Urteil
13 K 8332/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0214.13K8332.21.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 00. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. November 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die ihr unter dem 0. August 2021 gemeldete Covid-19-Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 00. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. November 2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, die ihr unter dem 0. August 2021 gemeldete Covid-19-Erkrankung des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00. K. 1989 geborene Kläger begehrt die Anerkennung einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus als Dienstunfall. Er steht als Beamter im Dienst der Beklagten und ist im Rettungsdienst der städtischen Berufsfeuerwehr tätig. Unter dem 0. August 2021 meldete der Kläger formblattmäßig bei der Beklagten einen Dienstunfall. Als Unfallzeitpunkt gab er den 0. Dezember 2020 um xx:xx Uhr an. Er habe zu dieser Zeit einen Rettungsdiensteinsatz in einem Altenheim gehabt. Auf die Frage nach der notwendigen Schutzkleidung sei der Besatzung mitgeteilt worden, dass die Patientin negativ auf Corona getestet sei. Daraufhin sei es bei FFP2-Masken als Schutzmaßnahme geblieben. Nach dem Transport in ein Krankenhaus sei ein dortiger Test der Patientin positiv ausgefallen. Er habe sich bei dem Einsatz infiziert und sei am 0. Dezember 2020 selbst positiv getestet worden. Seitdem habe er die Arbeit nicht wieder aufgenommen. Er leide an Post-Covid-19. Mit Bescheid vom 00. September 2021 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Corona-Infektion als Dienstunfall ab. Das geschilderte Geschehen erfülle zwar grundsätzlich die Voraussetzungen für einen Dienstunfall nach § 36 LBeamtVG NRW. Zweifelhaft sei aber, ob die Infektion mit dem Coronavirus tatsächlich auf das geschilderte Einsatzgeschehen zurückzuführen sei. Die an dem Einsatz beteiligten Kollegen hätten sich nicht infiziert, obwohl alle dieselbe Schutzkleidung ‑ FFP2-Masken ‑ getragen hätten. Nach den Veröffentlichungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) betrage die mittlere Inkubationszeit für eine Infektion mit dem Coronavirus fünf bis sechs Tage. Da er bereits am 0. Dezember 2020, also ca. zwei Tage nach dem Kontakt, Symptome gezeigt habe und positiv getestet worden sei, scheide eine Ansteckung mit dem Coronavirus während des Einsatzes am 0. Dezember 2020 mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Der mit E-Mail an den Wachabteilungsleiter mitgeteilte weitere Tag einer möglichen Ansteckung, der 0. Dezember 2020, könne nach Prüfung der Einsatzberichte ausgeschlossen werden; an dem Tag habe er keinen Einsatz gehabt, der für ein Infektionsgeschehen relevant sein könne. Derzeit seien Ansteckungen mit dem Coronavirus überall möglich, z.B. beim Einkaufen oder bei Begegnungen mit infizierten Personen auf der Straße. Die Wahrscheinlichkeit, dass er sich tatsächlich im Dienst infiziert habe, sei aufgrund der genannten Umstände eher gering zu bewerten. Die Anerkennung als Dienstunfall setze jedoch voraus, dass die Infektion mit hoher Wahrscheinlichkeit im Dienst erfolgt sei. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte: Die an dem Einsatz beteiligten Kollegen seien nicht auf Corona getestet worden; ein Ausschluss durch einen PCR-Test sei nicht erfolgt. Aus eigener Erfahrung könne er sagen, dass sich nicht jeder mit Corona infiziere. So seien seine Ehefrau und sein Sohn trotz engsten Kontakts mit ihm nicht infiziert worden. Gleiches gelte für Arbeitskollegen, mit denen er ebenfalls in engstem Kontakt gestanden habe (Raucherraum, Fernsehraum, Kantine). Außerhalb des Dienstes könne er sich nicht angesteckt haben. Da seine Ehefrau damals im sechsten Monat schwanger gewesen sei und sie einen kleinen Sohn hätten, seien sie besonders vorsichtig gewesen. Sie hätten auf sämtliche Besuche und auf allerlei Freizeitaktivitäten verzichtet; selbst das Einkaufen hätten seine Eltern für sie übernommen. Das Risiko für seine Frau, sich noch so kurz vor der Geburt anzustecken, sei viel zu hoch gewesen. Daher sei es sehr unwahrscheinlich, dass er sich zuhause infiziert habe. Die Wahrscheinlichkeit, dass er sich im Rettungsdienst mit Corona angesteckt habe, sei viel höher, denn er habe mehrere bestätigte Corona-Patienten transportiert und behandelt. Auch wenn Patienten symptomfrei seien, schließe das eine Corona-Erkrankung nicht aus. Mit Widerspruchsbescheid vom 00. November 2021 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus: Die Kollegen, die mit dem Kläger zusammen im Einsatz gewesen seien, hätten sich nicht infiziert; insofern wäre ein Corona-Test negativ ausgefallen. Eine Ansteckung direkt bei den Kollegen komme daher nicht in Betracht. Ferner habe er laut den Einsatzberichten am 0. Dezember 2020 keinen Einsatz mit Corona-Kontakt gehabt. Der Einwand, sich im privaten Bereich wegen der Schwangerschaft seiner Ehefrau besonders vorsichtig verhalten zu haben, begründe keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides. Der Kläger gebe an, mehrere Corona-Patienten im Dienst transportiert und behandelt zu haben, weshalb seiner Ansicht nach eine Ansteckung im Dienst wahrscheinlicher sei als im Privatbereich. Nach den Einsatzberichten habe er in der Nacht vom 0. auf den 0. Dezember 2020 um xx:xx Uhr einen Einsatz mit Corona-Kontakt gehabt. Bereits in der folgenden Dienstschicht am 0. Dezember 2020 hätten Krankheitssymptome vorgelegen; seitdem sei er dienstunfähig erkrankt. Da bereits nach knapp zwei Tagen Krankheitssymptome aufgetreten seien, scheide der Einsatz am 0. Dezember 2020 als Ansteckungsquelle aus. Wie bereits im Ausgangsbescheid erwähnt, betrage die mittlere Inkubationszeit fünf bis sechs Tage. In einem kürzeren Zeitrahmen könne eine Infektion nicht festgestellt werden. Innerhalb der Inkubationszeit habe der Kläger keine weiteren dienstbedingten Corona-Kontakte gehabt, sodass eine Ansteckung im Dienst unwahrscheinlich sei. Der Kläger hat am 0. Dezember 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Grundsätzlich könne ein Dienstunfall auch durch Erkrankung an einer Infektionskrankheit eintreten, soweit die Ansteckung zeitlich und örtlich bestimmbar sei. Ausweislich der Einsatzberichte habe er folgende Patientenkontakte gehabt, die für eine Infektion mit SARS-Cov-2 in Frage kämen: - Am 00.11.2020 Transport eines 70-jährigen Patienten mit einschlägigen Symptomen, - am 00.12.2020 Einsatz bei einem positiv getesteten Ehepaar mit anschließender Verbringung des Ehemanns in die Klinik, - ebenfalls am 00.12.2020 Verbringung einer positiv getesteten Patientin in die Klinik, - am 00.12.2020 Verbringung einer Patientin aus einer Pflegeeinrichtung ins Krankenhaus; nach Auskunft der Pflegerinnen sei die Patientin negativ auf SARS-CoV-2 getestet gewesen; im Krankenhaus habe sich aber herausgestellt, dass die Patientin tatsächlich erkrankt gewesen sei. Der Anerkennung als Dienstunfall dürfe nicht entgegenstehen, dass zu vier verschiedenen Zeitpunkten Ansteckungsmöglichkeiten bestünden. Denn diese Zeitpunkte seien jeweils für sich gesehen konkret zeitlich voneinander abgrenzbar. Es handele sich nicht um eine zeitliche Phase, innerhalb derer ein Ansteckungszeitpunkt nicht abgrenzbar nachgewiesen werden könne. Es dürfe nicht zu seinen Lasten gehen, dass er den Nachweis, welcher dieser vier möglichen Zeitpunkte zur Ansteckung geführt habe, nicht erbringen könne, weil sich gerade in diesen Situationen typische Gefahren seines Berufes realisierten. Demgegenüber könne die Möglichkeit, dass er sich im Privatleben infiziert habe, klar ausgeschlossen werden. Wie bereits im Vorverfahren geschildert, hätten er und seine damals dreiköpfige Familie wegen der Schwangerschaft seiner Partnerin in völliger Isolation gelebt. Notwendige Besorgungen wie Einkäufe hätten seien Eltern erledigt, die die Einkäufe aber auch nur vor die Tür gestellt hätten. Sein Kind habe in der fraglichen Zeit keine Betreuungseinrichtung besucht. Jedenfalls aber handele es sich bei der Ansteckung mit Corona um einen Dienstunfall im Sinne des § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW. Danach gelte die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) genannten Krankheit als Dienstunfall, wenn der Beamte nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt gewesen sei. Bei SARS-CoV-2 handele es sich um eine Infektionskrankheit im Sinne von Ziffer 3101 der BKV. Solche würden als Berufskrankheit anerkannt, wenn der Versicherte ‑ bzw. hier der Beamte ‑ im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen sei. Seine Tätigkeit im Rettungsdienst, die er in dem in Frage kommenden Zeitraum ausgeübt habe, sei dem Gesundheitsdienst zuzuordnen. Zumindest sei er gemäß der Vorschrift durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt gewesen. Durch seine Tätigkeit im Rettungsdienst sei er zwangsweise mit coronainfizierten Personen in Kontakt gekommen, unabhängig davon, ob diese wegen einer Coronainfektion hätten hospitalisiert werden müssen oder die Entdeckung der Infektion nur „Beifang“ eines Einsatzes gewesen sei. Feuerwehrbeamte im Rettungsdienst und auch Feuerwehrbeamte generell träfen durch die Art ihrer dienstlichen Tätigkeit zwangsläufig und typischerweise mit vielen verschiedenen Menschen und im Vergleich zur Restbevölkerung mit erheblich mehr Menschen zusammen. Daher seien sie gegenüber der Normalbevölkerung einer erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt. Das Zusammentreffen mit mehr Menschen gehe automatisch mit einem Zusammentreffen mit mehr coronainfizierten Menschen einher. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 00. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. November 2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und führt zur Begründung aus: Aus den Einsatzberichten gehe hervor, dass der Kläger nur am 0. und . Dezember 2020 im Rahmen seines Dienstes Kontakt mit nachweislich an Covid-19 erkrankten Personen gehabt habe. Bei den Einsätzen am 0. Dezember habe er, ebenso wie seine Kollegen, Bekleidung der höchsten Schutzstufe 3 getragen. Im Rettungsdienst der Stadt X. seien bei einer Zahl von 280 Personen, die innerhalb des Einsatzdienstes mit Patienten arbeiteten, im Zeitraum vom 12. November 2020 bis 23. Dezember 2020 nur sechs Covid-19-Infektionen dokumentiert. Im Zeitraum vom 16. April 2020 bis 12. November 2020 gebe es gar keine dokumentierte Covid-19-Infektion im Bereich der Berufsfeuerwehr. Bei diesem Sachverhalt fehle es schon an der kausalen Verknüpfung zwischen Dienstausübung und Körperschaden. So seien die Kontakte am 0. und 0. Dezember 2020 mit größter Wahrscheinlichkeit nicht kausal für die Infektion des Klägers gewesen, denn die Inkubationszeit einer Covid-19-Infektion betrage im Mittel 5,8 Tage bei einem 95% Konfidenzintervall von 5,0 bis 6,7 Tagen (Quelle: Robert Koch-Institut, www.rki.de). Hier lägen allerdings nur zwei (zu dem Einsatz vom 0. Dezember 2020) bzw. drei Tage (zu den Einsätzen vom 0. Dezember 2020) zwischen Einsatz und nachgewiesener Infektion, und bei den Einsätzen am 0. Dezember 2020 sei zudem Kleidung der Schutzstufe 3 getragen worden. Weitere Kontakte mit Covid-19 positiven Patienten dürften nicht vorgelegen haben. Insbesondere handele es sich bei dem Kontakt am 00. November 2020 aller Wahrscheinlichkeit nach um keinen Covid-19-Fall. Sofern eine Infektion bei der Patientin vorgelegen hätte, wäre üblicherweise eine Meldung durch das Krankenhaus an den Rettungsdienst und anschließend eine nachträgliche Aufnahme in den Einsatzbericht erfolgt. Auch das Vorliegen eines Dienstunfalls nach § 36 Abs. 3 LBeamtVG NRW scheide aus. Nicht bestritten werde, dass Covid-19 als Infektionskrankheit grundsätzlich unter den Begriff „Berufskrankheiten“ nach der BKV subsumiert werden könne. Allerdings setze die besondere Ansteckungsgefahr nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ein signifikant gehäuftes Auftreten einer Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten voraus. Vereinzelte Infektionsfälle reichten hingegen nicht aus, auch wenn es im privaten Umfeld des Beamten keine weiteren Infektionsfälle gebe. Hier seien, wie dargestellt, bei 280 im Rettungsdienst tätigen Personen in einem Zeitraum von über 40 Tagen nur sechs Covid-19-Infektionen dokumentiert. Von einem signifikant gehäuften Auftreten der Krankheit im Tätigkeitsbereich des Klägers könne daher keine Rede sein. Vielmehr sei davon auszugehen, dass sich bei ihm lediglich die allgemeine Gefahr verwirklicht habe, während einer Pandemie an Covid-19 zu erkranken, sodass in diesem Fall eine Einordnung der Infektion als Berufskrankheit, und damit auch als Dienstunfall, ausscheide. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage hat Erfolg. Sie ist als sinngemäßes Verpflichtungsbegehren zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 00. September 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00. November 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass seine Covid-19-Erkrankung als Dienstunfall anerkannt wird. 1. Allerdings folgt dies nicht aus § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW. Nach Satz 1 der Vorschrift ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich hier nicht feststellen. Eine Infektionskrankheit kann die Tatbestandsmerkmale eines Dienstunfalls nach § 36 Abs. 1 LBeamtVG NRW zwar grundsätzlich erfüllen. Vorliegend fehlt es aber schon an einem örtlich und zeitlich bestimmbaren Ereignis. Ein Schadensereignis ist örtlich und zeitlich bestimmbar, wenn es aufgrund genauer Angaben zu Ort und Zeitpunkt Konturen erhält, die es von anderen Ereignissen abgrenzt und eine Verwechslung ausschließt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 81.08 ‑, juris, Ls. 1 und Rz. 14. Als örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis ist eine Infektion nur anzusehen, wenn feststellbar ist, dass der Beamte sich an einem bestimmten Ort zu einem konkreten Zeitpunkt infiziert hat, nicht aber, wenn sich lediglich ein Zeitraum eingrenzen lässt. Demnach reicht es bei Infektionen nicht aus, dass ‑ wie hier bei Zugrundelegung des eigenen Vorbringens des Klägers ‑ innerhalb eines eingegrenzten Zeitraums mehrere zeitlich und örtlich bestimmbare Möglichkeiten der Ansteckung im Dienst bestehen. Der Kläger hat vier sog. Risikokontakte als mögliche Infektionsszenarien benannt. Abgesehen davon lässt sich wegen der Ungewissheit von Ort und Zeitpunkt der Infektion im Pandemiegeschehen noch nicht einmal mit Sicherheit feststellen, sondern allenfalls vermuten, dass die Infektion des Klägers mit dem SARS-CoV-2-Virus überhaupt in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Dass wegen der vom Kläger im privaten Bereich ergriffenen Vorsichtsmaßnahmen eine Ansteckung im Dienst wahrscheinlicher sein mag als eine solche außerhalb des Dienstes, genügt insoweit nicht. Ausgeschlossen werden kann eine Ansteckung im privaten Bereich jedenfalls nicht. Lassen sich Ort und Zeitpunkt einer Infektion nicht konkret feststellen, so geht dies zu Lasten des Beamten. Diesen trifft die materielle Beweislast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 1993 ‑ 2 C 22.90 ‑, juris, Rz. 8 m.w.N. 2. Der Schwierigkeit, dass sich der Zeitpunkt der Ansteckung mit einer Infektionskrankheit fast ausnahmslos nicht mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen lässt, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, dass Infektionskrankheiten, die in der Anlage 1 der BKV aufgeführt sind, gemäß § 36 Abs. 3 Sätze 1 und 3 LBeamtVG NRW (fiktiv) als Dienstunfälle gelten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 2006 ‑ 2 B 45.06 ‑, juris, Rz. 6 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 13. Oktober 2010 ‑ 1 A 3299/08 ‑, juris, Rz. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2022 ‑ 23 K 6047/21 ‑, juris, Rz. 37. Die Regelung des § 36 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG NRW lautet: Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, so gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Gemäß Satz 3 der Vorschrift ergeben sich die in Betracht kommenden Krankheiten aus der Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung. Infektionskrankheiten ‑ darunter fällt auch Covid-19 ‑ stellen nach Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV dann eine Berufskrankheit dar, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war. Die sich aus den dargestellten Regelungen ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt. a) Der an Covid-19 erkrankte Kläger war zur maßgeblichen Zeit als Beamter im Gesundheitsdienst tätig und dabei der Gefahr, an Covid-19 zu erkranken, besonders ausgesetzt. aa) Zum Gesundheitsdienst im Sinne von Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV gehören medizinische Einrichtungen für Kranke oder gesundheitlich gefährdete Menschen oder zur Pflege Kranker oder Gebrechlicher, z.B. Krankenhäuser, Sanatorien, Entbindungsheime, Kurheime, Arztpraxen, Sonderschulen für behinderte Kinder mit gesundheitlicher Betreuung. Geschützt ist das gesamte Personal, weil in der Regel das Infektionsrisiko für alle erhöht ist, auch für Verwaltungspersonal, Handwerker, Reinigungsdienste usw. Vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2021 ‑ L 2 U 117/20 ‑, juris, Rz. 33. Auch eine Tätigkeit im Rettungsdienst zählt zum Gesundheitsdienst in diesem Sinne, vgl. Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. März 2021 ‑ L 2 U 117/20 ‑, a.a.O., Rz. 47; siehe auch Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ‑ COVID-19: Berufskrankheit oder Arbeitsunfall https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/corona_arbeitsunfall/index.jsp, da sie die Aufrechterhaltung bzw. Wiederherstellung der Gesundheit bezweckt. Unter Rettungsdienst wird die präklinische professionelle Notfallversorgung, das heißt die Rettung von verletzten oder erkrankten Menschen in medizinisch bedingten Notsituationen bis zur Verbringung in eine Klinik, verstanden. Vgl. Wissenschaftlicher Dienst des Bundestags: Organisation der Notfallversorgung in Deutschland unter besonderer Berücksichtigung des Rettungsdienstes und des Ärztlichen Bereitschaftsdienstes, Ausarbeitung WD 9 - 3000 - 105/14, S. 4. bb) Ein im Gesundheitsdienst tätiger Versicherter ‑ bzw. hier Beamter ‑ ist nach der sich aus Ziffer 3101 der Anlage 1 zur BKV ergebenden Wertung des Verordnungsgebers einer Infektionsgefahr besonders ausgesetzt. Indem der Verordnungsgeber drei bestimmte Arten von Tätigkeiten (im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege und in Laboratorien) als Maßstab („in ähnlichem Maße“) für den Grad der Gefährdung heranzieht, dem der Versicherte bei der vierten Tatbestandsalternative („eine andere Tätigkeit“) besonders ausgesetzt gewesen sein muss, macht er deutlich, dass bei der maßstabsetzenden Tätigkeit (u.a. im Gesundheitsdienst) der für die Anerkennung als Berufskrankheit erforderliche besondere Gefährdungsgrad stets gegeben ist. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auf ein signifikant gehäuftes Auftreten der Krankheit im Tätigkeitsbereich des Beamten daher insoweit nicht an. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung, auf die sie sich in diesem Zusammenhang beruft, VG Würzburg, Urteil vom 26. Oktober 2021 ‑ W 1 K 21.536 ‑, juris, bezieht sich auf einen anders gelagerten Fall. Dort ging es um einen Lehrer, also um einen Beamten, für den nur die vierte Tatbestandsalternative der Nr. 3101 der Anlage 1 zur BKV („ … andere Tätigkeit …“) in Betracht kam. Daher war in jenem Fall ‑ anders als hier ‑ weitergehend zu prüfen, ob er als Lehrer der Infektionsgefahr „in ähnlichem Maße“ besonders ausgesetzt war wie etwa ein Beschäftigter im Gesundheitsdienst. Nur insoweit, das heißt bei der Frage nach der Ähnlichkeit des Gefährdungsgrades, spielt eine etwaige Häufung von Krankheitsfällen möglicherweise eine Rolle. b) Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass der Kläger sich die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Für den Kausalzusammenhang zwischen dienstlicher Verrichtung und Erkrankung besteht insoweit eine gesetzliche Vermutung („ … so gilt dies als Dienstunfall, …“), die allerdings vom Dienstherrn widerlegt werden kann („ … es sei denn, …“). Deshalb trägt dieser das Risiko der Unaufklärbarkeit des Umstands, ob sich der Beamte die Erkrankung innerhalb oder außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 ‑ 2 C 55.09 ‑, juris, Rz. 13; VG Augsburg, Urteil vom 21. Oktober 2021 ‑ Au 2 K 20.2494 ‑, juris, Rz. 31. Vorliegend greift die gesetzliche Vermutung. Wo genau und bei welcher Gelegenheit der Kläger sich mit dem Virus infiziert hat, ist ungewiss und kann auch nicht aufgeklärt werden. Angesichts der von ihm geschilderten besonderen Vorsichtsmaßnahmen gegen eine Ansteckung, die er wegen der damaligen Schwangerschaft seiner Ehefrau getroffen hat, dürfte es sogar wahrscheinlicher sein, dass die Infektion in Ausübung des Dienstes geschehen ist. Da der Virus auch durch einen zwar infizierten, aber (noch) symptomfreien und daher auch nicht aktuell getesteten Patienten übertragen worden sein kann, ist die von der Beklagten vorgenommene Auswertung der Einsatzberichte nach Kontakten des Klägers mit bekannten Coronafällen und deren Abgleich mit der mittleren Inkubationszeit nicht aussagekräftig. Letztlich gilt für die dienstliche Tätigkeit genauso wie für den privaten Bereich, dass angesichts der damals bestehenden Pandemiesituation eine Ansteckung immer und überall erfolgt sein kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.