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Gerichtsbescheid

21 K 9194/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0229.21K9194.23.00
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Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.562,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.027,10 Euro seit dem 19. Dezember 2023 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.562,03 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.027,10 Euro seit dem 19. Dezember 2023 zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Zahlung von Rückstandszinsen aus einem nach den Förderbestimmungen des Programms für die Vergabe von Bildungskrediten in der Fassung vom 1. April 2009 des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (im Folgenden: Förderbestimmungen) an den Beklagten gewährten Bildungskredit. Am 28. September 2009 beantragte der Beklagte gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (im Folgenden: BVA) die Bewilligung eines Bildungskredits. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2009 bewilligte das BVA dem Beklagten für den Studiengang Master (Wirtschaftsrecht) an der Hochschule Y. in dem Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 31. August 2010 die Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredits der Kreditanstalt für Wiederaufbau (im Folgenden: Z.) in Höhe von monatlich 300,00 Euro nebst einer Einmalzahlung zum 1. September 2009 in Höhe von 3.600,00 Euro. Zugleich übernahm das BVA bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten gegenüber der Z. eine Bundesgarantie. Inhalt des vorgenannten Bescheides waren unter anderem die folgenden Bestimmungen: „7. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet, der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten: Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der/die Kreditnehmer/in mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 8. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des jeweils geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatzes gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen.“ Mit Schreiben vom 22. April 2016 teilte das BVA dem Beklagten mit, die Z. Bank habe die Garantie der Bundesrepublik Deutschland für den vorgenannten Bildungskredit in Anspruch genommen. Zugleich forderte das BVA den Beklagten mit Rückforderungsbescheid zur Erstattung des an die Z. verauslagten Garantiebetrages in Höhe von 8.027,10 Euro auf und setzte ihm eine Zahlungsfrist bis zum 30. Mai 2016. Weiterhin wurde dem Beklagten mitgeteilt, bei Überschreiten des in dem Rückforderungsbescheid genannten Fälligkeitstermins würden Rückstandszinsen auf den fälligen Garantiebetrag erhoben (BA2, Bl. 2 f. d. A.). Mit Schreiben vom 8. November 2023, dem Beklagten am 17. November 2023 zugegangen, erließ das BVA gegenüber dem Beklagten eine Zahlungsaufforderung hinsichtlich Rückstandszinsen betreffend einen Zeitraum vom 1. März 2019 bis 1. Juli 2023 in Höhe von 1.765,21 Euro und setzte diesem eine Zahlungsfrist bis zum 30. November 2023. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Verwaltungsvorgang der Klägerin (BA2, Bl. 31 f. d. A.). Am 18. Dezember 2023 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen: Der Beklagte habe innerhalb der in der Zahlungsaufforderung vom 8. November 2023 enthaltenen Frist nicht gezahlt. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen auf die fällige Forderung ergebe sich unmittelbar aus der Nebenbestimmung des Bewilligungsbescheides, die den Zinsanspruch regele. Der Erlass einer solchen belastenden Nebenbestimmung zu einem begünstigenden Verwaltungsakt sei auch zulässig gewesen.Da die Zinsforderung infolge der Mitte November 2023 ergangenen Zahlungsaufforderung nicht beglichen worden sei, bleibe der Klägerin zur Durchsetzung des Anspruchs nur die Leistungsklage. Seit Überschreitung des Zahlungstermins zur Begleichung des ausstehenden Rückforderungsbetrages befinde sich der Beklagte mit der Rückzahlung in Verzug und habe den Garantiebetrag in der gemäß Bewilligungsbescheid i. V. m. §§ 14 Abs. 5, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen geregelten Höhe zu verzinsen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.562,03 Euro ausgerechnete Zinsen zuzüglich laufender Zinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. aus 8.027,10 Euro seit dem 19.12.2023 zu zahlen. Der Beklagte, dem mit Verfügung des Gerichts vom 19. Dezember 2023 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, hat keinen Antrag gestellt und auch im Übrigen nicht Stellung genommen. Die Beteiligten sind zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Klägerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Das Gericht konnte gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zur Frage der Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden sind. II. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. 1.Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Es liegt insbesondere eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Denn die Beteiligten streiten ausschließlich über die Erhebung von Rückstandszinsen im Hinblick auf die mit Bescheid des BVA vom 22. April 2016 verfügte Rückforderung eines Betrages in Höhe von 8.027,10 Euro. Ihre Rechtsgrundlage findet diese Erhebung von Rückstandszinsen hinsichtlich der vorliegenden Konstellation – ungeachtet der rechtlichen Einordnung von Bildungskrediten im Übrigen, vgl. hierzu Dorf, NVwZ 2008, 375, 377 ff.; vgl. auch Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 18 Rn. 1, Anh. § 18c Rn. 1 ff., – in Ziffer 8 der Bestimmungen des Bewilligungsbescheides des BVA vom 10. Dezember 2009 i. V. m. §§ 14 Abs. 5, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen. Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Der Klägerin fehlt insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin konnte die streitgegenständliche Zinsforderung insbesondere nicht mittels eines Zinsbescheides erheben, da es hierfür an der erforderlichen Ermächtigungsgrundlage fehlte. Entsprechendes hat das Verwaltungsgericht Köln mit rechtskräftigem Urteil vom 25. Januar 2023 - 26 K 6414/22 - (abgedruckt bei juris, Rn. 176) festgestellt und insoweit im Wesentlichen ausgeführt: „Während Nr. 7 Satz 5 bzw. Nr. 6 Satz 5 ausdrücklich regeln, dass der zu erstattende Betrag - gemeint ist der gemäß Nr. 7 Satz 1 bzw. Nr. 6 Satz 1 zu erstattende Betrag - noch „der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt“ wird, fehlt eine vergleichbare Regelung in Nr. 8 bzw. Nr. 7 im Hinblick auf die dort begründete Verzinsungspflicht. Zwar stand zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsbescheide weder fest, ob der Garantiefall überhaupt eintreten würde, noch, ob der Kläger dann mit der Erstattung des verauslagten Betrages an das Bundesverwaltungsamt in Zahlungsverzug geraten, die Erstattungsforderung der Beklagten von ihm mithin zu verzinsen sein würde. Dieser Ungewissheit ist die Beklagte jedoch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht gerade nicht durch Erlass eines Auflagenvorbehaltes in den Bewilligungsbescheiden begegnet, auf dessen Grundlage sie befugt gewesen wäre, nach der Einlösung der Bundesgarantie durch die Z. den streitgegenständlichen Verwaltungsakt als weitere Nebenstimmung zu den Bewilligungsbescheiden noch nachträglich ohne gesetzliche Grundlage zu erlassen.“ Gemessen an diesen Maßstäben konnte die Klägerin, die sich ausweislich der in Ziffer 8 der Bestimmungen des Bewilligungsbescheides vom 10. Dezember 2009 enthaltenen Regelung nicht den Erlass eines gesonderten Zinsbescheides vorbehalten hatte, den streitgegenständlichen Zinsbetrag nur – wie vorliegend – im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend machen. 2.Die Klage hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Rückstandszinsen in dem tenorierten Umfang zu. a)Der Anspruch der Klägerin findet – wie vorstehend ausgeführt – seine Grundlage in Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides des BVA vom 10. Dezember 2009 i. V. m. §§ 14 Abs. 5, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen. Nach Ziffer 8 des Bewilligungsbescheides ist der nach Ziffer 7 des Bescheides zu erstattende Betrag von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des jeweils geltenden, von der Deutschen Bundesbank bekanntgegebenen Basiszinssatzes gemäß § 247 Bürgerliches Gesetzbuch zuzüglich 5 vom Hundert zu verzinsen. Gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 der Förderbestimmungen ist der Erstattungsanspruch im Falle des Eintritts der Bundesgarantie mit Bestandskraft des Rückforderungsbescheides fällig. Gemäß §§ 14 Abs. 5 Satz 2, 12 Abs. 2 der Förderbestimmungen haben die Kreditnehmer im Verzugsfall unbeschadet der Regelungen für Verbraucherdarlehen auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 vom Hundert zu zahlen. Diese Voraussetzungen liegen – was auch der Beklagte bislang nicht bestritten hat – vor. Denn die Klägerin hatte gegenüber dem Beklagten bereits mit Bescheid vom 22. April 2016 den Rückzahlungsbetrag in Höhe von 8.027,10 Euro festgesetzt und eine Zahlungsfrist bestimmt (BA2, Bl. 2 d. A.), die ablief, ohne dass der Beklagte dem entgegengetreten wäre. Weiterhin hatte die Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2023 zur Zahlung von Rückstandszinsen in Höhe von 1.765,21 Euro aufgefordert und eine Zahlungsfrist bis zum 30. November 2023 gesetzt, die ergebnislos verstrich. Vgl. auch Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, Anh. § 18c Rn. 3, 5. b)Gegen die Höhe der von der Klägerin erhobenen Zinsen ist nichts zu erinnern. Gemessen an den vorgenannten Bestimmungen berechnet sich die Höhe der Verzugszinsen vorliegend nach der Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes zuzüglich 5 Prozentpunkten. Vgl. zu dem jeweiligen Basiszinssatz Deutsche Bundesbank, Basiszinssatz nach § 247 BGB, <https://www.bundesbank.de/de/bundesbank/organisation/agb-und-regelungen/basiszinssatz-607820> (aufgerufen am 26.02.2024). Für die von der Klägerin geltend gemachten Zeiträume gilt demnach Folgendes: Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2022 ergibt sich ein Verzugszinssatz von 4,12 vom Hundert, für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023 von 6,62 vom Hundert und für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 18. Dezember 2023 von 8,12 vom Hundert. Bezogen auf den mit dem Rückforderungsbescheid vom 22. April 2016 festgesetzten Betrag von 8.027,10 Euro belaufen sich die Rückstandszinsen für den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis 18. Dezember 2023 insoweit auf 1.562,03 Euro. Für den Zeitraum ab dem 19. Dezember 2023 sind nach dem Vorstehenden Rückstandszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus dem mit dem Rückforderungsbescheid vom 22. April 2016 festgesetzten Betrag von 8.027,10 Euro zu zahlen. II. Die Kostenregelung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.