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Beschluss

4 EO 626/22

Thüringer Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2023:0607.4EO626.22.00
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Leitsätze
1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023 (Beschluss vom 15. Februar 2023 C-484/22 juris) steht fest, dass die nationale Rechtslage, wonach das BAMF mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag nach Prüfungszielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt, nicht richtlinienkonform ist, weil Belange des Art. 5 Rückführungs-RL (juris: EGRL 115/2008) nicht geprüft werden.(Rn.13) 2. Der EuGH verlangt jedoch nicht in jedem Fall, sondern nur in den Fällen des Art. 5 Rückführungs-RL (juris: EGRL 115/2008) eine Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse vor Erlass der Rückkehrentscheidung.(Rn.19) 3.Nicht jede Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung des BAMF, die vor dem Bekanntwerden der o.g. Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023 ergangen ist, ist europarechtswidrig.(Rn.19) 4. Nur wenn Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL (juris: EGRL 115/2008) bestehen, besteht überhaupt Veranlassung die nationalen Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung unangewendet zu lassen.(Rn.19) 5. Der Senat hält es im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung für geboten, einem ausreisepflichtigen Drittstaatler, zu dessen Lasten bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des BAMF auf Grundlage des § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangen ist, die Möglichkeit zu eröffnen, Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL prüfen zu lassen. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Belange überhaupt geltend gemacht werden.(Rn.20)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023 (Beschluss vom 15. Februar 2023 C-484/22 juris) steht fest, dass die nationale Rechtslage, wonach das BAMF mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag nach Prüfungszielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt, nicht richtlinienkonform ist, weil Belange des Art. 5 Rückführungs-RL (juris: EGRL 115/2008) nicht geprüft werden.(Rn.13) 2. Der EuGH verlangt jedoch nicht in jedem Fall, sondern nur in den Fällen des Art. 5 Rückführungs-RL (juris: EGRL 115/2008) eine Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse vor Erlass der Rückkehrentscheidung.(Rn.19) 3.Nicht jede Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung des BAMF, die vor dem Bekanntwerden der o.g. Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023 ergangen ist, ist europarechtswidrig.(Rn.19) 4. Nur wenn Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL (juris: EGRL 115/2008) bestehen, besteht überhaupt Veranlassung die nationalen Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung unangewendet zu lassen.(Rn.19) 5. Der Senat hält es im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung für geboten, einem ausreisepflichtigen Drittstaatler, zu dessen Lasten bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des BAMF auf Grundlage des § 34 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ergangen ist, die Möglichkeit zu eröffnen, Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL prüfen zu lassen. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Belange überhaupt geltend gemacht werden.(Rn.20) Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Asylantrag des Antragstellers, der die algerische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde mit - seit dem 6. Juni 2019 bestandskräftigem - Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 23. Mai 2019 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Gleichzeitig wurde (auf Grundlage des § 34 AsylG) festgestellt, dass Abschiebungsverbote (nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG) nicht vorliegen und der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland binnen 1 Woche zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde ihm die Abschiebung nach Algerien angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Antragsteller wurde während seines Aufenthalts in Deutschland mehrfach straffällig und verbüßt derzeit eine Haftstrafe. Mit Bescheid vom 16. August 2022 wurde der Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen (Ziffer 1). In Ziffer 2 wurde ausgeführt, dass der Antragsteller bereits zur Ausreise verpflichtet sei; Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung seien bereits durch den Bescheid des BAMF vom 23. Mai 2019 verfügt und seit dem 6. Juni 2019 vollziehbar. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf sechs Jahre befristet, beginnend ab dem Tag der Abschiebung bzw. Ausreise aus dem Bundesgebiet (Ziffer 3). Das Verwaltungsgericht hat den daraufhin gestellten einstweiligen Rechtsschutzantrag zurückgewiesen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 und 3 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht besteht. Die Abschiebung sei weder tatsächlich noch rechtlich unmöglich; der Antragsteller sei seit dem 6. Juni 2019 vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes sei wirksam und könne Grundlage einer Vollstreckung der Ausreisepflicht sein. Es entspreche dem Regelfall, dass ein abgelehnter und ausreisepflichtiger Asylbewerber ohne erneute Abschiebungsandrohung ausgewiesen werden könne. Dringende humanitäre oder persönliche Gründe lägen nicht vor. Das Begehren des Antragstellers, der im Beschwerdeverfahren keinen ausdrücklichen Antrag stellt, ist in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 88 VwGO so auszulegen, dass er - so wie vom Verwaltungsgericht geprüft - die vorläufige Aussetzung der Abschiebung begehrt. Denn er hat im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich mit Schriftsatz vom 29. September 2022 (vgl. Blatt 28, 29 GA der Antragsbegründung) klargestellt, dass er sich im Eilverfahren nicht gegen die Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 16. August 2022 wendet. Aus diesem Grund ist auch der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren unberücksichtigt zu lassen. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 27. Oktober 2022 und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Hierzu sind gem. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO der durch die einstweilige Anordnung zu schützende Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Dringlichkeit einer einstweiligen Regelung glaubhaft zu machen. Dabei kommt es darauf an, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch zusteht und ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist, weil schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile drohen. Eine reine Folgeabwägung - unabhängig von den Aussichten im Hauptsacheverfahren - ist lediglich im Einzelfall geboten, wenn eine hinreichend zuverlässige Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung nicht möglich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. September 2021 - 4 EO 540/21 - ThürVBl. 2022, 89 - 94, juris, Rn. 21 und vom 26. August 2022 - 4 EO 504/22 - juris, Rn. 29). Gemessen daran hat der Antragsteller die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage stellen können bzw. einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dem Antragsteller steht weder ein Anspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 1 (siehe unter 1.) noch aus Satz 3 (siehe unter 2.) AufenthG zur Seite. 1. Nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist die Abschiebung auszusetzen, wenn diese von Rechts wegen unmöglich ist, d. h. wenn sich u. a. aus nationalen Gesetzen, Unionsrecht oder Verfassungsrecht ein zwingendes Abschiebungshindernis ergibt. Ein solches rechtliches Abschiebungshindernis folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht aus Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (vgl. juris - im Folgenden: Rückführungs-RL). Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: a. Nach der geltenden nationalen Rechtslage ist der Antragsteller aufgrund der seit dem 6. Juni 2019 bestandskräftigen Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des BAMF vom 23. Mai 2019 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 AufenthG). Rechtsgrundlage der vom BAMF im Asylverfahren erlassenen Abschiebungsandrohung ist §§ 34, 36 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Das BAMF prüft im Rahmen der §§ 34, 36 AsylG i. V. m. §§ 59, 60 AufenthG zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60 Abs. 5 und 6 AufenthG, an deren (positiver wie negativer) Feststellung die Ausländerbehörde nach § 42 AsylG gebunden ist. Der Vollzug der Abschiebung obliegt jedoch nicht dem BAMF, sondern der jeweils zuständigen Ausländerbehörde, die das Vollstreckungsverfahren - die Abschiebung - einleitet und durchführt. Sogenannte inlandsbezogene Abschiebungs- bzw. Vollstreckungshindernisse (Reisefähigkeit, Krankheit, familiäre Bindungen etc.) sind nach nationalem Recht nicht bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung durch das BAMF, sondern erst im Vollstreckungsverfahren von der Ausländerbehörde - auch ohne entsprechenden Antrag des Ausländers - von Amts wegen zu prüfen und ggf. ist die Abschiebung auszusetzen. Auch das BVerwG geht in seiner bisherigen Rechtsprechung von einer „gespaltenen“ Zuständigkeit aus (BVerwG, Urteile vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 - und vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris). Dies folgt letztlich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung dem Erlass der Androhung nicht entgegensteht. Ist die Durchsetzung der Ausreisepflicht mit den Mitteln des Verwaltungszwanges wegen inlandsbezogener Abschiebungshindernisse unmöglich, so ist die Abschiebung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG von Amts wegen auszusetzen. b. Nach der Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023 (Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 - juris) steht fest, dass die vorbeschriebene nationale Rechtslage, wonach das BAMF mit der ablehnenden Entscheidung über einen Asylantrag gleichzeitig die Abschiebungsandrohung erlässt - dabei handelt es sich um die Rückkehrentscheidung im Sinne der o. g. Richtlinie (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 1.19 – juris) -, nicht richtlinienkonform ist. Denn § 34 AsylG i. V. m. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG sieht vor Erlass einer Abschiebungsandrohung durch das BAMF keine Prüfung der in Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungs-RL genannten Belange vor. Die Rückführungs-RL enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte anzuwenden sind (Art. 1 Rückführungs-RL). Art. 5 Rückführungs-RL verpflichtet die zuständige nationale Behörde zum einen, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens - und damit auch vor einer Abschiebung – den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten. Art. 9 Abs. 1 Rückführungs-RL steht somit einer Abschiebung entgegen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Ausländer bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh i. V. m. deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt ist (vgl. im Einzelnen EuGH, Urteil vom 22. November 2022 - C-69/21 -´juris Rn. 55 ff.). Zum anderen sind insbesondere in Art. 5 Buchst. a) bis c) das zu berücksichtigende Kindeswohl, familiäre Bindungen und der Gesundheitszustand des betreffenden Drittstaatsangehörigen sowie in Art. 10 die Rückkehr und Abschiebung unbegleiteter Minderjähriger genannt. Mit der o. g. Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023 (C-484/22 - juris), die auf den Vorlagebeschluss des BVerwG vom 8. Juni 2022 (1 C 24.21 - juris), ergangen ist, wurde nun ausdrücklich klargestellt, dass Art. 5 Buchst. a) und b) der Rückführungs-RL den Mitgliedstaat zwingend verpflichtet, vor Erlass einer Rückkehrentscheidung (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 -, juris, Rn. 18, und Urteil vom 16. Februar 2022 - 1 C 6.21 -, juris, Rn. 41, 45 und 56) eine umfassende konkret-individuelle Beurteilung der familiären Situation des Ausländers vorzunehmen und dabei das Kindeswohl und die familiären Bindungen zu berücksichtigen. Es reiche nicht aus, wenn die Berücksichtigung dieser Belange erst nach Erlass der Rückkehrentscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens nach § 60a Abs. 2 AufenthG (durch die Ausländerbehörde) erfolge. c. Dass die nationalen Regelungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung aus den unter b. genannten Gründen nicht mit Art. 5 der Rückkehr-RL vereinbar sind, hat nicht die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der nationalen Regelungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebung zur Folge. Vielmehr begründet dieser Umstand nur die Pflicht, das nationale Recht - bis zu einer gesetzgeberischen Reaktion auf die o. g. Entscheidung des EuGH - gemeinschaftsrechtskonform auszulegen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV nationales Recht unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Rechts einräumt, ausgerichtet an Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszulegen, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. EuGH, Urteile vom 11. September 2019 - C-143/18 (Romano) - und vom 7. August 2018 - C-122/17 (Smith) - juris). Ihre Grenze findet diese Verpflichtung in dem nach der innerstaatlichen Rechtsordnung methodisch Erlaubten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. September 2011 - 2 BvR 2216/06 -, juris, Rn. 47; BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 - juris). Nur soweit dies zur Durchsetzung der Zielvorstellungen der Richtlinie notwendig ist, sind nationale Bestimmungen wegen des Anwendungsvorrangs unangewendet zu lassen (vgl. Kenntner, Rechtsschutz in Europa Rn. 16 ff. in Bergmann/Kenntner, Deutsches Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 2002) d. Gemessen daran lässt sich bezogen auf den Antragsteller auch bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung der nationalen Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung kein Anspruch gegenüber dem Antragsgegner daraus herleiten, von der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung keinen Gebrauch zu machen und ihm deshalb zunächst wegen rechtlicher Unmöglichkeit eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Der Antragsteller fällt als algerischer Staatsangehöriger zwar persönlich unter den Anwendungsbereich des Art. 2 Abs. 1 Rückführungs-RL, da er Drittstaatsangehöriger im Sinne des Art. 3 Nr. 1 Rückführungs-RL ist. Dies betrifft alle Personen, die nicht Unionsbürger im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EG-Vertrag sind und die nicht das Gemeinschaftsrecht auf freien Personenverkehr nach Art. 2 Abs. 5 des Schengener Grenzkodex genießen. Soweit der Antragsteller aus der EuGH Rechtsprechung formal einen Duldungsanspruch aus § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ableiten möchte, weil in seinem Fall inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vor Erlass der Abschiebungsandrohung durch das Bundesamt seinerzeit (die Abschiebungsandrohung erging im Jahr 2019) nicht geprüft worden sein dürften, berücksichtigt er nicht, dass der EuGH nur in den Fällen des Art. 5 Rückführungs-RL eine Prüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse vor der Rückführungsentscheidung verlangt. Eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der nationalen Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung hat zum Beispiel zur Folge, dass eine nicht bestandskräftige Abschiebungsandrohung des BAMF - unter Nichtanwendung des § 34 AsylG - in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren, das sich gegen den Bescheid des BAMF richtet, aufgehoben wird, wenn Gründe im Sinne des Art. 5 Rückführungs-RL bestehen (vgl. VG Minden , Beschluss vom 4. Mai 2023 - 2 L 847/22.A - juris; VG Schleswig, Urteil vom 3. Mai 2023 - 7 A 285/22 - juris Rn. 13; VG Darmstadt, Beschluss vom 3. Mai 2023 - 5 L 705/23.DA – juris Rn. 28; VG Bayreuth, Urteil vom 13. April 2023 - B 7 K 22.31218 - juris; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 - 34 K 21/22 A -, juris Rn. 23; VG München, Urteil vom 3. April 2023 - M 27 K 22.30441 - juris Rn. 28, 32; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2023 - 4 K 1843/21.A - juris Rn. 12 ff., 27 ff. und Beschluss vom 30. März 2023 - 8 L 85/23 - juris, Rn. 32 ff.; VG Freiburg, Beschluss vom 27. Februar 2023 - A 10 K 2798/22 - juris Rn. 10). Daraus kann aber nicht geschlussfolgert werden, dass jede Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung des BAMF, die vor dem Bekanntwerden der o. g. Entscheidung des EuGH vom 15. Februar 2023 ergangen ist, europarechtswidrig wäre. Nur dann, wenn Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL bestehen, besteht überhaupt Veranlassung die nationalen Bestimmungen über die Rückkehrentscheidung/Abschiebungsandrohung unangewendet zu lassen. Anknüpfend daran, hält der Senat es im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung für geboten, einem ausreisepflichtigen Drittstaatler, zu dessen Lasten bereits eine bestandskräftige Abschiebungsandrohung des BAMF auf Grundlage des § 34 AsylG ergangen ist, die Möglichkeit zu eröffnen, nachträglich Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL geltend machen zu können. Dies könnte nach nationalem Recht sowohl in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegenüber dem BAMF als auch gegenüber der Ausländerbehörde zum Tragen kommen. Dies erforderte aber in beiden Fällen, dass in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes bzw. - wie vorliegend - gegenüber der Ausländerbehörde ein Belang im Sinne des Art. 5 Rückführungs-RL zumindest geltend gemacht wird bzw. sich von Amts wegen aufdrängt. Daran mangelt es hier jedoch bezogen auf den Antragsteller. Ein schutzwürdiger Belang im Sinne des Art. 5 Rückführungs-RL ist von ihm nicht vorgetragen und auch ansonsten nicht ersichtlich. Denn der Antragsteller ist weder minderjährig noch hat er geltend gemacht, über familiäre Bindungen zu verfügen oder Belange des Kindeswohls wahren zu müssen. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung in Art. 5, 9 Rückführungs-RL berührt sein könnte. Der Antragsteller beschränkt sich nur darauf, formal zu rügen, dass das BAMF bei Erlass der Abschiebungsandrohung Belange im Sinne des Art. 5 der Rückführungs-RL nicht geprüft habe. Dazu bestünde bezogen auf den Antragsteller jedoch auch im Lichte der Entscheidung des EuGH keine Veranlassung. Die Korrektur der derzeit bestehenden unionsrechtswidrigen Gesetzeslage, nach der die inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse nur auf der Vollzugsebene zu prüfen sind, ist letztendlich allein dem Gesetzgeber vorbehalten (vgl. zum Anwendungsvorrang des Unionsrechts BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2020 - 1 C 21/19 - juris Rn. 36 ff.). 2. Ein Duldungsanspruch aus § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Dieser kann zu bejahen sein, wenn dringende persönliche oder humanitäre Gründe vorliegen oder erhebliche öffentliche Interessen seine Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Der Antragsteller hat dazu (weiterhin) nichts konkret vorgetragen, was einen Duldungsanspruch begründen könnte. Er verweist darauf, ihm könne nicht vorgeworfen werden, dass er nicht integriert sei, wenn er aufgrund seiner Inhaftierung dies nicht unter Beweis habe stellen können und könne. Seine Entwicklung sei ausweislich der Einschätzung des Sozialtherapeutischen Dienstes vom 22. Dezember 2021 positiv; seine Integrationsbemühungen seien erheblich gestiegen und die Planlosigkeit nach der Strafentlassung sei nicht derart gravierend. Dies bestätige auch die nachfolgende Einschätzung vom 13. Januar 2022. Der Antragsteller wolle die Strafrestaussetzung zum Zweidritteltermin in Anspruch nehmen. Soweit sich der Antragsteller damit auf dringende humanitäre Gründe beruft, da ihm im Rahmen der Strafrestaussetzung zur Bewährung Gelegenheit gegeben werden müsse, seine Fähigkeit zur Integration und zum straffreien Leben unter Beweis zu stellen, stellt dies keinen dringenden humanitären Grund im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG dar, welcher die vorübergehende Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet erfordert. Straffrei kann sich der Antragsteller auch im Ausland halten (vgl. VG München, Beschluss vom 11. März 2010 - M 10 E 10.463 - juris Rn. 45). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 47 GKG. Hinweis: Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).