OffeneUrteileSuche
Urteil

5 A 699/23 HAL

VG Halle (Saale) 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHALLE:2025:0318.5A699.23HAL.00
15Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage ist bereits dann zu bejahen, wenn die Verwaltungsaktbefugnis in der Rechtsprechung umstritten ist. Das gilt besonders, wenn – wie hier – das zur Entscheidung über Anfechtungsklagen allein zuständige Verwaltungsgericht die Verwaltungsaktbefugnis verneint.(Rn.151) 2. Ein Zinsanspruch kann auf eine Eventualauflage gestützt werden, also auf eine Auflage, die nur zum Tragen kommt, wenn eine im Bescheid formulierte Bedingung eingetreten ist. Allerdings ist in solchen Fällen besonders gründlich zu prüfen, ob die Behörde bereits eine Regelung erlassen wollte.(Rn.158) 3. Bescheide sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen, Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Bei der Auslegung kann nur das zugrunde gelegt werden, was dem Empfänger bei der Bekanntgabe des Bescheides bekannt war. Spätere Äußerungen der Behörde können nicht berücksichtigt werden.(Rn.162) 4. Ein Student der Rechtswissenschaft erkennt, dass die Falschbezeichnung „Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ tatsächlich den Basiszinssatz der Bundesbank meint.(Rn.164) 5. Mit der Formulierung „Basiszinssatz zuzüglich 5 %“ sind 105 % des Basiszinssatzes gemeint und nicht der Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte, jedenfalls ist die Formulierung unklar und deshalb die für die Behörde nachteiligere Auslegung zu wählen.(Rn.168)
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24,01 EUR Zinsen für den Zeitraum vom 23. August 2019 bis zum 28. Dezember 2023 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 29. Dezember 2023 Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 5 % aus 971,28 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt 10 %, die Beklagte 90 % der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine allgemeine Leistungsklage ist bereits dann zu bejahen, wenn die Verwaltungsaktbefugnis in der Rechtsprechung umstritten ist. Das gilt besonders, wenn – wie hier – das zur Entscheidung über Anfechtungsklagen allein zuständige Verwaltungsgericht die Verwaltungsaktbefugnis verneint.(Rn.151) 2. Ein Zinsanspruch kann auf eine Eventualauflage gestützt werden, also auf eine Auflage, die nur zum Tragen kommt, wenn eine im Bescheid formulierte Bedingung eingetreten ist. Allerdings ist in solchen Fällen besonders gründlich zu prüfen, ob die Behörde bereits eine Regelung erlassen wollte.(Rn.158) 3. Bescheide sind nach dem Empfängerhorizont auszulegen, Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde. Bei der Auslegung kann nur das zugrunde gelegt werden, was dem Empfänger bei der Bekanntgabe des Bescheides bekannt war. Spätere Äußerungen der Behörde können nicht berücksichtigt werden.(Rn.162) 4. Ein Student der Rechtswissenschaft erkennt, dass die Falschbezeichnung „Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank“ tatsächlich den Basiszinssatz der Bundesbank meint.(Rn.164) 5. Mit der Formulierung „Basiszinssatz zuzüglich 5 %“ sind 105 % des Basiszinssatzes gemeint und nicht der Basiszinssatz zuzüglich 5 Prozentpunkte, jedenfalls ist die Formulierung unklar und deshalb die für die Behörde nachteiligere Auslegung zu wählen.(Rn.168) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24,01 EUR Zinsen für den Zeitraum vom 23. August 2019 bis zum 28. Dezember 2023 zu zahlen. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab dem 29. Dezember 2023 Zinsen in Höhe des Basiszinssatzes zuzüglich 5 % aus 971,28 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. Der Kläger trägt 10 %, die Beklagte 90 % der Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung weder anwesend noch vertreten. Das Verwaltungsgericht konnte gleichwohl zur Sache entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen war, § 102 Abs. 1 VwGO, und in der Ladung darauf hingewiesen wurde, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden kann, § 102 Abs. 2 VwGO. 1. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist gegeben. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Natur ist, bestimmt sich nach dem Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der streitbefangene Rechtsanspruch hergeleitet wird. Stellt der Streitgegenstand eine unmittelbare Rechtsfolge eines dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Rechtsverhältnisses dar, so ist die Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – 3 C 34.84 – BVerwGE 71, 183). Die geltend gemachte Zinsforderung wird von der Klägerin darauf gestützt, dass der Beklagte mit der von ihm geforderten Rückzahlung des von der Klägerin verauslagten Garantiebetrags in Verzug geraten sei. Die Rückforderung selbst ist öffentlich-rechtlich. Sie beruht auf der durch die Bewilligungsbescheide übernommenen Bundesgarantie gegenüber der den Bildungskredit tatsächlich gewährenden Bank, der KfW. Damit hat die Klägerin ein mit einer Rückzahlungspflicht verbundenes Subventionsverhältnis geschaffen, das den im Bewilligungsbescheid enthaltenen Regeln unterliegt. Im Falle der Inanspruchnahme dieser Garantie geht auch nicht der Anspruch aus dem Kreditvertrag auf die Klägerin über (vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2024 – 6 A 420/23 MD – juris Rn. 34 ff.). Denn der Bewilligungsbescheid sieht im Rahmen des durch ihn geschaffenen Subventionsverhältnisses ein gesondertes System der Rückforderung vor, das mit dem Erlass eines Rückforderungsbescheides beginnt. Wenn die Rückforderung selbst – wie hier – öffentlich-rechtlich ist, gilt das auch für im Rückforderungsverfahren anfallende Zinsen (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7213/23 – juris Rn. 34 ff; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2024 – 21 K 9194/23 - juris Rn. 18 ff; ohne ausdrückliche Begründung den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten annehmend VG Koblenz, Gerichtsbescheid vom 20. August 2024 – 3 K 1139/23.KO – juris; VG Berlin, Urteile vom 15. November 2024 – 18 K 693/23 und 18 K 714/23 – juris). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis vor. Dieses kann nur verneint werden, wenn die Klägerin über einen anderen sicheren Weg verfügen würde, den Anspruch festzustellen und durchzusetzen sowie die Verjährung zu hemmen. Ein solcher Weg existiert nicht. Die Kammer muss dafür nicht klären, ob die Klägerin für die Erhebung der Zinsen über die Möglichkeit verfügt, einen Verwaltungsakt zu erlassen (so VG Berlin, Urteile vom 15. November 2024 – 18 K 693/23 und 18 K 714/23 - juris) oder ihr die Verwaltungsaktsbefugnis fehlt (so VG Köln, Urteil vom 25. Januar 2023 – 26 K 6414/22 – juris Rn. 152 ff , dem folgend VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2024 – 6 A 420/23 MD – juris Rn. 39 ff.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2024 – 21 K 9194/23 - juris Rn. 21 ff; VG Koblenz, Gerichtsbescheid vom 20. August 2024 – 3 K 1139/23.KO – juris Rn. 20). Denn jedenfalls ist der Weg über einen Verwaltungsakt nicht sicher gangbar, die Beklagte riskiert die Aufhebung durch das für Anfechtungsklagen gegen ihre Bescheide allein zuständige VG Köln. Die Klage ist aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet. Die Klägerin begehrt nach dem Wortlaut des angekündigten Klageantrages die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung ausgerechneter Zinsen "zuzüglich laufender Zinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H.“ Der Antrag ist nach § 88 VwGO auszulegen. Hier ergeben sich zwei Probleme. Einerseits gibt es keinen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank. Ein solcher wird nur von der Deutschen Bundesbank herausgegeben. Andererseits ist unklar was mit zzgl. 5 v.H. gemeint ist. Aus der Begründung der Klage ergibt sich, dass die Klägerin tatsächlich den Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zugrundelegt und diesen um 5 Prozentpunkte erhöht. Zwar hat die Klägerin nicht näher zu der begehrten Höhe der erst ab Klageerhebung für die Zukunft bis zur Zahlung entstehenden Zinsen ausgeführt. Das Begehren ergibt sich für die Kammer aber aus der beigefügten Berechnung, auch wenn das für den Zeitraum bis zum 28. Dezember 2023 nicht vollumfänglich umgesetzt wird. Denn dort ist für jeden aufgeführten Zeitraum ein nach der vorgenannten Methode berechneter Zinssatz angegeben (vgl. zur Auslegung des Klageantrages ausdrücklich: VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2024 – 6 A 420/23 MD – juris Rn. 33 ff.). Die Klägerin verfügt auch über einen Anspruch auf Zinsen gegenüber dem Beklagten. Der Anspruch ergibt sich aus Nr. 8 des (bestandskräftigen) Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des (bestandskräftigen) Bescheides vom 3. August 2004. Die dort gemachten Ausführungen erfüllen die Voraussetzungen eines Verwaltungsakts (§ 35 Satz 1 VwVfG). Eine solche Rechtswirkung kann nur dann angenommen werden, wenn die hoheitliche Maßnahme nach ihrem objektiven Inhalt auf die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines subjektiv-öffentlichen Rechts oder einer subjektiv-öffentlichen Rechtspflicht des Betroffenen gerichtet ist oder wenn die Begründung, Änderung, Aufhebung oder verbindliche Feststellung eines solchen Rechts oder einer solchen Verpflichtung verbindlich abgelehnt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 – 3 C 33.83 – juris Rn. 26). Die Klägerin hat mit Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 ein subjektiv-öffentliches Recht oder eine subjektiv-öffentliche Rechtspflicht begründen wollen. Zwar ist ein Zinsanspruch vom Bestehen eines Hauptanspruchs abhängig, im Regelfall setzt deshalb die Begründung eines Zinsanspruchs voraus, dass spätestens gleichzeitig ein Geldzahlungsanspruch begründet wird, wobei dieser auch aufschiebend bedingt sein kann (vgl. BVerwG Urteil vom 7. Februar 1985 a.a.O.). Fehlt es an einem - auch aufschiebend bedingten Hauptanspruch - kann nur eine Eventualauflage erlassen werden. Eine Eventualauflage liegt vor, wenn ein Verwaltungsakt mit einer Bestimmung verbunden worden ist, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG), wobei diese Pflicht nur eintreten soll, wenn eine beigefügte Bedingung (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG) eingetreten ist. So liegt der Fall hier. In solchen Fällen ist zwar besonders gründlich zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich eine Regelung erlassen hat oder es sich um einen Hinweis oder die Ankündigung, bei Eintreten der Bedingung eine Regelung erlassen zu wollen, handelt. Betrachtet man die Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 so legt schon der Wortlaut nahe, dass damit bereits festgelegt wird, was im dort genannten Falle gelten soll. Dasselbe ergibt sich aus dem Zusammenhang. Die Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 sind von eindeutigen Regelungen umgeben, die sowohl vom Schriftbild als auch der Diktion ähnlich sind. Es fehlt dagegen an Anhaltspunkten, die gegen eine Regelung sprechen. Nicht von Bedeutung bei der Auslegung ist die Tatsache, dass sich der Zinsanspruch nicht auf ein Gesetz zu stützen vermag; das System des hier zu betrachtenden Bildungskredits ist nicht gesetzlich, sondern nur durch Verwaltungsvorschriften geregelt und stützt sich allein auf die Zurverfügungstellung von Mitteln im Bundeshaushalt. Die Eventualauflage ist auch wirksam, es kann offen bleiben, ob die Klägerin das nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG erforderliche pflichtgemäße Ermessen ausgeübt hat. Denn ein solcher Ermessensfehler würde die Existenz der Regelung nicht gefährden, diese ist nicht nichtig (§ 44 VwVfG). Dasselbe gilt für die Bestimmtheit, § 37 Abs. 1 VwVfG. Ist ein Verwaltungsakt unbestimmt, so führt das nur zur Unwirksamkeit, wenn ihm kein Regelungsinhalt mehr entnommen werden kann. Da die Bescheide bestandskräftig sind, ist eine Überprüfung ihrer Rechtmäßigkeit weder erforderlich noch zulässig. Die Bedingung ist eingetreten. Der Zinsanspruch soll nach Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 entstehen, wenn die KfW die Bundesgarantie (Nr. 7 Satz 1 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 6 Satz 1 des Bescheides vom 3. August 2004) in Anspruch genommen hat, der Erstattungsanspruch der Klägerin entstanden ist (Nr. 7 Satz 2 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 6 Satz 4 des Bescheides vom 3. August 2004) und der zu erstattende Betrag durch Bescheid festgesetzt ist (Nr. 7 Satz 3 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 6 Satz 5 des Bescheides vom 3. August 2004). Das liegt alles vor. Die Klägerin verfügt aber nicht über einen Zinsanspruch in der eingeklagten, sondern nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Das ergibt sich aus folgendem: Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 sind auslegungsbedürftig, aber auch so weit bestimmt, dass eine Auslegung möglich ist. Die Auslegung hat nach dem Empfängerhorizont zu erfolgen (§§ 133, 157 BGB in entsprechender Anwendung). Maßgeblich ist allein, wie der Adressat den Inhalt der Regelung bei objektiver Würdigung unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände, insbesondere des erkennbar verfolgten Zweckes, unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste. Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten der Behörde (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43.95 – BVerwGE 104, 301- 323, Rn. 37; OVG Münster, Urteil vom 20. April 2012 - 4 A 1055/09 – juris Rn. 37 - 40, m. w. N.; OVG Koblenz, Urteil vom 19. März 2024 – 6 A 10927/23.OVG – juris Rn. 47 m.w.N.). Auszugehen ist dabei vom Wortlaut des Bescheides, dem Antrag des Beklagten und dem während des Verwaltungsverfahrens gewechselten Schriftverkehr, ggf. auch von dokumentierten oder unstreitigen Besprechungen. Einbezogen werden können aber nur solche Unterlagen und Erkenntnisse, die dem Bescheidempfänger bei der Bekanntgabe des Bescheides bekannt waren. Ausführungen und Berechnungen im Rahmen der Abwicklung des Subventionsverhältnisses können dagegen nicht berücksichtigt werden. Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 haben - wie oben ausgeführt - denselben Wortlaut. Hier stellen sich - soweit es für den mit Klage geltend gemachten Anspruch von Bedeutung ist - dieselben Fragen wie bei der Auslegung des Klagebegehrens. Mit der Eventualauflage wird dem Beklagten als Subventionsempfänger aufgegeben, den von der Klägerin verauslagten Garantiebetrag „von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen“. Der angegebene Basiszinssatz der europäischen Zentralbank ist ein Referenzwert, der nicht existiert. Die europäische Zentralbank setzt selbst mehrere Leitzinsen (Hauptrefinanzierungsgeschäft, Spitzenrefinanzierungsfazilität und Einlagefazilität) fest, die aber nicht den Anspruch erheben, einen Basiszinssatz darzustellen. Dagegen gibt die Bundesbank regelmäßig einen Basiszinssatz bekannt. Die Bundesbank gehört zwar zum europäischen Zentralbankensystem, sie ist aber nicht mit der europäischen Zentralbank (teil)identisch. Der Basiszinssatz ist aber ein dem Beklagten geläufiger Rechtsbegriff. Der Beklagte studierte zum Bewilligungszeitpunkt Rechtswissenschaft, der Bildungskredit ermöglichte ihm, die erste juristische Prüfung zu absolvieren. Er war im Studium weit fortgeschritten, ihm muss aufgrund der Regelungen im BGB ggf. auch im HGB die Zinsberechnung auf der Grundlage eines Basiszinssatzes geläufig gewesen sein. Unabhängig davon, ob er sich Gedanken über die Frage des Urhebers dieses Zinssatzes gemacht hat oder nicht, war der Begriff als solcher für ihn geläufig. Für ihn muss deshalb klar gewesen sein, dass der Basiszins im Sinne des § 247 BGB gemeint war. Diesen Basiszinssatz berechnet die Bundesbank auf der Grundlage der Zinssätze der Europäischen Zentralbank und gibt ihn sodann im Bundesanzeiger bekannt. Eine Verwechslungsgefahr mit anderen Zinssätzen besteht nicht, weil alle von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinsen als Leitzinsen bezeichnet werden. Dass in § 12 der Förderbedingungen der Basiszinssatz der Bundesbank angegeben ist wovon die - allein maßgeblichen - Bescheide bewusst oder unbewusst abweichen, hat im Falle des Beklagten aufgrund seiner Vorbildung keine Bedeutung. Ausgangspunkt der Zinsberechnung ist deshalb der Basiszinssatz der deutschen Bundesbank (vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2024 – 6 A 420/23 MD – juris Rn. 67; VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7213/23 - juris Rn. 48; VG Koblenz, Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 1139/23.KO - juris Rn. 25 ff.). Die geforderten Zinsen sind zu erhöhen. Welche zusätzlichen Zinsen gefordert werden können, ergibt sich aus dem Zusatz „zuzüglich 5 v. H.“. Aus dem Wort „zuzüglich“ ergibt sich, dass mit dem nachfolgenden ein mehr gegenüber dem Basiszinssatz erhoben werden soll. „5 v. H.“ ist die Abkürzung von 5 von Hundert, also ein Prozentsatz. Sprachlich bezieht sich die Formulierung auf den genannten Basiszinssatz, der um diesen Prozentsatz erhöht werden soll. Für die von der Klägerin nunmehr vertretene Annahme, der Zinssatz betrage 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, finden sich im Bescheid keine Anhaltspunkte. Die Änderung eines Zinssatzes um eine bestimmte Zahl an Prozentpunkten wird nicht mit v. H. abgekürzt. Dabei handelt es sich auch nicht um eine relative Veränderung, deren Höhe - wie der Prozentsatz - von einem anderen Wert abhängt, sondern um eine Veränderung um einen festen Wert. Die Formulierung in Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 kann also ohne weiteres so verstanden werden, dass damit Zinsen in Höhe von 105 % des Basiszinssatzes gefordert werden sollen (anders VG Trier, Urteil vom 23. Juli 2024 - 2 K 4619/23.TR - juris Rn. 49, das annimmt, aus Wortlaut und Satzbau ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass entweder 5 Prozent aus dem Garantiebetrag oder 5 Prozent aus dem Basiszinssatz gemeint sein könnten). Es finden sich weder im Bescheid noch sonst Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte als Bescheidempfänger die getroffene Regelung so verstanden hat oder verstehen musste, dass der Zins sich aus dem um 5 Prozentpunkte erhöhten Basiszinssatz ergeben soll; die dem Bescheid zugrundeliegende Richtlinie (§ 12 der Förderbedingungen) enthält zu dieser Frage keine andere Formulierung. Eine andere Formulierung verwendet dagegen § 6 Abs. 2 der Förderbedingungen, der als Grundlage für den hier nicht maßgeblichen Zinssatz die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) nennt, zuzüglich eines Aufschlags von 1 v.H. p.a. Letzteres deutet bereits auf eine Erhöhung um einen Prozentpunkt hin, weil ein Aufschlag um 1 % pro Jahr auf einen Zinssatz keinen Sinn ergibt. Noch deutlicher ist die vom Bescheid abweichende Regelung in Nr. 2.1.2. des Kreditvertrages, der als Zinssatz den EURIBOR zuzüglich eines Aufschlages von 1%-Punkt vorsieht. Selbst wenn man - entgegen dem Vorstehenden - die Formulierung in Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 für unklar hält, müsste das zu Lasten der Klägerin als Behörde gehen, weil sie es in der Hand hat, im Bescheid klar das Gewollte zum Ausdruck zu bringen. Die Kammer vermag nicht der veröffentlichten Rechtsprechung zu folgen, die Formulierung ergebe „bei verständiger Würdigung trotz der sprachlich ungenauen Formulierung“, dass damit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemeint sein sollen (vgl. VG Magdeburg, Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2024 – 6 A 420/23 MD – juris Rn. 71; VG Köln, Urteil vom 22. Mai 2024 – 26 K 7213/23 – Rn. 48 juris; VG Koblenz, Gerichtsbescheid vom 20. August 2024 – 3 K 1139/23.KO – juris Rn. 25; ohne Begründung mit demselben Ergebnis VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 29. Februar 2024 - 21 K 9194/23 - Rn. 30), denn diese Begründung lässt jede inhaltliche Würdigung der tatsächlich im Bescheid enthaltenen Regelung vermissen. Auch der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 7. Februar 2013 - VII ZB 2/12 - LS und Rn. 12) ergibt nichts anderes. Der Bundesgerichtshof hatte mit „8 % Zinsen über dem Basiszinssatz" eine andere Formulierung auszulegen, die Formulierung war im Tenor eines Urteils enthalten, für das es - anders als bei einem Bescheid - keine Auslegungsregel zu Lasten eines der Beteiligten gibt und das Urteil betraf einen Rechtsstreit zwischen Nichtverbrauchern, also geschäftlich erfahrene Personen und nicht - wie ein Bildungskredit - sozial bedürftige Studierende. Allerdings zeigt der Bundesgerichtshof (a.a.O. Rn. 12) auch auf, dass die ihm zur Auslegung vorgelegte Formulierung auch dahin verstanden werden kann, dass Zinsen in Höhe von 108 % des Basiszinssatzes gemeint sein könnten. Er kommt aber aufgrund einer abweichenden prozessualen Praxis zu einem anderen Ergebnis und das in Abweichung von den Vorinstanzen, die übereinstimmend zu einem anderen Auslegungsergebnis gekommen waren. Auch der Hinweis darauf, dass der von der Klägerin geforderte Zins der übliche Verzugszins sei (so VG Trier a.a.O. Rn. 49), führt bei der Auslegung des Bescheides nicht weiter. Die angezogene Vorschrift (§ 288 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist im öffentlichen Recht nicht anwendbar, dort sind Verzugszinsen nur dann zu zahlen, wenn es hierfür eine spezielle Rechtsgrundlage gibt. Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 regeln auch nicht explizit einen Verzugszins. Die dort genannte Voraussetzung, die wirksame Festsetzung des Garantiebetrages, kann auch bereits vor Fälligkeit der Rückzahlung erfüllt sein; das ist hier z.B. ab der Bekanntgabe des Bescheides vom 24. August 2011 der Fall, weil dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 1. Oktober 2011 gesetzt worden war. Zudem fehlt jede Bezugnahme auf die zivilrechtlichen Verzugsvorschriften in den Bewilligungsbescheiden. Die Kammer sieht keinen Grund, die von der Klägerin angewandte sog. deutsche Zinsberechnung, bei der für jeden vollen Monat 30 Tage und das Jahr mit 360 Tagen angesetzt wird, zu beanstanden (anderes VG Koblenz, Urteil vom 20. August 2024 – 3 K 1139/23.KO – juris Rn. 28). Für sie spricht die deutliche Vereinfachung der Berechnung der angefallenen Zinsen, weshalb sie weithin üblich ist. Die Abweichungen gegenüber einer taggenauen Berechnung sind minimal, sie treffen beide Beteiligte auch in demselben Maße. Die Anwendung dieser Methode ist auch von Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 gedeckt. Der Empfänger dieses Bescheides muss damit rechnen, dass die dort geforderten Zinsen mit der banküblichen Methode berechnet werden, weil zur Berechnungsweise keine Ausführungen gemacht werden, aber die Förderbestimmungen in § 14 Abs. 5 auf die Verzugsregelungen des § 12, die für die Kreditanstalt für Wiederaufbau gelten, verweist (vgl. VG Magdeburg, a.a.O. Rn. 76). Nicht zu beanstanden ist hier auch, dass der gesamte Erstattungsanspruch der Klägerin verzinst werden soll, obwohl in diesem gegenüber der KfW angefallene Zinsen enthalten sind. Das sehen die Bescheide ausdrücklich vor, indem die Höhe des Erstattungsbetrages in Nr. 7 Satz 2 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 6 Satz 4 des Bescheides vom 3. August 2004 nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen berechnet wird und Nr. 8 des Bescheides von 29. April 2004 und Nr. 7 des Bescheides vom 3. August 2004 die Zinspflicht ausdrücklich auf den Erstattungsbetrag bezieht. Der Grundsatz des BGB, der eine Erhebung von Zinsen auf rückständige Zinsen ausschließt (§§ 248 Abs. 1, 289 Satz 1 BGB) ist auf das hier zu prüfende Subventionsverhältnis nicht übertragbar, da ihm bestandskräftige Bescheide entgegenstehen. Der Klägerin stehen nach dem Vorstehenden Zinsen in Höhe von 105 % des Basiszinssatzes zu, wobei die Kammer zur Erleichterung des Rechenweges nicht den Zinssatz, sondern den auf der Grundlage des Basiszinssatzes ermittelten Zinsbetrag um 5 % erhöht; beide Rechenwege liefern dasselbe Ergebnis. Ist der Basiszinssatz negativ, so ergibt das keinen Zinsanspruch zu Gunsten des Beklagten. Danach ergibt sich folgender bezifferter Zinsanspruch: Zinssatz % Kreditschuld in EUR in Zahlungsrückstand von in Zahlungsrückstand bis Zinstage Zinsen in EUR um 5 % erhöhte Zinsen -0,88 971,82 30.08.2019 31.12.2019 121 0 0 -0,88 971,82 01.01.2020 30.06.2020 180 0 0 -0,88 971,82 01.07.2020 31.12.2020 180 0 0 -0,88 971,82 01.01.2021 30.06.2021 180 0 0 -0,88 971,82 01.07.2021 31.12.2021 180 0 0 -0,88 971,82 01.01.2022 30.06.2022 180 0 0 -0,88 971,82 01.07.2022 31.12.2022 180 0 0 1,62 971,82 01.01.2023 30.06.2023 180 7,87 8,27 3,12 971,82 01.07.2023 30.10.2023 120 10,11 10,61 3,12 971,82 31.10.2023 09.11.2023 10 0,84 0,88 3,12 971,82 10.11.2023 28.12.2023 48 4,04 4,24 Gesamtbetrag 24,01“ Weiter war auszusprechen, dass der Beklagte ab Klageerhebung weitere Zinsen in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe zu zahlen hat. Die genaue Höhe kann hier in einem ggf. erforderlichen Vollstreckungsverfahren berechnet werden. 2. Die Widerklage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat insoweit weder ein Verwaltungs- noch das Vorverfahren des § 68 VwGO durchlaufen. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil die Höhe des noch offenen Anspruchs – zumindest hinsichtlich der Hauptforderung – von der Klägerin durch Verwaltungsakt festzustellen ist und diese Feststellung auch mit umfasst, in welcher Höhe die Hauptforderung noch besteht. Mangels eines Antrages bei der Klägerin kommt auch ein Absehen von dem Vorverfahren nach § 75 VwGO nicht in Betracht. Der Kläger verfügt aber auch über keinen Anspruch auf Erteilung eines vollständigen Forderungskontos. Eine Rechtsgrundlage gibt er nicht an, eine solche ist auch nicht ersichtlich. Eine vertragliche Beziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht nicht, es liegt – wie oben gezeigt – ein öffentlich-rechtliches Subventionsverhältnis vor. Der Kläger verfügt allenfalls über einen Anspruch auf Mitteilung, in welcher Höhe die Klägerin einen Anspruch gegen ihn aus dem Subventionsverhältnis hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, da es sich bei dem Bildungskredit materiell um Ausbildungsförderung handelt. Den entgegenstehenden Ausführungen des VG Gelsenkirchen (Beschluss vom 14. Juni 2024 – 15 K 5644/23 – juris) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11. 711 ZPO. Die Klägerin begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von Rückstandszinsen. Sie unterhält seit dem Jahr 2001 ein Programm für die Vergabe von Bildungskrediten, dessen Zweck es ist, Auszubildende in fortgeschrittenen Ausbildungsphasen durch die Gewährung von verzinslichen Krediten zu unterstützen. Die Vergabe eines Bildungskredites richtet sich nach den im Zeitpunkt der Antragstellung jeweils geltenden Förderbestimmungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF). Die Förderbestimmungen nach dem Erlass vom 22. Januar 2001 (315-42560/1) enthalten folgende Regelungen: „§ 3 Vergabekonditionen Der Kredit wird monatlich im Voraus in Raten von 300 Euro, während des Geltungszeitraums der Deutschen Mark in Raten von 587,75 DM, ausbezahlt. Innerhalb eines Ausbildungsabschnittes können bis zu 24 Monatsraten bewilligt werden. Die Zahl der Monatsraten kann auf Antrag auf eine geringere Anzahl, jedoch nicht auf weniger als drei beschränkt werden. In diesem Fall kann später, bis zur Höhe von insgesamt 24 Raten, ein weiterer Kredit beantragt werden. In mehr als zwei Teile kann der Gesamtkredit nicht geteilt werden. Soweit insgesamt die Grenze von 24 Raten gem. Satz 2 nicht überschritten wird, kann, ggf. neben dem monatlich auszuzahlenden Kredit, einmalig, bis zur Höhe von sechs Raten, ein Teil des Kredites als Abschlag im Voraus ausgezahlt werden wenn der Kreditnehmer im Einzelfall glaubhaft macht, dass er den Betrag unmittelbar i.S.d. § 1 benötigt. (2) Förderung wird bis maximal zum Ende des Monats, in dem der Auszubildende das 36. Lebensjahr vollendet, gewährt. Bei Studierenden in grundständigen Studiengängen endet die Auszahlungsphase ferner spätestens mit dem Ende des 12. Studiensemesters. Studiensemester sind alle an der betreffenden Ausbildungsstättenart verbrachten Semester. (3) Abweichend von Abs. 2 kann im Rahmen des Abs. 1 über das Ende des 12. Studiensemesters hinaus Auszubildenden an Hochschulen Förderung gewährt werden, wenn sie zur Abschlussprüfung zugelassen sind und die Prüfstelle ihnen bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb des möglichen Förderzeitraums abschließen können. (4) Auch im Falle einer darüber hinausgehenden Bewilligung endet die Auszahlungsphase des Kredites, wenn der Auszubildende die Ausbildung abschließt, abbricht, unterbricht oder die Fachrichtung wechselt, mit Ablauf des folgenden Monats. Im Falle einer Unterbrechung oder eines Fachrichtungswechsels ist eine erneute Beantragung im Rahmen des Absatz 1 Satz 4 möglich. (5) Förderung kann längstens bis zum vorletzten Monat vor Beginn der Rückzahlungsphase gewährt werden. (6) Verstirbt der Kreditnehmer, endet die Leistungsgewährung. § 4 Beantragung (1) Förderanträge sind unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen schriftlich oder per Internet an das Bundesverwaltungsamt zu richten. Der Umfang des im Rahmen der Förderbestimmungen gewünschten Kredites ist anzugeben. Das Bundesverwaltungsamt prüft die Anträge anhand der Förderbestimmungen. Im Falle eines positiven Bescheids übersendet das Bundesverwaltungsamt mit dem Bescheid im Auftrag der Deutschen Ausgleichsbank zugleich ein dem Bescheid entsprechendes Vertragsangebot. Bescheid und Vertragsangebot werden unwirksam, wenn der Kreditvertrag nicht bis zum im Bescheid angegebenen Datum, das einen Monat nach dem regelmäßigen Zugang des Bescheides liegen soll, bei der Deutschen Ausgleichsbank eingegangen ist. Es gilt das Datum des Posteingangs. (2) Der Bescheid ist zu ändern und ggf. aufzuheben, wenn - und soweit die Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben sind, - das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder das Verbraucher- Insolvenzverfahren eröffnet wird oder - der Kreditnehmer schuldhaft in solchem Maße seine Verpflichtungen verletzt, insbesondere seinen Pflichten gem. § 8 nicht nachkommt, dass dem anderen Teil die Fortsetzung des Kreditvertrages nicht zugemutet werden kann. § 5 Vertrag (1) Die Deutsche Ausgleichsbank schließt mit dem Antragsteller auf Grundlage des Bewilligungsbescheides einen privatrechtlichen Kreditvertrag ab und zahlt die Leistungen unbar aus. (2) In den zwischen der Deutschen Ausgleichsbank und dem Kreditnehmer zu schließenden Vertrag ist aufzunehmen, dass die Deutsche Ausgleichsbank den Vertragsinhalt durch einseitige Erklärung an Änderungen des Bewilligungsbescheids anpassen wird. Einen Mustervertrag sowie mögliche spätere Änderungen stimmt die Deutsche Ausgleichsbank mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung ab. § 6 Verzinsung (1) Der Kredit ist vom Tage der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen gestundet. (2) Als Zinssatz für den valutierenden Kredit gilt die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 1. April sowie zum 1. Oktober zuzüglich eines Aufschlags von 1 v.H. p.a.. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. § 7 Rückzahlung (1) Vor Beginn der Rückzahlung erhält der Kreditnehmer durch die DTA eine Mitteilung über die Höhe des gewährten Kredites sowie der gestundeten Zinsen, über die geltende Zinsregelung, die Höhe der monatlichen Zahlungsbeträge sowie den voraussichtlichen Rückzahlungszeitraum. (2) Der Kredit ist nach Ablauf einer mit dem Datum der ersten Auszahlung beginnenden Frist von 4 Jahren in monatlichen Raten von 120 Euro zurückzuzahlen. (3) Der Kredit kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgezahlt werden. (4) Erhält der Kreditnehmer während der Rückzahlungsphase für einen weiteren Ausbildungsabschnitt Förderung nach diesem Programm, so werden die Rückzahlungsraten für diesen Zeitraum ohne Antrag gem. § 11 gestundet. […] § 11 Veränderung von Ansprüchen (1) Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich unter Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung. (2) Kann der Kreditnehmer im Falle einer Teilkündigung den gekündigten Betrag nicht leisten, so wird er bis zum Beginn der Rückzahlung gestundet. (3) Verstirbt der Kreditnehmer, werden noch nicht fällig gestellte Leistungen erlassen. (4) Die Deutsche Ausgleichsbank ist befugt, in begründeten Fällen Stundungen über maximal vierundzwanzig Monate zu gewähren. Stundungen, denen eine mindestens einjährige Phase verzugsloser Zahlungen gefolgt ist, bleiben unberücksichtigt. Ebenso bleiben Vereinbarungen über eine Herabsetzung der Rückzahlungsraten unberücksichtigt. § 12 Verzug (1) Mahn- und Beitreibungskosten trägt der Kreditnehmer. Zu seinen Lasten gehen darüber hinaus zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr, z.B. durch Bankspesen und Bankgebühren. (2) Im Verzugsfall hat der Kreditnehmer unbeschadet der Regelungen des § 11 Verbraucherkreditgesetz auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zzgl. 5 v.H. zu zahlen. […] §14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Der Bund garantiert der Deutschen Ausgleichsbank die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Deutschen Ausgleichsbank geschlossenen Vertrages. (2) Die Deutsche Ausgleichsbank gibt die Einziehung der Kredite an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Deutsche Ausgleichsbank einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Die Frist in Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist. Sowohl der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes als auch der mit der Deutschen Ausgleichsbank zu schließende Vertrag weisen auf diese Rechtsfolge hin. (3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Deutsche Ausgleichsbank dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten des Kreditnehmers, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie. (4) Das Bundesverwaltungsamt fordert den Kreditnehmer durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Deutsche Ausgleichsbank verauslagten Garantiebetrages auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrages ist innerhalb eines Monats anfechtbar. (5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandkraft des Rückforderungsbescheides fällig. §12 gilt entsprechend. Der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen.“ Die Förderbestimmungen nach dem Erlass vom 1. April 2009 enthalten folgende Regelungen: „§ 6 Verzinsung (1) Der Kredit ist vom Tage der Auszahlung an zu verzinsen. Bis zum Beginn der Rückzahlung werden die Zinsen ohne Antrag gestundet. (2) Als Zinssatz für die ausgezahlte Kreditsumme gilt die European Interbank Offered Rate (EURIBOR) mit einer Laufzeit von 6 Monaten jeweils zum 1. April sowie zum 1. Oktober zuzüglich eines Aufschlags von 1 vom Hundert pro Jahr. Falls die in Satz 1 genannten Termine nicht auf einen Tag fallen, an dem ein EURIBOR-Satz ermittelt wird, gilt der nächste festgelegte EURIBOR-Satz. […] § 12 Verzug (1) Mahn- und Beitreibungskosten tragen die Kreditnehmer/innen. Zu ihren Lasten gehen darüber hinaus zusätzlich entstehende Kosten im Zahlungsverkehr, z.B. durch Bankspesen und Bankgebühren. (2) Im Verzugsfall haben die Kreditnehmer/innen unbeschadet der Regelungen für Verbraucherdarlehen auf die fällige Forderung Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 vom Hundert zu zahlen. […] § 14 Eintritt der Bundesgarantie, Übergang der Einziehung auf das Bundesverwaltungsamt (1) Der Bund garantiert der Kreditanstalt für Wiederaufbau die Rückzahlung der Kredit- und Zinsschuld der vom Bundesverwaltungsamt bewilligten Förderung nach Maßgabe des mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau geschlossenen Vertrags. (2) Die Kreditanstalt für Wiederaufbau gibt die Einziehung der Kredite an das Bundesverwaltungsamt ab, wenn Kreditnehmer/innen mehr als 6 Monate in Verzug geraten und einen Stundungsantrag nicht gestellt haben oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Die Frist in Satz 1 braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist. Sowohl der Bescheid des Bundesverwaltungsamts als auch der mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Vertrag weisen auf diese Rechtsfolge hin. (3) Wird die Bundesgarantie in Anspruch genommen, übermittelt die Kreditanstalt für Wiederaufbau dem Bundesverwaltungsamt die Stammdaten der betreffenden Kreditnehmer/innen, die Kapitalforderung, die zu diesem Zeitpunkt fälligen Zinsen und Kosten sowie den Grund für die Einlösung aus der Garantie. (4) Das Bundesverwaltungsamt fordert die betreffenden Kreditnehmer/innen durch Rückforderungsbescheid zur Erstattung des insgesamt an die Kreditanstalt für Wiederaufbau verauslagten Garantiebetrags auf. Die Regelung der durch den Rückforderungsbescheid festgestellten Höhe des Betrags ist innerhalb eines Monats anfechtbar. (5) Der Erstattungsanspruch ist mit Bestandkraft des Rückforderungsbescheids fällig. § 12 gilt entsprechend. Die betreffenden Kreditnehmer/innen haben die Möglichkeit, Anträge nach § 11 zu stellen.“ Der Kläger beantragte am 1. April 2004 beim Bundesverwaltungsamt die Bewilligung eines Bildungskredits. Auf Nachfrage konkretisierte er sein Begehren auf je 300,00 EUR für die Monate April bis Juli 2004. Das Bundesverwaltungsamt bewilligte dem Kläger mit Bescheid von 29. April 2004 für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 30. Juni 2004 die Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Höhe von monatlich 300 EUR (insgesamt 900 EUR) und übernahm nach Maßgabe der Bedingungen lfd. Nr. 7 bis 10 bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KfW eine Bundesgarantie. Die Bedingungen haben folgenden Wortlaut: „1. Die Bewilligung und die Bundesgarantie werden unwirksam, wenn Sie das beigefügte Vertragsangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zum Ablauf des 07.06.2004 nicht angenommen haben. Gleichzeitig erlischt das Vertragsangebot. 2. Den Bewilligungsbescheid werde ich zurücknehmen, wenn die Vergabevoraussetzungen zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorgelegen haben. 3. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides insoweit vor, als die Vergabevoraussetzungen während der Auszahlungsphase entfallen. 4. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides vor, wenn Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, Nachweise vorzulegen, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen der Kreditgewährung weiterhin vorliegen. 5. Die Wirksamkeit des Bewilligungsbescheides endet, wenn das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. 6. Ich behalte mir den Widerruf des Bewilligungsbescheides in den Fällen vor, in denen die Kreditanstalt für Wiederaufbau berechtigt wäre, den Kreditvertrag wegen Vertragspflichtverletzungen fristlos zu kündigen. 7. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten. Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 8. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen. 9. Nach dem Einlösen der Bundesgarantie haben Sie dem Bundesverwaltungsamt jeden Wechsel Ihres Wohnsitzes oder Ihres Namens unverzüglich mitzuteilen. 10. Die Kosten für jede notwendige Ermittlung Ihres Aufenthaltsortes und Ihres neuen Namens werden auf 30 EURO festgesetzt.“ Dem Bescheid war ein ausgefüllter Kreditvertrag mit der KfW beigefügt. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden, der Beklagte hat den Kreditvertrag abgeschlossen und die Förderung unstreitig erhalten. Der Kläger beantragte elektronisch einen weiteren Bildungskredit für 3 Monate zu je 300,00 EUR. Mit Bescheid vom 3. August 2004 bewilligte das Bundesverwaltungsamt in „Ergänzung“ des Bescheides vom 29. April 2004 vorbehaltlich der Bestimmungen lfd. Nr. 1 – 5, für den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. September 2004 die Inanspruchnahme eines verzinslichen Kredites der KfW in Höhe von monatlich 300 EURO und übernahm nach Maßgabe der folgenden Bedingungen lfd. Nr. 6 bis 9 bezüglich der Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der KfW eine Bundesgarantie. Die Bedingungen hatten folgenden Wortlaut: „1. Diesen Bewilligungsbescheid werde ich zurücknehmen, wenn die Vergabevoraussetzungen zum Zeitpunkt seines Erlasses nicht vorgelegen haben. 2. Ich behalte mir den Widerruf dieses Bewilligungsbescheides insoweit vor, als die Vergabevoraussetzungen während der Auszahlungsphase entfallen. 3. Ich behalte mir den Widerruf dieses Bewilligungsbescheides vor, wenn Sie meiner Aufforderung nicht nachkommen, Nachweise vorzulegen, die für die Überprüfung erforderlich sind, ob die Voraussetzungen der Kreditgewährung weiterhin vorliegen. 4. Die Wirksamkeit dieses Bewilligungsbescheides endet, wenn das außergerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren eingeleitet oder das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet wird. 5. Ich behalte mir den Widerruf dieses Bewilligungsbescheides in den Fällen vor, in denen die Kreditanstalt für Wiederaufbau berechtigt wäre, den Kreditvertrag wegen Vertragspflichtverletzungen fristlos zu kündigen. 6. Falls die Kreditanstalt für Wiederaufbau die Bundesgarantie einlöst, sind Sie verpflichtet der Bundesrepublik Deutschland den verauslagten Betrag zu erstatten. Dies ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der Förderbestimmungen der Fall, wenn der Kreditnehmer mehr als sechs Monate in Verzug gerät und einen Stundungsantrag nicht gestellt hat oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau einem entsprechenden Stundungsantrag nicht stattgeben kann. Diese Frist braucht nicht eingehalten zu werden, wenn die Einziehung aussichtslos ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 der Förderbestimmungen). Die Erstattung bemisst sich nach der Höhe des bezogenen Kredits, der aufgelaufenen Zinsen sowie der Kosten unter Abzug ggf. bereits erbrachter Tilgungsleistungen. Der zu erstattende Betrag wird der Höhe nach durch gesonderten Bescheid festgesetzt. 7. Dieser Betrag ist von dem Zeitpunkt an, in dem seine Höhe wirksam festgesetzt ist, in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. zu verzinsen. 8. Nach dem Einlösen der Bundesgarantie haben Sie dem Bundesverwaltungsamt jeden Wechsel Ihres Wohnsitzes oder Ihres Namens unverzüglich mitzuteilen. 9. Die Kosten für jede notwendige Ermittlung Ihres Aufenthaltsortes und Ihres neuen Namens werden auf 30 EURO festgesetzt.“ Der Bescheid ist bestandskräftig geworden, der Beklagte hat den (ergänzenden) Kreditvertrag abgeschlossen und die Förderung unstreitig erhalten. Die KfW (die zugleich Rechtsnachfolgerin der Deutschen Ausgleichsbank (DtA) ist), hat die Bundesgarantie in Anspruch genommen. Mit Bescheid vom 24. August 2011 forderte das Bundesverwaltungsamt unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 und 4 der Förderbestimmungen den Beklagten auf, den insgesamt gezahlten Garantiebetrag in Höhe von 971,82 EUR bis zum 1. Oktober 2011 zu erstatten. Der Betrag ergebe sich wie folgt: „ursprünglicher Kreditbetrag in der Zeit vom 01.04.2004 bis zum 30.09.2004 in Höhe von 1800,00 EUR geleistete Tilgung in Höhe von 842,04 EUR Kapitalforderung 957,96 EUR Zinsen in Höhe von 7,86 EUR Kosten in Höhe von 6,00 EUR Gesamtsumme des verauslagten Garantiebetrages 971,82 EUR“ Unterhalb der Rechtsbehelfsbelehrung enthält der Bescheid folgende Ausführungen: „Bitte beachten Sie: Wenn Sie gegen den Bescheid Widerspruch einlegen, sind Sie dennoch verpflichtet, die Tilgung des unstreitigen Betrages vorzunehmen. Ich weise darauf hin, dass der Rückforderungsbescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist nicht mehr überprüft wird. Verzinsung Bei Überschreiten des obengenannten Fälligkeitstermins werden gem. § 12 Abs. 2 i. V. m. § 14 Abs. 5 der Förderbestimmungen Zinsen in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten, Basiszinssatzes zzgl. 5% auf den fälligen Garantiebetrag erhoben. Maßgeblich ist der Zahlungseingang bei der zuständigen Bundeskasse. Mitteilungspflichten Jeden Wohnungswechsel und jede Namensänderung bitte ich dem Bundesverwaltungsamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Versäumen Sie dies, so muss für die Ermittlung eine Verwaltungsgebühr von 30 EUR erhoben werden (§ 8 Abs. 4 der Förderbestimmungen). Zahlungsaufschub Sofern Sie nicht in der Lage sind, diesen Betrag in einer Summe zu zahlen, kann Ihnen auf Antrag und bei Vorliegen der entsprechenden Vorraussetzungen eine Stundung nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BHO eingeräumt werden. Es besteht die Möglichkeit, den fälligen Betrag ggf. unter Einräumung einer Ratenzahlung zu stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre. Falls Sie eine Stundung des fälligen Betrages wünschen, stellen Sie bitte einen entsprechenden Antrag und teilen Sie mir mit, ob und in welcher Höhe Ihnen Ratenzahlungen möglich sind und senden Sie mir aussagekräftige Unterlagen über Ihre wirtschaftliche Situation zu. Verwenden Sie bitte den beiliegenden Vordruck.“ Der Beklagte erhob unter dem 5. Dezember 2011 beim Bundesverwaltungsamt Widerspruch gegen einen „Mahnbescheid“ vom 21. November 2011. Er trug vor, bereits mit Schreiben vom 2. Mai 2011 einen Stundungsantrag gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Beklagten mit, hier sei kein Antrag auf Stundung eingegangen. Deshalb werde seine Mitteilung als Antrag auf Stundung gewertet und ihm dementsprechende Stundungsunterlagen überlassen. Der Beklagte hielt mit Schreiben vom 2. Januar 2012 seinen Widerspruch aufrecht. Er habe bereits gegenüber der KfW-Bank einen Stundungsantrag gestellt, der bis heute nicht beschieden sei. Er überreiche vorsorglich die angeforderten Unterlagen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2013 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch des Beklagten gegen einen Bescheid vom 21. November 2011 (der sich nicht in den Verwaltungsvorgängen befindet, vermutlich ist das der Widerspruch gegen den „Mahnbescheid“) zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Beklagte den fälligen Betrag nicht bis zum 1. Oktober 2011 bezahlt habe. Der Beklagte wurde aufgefordert, zur Vermeidung weiterer Nachteile die Mahnkosten und den fällig gewordenen Gesamtbetrag umgehend zu überweisen. Mit Bescheid vom 1. März 2013 erhob die Klägerin Zinsen in Höhe von 9,28 EUR. Ebenfalls mit Bescheid von 1. März 2013 stundete die Beklagte dem Kläger einen Betrag von 983,10 EUR bis zum 31. Dezember 2013, der sich aus dem Garantiebetrag von 971,82 EUR, Mahnkosten von 2,00 EUR und Rückstandszinsen von 9,28 EUR zusammensetzte. Im dazu gefertigten Vermerk wird ausgeführt, dass auf der Grundlage von Nr. 1.4.2.1 VV zu § 59 BHO keine Zinsen erhoben werden. Am 2. Januar 2013 beantragte der Beklagte, ihm die Rückzahlung des gewährten Bildungskredits zu stunden, die erforderlichen Unterlagen reiche er nach. Das Bundesverwaltungsamt forderte mit Schreiben vom 30. Mai 2014 verschiedene Unterlagen an. Der Beklagte reichte am 30. Juni 2014 verschiedene Unterlagen ein. Mit Bescheid vom 25. November 2014 stundete das Bundesverwaltungsamt die Rückzahlung von 983,10 EUR bis zum 30. November 2015. Auch hier ist in einem gesonderten Vermerk ausgeführt, auf die Erhebung von Zinsen werde verzichtet. In den als vollständig vorgelegten Verwaltungsvorgängen finden sich keine Unterlagen, die im Zeitraum vom 26. November 2014 bis zum 1. April 2019 erstellt wurden. Mit Bescheid vom 2. April 2019 forderte das Bundesverwaltungsamt vom Beklagten Zinsen in Höhe von 130,59 EUR. Der Bescheid enthielt folgende Zinsberechnung: „ Zinssatz % Kreditschuld in EUR in Zahlungsrückstand von in Zahlungsrückstand bis Zinstage Zinsen in EUR 4,17 971,82 01.01.2016 30.06.2016 180 20,26 4,12 971,82 01.07.2016 31.12.2016 180 20,02 4,12 971,82 01.01.2017 30.06.2017 180 20,02 4,12 971,82 01.07.2017 31.12.2017 180 20,02 4,12 971,82 01.01.2018 30.06.2018 180 20,02 4,12 971,82 01.07.2018 31.12.2018 180 20,02 4,12 971,82 01.01.2019 02.04.2019 92 10,23 Gesamtbetrag 130,59“ Mit Bescheid vom 29. August 2019 fordert das Bundesverwaltungsamt weitere Zinsen in Höhe von 16,35 EUR. Der Bescheid enthielt folgende Zinsberechnung: „ Zinssatz % Kreditschuld in EUR in Zahlungsrückstand von in Zahlungsrückstand bis Zinstage Zinsen in EUR 4,12 971,82 03.04.2019 30.06.2019 88 9,79 4,12 971,82 01.07.2019 29.08.2019 59 6,56 Gesamtbetrag 16,35“ Mit Schreiben vom 29. August 2019 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Beklagten mit, er befinde sich mit 1.134,04 EUR in Zahlungsrückstand, forderte ihn auf, den rückständigen Betrag bis zum 31. Oktober 2019 zu überweisen und drohte ihm die Zwangsvollstreckung an. Das Bundesverwaltungsamt führte weiter aus: „Rückstandszinsen Ist der Fälligkeitstermin überschritten, muss ich auf die fällige Forderung bis zum Zahlungseingang bzw. Eingang eines Stundungsantrages Rückstandszinsen erheben. Diese sind in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 Prozent zu zahlen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 der Förderbestimmungen)“ Mit Schreiben vom 30. Oktober 2023 teilte das Bundesverwaltungsamt dem Beklagten mit, er befinde sich mit 1.136,04 EUR in Zahlungsrückstand, forderte ihn auf, den rückständigen Betrag bis zum 31. Oktober 2023 zu überweisen und drohte ihm die Zwangsvollstreckung an. Das Bundesverwaltungsamt führte weiter aus: „Rückstandszinsen Der Betrag, mit dem Sie sich im Zahlungsrückstand befinden und hinsichtlich dem hiermit die Zwangsvollstreckung angedroht wird, kann auch aufgelaufene Rückstandszinsen enthalten. Sofern solche aufgeführt sind, handelt es sich um Rückstandszinsen, die in der Vergangenheit mit bestandskräftigem Zinsbescheid festgesetzt wurden. Zinsen, die mittels Zahlungsaufforderung geltend gemacht werden, sind darin nicht enthalten. Ist der Fälligkeitstermin überschritten, muss ich auf die fällige Forderung bis zum Zahlungseingang bzw. Eingang eines Stundungsantrages Rückstandszinsen erheben. Diese sind in Höhe des jeweils geltenden, von der Bundesbank verkündeten Basiszinssatzes zuzüglich 5 Prozent zu zahlen (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 5 der Förderbestimmungen)“ Das Bundesverwaltungsamt erstellte unter dem 9. November 2023 eine Zahlungsaufforderung, mit der es Rückstandszinsen in Höhe von 194,24 EUR erhob und den Beklagten aufforderte, den Betrag bis zum 30. November 2023 einzuzahlen. Das Bundesverwaltungsamt führte hierzu aus, der Kläger befinde sich mit der Rückzahlung seines Bildungskredits in Rückstand. Zur Berechnung der Zinsen ist folgendes ausgeführt: „ Zinssatz % Kreditschuld in EUR in Zahlungsrückstand von in Zahlungsrückstand bis Zinstage Zinsen in EUR 4,12 971,82 30.08.2019 31.12.2019 121 13,46 4,12 971,82 01.01.2020 30.06.2020 180 20,02 4,12 971,82 01.07.2020 31.12.2020 180 20,02 4,12 971,82 01.01.2021 30.06.2021 180 20,02 4,12 971,82 01.07.2021 31.12.2021 180 20,02 4,12 971,82 01.01.2022 30.06.2022 180 20,02 4,12 971,82 01.07.2022 31.12.2022 180 20,02 6,62 971,82 01.01.2023 30.06.2023 180 32,17 8,12 971,82 01.07.2023 30.10.2023 120 26,30 8,12 971,82 31.10.2023 09.11.2023 10 2,19 Gesamtbetrag 194,24“ Die Klägerin hat am 28. Dezember 2023 beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie sei für die Durchsetzung ihres Anspruchs auf eine allgemeine Leistungsklage angewiesen, weil das VG Köln (Urteil vom 25. Januar 2023 – 26 K 6414/22 –) rechtskräftig festgestellt habe, dass ihr die Befugnis zur Durchsetzung der Rückstandszinsen mittels Verwaltungsakts (VA-Befugnis) fehle und der Beklagte auf ihre Aufforderung keine Zahlung geleistet habe. Bereits mit Bewilligung der Förderung sei in den Bewilligungsbescheiden mittels Nebenbestimmung die Verpflichtung (= Auflage) aufgenommen worden, im Garantiefall den dem Bund zu erstattenden Betrag zu verzinsen. Die begehrte Zahlung sei öffentlich-rechtlicher Natur, da die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Fördersumme nebst Zinsen von vorne herein in der Bewilligung der Förderung angelegt gewesen sei. Dies gelte auch für die Zinszahlungsverpflichtung. Die Klägerin habe auch einen Zinsanspruch gegenüber dem Beklagten. Sowohl der Bewilligungsbescheid als auch der abgeschlossene Kreditvertrag würden Regelungen zur Verzinsung enthalten. Nach Eintritt des Garantiefalls habe die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung des Darlehens- oder Garantiebetrages aufgefordert. Die Zusammensetzung des Betrages sei dem Bescheid im Detail zu entnehmen. Der Bescheid enthalte auch noch den Hinweis auf zu erhebende Zinsen bei Überschreitung des Zahlungstermins. Der Rückforderungsbescheid sei bestandskräftig geworden. Der Beklagte habe den Garantiebetrag nicht rechtzeitig und vollständig beglichen. Deshalb sei ein Anspruch auf Zinsen entstanden. Sie habe den Beklagten fruchtlos aufgefordert, den aufgelaufenen Zinsbetrag bis zum 30. November 2023 zu begleichen. Wie sich der Betrag zusammensetze, ergebe sich aus der Zahlungsaufforderung. Diese sei dem Beklagten per Einschreiben zugegangen. Ihr Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die fällige Forderung ergebe sich aus dem jeweiligen Bewilligungsbescheid. Dieser enthalte eine Auflage im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG, die unmittelbar den öffentlich-rechtlich Anspruch gegen den Beklagten statuiere. Insgesamt ergäben sich Zinsen im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 28. Dezember 2023 i.H.v. 191,52 EUR. Das wird wie folgt aufgeschlüsselt: „ Zinssatz % Kreditschuld in EUR in Zahlungsrückstand von in Zahlungsrückstand bis Zinstage Zinsen in EUR 4,12 971,82 30.08.2019 31.12.2019 121 13,46 4,12 971,82 01.01.2020 30.06.2020 180 20,02 4,12 971,82 01.07.2020 31.12.2020 180 20,02 4,12 971,82 01.01.2021 30.06.2021 180 20,02 4,12 971,82 01.07.2021 31.12.2021 180 20,02 4,12 971,82 01.01.2022 30.06.2022 180 20,02 4,12 971,82 01.07.2022 31.12.2022 180 20,02 6,62 971,82 01.01.2023 30.06.2023 180 32,17 8,12 971,82 01.07.2023 30.10.2023 120 26,30 8,12 971,82 31.10.2023 09.11.2023 10 2,19 8,12 971,82 10.11.2023 28.12.2023 Gesamtbetrag 191,52“ Sie verfüge zudem über einen weiteren Anspruch in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. aus 971,82 Euro seit dem 29. Dezember 2023. Der Beklagte habe auf den geforderten Betrag keine Zahlungen geleistet. Das von ihm in der Klageerwiderung angegebene Geschäftszeichen, auf das er Zahlungen leisten wolle, betreffe nicht den hier dem Streit zugrundeliegenden Bildungskredit, sondern die Rückzahlung der teilweise als Kredit gewährten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, den Beklagten zu verurteilen, an sie 191,52 Euro ausgerechnete Zinsen zuzüglich laufender Zinsen in Höhe des aktuellen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank zuzüglich 5 v. H. aus 971,82 Euro seit dem 29. Dezember 2023 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und die Beklagte zu verurteilen, ein vollständiges Forderungskonto zum Geschäftszeichen IV 7 – 700079014/85 zu erteilen. Er trägt vor, es bestehe seit dem 20. November 2021 ein Dauerauftrag über monatlich 130 EUR, der Betrag werde der Klägerin jeweils zum 20. eines Monats angewiesen. Der Dauerauftrag sei eingerichtet worden, nachdem die Klägerin zweimal eine Zwangsvollstreckung über insgesamt 13.000 EUR betrieben habe. Er verfügte über einen Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung aus Vertrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Klägerin verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.