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Beschluss

15 L 2973/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0117.15L2973.23.00
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Leitsätze

1. Die Anerkennung einer in Nordrhein-Westfalen abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik als österreichisches Diplom über die Lehramtsausbildung `Inklusive Pädagogik` im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau ist kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt i. V. m. Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungsrichtlinie. 2. Gleiches gilt für das österreichische Zeugnis über das Zurücklegen der Induktionsphase gemäß § 5 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 3. Zielt ein Anerkennungsbegehren darauf ab, im Wege der Anerkennung einer später erworbenen ausländischen Lehramtsbefähigung eine nordrhein-westfälische Lehramtsbefugnis für ein Lehramt zu erhalten, stellt dies eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt in Nordrhein-Westfalen bereits endgültig nicht bestanden ist. 4. § 4 Abs. 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt verpflichtet ausweislich seiner systematischen Stellung und der dortigen Bezugnahme auf Absatz 1 der Norm die Anerkennungsbehörde lediglich dazu, bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheides eines anderen Bundeslandes von einer Prüfung und Feststellung der Vergleichbarkeit und des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach § 4 Abs. 1 abzusehen und "diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1" anzuerkennen. 5. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt setzt der Anerkennungsanspruch nicht nur das Fehlen wesentlicher Unterschiede nach § 4 voraus, sondern erfordert ausweislich des Wortlauts der Norm auch die Vorlage eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Berufsqualifikationsnachweises nach Art. 11 der Anerkennungsrichtlinie.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung einer in Nordrhein-Westfalen abgelegten Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik als österreichisches Diplom über die Lehramtsausbildung `Inklusive Pädagogik` im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau ist kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt i. V. m. Art. 11 Richtlinie 2005/36/EG Anerkennungsrichtlinie. 2. Gleiches gilt für das österreichische Zeugnis über das Zurücklegen der Induktionsphase gemäß § 5 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 3. Zielt ein Anerkennungsbegehren darauf ab, im Wege der Anerkennung einer später erworbenen ausländischen Lehramtsbefähigung eine nordrhein-westfälische Lehramtsbefugnis für ein Lehramt zu erhalten, stellt dies eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Antragsteller die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt in Nordrhein-Westfalen bereits endgültig nicht bestanden ist. 4. § 4 Abs. 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt verpflichtet ausweislich seiner systematischen Stellung und der dortigen Bezugnahme auf Absatz 1 der Norm die Anerkennungsbehörde lediglich dazu, bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheides eines anderen Bundeslandes von einer Prüfung und Feststellung der Vergleichbarkeit und des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach § 4 Abs. 1 abzusehen und "diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1" anzuerkennen. 5. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt setzt der Anerkennungsanspruch nicht nur das Fehlen wesentlicher Unterschiede nach § 4 voraus, sondern erfordert ausweislich des Wortlauts der Norm auch die Vorlage eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Berufsqualifikationsnachweises nach Art. 11 der Anerkennungsrichtlinie. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 13. November 2023 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Berufsqualifikation des Antragstellers im reglementierten Beruf des Lehrers für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung in Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern Mathematik und Sport sowie den sonderpädagogischen Fachrichtungen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Förderschwerpunkt Lernen bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig anzuerkennen, bleibt erfolglos. Der Rechtsschutzantrag ist gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat weder einen Regelungsgrund noch einen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus der Antragsbegründung ergibt sich schon keine Notwendigkeit, die begehrte Regelungsanordnung zu erlassen. Soweit der nach eigenen Angaben zurzeit in Nordrhein-Westfalen als Vertretungslehrer befristet beschäftigte Antragsteller geltend macht, ihrer bedürfe es, um in Nordrhein-Westfalen verbeamtet zu werden und ein unbefristetes Anstellungs- oder Dienstverhältnis im nordrhein-westfälischen Schuldienst eingehen zu können, begründet dies die Dringlichkeit seines Rechtsschutzgesuchs nicht. Weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass ihm die begehrte nur vorläufige und zudem zeitlich befristete Anerkennungsentscheidung eine Aufnahme in den Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen überhaupt ermöglicht. Vgl. zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst aufgrund eines nur vorläufigen Zeugnisses über das Bestehen der Ersten Staatsprüfung: OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2009, 19 B 181/09, juris Rdnr. 3. Lediglich vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller die Dringlichkeit der begehrten gerichtlichen Entscheidung auch nicht mit der ‑ der Antragsschrift beigefügten, dort aber argumentativ nicht in Bezug genommenen ‑ ärztlichen Bescheinigung des Dr. U. aus H. vom 00. August 2022 glaubhaft gemacht hat, nach deren Inhalt die Mutter des Antragstellers "… aktuell aufgrund eines deutlich reduzierten Gesundheitszustandes eine intensive häusliche Pflege …" benötigt. Über deren derzeitigen Gesundheitszustand besagt die über ein Jahr alte ärztliche Bescheinigung nichts. Zu Gunsten des Antragstellers ergibt sich auch nichts aus seiner eidesstattlichen Versicherung vom 00. November 2023, mit der er geltend macht, angesichts des Alters seines Vaters von 78 Jahren bliebe ihm "… nichts anderes übrig als nach Deutschland zurückzukehren, um (… [sc.: seine]) Eltern zu unterstützen …". Dahinstehen kann, ob ‑ und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ‑ zu Gunsten unterstützungsbedürftiger Eltern von deren Kindern tatsächlich erbrachte Hilfestellungen überhaupt die Annahme eines Regelungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO rechtfertigen können. Schon die ernstliche Bereitschaft, den eigenen Eltern in der angegebenen Art und Weise helfend bei Seite zu stehen, ist mit der eidesstattlichen Versicherung nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller in Kenntnis des Gesundheitszustandes seiner Mutter im Herbst 2022 bei dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung M. die Anerkennung seiner in Österreich abgeschlossenen Lehramtsausbildung als Befähigung für ein Lehramt beantragt hat. Wie der Antragsteller aber bei einer Einstellung in den Schuldienst des Landes Niedersachsen seinen Vater bei der Betreuung seiner Mutter hätte unterstützen wollen, die in H. ‑ einer südwestlich von N. in der Grenzregion zu den Niederlanden gelegenen Gemeinde ‑ lebt, bleibt nach der Antragsbegründung offen. Zudem hat der Antragsteller auch einen Regelungsanspruch, der ihm die Möglichkeit einer Aufnahme in den regulären Schuldienst eröffnen würde, nämlich auf Anerkennung einer österreichischen Lehramtsqualifikation nicht glaubhaft gemacht. Offenbleiben kann damit, ob sich das anwaltlich verfasste Antragsbegehren unter Berücksichtigung der Antragsbegründung gemäß den §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO überhaupt als Antrag auslegen ließe, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache die begehrte Anerkennung endgültig und unbefristet zu erteilen. Eine gerichtliche Entscheidung, die dem grundsätzlich vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung durch die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung zuwider läuft, kommt im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die begehrte Regelung zur Abwehr dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls drohender unzumutbarer Nachteile schlechterdings notwendig ist und ein gesteigerter Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spricht. Vgl. hierzu etwa: Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 29. Auflage 2019, zu § 123 Rdnr. 13 f und 26. Einen solchen Regelungsanspruch hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr spricht nach Lage der Akten alles dafür, dass der Versagungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 00. April 2023, den der Antragsteller mit der bei dem beschließenden Gericht am 15. Mai 2023 erhobenen Klage (15 K 3585/23) rechtzeitig angegriffen hat, der rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren Stand halten wird. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der zuletzt durch das Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geänderten Fassung kann das Ministerium eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Nach § 14 Abs. 5 S. 2 LABG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 der zuletzt durch die Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214) geänderten Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430) sind, soweit hier von Interesse, Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu erlangen, auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind (Nr. 1) und sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden (Nr. 2). Mit den genannten Bestimmungen hat der nordrhein-westfälische Gesetz‑ und Verordnungsgeber Artikel 13 Abs. 1 S. 1 der zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission (ABl. L 1 vom 9. Oktober 2023 geänderten Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Lehramtsbereich (Anerkennungsrichtlinie) umgesetzt. Danach gestattet, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraussetzt, die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Auf § 2 Abs. 1 S. 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt und die Vorschriften der Anerkennungsrichtlinie kann der Antragsteller sein Anerkennungsbegehren indes nicht stützen, da er nicht über Qualifikationsnachweise verfügt, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen. Der "Bescheid über die Diplomanerkennung" der Bildungsdirektion T. vom 00. August 2021, nach dem die am 00. Juni 2014 vor dem (früheren) Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) von dem Antragsteller mit Erfolg abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit einer österreichischen "… Lehramtsausbildung 'Inklusive Pädagogik' im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau …" (Anerkennungsbeschluss) entspricht, ist kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt i. V. m. Art. 11 Anerkennungsrichtlinie. Nichts anderes gilt für das Zeugnis der Bildungsdirektion T. vom 00. September 2022 über die „Zurücklegung der Induktionsphase gemäß § 5 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966“, demzufolge der Antragsteller "… in der Zeit vom 13.09.2021 bis 11.09.2022 im Bereich der Bildungsdirektion für T. die Induktionsphase zurückgelegt …" und "… den zu erwartenden Verwendungserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten …" hat. Nach Art. 13 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie setzt ein Anerkennungsanspruch den Besitz eines Befähigungs- und Ausbildungsnachweises gemäß Art. 11 Anerkennungsrichtlinie voraus, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Die Diplomanerkennung aus Österreich ist kein solcher Befähigungs- und Ausbildungsnachweis und damit auch kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt, weil der Anerkennungsentscheidung das vom Antragsteller in Deutschland absolvierte und mit der Ersten Staatsprüfung im Jahr 2014 erfolgreich abgeschlossene Lehramtsstudium zu Grunde liegt, nicht aber eine in Österreich erworbene Berufsqualifikation. Die nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Anerkennungsrichtlinie geforderten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise müssen von einer im anderen Mitgliedstaat zuständigen Behörde (Art. 13 Abs. 2 S. 2 Anerkennungsrichtlinie) und nach Art. 11 Anerkennungsrichtlinie aufgrund einer Ausbildung, spezifischen Prüfung, Berufstätigkeit (lit. a), eines erworbenen Zeugnisses (lit. b) oder eines Diploms (lit. c, lit. d, lit. e) ausgestellt sein. Hieraus folgt, dass als Gegenstand einer Anerkennungsentscheidung nur ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in Betracht kommt, der aufgrund einer in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ausgestellt worden ist. Allein dieses Verständnis der Regelung entspricht Sinn und Zweck der Anerkennungsrichtlinie. Sie dient nämlich gemäß ihrer Erwägungsgründe Nr. 1 und Nr. 3 der Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung eines Berufs in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem eine Berufsqualifikation erworben worden ist. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Erwägungsgrund Nr. 12. Nach dessen Satz 2 gilt die Richtlinie nicht für die Anerkennung aufgrund von dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Dementsprechend kann sich nach Satz 3 des Erwägungsgrundes Nr. 12 eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat. Der Antragsteller hat im Sinne von Satz 3 des Erwägungsgrundes Nr. 12 keine in Österreich zusätzlich erworbenen Berufsqualifikationen nachgewiesen. Das Zeugnis der Bildungsdirektion T. vom 00. September 2022 weist mit der Bescheinigung über den Verwendungserfolg solche Qualifikationen nicht aus. Die zum Ende der Induktionsphase zu treffende Aussage über den Verwendungserfolg dient vielmehr lediglich der Feststellung, ob die Lehrperson die in Österreich die mit dem erfolgreichen berufsqualifizierenden Abschluss von Bachelor‑ und Masterabschluss bereits nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten ‑ und damit ihre erworbenen Berufsqualifikationen ‑ auch im schulischen Berufsalltag praxisgerecht anwenden kann. Ausweislich der in die Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz eingestellten und in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung B. befindlichen Gutachten vom 00. Dezember 2022 ist nach der zum Ende des Schuljahres 2018/2019 in Kraft getretenen Reform der Lehramtsausbildung an die Stelle der ursprünglich aus einem neunsemestrigen Diplomstudium sowie einem einjährigen Unterrichtspraktikum mit einem begleitenden Lehrgang bestehenden Berufsausbildung ein neuer Masterabschluss für das Lehramt getreten, der die Berufsausbildung beendet. Im Gegensatz zum Unterrichtspraktikum der alten Lehramtsausbildung (und im Unterschied zum hiesigen Vorbereitungsdienst) gilt deshalb die anschließende Induktionsphase nicht mehr als Teil der Ausbildung, sondern als zwölfmonatige, berufsbegleitende Einführung in das Lehramt für Vertragslehrpersonen des Bundes oder eines Bundeslandes. Während der Induktionsphase wird die Lehrkraft dabei durch einen Mentor oder eine Mentorin betreut und muss neben der Unterrichtstätigkeit bestimmte Lehrveranstaltungen an einer Pädagogischen Hochschule absolvieren. Am Ende der Induktionsphase werden im Rahmen des Mentorings ein Gutachten und ein Bericht zum Verwendungserfolg erstellt. Sofern der zu erwartende Verwendungserfolg "durch besondere Leistungen erheblich überschritten" oder zumindest "aufgewiesen" ist, gilt die Induktionsphase als erfolgreich abgeschlossen, und eine Vertragsverlängerung ist möglich. Bei uneingeschränkt positiver Eignungsfeststellung ist eine unbefristete Anstellung vorzunehmen. Wird der Verwendungserfolg als "nicht aufgewiesen" beurteilt, kommt eine Vertragsverlängerung nicht in Betracht. Soweit hier von Interesse, erschöpft sich deshalb der Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisses der Bildungsdirektion T. vom 00. September 2022 in der Aussage, dass die berufliche Betätigung des Antragstellers als Lehrperson während der Induktionsphase keinen Anlass bot, entgegen der Erwartung, die mit dem die Berufsqualifikation ausweisenden Anerkennungsbeschluss vom 00. August 2021 verbunden war, seine Verwendung als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst auszuschließen. Den Erwerb einer zusätzlichen Berufsqualifikation im Sinne von Satz 3 des Erwägungsgrundes Nr. 12 bescheinigt die Feststellung des Verwendungserfolgs mithin nicht. Eben dieser Bedeutungsgehalt des hier in Rede stehenden Zeugnisses folgt auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Anschreiben des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 00. April 2023 an die Bezirksdirektionen, demzufolge ein Zeugnis über den Verwendungserfolg die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung als Lehrperson eröffnet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Werk „Erstausbildung von Lehrkräften – Länderbericht Österreich“ von Mario Vötsch. Denn danach (dort S. 14, 15) dient die durch die Begleitung durch Mentoren geprägte Induktionsphase lediglich dazu, die Junglehrer „bei Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten und ihnen zu helfen, ihr Handeln zu reflektieren“, sie also „in ihrer beruflichen Entwicklung“ zu „unterstützen“. Da das Zeugnis über die Induktionsphase des Antragstellers demnach keine Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufs vermittelt, ist es auch für sich genommen kein Befähigungs- und Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 Anerkennungsrichtlinie. Im Übrigen steht dem Erfolg des Anerkennungsbegehrens entgegen, dass sein Ziel, im Wege der Anerkennung einer später erworbenen ausländischen Lehramtsbefähigung eine nordrhein-westfälische Lehramtsbefugnis für das Lehramt für Sonderpädagogik zu erhalten, eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellt. Das Anerkennungsbegehren zielt auf eine Umgehung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 S. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung ‑ OVP) vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256) ab. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Hier spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012, 5 C 22.11, juris Rdnr. 25 m. w. N. Grob unbillig ist es, dem Antragsteller durch eine Anerkennung die aus § 2 Abs. 4 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt folgende Befugnis zur Ausübung des Berufs im Lehramt für Sonderpädagogik zu verleihen, da zwischen den Beteiligten bestandskräftig feststeht, dass der Antragsteller die Befähigung für dieses Lehramt nicht besitzt. Der Antragsteller hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ausweislich des unangefochten gebliebenen Bescheides des (früheren) Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 00. März 2019 nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen und damit endgültig nicht bestanden. Damit ist es dem Antragsteller rechtlich verwehrt, auf der Basis seiner Ersten Staatsprüfung aus dem Jahr 2014 erneut in den nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, da die Staatsprüfung gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 OVP nur einmal wiederholt werden kann. Dem stehen die Vorschriften der Anerkennungsrichtlinie nicht entgegen. Ausweislich von Satz 6 ihres Erwägungsgrundes Nr. 11 zielt die Anerkennungsrichtlinie nämlich nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen. Der Antragsteller kann sein Anerkennungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 5 AnerkennungVO Berufsqualifikation Lehramt stützen, demzufolge die Anerkennungsbehörde einen Berufsqualifikationsnachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt und bereits von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist, als Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1 der Norm anerkennt, soweit die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird. Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind mit Blick auf den Bescheid des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung M. vom 00. November 2022 nicht erfüllt. Zwar wird mit diesem Bescheid für das Land Niedersachsen "… eine in Österreich mit der Induktionsphase abgeschlossene Lehramtsausbildung …" des Antragstellers i. V. m. seiner gewonnenen Berufserfahrung nach Maßgabe der Anerkennungsrichtlinie und den in Niedersachsen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen als Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung anerkannt. Auf diese Anerkennungsentscheidung kann der Antragsteller sein Anerkennungsbegehren aber nicht stützen. Dies gilt unbeschadet des vom Antragsteller in der Antragsschrift vom 00. November 2023 verschwiegenen und erst von der Bezirksregierung B. mit der Antragserwiderung in das Verfahren eingeführten Umstandes, dass der Anerkennungsbescheid vom 00. November 2022 mit Bescheid vom 00. Mai 2023 und damit bereits Monate vor der Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes offenbar widerrufen worden ist, nachdem der Antragsteller ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung M. gegenüber in dem dortigen Anerkennungsverfahren das endgültige Nichtbestehen seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik in Nordrhein-Westfalen nicht offen gelegt hatte. Selbst wenn der Anerkennungsbescheid vom 00. November 2022 noch Regelungswirkung entfalten würde, sei es, weil er nicht (wirksam) widerrufen worden wäre oder aber der Klage, die der Antragsteller nach seiner ‑ allerdings nicht glaubhaft gemachten ‑ Darstellung in dem Schriftsatz vom 00. Januar 2024 gegen die Widerrufsentscheidung erhoben haben will, aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) zukäme, ergäbe sich für den Antragsteller kein Anerkennungsanspruch aus § 4 Abs. 5 AnerkennungVO Berufsqualifikation Lehramt. Der Anwendungsbereich dieser Anspruchsnorm ist bereits nicht eröffnet. Denn § 4 Abs. 5 AnerkennungVO Berufsqualifikation Lehramt setzt tatbestandlich voraus, dass ein Berufsqualifikationsnachweis vorliegt, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt. Bei den vom Antragsteller vorgelegten Qualifikationsnachweisen handelt es sich aber – wie bereits gezeigt – nicht um Berufsqualifikationsnachweise im Sinne von § 2 Abs. 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt. Abgesehen davon verpflichtet § 4 Abs. 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt ‑ ausweislich seiner systematischen Stellung und der dortigen Bezugnahme auf Absatz 1 der Norm ‑ die Anerkennungsbehörde lediglich dazu, bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheides eines anderen Bundeslandes von einer Prüfung und Feststellung der Vergleichbarkeit und des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach § 4 Abs. 1 abzusehen und "diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1" anzuerkennen und damit das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung des anderen Bundeslandes zu übernehmen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt setzt der Anerkennungsanspruch aber nicht nur das Fehlen wesentlicher Unterschiede nach § 4 voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt), sondern erfordert ausweislich des Wortlauts der Norm auch die Vorlage eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Berufsqualifikationsnachweises nach Art. 11 der Anerkennungsrichtlinie. Auch daran fehlt es hier. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Anerkennung einer ausländischen Prüfung als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem Beruf entspricht der Bedeutung des Streits um das Bestehen der betreffenden Berufszugangsprüfung. Vgl. etwa für die die Anerkennung einer ausländischen Prüfung als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2015, 19 A 447/12, juris Rdnr. 14. Der danach im Hauptsacheverfahren nach der Rechtsprechung des OVG NRW anzusetzende Streitwert vom 40.000,00 Euro, vgl. Beschluss vom 7. August 2017, 19 A 1451/15, juris Rdnr. 22. ff., und vom 15. September 2017, 19 A 1367/15, juris Rdnr. 10 ff., ist wegen der ‑ zu Gunsten des Antragstellers unterstellt ‑ hier lediglich erstrebten vorläufigen Regelung um die Hälfte zu mindern. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.