Urteil
3 K 1721/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0701.3K1721.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes und die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes. Die Klägerin betreibt unter der postalischen Anschrift X. Straße 00 in 00000 E. eine Verbundspielhalle, bestehend aus der Spielhalle 1 (sog. primäre Spielhalle) und der Spielhalle 2 (sog. mitantragstellende Spielhalle). Für den Betrieb der Spielhalle 1 wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin durch Bescheid vom 00. Juli 2022 (Az.: 00-00/000) eine glücksspielrechtliche Erlaubnis erteilt. Über den ebenfalls gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für den Betrieb der Spielhalle 2 ist noch keine Entscheidung ergangen. Die Klägerin übt zugleich das Automatenaufstellgewerbe aus. Diesbezüglich wurde der Klägerin durch Bescheid vom 00. Februar 2012 (Az.: 00-00/000) eine Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit erteilt. Mit Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 (Az.: 00-00-0 T. ) (gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 19. Oktober 2023) widerrief die Beklagte gegenüber der Klägerin die glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis (Az.: 00-00/000) vom 00. Juli 2022 für die Spielhalle 1 der Verbundspielhalle X. Straße 00 in 00000 E. sowie die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Az.: 00-00/000) vom 00. Februar 2012 (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023) und gab der Klägerin auf, den Betrieb der Verbundspielhalle (Spielhallen 1 und 2) spätestens bis zum 00. November 2023 (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023) sowie das Automatenaufstellgewerbe spätestens bis zum 00. November 2023 (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023) einzustellen. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 wurde angeordnet (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023). Für den Fall, dass der Betrieb der Verbundspielhalle (Spielhallen 1 und 2) nicht spätestens bis zum 00. November 2023 eingestellt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro angedroht (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023). Für den Fall, dass die Klägerin Spielgeräte mit Geldgewinnmöglichkeit über den 00. November 2023 hinaus unerlaubt aufstelle, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro angedroht (Ziffer 6 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe sich wegen Verstoßes gegen glücksspielrechtliche Vorschriften sowohl für den Betrieb von Spielhallen als auch für das Automatenaufstellgewerbe als unzuverlässig erwiesen. Gegen die Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 hat die Klägerin am 00. November 2023 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az.: 3 K 8448/23) und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt (Az.: 3 L 3133/23). Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde durch rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. Januar 2024 – 3 L 3133/23 – abgelehnt. Die in der Hauptsache erhobene Klage (Az.: 3 K 8448/23) wurde von der Klägerin am 30. April 2024 zurückgenommen. Anlässlich einer am 00. Januar 2024 gegen xx:xx Uhr in der Verbundspielhalle (Spielhallen 1 und 2), X. Straße 00, 00000 E. , durchgeführten Ortskontrolle wurde von Mitarbeitern der Beklagten festgestellt, dass in der Verbundspielhalle insgesamt 15 funktionsfähige Geldspielgeräte betrieben wurden (Spielhalle 1 = 8 Geldspielgeräte; Spielhalle 2 = 7 Geldspielgeräte). Die Spielhalle war für Spielgäste geöffnet. Bis auf zwei Geldspielgeräte wurden im Zeitpunkt der Ortskontrolle sämtliche Geldspielgeräte von Gästen der Verbundspielhalle aktiv bespielt. Mit Bescheid vom 00. Februar 2024 (Az.: 00-00-0 T. ) (gegen Postzustellungsurkunde zugestellt am 9. Februar 2024) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro fest (Ziffer 1 des Bescheides vom 00. Februar 2024) und drohte ihr für den weiteren Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro an (Ziffer 4 des Bescheides vom 00. Februar 2024). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe gegen die sofort vollziehbare Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023, den Spielhallenbetrieb spätestens bis zum 00. November 2023 einzustellen, verstoßen. Bei einer Ortskontrolle am 00. Januar 2024 gegen xx:xx Uhr sei festgestellt worden, dass die Klägerin das Spielhallengewerbe weiterhin ausübe. In der Verbundspielhalle seien insgesamt 15 Geldspielgeräte eingeschaltet vorgefunden worden. Insgesamt 13 Geldspielgeräte seien durch Gäste der Spielhalle aktiv bespielt worden. Lediglich zwei der insgesamt 15 Geldspielgeräte seien zum Zeitpunkt der durchgeführten Kontrolle nicht aktiv bespielt worden. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro sei zur Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 festzusetzen. Die erneute Zwangsgeldandrohung sei geboten, da die Klägerin zu erkennen gegeben habe, dass sie nicht bereit sei, gesetzliche Bestimmungen zu beachten. Die Klägerin hat am 11. März 2024 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage werden keine weitergehenden Ausführungen gemacht. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 00. Februar 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wird Bezug genommen auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 3. Juni 2024 (Klägerin) und vom 28. Mai 2024 (Beklagte) mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die der Berichterstatter als Einzelrichter und mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, bleibt insgesamt ohne Erfolg. A. Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte, zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00. Februar 2024, mit dem gegenüber der Klägerin ein Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro festgesetzt (Ziffer 1) und ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro angedroht wird (Ziffer 4), um die Einstellung des Spielhallenbetriebes in der Verbundspielhalle (Spielhallen 1 und 2), X. Straße , E. , durchzusetzen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 00. Februar 2024 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 7.500,00 Euro begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 1. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsmittelfestsetzungsverfügung („ex ante“) abzustellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2024 – 3 L 376/24 –, juris Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 17 K 1419/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016 – 17 K 6507/15 –, juris Rn. 20. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. 2. Die Zwangsgeldfestsetzung ist formell rechtmäßig. a. Die Beklagte hat den (Grund-)Verwaltungsakt, die Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023, erlassen und ist als Vollzugsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW damit auch für dessen Vollzug in Gestalt der in Ziffer 1 des Bescheides vom 00. Februar 2024 enthaltenen Zwangsgeldfestsetzung zuständig. b. Einer Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vor Erlass des Bescheides vom 00. Februar 2024 bedurfte es nicht, da diese gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW bei – wie hier – Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung regelmäßig entbehrlich ist. 3. Die Zwangsgeldfestsetzung ist materiell rechtmäßig. a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. aa. Ein bestandskräftiger und sofort vollziehbarer, auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegt hier mit der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 00. Oktober 2023 vor. Mit der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 widerrief die Beklagte die der Klägerin am 00. Juli 2022 erteilte glücksspielrechtliche Spielhallenerlaubnis (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023) und gab der Klägerin zugleich auf, den Betrieb der Verbundspielhalle (Spielhallen 1 und 2) spätestens bis zum 00. November 2023 einzustellen (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 wurde angeordnet (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023). Mit der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 verfügten Betriebseinstellungsanordnung geht denknotwendig die Verpflichtung einher, den Betrieb der Verbundspielhalle mit Ablauf des 00. November 2023 zukünftig dauerhaft zu unterlassen. bb. An die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023) hat sich die Klägerin nicht gehalten. Anlässlich einer am 00. Januar 2024 gegen xx:xx Uhr in der Verbundspielhalle (Spielhallen 1 und 2), X. Straße 00, 00000 E. , durchgeführten Ortskontrolle wurde von Mitarbeitern der Beklagten festgestellt, dass in der Verbundspielhalle insgesamt 15 funktionsfähige Geldspielgeräte betrieben wurden (Spielhalle 1 = 8 Geldspielgeräte; Spielhalle 2 = 7 Geldspielgeräte). Die Spielhalle war für Spielgäste geöffnet. Bis auf zwei Geldspielgeräte wurden im Zeitpunkt der Ortskontrolle sämtliche Geldspielgeräte von Gästen der Verbundspielhalle aktiv bespielt. Angesichts dessen hat die Klägerin am 00. Januar 2024 weiterhin aktiv das Spielhallengewerbe ausgeübt. Damit ist die Klägerin der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 angeordneten und mit Ablauf des 00. November 2023 zu beachtenden, sofort vollziehbaren Unterlassungsverpflichtung nicht fristgemäß nachgekommen. cc. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn diese ist in Bestandskraft erwachsen, nachdem die Klägerin ihre hiergegen gerichtete Klage im Verfahren 3 K 8448/23 zwischenzeitlich zurückgenommen hat. Dessen ungeachtet kommt der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023) keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Dem entspricht, dass unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris Rn. 6; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2024 – 3 L 376/24 –, juris Rn. 28. Ohne das es darauf entscheidungserheblich ankommt wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass sich die Grundverfügung, namentlich die Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023, als rechtmäßig erweist. Zur Begründung wird insoweit vollumfänglich auf den im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen rechtskräftigen Beschluss des erkennenden Gerichts vom 29. Januar 2024 – 3 L 3133/23 – verwiesen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 als (Grund-)Verwaltungsakt sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte. b. Dem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 verbundene (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023) und den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. c. Das Zwangsgeld in Höhe von 7.500,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und berücksichtigt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW das wirtschaftliche Interesse der Klägerin – namentlich die mit dem Spielhallenbetrieb verbundenen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteile – an der Nichtbefolgung des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes. Ferner steht das festgesetzte Zwangsgeld gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die Ausübung des Spielhallengewerbes durch unzuverlässige Gewerbetreibende dauerhaft zu unterbinden und etwaigen Gefahren für die Spieler effektiv vorzubeugen. d. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Denn § 64 Satz 1 VwVG NRW ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Hiernach hat die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel regelmäßig festzusetzen, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels (hier: des Zwangsgeldes) als Folge der Zwangsmittelandrohung lediglich die Nichterfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist voraussetzt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2024 – 3 L 376/24 –, juris Rn. 33. Diese Voraussetzung war hier offenkundig erfüllt. Die Klägerin ist der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023 enthaltenen Unterlassungsverpflichtung nicht innerhalb der in der Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5 der Ordnungsverfügung vom 00. Oktober 2023) bis zum 00. November 2023 bestimmten Frist nachgekommen, denn sie hat das Spielhallengewerbe – wie vorstehend ausgeführt – nachweislich am 00. Januar 2024 weiter ausgeübt. Angesichts dessen waren im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die eine andere als die getroffene behördliche Entscheidung hätten möglich erscheinen lassen, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2024 – 3 L 376/24 –, juris Rn. 35. Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler der Beklagten bei der Festsetzung des Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW nicht ersichtlich. II. Die in Ziffer 4 des Bescheides vom 00. Februar 2024 enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 7.500,00 Euro begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und erweist sich gleichfalls als formell und materiell rechtmäßig. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich insbesondere in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Die erneute Zwangsgeldandrohung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die fortwährende Ausübung des Spielhallengewerbes durch die unzuverlässige Klägerin dauerhaft zu unterbinden und daraus resultierenden Gefahren für die Allgemeinheit, namentlich für die Spieler, effektiv vorzubeugen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 Sätze 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war nicht nach § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO vorliegt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 11.250,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt. In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (7.500,00 Euro) zuzüglich des hälftigen Betrages des erneut angedrohten Zwangsgeldes (7.500,00 Euro : 2 = 3.750,00 Euro) zu Grunde zu legen. Aus der Addition dieser Beträge ergibt sich der festgesetzte Gesamtstreitwert in Höhe von 11.250,00 Euro, vgl. zu dieser Streitwertpraxis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. März 2024 – 3 L 376/24 –, juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 29 ff. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.