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Beschluss

29 K 6463/23

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0301.29K6463.23.00
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Leitsätze

Streitigkeiten nach der Coronavirus-Testverordnung fallen unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG und damit in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit.

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt.

Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Duisburg verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitigkeiten nach der Coronavirus-Testverordnung fallen unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG und damit in die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Der Verwaltungsrechtsweg wird für unzulässig erklärt. Das Verfahren wird an das zuständige Sozialgericht Duisburg verwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe: Das Verfahren ist gemäß § 173 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nach Anhörung der Beteiligten an das zuständige Sozialgericht Duisburg zu verweisen. Die Zuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit ergibt sich aus der abdrängenden Sonderzuweisung des § 51 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Hiernach entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundessozialgerichts handelt es sich um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung, wenn das Rechtsverhältnis dem speziellen Recht der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, die Streitigkeit also ihre Grundlage im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hat und die maßgeblichen Normen dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2022 – 3 B 40.21 –, juris Rn. 15; BSG, Beschlüsse vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R –, juris Rn. 15 und vom 5. Mai 2021 – B 6 SF 1/20 R –, juris Rn. 32. Abzustellen ist hierbei allein darauf, ob die Vorschriften, die zur Klärung der streitigen Rechtsfragen heranzuziehen und auszulegen sind, zumindest im Grundsatz im Sozialgesetzbuch geregelt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 2020 – 3 B 2.20 –, juris Rn. 6 unter Verweis auf: BSG, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 – B 8 AY 1/09 R –, juris Rn. 6 und vom 4. April 2012 – B 12 SF 1/10 R –, juris Rn. 20. Nach diesen Kriterien fällt die hiesige Streitigkeit unter § 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG, weil sich die maßgeblichen Vorschriften im Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) finden. Soweit es auf die Coronavirus-Testverordnung ankommt, beruhen deren Vorschriften über die Vergütung von Leistungen auf der Verordnungsermächtigung in § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b, Satz 13 Nr. 2 SGB V. Ob die streitentscheidenden Vorschriften inhaltlich etwas regeln, das seinem Wesen nach nicht zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne des SGB V gehört, ist ebenso wenig zu prüfen wie die Frage, ob eine andere Rechtswegzuweisung sachgerechter gewesen wäre. Die Garantien des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) und des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) streiten dafür, die Zuständigkeit von Gerichten anhand von einfachen, eher formalen Kriterien zu bestimmen. Vgl. OVG Berlin-Brandenb., Beschlüsse vom 25. Mai 2023 – 9 L 25/23 –, juris Rn. 10, und vom 29. November 2023 – OVG 9 L 8/23 –, juris Rn. 8 ff.; VG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 5 K 4395/23 –, juris Rn. 14; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 K 4569/23 –, n. v. Auf derartige inhaltliche Erwägungen stellte jedoch das Bundessozialgericht in seinem Beschluss vom 19. Juni 2023 maßgeblich ab, als es zu der Auffassung gelangte, für Streitigkeiten über Abrechnungen nach der Coronavirus-Testverordnung sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. BSG, Beschluss vom 19. Juni 2023 – B 6 SF 1/23 R –, juris Rn. 14 ff. Dass die vorliegende Streitigkeit in den Zuständigkeitsbereich der Sozialgerichte fällt, ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss zu § 68 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG), der Streitigkeiten über Ansprüche nach einer auf Grund des § 20i Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a IfSG, auch in Verbindung mit Nr. 2, des SGB V sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c und f erlassenen Rechtsverordnung den Verwaltungsgerichten zuweist. Dieser Ausnahmevorschrift hätte es nicht bedurft, wenn auch ohne sie der Verwaltungsrechtsweg eröffnet gewesen wäre. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. Januar 2024 – 2 K 4569/23 –, n. v. Dies gilt umso mehr, als der Gesetzgeber den Standort der hier streitgegenständlichen Verordnungsermächtigung im SGB V belassen hat, obwohl er sich mit der Erweiterung des Geltungsbereichs und der Erstreckung der Verordnungsermächtigung von gesetzlich Versicherten auf weitere Personenkreise (u.a. Personen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind) bewusst von dem ursprünglich rein krankenversicherungsrechtlichen Konzept der Verordnungsermächtigung entfernt hat. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 29. März 2023 – 8 B 20/23 –, juris Rn. 19 ff. Die örtliche Zuständigkeit des Sozialgerichts Duisburg ergibt sich aus § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 20 Abs. 2 Nr. 5 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen. Die Klägerin hatte ihren Sitz zur Zeit der Klageerhebung im Kreis Wesel und damit im Bezirk des Sozialgerichts Duisburg. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (§§ 173 Satz 1 VwGO, 17b Abs. 2 Satz 1 GVG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.