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Urteil

22 K 7669/23.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0129.22K7669.23A.00
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Leitsätze

Keine Unterbrechung der Überstellungfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durch auf nationales Abschiebungshindernis gestützten vorläufigen Rechtsschutzantrag

Tenor

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2023 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Unterbrechung der Überstellungfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO durch auf nationales Abschiebungshindernis gestützten vorläufigen Rechtsschutzantrag Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leisten. Tatbestand: Die 1977 in Damaskus (Syrien) geborene Klägerin zu 1. ist die Mutter des ebenfalls dort im Jahr 2007 geborenen Klägers zu 2., beide sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige und arabischer Volkszugehörigkeit. Die Kläger reisten am 10. März 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 31. März 2023 förmliche Asylanträge. Eine EURODAC-Abfrage vom 22. März 2023 ergab einen Treffer der Kategorie 2 für Italien („IT2…“) vom 24. Februar 2023 für die Klägerin zu 1. Das Bundesamt hörte die Kläger zur Zulässigkeit ihres Asylantrags an. Diese gaben unter Vorlage ihrer Reisepässe im Wesentlichen an: Sie hätten sich nach ihrer Ankunft in Lampedusa nur für zwei Tage in Italien aufgehalten und keinen Schutzantrag gestellt. Ein erwachsener Sohn der Klägerin zu 1. lebe in H.. Das Bundesamt stellte am 5. April 2023 ein Aufnahmegesuch für die Kläger an Italien, das nach der Übermittlungsbestätigung am selben Tag dort einging. Eine Antwort erfolgte nicht. Laut Fristenvermerk vom 14. September 2023 (Bl. 164 eBA) ging das Bundesamt davon aus, dass Italien am 6. Juni 2023 (aufgrund Eintritts der Zustimmungsfiktion) zuständig geworden ist. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2023, zugestellt am 13. Oktober 2023 gegen Postzustellungsurkunde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Kläger nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien (Ziffer 3) sowie ein auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 4). Italien sei nach Art. 13 Abs. 1 i.V.m. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für das Asylverfahren der Kläger zuständig. Systemische Mängel bzw. Abschiebungsverbote bestünden nicht. Im Übrigen wird auf die Gründe des Bescheides verwiesen. Die Kläger haben am 20. Oktober 2023 Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 10. Oktober 2023 erhoben und sich dabei auf die fehlende Aufnahmebereitschaft Italiens berufen. Weiterhin haben sie einen auf die Regelungen in den Ziffern 3 und 4 des Bescheides des Bundesamtes beschränkten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Mit Beschluss vom 21. November 2023 (Az. 22 L 2811/23.A), hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage ausschließlich gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und bzgl. die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 4 angeordnet, weil ein tatsächliches Abschiebungshindernis bzgl. Italiens bestehe. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, der Bescheid der Gegenseite vom 10.10.2023 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf den streitgegenständlichen Bescheid. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10. Januar 2024 und die Kläger haben mit Schreiben vom 25. Januar 2024 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Einzelrichterin durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten auch im Verfahren - 22 L 2811/23.A - sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet durch die Einzelrichterin, nachdem ihr das Verfahren zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Sie entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten diesem Vorgehen zugestimmt haben. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die gegen den Bescheid insgesamt gerichtete Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft, vgl. im Einzelnen: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 -, juris Rn. 13 ff.; OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff. und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 22 ff. m. w. N. Eine isolierte Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidungen (Ziffer 1 des Bescheides) führt auf die weitere Prüfung der Asylanträge der Kläger durch die Beklagte und damit zugleich auf die Aufhebung des Bescheides insgesamt. Denn mit der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidungen werden die Verwaltungsverfahren in den Verfahrensstand zurückversetzt, in dem sie vor Erlass der streitgegenständlichen Regelungen waren. Das Bundesamt ist im Falle einer Aufhebung der Bescheide gemäß §§ 24, 31 AsylG gesetzlich verpflichtet, das Asylverfahren weiterzuführen. Statthafter Gegenstand der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO können auch die Negativfeststellung der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG sowie die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 und das in Ziffer 4 des Bescheides angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot sein. Es handelt sich bei diesen Regelungen um die Kläger belastende Verwaltungsakte im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG. Vgl. zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage, die gegen einen Bundesamtsbescheid mit Unzulässigkeitsentscheidung insgesamt gerichtet ist, im Einzelnen: BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris Rn. 13 ff. und vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 16 f. (in Bezug auf eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG); OVG NRW, Urteile vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A -, juris Rn. 28 ff., und vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris Rn. 22 ff. m.w.N. Die Klage ist begründet. I. Die Ablehnung des Asylantrags der Kläger als unzulässig in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides des Bundesamtes ist in dem für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Unzulässigkeitsentscheidungen findet heute nicht mehr eine Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG. Inzwischen ist die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger zuständig. Es kann eine ursprünglich Zuständigkeit Italiens unterstellt werden. Diese Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III‑VO wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Die Norm regelt für den Fall, dass die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird, dass der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet ist und die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht. Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO regelt dabei die Voraussetzungen des Laufs der Sechs-Monats-Frist. Nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Dublin III-VO hat die Überstellung stattzufinden, wenn dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs bzw. nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Dublin III‑VO innerhalb von sechs Monaten nach der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 aufschiebende Wirkung hat. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO kann die Überstellungsfrist auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Die Verlängerung der Überstellungfrist und Anhaltspunkte für eine Flüchtigkeit der Kläger im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hat die Beklagte nicht vorgetragen. Die damit geltende sechsmonatige Überstellungsfrist des Art. 29 Abs.1 Satz 1 1. Alt Dublin III-VO ist inzwischen abgelaufen, ohne dass eine Überstellung der Kläger erfolgt ist. 1) Ein Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte erfolgte gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 Dublin III‑VO sechs Monate nach der fiktiven Annahme des Aufnahmegesuchs nach Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO mit Ablauf des 6. Dezember 2023. Die fiktive Annahme des Aufnahmegesuchs trat nach der in Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO bestimmten Frist von zwei Monaten ab dem Eingang des Übernahmeersuchens vorliegend mit Ablauf des 6. Juni 2023 ein. Die Fristberechnung richtet sich nach Art. 42 Dublin III-VO. Danach werden die in der Verordnung vorgesehenen Fristen wie folgt berechnet: a) Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet und b) eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Das nach Art. 22 Abs. 7, Abs. 1 Dublin III-VO relevante Ereignis im Sinne von Art. 42 a) Dublin III-VO ist der Eingang des Aufnahmegesuchs in Italien am 6. April 2023. Der Tag an dem dies eingetreten ist, wird bei der Frist nicht mitgerechnet. Das Ende der Zwei-Monats-Frist ist gemäß Art. 42 b) Dublin III-VO der 6. Juni 2023. Ab dem Ablauf dieses Tages war von der Zustimmung Italiens zum Aufnahmegesuch der Beklagten und der Zuständigkeit Italiens auszugehen. Die sechsmonatige Überstellungfrist endete damit gemäß Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt.1, Art. 42 a),b) Dublin III-VO mit Ablauf des 6. Dezember 2023. Dies ist der Ablauf des Tages, der im letzten Monat der Frist dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis – die Zustimmungsfiktion - eingetreten ist. Dieses Datum ist ohne Rücküberstellung der Kläger verstrichen. 2) Zwischenzeitlich war keine Unterbrechung dieser Frist eingetreten. Insbesondere hat der Antrag auf gerichtlichen vorläufigen Rechtsschutz vom 20. Oktober 2023 gemäß § 80 Abs. 5 VwGO keine Unterbrechung im Sinne des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Dublin III-VO ausgelöst. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Dublin III‑VO setzt voraus, dass der Rechtsbehelf gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der vorläufige Rechtsschutzantrag hat keine Unterbrechung herbeigeführt, weil er auf die Ziffern 3. und 4. des Bundesamtsbescheides und inhaltlich auf die Geltendmachung des Aufnahmestopps durch Italien und damit ein allein nach nationalem Recht beachtliches faktisches Abschiebungshindernis beschränkt war. Dieser vorläufige Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist kein Rechtsbehelf, der im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO eine „aufschiebende Wirkung“ ausgelöst hat. Dieser Rechtsbegriff ist unionsrechtlich zu verstehen und nicht mit der in § 80 Abs. 5 VwGO, 75 AsylG, § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG bzgl. der Abschiebungsanordnung nationalrechtlich geregelten Rechtsfolge identisch. Grundsätzlich bestimmt Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO in der hier einschlägigen Variante des Buchstaben c), dass die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat, „bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung zu beantragen. Die Mitgliedstaaten sorgen für einen wirksamen Rechtsbehelf in der Form, dass die Überstellung ausgesetzt wird, bis die Entscheidung über den ersten Antrag auf Aussetzung ergangen ist.“ Nationalrechtlich ist vorgesehen, dass bei einem rechtzeitigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung kraft Gesetzes (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) eine Abschiebung bis zu der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht vollzogen werden darf. Daraus wurde gefolgert, dass für die Unterbrechung der Frist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 Dublin III-VO die fristgerechte Stellung eines Rechtsbehelfs gegen die Abschiebungsanordnung ausreicht, unabhängig davon, ob dieser Erfolg hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 – 1 C 30/17 –, juris Rn. 31 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 ‑ 1 C 15/15 ‑, juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 ‑ 1 C 22.15 ‑, juris Rn. 20. Aus der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgt jedoch, dass unter die Vorschrift des Art. 27 Dublin III-VO nur solche Rechtsbehelfe gegen eine Überstellungsentscheidung fallen, die auf die Beachtung der Regeln über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder der von der Verordnung vorgesehenen Verfahrensgarantien abzielen. Vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023 – C-323/21 bis C-325/21 –, juris Rn 91. Danach führen Rechtsbehelfe, mit denen ausschließlich faktische Überstellungshindernisse geltend gemacht werden, nicht zur Unterbrechung bzw. Verlängerung der Überstellungsfrist. Vielmehr ist die in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-VO vorgesehene Überstellungsfrist von sechs Monaten auch in Situationen anzuwenden, in denen die betroffene Person aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht überstellt werden kann oder aber aufgrund ihrer zwangsweisen Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses. EuGH, Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C-245/21, juris Rn. 67, 69; bestätigt zuletzt durch EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 bis C-325/21, juris Rn. 69, 70; wegen für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung der coronabedingten Aussetzung der Überstellungen VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 – 29 K 3075/23.A – juris Rn. 30; für die hierauf gestützten behördlichen Aussetzung OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 31. August 2023 – 13 A11158/22 –, juris Rn. 14. Der EuGH hat zuletzt wiederholt, dass nur in dem Ausnahmefall, dass die Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung gemäß Art. 27 Abs. 3 oder 4 der Dublin-III-Verordnung erfolgt, sich hieraus aus Art. 29 Abs. 1 der Verordnung ergibt, dass die Überstellungsfrist nicht ab der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs läuft, sondern abweichend ab der endgültigen Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 – C-338/21 –, juris Rn. 60,56; unter Verweis auf Urteil vom 22. September 2022, Bundesrepublik Deutschland [Behördliche Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung], C‑245/21 und C‑248/21, EU:C:2022:709, juris Rn. 44 und 49. Zwar kann der nationale Gesetzgeber auch vor dem Hintergrund der Dublin III-VO Rechtsbehelfe vorsehen, die zu einer nationalen Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung führen. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 – C-338/21 –, juris Rn. 63, wie ein auf die Richtlinie 2004/81 gestützter Antrag auf Überprüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels als Oper des Menschenhandels. Die Durchführung einer Überstellungsentscheidung kann über die in Art. 27 Abs. 3 und 4 der Dublin III-Verordnung genannten Fälle hinaus wirksam ausgesetzt werden. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 – C-338/21 –, juris Rn. 64. Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Festlegung der Bedingungen für die Durchführung von Überstellungsentscheidungen über einen gewissen Spielraum […]. Dieser Spielraum bedeutet jedoch nicht, dass ein Mitgliedstaat als Folge einer sich aus seinem innerstaatlichen Recht ergebenden Aussetzung der Durchführung einer Überstellungsentscheidung die Aussetzung oder Unterbrechung der Überstellungsfrist vorsehen darf. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 – C-338/21 –, juris Rn. 68 und 69. Diese darf aber unionsrechtlich nicht zur Aussetzung oder Unterbrechung der Frist für die Überstellung dieses Drittstaatsangehörigen führen. Vgl. EuGH, Urteil vom 30. März 2023 – C-338/21 –, juris Rn. 74; so im Ergebnis VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 – 29 K 3075/23.A – juris Rn. 30. Damit führt vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 29 Abs. Satz 1 Alt. 1 und Alt. 2, Abs. 2 Dublin III-VO nur ein nationaler gerichtlicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zur Unterbrechung der Überstellungsfrist und dem Neubeginn der Frist nach negativem Abschluss, in dem sich der Antragsteller gegen die Zuständigkeit des Mitgliedsstaats wendet, der Zielstaat der Überstellung sein soll oder den Verstoß von in der Dublin III-VO vorgesehenen Verfahrensgarantien rügt. Nur dann handelt es um einen Rechtsbehelf im Sinne des Art. 27 Dublin III-VO. Dies gilt im Falle der Geltendmachung eines Zuständigkeitsübergangs aufgrund des Ablaufs der Verfahrens- oder Überstellungsfristen, vgl. EuGH, Urteil vom 12. Januar 2023, C-323/21 bis C-325/21, juris Rn. 78,91, 93, oder der Rüge der mangelnden Zuständigkeit des Mitgliedsstaats wegen systemischer Schwachstellen des Aufnahme- und Asylsystems. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 87 und vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 et al. -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, NVwZ 2011, 413, Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem – wie hier – ausschließlich nach nationalem Recht beachtliche Gründe geltend gemacht werden, erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Da bereits der fristgerechte Eilantrag unabhängig davon, ob er Erfolg hat, die Unterbrechung der Überstellungsfrist auslöst, kommt es nicht darauf an, auf welche Gründe die gerichtliche Entscheidung über den Rechtsbehelf gestützt ist. Anders: VG Düsseldorf, Beschluss vom 30. November 2023 – 12 L 2970/23.A –, juris Rn. 20. II. Unter diesen Umständen ist auch die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, rechtswidrig und verletzt die Kläger ihren Rechten. Denn mit der Aufhebung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides fehlt es an der gemäß § 31 Abs. 3 AsylG für die Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten erforderlichen Unzulässigkeitsentscheidung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 -, juris Rn. 21. III. Die in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids verfügte Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Nach dieser Norm ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist – wie oben dargelegt mangels Zuständigkeit Italiens – nicht der Fall. IV. Da die Abschiebungsanordnung des angefochtenen Bescheides aufzuheben ist, kann auch die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides keinen Bestand haben. Denn hierfür fehlt dem Bundesamt nach Aufhebung der Abschiebungsanordnung die Zuständigkeit, vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.