Beschluss
23 L 2638/23
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0205.23L2638.23.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 1. Februar 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der am 00. September 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 1246/23 gegen die Anordnung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00. Februar 2023 wiederherzustellen, soweit sich diese auf nicht dem Antragsteller gehörende Pferde bezieht, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Klage kraft Gesetzes oder infolge der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, deren aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist. Ausgehend hiervon hat der Antrag keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der getroffenen Maßnahme begegnet in formaler Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Behörde – wie hier unter Verweis auf drohende Leiden und Schäden im Falle der Nichtbefolgung ihrer Anordnungen über einen längeren Zeitraum hinweg – deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand, und sie die Besonderheiten des Einzelfalls würdigt. Auf die inhaltliche Tragfähigkeit kommt es insoweit nicht an. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 00. Februar 2023 – soweit diese angegriffen ist – überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die Anordnung, den Pferden täglich Auslauf von mindestens drei bis vier Stunden zu gewähren, erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung auch insoweit als rechtmäßig, als sie sich auf nicht dem Antragsteller gehörende Pferde bezieht. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und die diesem zugrundeliegenden Feststellungen und sachverständigen Bewertungen des Amtsveterinärs, dem nach dem TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 C 16.2602; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2020 – AN 10 K 19.01466 –, alle juris. Ergänzend ist Folgendes auszuführen: Die streitbefangene Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Hiernach trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG. Er muss dementsprechend über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, § 2 Nr. 3 TierSchG. Die getroffene Anordnung erfüllt die Voraussetzungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Sie stellt sicher, dass eine verhaltensgerechte Unterbringung der Pferde wie auch die Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung gewährleistet ist (§ 2 Nr. 1 und Nr. 2 TierSchG). Die konkreten Anforderungen bezogen auf Pferde sind dabei weder im TierSchG noch in einer zu dessen Konkretisierung auf Grundlage des § 2a TierSchG erlassenen Rechtsverordnung definiert. Maßgebendes Kriterium der daher gebotenen Auslegung ist der in §1 TierSchG umschriebene Zweck des Gesetzes, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Das Wohlbefinden des Tieres beruht auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge. Der Aufenthalt des Tieres soll auch unter menschlicher Haltung so gestaltet sein, dass dem Tier die Bedarfsdeckung und die Vermeidung von Schäden durch die Möglichkeit zu adäquatem Verhalten gelingt. „Leiden" ist damit als eine Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres zu verstehen, die eine gewisse Erheblichkeitsschwelle übersteigt und auf Einwirkungen zurückgeht, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen und von dem Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris. Dies zugrunde gelegt hält der Antragsgegner eine Bewegungsmöglichkeit im Freien von mindestens drei Stunden täglich in nicht zu beanstandender Weise zur verhaltensgerechten Unterbringung der Pferde und zu einer artgemäßen Bewegung, die nicht zu Leiden im oben genannten Sinne führt, für erforderlich. Das Angebot einer mehrstündigen Bewegungsmöglichkeit im Freien ist in den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 niedergelegt, die durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildete Sachverständigengruppe aufgestellt und auf der Grundlage früher erarbeiteter Kriterien weiterentwickelt worden sind. Die personelle Zusammensetzung der Sachverständigengruppe rechtfertigt die Annahme, dass die Leitlinien eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Bedarf der Tiere beinhalten als auch den Notwendigkeiten praktischer Pferdehaltung Rechnung tragen, sodass ihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Pferden entnommen werden können. Für eine Überbetonung rein tierbezogener Erwägungen bei unangemessener Zurückstellung der unerlässlichen Vorgaben einer nutzungsorientierten Pferdehaltung gibt es keinen Anhaltspunkt. Vgl. schon zu den Leitlinien vor ihrer Aktualisierung OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96 -, juris. Der Amtsveterinär des Antragsgegners führt zur Begründung der Mindestvorgabe von drei Stunden aus, dass sich Pferde unter natürlichen Bedingungen im Sozialverband bis zu 16 Stunden täglich bewegen, wobei es sich überwiegend um langsamen Schritt – verbunden mit Futteraufnahme – handele. Fehlender Auslauf würde die natürlichen Verhaltensweise der Pferde unterdrücken, wodurch es zu erheblichem Leiden kommen könne. Dem setzt der Antragsteller keine hinreichend substantiierten Einwendungen entgegen. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, kommt den Amtsveterinären nach dem TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62.13 –; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 C 16.2602 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 –; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2020 – AN 10 K 19.01466 –, alle juris. Soweit der Antragsteller anführt, angesichts des Umstandes, die reiterlich genutzten Pferde würden „in der Regel“ ein bis drei Stunden am Tag unter dem Sattel bewegt, so dass daneben ein Auslauf von zwei Stunden täglich ausreichend sei, weist der Amtstierarzt im ergänzenden Gutachten vom 00. März 2023 in rechtlich nicht zu beanstandender Weise darauf hin, kontrollierte Bewegungen – wie beim Ausreiten – könnten die Bewegungsabläufe, denen die Pferde im entspannten Schritt bei freier Bewegung nachkämen, nicht ersetzen, weshalb das untere Mindestmaß von drei Stunden unabhängig von der sonstigen Nutzung der Tiere anzusetzen sei. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit den Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zur Beurteilung von Pferdehaltungen vom 9. Juni 2009. Der weitere Einwand des Antragstellers, das Ansetzen eines Mindestmaßes von drei Stunden täglich sei nicht von den genannten Leitlinien gedeckt, greift schon deshalb nicht durch, weil der Wortlaut der Empfehlungen für eine derartige Anordnung offen ist („Pferde haben somit einen Bedarf an täglich mehrstündiger Bewegung“). Für die getroffene Anordnung, die die gesetzlichen Haltungsanforderungen konkretisiert, bestand auch hinreichende Veranlassung. Die im Reitstall des Antragstellers untergebrachten Pferde waren – zumindest teil- und zeitweise – nicht verhaltensgerecht untergebracht und in ihrer Möglichkeit zu artgemäßer Bewegung eingeschränkt. Dies ergibt sich aus den amtstierärztlichen Feststellungen in der Niederschrift zur Betriebskontrolle vom 00. Januar 2023, wonach die zur Verfügung stehenden Weideflächen über einen längeren Zeitraum ungenutzt geblieben sind. Der Antragsteller hat dies zunächst bestritten und angegeben, die Weideflächen vier bis fünf Tage vor der Kontrolle genutzt zu haben. Am Ende der Kontrolle hat er jedoch eingeräumt, den Pferden keinen täglichen Auslauf auf einer ausreichend großen Fläche für drei Stunden zu bieten. Dass der Amtstierarzt weder in der Niederschrift der Kontrolle noch in der anschließenden Stellungnahme vom 00. Februar 2023 bereits eingetretene Schmerzen, Leiden oder Schäden aufgrund des unzureichenden Auslaufs der Pferde dokumentiert hat, ist unbeachtlich. Als Rechtsgrundlage einer gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahme setzt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG dies gerade nicht voraus; ausreichend ist vielmehr eine entsprechende Gefahrenprognose der Behörde, bei der der hypothetische Geschehensablauf bei unterstelltem Nichteinschreiten zu berücksichtigen ist. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 13 und 14, jeweils m.w.N. aus der Rechtsprechung. Die Bejahung der Gefahr des Eintritts von Leiden, Schmerzen und Schäden ist schon vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Antragstellers nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich auch daraus, dass nach den behördlichen Feststellungen beim Kontrolltermin am 00. Januar 2023 weder ausreichende noch den Größenvorgaben entsprechende Weideflächen zur Verfügung standen. Der Antragsgegner hat die angegriffene tierschutzrechtliche Maßnahme zutreffend auch insoweit gegen den Antragsteller gerichtet, als sie die – nicht im Eigentum des Antragstellers befindlichen – Pferde, insbesondere die sog. Einstallerpferde betrifft. Dass sich Ziffer 2 der angegriffenen Ordnungsverfügung auch auf diese Tiere beziehen soll, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 00. Mai 2023 im Klageverfahren klargestellt, was Anlass des nachgelagerten Eilantrags war. Die Verpflichtungen aus § 2 TierSchG treffen nach dem Wortlaut der Norm den Tierhalter, den Tierbetreuer sowie den Betreuungspflichtigen. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass dem Antragsteller auch hinsichtlich der Pferde, die sich nicht in seinem Eigentum befinden, aber zu deren Unterbringung und Verpflegung er auf der Grundlage sog. Einstellverträge verpflichtet ist – und nur auf diese bezieht sich der vorliegende Antrag – zumindest betreuungspflichtig im tierschutzrechtlichen Sinne ist. Betreuungspflichtiger ist, wer die Rechtspflicht hat, für ein Tier – generell oder nur in einer einzelnen Beziehung – zu sorgen oder die Aufsicht darüber zu führen. Eine derartige Verpflichtung kann sich aus dem Gesetz, einer Rechtsverordnung, Satzung oder Verwaltungsvorschrift, aber auch aus Vertrag oder einem Gefälligkeitsverhältnis im rechtsgeschäftlichen Bereich ergeben. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 2 Rn. 6. Vorliegend ergibt sich die Betreuungspflicht des Antragstellers aus den mit den jeweiligen Eigentümern der Pferde geschlossenen Einstellverträgen, aus denen er nach eigenen Angaben zur Unterbringung, Verpflegung und Beaufsichtigung der Tiere – letzteres nur, wenn die Eigentümer nicht gerade selbst vor Ort sind – verpflichtet ist. Damit sind ihm wesentliche Bestandteile einer Pferdehaltung vertraglich übertragen. worden Ob der Antragsteller darüber hinaus auch als (Mit-)Halter – ggf. zumindest hinsichtlich einzelner Pensionspferde – einzustufen ist, ist folglich nicht mehr entscheidungserheblich. Dagegen dürfte jedenfalls nach dem Vortrag des Antragstellers dessen weisungsgebundenes Handeln im fremden Interesse sprechen. Dass der Antragsgegner den Antragsteller – und nicht die ggf. aufwendig zu ermittelnden Eigentümer bzw. Halter der 22 Pensionspferde – ordnungsrechtlich verpflichtet, entspricht dem Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr und ist im Rahmen einer Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller durch die Mindestauslaufzeiten einen „tiefen“ Eingriff in die Eigentumsrechte seiner Einstaller, die ihre Pferde während der Auslaufzeiten nicht zu Reitzwecken nutzen können, befürchtet, macht er bereits keine eigene Rechtsverletzung geltend. Im Übrigen kann dem durch Absprachen hinsichtlich der Reit-, Auslauf- und Stallzeiten begegnet werden. Die behördliche Anordnung trifft keine Regelung zu festen Auslaufzeiten, der Auslauf muss nicht einmal „am Stück“ gewährt werden. Schließlich erweist sich die Anordnung als zur Abwehr der in Rede stehenden Gefahren für das Wohl der Pferde geeignet, erforderlich und angemessen. Soweit der Antragsteller vorträgt, es werde von ihm verlangt, sich „vertragsbrüchig“ zu verhalten, wenn er den Pferden seiner Einstaller in deren Abwesenheit Auslauf gewähren müsse, kann mangels Vorlage der entsprechenden Einstellverträge durch den Antragsteller im Eilverfahren nicht überprüft werden, ob ihm die Gewährung von Auslauf vertraglich untersagt ist. Dagegen spricht bereits, dass er als Reitstallbetreiber maßgeblichen Einfluss auf die Vertragsgestaltung hat. Hierauf kommt es indes auch nicht an. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass sich die ordnungsgemäße Unterbringung der Pferde maßgeblich nicht an Verwahrungsverträgen, sondern am Tierwohl zu orientieren hat. Es obliegt dem Antragsteller, ggf. durch Absprachen mit den jeweiligen Einstallern im Einzelfall dahingehend, wer zu welchen Zeiten und in welchen Umfang Auslauf gewähren soll, seinen tierschutzrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die jeweiligen Halter ihrerseits zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG verpflichtet sind. Sollte dem Antragsteller – was bisher nicht substantiiert vorgetragen worden ist – im Einzelfall tatsächlich durch einen Vertragspartner untersagt werden, den erforderlichen Auslauf zu gewähren, ohne dass dieser gleichzeitig selbst dafür Sorge tragen sollte, so bliebe ihm die Möglichkeit, die Vertragsbeziehung aufzukündigen und sich so seiner Betreuungspflicht zu entziehen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch nicht ersichtlich, dass die zu überprüfende tierschutzrechtliche Anordnung nicht ohne eine gleichzeitige Duldungsanordnung gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Pensionspferde Bestand haben kann, weil die Befolgung dem Antragsteller rechtlich unmöglich wäre. Unabhängig davon würde das Fehlen einer etwaig erforderlichen Duldungsanordnung nicht die Rechtmäßigkeit, sondern die Durchsetzbarkeit der streitgegenständlichen Anordnung berühren. Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass das Fehlen einer solchen Duldungsanordnung ein Vollstreckungshindernis begründet, da die in der Rechtsposition des Dritten gründende rechtliche Unmöglichkeit der Vollziehung der Verfügung ein vorübergehendes und behebbares subjektives Unvermögen des in Anspruch Genommenen darstellt. Diese Verlagerung des Problems der rechtlichen Unmöglichkeit in das Vollstreckungsrecht entbindet die für die Gefahrenabwehr zuständige Behörde beim Erlass des Grundverwaltungsaktes von der unter Umständen schwierigen zivilrechtlichen Prüfung, wer außer dem unmittelbar in Anspruch Genommenen zu der störenden Sache noch in welcher Rechtsbeziehung steht und deshalb polizeirechtlich mitverantwortlich sein könnte und in welchem zivilrechtlichen Verhältnis diese Personen zueinander stehen. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 28. April 1972, BVerwGE 40, 101; OVG Berlin, Beschluss vom 30. August 1990, NJW-RR 1991, 597; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1994, NVwZ-RR 1995, 635 m.w.N. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Auffangstreitwert ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der erstrebten Regelung zu halbieren, vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.