zeitraum im vorliegenden Fall weit überschritten. Der Beklagte ist sogar "untergetaucht" und für seinen Dienstherrn gar nicht mehr erreichbar. Der Beklagte hat durch sein Verhalten gegen die im Kernbereich liegende Verpflichtung verstoßen, seinem Dienstherrn die in seinem Beruf verpflichtende Dienstleistung zu erbringen. Damit hat er das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn nicht nur grundlegend erschüttert, sondern nachhaltig zerstört. Der Beklagte hat aufgrund der Bedeutung und der leichten Einsehbarkeit der Pflicht, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, sowie durch sein Fernblieben vom Dienst über einen erheblichen Zeitraum ein besonders hohes Maß an Verantwortungslosigkeit und Pflichtvergessenheit gezeigt. Aus dem Persönlichkeitsbild des Beamten ergeben sich vorliegend auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine mildere Einschätzung. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beamten im Sinne des § 16 Abs. 1 S. 3 HDG bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht. Ausgehend hiervon rechtfertigt das Persönlichkeitsbild des Beklagten keine andere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung. Milderungsgründe, die zur Verhängung einer um eine Stufe geringeren Disziplinarmaßnahme führen könnten, sind weder geltend gemacht noch sonst erkennbar. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass das Dienstvergehen als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder in einer psychischen Ausnahmesituation von seinem bisherigen Persönlichkeitsbild abweicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Mai 2007 - 2 C 9/06 -, juris, Rn. 22). Auch handelt es sich offenbar nicht um ein bloßes Augenblicksversagen, weil der Beklagte über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist. Die Entfernung der Beklagten aus dem Dienst ist daher wegen des eingetretenen vollständigen Vertrauensverlusts verhältnismäßig und unausweichlich. Auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen ist die in der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Härte für den Beklagten nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2000 - 1 D 27/02 -, juris Rn. 26). Die Gewährung des gemäß § 13 Abs. 3 S. 1 HDG kraft Gesetzes vorgesehenen Unterhaltsbeitrages war gemäß § 13 Abs. 3 S. 2 HDG auszuschließen. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht die Gewährung des Unterhaltsbeitrages ganz oder teilweise ausschließen, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Unwürdigkeit ist anzunehmen, wenn feststeht, dass sich der Beamte vom Dienstherrn dauerhaft gelöst hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3/05 -, juris, Rn. 45 m.w.N). Unwürdigkeit ist hier anzunehmen, weil der Beklagte über mehrere Monate hinweg bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 27. April 2022 seinen Pflichten als Lehrer nicht mehr nachgekommen ist und unbekannt ohne jeglichen Kontakt zu seinem Dienstherrn verzogen ist, was keine Zweifel daran lässt, dass er schon seit langem jedes Interesse an der Fortsetzung des Beamtenverhältnisses verloren hat. Diese Erwägung wird noch dadurch bestärkt, dass sich der Beklagte weder in den zahlreichen Verlustfeststellungsverfahren, die den Zeitraum nach dem 11. Juni 2021 betreffen, noch im behördlichen und gerichtlichen Disziplinarverfahren gemeldet hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 HDG, wonach der Beamte, gegen den im Verfahren der Disziplinarklage auf eine Disziplinarmaßnahme erkannt wird, die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 6 HDG, § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Der am 00.00.000 in J-Stadt geborene Beklagte hat die deutsche und rumänische Staatsangehörigkeit. Er leistete nach dem Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife im 00.0000 vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 Wehrdienst als Soldat im Grundwehrdienst in K-Stadt, L-Stadt und M-Stadt. Von 0000 bis 0000 unternahm er eine Weltreise als Pilger. Der Beklagte studierte von 0000 bis 0000 an der N.-Universität O-Stadt Biologie. Die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Biologie bestand er am 00.00.0000. Von 0000 bis 0000 studierte er an der P. – Universität Q-Stadt Lehramt an Gymnasien mit den Fächern Bildende Kunst und Biologie. Vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 war der Beklagte als Lehrkraft an der R.-Schule in S-Stadt im Fach Biologie als Angestellter befristet beschäftigt. Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien absolvierte er am 00.00.0000 mit der Note 0,0. Der Beklagte wurde mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Studienreferendar ernannt. Gleichzeitig wurde er zur Ableistung des pädagogischen Vorbereitungsdienstes dem Studienseminar für Gymnasien T-Stadt zur Ausbildung zugewiesen. Die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Biologie und Kunst legte der Beklagte – nach einem Nichtbestehen, weil die unterrichtspraktische Prüfung mit weniger als 5 Punkten bewertet wurde, in der Wiederholungsprüfung am 00.00.0000 ab (Note 0,0). Der Beklagte wurde mit einem Angestelltenvertrag vom 00.00.0000 als Lehrkraft an der U-schule in T-Stadt "befristet bis zum Zeitpunkt der Erfüllung aller Einstellungsvoraussetzungen, längstens bis zum 00.00.0000" eingestellt. Der Beklagte wurde sodann am 00.00.0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 eingewiesen. Ihm wurde das Amt eines Studienrates an der U-schule in T-Stadt übertragen. Auf seinen Antrag hin wurde dem Beklagten mit Bescheid vom 00.00.0000 eine Teilzeitbeschäftigung für die Zeit vom 00.00.0000 bis 00.00.0000 im Umfang von 76,92 % der regelmäßigen wöchentlichen Pflichtstundenzahl bewilligt. Die persönliche wöchentliche Pflichtstundenzahl im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung entsprach 20 Wochenstunden. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde der Beklagte in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Mit Schreiben der U-schule in T-Stadt vom 00.00.0000 (Bl. 272 Personalakte II) wurde dem Beklagten eine schriftliche Missbilligung erteilt. Auf seinen Antrag wurde der Beklagte mit Bescheid des Staatlichen Schulamtes V. vom 00.00.0000 mit Wirkung vom 00.00.0000 von der U-schule in T-Stadt an die W-schule in X-Stadt aus persönlichen Gründen versetzt. Er unterrichtete dort Biologie und Kunst. Der Beklagte ist ledig und hat keine Kinder. Mit Verfügung vom 1. September 2020 wurde dem Beklagten gegenüber das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesprochen. Mit Disziplinarverfügung vom 24. Februar 2021, dem Beklagten zugestellt am 26. Februar 2021, wurde gegen den Beklagten eine Geldbuße in Höhe von 1.000 EUR verhängt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Disziplinarverfügung Bezug genommen. Hiergegen erhob der Beklagte mit Schreiben vom 7. März 2021 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. April 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Die hiergegen am 19. Mai 2021 erhobene Klage des Beklagten ist unter dem Az. 28 K 689/21.WI.D rechtshängig. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 wurde das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgehoben und der Beklagte wurde mit Wirkung vom 27. Mai 2021 bis 31. Juli 2021 von seiner Stammschule in X-Stadt mit 12 Unterrichtsstunden an die Y-schule Z-Stadt sowie mit 8 Unterrichtsstunden an die AA-Schule Z-Stadt abgeordnet. Er wurde aufgefordert, seinen Dienst anzutreten. Diese Verfügung wurde zunächst an den damaligen Bevollmächtigten des Beklagten übersandt. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 wurden die Abordnungsverfügungen an den Beklagten übersandt. Ebenfalls mit Schreiben vom 28. Mai 2021 wurde der Beklagte aufgefordert, seinen Dienst unverzüglich an der Y-schule anzutreten bzw. den Schulleiter der Y-schule gemäß § 12 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über etwaige Verhinderungsgründe zu informieren. Die Verfügung wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 31. Mai 2021 zugestellt. Der Beklagte erschien erst am 2. Juni 2021 zum Dienst in der Y-schule (Bericht des Schulleiters der Y-schule, Bl. 8 Disziplinarakte). Dabei habe er nicht, wie gemäß § 3 Abs. 4 S. 1 1. HS. der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. November 2020 in der Fassung vom 29. Mai 2021 vorgeschrieben, eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen. Nachdem der Schulleiter den Beklagten aufgefordert habe, eine Mund-Nasen-Bedeckung aufzusetzen, habe der Beklagte dem Schulleiter die von ihm unterzeichnete Erklärung vom 28. April 2020 mit der Überschrift "Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske" ausgehändigt (Bl. 9 Disziplinarakte). Der Schulleiter habe daraufhin festgestellt, dass es sich bei dieser Erklärung nicht um eine ärztliche Bescheinigung gehandelt habe, die geeignet gewesen wäre, nachzuweisen, dass der Beklagte aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen könne. Da mithin die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 S. 1 2. HS der Corona-Einrichtungsschutzverordnung nicht vorgelegen hätten, habe der Schulleiter den Beklagten auf das Betretungsverbot aus § 3 Abs. 4 S. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung hingewiesen und ihn aufgefordert, die Schule zu verlassen. Gemäß dem Bericht der Schulleiterin der AA-Schule (Bl. 10 Disziplinarakte) habe der Beklagte sodann die AA-Schule aufgesucht. Auch hier habe er keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen und eine solche auch nach Aufforderung des stellvertretenden Schulleiters nicht aufgezogen. Er habe dem stellvertretenden Schulleiter ebenfalls die von ihm unterzeichnete Erklärung vom 28. April 2020 vorgelegt. Dieser habe wiederum festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 S. 1 2. HS der Corona-Einrichtungsschutzverordnung nicht vorgelegen hätten und den Beklagten auf das Betretungsverbot aus § 3 Abs. 4 S. 2 der Corona-Einrichtungsschutzverordnung hingewiesen, verbunden mit der Aufforderung, die Schule zu verlassen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 wurde dem Beklagten mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, aufgrund des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, den anteiligen Verlust der Bezüge für den Zeitraum vom 1. Juni bis 11. Juni 2021 festzustellen. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2021 widersprach der Beklagte in der Sache und führte aus, er habe deutlich gemacht, dass die Verpflichtung zum Tragen der Maske gegen sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verstoße. Niemand könne ihn zwingen, eine Maske zu tragen. Er leide unter der Krankheit Morbus BB.; dies bedinge Transport- und Stoffwechselstörungen. Die Maske führe zu einer erhöhten Kohlendioxidkonzentration und zu Schwindelgefühl. Die aus der Krankheit resultierenden schlechten bzw. schwankenden Blutwerte seien schon beim Amtsarzt anlässlich seiner Lebenszeitverbeamtung aufgefallen. Mit Bescheid vom 5. Juli 2021 wurde der Verlust der Bezüge für den Zeitraum 1. Juni 2021 bis 11. Juni 2021 festgestellt wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst. Der Bescheid wurde dem Beklagten mittels Postzustellungsurkunde am 6. Juli 2021 zugestellt. Hiergegen legte der Beklagte am 24. Juli 2021 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, das Schreiben vom 21. Mai 2021 habe er über seinen Rechtsanwalt nicht erhalten, da dieser verstorben sei und die Kanzlei aufgelöst worden sei. Die Abordnungsverfügung sei zwar am 31. Mai 2021 bei ihm angekommen, er habe seinen Briefkasten jedoch erst am 1. Juni 2021 kontrolliert, so dass er erst am folgenden Tag die Schulen in Z-Stadt aufgesucht habe. Für diesen einen Fehltag übernehme er die Verantwortung, einen Abzug von der Besoldung erachte er jedoch als unverhältnismäßig, da sich der Schulleiter auch bei ihm am 27. Mai 2021 hätte telefonisch melden können. In der Folgezeit vom 2. bis 11. Juni 2021 sei er bereit gewesen, in die Schule zu gehen und zu unterrichten. Auch unter Vorlage seiner Befreiung sei er jedoch sofort der Schule verwiesen worden. Er habe detailliert erklärt, welche Auswirkung das Tragen einer Maske auf seine körperliche Verfassung habe. Folglich handele es sich nicht um ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst, sondern er sei von beiden Schulleitern abgehalten worden, seinen Dienst auszuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2021 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 8. September 2021 zugestellt. Am 1. Oktober 2021 erhob der Beklagte hiergegen Klage bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden (Az. 2 K 1272/21.WI). Mit Urteil vom 11. Mai 2022 wurde die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. August 2022 (Az. 1 A 1299/22.Z) abgelehnt. Der Beschluss wurde öffentlich zugestellt. Bereits mit Schreiben vom 26. Juli 2021 wurde der Beklagte zu einer beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum 14. Juni 2021 bis 16. Juli 2021 angehört. Der Beklagte nahm hierzu mit Schreiben vom 4. August 2021 Stellung. Mit Bescheid vom 1. September 2021, dem Beklagten ausweislich Postzustellungsurkunde zugegangen am 2. September 2021, wurde der Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum 14. Juni 2021 bis 16. Juli 2021 festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Mit Verfügungen vom 25. August 2021 (Bl. 3 und 6 Vorgang 27.08.-27.09.2021) wurde der Beklagte für den Zeitraum 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 weiterhin mit 12 Wochenstunden an die Y-schule und mit acht Wochenstunden an die AA-Schule abgeordnet. Diese Verfügungen erhielt der Beklagte am selben Tag per E-Mail übersandt, verbunden mit der Aufforderung, sich wegen seines Einsatzes mit den Schulleitungen der Y-schule und der AA-Schule in Verbindung zu setzen. Außerdem erhielt der Beklagte von dem Schulleiter der Y-schule sowie der Schulleiterin der AA-Schule am 25. August 2021 per E-Mail Einladungen zu den schuljahresvorbereitenden Konferenzen am 27. August 2021 (Bl. 14 und 16 Vorgang 27.08.-27.09.2021). Zu den Gesamtkonferenzen erschien er nicht. Laut Bericht des Schulleiters der Y-schule (Bl. 34 Disziplinarakte) habe der Beklagte erst am 30. August 2021 die Y-schule aufgesucht. Dort habe er weder eine gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 der Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung) vom 22. Juni 2021 in der Fassung vom 19. August 2021 vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung getragen noch habe er ein ärztliches Attest vorgelegt, aus welchem hervorgegangen sei, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine medizinische Maske habe tragen könne, § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Coronavirus-Schutzverordnung i.V.m. III.4.b) des Hygieneplans Corona für die Schulen Hessen (Stand 12. Juli 2021). Er habe dem Schulleiter das von ihm unterzeichnete Schreiben "Mitteilung an die Schulleitung" vom 29. August 2021 (Bl. 35 ff. Disziplinarakte) ausgehändigt. Da der Beklagte sich geweigert habe, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, habe der Schulleiter ihn des Schulgeländes verwiesen. Gemäß Bericht der Schulleiterin der AA-Schule habe der Beklagte sodann die AA-Schule aufgesucht (Bl. 37 ff. Disziplinarakte). Dort habe er ebenfalls keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen und habe auch kein ärztliches Attest vorgelegt. Er habe dem stellvertretenden Schulleiter das Schreiben "Mitteilung an die Schulleitung" vom 29. August 2021 übergeben. Nachdem der Beklagte sich geweigert habe, eine Mund-Nasen-Bedeckung anzulegen, habe der stellvertretende Schulleiter den Beklagten aufgefordert, das Schulgelände zu verlassen. Der Beklagte erhob mit Schreiben vom 30. August 2021 wegen der Vorfälle Beschwerde gegen die Schulleiter (Bl. 41 ff. Disziplinarakte). Mit Schreiben vom 10. September 2021 (Bl. 48 ff. Disziplinarakte) wurde dem Beklagten die abschlägige Entscheidung über die Beschwerde bekannt gegeben. Es bestehe die Pflicht, bis zum Ankommen am Platz auf dem Schulgelände Maske zu tragen und nach den Sommerferien bestehe auch die Pflicht, die Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz zu tragen. Der Beklagte wurde erneut aufgefordert, seinen Dienst anzutreten. Das Schreiben wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 11. September 2021 zugestellt. Auf Nachfragen bei den Schulleitern der Y-schule und AA-Schule wurde dem Schulamt mitgeteilt, dass der Beklagte seinen Dienst nicht wieder angetreten habe. Mit Schreiben vom 28. September 2021 wurde der Beklagte zu einer beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum 27. August 2021 bis 27. September 2021 angehört. Mit Verfügung ebenfalls vom 28. September 2021 (Bl. 58 ff. Disziplinarakte) leitete der Leiter des Staatlichen Schulamtes gegen den Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 S. 1 HDG ein Disziplinarverfahren ein. Es lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass er 1. am 2. Juni 2021 und am 30. August 2021 im Rahmen seiner Abordnung die Y-schule Z-Stadt sowie die AA-Schule Z-Stadt aufgesucht habe, ohne eine gemäß § 3 Abs. 4 S. 1. 1. HS. der Zweiten Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus (Corona-Einrichtungsschutzverordnung) vom 26. November 2020 in der Fassung vom 29. Mai 2021 bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 12 Verordnung zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV 2 (Coronavirus-Schutzverordnung) vom 22. Juni 2021 in der Fassung vom 19. August 2021 vorgeschriebene Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und dabei auch kein ärztliches Attest vorgelegt habe, aus welchem hervorgehe, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine medizinische Maske tragen könne, § 3 Abs. 4 S. 1 2. HS. der Corona-Einrichtungsschutzverordnung, § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Coronavirus-Schutzverordnung i.V.m. Ziffer III.4.b) des Hygieneplans Corona für die Schulen in Hessen (Stand 12. Juli 2021), 2. am 1. Juni 2021, vom 3. Juni 2021 bis 16. Juli 2021, am 27. August 2021 sowie vom 31. August 2021 bis 28. September 2021 nicht zum Dienst erschienen sei und dabei weder den Schulleiter der Y-schule Z-Stadt noch die Schulleiterin der AA-Schule Z-Stadt über etwaige Verhinderungsgründe informiert habe. Ein derartiges Verhalten, sollte es sich als zutreffend erweisen, stelle Dienstpflichtverletzungen, nämlich einen Verstoß gegen § 34 S. 1 und S. 3 BeamtStG, § 35 S. 2 BeamtStG und § 68 Abs. 1 HBG dar. Für die Abgabe einer schriftlichen Äußerung wurde ihm eine Frist von einem Monat und für die Abgabe einer Erklärung, sich mündlich äußern zu wollen, eine Frist von einer Woche gesetzt. Er wurde darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich mündlich oder schriftlich zu äußern oder nichts zur Sache auszusagen und er sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder Beistandes bedienen könne. Mit der Durchführung der Ermittlungen wurde Frau CC., verwaltungsfachliche Aufsichtsbeamtin im Staatlichen Schulamt, beauftragt. Das Schreiben wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde (Bl. 63 Disziplinarakte) am 5. Oktober 2021 zugestellt. Der Briefumschlag wurde ungeöffnet an das Staatliche Schulamt zurückgesandt. Gegen den Bescheid vom 1. September 2021 erhob der Beklagte mit Schreiben vom 1. Oktober 2021 Widerspruch. Gleichzeitig teilte er mit, dass er auch dem Schreiben vom 28. September 2021 widerspreche. Er teilte mit, dass er die Schreiben des Schulamtes als Mobbing ansehe und kündigte an, weitere Schreiben deshalb zukünftig ungeöffnet zurückzuschicken. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2021 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 1. September 2021 zurückgewiesen. Der Bescheid wurde dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde am 4. November 2021 zugestellt. Der Ermittlungsbericht wurde am 17. November 2021 erstellt (Bl. 66 ff. Disziplinarakte). Der Ermittlungsbericht wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 18. November 2021 (Bl. 71 ff. Disziplinarakte) übersandt. Dem Beklagten wurde gemäß § 34 HDG die Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von einer Woche nach Zugang des Ermittlungsberichts weitere Ermittlungen zu beantragen. Weiter wurde entsprechend § 23 Abs. 2 HDG eine Frist von einem Monat für die Abgabe einer abschließenden schriftlichen Äußerung bzw. eine Frist von einer Woche für die Abgabe der Erklärung, sich binnen Monatsfrist mündlich äußern zu wollen, eingeräumt. Das Schreiben wurde dem Beklagten mittels Postzustellungsurkunde (Bl. 79 Disziplinarakte) am 24. November 2021 zugestellt. Mit Bescheid vom 24. November 2021, dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 25. November 2021, wurde der Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 27. August 2021 bis 27. September 2021 festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Dem Beklagten wurde mit Schreiben vom 28. Dezember 2021, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29. Dezember 2021, die Gelegenheit gegeben, sich zu einer beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 28. September 2021 bis 8. Oktober 2021 und 25. Oktober 2021 bis 22. Dezember 2021 zu äußern. Eine Stellungnahme des Beklagten erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 18. Januar 2022, dem Beklagten ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 18. Januar 2022, wurde der Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 28. September 2021 bis 8. Oktober 2021 und 25. Oktober 2021 bis 22. Dezember 2021 festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 30. Dezember 2021 hat der Kläger Disziplinarklage erhoben. Aufgrund der Abordnungsverfügung vom 21. Mai 2021, die der Beklagte spätestens am 31. Mai 2021 erhalten habe, hätte der Beklagte am 1. Juni 2021 seinen Dienst in der Y-schule Z-Stadt antreten müssen. Laut Bericht des Schulleiters der Y-schule und der Schulleiterin der AA-Schule sei der Beklagte am 1. Juni 2021 nicht zum Dienst erschienen. Er sei zudem im Zeitraum vom 3. Juni 2021 bis 16. Juli 2021, dem letzten Schultag vor den Sommerferien, nicht zum Dienst erschienen. Auch habe er weder am 1. Juni 2021 noch im Zeitraum vom 3. Juni 2021 bis 16. Juli 2021 den Schulleiter der Y-schule oder die Schulleiterin der AA-Schule über etwaige Hinderungsgründe informiert. Insbesondere sei festzustellen, dass die von ihm vorgelegte Erklärung "Befreiung vom Tragen einer Mund-Nasen-Maske" vom 28. April 2020 nicht geeignet sei, sein Fehlen zu rechtfertigen bzw. zu entschuldigen. Die Abordnungsverfügung vom 25. August 2021, welche den Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Januar 2022 umfasse, sei dem Beklagten am selben Tag per E-Mail übermittelt worden. Darüber hinaus habe er am 25. August 2021 die Einladungen zu den schuljahresvorbereitenden Konferenzen am 27. August 2021 erhalten. Der Beklagte hätte demnach am 27. August 2021 an den Gesamtkonferenzen teilnehmen und ab diesem Tag seinen Dienst an der Y-schule und der AA-Schule verrichten müssen. Gemäß Bericht des Schulleiters der Y-schule und der Schulleiterin der AA-Schule sei der Beklagte am 27. August 2021 sowie vom 31. August 2021 bis 28. September 2021 nicht zum Dienst erschienen und habe die Schulleitungen auch nicht über etwaige Verhinderungsgründe informiert. Insbesondere sei das Schreiben "Mitteilung an die Schulleitung" vom 29. August 2021 nicht geeignet, das Fehlen des Beamten zu rechtfertigen oder zu entschuldigen. Es liege eine Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 i.V.m. §§ 34 S. 1 und S. 3 BeamtStG, § 35 S. 3 BeamtStG und § 68 Abs. 1 HBG, 12 Abs. 1 Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterin und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: DO) vor. Indem der Beklagte sich hartnäckig geweigert habe, der Verpflichtung aus § 3 Abs. 4 S. 1 1. HS der Corona-Einrichtungsschutzverordnung bzw. § 2 Abs. 1 Nr. 12 der Coronavirus-Schutzverordnung, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, nachzukommen, ohne dass er einen Befreiungsgrund nachgewiesen habe, habe er seine beamtenrechtliche Pflicht, bestehende Rechtsnormen und dienstliche Anordnungen zu beachten, verletzt. Zudem habe er über mehrere Monate die Pflicht, zum Dienst zu erscheinen, verletzt. Das Gebot, persönlich zum Dienst zu erscheinen, sei Grundpflicht eines jeden Beamten. Die ordnungsgemäße Erbringung der einem Beamten obliegenden Dienstleistung gehöre aufgrund der Angewiesenheit des Dienstherrn auf die Dienstleistung seiner Beamten zu den unabdingbaren Kernpflichten eines jeden Beamten. Der Beamte bleibe dem Dienst unerlaubt fern, wenn er die zeitlich und örtlich konkretisierte Pflicht zur Dienstleistung nicht erfülle, d.h. nicht (rechtzeitig) zum Dienst erscheine oder sich vor der Zeit entferne. Ein vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von mehreren Monaten sei regelmäßig geeignet, das Vertrauensverhältnis zu zerstören. Der Beklagte habe auch vom 29. September 2021 bis zum "heutigen Tag" seinen Dienst weder an der Y-schule noch an der AA-Schule verrichtet. Gegen den Beklagten seien mehrere Verfahren zur Feststellung des Verlustes der Besoldung bei unerlaubten Fernbleiben vom Dienst eingeleitet worden. Für den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis 11. Juni 2021 sei ein Klageverfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1272/21.WI rechtshängig. Der Verlust der Bezüge sei rechtskräftig festgestellt worden für den Zeitraum vom 14. Juni 2021 bis 16. Juli 2021, den Zeitraum vom 27. August 2021 bis 27. September 2021, den Zeitraum vom 28. September 2021 bis 8. Oktober 2021 und vom 25. Oktober 2021 bis 22. Dezember 2021. Für den Zeitraum vom 10. Januar 2022 bis 25. Februar 2022 sei der Verlust der Besoldung mit Datum vom 28. März 2022 festgestellt worden. Der Kläger beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat sich im gerichtlichen Disziplinarverfahren nicht geäußert. Mit Schriftsatz vom 5. Juli 2022 hat der Kläger nach einem Hinweis der Berichterstatterin klarstellend mitgeteilt, dass die Disziplinarklage auch den Zeitraum nach dem 29. Dezember 2021 bis zum 27. April 2022 umfassen solle. Der Verlust der Besoldung bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst sei mittlerweile für die Zeiträume vom 10. Januar 2022 bis 25. Februar 2022 und vom 28. Februar 2022 bis 8. April 2022 sowie vom 25. April 2022 bis 27. April 2022 "rechtskräftig" festgestellt worden. Bereits mit Verfügung vom 13. Januar 2022 wurden die Abordnungen an die Y-schule und AA-Schule für den Zeitraum vom 1. Februar 2022 bis 31. Juli 2022 erneut verlängert. Mit Schreiben vom 2. März 2022, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 4. März 2022, wurde der Beklagte zu einer beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 10. Januar 2022 bis 25. Februar 2022 angehört. Der Beklagte äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 28. März 2022, dem Beklagten ausweislich Postzustellungsurkunde zugestellt am 30. März 2022, wurde der Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 10. Januar 2022 bis 25. Februar 2022 festgestellt. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 25. April 2022 erschien der Beklagte ohne Impfnachweis und den Nachweis eines negativen Corona-Tests bei der Schulleitung der Y-schule und AA-Schule. Da er sich nicht bereit erklärte, eine Testung vorzunehmen, wurde er gebeten, das Schulgelände wieder zu verlassen. Mit Schreiben vom 26. April 2022, dem Beklagten zugegangen am selben Tag, wurde der Beklagte zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung angehört. Mit Schreiben vom 27. April 2022 nahm der Beklagte zu der beabsichtigten vorläufigen Dienstenthebung Stellung. Mit Verfügung vom 27. April 2022 wurde der Beklagte gemäß § 43 Abs. 1 S. 2 HDG vorläufig des Dienstes enthoben. Die Verfügung wurde dem Beklagten am 28. April 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wurde der Beklagte zu einer beabsichtigten Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis 8. April 2022 und vom 25. April 2022 bis 27. April 2022 angehört. Der Beklagte äußerte sich nicht. Mit Bescheid vom 3. Juni 2022, dem Beklagten mit Postzustellungsurkunde zugestellt am 4. Juni 2022, stellte der Kläger den Verlust der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis 8. April 2022 und vom 25. April 2022 bis 27. April 2022 fest. Das Gericht hat mit Verfügung vom 12. Januar 2024 einen Prozesspfleger für den unbekannt verzogenen Beklagten bestellt. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der beigezogenen Gerichtsakten der Verfahren mit den Aktenzeichen 28 K 689/21.WI.D und 2 K 1272/21.WI und die Behördenakten des Klägers (1 Hefter Disziplinarvorgang Entfernung, 1 Ordner Disziplinarvorgang Geldbuße, 2 Bände Personalakten, 5 Hefter Vorgänge Verlustfeststellung Besoldung). Sie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung.