Beschluss
12 L 261/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0219.12L261.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Die Zuständigkeit des Einzelrichters für die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergibt sich aus § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG. Der am 0. Februar 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 793/24.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Januar 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig. Er ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der in der Hauptsache erhobenen Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller hat auch die Wochenfrist zur Stellung des Antrags gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten, denn der in der Hauptsache angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) wurde am 1. Februar 2024 durch Aushändigung zugestellt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides nach § 80 Abs. 5 VwGO liegen im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Die dabei vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers hat sich maßgeblich – wenn auch nicht ausschließlich – an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren, wie diese sich bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren abschätzen lassen. Vgl. zu diesem Maßstab: VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 12. August 2016 – 12 L 2625/16.A -, juris, Rn. 7, und vom 7. Dezember 2015 – 12 L 3592/15.A -, juris, Rn. 5. Die Interessenabwägung fällt hier zu Lasten des Antragstellers aus, denn die Abschiebungsanordnung nach Kroatien in Ziffer 3 des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides begegnet bei Anlegung dieses Maßstabes derzeit keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Es liegt ein Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG vor. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 dieser Verordnung (im Folgenden: Dublin III-Verordnung) wird der Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig (Art. 3 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung). Im vorliegenden Fall ergibt sich anhand der Kriterien des Kapitels III der Dublin III-Verordnung die Zuständigkeit Kroatiens gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung, weil der Antragsteller die kroatische Grenze aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat. Die illegale Einreise nach Kroatien ist durch das Ergebnis der Abfrage der Eurodac-Datenbank belegt, die einen Treffer der Kategorie 2 ergeben hat (Eurodac-Treffer: XX00000000000X vom 0. November 2023). Die Ziffer „2“ steht für den Fall eines Drittstaatsangehörigen, der beim illegalen Überschreiten der EU‑Außengrenze aufgegriffen wurde (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 VO (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013). Da der Antragsteller am 0. November 2023 in Kroatien auch einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (Eurodac-Treffer: XX00000000000X), ist die Zuständigkeit Kroatiens auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung erloschen. Danach endet die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Maßgeblich ist dabei gemäß Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung die Situation, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt. Das Bundesamt hat Kroatien am 8. Januar 2024 und damit rechtzeitig innerhalb der hier maßgeblichen Frist von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung vom 13. November 2023 (vgl. Art. 23 Abs. 2 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung) um Wiederaufnahme des Antragstellers ersucht. Die kroatischen Behörden haben hierauf auch fristgerecht innerhalb von zwei Wochen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung) mit Schreiben vom 22. Januar 2024 geantwortet und ihre Zuständigkeit gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung erklärt. Die Zuständigkeit Kroatiens ist auch noch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist war zu dem Zeitpunkt, als der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt hat, noch nicht abgelaufen und ist seitdem unterbrochen. Bei einem – wie hier – rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist kraft Gesetzes unterbrochen (§ 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG) und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24ff. Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ergibt sich nicht aus Art. 3 Abs. 2 Unterabsätze 2 und 3 Dublin III-Verordnung. In Bezug auf Kroatien liegen derzeit keine wesentlichen Gründe für die Annahme vor, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Schutzsuchende in der Situation des Antragstellers systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. Das Gemeinsame Europäische Asylsystem geht auf der Grundlage des Grundsatzes gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten davon aus, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sowie der EU-Grundrechtecharta finden. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 89, und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 83 ff. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist insofern in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung einem ernsthaften Risiko ausgesetzt ist, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 98, und vom 19. März 2019 – C-297/17 -, juris, Rn. 87 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 -, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 -, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta gleichgültig, ob das Risiko einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss besteht. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 88. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs können systemische Mängel in diesem Sinne erst angenommen werden, wenn Grundrechtsverletzungen einer Art. 4 der EU‑Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK entsprechenden Schwere nicht nur in Einzelfällen, sondern strukturell bedingt, eben systemisch, vorliegen. Diese müssen aus Sicht des überstellenden Staates offensichtlich sein, ihm also nicht unbekannt sein können. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 – C-394/12 -, juris, Rn. 60, vom 14. November 2013 – C-4/11 -, juris, Rn. 33 ff., und vom 21. Dezember 2011 – C-411/10 -, juris, Rn. 83 ff., 99; EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 -, NVwZ 2011, 413; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6/14 -, juris, Rn. 9. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen allerdings nur dann unter Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, was von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 87 ff., und vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 87 ff., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und 541/17 -, juris, Rn. 39. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta nicht aus. Schließlich kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt ist, eine gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 -, juris, Rn. 93 f. und 96 f., und Beschluss vom 13. November 2019 – C-540 und C-541/17 -, juris, Rn. 39. Ein Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta liegt daher erst vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden können, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45/18 -, juris, Rn. 12 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329/19 -, juris, Rn. 5. Der Verstoß gegen Art. 4 der EU-Grundrechtecharta muss dabei unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen. Er liegt mithin nicht vor, wenn der Betroffene nicht den Versuch unternimmt, sich unter Zuhilfenahme der bescheidenen Möglichkeiten und gegebenenfalls unter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes eine Existenz aufzubauen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2019 – 11 A 228/15.A -, juris, Rn. 47; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 – 4 LB 12/17 -, juris, Rn. 134 f. Nach diesen Vorgaben ist in Bezug auf Kroatien nach aktuellem Kenntnisstand nicht davon auszugehen, dass dem Antragsteller im Falle einer Überstellung in dieses Land mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im eben beschriebenen Sinne droht. Dem Gericht liegen keine Erkenntnisse vor, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass in Kroatien für Dublin-Rückkehrer in der Situation des Antragstellers systemische Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen bestehen. Vgl. auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 10 LB 91/23 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris. Nach aktueller Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass Kroatien über ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit verfügt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 1, abrufbar unter www.milo.bamf.de. Es ist auch davon auszugehen, dass der Antragsteller in Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wieder Zugang zum Asylverfahren haben wird. Personen, die auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung nach Kroatien zurückkehren, haben prinzipiell vollen Zugang zum kroatischen Asylsystem. Wenn Rückkehrer Kroatien vor dem Ende ihres ursprünglichen Verfahrens verlassen haben und das Verfahren daher suspendiert wurde, müssen sie bei Rückkehr neuerlich einen Asylantrag stellen und somit gemäß Art. 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung das ursprüngliche Verfahren wieder aufnehmen. Wer hingegen vor Verlassen des Landes seinen Antrag explizit zurückgezogen hat bzw. eine Zurückweisung erhalten hat, gilt als Folgeantragsteller. Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, Juni 2023, S. 53, abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 3, abrufbar unter www.milo.bamf.de. Hiervon ausgehend wird der Antragsteller mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rückkehr nach Kroatien nicht als Folgeantragsteller behandelt werden, sondern einen neuerlichen Asylantrag stellen und dort sein Verfolgungsschicksal vorbringen können, so dass das bereits anhängige Verfahren fortgeführt werden kann. Es ist vom Antragsteller weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass er den in Kroatien gestellten Antrag auf internationalen Schutz zurückgezogen hat bzw. dass er eine Zurückweisung erhalten hat. Der Antragsteller hat vielmehr angegeben, Kroatien unmittelbar nach Abgabe der Fingerabdrücke verlassen zu haben; einen Asylantrag will er gar nicht gestellt haben. Im Übrigen haben die kroatischen Behörden in ihrem Antwortschreiben angegeben, das Wiederaufnahmegesuch werde gemäß Art. 20 Abs. 5 Dublin III-Verordnung akzeptiert, um das Verfahren zur Bestimmung der Verantwortung für die betreffende Person fortzuführen. Unabhängig davon könnte eine - eventuell - unionsrechtswidrige Behandlung eines Asylantrags als Folgeantrag auch in Kroatien mit effektivem (Eil-)Rechtsschutz abgewehrt werden. Denn Kroatien verfügt ebenfalls über eine funktionierende Verwaltungsgerichtsbarkeit mit mehreren Instanzen, in der fehlerhafte behördliche Entscheidungen mit Erfolg angegriffen werden können. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 10 LB 91/23 –, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris; Aida, Country Report Croatia, 2021/Update 22.04.2022, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/04/AIDA-HR_2021update.pdf, S. 42 ff. Es ist nicht Aufgabe deutscher Verwaltungsgerichte, im Rahmen des Dublin-Systems Verwaltungsakte kroatischer Behörden auf ihre Rechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Prüfungsmaßstab im hiesigen Verfahren ist insoweit vielmehr Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin lll-Verordnung i.V.m. Art. 4 GRCh/Art. 3 EMRK. Eventuell drohende Menschenrechtsverstöße in einem Mitgliedstaat müssen von einem Betroffenen dort abgewehrt werden, wenn dort effektiver Rechtsschutz hiergegen besteht. Der Antragsteller wird in Kroatien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch Zugang zum Aufnahmesystem und zu materieller Versorgung haben. Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, Juni 2023, S. 53, abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 3, abrufbar unter www.milo.bamf.de. Das Recht auf materielle Versorgung während des Asylverfahrens gilt ab dem Zeitpunkt, in dem die betreffenden Personen den Willen zur Asylantragstellung erkennen lassen, und umfasst Unterbringung in einem Aufnahmezentrum, Verpflegung, Kleidung und finanzielle Unterstützung sowie Erstattung der Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Die monatliche finanzielle Unterstützung wird ab der Unterbringung in einem Aufnahmezentrum gewährt und belief sich Ende des Jahres 2021 auf 100 Kuna (13,30 EUR) pro Person. Auch wenn sich der Betrag bei abhängigen Familienmitgliedern erhöht, gilt er doch als sehr gering bemessen. Vgl. AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, Juni 2023, S. 83 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org. Kroatien verfügt über zwei offene Aufnahmezentren für Asylbewerber in Zagreb (Kapazität: 600 Plätze) und in Kutina (Kapazität: 100 Plätze). Beide Zentren werden vom kroatischen Innenministerium geführt, wobei das Zentrum in Kutina primär der Unterbringung vulnerabler Antragsteller dient. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 9, abrufbar unter www.milo.bamf.de. Ferner haben Asylbewerber in Kroatien das Recht auf medizinische Notversorgung und notwendige medizinische und psychologische Behandlung. Diese Behandlung ist in den Aufnahmezentren Zagreb und Kutina verfügbar. Darüber hinaus können Antragsteller an örtliche Krankenhäuser verwiesen werden. Vulnerable Antragsteller, insbesondere Opfer von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schwerwiegenden Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt, sind entsprechend medizinisch zu behandeln. In der Praxis ist diese zusätzliche Gesundheitsversorgung allerdings nicht regelmäßig zugänglich. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 10 f., abrufbar unter www.milo.bamf.de. Systemische Mängel des kroatischen Asylsystems sind auch nicht wegen etwaiger illegaler Abschiebungen nach Bosnien oder nach Serbien anzunehmen. Ungeachtet der Frage, ob an den Außengrenzen Kroatiens europarechtswidrige Pushbacks und körperliche Misshandlungen durch kroatische Polizeibeamte stattfinden, wofür es konkrete Hinweise gibt, vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 7 f., abrufbar unter www.milo.bamf.de; AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, Juni 2023, S. 25 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org; Pro Asyl, News: PRO ASYL unterstützt Betroffene von Pushbacks und Polizeigewalt in Kroatien, vom 9. Juni 2022, abrufbar unter: https://www.proasyl.de/news/pro-asyl-unterstuetzt-betroffene-von-pushbacks-und-polizeigewalt-in-kroatien/, liegen keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass auch Dublin-Rückkehrer aus Deutschland, die auf dem Luftweg überstellt werden, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben, unter Verletzung des in Art. 33 Abs. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention und Art. 3 EMRK verankerten Grundsatzes der Nichtzurückweisung (Refoulement-Verbot) ohne eine Entscheidung über ihren Asylantrag zu erhalten, in einen Drittstaat (insbesondere Bosnien-Herzegowina) oder ihr Herkunftsland abgeschoben zu werden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 9. Mai 2023 – 12 L 980/23.A -, vom 7. Dezember 2022 – 12 L 2532/22.A -, vom 25. Juli 2022 – 12 L 1057/22.A-, und vom 23. Mai 2022 – 12 L 960/22.A -, S. 7 des Beschlussabdrucks; VG Hannover, Beschluss vom 21. November 2022 – 4 B 4791/22 -, juris, S. 17 m.w.N.; VG Aachen, Beschluss vom 12. September 2022 – 6 L 551/22.A -, juris, Rn 68. Soweit in den vorliegenden Erkenntnismitteln auch von Kettenabschiebungen aus Slowenien bzw. Österreich und Italien über Slowenien und Kroatien nach Bosnien-Herzegowina berichtet wird, betreffen diese Berichte nach aktuellem Kenntnisstand Pushbacks aus benachbarten Mitgliedstaaten und keine Überstellungen von bereits in Kroatien registrierten Personen im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 7, abrufbar unter www.milo.bamf.de. Nichts anderes ergibt sich aus der Stellungnahme des European Center for Constitutional and Human Rights vom 27. April 2023 an das Verwaltungsgericht München (Az.: M 10 K 22.50479), abrufbar unter:https://www.ecchr.eu/publikation/auskunft-an-das-verwaltungsgericht-muenchen-april-2023. Soweit darin auf Seite 14 f. von Kettenabschiebungen berichtet wird, betrifft dies explizit nur Überstellungen aus Slowenien. In Ermangelung tragfähiger Erkenntnisse zu illegalen Pushbacks oder Kettenabschiebungen von Dublin-Rückkehrern ist nach dem unionsrechtlich verbindlichen Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten insofern davon auszugehen, dass Personen, die – wie der hier konkret betroffene Antragsteller – aller Voraussicht nach auf dem Luftweg nach Zagreb überstellt werden, als Dublin-Rückkehrer die Gefahr einer Abschiebung in einen Drittstaat oder ihr Herkunftsland ohne vorherige Prüfung ihres (in Kroatien noch anhängigen) Asylantrags nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten haben. Vgl. Vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2023 – 10 LB 91/23 –, juris; Beschluss vom 22. Februar 2023 – 10 LA 12/23 -, juris, Rn. 8; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Mai 2023 – A 4 S 2666/22 –, juris; Auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnisse und der zum Zeitpunkt der Entscheidung allgemein zugänglichen Informationen ist außerdem davon auszugehen, dass dem Antragsteller auch für den Fall, dass er in Kroatien internationalen Schutz erhalten sollte, keine ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta droht. Die Situation anerkannter Schutzberechtigter im zuständigen Mitgliedstaat ist – wie bereits oben erwähnt – auch bei sogenannten Dublin-Rückkehrern bereits in den Blick zu nehmen. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 76 ff. Die Lebensverhältnisse für international Schutzberechtigte in Kroatien stellen sich nicht allgemein als unmenschlich oder erniedrigend im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK dar. Ein vom Willen der Schutzberechtigten unabhängiger „Automatismus der Verelendung“ lässt sich nicht feststellen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 7. Dezember 2022 – 12 L 2532/22.A - und vom 8. April 2022 – 12 L 398/22.A -; VG Hannover, Beschluss vom 21. November 2022 – 4 B 4791/22 -, juris, S. 9 f.; VG Köln, Gerichtsbescheid vom 5. Juni 2020 – 14 K 2172/19.A -, juris, Rn. 18 ff. Anerkannten Schutzberechtigten droht in Kroatien nicht automatisch die Obdachlosigkeit. Verfügen sie nicht über die Mittel, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, haben sie das Recht auf Unterbringung für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Statuszuerkennung. Dazu ist ein Antrag bei der zuständigen Sozialfürsorgestelle nötig. Nach der zweijährigen Integrationsphase wird die Unterbringung nach dem Gesetz über Sozialleistungen geregelt. Schutzberechtigte sind nach den zwei Jahren, in denen sie auf Staatskosten gewohnt haben, zwar oft nicht in der Lage, eine eigene Unterkunft zu finden und zu bezahlen. In der Praxis dürfen sie aber in den entsprechenden Aufnahmezentren bleiben, bis eine angemessene Unterkunft bzw. Wohnung für sie gefunden ist. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 12, abrufbar unter www.milo.bamf.de; AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, Juni 2023 2022, S. 139 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org. Alle Schutzberechtigten haben denselben Anspruch auf Sozialhilfe wie kroatische Bürger. Einige Ansprüche aus dem Sozialsystem können jedoch je nach lokaler und regionaler Selbstverwaltung variieren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 12, abrufbar unter www.milo.bamf.de. Schutzberechtigte sind zwar nicht automatisch krankenversichert, sie haben jedoch vollen Zugang zu medizinischer Versorgung, wobei der kroatische Staat die Kosten zu tragen hat. Schutzberechtigte müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen. Gleichwohl gibt es in der Praxis Zugangshindernisse in Form von Sprachbarrieren sowie Unwissenheit auch seitens der Schutzberechtigten über ihre Rechte. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 13, abrufbar unter www.milo.bamf.de; AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, Juni 2023, S. 147 f., abrufbar unter: https://asylumineurope.org. Schutzberechtigte haben in Kroatien denselben Zugang zum Arbeitsmarkt wie kroatische Bürger. Sie werden in der Integrationsphase von Sozialarbeitern betreut, die auch bei der Arbeitsvermittlung und bei Ausbildungsmaßnahmen helfen, zum Teil auch in Zusammenarbeit mit NGOs. Das Haupthindernis bei der Suche nach einer Beschäftigung ist das Erlernen der kroatischen Sprache, deren Beherrschung eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration und den Zugang zum Arbeitsmarkt darstellt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Kroatien, Version 2 vom 14. April 2023, S. 12, abrufbar unter www.milo.bamf.de; AIDA, Country Report: Croatia, 2022 Update, Juni 2023, S. 141 ff., abrufbar unter: https://asylumineurope.org. Es kann angesichts der bestehenden Integrationsangebote indes nicht davon ausgegangen werden, dass die Suche nach einer Erwerbstätigkeit für international Schutzberechtigte in Kroatien von vornherein aussichtslos oder mit solchen Schwierigkeiten verbunden ist, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden müsste, dass Schutzberechtigte ihren Lebensunterhalt – gegebenenfalls mit ergänzender staatlicher und caritativer Unterstützung – nicht selbst sicherstellen könnten. Individuelle, in der Person des Antragstellers liegende besondere Gründe, die im Falle seiner Rückkehr nach Kroatien als Asylbewerber oder der Zuerkennung internationalen Schutzes hinsichtlich der dann zu erwartenden Lebensverhältnisse auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK schließen lassen könnten, liegen nicht vor. Bei dem Antragsteller handelt es sich um einen jungen Mann, an dessen Erwerbsfähigkeit keine Zweifel bestehen. Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung bestehen auch im Übrigen keine Bedenken, so dass die Abschiebung des Antragstellers nach Kroatien gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG durchgeführt werden kann. Einer Überstellung des Antragstellers nach Kroatien stehen nach derzeitigem Kenntnisstand weder zielstaatsbezogene noch inlandsbezogene Abschiebungsverbote entgegen. Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die trotz der Zuständigkeit Kroatiens eine Verpflichtung der Antragsgegnerin begründen könnten, von ihrem Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen, liegen ebenfalls nicht vor. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des in der Hauptsache angefochtenen Bescheides ergänzend Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG analog). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).