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Beschluss

3 L 3133/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0129.3L3133.23.00
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Leitsätze

1. Die massive und systematische Missachtung der für Spielhallen geltenden gesetzlichen Sperrzeit (§ 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW) über einen Zeitraum von rund 1,5 Jahren rechtfertigt den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der dem Spielhallenbetreiber gleichfalls erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wegen Unzuverlässigkeit.

2. Die im Land Nordrhein-Westfalen für Spielhallen geltende fünfstündige Sperrzeitregelung des § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW, nach der die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 1:00 Uhr beginnt und um 6:00 Uhr endet, begegnet keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die massive und systematische Missachtung der für Spielhallen geltenden gesetzlichen Sperrzeit (§ 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW) über einen Zeitraum von rund 1,5 Jahren rechtfertigt den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der dem Spielhallenbetreiber gleichfalls erteilten Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit wegen Unzuverlässigkeit. 2. Die im Land Nordrhein-Westfalen für Spielhallen geltende fünfstündige Sperrzeitregelung des § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW, nach der die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 1:00 Uhr beginnt und um 6:00 Uhr endet, begegnet keinen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. November 2023 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 8448/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2023 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 3 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffern 5 und 6 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Der am 20. November 2023 erhobenen Klage kommt hinsichtlich des in der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 enthaltenen Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis 00-00/000 für die Spielhalle 0 der Verbundspielhalle X. Straße 00 in 00000 E. vom 00. Juli 2022 und der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit 00-00/000 vom 00. Februar 2012 (Ziffer 1) sowie der Betriebseinstellungsanordnungen bezüglich der Spielhallen 0 und 0 der Verbundspielhalle und des Automatenaufstellgewerbes (Ziffern 2 und 3) wegen der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 4) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen (Ziffern 5 und 6) nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) kraft Gesetzes abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. B. Der Antrag ist jedoch unbegründet. I. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normierten formellen Begründungserfordernis. Die Antragsgegnerin war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Ordnungsverfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. Insoweit hat sie bezogen auf den streitgegenständlichen Einzelfall ausgeführt, dass sie aus Gründen des Schutzes der Allgemeinheit vor Gewerbetreibenden, die sich wiederholt über bestehende rechtliche Bestimmungen hinwegsetzen, ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nebst der diesbezüglichen Betriebseinstellungsanordnungen sieht. II. Die im Übrigen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die angefochtene Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 00. Oktober 2023 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung insgesamt als offensichtlich rechtmäßig. Insoweit wird zur Begründung entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO zunächst auf die im Wesentlichen zutreffenden Feststellungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 – denen das erkennende Gericht folgt – Bezug genommen. Darüber hinaus ist ergänzend Folgendes anzumerken: 1. Einschlägige Ermächtigungsgrundlage für den in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00 Oktober 2023 enthaltenen Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis vom 00. Juli 2022 sowie der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vom 00. Februar 2012 ist § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). 2. Der Widerruf der Erlaubnisse ist formell rechtmäßig. a. Die Antragsgegnerin – eine kreisfreie Stadt – ist als örtliche Ordnungsbehörde gemäß § 19 Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (AG GlüStV NRW) sowohl für den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis im Sinne von § 24 Abs. 1 des Staatsvertrages zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (GlüStV 2021) i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW, als auch gemäß § 155 Abs. 2 und 3 Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung – GewRV –) i.V.m. Ziffer 1.8.1 der Anlage zur GewRV für den Widerruf der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne von § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO die sachlich und örtlich zuständige Behörde. b. Die Antragstellerin wurde vor Erlass der Ordnungsverfügung mit Schreiben vom 00. Mai 2023 ordnungsgemäß im Sinne von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört und hatte Gelegenheit, zum beabsichtigten Widerruf der Erlaubnisse Stellung zu nehmen. 3. Der Widerruf der Erlaubnisse ist materiell rechtmäßig. a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung vor. Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis vom 00. Juli 2022 sowie der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vom 00. Februar 2012 erfüllt. aa. Die Antragsgegnerin wäre auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt, die Erlaubnisse zu versagen, weil sich die Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW sowohl für den Betrieb einer Spielhalle, als auch gemäß § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO für die gewerbsmäßige Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit als unzuverlässig erweist. (1) Die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW zu versagen, wenn die Betreiberin oder der Betreiber oder die Spielhallenleiterin oder der Spielhallenleiter unzuverlässig ist, insbesondere nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Spielteilnahme ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchgeführt wird. Der in § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW bestimmte Erlaubnisversagungsgrund der Unzuverlässigkeit liegt entsprechend dem allgemeinen gewerberechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, also im Sinne von § 35 Abs. 1 GewO bzw. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in seinem Betrieb dartun, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2023 – 4 B 1070/22 –, juris Rn. 13. Entsprechend der zahlreichen normativ ausformulierten Anforderungen an ordnungsgemäßes Glücksspiel und der zu seiner Sicherstellung erforderlichen Eigeninitiative des Veranstalters sind bereichsspezifisch für das Glücksspielrecht auch die Anforderungen an die erforderliche Zuverlässigkeit zu bestimmen. Dies gilt erst recht für Spielhallen angesichts des hohen Suchtpotentials bei Geldspielgeräten, das den Gesetzgeber zum Einschreiten veranlasst hat und der aus diesem Suchtpotential resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spielhallenbetriebs, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2023 – 4 B 1070/22 –, juris Rn. 15. (2) Die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO ist nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die Unzuverlässigkeit kann sich aus den in § 33c Abs. 2 GewO genannten Gesichtspunkten ergeben, aber auch auf anderen Gründen beruhen. Diese entsprechen denjenigen, die die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Wie § 35 GewO dient auch § 33c Abs. 2 GewO u.a. dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden. Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Dezember 2023 – 4 B 1090/22 –, www.nrwe.de, Rn. 8. (3) Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage gewichtige Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Diesbezüglich ist der Antragstellerin als juristischer Person (GmbH) die Unzuverlässigkeit ihrer Geschäftsführerin als gesetzlicher Vertreterin (vgl. § 35 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung – GmbHG) als eigene Unzuverlässigkeit zuzurechnen, vgl. zur Zurechnung unzuverlässigen Verhaltens des gesetzlichen Vertreters einer juristischen Person: Ennuschat , in: Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl. 2020, § 35 GewO, Rn. 95. Die Antragstellerin begründet nach dem Gesamtbild des Verhaltens ihrer Geschäftsführerin nicht die Gewähr dafür, dass sie das Spielhallengewerbe sowie das Gewerbe der Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Diese Annahme folgt aus den in der Vergangenheit seitens der Antragstellerin über einen Zeitraum von rund 1,5 Jahren begangenen gewichtigen Verstößen gegen die spielerschützende und der Suchtprävention dienende gesetzliche Sperrzeitregelung des § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW. Angesichts dessen steht nicht zu erwarten, dass die Antragstellerin die Spielteilnahme im Rahmen des Spielhallenbetriebes sowie des Automatenaufstellgewerbes künftig ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer nachvollziehbar durchführen wird. Die Verstöße der Antragstellerin gegen die Sperrzeitregelung ergeben sich aus den Erkenntnissen der Antragsgegnerin, die im Rahmen einer auf Grundlage des Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 00. Januar 2023 (Az.: 00 Xx 000/23) am 00. Januar 2023 vorgenommenen Durchsuchung der Spielhallen 0 und 0 der Verbundspielhalle der Antragstellerin auf der X. Straße 00 in 00000 E. gewonnen und umfänglich in den Verwaltungsvorgängen dokumentiert wurden. So steht nach den aussagekräftigen und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Erkenntnissen der Antragsgegnerin zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Antragstellerin über einen Zeitraum von mindestens 522 Tagen gezielt und systematisch gegen die gemäß § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW geltende gesetzlich festgelegte fünfstündige Sperrzeit verstoßen hat. Nach § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW beginnt die Sperrzeit für Spielhallen täglich um 1:00 Uhr und endet um 6:00 Uhr. Anlässlich der Durchsuchung am 00. Januar 2023 wurden von den Mitarbeitern der Antragsgegnerin unter Beteiligung von spezialisierten Mitarbeitern des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Essen die Gerätedaten sämtlicher in den Spielhallen 0 und 0 der Verbundspielhalle befindlichen 15 Geldspielgeräte mit der Bauartnummer 0000 der Firma O. ausgelesen. Insoweit erfolgte eine vollständige Datengewinnung (sog. Tiefenauslesung), d.h. sämtliche Fiskal- und VDAI-Daten der Geldspielgeräte wurden ausgelesen, gesichert und sodann in Form von Excel-Tabellen aufbereitet. Hierbei konnten die Fiskal- und VDAI-Daten zurückgehend bis zum 00. Juli 2021 gesichert werden. Anhand der jeweiligen Zeitstempel in den Fiskaldaten ist ersichtlich, dass die Spielhallen 0 und 0 seit dem 00. Juli 2021 bis zum Tag der Durchsuchung am 00. Januar 2023 regelmäßig auch in der Nachtzeit zwischen 1:00 Uhr und 6:00 Uhr geöffnet hatten. Denn anhand der Fiskaldaten ist zu ersehen, wann welches der 15 Geldspielgeräte jeweils in der Nachtzeit zwischen 1:00 Uhr und 6:00 Uhr bespielt worden ist. Allein die Exceltabelle für die hier maßgebliche Nachtzeit (1:00 Uhr bis 6:00 Uhr) im Zeitraum vom 00. Juli 2021 bis zum 00. Januar 2023 weist knapp 550.000 Datensätze auf (vgl. Verwaltungsvorgänge, Beiakte 006, Bl. 252, 274 ff.). Die Datensätze mit den jeweiligen Datums- und Uhrzeitangaben sind vollständig in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin dokumentiert (vgl. Verwaltungsvorgänge, Beiakten 007 bis 024). Es ist zudem davon auszugehen, dass die Antragstellerin durch den Spielbetrieb innerhalb der gesetzlichen Sperrzeit (1:00 Uhr bis 6:00 Uhr) im Zeitraum vom 00. Juli 2023 bis zum 00. Januar 2023 in rechtswidriger Weise Spielerträge in Höhe von rund 151.301,30 Euro erwirtschaftet hat, und sich damit gegenüber rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern einen ungerechtfertigten wirtschaftlichen Vorteil verschafft hat. Angesichts dessen hat das Amtsgericht E. bereits durch Beschluss vom 00. März 2023 (Az.: 00 Xx 000/23) zwecks Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertes von Taterträgen u.a. wegen der während der Sperrzeit erwirtschafteten Spielerträge in einem von der Antragsgegnerin eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren auch den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Antragstellerin angeordnet (vgl. Verwaltungsvorgänge, Beiakte 006, Bl. 307 ff.). Die Antragstellerin vermag nicht mit dem sinngemäßen Einwand durchzudringen, die Sperrzeitverstöße könnten ihr wegen einer vermeintlichen Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der geltenden Sperrzeitvorschriften des § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW nicht entgegengehalten werden. Das Gegenteil ist der Fall. Auf einen Verstoß der gesetzlichen Sperrzeitregelung des § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW gegen primäres Unionsrecht, namentlich gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union – AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV), kann sich die Antragstellerin schon deshalb nicht berufen, weil es insoweit in Bezug auf die streitbefangenen Spielhallen 0 und 0 der Verbundspielhalle und die u.a. darin erfolgte Aufstellung von Geldspielgeräten bereits an einem für die Anwendbarkeit der unionsrechtlichen Grundfreiheiten erforderlichen grenzüberschreitenden Sachverhalt mangelt. Dem Vortrag der Antragstellerin lassen sich keinerlei tatsachengestützte Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass sich die Antragstellerin, bei der es sich um eine nach deutschem Recht gegründete juristische Person mit Sitz in Deutschland handelt, die dort ihre Verbundspielhalle betreibt, wegen eines grenzüberschreitenden Bezuges auf die Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit berufen kann. Für das Vorliegen eines grenzüberschreitenden Sachverhalts reicht es insbesondere nicht aus, dass Unionsbürger aus anderen Mitgliedstaaten die angebotenen Dienstleistungen nur nutzen könnten, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 83; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 5. April 2023 – 4 LA 9/22 –, juris Rn. 13 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. November 2021 – 6 S 2339/21 –, juris Rn. 17 f. m.w.N. Dessen ungeachtet ist jedoch in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass Sperrzeitregelungen für Spielhallen keinen durchgreifenden verfassungs- und unionsrechtlichen Bedenken begegnen, vgl. für die in Rheinland-Pfalz, Niedersachsen und Berlin geltenden sechs- bzw. achtstündigen Sperrzeitregelungen: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 – 8 C 6.15 –, juris Rn. 69 f., 84 f.; BVerwG, Urteil vom 12. September 2019 – 8 C 9.18 –, juris Rn. 24 f.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15. Februar 2023 – 11 ME 385/22 –, juris Rn. 7 f. m.w.N. Die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität der gesetzlichen Sperrzeitregelungen für Spielhallen wird auch nicht durch die zum 1. Juli 2021 eingeführte Erlaubnisfähigkeit bestimmter Online-Glücksspiele (u.a. virtuelle Automatenspiele) sowie durch die Einführung des zentralen und spielformübergreifenden Sperrsystems „OASIS“ (§ 8 i.V.m. § 23 GlüStV 2021) in Frage gestellt, vgl. zu diesen Aspekten im Zusammenhang mit dem Verbundverbot und dem Mindestabstandsgebot für Spielhallen zuletzt: BVerwG, Beschluss vom 17. November 2023 – 8 B 28.23 –, juris Rn. 4 ff. m.w.N. Die Antragstellerin erweist sich demzufolge unter Berücksichtigung des hohen Suchtpotentials von Geldspielgeräten und der aus diesem Suchtpotential resultierenden besonderen Gefährlichkeit eines nicht ordnungsgemäßen Spiel(hallen)betriebs bereits aufgrund der massiven, systematischen und über einen erheblichen Zeitraum von rund 1,5 Jahren begangenen Missachtung der gesetzlichen Sperrzeitregelung des § 26 Abs. 2 GlüStV 2021 i.V.m. § 17 Satz 1 AG GlüStV NRW als unzuverlässig im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW sowie im Sinne von § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO. Steht die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin mithin schon aufgrund der vorstehend aufgeführten massiven Verstöße gegen die gesetzliche Sperrzeit fest, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne von § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW sowie im Sinne von § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO selbstständig tragend auch durch die weiteren, von der Antragsgegnerin in der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 benannten Gesetzesverstöße begründet wird. bb. Ist angesichts der Feststellungen der Antragsgegnerin zu den massiven und systematischen Sperrzeitverstößen der Antragstellerin nicht ansatzweise die Prognose gerechtfertigt, dass die Antragstellerin ihren Pflichten zukünftig ordnungsgemäß nachkommen wird, bestehen gleichfalls keine Zweifel daran, dass ohne den Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis vom 00. Juli 2022 sowie der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit vom 00. Februar 2012 das öffentliche Interesse im Sinne des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW erheblich gefährdet würde. b. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis sowie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit zu widerrufen, erweist sich als ermessensfehlerfrei (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Antragsgegnerin ist in Abwägung der widerstreitenden Interessen nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass die öffentlichen Interessen an einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung die privaten Interessen der Antragstellerin überwiegen. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin kein milderes Ordnungsmittel als den Widerruf der Erlaubnisse gewählt hat. Abgesehen davon ist die den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Entscheidung der Antragsgegnerin, der unzuverlässigen Antragstellerin die Erlaubnisse zu widerrufen, nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist sie mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 4 B 627/22 –, juris Rn. 13. Im Übrigen ist in Fallgestaltungen, in denen – wie hier – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf einen Widerruf regelmäßig „intendiert“, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2023 – 4 B 627/22 –, juris Rn. 15. 4. Die in Ziffern 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 enthaltenen und auf § 15 Abs. 2 GewO gestützten Betriebseinstellungsanordnungen hinsichtlich der Einstellung des Spielhallenbetriebs in den Spielhallen 0 und 0 der Verbundspielhalle (Ziffer 2) sowie hinsichtlich der Einstellung des Automatenaufstellgewerbes (Ziffer 3) sind offensichtlich rechtmäßig. Sie erweisen sich entsprechend der vorstehend unter B. II. 2. genannten Gründe als formell rechtmäßig. In Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit bestehen gleichfalls keine rechtlichen Bedenken. Nach § 15 Abs. 2 GewO kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung – wie hier – eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird. Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 GewO erlaubt es insbesondere auch, gegen Spielhallen vorzugehen, die ohne die nach § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 1 AG GlüStV NRW erforderliche Erlaubnis betrieben werden, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. April 2020 – 4 B 1478/18 –, juris Rn. 14. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 GewO sind erfüllt. Der Widerruf der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist zwar aufgrund der von der Antragstellerin erhobenen Anfechtungsklage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde jedoch von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb des Spielhallengewerbes sowie des Automatenaufstellgewerbes nach Maßgabe von § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Es bestehen auch keine rechtlichen Bedenken dahingehend, dass sich die Betriebseinstellungsanordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung nicht nur auf den Betrieb der Spielhalle 0 der Verbundspielhalle – deren glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis vom 00. Juli 2022 durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung widerrufen wurde – bezieht, sondern zusätzlich auch auf den Betrieb der Spielhalle 0 der Verbundspielhalle, für die bislang keine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt wurde. Bei der Spielhalle 0 handelt es sich um eine sog. mitantragstellende Spielhalle im Sinne der Übergangsregelung für Verbundspielhallen gemäß § 17a Abs. 3 AG GlüStV NRW, bei der Spielhalle 0 um eine sog. primäre Spielhalle im Sinne des § 17a Abs. 2 AG GlüStV NRW. Da jedoch die glücksspielrechtliche Erlaubnis für die Spielhalle 0, die sog. primäre Spielhalle, durch Ziffer 1 der Ordnungsverfügung sofort vollziehbar widerrufen wurde, kommt eine Erlaubniserteilung für die sog. mitantragstellende Spielhalle 0 offensichtlich nicht mehr in Betracht, weil die Erteilung einer Spielhallenerlaubnis für eine mitantragstellende Spielhalle zwingend eine bestehende Erlaubnis für die primäre Spielhalle voraussetzt (vgl. § 17a Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 AG GlüStV NRW). Daher kann auch der Betrieb der Spielhalle 2 auf Grundlage von § 15 Abs. 2 GewO unterbunden werden. Die Betriebseinstellungsanordnungen in Ziffer 2 und 3 sind auch frei von Ermessensfehlern ergangen. Das Ermessen nach § 15 Abs. 2 GewO ist im Falle eines sofort vollziehbaren Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit regelmäßig auf Null reduziert, wenn – wie hier – keine atypischen Umstände gegeben sind. Denn in einem solchen Fall stellt sich die Betriebseinstellung als einzig sachgerechte Entscheidung zur Gewährleistung der mit dem Widerruf intendierten Gefahrenabwehr dar, vgl. für den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis: VGH Hessen, Beschluss vom 20. Februar 1996 – 14 TG 430/95 –, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 3 L 3139/23 –, juris Rn. 65; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. November 2017 – 19 L 2887/17 –, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 24. Februar 2016 – 4 L 109/16.NW –, juris Rn. 22. 5. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Betriebseinstellungsanordnungen (Ziffern 2 und 3) in Ziffern 5 und 6 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 enthaltenen und auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützten differenzierten Zwangsgeldandrohungen in Höhe von 7.500,00 Euro für den Fall der nicht fristgemäßen Einstellung des Spielhallenbetriebes (Ziffer 5) bzw. in Höhe von 10.000,00 Euro für den Fall der nicht fristgemäßen Einstellung des Automatenaufstellgewerbes (Ziffer 6) erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig. Die angedrohten Zwangsgelder halten sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Ferner stehen die Zwangsgeldandrohungen gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, den Betrieb des Spielhallengewerbes sowie des Automatenaufstellgewerbes durch die unzuverlässige Antragstellerin zeitnah zu unterbinden. III. An der sofortigen Vollziehung des Widerrufes der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nebst der zugehörigen Betriebseinstellungsanordnungen besteht aus den in der Begründung der Vollziehungsanordnung in Ziffer 4 der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 genannten Gründen auch ein besonderes öffentliches Interesse. Ist – wie hier – der Widerruf zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, so ist es nicht unverhältnismäßig, dem Schutzzweck des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 AG GlüStV NRW bzw. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen zu geben, seinen Betrieb vorläufig weiterführen zu können, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. Juli 2020 – 4 B 330/20 –, juris Rn. 5. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie orientiert sich hinsichtlich des Widerrufs der glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis sowie der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (15.000,00 Euro je Erlaubnis). Regelungen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs (§ 15 Abs. 2 GewO) werden bei der Bemessung des Streitwertes nicht berücksichtigt, wenn sie – wie hier – mit dem Widerruf oder der Ablehnung einer Gewerbeerlaubnis verbunden sind. Dasselbe gilt für unselbstständige, in einem Bescheid mit der Grundverfügung ergangene Zwangsmittelandrohungen (vgl. Nr. 1.7.2 Satz 1 des Streitwertkatalogs), wenn beide Regelungen – wie hier – zusammen angefochten werden. Der insoweit anzusetzende Streitwert in Höhe von 30.000,00 Euro (15.000,00 Euro je Erlaubnis) ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren (Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges), vgl. zu dieser Streitwertpraxis: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 4 A 3986/19 –, juris Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Juli 2022 – 4 B 115/21 –, juris Rn. 32 m.w.N.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 1. Oktober 2004 – 4 B 1637/04 –, juris Rn. 2 ff. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.