Urteil
15 K 3585/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0430.15K3585.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner in Österreich abgeschlossenen Lehramtsausbildung für das Lehramt Sonderpädagogik, die er am 00. Dezember 2022 bei der Bezirksregierung B. beantragt hatte. Dem Antrag fügte der Kläger den Bescheid des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung in M. vom 00. November 2022 bei, demzufolge seine Österreich mit der Induktionsphase abgeschlossene Lehramtsausbildung in Verbindung mit der dabei gewonnenen Berufserfahrung als Befähigung für die niedersächsische Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung anerkannt und festgestellt worden war, dass die Anerkennung einer niedersächsischen Lehrbefähigung für das Lehramt für Sonderpädagogik für die Unterrichtsfächer Mathematik und Sport und den sonderpädagogischen Fachrichtungen "Pädagogik bei Beeinträchtigungen der geistigen Entwicklung" und "Pädagogik bei Beeinträchtigungen des schulischen Lernens" entspricht. Zu dem an die Bezirksregierung B. gerichteten Antrag legte der Kläger an Unterlagen ferner vor das Zeugnis des (früheren) nordrhein-westfälischen Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 00. Juni 2014 über seine bestandene "Erste Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik" in Erziehungswissenschaft, den Unterrichtsfächern Sport und Mathematik sowie den sonderpädagogischen Fachrichtungen "Förderschwerpunkt Lernen" und "Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung", die Bescheinigung der Bezirksregierung E. über das endgültige Nichtbestehen seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik, die Bescheinigung der Universität zu L. vom 00. Mai 2021, demzufolge die von ihm nach dem damaligen Studiensystem abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik im Hinblick auf universitäre und berufliche Zwecke in vollem Umfang äquivalent ist mit einem Master auf Education, Lehramt für Sonderpädagogischer Förderung, das Gutachten vom 00. August 2021 des Amtes der T. Landesregierung, Bildungsdirektion, nach dessen Ergebnis aufgrund der dort vorgelegten Nachweise sowohl bezüglich der formalen Qualifikation als auch der Berufserfahrung und Fortbildungen die vollständige Anerkennung seiner Deutschen Lehramtsausbildung für Sonderpädagogik auf Masterniveau als österreichische Lehramtsausbildung "Inklusive Pädagogik" im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau empfohlen wird, den Bescheid über die Diplomanerkennung der Bildungsdirektion T. vom 00. August 2021, demzufolge die Lehramtsausbildung für Sonderpädagogik auf Masterniveau in Deutschland einer österreichischen Lehramtsausbildung "Inklusive Pädagogik" im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau entspricht, den mit dem Land T. geschlossenen Dienstvertrag über die Beschäftigung als Landesvertragslehrperson für inklusive Pädagogik und das Zeugnis der Bildungsdirektion T. vom 00. September 2022 über die "Zurücklegung der Induktionsphase gemäß § 5 Landesvertragslehrpersonen 1966", demzufolge er den zu erwartenden Verwendungserfolg "durch besondere Leistungen erheblich überschritten" hatte. Mit Schreiben vom 00. März 2023 teilte die Bezirksregierung B. dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, den Anerkennungsantrag abzulehnen. Die als Anspruchsgrundlage allein in Betracht kommende EU-Richtlinie 2005/36/EG gelte nicht für die Anerkennung von aufgrund der Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten, es sei denn das zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben worden seien. Danach komme eine Anerkennung nicht in Betracht. Die in Österreich anerkannte Berufsqualifikation als Lehrkraft werde schon mit dem Master of Education erworben, ohne dass der Kläger eine im Anschluss daran absolvierte, zusätzliche Berufsqualifikation vorweisen könne. Die Induktionsphase zähle nach der gutachtlichen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nicht mehr zur Lehrerausbildung in Österreich. Ihr komme dort lediglich die Funktion einer Probezeit vor einer unbefristeten Einstellung zu. Abgesehen davon stehe der begehrten Anerkennung auch das endgültige Nichtbestehen der Zweiten Staatsprüfung für das begehrte Lehramt entgegen. Die Richtlinie bezwecke nicht, nach einer misslungenen Berufsausbildung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Berufsausbildung in einem anderen Mitgliedstaat zu dem Zweck einer Anerkennung in dem Herkunftsstaat zu absolvieren. Mit Bescheid vom 00. April 2023 lehnte die Bezirksregierung B. den Anerkennungsantrag des Klägers unter Wiederholung der in dem Anhörungsschreiben vom 00. März 2023 genannten Gründen ab. Der Kläger hat am 22. Mai 2023 Klage erhoben. Den am 13. November 2023 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzgesuches hat die Kammer mit Beschluss vom 17. Januar 2024 (15 L 2973/23) abgelehnt und zur Begründung unter anderem ausgeführt, der Kläger habe einen Regelungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger ist unter Verweis auf seine Ausführungen in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren und die dort vorgelegten Unterlagen der Auffassung, ihm stehe der geltend gemachte Anspruch zu. Er habe in Österreich eine eigenständige Berufsqualifikation erworben. Die Induktionsphase sei angesichts ihrer Inhalte gleichzustellen mit dem in der nordrhein-westfälischen Lehramtsausbildung vorgesehenen Vorbereitungsdienst. Auch werde die Lehrperson in Österreich durch einen Mentor begutachtet. Das Gutachten bilde die Grundlage für den vom Schulleiter zu erstellenden Abschlussbericht, der deshalb vergleichbar sei mit der den Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen abschließenden Langzeitbeurteilung der Schulleitung. Schließlich entscheide in Österreich die zuständige Personalstelle am Ende der Induktionsphase darüber, ob und in welchem Maße der Verwendungserfolg nachgewiesen worden sei. Bejahendenfalls werde ein Zeugnis mit Noten erstellt, andernfalls bestehe die Möglichkeit, die Induktionsphase zu verlängern. Auch dies entspreche dem nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsrecht. Der Anerkennung stehe das endgültige Nichtbestehen seiner Zweiten Staatsprüfung nicht entgegen. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Bezirksregierung B. verkenne die Regelungssystematik des Anerkennungsrechts und die Tatsache, dass Ziel des Anerkennungsbegehrens nicht das Bestehen der Zweiten Staatsprüfung sei. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 00. April 2023 zu verpflichten, seine in Österreich erworbene Berufsqualifikation im reglementierten Beruf des Lehrers für das Lehramt für sonderpädagogischer Förderung in Bildungswissenschaften und den Unterrichtsfächern Mathematik und Sport sowie den sonderpädagogischen Fachrichtungen Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Förderschwerpunkt Lernen anzuerkennen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bezirksregierung B. ist der Auffassung, ihr Versagungsbescheid sei aus den dort genannten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Ergänzend macht sie geltend, die Induktionsphase schließe an den Erwerb der Berufswahlqualifikation an. Ihr Ergebnis gebe lediglich Aufschluss darüber, ob eine Dauerbeschäftigung im Lehramtsbereich in Betracht komme. Hingegen sei in Nordrhein-Westfalen der zwingend zu absolvierende Vorbereitungsdienst Teil der Lehrerausbildung. Dementsprechend werde die Lehrbefähigung erst mit dem Bestehen der (früher: Zweiten) Staatsprüfung erworben. Das beklagte Land hat mit Schriftsatz der Bezirksregierung B. vom 13. Februar 2024 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Eine eben solche Erklärung hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Februar 2024 zu den Akten gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens 15 L 2973/23 und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung B. Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über das Klagebegehren kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, nachdem die Beteiligten sich hiermit schriftsätzlich übereinstimmend einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Das Klagebegehren ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Der Versagungsbescheid der Bezirksregierung B. vom 00. April 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten; der geltend gemachte Anspruch steht ihm nicht zu (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Dies steht nach Aktenlage fest, ohne dass es von Amts wegen oder entsprechend etwaiger Beweisanregungen des Klägers noch einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts bedurft hätte. In ihrem Beschluss vom 17. Januar 2024 (15 L 2973/23) über die Ablehnung der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer zur Verneinung des Anerkennungsanspruchs, siehe auch juris Rdnr. 16 ff., das Folgende ausgeführt: "… Gemäß § 14 Abs. 3 S. 1 des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der zuletzt durch das Gesetz vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 250) geänderten Fassung kann das Ministerium eine außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbene Lehramtsbefähigung als Befähigung zu einem entsprechenden Lehramt im Sinne dieses Gesetzes anerkennen. Nach § 14 Abs. 5 S. 2 LABG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 1 der zuletzt durch die Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214) geänderten Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen im Lehrerbereich (AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt) vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430) sind, soweit hier von Interesse, Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu erlangen, auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind (Nr. 1) und sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden (Nr. 2). Mit den genannten Bestimmungen hat der nordrhein-westfälische Gesetz‑ und Verordnungsgeber Artikel 13 Abs. 1 S. 1 der zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2023/2383 der Kommission (ABl. L 1 vom 9. Oktober 2023 geänderten Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 (ABl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22) über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für den Lehramtsbereich (Anerkennungsrichtlinie) umgesetzt. Danach gestattet, wenn die Aufnahme oder Ausübung eines reglementierten Berufs in einem Aufnahmemitgliedstaat den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen voraussetzt, die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats den Antragstellern die Aufnahme oder Ausübung dieses Berufs unter denselben Voraussetzungen wie Inländern, wenn sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis nach Artikel 11 besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Auf § 2 Abs. 1 S. 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt und die Vorschriften der Anerkennungsrichtlinie kann der Antragsteller sein Anerkennungsbegehren indes nicht stützen, da er nicht über Qualifikationsnachweise verfügt, die in den Anwendungsbereich der genannten Bestimmungen fallen. Der "Bescheid über die Diplomanerkennung" der Bildungsdirektion T. vom 00. August 2021, nach dem die am 00. Juni 2014 vor dem (früheren) Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen in Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) von dem Antragsteller mit Erfolg abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik mit einer österreichischen "… Lehramtsausbildung 'Inklusive Pädagogik' im Rahmen des Lehramtes Primarstufe auf Masterniveau …" (Anerkennungsbeschluss) entspricht, ist kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt i. V. m. Art. 11 Anerkennungsrichtlinie. Nichts anderes gilt für das Zeugnis der Bildungsdirektion T. vom 00. September 2022 über die „Zurücklegung der Induktionsphase gemäß § 5 Landesvertragslehrpersonengesetz 1966“, demzufolge der Antragsteller "… in der Zeit vom 00.00.2021 bis 00.00.2022 im Bereich der Bildungsdirektion für T. die Induktionsphase zurückgelegt …" und "… den zu erwartenden Verwendungserfolg durch besondere Leistungen erheblich überschritten …" hat. Nach Art. 13 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie setzt ein Anerkennungsanspruch den Besitz eines Befähigungs- und Ausbildungsnachweises gemäß Art. 11 Anerkennungsrichtlinie voraus, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Die Diplomanerkennung aus Österreich ist kein solcher Befähigungs- und Ausbildungsnachweis und damit auch kein Berufsqualifikationsnachweis im Sinne von § 2 Abs. 1 der AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt, weil der Anerkennungsentscheidung das vom Antragsteller in Deutschland absolvierte und mit der Ersten Staatsprüfung im Jahr 2014 erfolgreich abgeschlossene Lehramtsstudium zu Grunde liegt, nicht aber eine in Österreich erworbene Berufsqualifikation. Die nach Art. 13 Abs. 1 S. 1 Anerkennungsrichtlinie geforderten Befähigungs- und Ausbildungsnachweise müssen von einer im anderen Mitgliedstaat zuständigen Behörde (Art. 13 Abs. 2 S. 2 Anerkennungsrichtlinie) und nach Art. 11 Anerkennungsrichtlinie aufgrund einer Ausbildung, spezifischen Prüfung, Berufstätigkeit (lit. a), eines erworbenen Zeugnisses (lit. b) oder eines Diploms (lit. c, lit. d, lit. e) ausgestellt sein. Hieraus folgt, dass als Gegenstand einer Anerkennungsentscheidung nur ein Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis in Betracht kommt, der aufgrund einer in dem anderen Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ausgestellt worden ist. Allein dieses Verständnis der Regelung entspricht Sinn und Zweck der Anerkennungsrichtlinie. Sie dient nämlich gemäß ihrer Erwägungsgründe Nr. 1 und Nr. 3 der Beseitigung von Hindernissen für die Ausübung eines Berufs in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem eine Berufsqualifikation erworben worden ist. Dieses Auslegungsergebnis wird bestätigt durch den Erwägungsgrund Nr. 12. Nach dessen Satz 2 gilt die Richtlinie nicht für die Anerkennung aufgrund von dieser Richtlinie gefassten Anerkennungsbeschlüssen anderer Mitgliedstaaten durch die Mitgliedstaaten. Dementsprechend kann sich nach Satz 3 des Erwägungsgrundes Nr. 12 eine Person, deren Berufsqualifikationen aufgrund dieser Richtlinie anerkannt worden sind, nicht auf diese Anerkennung berufen, um in ihrem Herkunftsmitgliedstaat Rechte in Anspruch zu nehmen, die sich nicht aus der in diesem Mitgliedstaat erworbenen Berufsqualifikation ableiten, es sei denn, sie weist nach, dass sie zusätzliche Berufsqualifikationen im Aufnahmemitgliedstaat erworben hat. Der Antragsteller hat im Sinne von Satz 3 des Erwägungsgrundes Nr. 12 keine in Österreich zusätzlich erworbenen Berufsqualifikationen nachgewiesen. Das Zeugnis der Bildungsdirektion T. vom 00. September 2022 weist mit der Bescheinigung über den Verwendungserfolg solche Qualifikationen nicht aus. Die zum Ende der Induktionsphase zu treffende Aussage über den Verwendungserfolg dient vielmehr lediglich der Feststellung, ob die Lehrperson die in Österreich die mit dem erfolgreichen berufsqualifizierenden Abschluss von Bachelor‑ und Masterabschluss bereits nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten ‑ und damit ihre erworbenen Berufsqualifikationen ‑ auch im schulischen Berufsalltag praxisgerecht anwenden kann. Ausweislich der in die Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Kultusministerkonferenz eingestellten und in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der Bezirksregierung B. befindlichen Gutachten vom 00. Dezember 2022 ist nach der zum Ende des Schuljahres 2018/2019 in Kraft getretenen Reform der Lehramtsausbildung an die Stelle der ursprünglich aus einem neunsemestrigen Diplomstudium sowie einem einjährigen Unterrichtspraktikum mit einem begleitenden Lehrgang bestehenden Berufsausbildung ein neuer Masterabschluss für das Lehramt getreten, der die Berufsausbildung beendet. Im Gegensatz zum Unterrichtspraktikum der alten Lehramtsausbildung (und im Unterschied zum hiesigen Vorbereitungsdienst) gilt deshalb die anschließende Induktionsphase nicht mehr als Teil der Ausbildung, sondern als zwölfmonatige, berufsbegleitende Einführung in das Lehramt für Vertragslehrpersonen des Bundes oder eines Bundeslandes. Während der Induktionsphase wird die Lehrkraft dabei durch einen Mentor oder eine Mentorin betreut und muss neben der Unterrichtstätigkeit bestimmte Lehrveranstaltungen an einer Pädagogischen Hochschule absolvieren. Am Ende der Induktionsphase werden im Rahmen des Mentorings ein Gutachten und ein Bericht zum Verwendungserfolg erstellt. Sofern der zu erwartende Verwendungserfolg "durch besondere Leistungen erheblich überschritten" oder zumindest "aufgewiesen" ist, gilt die Induktionsphase als erfolgreich abgeschlossen, und eine Vertragsverlängerung ist möglich. Bei uneingeschränkt positiver Eignungsfeststellung ist eine unbefristete Anstellung vorzunehmen. Wird der Verwendungserfolg als "nicht aufgewiesen" beurteilt, kommt eine Vertragsverlängerung nicht in Betracht. Soweit hier von Interesse, erschöpft sich deshalb der Inhalt des vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisses der Bildungsdirektion T. vom 00. September 2022 in der Aussage, dass die berufliche Betätigung des Antragstellers als Lehrperson während der Induktionsphase keinen Anlass bot, entgegen der Erwartung, die mit dem die Berufsqualifikation ausweisenden Anerkennungsbeschluss vom 00. August 2021 verbunden war, seine Verwendung als Lehrkraft im öffentlichen Schuldienst auszuschließen. Den Erwerb einer zusätzlichen Berufsqualifikation im Sinne von Satz 3 des Erwägungsgrundes Nr. 12 bescheinigt die Feststellung des Verwendungserfolgs mithin nicht. Eben dieser Bedeutungsgehalt des hier in Rede stehenden Zeugnisses folgt auch aus dem vom Antragsteller vorgelegten Anschreiben des österreichischen Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung vom 00. April 2023 an die Bezirksdirektionen, demzufolge ein Zeugnis über den Verwendungserfolg die Möglichkeit einer unbefristeten Anstellung als Lehrperson eröffnet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Werk „Erstausbildung von Lehrkräften – Länderbericht Österreich“ von Mario Vötsch. Denn danach (dort S. 14, 15) dient die durch die Begleitung durch Mentoren geprägte Induktionsphase lediglich dazu, die Junglehrer „bei Planung und Gestaltung des Unterrichts zu beraten und ihnen zu helfen, ihr Handeln zu reflektieren“, sie also „in ihrer beruflichen Entwicklung“ zu „unterstützen“. Da das Zeugnis über die Induktionsphase des Antragstellers demnach keine Befugnis zur Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufs vermittelt, ist es auch für sich genommen kein Befähigungs- und Ausbildungsnachweis im Sinne von Art. 11 Anerkennungsrichtlinie. Im Übrigen steht dem Erfolg des Anerkennungsbegehrens entgegen, dass sein Ziel, im Wege der Anerkennung einer später erworbenen ausländischen Lehramtsbefähigung eine nordrhein-westfälische Lehramtsbefugnis für das Lehramt für Sonderpädagogik zu erhalten, eine nach § 242 BGB unzulässige Rechtsausübung darstellt. Das Anerkennungsbegehren zielt auf eine Umgehung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 S. 1 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung ‑ OVP) vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 31. März 2023 (GV. NRW. S. 214, ber. S. 256) ab. Der Grundsatz von Treu und Glauben gilt als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht. Hier spielt vornehmlich die unzulässige Ausübung von Rechten eine Rolle, die dann gegeben ist, wenn eine atypische Situation vorliegt, die die Geltendmachung eines an sich vorgesehenen Rechtes als missbräuchlich erscheinen lässt. Dabei ist für den Rechtsmissbrauch die Herbeiführung eines grob unbilligen Ergebnisses typisch. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012, 5 C 22.11, juris Rdnr. 25 m. w. N. Grob unbillig ist es, dem Antragsteller durch eine Anerkennung die aus § 2 Abs. 4 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt folgende Befugnis zur Ausübung des Berufs im Lehramt für Sonderpädagogik zu verleihen, da zwischen den Beteiligten bestandskräftig feststeht, dass der Antragsteller die Befähigung für dieses Lehramt nicht besitzt. Der Antragsteller hat die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik ausweislich des unangefochten gebliebenen Bescheides des (früheren) Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen vom 00. März 2019 nach zwei erfolglosen Prüfungsversuchen und damit endgültig nicht bestanden. Damit ist es dem Antragsteller rechtlich verwehrt, auf der Basis seiner Ersten Staatsprüfung aus dem Jahr 2014 erneut in den nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst aufgenommen werden, da die Staatsprüfung gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 OVP nur einmal wiederholt werden kann. Dem stehen die Vorschriften der Anerkennungsrichtlinie nicht entgegen. Ausweislich von Satz 6 ihres Erwägungsgrundes Nr. 11 zielt die Anerkennungsrichtlinie nämlich nicht auf einen Eingriff in das berechtigte Interesse der Mitgliedstaaten ab, zu verhindern, dass einige ihrer Staatsangehörigen sich in missbräuchlicher Weise der Anwendung des nationalen Rechts im Bereich der Berufe entziehen. Der Antragsteller kann sein Anerkennungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 4 Abs. 5 AnerkennungVO Berufsqualifikation Lehramt stützen, demzufolge die Anerkennungsbehörde einen Berufsqualifikationsnachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt und bereits von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden ist, als Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1 der Norm anerkennt, soweit die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird. Diese Anerkennungsvoraussetzungen sind mit Blick auf den Bescheid des Regionalen Landesamtes für Schule und Bildung M. vom 00. November 2022 nicht erfüllt. Zwar wird mit diesem Bescheid für das Land Niedersachsen "… eine in Österreich mit der Induktionsphase abgeschlossene Lehramtsausbildung …" des Antragstellers i. V. m. seiner gewonnenen Berufserfahrung nach Maßgabe der Anerkennungsrichtlinie und den in Niedersachsen geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen als Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Bildung anerkannt. Auf diese Anerkennungsentscheidung kann der Antragsteller sein Anerkennungsbegehren aber nicht stützen. Dies gilt unbeschadet des vom Antragsteller in der Antragsschrift vom 10. November 2023 verschwiegenen und erst von der Bezirksregierung B. mit der Antragserwiderung in das Verfahren eingeführten Umstandes, dass der Anerkennungsbescheid vom 00. November 2022 mit Bescheid vom 00. Mai 2023 und damit bereits Monate vor der Stellung des Antrags auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes offenbar widerrufen worden ist, nachdem der Antragsteller ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge dem Regionalen Landesamt für Schule und Bildung M. gegenüber in dem dortigen Anerkennungsverfahren das endgültige Nichtbestehen seiner Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt Sonderpädagogik in Nordrhein-Westfalen nicht offen gelegt hatte. Selbst wenn der Anerkennungsbescheid vom 00. November 2022 noch Regelungswirkung entfalten würde, sei es, weil er nicht (wirksam) widerrufen worden wäre oder aber der Klage, die der Antragsteller nach seiner ‑ allerdings nicht glaubhaft gemachten ‑ Darstellung in dem Schriftsatz vom 00. Januar 2024 gegen die Widerrufsentscheidung erhoben haben will, aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) zukäme, ergäbe sich für den Antragsteller kein Anerkennungsanspruch aus § 4 Abs. 5 AnerkennungVO Berufsqualifikation Lehramt. Der Anwendungsbereich dieser Anspruchsnorm ist bereits nicht eröffnet. Denn § 4 Abs. 5 AnerkennungVO Berufsqualifikation Lehramt setzt tatbestandlich voraus, dass ein Berufsqualifikationsnachweis vorliegt, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt. Bei den vom Antragsteller vorgelegten Qualifikationsnachweisen handelt es sich aber – wie bereits gezeigt – nicht um Berufsqualifikationsnachweise im Sinne von § 2 Abs. 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt. Abgesehen davon verpflichtet § 4 Abs. 5 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt ‑ ausweislich seiner systematischen Stellung und der dortigen Bezugnahme auf Absatz 1 der Norm ‑ die Anerkennungsbehörde lediglich dazu, bei Vorliegen eines Anerkennungsbescheides eines anderen Bundeslandes von einer Prüfung und Feststellung der Vergleichbarkeit und des Vorliegens wesentlicher Unterschiede nach § 4 Abs. 1 abzusehen und "diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1" anzuerkennen und damit das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung des anderen Bundeslandes zu übernehmen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt setzt der Anerkennungsanspruch aber nicht nur das Fehlen wesentlicher Unterschiede nach § 4 voraus (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt), sondern erfordert ausweislich des Wortlauts der Norm auch die Vorlage eines von der zuständigen Behörde ausgestellten Berufsqualifikationsnachweises nach Art. 11 der Anerkennungsrichtlinie. Auch daran fehlt es hier. …" An diesen rechtlichen und tatsächlichen, denen der Kläger nichts entgegengesetzt hat, ist mit der Maßgabe festzuhalten, dass Sie nicht nur die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes, sondern auch die Abweisung der Klage als nicht begründet tragen. Die Erwägungen erweisen sich auch bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über das Klagebegehren sämtlich als weiterhin zutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dem Antrag, gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war nicht zu entsprechen, weil es an der erforderlichen Kostenlastentscheidung fehlt und zudem ein Widerspruchsverfahren, das allein als Vorverfahren im Sinne der vorbezeichneten Vorschrift in Betracht kommt, gemäß § 110 Abs. 1 S. 2 i. V. m. S. 1 JustG NRW nicht durchzuführen war und auch nicht durchgeführt worden ist. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert des Verfahrens wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach den §§ 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Die Bedeutung der Anerkennung einer ausländischen Prüfung als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem Beruf entspricht der Bedeutung des Streits um das Bestehen der betreffenden Berufszugangsprüfung. Vgl. etwa für die die Anerkennung einer ausländischen Prüfung als gleichwertig geeignet hinsichtlich des Zugangs zu einem entsprechenden Vorbereitungsdienst: OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2015, 19 A 447/12, juris Rdnr. 14. Für die hier in Rede stehende Lehramtsqualifikation ist deshalb nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. Beschluss vom 7. August 2017, 19 A 1451/15, juris Rdnr. 22. ff., und vom 15. September 2017, 19 A 1367/15, juris Rdnr. 10 ff., ein Streitwert von 40.000,00 Euro anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.