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Beschluss

24 L 122/24.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0209.24L122.24A.00
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Leitsätze

Einem ausreisepflichtigen Ausländer, zu dessen Lasten eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, muss in einem Asylfolgeverfahren - in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist - die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S.      I.        in X.         wird abgelehnt.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem ausreisepflichtigen Ausländer, zu dessen Lasten eine Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG ergangen ist, muss in einem Asylfolgeverfahren - in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist - die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. I. in X. wird abgelehnt. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Kammer entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt S. I. in X. wird ungeachtet der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung – wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt – keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO). Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der zuständigen Ausländerbehörde – dem Landrat des Kreises W. – mitzuteilen, dass er bis zum Abschluss des Klageverfahrens 24 K 396/24.A nicht abgeschoben werden darf, ist gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Danach kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind hier hinsichtlich der begehrten Sicherung von Ansprüchen des Antragstellers auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. Es besteht schon kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG begründen könnten. Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt die Einzelrichterin insoweit der Begründung des angefochtenen Bescheides, macht sie sich zu eigen und sieht deshalb von einer weiteren Darstellung von Gründen ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Der Antragsteller hat auch im vorliegenden gerichtlichen Verfahren keine Umstände vorgetragen, die insoweit zu einer anderen Entscheidung führen könnten. Der Antragsteller hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 00. Januar 2017. Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Vorliegend beruft sich der Antragsteller darauf, dass am 00. März 2020 – mithin nach Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 7. August 2019 (Az.: 24 K 16579/17.A) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 00. Januar 2017, in dessen Ziffer 5. die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung ausgesprochen wurde – seine in Deutschland aufenthaltsberechtigte Tochter F. F1. U. G. geboren worden ist. Bei der Abschiebungsandrohung handelt es sich um eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungs-RL), vgl. BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 C 21.17 –, juris Rn. 18, bei deren Erlass nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen sind. Solche sind nach Art. 5 der Rückführungs-RL u. a. das Wohl des Kindes (lit. a)) und die familiären Bindungen (lit. b)). Bei der Geburt der Tochter des Antragstellers handelt es sich um eine nach Eintritt der Bestandskraft der Abschiebungsandrohung eingetretene Änderung der Sachlage, die mit Blick auf die vorstehende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr bei Erlass einer Abschiebungsandrohung zu berücksichtigen wäre. Vor diesem Hintergrund muss dem Antragsteller, zu dessen Lasten bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des Bundesamtes gemäß § 34 AsylG ergangen ist, auch im vorliegenden Folgeverfahren – in dem keine neue Rückkehrentscheidung ergangen ist – die Möglichkeit eröffnet werden, nachträgliche Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können. Vgl. hierzu: Thüringer OVG, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 4 EO 626/22 –, juris Rn. 20; a. A. VG München, Beschluss vom 24. August 2023 – M 13 ES 21.32795 –, juris Rn. 69 ff.; VG Magdeburg, Beschluss vom 27. Juli 2023 – 3 B 150/23 MD –, juris Rn. 3; VG Byreuth, Urteil vom 13. April 2023 – B 7 K 22.31218 –, juris Rn. 54. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller allerdings in der Sache nicht glaubhaft gemacht, dass seine Abschiebung zum Wohl seiner Tochter und zum Schutz der familiären Bindungen nicht möglich ist. Zwar hat der Antragsteller – erstmals im gerichtlichen Verfahren – unter Vorlage einer notariellen Vaterschaftsanerkennungsurkunde vom 00. Juni 2020 glaubhaft gemacht, der Vater der ghanaischen Staatsangehörigen F. F1. U. G. zu sein, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 33 AufenthG ist. Die Schutzgewährung aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 der Grundrechte-Charta folgt jedoch nicht allein aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied tatsächlich erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Die familiäre (Lebens-)Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Die Belange des Elternteils und des Kindes sind umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen. Ein hohes, gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechendes Gewicht haben die Folgen einer vorübergehenden Trennung insbesondere, wenn ein noch sehr kleines Kind betroffen ist, das den nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung möglicherweise nicht begreifen kann und diese rasch als endgültigen Verlust erfährt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 2 BvR 586/13 –, juris Rn. 14; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2009 – 2 BvR 1064/08 –, juris Rn. 15 ff. m. w. N. Dies zugrunde gelegt hat der Antragsteller eine schützenswerte Beziehung zu seiner Tochter nicht glaubhaft gemacht. Eine häusliche Gemeinschaft besteht nicht, da der Antragsteller in H. und die Tochter gemeinsam mit ihrer Mutter in L. wohnt. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, ob er überhaupt Umgang mit seiner Tochter pflegt oder ggf. mit welcher Häufigkeit dies geschieht. Auch hat der Antragsteller weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, welche (weiteren) Erziehungsbeiträge er für seine Tochter leistet. Ohne, dass es vor diesem Hintergrund entscheidungserheblich darauf ankommt, hat der Antragsteller auch nicht vorgetragen, weshalb die familiäre Lebensgemeinschaft mit seiner Tochter, die – wie der Antragsteller – über die ghanaische Staatsangehörigkeit verfügt, nicht auch in Ghana fortgeführt werden könnte. Zwar ist die Kindesmutter kamerunische Staatsangehörige. Dass die Familie jedoch nur in Deutschland gemeinsam leben kann, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).