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Urteil

18 K 4848/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0117.18K4848.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Träger der G. X. L. , die als Ersatzschule eigener Art genehmigt ist. Er begehrt die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung zum Erwerb der Unterrichtspraxis für das Fach Sport in den Klassen 9 bis 12 für die bei ihm beschäftigte Lehrkraft F. D. , geb. P. und die entsprechende Zulassung zum Feststellungsverfahren. Die am 00. G1. 1988 geborene Lehrkraft belegte nach Abschluss der Allgemeinen Hochschulreife am 00. Juni 2007 im Zeitraum von 2010 bis 2017 an der Deutschen Sporthochschule L1. den Studiengang „Sport, Erlebnis und Bewegung“, dem eine Regelstudienzeit von sechs Semestern zugrunde liegt, und schloss dieses Studium am 00. Dezember 2017 mit dem Bachelor of Arts ab. Der Kläger beschäftigte die Lehrkraft auf der Grundlage von Anstellungsverträgen seit dem 1. Februar 2018 (zuletzt befristet bis zum 31. Juli 2019) als Vertretungskraft für das Fach Sport in den Klassen 1 bis 11 und sah den Einsatz in verschiedenen Theaterprojekten in den Klassen 1 bis 12 vor. Auf Nachfrage des Klägers in seinen E-Mails vom 00. Juli 2017 und vom 00. November 2017 zu den weiteren Beschäftigungsmöglichkeiten der Lehrkraft bzw. zu den Voraussetzungen für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung in den Klassen 1 bis 12 erteilte die Bezirksregierung E.. mit E-Mail vom 00. Januar 2018 folgende Auskunft: „Mit dem Bachelor würden wir eine befristet UG für die Klassen 1-11 zur Vertretung hinkriegen. Sollte die Fachlehrerausbildung in L2. beendet sein, würde eine für die Dauer des FV befristete UG folgen, dann aber für die Klassen 1-12. Wenn das FV bestanden ist, könnten wir entfristen. (sic!)“ In dem Zeitraum von 00. Januar 2018 bis zum 00. Januar 2020 nahm die Lehrkraft ein sog. Pädagogisches Blockstudium am Lehrerseminar für Waldorfpädagogik L2. in der Fachrichtung „Sport an Waldorfschulen/Rudolf-Steiner-Schulen für die Klassen 1 bis 12“ auf. Laut „Studien- und Ausbildungsurkunde“ vom 00. Januar 2020 habe die Lehrkraft die Ausbildung einschließlich der Lehrproben nach zwei Jahren erfolgreich durchlaufen. Ausweislich des an die Bezirksregierung E. gerichteten Schreibens der Arbeitsgemeinschaft der G2. X1. NRW vom 00. November 2017 entspricht diese vom Lehrerseminar für Waldorfpädagogik L2. vergebene Studien- und Ausbildungsurkunde inhaltlich und vom Umfang her den Rahmenbedingungen für die Vergabe eines Fachabschlusses, der nach Abschluss der Klassenlehrerausbildung am Institut für Waldorfpädagogik X2. -B. erworben werden kann. Mit Schreiben vom 00. September 2020 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung E. für die weiterhin bei ihm beschäftigte Lehrkraft die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport in den Klassen 1 bis 12 und zugleich die Zulassung zum Feststellungsverfahren sowie eine entsprechende Refinanzierungszusage. Die Bezirksregierung E. wies mit Anhörungsschreiben vom 00. Februar 2021 darauf hin, dass zwar die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung als Fachlehrer für das Fach Sport in den Klassen 1 bis 8 zum Erwerb der praktischen Unterrichtserfahrung analog § 9 Abs. 4 bis 6 der Verordnung über die Ersatzschulen (ESchVO) in Betracht komme. Die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für die Klassen 9 bis 12 sei jedoch nicht möglich, da die Tätigkeit als Klassenlehrer an X1. bzw. als Fachlehrer an X1. gemäß § 9 Abs. 6 Nr. 1 ESchVO nur für die Klassen 1 bis 8 vorgesehen sei. Die Zulassung zum Feststellungsverfahren im Fach Sport ab Klasse 9 sei vor dem Hintergrund der Regelung in § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO mangels Hochschulabschlusses mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern nicht möglich. Die Lehrkraft verfüge lediglich über einen Bachelor of Arts der Deutschen Sporthochschule L1. mit einer Regelstudienzeit von sechs Semestern. Daraufhin entgegnete der Kläger mit Schreiben vom 00. März 2021, die Lehrkraft habe das Pädagogische Blockstudium in L2. erfolgreich abgeschlossen, wobei diese Qualifikation als freie gleichwertige Leistung anzuerkennen sei. Wie sich aus dem Lebenslauf der Lehrkraft entnehmen lasse, verfüge diese über weitere außerschulische Berufserfahrung, die zu berücksichtigen sei. Im Übrigen sei die Zulassung zum Feststellungsverfahren bereits zugesichert worden. Mit ergänzendem Schreiben vom 00. März 2021 übersandte der Kläger nochmals einen ausführlichen Lebenslauf der Lehrkraft sowie weitere Belege. Im Einzelnen handelt es sich dabei um eine Bescheinigung der Deutschen Sporthochschule L1. vom 00. Juli 2012 mit dem Titel „DTB-Basisschein Trampolinturnen I und II, Qualifikationsnachweis für Sportlehrerkräfte“, um eine Bescheinigung der G2. X. L. , wonach die Lehrkraft seit 2008 als mitverantwortlicher Lehrer die jährlich stattfindende Skifreizeit der Schule organisiere und begleite, um eine Bescheinigung der Deutschen Sporthochschule L1. vom 0. März 2012 über die Teilnahme an dem Präventionskongress NRW „Gesundheit verbindet“, um eine Bescheinigung der Deutschen Sporthochschule L1. vom 00. März 2012 über die Teilnahme an den Exkursionen „Wintersport“, um eine Teilnahmebescheinigung u.a. des Landessportbundes vom 00. November 2007, wonach die Lehrkraft am Lehrgang „Übungsleiter C Lizenz Profil Erwachsene“ teilgenommen habe, um eine Teilnahmebescheinigung der L3. Q. vom 0. April 2013 bezogen auf das Projekt „Move the Sound“, um eine Teilnahmebescheinigung der Freien Hochschule T. vom 00. September 2019 bezüglich der Veranstaltung „Am Anfang steht der Mensch“, um einen Beleg über die Ableistung des Freiwilligen Sozialen Jahres bei der Sportjugend im Stadtsportbund L. e.V. im Zeitraum vom 0. September 2007 bis zum 00. August 2008 sowie um eine Bescheinigung der Deutschen Sporthochschule L1. vom 00. September 2017 über die Teilnahme an der Ausbildung zum DLRG Rettungsschwimmer in Silber. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 00. Juni 2021 erteilte die Bezirksregierung E. dem Kläger für die Lehrkraft gemäß § 102 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW - SchulG) i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 4 bis 6 ESchVO analog die Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport (Klasse 1 bis 8) rückwirkend ab dem 1. August 2019, versehen mit einer Befristung bis zum 31. Juli 2021. Die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für die Klassen 9 bis 12 lehnte sie unter Wiedergabe des Anhörungsschreibens ab. Ergänzend führte sie aus, die am Lehrerseminar für Waldorfpädagogik L2. erworbene Qualifikation zum Sportlehrer an X1. könne nicht hinzugerechnet werden. Derartige Waldorfausbildungen für Fachlehrkräfte aus anderen Bundesländern könnten allenfalls – wie hier – zu einem Einsatz bis Klasse 8 berechtigen. Für einen Einsatz ab Klasse 9 verweise die Regelung des § 9 Abs. 8 ESchVO ausdrücklich auf das Feststellungsverfahren gemäß § 7 ESchVO. Danach lägen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Feststellungsverfahren mangels Hochschulabschlusses mit einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern nicht vor. Die nachgereichten Teilnahmebescheinigungen von diversen Sportveranstaltungen könnten die fehlenden Semester eines erforderlichen Studienabschlusses bzw. die Regelstudienzeit von mindestens sieben Semestern keinesfalls ersetzen. Bei der Aussage in der E-Mail vom 00. Januar 2018 handele es sich nicht um eine Zusicherung im Rechtssinne. Diese hätte zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedurft, die mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht gegeben sei. Mit Schreiben vom 0. Juli 2021 wies der Kläger darauf hin, der sechs-semestrige Bachelor auf Arts der Deutschen Sporthochschule L1. sei zusammen mit dem zweijährigen Blockstudium für Sportlehrer an X1. einem siebensemestrigen Hochschulabschluss im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO gleichwertig. Bereits die zeitliche Dauer „übererfülle“ dieses Kriterium. Auch die Inhalte des ebenfalls die Klassen 9 bis 12 umfassenden Studiums im Fach Sport erfüllten die Gleichwertigkeitskriterien. Neben den insoweit gegebenen Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ESchVO lägen zusätzlich die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 ESchVO vor, da die Lehrkraft aufgrund ihrer umfangreichen Theater- und Jugendarbeit über die geforderte Berufstätigkeit verfüge. Daher sei die Zusicherung in der E-Mail der Bezirksregierung E. vom 00. Januar 2018 auch zu Recht ergangen und habe im Übrigen zur Folge gehabt, dass der Kläger die Lehrkraft im Vertrauen darauf weiterbeschäftigt und das Blockstudium am Lehrerseminar für Waldorfpädagogik habe beenden lassen. Die Bezirksregierung E. entgegnete mit Schreiben vom 0. Juli 2021, dass es sich bei dem Lehrerseminar für Waldorfpädagogik L2. nicht um eine Hochschule im Sinne von § 7 Abs. 2 ESchVO handele, sondern um ein Institut für waldorfeigene (Zusatz-) Ausbildungen. Das Seminar sei folgerichtig nicht als Hochschule gelistet. Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 ESchVO lägen ebenfalls nicht vor. Die Ausbildung am Lehrerseminar für Waldorfpädagogik in L2. könne (lediglich) zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Tätigkeit als Fachlehrer Sport in den Klassen 1 bis 8 analog § 9 ESchVO führen. Dies entspreche der Regelung in dem Bescheid vom 00. Juni 2021. Sollte diese Klassenlehrer- bzw. Fachlehrerausbildung (ebenfalls) zur Zulassung zum Feststellungsverfahren ab Klasse 9 gemäß § 7 Abs. 5 ESchVO berechtigen, stellte dies eine Umgehung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 ESchVO dar. Systematisch betrachtet könnten daher Waldorfausbildungen als Klassenlehrer oder Fachlehrer im Sinne von § 9 ESchVO keine wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierenden Ausbildungen im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. a ESchVO sein. Gegen den Bescheid der Bezirksregierung E. vom 00. Juni 2021 hat der Kläger am 00. Juli 2021 Klage erhoben, mit der er zunächst unter dessen teilweiser Aufhebung die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, der Lehrkraft eine für den Zeitraum vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2021 befristete Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport in den Klassen 1 bis 12 zu erteilen und die Lehrkraft zum Feststellungsverfahren zuzulassen. Mit Antrag vom 00. Juli 2021 hat der Kläger bei der Bezirksregierung E. für die Lehrkraft die Verlängerung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung ab dem 1. August 2021 für die Klassen 1 bis 12 und die entsprechende Zulassung zum Feststellungsverfahren beantragt. Durch weiteren Bescheid vom 00. September 2022 hat die Bezirksregierung E. dem Kläger für die Lehrkraft gemäß § 102 Abs. 1 SchulG i.V.m. § 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 4 bis 6 ESchVO analog die befristete Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport (KIassen 1 bis 8) für den Zeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2023 (insoweit antragsgemäß) erteilt. Die Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für die Klassen 9 bis 12 und die entsprechende Zulassung zum Feststellungsverfahren hat sie unter Bezugnahme auf die Begründung des Bescheides vom 00. Dezember 2021 auch für den Folgezeitraum abgelehnt. Mit Schreiben vom 0. Oktober 2022 hat der Kläger im Klageverfahren sein Klagebegehren unter Einbeziehung des Bescheides vom 00. September 2022 insofern erweitert, als er neben dessen teilweiser Aufhebung die Verpflichtung des Beklagten begehrt hat, der Lehrkraft für den Folgezeitraum vom 1. August 2021 bis zum 31. Januar 2023 eine befristete Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport in den Klassen 1 bis 12 zu erteilen und die Lehrkraft zum Feststellungsverfahren zuzulassen. Zur Begründung seiner Klage macht er unter Hinweis auf die gesetzliche Regelung in § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG geltend, es komme ausschließlich auf die Gleichwertigkeit der Ausbildung an, wobei insoweit ein „materieller Hochschulbegriff" gelte. Entscheidend seien die tatsächlichen Inhalte und Bedingungen des jeweiligen Ausbildungsgangs, nicht dessen staatliche Anerkennung. Unter Berücksichtigung von Artikel 7 Abs. 4 Satz 3 GG komme eine Anerkennung der freien Leistungen nur dann nicht mehr in Betracht, wenn der Betreffende mit seiner Qualifikation eindeutig hinter dem Standard der staatlichen Lehrerausbildung zurückstehe. Der Hochschulabschluss der Deutschen Sporthochschule L1. sei ein Hochschulabschluss im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO. Die Regelstudienzeit von sieben Semestern bezöge sich nicht auf die Deutsche Sporthochschule L1. , da die Regelung ansonsten in sich widersprüchlich wäre. Die Bachelor-Studiengänge der Deutschen Sporthochschule L1. hätten stets eine Regelstudienzeit von sechs Semestern, den Fall eines „ausreichenden Bachelors“ mit einer mindestens sieben-semestrigen Regelstudienzeit könne es faktisch nicht geben. Somit gelte die Mindestregelstudienzeit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO für die Abschlüsse der Deutschen Sporthochschule L1. nicht. Zumindest aber sei der sechssemestrige Bachelor of Arts zusammen mit dem zweijährigen Blockstudium Sportlehrer an X1. einem siebensemestrigen Hochschulabschluss gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO gleichwertig. Als Maßstab der Gleichwertigkeit sei ausschließlich das spezielle Anforderungsprofil der Ersatzschule heranzuziehen, da anderenfalls eine Gleichartigkeit der Ausbildung verlangt würde, was gesetzes- und verfassungswidrig sei. Es könne nicht ausreichen, allein auf die Abschlüsse einer akkreditierten Hochschule abzustellen und alle weiteren Nachweise der wissenschaftlichen Ausbildung außen vor zu lassen. Jedenfalls lägen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 ESchVO vor, da im Anwendungsbereich dieses Tatbestandes das Blockstudium für Fachlehrer Sport an X1. zu berücksichtigen sei. Die Lehrkraft verfüge zudem angesichts ihrer umfangreichen Theater- und Jugendarbeit über die geforderte außerschulische Berufstätigkeit. Unabhängig davon begegne die Tatbestandsvoraussetzung der „außerschulischen Berufserfahrung“ verfassungsrechtlichen Bedenken. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO über das (bloße) Erfordernis einer Tätigkeit in einem Zeitraum von zwei Jahren und sechs Monaten (ansonsten) keine weiteren Anforderungen an Zeitpunkt und Umfang der Tätigkeiten stelle. Die von der Bezirksregierung E. verlangte „zusammenhängende“ Berufserfahrung und das Erfordernis der „Berufserfahrung nach Abschluss der Ausbildung“ fänden keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr habe die erforderliche Berufserfahrung lediglich der Qualifikation „im Wesentlichen“ zu entsprechen, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit in Vollzeit, in Teilzeit oder nur tageweise ausgeübt worden sei. Das Kriterium „außerschulisch“ schließe bereits dem Wortlaut nach nahezu alle unterrichtlichen Tätigkeiten aus. Damit bleibe im Falle der Lehrkraft nur noch der Bezug zum Sport und zur Jugend, der bei seinen außerschulischen Tätigkeiten zweifelsfrei gegeben sei. Dies folge nicht zuletzt aus der (nachträglich ausgestellten) Bescheinigung der Deutschen Sporthochschule L1. vom 00. März 2023, wonach die Lehrkraft in dem Zeitraum von xxx 2012 bis xxx 2016 als studentische Hilfskraft beschäftigt gewesen sei. Zusätzlich sei die Lehrkraft ausweislich der Bescheinigung der S. G. gGmbH vom 00. März 2023 in den Jahren 2014 bis 2017 in verschiedenen Projekten eingesetzt gewesen („KletterFREItag“ von Mai bis September 2014 im Umfang von wöchentlich fünf Stunden und in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 jeweils im Rahmen eines Sommercamps für sozial benachteiligte Kinder und Jugendliche). Letztlich komme auch eine Zulassung auf der Grundlage des eigenständigen Zulassungstatbestandes des § 9 Abs. 8 in Betracht, der eine Sonderregelung für Waldorffachlehrer ab der Klasse 9 an X1. enthalte. Bislang sei in der Rechtsprechung ungeklärt, in welchem Verhältnis § 7 Abs. 5 ESchVO und § 9 Abs. 8 ESchVO zueinander stünden. Gesetzessystematisch gelte § 7 ESchVO nicht für Ausbildungen, die in ihren „Anforderungen den Lehramtsbefähigungen" gleichwertig seien, so dass diese Regelung bei Erfüllung der in § 9 Abs. 8 ESchVO genannten Gleichwertigkeitsanforderungen nicht, und zwar auch nicht mit einer „Maßgabe", gelten könne. Wenn § 9 Abs. 8 ESchVO daher überhaupt einen Anwendungsbereich haben solle, sei er einschränkend („teleologisch reduziert") so zu verstehen, dass die Fachlehrerin oder der Fachlehrer an X1. ab Klasse 9 eine Ausbildung vorweisen müssten, die gegenüber der ersten Phase der Lehramtsausbildung gleichwertig sei. Fraglich sei allerdings, ob für solche gleichwertigen Ausbildungen die Regelungen des § 7 Abs. 2 ESchVO oder die des § 7 Abs. 5 ESchVO gelten sollen, die unterschiedliche Zugangsregelungen zum Feststellungsverfahren enthielten. Dem Wortlaut des § 9 Abs. 8 ESchVO sei das nicht unmittelbar zu entnehmen, da er nur allgemein von „§ 7" spreche. Gegen die Annahme, dass bei gleichwertigen Ausbildungen im Sinne des § 9 Abs. 8 ESchVO die Regelung des § 7 Abs. 5 ESchVO – und damit auch das Erfordernis einer 2,6-jährigen außerschulische Berufserfahrung – gelten solle, spreche, dass die in § 7 Abs. 5 ESchVO genannte „andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung" sich allgemein und ohne Schulformbezug auf alle in § 7 Abs. 2 ESchVO genannten Ausbildungen beziehe und damit auch die in § 9 Abs. 8 ESchVO genannten gleichwertigen Ausbildungen umfasse. Wenn also gleichwertige Ausbildungen im Sinne des § 9 Abs. 8 ESchVO zur Anwendung des § 7 Abs. 5 ESchVO führten, bedürfte es der Regelung des § 9 Abs. 8 ESchVO nicht, sie hätte keinen eigenen Anwendungsbereich. Dass die Regelung des § 9 Abs. 8 ESchVO eine eigenständige Bedeutung haben solle und daher eine Abwandlung von den Vorgaben des § 7 regele, folge erstens aus dem Wortlaut, wonach § 7 „mit der Maßgabe" der in § 9 Abs. 8 ESchVO genannten Anforderungen gelten solle, und zweitens aus dem „Grundsatz der Nichtredundanz". Damit könne die Vorgabe, dass „für den Unterricht ab Klasse 9 die Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen oder für die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte öffentlicher Schulen gleichwertig sein müssen" nur bedeuten, dass bei Vorliegen einer gegenüber der ersten Phase der Lehramtsausbildung gleichwertigen Ausbildung die Regelung des § 7 Abs. 2 ESchVO greife, wonach – bei entsprechender Unterrichtspraxis – eine Zulassung zum Feststellungsverfahren zu erfolgen habe, anderenfalls eine befristete Unterrichtsgenehmigung im Sinne des § 6 ESchVO erteilt werden könne. Nur bei dieser Auslegung habe die Regelung des § 9 Abs. 8 ESchVO einen eigenen Anwendungsbereich. Hieraus könne gefolgert werden, dass auch unter Geltung der Regelungen der ESchVO eine gegenüber einem Lehramtsstudium (je nach Klassenstufe sei der Maßstab Sek. I oder Sek. II) gleichwertig ausgebildete Lehrkraft als Fachlehrerin oder Fachlehrer an X1. tätig sein könne, ohne zuvor eine 2,6-jährige außerschulische Berufspraxis absolviert zu haben. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Lehrkraft eine hervorragend fachlich ausgebildete und persönlich geeignete Lehrkraft sei. „Unstreitig“ könne sie in einschlägigen Seiteneinsteigerprogrammen der öffentlichen Schulen oder durch die Pädagogische Einführung eine Lehrerlaubnis für das Fach Sport in der Primarstufe, der Sek I und Sek II erlangen. In der heutigen Zeit des schwerwiegenden Lehrermangels sei die Ablehnung der Zulassung zum Feststellungsverfahren und damit die Verwehrung der Möglichkeit, als Lehrkraft an einer Schule in freier Trägerschaft als Sportlehrer in den Klassen 1 bis 12 zu arbeiten, bei der vorliegenden Qualifikation nicht vertretbar und führe im Ergebnis zu einer Schlechterstellung der freien Schulen. Mit Blick auf das Vorliegen der Voraussetzungen sei die Zusicherung in der E-Mail vom 00. Januar 2018 daher auch völlig zu Recht erfolgt. Auch ohne eine qualifizierte elektronische Signatur müsse von einer Zusicherung ausgegangen werden, da die E-Mail die ausstellende Behörde erkennen lasse, eine elektronische Unterschrift enthalte und damit geeignet sei, der gesetzlichen Schutzfunktion Rechnung zu tragen. Nachdem die Lehrkraft am 00. Januar 2023 ihre Entfristungshospitation erfolgreich bestanden hatte, hat die Bezirksregierung E. dem Kläger mit Bescheid vom 00 (Klassen 1 bis 8) mit Wirkung ab dem 0. Februar 2023 auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 bis 6 ESchVO erteilt. Der Kläger beantragt nach nochmaliger Klageumstellung zuletzt, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 00. Juni 2021 und vom 00. September 2022 zu verpflichten, für die Lehrkraft F. D. eine befristete Unterrichtsgenehmigung zum Erwerb der Unterrichtspraxis für das Fach Sport in den Klassen 9 bis 12 zu erteilen und die Lehrkraft zum Feststellungsverfahren mit dem Ziel der Erteilung einer unbefristeten Unterrichtsgenehmigung für das Fach Sport in den Klassen 9 bis 12 zuzulassen, sowie, die Berufung zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf sein Anhörungsschreiben und die streitgegenständlichen Bescheide im Wesentlichen ergänzend aus, die gleichwertigen freien Leistungen gemäß § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG seien im Ersatzschulbereich (ausschließlich) durch das Feststellungsverfahren gemäß § 7 ESchVO zu erbringen. Entgegen dem klägerischen Verständnis bedeute „Gleichwertigkeit“ nicht, dass eine Zulassung zum Feststellungsverfahren ungeachtet der Qualifikation möglich sei. Ferner sei der Begriff des Hochschulabschlusses ausschließlich auf „universitäre Abschlüsse“ beschränkt. Die Lehrkraft erfülle zudem die Zulassungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 5 ESchVO vor dem Hintergrund nicht, dass es sich bei der Regelung des § 7 Abs. 2 ESchVO um einen Regel-Zulassungstatbestand für das Feststellungsverfahren handele, wozu § 7 Abs. 5 ESchVO den Ausnahme-Zulassungstatbestand bilde. Es handele sich bei der Regelung des § 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. a ESchVO mithin um keinen Auffangtatbestand des § 7 Abs. 2 ESchVO. Die so verstandene Systematik habe zur Folge, dass die Ausbildung der Lehrkraft zum Sportlehrer an X1. an dem Lehrerseminar für Waldorfpädagogik in L2. nicht als „andere, wissenschaftliche und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung" angesehen werden könne. Die nachgereichten Teilnahmebescheinigungen diverser Veranstaltungen, Kurse und Projekte stellten keine „zusammenhängende“ außerschulische Berufstätigkeit im Sinne des § 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO dar; zudem seien die im Lebenslauf im Übrigen aufgeführten Tätigkeiten überwiegend dem Bereich „Theater" und nicht dem Bereich „Sport" zuzuordnen. Bei der Beschäftigung an der Deutschen Sporthochschule L1. handele es sich ausdrücklich und ausschließlich um Hilfstätigkeiten („Status: SHK - Studentische Hilfskraft). Derartige unterstützende Hilfstätigkeiten durch hauptberufliche Studenten erfüllten nicht die Voraussetzung einer „Berufserfahrung". Bei den weiteren nachgewiesenen Tätigkeiten handele es sich ebenfalls um einzelne Veranstaltungen („Klettertag", „Sommercamp"), so dass eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten nicht durch geeignete Nachweise belegt worden sei. Die Regelung des § 9 Abs. 8 ESchVO sei kein eigener Zulassungstatbestand, sondern eine (lediglich) klarstellende Norm. Hieraus ergebe sich, dass für den Unterricht ab der Klasse 9 grundsätzlich die Voraussetzungen des § 7 hinsichtlich der Zulassung des Feststellungsverfahrens erfüllt sein müssten. Eine „Gleichwertigkeit“ sei daher erst dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 7 ESchVO (vollinhaltlich) vorlägen. Demgegenüber werde die Regelung des § 9 Abs. 1 bis 6 ESchVO – zugunsten des Klägers – „analog“ für diejenigen Lehrkräfte angewandt, die auch als Fachlehrer an X1. beschäftigt seien. Sofern es nach wörtlichem Verständnis von § 9 Abs. 2 ESchVO um die Beschäftigung als Klassenlehrer an X1. gehe, werde die Vorschrift direkt angewandt. Aus dieser Analogie seien keine weiteren Rückschlüsse für die Lehrkraft zu ziehen. Der Hinweis des Klägers auf die Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) gehe fehl. Zum einen handele es sich um ein grundverschiedenes Verfahren, aus dem keine Analogien zum Feststellungsverfahren der ESchVO hergeleitet werden könnten. Zum anderen besage § 1 Abs. 2 OBAS ausdrücklich, dass die Studiengänge aufeinander aufbauen müssten. Dies wäre beispielsweise bei einem Master der Fall, welcher auf einem vorausgehenden Bachelor der gleichen Studienrichtung aufbaue. Bei einem Bachelor der Deutschen Sporthochschule L1. und einer Waldorfausbildung zum Sportlehrer handele es sich nicht um Studiengänge, die logisch aufeinander aufbauten, so dass die Teilnahme an den Seiteneinsteigerprogrammen vorliegend höchst zweifelhaft sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Über die Klage entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 12. Oktober 2023 die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg. Die nach Klageerhebung vorgenommene Erweiterung des Klagebegehrens durch Einbeziehung des Bescheides der Bezirksregierung E. vom 00. September 2022 stellt eine der Regelung des § 91 VwGO unterliegende Klageänderung dar, in die der Beklagte mangels rügeloser Einlassung eingewilligt hat (§ 91 Abs. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO). Ferner ist sie im Sinne von § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO als sachdienlich anzusehen, da die streitgegenständlichen Bescheide lediglich unterschiedliche Zeiträume regeln und ansonsten auf einem identischen Sachverhalt beruhen. Der in der mündlichen Verhandlung zuletzt auf die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung für die Klassen 9 bis 12 beschränkte und mit einem ausschließlich in die Zukunft gerichteten Begehren gestellte Klageantrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Klage ist auch ansonsten zulässig. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnenden Bescheide der Bezirksregierung E. vom 00. Juni 2021 und vom 00. September 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die begehrte Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für die bei ihm beschäftigte Lehrkraft zum Erwerb der Unterrichtspraxis für das Fach Sport in den Klassen 9 bis 12 und auf entsprechende Zulassung der Lehrkraft zum Feststellungsverfahren. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 102 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 8 ESchVO i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 ESchVO. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ESchVO erteilt die obere Schulaufsichtsbehörde – hier die Bezirksregierung E. – auf Antrag des Schulträgers eine befristete Unterrichtsgenehmigung, wenn und soweit dies nach näherer Maßgabe des § 7 ESchVO zum Erwerb der notwendigen Unterrichtspraxis erforderlich ist. Der Erwerb der Unterrichtspraxis ist erforderlich für die Zulassung zum sogenannten Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO. Dieses Verfahren dient der Feststellung der Eignung einer Lehrkraft zum Einsatz an einer Ersatzschule, damit der Schulträger nach dessen erfolgreichem Abschluss eine (unbefristete) Genehmigung zum Einsatz der betreffenden Lehrerkraft erhalten kann. Gemäß § 102 Abs. 1 Satz 1 SchulG bedarf einer solchen Genehmigung der Einsatz der Lehrerinnen und Lehrer an Ersatzschulen, sofern die betreffende Lehrkraft – wie hier – nicht über eine Lehramtsbefähigung verfügt. Gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG sind die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer – und entsprechend die Voraussetzungen für die Erteilung der Unterrichtsgenehmigung – erfüllt, wenn eine fachliche, pädagogische und unterrichtliche Vor- und Ausbildung sowie die Ablegung von Prüfungen nachgewiesen werden, die der Vor- und Ausbildung und den Prüfungen der Lehrerinnen und Lehrer an den entsprechenden öffentlichen Schulen im Wert gleichkommen. Nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG kann auf diesen Nachweis in besonderen Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn die Eignung der Lehrerin oder des Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nachgewiesen wird. Wie dieser Nachweis zu erbringen ist, regelt die auf der Grundlage des § 104 Abs. 6 SchulG erlassene Regelung des § 7 ESchVO. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ESchVO ist der dem Schulträger obliegende Nachweis der wissenschaftlichen und pädagogischen Eignung des jeweiligen Lehrers durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG in einem Feststellungsverfahren zu erbringen. Eine andere Möglichkeit des Nachweises als das Feststellungsverfahren gibt es nicht. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 61. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Anforderungen an die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte an Ersatzschulen (Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG) durch §102 Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG NRW verfassungskonform konkretisiert sind. Zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 57. Siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2014 - 19 B 975/14 -, juris, Rn. 21. Zweck des Gleichwertigkeitserfordernisses ist es sicherzustellen, dass die Schüler privater Ersatzschulen einen Unterricht erhalten, der demjenigen an vergleichbaren öffentlichen Schulen gleichwertig ist, und sie so unter größtmöglicher Schonung der abweichenden Erziehungsformen und -inhalte von Ersatzschulen vor einem ungleichwertigen Schulerfolg zu schützen. OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 59 ff. Die Bestimmungen der ESchVO wahren ihrerseits die Vorgaben des § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG. Sie setzen diese gesetzes- und verfassungskonform um. Die Regelungen der ESchVO berücksichtigen das von § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW garantierte Recht der privaten Schulträger auf eine besondere religiöse, weltanschauliche oder pädagogische Prägung ihrer Schulen. Gerade bei der Auswahl der Lehrer können das Selbstverständnis des Schulträgers und die besondere Konzeption seiner Schule von besonderer Bedeutung sein. Die ausgewählten Lehrer müssen daher nicht notwendig die staatliche Lehrerausbildung durchlaufen haben. Es kann sich auch um untypisch vor- und ausgebildete Erzieherpersönlichkeiten handeln. Zitiert nach VG L1. , Urteil vom 1. Februar 2023 - 10 K 1646/20 -, juris, Rn. 35.; vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris, Rn. 50 ff., und vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 63 f. (zu der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung der ESchVO); VG Arnsberg, Urteil vom 12. Juli 2017 - 10 K 5339/17 -, juris, Rn. 53.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 77.17 -, juris, Rn.15 ff.; vgl. zur Vorgängerreglung bereits OVG NRW, Urteile vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris, Rn. 38 ff., und vom 20. März 1992 - 19 A 1337/91 -, juris, Rn. 36 ff.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. April 1988 - 7 B 135.87 -, juris, Rn. 17 f. In dem Feststellungsverfahren hat die Genehmigungsbehörde jedoch zu berücksichtigen, dass der schulische Standard der Ersatzschule nicht gefährdet wird. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Lehrkraft in ihrer Qualifikation eindeutig hinter dem Standard der staatlichen Lehrerausbildung zurückbleibt. OVG NRW, Urteil vom 7. April 1992 - 19 A 3019/91 -, juris Rn. 33; VG Minden, Urteil vom 15. Juni 2022 - 8 K 3507/18 -, juris, Rn. 37. Dabei ist der Maßstab für die Frage der Gleichwertigkeit der wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrer an Ersatzschulen das öffentliche Schulwesen und die dafür vorgesehene Lehrerausbildung im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes. VG Minden, Urteil vom 15. Juni 2022 - 8 K 3507/18 -, juris, Rn. 39. Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2023 - 18 K 4285/21 -, S. 10 des Entscheidungsabdrucks (n.V.). Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung bzw. für die Zulassung zum Feststellungsverfahren auf der Grundlage von § 102 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 SchulG i.V.m. § 9 Abs. 8 ESchVO i.V.m. § 7 Abs. 2 und § 7 Abs. 5 ESchVO im insoweit für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vor. Zunächst ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Lehrkraft keine Ausbildung vorweisen kann, welche nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SchulG der Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen im Wert gleichkommt und dementsprechend zu einer (unbefristeten) Genehmigung zum Einsatz an der Ersatzschule berechtigt. Dies hat zur Folge, dass die Eignung der Lehrkraft ausschließlich durch gleichwertige freie Leistungen nach § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG i.V.m. den Regelungen des § 7 ESchVO nachgewiesen werden kann. Da die Lehrkraft das Feststellungsverfahren nach § 7 ESchVO für die begehrte Unterrichtstätigkeit in den Klassen 9 bis 12 noch nicht durchlaufen hat, ist dieser Nachweis bisher nicht erbracht, so dass es der Zulassung der Lehrkraft zum Feststellungsverfahren gemäß § 9 Abs. 8 ESchVO i.V.m. § 7 ESchVO bedarf. a) In diesem Zusammenhang verweist die Vorschrift des § 9 Abs. 8 ESchVO bezüglich der Unterrichtsgenehmigung an X1. ab Klasse 9 ausdrücklich auf das Feststellungsverfahren gemäß § 7 ESchVO und regelt dabei im Einzelnen Folgendes: Für Lehrerinnen und Lehrer, die Unterricht ab Klasse 9 in X1. oder Waldorfförderschulen erteilen, gilt § 7 dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass für den Unterricht ab Klasse 9 die Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen oder für die entsprechenden sonderpädagogischen Förderschwerpunkte öffentlicher Schulen gleichwertig sein müssen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 ESchVO). Die Schulform- und -stufen-zuordnung richten sich nach § 2 Abs. 2 Satz 2 und 3 (§ 9 Abs. 8 Satz 2 ESchVO). Dieser Tatbestand enthält eine Sonderregelung für Waldorffachlehrer ab der Klasse 9 an X1. . Das Gericht folgt insoweit dem Verständnis des Beklagten, wonach es sich bei der Regelung des § 9 Abs. 8 Satz 1 und Satz 2 ESchVO NRW um eine klarstellende Norm mit der Folge handelt, dass für den Unterricht ab Klasse 9 vollumfänglich die Voraussetzungen des § 7 ESchVO hinsichtlich der Zulassung des Feststellungsverfahrens vorliegen müssen. Nach diesem Verständnis kommt § 9 Abs. 8 ESchVO unter Beachtung der Regelungssystematik der §§ 7, 9 ESchVO ein eigener Anwendungsbereich zu. Denn § 9 ESchVO enthält ausweislich seiner Überschrift („Unterrichtsgenehmigung für Lehrerinnen und Lehrer an X1. und Waldorfförderschulen“) abschließende Spezialregelungen für die Erteilung von Unterrichtsgenehmigungen für Lehrerinnen und Lehrer an X1. – Ersatzschulen „eigener Art“ im Sinne des § 100 Abs. 6 SchulG –, während § 7 ESchVO eine allgemeine Regelung für Ersatzschulen im Sinne des § 100 Abs. 2 SchulG trifft, also für solche Ersatzschulen, die in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen öffentlicher Schulen entsprechen. Dies bedeutet, dass § 7 ESchVO das Feststellungsverfahren für Ersatzschulen im Allgemeinen regelt, während § 9 ESchVO spezielle Vorgaben für X1. enthält und dabei dem spezifischen Konzept der Waldorfpädagogik Rechnung trägt. Danach wird „Hauptunterricht“ in den Klassen 1 bis 8 durch einen Klassenlehrer erteilt, währenddessen ab Klasse 9 der „lehrerzentrierte“ Ansatz zu Gunsten eines „fachzentrierten“ Ansatzes aufgegeben wird, das heißt, der Hauptunterricht wird durch Fachunterricht erteilt. An diese Differenzierung knüpft § 9 ESchVO an, indem er unterschiedliche Genehmigungstatbestände für den jeweiligen waldorfspezifischen Unterrichtstypus vorsieht. Danach enthält § 9 Abs. 1 bis 6 ESchVO Regelungen zu Klassenlehrern (Klasse 1 bis 8), während § 9 Abs. 7 ESchVO Vorgaben für Unterrichtsgenehmigungen in solchen Fächern enthält, die im öffentlichen Schulsystem nicht unterrichtet werden. Zitiert nach VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. September 2022 - 4 K 4540/19 -, S. 11 des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Daraus folgt, dass bei der Ausbildung von Fachlehrern, die ab Klasse 9 an der X. unterrichten wollen, die Anforderungen des § 7 ESchVO auf X1. mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die nach dieser Vorschrift im Feststellungsverfahren zu erfüllenden Anforderungen den Lehramtsbefähigungen für die entsprechenden Schulstufen öffentlicher Schulen gleichwertig sein müssen, und zwar ohne dabei einzelne Anforderungen in § 7 Abs. 2 oder § 7 Abs. 5 ESchVO ausnehmen zu wollen. Vielmehr ist dafür, dass einzelne Tatbestandsmerkmale des § 7 ESchVO im Geltungsbereich des § 9 Abs. 8 ESchVO nicht gelten sollen, nichts ersichtlich. b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO sind nicht erfüllt. Zum Feststellungsverfahren wird gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO unter anderem zugelassen, wer in einem Fach (Unterrichtsfach, berufliche Fachrichtung oder Lernbereich) der jeweiligen Schulform und Schulstufe einen Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule L1. oder als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule erworben hat, der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern beruht. Diese Voraussetzung erfüllt die Lehrkraft nicht. Denn sie hat keine Qualifikation erworben, die sich als Hochschulabschluss im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO werten lässt. Dem Bachelor of Arts der Deutschen Sporthochschule L1. liegt lediglich eine Regelstudienzeit von sechs Semestern zugrunde, so dass das Kriterium „einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern“ nicht erfüllt ist. Entgegen der Ansicht des Klägers gilt dieses Erfordernis auch für die Deutsche Sporthochschule L1. . In § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO werden zunächst Abschlüsse aufgezählt, die in verschiedenen Institutionen erworben werden können („...einen Hochschulabschluss an einer Hochschule, Kunst- und Musikhochschule, der Deutschen Sporthochschule L1. oder als Abschluss eines Masterstudiums an einer Fachhochschule"). Erst am Ende dieser Aufzählung wird das Erfordernis der Regelstudienzeit genannt („...der auf einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern beruht."). Aus dem Wortlaut geht damit eindeutig hervor, dass das Erfordernis der Regelstudienzeit für alle in § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO genannten Abschlüsse gilt. Anderenfalls würde das Erfordernis der Regelstudienzeit bereits direkt nach dem ersten „Hochschulabschluss an einer Hochschule“ stehen und nicht am Ende der Aufzählung, welche u.a. auch die Deutsche Sporthochschule L1. umfasst. Dabei wird nicht verkannt, dass Bachelorstudiengänge oftmals auf eine Regelstudienzeit von sechs Semestern bzw. von drei Jahren angelegt sind, was im Ergebnis – nach dem Wortlaut des Verordnungstextes – dazu führt, dass diese Bachelorabschlüsse nicht dem Hochschulabschluss im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO entsprechen. Jedoch sind daneben (grundsätzlich) Bachelorstudiengänge mit einer Regelstudienzeit von sieben oder acht Semestern möglich, die durchaus die Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 1 lit. c ESchVO erfüllen (können). VG L1. , Urteil vom 1. Februar 2023 - 10 K 1646/20 -, juris, Rn. 42, unter Hinweis auf verschiedene Studiengänge und –abschlüsse, abrufbar auf der Seite www.hochschulkompass.de. Auch eine „Addition“ des Abschlusses des Bachelor of Arts der Deutschen Sporthochschule L1. mit der absolvierten Ausbildung am Lehrerseminar für Waldorfpädagogik vermag (in der „Summe“) nicht die Voraussetzung „einer Regelstudienzeit von insgesamt mindestens sieben Semestern“ zu erfüllen. Denn der zusätzlich erworbene Abschluss des Lehrerseminars für Waldorfpädagogik L2. erfüllt nicht das Kriterium eines Hochschulabschlusses, da es sich dabei nicht um eine Hochschule, sondern um ein Institut für waldorfeigene (Zusatz-) Ausbildungen handelt. Von der Regelung des § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO sind aber nur Hochschulen bzw. Fachhochschulen umfasst – im letzteren Fall mit dem Erfordernis des „Abschlusses eines Masterstudiums“, was vorliegend ebenfalls nicht der Fall ist. Die Ausbildung im Lehrerseminar für Waldorfpädagogik in L2. entspricht inhaltlich und vom Umfang her den Rahmenbedingungen, die dem Fachabschluss im Rahmen der Klassenlehrerausbildung am Institut für Waldorfpädagogik X2. -B. zugrunde liegt. Auch dieses Institut stellt keine Hochschule im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 1 c) ESchVO dar bzw. ist nicht berechtigt, einen universitären Abschluss im Sinne der Norm zu verleihen. So ausdrücklich für die Vorgängerregelung des § 5 Abs. 5 ESchVO a.F. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris, Rn. 45. c) Ein Anspruch auf Zulassung zum Feststellungsverfahren folgt auch nicht auf der Grundlage von § 9 Abs. 8 i.V.m. § 7 Abs. 5 ESchVO. Danach wird zum Feststellungsverfahren ferner zugelassen, wer eine andere, wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung durchlaufen (§ 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. a ESchVO) oder durch eigene wissenschaftliche oder künstlerische Studien gleichwertige Leistungen erbracht hat (§ 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. b ESchVO) und eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten vorweisen kann (§ 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO). Entgegen der Ansicht des Klägers bedürfen hier das systematische Verhältnis der Tatbestände des § 7 Abs. 2 ESchVO einerseits und des § 7 Abs. 5 ESchVO andererseits und die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen keiner abschließenden Klärung. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist dieses in dem Sinne zu verstehen, dass § 7 Abs. 2 ESchVO den Regel-Zulassungs-tatbestand für das Feststellungsverfahren normiert, während § 7 Abs. 5 ESchVO den Ausnahme-Zulassungstatbestand bildet. So ausdrücklich OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris, Rn. 24 ff. Ob dieses Verständnis – wie der Beklagte meint – zwingend zur Folge habe, dass die Zusatzausbildung der Lehrkraft zum Sportlehrer an X1. nicht als „andere, wissenschaftliche und pädagogisch gleichwertig qualifizierende Ausbildung" (§ 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. a ESchVO) gewertet werden dürfe, bedarf keiner tiefergehenden Würdigung. Der Ansicht des Beklagten liegt insoweit die Erwägung zugrunde, dass im Falle der Zulassung zum Feststellungsverfahren ab Klasse 9 die Regelung des § 9 Abs. 8 ESchVO umgangen würde. Daher könnten Waldorfausbildungen als Klassenlehrer oder Fachlehrer im Sinne von § 9 ESchVO (generell) keine wissenschaftlich und pädagogisch gleichwertig qualifizierenden Ausbildungen im Sinne von § 7 Abs. 5 ESchVO sein. Diese (generalisierende) Auslegung des § 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. a ESchVO verbunden mit der Annahme einer „Sperrwirkung“, hervorgerufen durch die Systematik der einzelnen Absätze des § 7 ESchVO, erscheinen in der Tat diskussionswürdig, zumal im konkreten Einzelfall gegebenenfalls zu gewichten wäre, dass die Lehrkraft (immerhin) über einen (universitären) Abschluss des Bachelor of Arts der Deutschen Sporthochschule L1. verfügt und durchaus – insoweit dem Kläger folgend – überlegenswert wäre, ob „zuzüglich“ der waldorfeigenen (Zusatz-) Ausbildung „in der Summe“ das Erfordernis einer „anderen, wissenschaftlichen und pädagogisch gleichwertig qualifizierenden Ausbildung" im Sinne des § 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. a ESchVO erfüllt sein könnte. Dem muss das Gericht mangels Entscheidungserheblichkeit jedoch nicht weiter nachgehen. Denn es fehlt jedenfalls an der (weiteren) Voraussetzung einer „dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechenden außerschulische Berufserfahrung“ von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten“ (vgl. § 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO). Im Ergebnis hat der Kläger eine solche außerschulische Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren und sechs Monaten nicht durch eine nachvollziehbare und plausible Berufserfahrung vorgetragen und durch entsprechende Nachweise belegt. Zwar war die Lehrkraft ausweislich der (nachträglich ausgestellten) Bescheinigung der Deutschen Sporthochschule L1. vom 00. März 2023 in dem Zeitraum von Juli 2012 bis März 2016 als studentische Hilfskraft beschäftigt. Nach der Bescheinigung der S. G. gGmbH vom 00. März 2023 war sie zudem in den Jahren 2014 bis 2017 in verschiedenen Projekten eingesetzt („KletterFREItag“ und jährliche „Sommercamps“). Darüber hinaus beruft sich der Kläger auf die im Lebenslauf der Lehrkraft aufgeführten bzw. als Einzelnachweise eingereichten Teilnahmebescheinigungen von Lehrgängen und Workshops. Diese ohne Zweifel auf großes Engagement im Kinder- und Jugendbereich hindeutenden Tätigkeiten stellen allerdings nicht „eine dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung" im Sinne von § 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO dar. Bei der Beschäftigung als studentische Hilfskraft handelt es sich typischerweise um unterstützende Hilfstätigkeiten, die von hauptberuflichen Studenten ausgeübt werden. Hinweise darauf, dass dies im Falle der Lehrkraft anders gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar; zudem wurden entsprechende Nachweise, um welche konkreten Tätigkeiten es sich gehandelt hat, nicht vorgelegt. Es kann daher offen bleiben, ob der Beklagte zu Recht vorausgesetzt hat, dass eine „dieser Qualifikation im Wesentlichen entsprechende außerschulische Berufserfahrung“ erst nach Abschluss der Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 5 Nr. 1 lit. a ESchVO NRW habe aufgenommen werden dürften. Dagegen wendet der Kläger ein, der Wortlaut der Regelung des § 7 Abs. 5 Nr. 2 ESchVO stelle keine weiteren Anforderungen auf. Vielmehr habe die Berufserfahrung lediglich der Qualifikation im Wesentlichen zu entsprechen, ohne nähere Ausführungen zu tätigen, ob die Tätigkeit in Vollzeit, in Teilzeit oder nur tageweise ausgeübt worden sei. Eine Einschränkung dürfe daher nicht vorgenommen werden, da hierfür keine Rechtsgrundlage zur Verfügung stehe. Dies bedarf im vorliegenden Einzelfall jedoch ebenfalls keiner tiefergehenden Betrachtung, denn unter „außerschulischer Berufserfahrung“ kann jedenfalls nur eine (Berufs-) Tätigkeit in einem gewissen, nennenswerten Umfang verstanden werden, die im Verhältnis zu anderen von der Lehrkraft parallel ausgeübten Aktivitäten nicht nachrangig sein darf. Dies folgt aus einem Vergleich der in § 7 Abs. 2 Nr. 1 ESchVO aufgeführten Vorbildungen mit denen aus § 7 Abs. 5 Nr. 1 ESchVO, woraus zu schließen ist, dass bei den letztgenannten Vorbildungen gerade die Berufserfahrung für einen möglichen Zugang zum Feststellungsverfahren auch bei einer für eine Lehramtstätigkeit eher untypischen Vorbildung maßgeblich ist. Vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. Juli 2017 - 10 K 5339/17 -, juris, Rn. 52; diese Argumentation ausdrücklich bestätigend: OVG NRW, Urteil vom 27. Februar 2019 - 19 A 1782/17 -, juris, Rn. 55. Es kann aber kein Zweifel daran bestehen, dass es daran bei einer (studienbegleitenden) Tätigkeit als studentische Hilfskraft fehlt, da gerade das Studium den wesentlichen Schwerpunkt der Tätigkeit darstellt. Außerdem wird während des Studiums die Qualifikation gerade erst erworben, so dass fraglich ist, ob insoweit die Berufstätigkeit (schon) der Qualifikation entsprechen kann. Gleiches gilt für das studienbegleitende Engagement im Rahmen von (lediglich) phasenweise angelegen Projekten. Zudem handelt es sich im Falle der Lehrkraft bei den weiteren Belegen um einzelne Kurse und Fortbildungen, nicht aber um Nachweise für eine außerschulische Berufserfahrung. d) Der Kläger kann einen Anspruch auf Erteilung einer befristeten Unterrichtsgenehmigung für die Klassen 9 bis 12 auch nicht unmittelbar auf § 102 Abs. 2 Satz 2 SchulG oder Art. 7 Abs. 4 GG unter Berufung auf das Gleichwertigkeitskriterium stützen. Denn die in § 7 Abs. 2 und 5 ESchVO normierten Vorbildungen, bei denen eine Zulassung zum Feststellungsverfahren möglich ist, sind abschließend. Diese durch den Verordnungsgeber getroffenen Regelungen verletzen – wie vorstehend bereits ausgeführt – weder § 102 Abs. 2 SchulG noch die in Art. 7 Abs. 4 GG verankerte Privatschulfreiheit. Siehe nur OVG NRW, Urteil vom 9. August 2017 - 19 A 1735/16 -, juris, Rn. 50 ff.; vgl. VG Arnsberg, Urteil vom 12. Juli 2017 - 10 K 5339/17 -, juris, Rn. 53.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 77.17 -, juris, Rn.15 f. e) Das Gericht sieht daher keinen Raum für eine weitergehende Auslegung des Gleichwertigkeitskriteriums, um unter Abkehr der normierten Voraussetzungen (im Ergebnis) doch noch zu dem von dem Kläger gewünschten Ergebnis zu gelangen. Dies gilt auch für das Vorbringen, dem Kläger stehe mit Blick auf die Seiteneinsteigerprogramme des Landes ein etwaiger Anspruch auf Erteilung einer Unterrichtsgenehmigung zu, um eine Ungleichbehandlung der Ersatzschulen auszuschließen. Unabhängig davon, dass es sich nicht um vergleichbare Verfahren handelt, ist ein solcher Antrag weder von dem Kläger noch von der Lehrkraft gestellt worden und damit vorliegend nicht vom Streitgegenstand umfasst. f) Ein Anspruch auf Zulassung zum Feststellungsverfahren ergibt sich schließlich nicht aus der Aussage in der E-Mail vom 00. Januar 2018. Es handelt sich dabei nicht um eine Zusicherung im Rechtssinne. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Dabei stellt § 37 Abs. 3 Satz 2 VwVfG NRW klar, dass für einen Verwaltungsakt, für den – wie für die Zusicherung in § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW – durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist und für den – wie hier mit E-Mail vom 00. Januar 2018 – die elektronische Form verwendet wird, die erlassende Behörde auch durch das der Signatur zugrundeliegende qualifizierte Zertifikat oder durch ein zugehöriges qualifiziertes Attribut-Zertifikat erkennen lassen muss. Da der Absender erkennbar eine (bloße) Rechtsauskunft in Form einer (einfachen) E-Mail erteilen wollte, fehlt es insoweit bereits an einer qualifizierten elektronischen Signatur. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Zunächst liegen die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor, da die Entscheidungsgründe im Wesentlichen auf Einzelfallerwägungen, bedingt durch den individuellen Werdegang der Lehrkraft, beruhen, weshalb nicht ersichtlich ist, dass sich die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen gleichermaßen in einer Vielzahl von vergleichbaren Fälle stellen werden. Mithin kommt dem Verfahren keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu. Zudem weicht das Urteil nicht von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.