Urteil
35 K 5731/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0304.35K5731.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine Disziplinarverfügung, mit der seine Dienstbezüge gekürzt wurden. Der am 0.00.0000 geborene Kläger nahm im Wintersemester 0000/0000 das Studium der Fächer Mathematik und katholische Theologie für die Sekundarstufe I und im Wintersemester 0000/0000 das Studium der Fächer Mathematik und Philosophie für die Sekundarstufe II auf. Am 00. November 0000 bestand er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Gesamtnote „gut (2,5)“. Mit Wirkung vom 0. Februar 0000 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Lehramtsanwärter für das Lehramt für die Sekundarstufe I ernannt. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes bestand er am 00. Oktober 0000 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit der Gesamtnote „gut (2,3)“. Am 00. Februar 0000 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer z.A. ernannt; zur Dienstleistung wurde er der FK. schule X. zugewiesen. Für das Schuljahr 0000/0000 war er an die FK. schule W. in S. abgeordnet. Nachdem in der anlässlich des Ablaufs der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilung festgestellt worden war, dass der Kläger sich in der Probezeit nicht bewährt habe, verlängerte die Bezirksregierung Düsseldorf seine laufbahnrechtliche Probezeit um zwölf Monate bis zum Ablauf des 00. August 0000. Am 00. November 0000 bestand der Kläger die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen mit der Note „gut (2,5)“. Zum 0. August 0000 wurde er im Wege des Laufbahnwechsels an das Y.-Gymnasium in H. versetzt. Mit Wirkung vom 00. August 0000 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer und mit Wirkung vom 00. August 0000 zum Studienrat ernannt. Zum 0. August 0000 wurde der Kläger an das J.-Gymnasium in S. versetzt und mit Wirkung vom 0. Februar 0000 zum Oberstudienrat ernannt. Im Zeitraum vom 0. September 0000 bis zum 0. Februar 0000 war er an das Gymnasium R. und im Zeitraum vom 0. August 0000 bis zum 00. Juli 0000 an das Gymnasium U. der Stadt O. abgeordnet. Hieran anschließend ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger für die Zeit vom 0. August 0000 bis zum 00. Juli 0000 an die Gesamtschule am P. in S. ab. Gegen diese Abordnung erhob der Kläger beim hiesigen Gericht Klage (Az.: 2 K 823/19); während des gerichtlichen Verfahrens hob die Bezirksregierung Düsseldorf die Abordnungsverfügung wegen unterbliebener Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten mit Verfügung vom 00. Juli 0000 auf und ordnete den Kläger zugleich rückwirkend für den Zeitraum vom 0. August 0000 bis zum 00. Juli 0000 erneut an die Gesamtschule am P. in S. ab. Mit Wirkung vom 0. August 0000 wurde der Kläger an das V.-Gymnasium in Q. versetzt; die hiergegen beim hiesigen Gericht erhobene Klage (Az.: 2 K 5582/19) nahm der Kläger zurück, nachdem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt worden war (Az.: 2 L 2072/19). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 versetzte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Die Zurruhesetzungsverfügung, gegen welche der Kläger Klage erhob (Az.: 2 K 3973/20), wurde während des gerichtlichen Verfahrens am 1. September 2021 aufgehoben (hierzu siehe unten). Der Kläger ist verheiratet. Er hat keine Kinder. Abgesehen von den im vorliegenden Disziplinarverfahren in Rede stehenden Vorwürfen ist der Kläger straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 11. September 2017 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit, sie beabsichtige, seine Dienstfähigkeit im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung überprüfen zu lassen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe im Rahmen seiner Tätigkeit am J.-Gymnasium in S. im Schuljahr 0000/0000 im Schreiben beispielhaft benannte „Verhaltensauffälligkeiten“ gezeigt, welche beim Lehrerkollegium und der Schülerschaft Irritation, Besorgnis und vereinzelt auch Verängstigung hervorgerufen hätten. Auch nach einem Dienstgespräch am 0. April 0000 habe das Ausmaß der Verfehlungen dieser Art nicht abgenommen. Es bestünden daher Zweifel, ob der Kläger den Anforderungen der Tätigkeit als Lehrkraft noch gerecht werden könne. Auf die daraufhin am 5. Januar 2018 ergangene Untersuchungsanordnung erschien der Kläger am 00. Januar 0000 zu einem vom Gesundheitsamt des Kreises S. anberaumten Untersuchungstermin; wegen seiner Weigerung, den Anamnesebogen mit der Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterschreiben, sah das Gesundheitsamt von einer Untersuchung ab. Nachdem der Kläger durch die Bezirksregierung Düsseldorf auf seine Mitwirkungspflicht im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung hingewiesen und zur Unterzeichnung der Schweigepflichtentbindungserklärung angewiesen worden war, beraumte das Gesundheitsamt des Kreises S. einen neuen Untersuchungstermin für den 00. April 0000 an. Auch im Rahmen dieses Termins verweigerte der Kläger die Unterzeichnung der vorbezeichneten Unterlagen, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung erneut nicht vorgenommen wurde. Einen ihm auf seine Bitte gewährten Termin zur Akteneinsicht im Gesundheitsamt am 00. April 0000 nahm der Kläger nicht wahr. Zu einem weiteren vom Gesundheitsamt angesetzten Untersuchungstermin am 00. Mai 0000 erschien er ohne Angabe von Gründen nicht. Am 00. August 0000 trat der Kläger nach Beginn seiner Abordnung seinen Dienst an der Gesamtschule am P. in S. ohne Angabe von Gründen nicht an. Schriftlichen Weisungen der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. August 2018 und vom 12. September 2018, mit denen der Kläger zum sofortigen Dienstantritt aufgefordert wurde, leistete er keine Folge, sondern monierte mit Schreiben vom 2., 10. und 11. September 2018 seine Verwendung an einer Gesamtschule sowie die Verletzung seines Rechts auf amtsangemessene Beschäftigung. Im Anschluss an ein seitens der Bezirksregierung Düsseldorf mit dem Kläger am 28. September 2018 geführtes Dienstgespräch remonstrierte dieser mit Schreiben vom 1. und 0. Oktober 0000 gegen seine Abordnung. Mit Verfügung vom 0. Oktober 0000, welche dem Kläger am 0. Oktober 0000 zuging, wies die Bezirksregierung Düsseldorf dessen Remonstration zurück und forderte diesen erneut auf, seinen Dienst an der Gesamtschule am P. in S. aufzunehmen. Dieser Weisung kam der Kläger ab dem 0. Oktober 0000 nach. Nach Beginn seiner Abordnung an die Gesamtschule am P. in S. erschien der Kläger wiederholt im J.-Gymnasium in S.. Als Reaktion auf einen in diesem Zuge entstandenen Konflikt verhängte dessen Schulleiter gegen den Kläger Anfang Oktober 0000 ein Hausverbot. Hiergegen erhob der Kläger am 12. Mai 2023 Klage, welche beim hiesigen Gericht unter dem Aktenzeichen 21 K 3356/23 anhängig ist. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2018 stellte die Bezirksregierung Düsseldorf den Verlust der Dienstbezüge des Klägers für den Zeitraum vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000 wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst an der Gesamtschule am P. in S. gemäß § 11 Abs. 1 LBesG NRW fest. Die hiergegen vom Kläger beim hiesigen Gericht erhobene Klage (Az.: 26 K 9075/19) wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 2. Dezember 2022 abgewiesen. Mit an die Bezirksregierung Düsseldorf gerichtetem Schreiben vom 10. Januar 2019 beantragte der Kläger die Einleitung eines Disziplinarverfahrens auf Grundlage von § 18 Abs. 1 LDG NRW mit dem Ziel, vom Verdacht eines Dienstvergehens entlastet zu werden. Dem Schreiben fügte er eine Auflistung von Beschwerden von Schülerinnen und Schülern der Gesamtschule am P. in S. sowie deren Eltern gegen seine Person („Beschwerdeliste“) bei. Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 hörte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger erneut zu ihrer Absicht an, dessen Dienstfähigkeit amtsärztlich überprüfen zu lassen. Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 28. Januar 2019 Einwände. Die Bezirksregierung Düsseldorf leitete mit Verfügung vom 00. Februar 0000, welche dem Kläger am 23. Februar 2019 zugestellt wurde, gegen diesen ein Disziplinarverfahren ein (Einleitungsverfügung). Es bestehe der Verdacht, dass der Kläger sich in Ausübung seines Dienstes am J.-Gymnasium in S. (gemeint: an der Gesamtschule am P. in S.) – entsprechend den Angaben in der vorbezeichneten „Beschwerdeliste“ – wie folgt verhalten habe: 1. Zu einem Schüler, der auf die Aufforderung des Klägers ein Kaugummi nicht ausgespuckt habe, solle dieser gesagt haben: „Dann schluck das mal runter. Schlucken kannst Du ja gut.“ 2. Der Kläger solle zu seinem Kurs gesagt haben: „Andere Lehrer trinken hier Kaffee im Unterricht. Die ticken ja wohl nicht sauber. Die sind keine Vorbilder.“ 3. Auf eine Verständnisfrage seines Kurses solle der Kläger „Ihr könnt alle nichts“ geantwortet haben. 4. Der Kläger solle während des Unterrichts einen Wutanfall bekommen und anschließend zur Klasse gesagt haben: „Nach dem Schreien geht es mir besser.“ 5. Der Kläger solle während des Unterrichts einen Wutanfall bekommen haben, dabei mehrfach heftig auf den Klangstab geschlagen, die Schülerinnen und Schüler dabei angeschrien und die Klangstab-Methode als Ruhesignal lächerlich gemacht haben. 6. Der Kläger solle einen Schüler mit den Worten „Ich werfe dich gleich aus dem Fenster“ bedroht haben. Darüber hinaus sei dem Kläger Folgendes zur Last zu legen: 7. Auf die Untersuchungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. Januar 2018 habe sich der Kläger am 00. Januar 0000 zwar beim Gesundheitsamt des Kreises S. vorgestellt, sich aber geweigert, den zugesendeten Anamnesebogen mit „der Schweigepflichtentbindung“ zu unterschreiben. Trotz des Hinweises, dass eine vollständige Untersuchung zur Klärung seines Gesundheitszustandes ohne seine entsprechende Unterschrift nicht möglich sei, sei er bei seiner Ablehnung geblieben. Nachdem er mit Verfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 26. Februar 2018 auf seine Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung seiner Dienstfähigkeit hingewiesen und angewiesen worden sei, die Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterschreiben, habe er sich am 00. April 0000 zwar erneut beim Gesundheitsamt des Kreises S. vorgestellt, sich indes unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken wiederum geweigert, die Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterschreiben. Trotz der Hinweise auf die ärztliche Schweigepflicht und das Gebot der Neutralität des ärztlichen Gutachters gegenüber der auftraggebenden Behörde und der zu untersuchenden Person, sei der Kläger bei seiner Ablehnung geblieben, so dass eine vollständige Untersuchung zur Klärung seines Gesundheitszustandes erneut nicht möglich gewesen sei. Einer weiteren Einladung des Gesundheitsamtes des Kreises S. vom 15. Mai 2018 für den 00. Mai 0000 sei der Kläger ohne Absage und Angabe von Gründen nicht nachgekommen. 8. Vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000 solle der Kläger dem Dienst an der Gesamtschule am P. in S. unentschuldigt ferngeblieben sein. Sollten sich diese Vorwürfe bestätigen, hätte der Kläger zumindest gegen die Pflicht, das Recht der Schülerinnen und Schüler auf eine gewaltfreie Erziehung nach Art. 6 Abs. 2 LVerf NRW zu beachten, sowie die ihn gemäß §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW und gemäß §§ 34 Sätze 1 und 3 (a. F.), 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG treffenden Dienstpflichten verstoßen. Hinsichtlich der vorbezeichneten Vorwürfe 1 bis 6 habe der Kläger mit Schreiben vom 10. Januar 2019 die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gemäß § 18 Abs. 1 LDG NRW beantragt; hinsichtlich der Vorwürfe 7 und 8 ergehe die Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 17 Abs. 1 LDG NRW von Amts wegen. Der Kläger wurde auf seine Rechte hingewiesen, sich mündlich oder schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, nicht zur Sache auszusagen, sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen und die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen. Mit Schreiben vom 19. März 2019 beantragte der Kläger Akteneinsicht und nahm zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen wie folgt Stellung: Die in der Einleitungsverfügung unter den Ziffern 1. bis 6. dargestellten Vorwürfe seien nicht berechtigt; er habe sich in Ausübung seines Dienstes am J.-Gymnasium in S. nicht wie verdachtsweise angenommen verhalten. Betreffend den Vorwurf 7 verwies er darauf, seine grundsätzliche Haltung zur Absicht der Bezirksregierung Düsseldorf, seine Dienstfähigkeit zu überprüfen, bereits mit Schreiben vom 28. Januar 2019 mitgeteilt zu haben. Ergänzend monierte er, den „Einladungen“ des Gesundheitsamtes zur amtsärztlichen Überprüfung der Dienstfähigkeit habe keine rechtmäßige Veranlassung bzw. Anordnung durch den Dienstherrn zugrunde gelegen. Er beantrage die Einstellung des Disziplinarverfahrens betreffend den Vorwurf 7. Im Hinblick auf den Vorwurf 8 verwies der Kläger darauf, er habe gegen die seines Erachtens rechtswidrige Abordnungsverfügung am 1. Februar 2019 Klage erhoben. Er gehe davon aus, dass der Dienstherr – für den Fall einer vom Gericht festgestellten Rechtswidrigkeit der Abordnung – den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst fallen lassen werde. Der ihm gegenüber erfolgte Hinweis, besagte Klage habe keine aufschiebende Wirkung, sei weder mit einer Begründung noch mit der Angabe einer Rechtsgrundlage versehen worden. Eine rechtswidrige Abordnung könne seiner Auffassung nach keine Folgepflicht bewirken. Er beantrage, das Disziplinarverfahren betreffend den Vorwurf 8 „bis zum Richterspruch“ auszusetzen. Überdies beantragte der Kläger unter Hinweis auf §§ 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 LDG NRW die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf weitere – nachfolgend konkret benannte – ihm gegenüber vermeintlich erhobene Vorwürfe betreffend sein dienstliches Verhalten in den Jahren 2017 bis 2019 und stellte diverse Beweisanträge. Schließlich beantragte er die Beschränkung des Disziplinarverfahrens gemäß § 19 Abs. 2 LDG NRW auf die in der Einleitungsverfügung unter den Ziffern 1. bis 6. angeführten sowie die von seinem Ausdehnungsbegehren erfassten Vorwürfe mit der Begründung, die zu erwartende Disziplinarstrafe dürfe wegen der Schwere der verdachtsweise angenommenen Dienstvergehen das vermeintliche unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst an der Gesamtschule als marginal erscheinen lassen. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 ordnete die Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber dem Kläger erneut dessen amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung seiner Dienstfähigkeit an. Zu dem für den 0. August 0000 anberaumten Untersuchungstermin erschien der Kläger unentschuldigt nicht. Daraufhin verbot die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit Verfügung vom 29. August 2019 gemäß § 39 Satz 1 BeamtStG unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit sofortiger Wirkung die Führung der Dienstgeschäfte. Zur Begründung führte sie aus, es bestünden zwingende dienstliche Gründe, weil angesichts des pflichtwidrigen Nichterscheinens des Klägers zur amtsärztlichen Untersuchung am 0. August 0000 nicht beurteilt werden könne, ob dieser tatsächlich dienstfähig sei. Bis zur abschließenden Klärung seines Gesundheitszustandes dürfe der Kläger zum Schutz seiner Person, der Schülerschaft sowie des Kollegiums des V.-Gymnasiums seinen Dienstgeschäften nicht nachgehen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2020 lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag des Klägers auf einstweiligen Rechtsschutz ab (Az.: 2 L 2448/19); seine gegen das Verbot erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 3. August 2020 abgewiesen (Az.: 2 K 6638/19). Mit Verfügung vom 25. Juni 2020 versetzte die Bezirksregierung Düsseldorf den Kläger gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, §§ 34 Abs. 2 Satz 2, 36 LBG NRW wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Angesichts dessen, dass der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflichten eine vom Dienstherrn für erforderlich gehaltene amtsärztliche Untersuchung vereitelt habe, müsse die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit nach Aktenlage erfolgen. Demnach seien eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert als erwiesen und der Kläger nach Würdigung aller Umstände als dienstunfähig anzusehen. Der Kläger erhob gegen die Zurruhesetzungsverfügung beim hiesigen Gericht Klage (Az.: 2 K 3973/20). Nach gerichtlichem Hinweis auf die Rechtswidrigkeit der Untersuchungsanordnungen hob die Bezirksregierung Düsseldorf die Zurruhesetzungsverfügung am 1. September 2021 auf; zugleich wies sie den Kläger an, seinen Dienst am 00. September 0000 am V.-Gymnasium in Q. anzutreten. Im Zeitraum von November 0000 bis April 0000 kam es im Zusammenhang mit dem nach damaliger Rechtslage bestehenden Erfordernis eines „3G-Nachweises“ zu massiven Differenzen zwischen dem Kläger und der Schulleitung des V.-Gymnasiums in Q.. Im damaligen Zeitraum wurden die mit der Schulleitung verbundenen Aufgaben wegen einer längerfristigen Erkrankung des Schulleiters, Herrn OStD T., vom stellvertretenden Schulleiter, Herrn StD A., wahrgenommen. Der Konflikt, welcher Gegenstand regionaler Medienberichterstattung war, wurde begleitet von Polizeieinsätzen am 00. und 00. November 0000, am 0. und 0. Dezember 0000 sowie am 0. und 0. April 0000. Im Rahmen dieser Einsätze wurden gegenüber dem Kläger mehrere Platzverweisungen ausgesprochen und dieser mehrmals polizeilich vom Schulgelände entfernt. In diesem Zusammenhang stellte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Verfügung vom 28. Januar 2022 für den Zeitraum vom 00. November 0000 bis 0. Dezember 0000 den Verlust der Dienstbezüge des Klägers gemäß § 11 Abs. 1 LBesG NRW fest, weil dieser gegenüber der Schulleitung keinen „3 G-Nachweis“ erbracht habe und somit dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sei. Die vom Kläger hiergegen erhobene Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 2. Dezember 2022 abgewiesen (Az.: 26 K 1831/22). Mit Verfügung vom 00. März 0000, welche dem Kläger am 12. März 2022 zugestellt wurde, dehnte die Bezirksregierung Düsseldorf das Disziplinarverfahren auf Grundlage diverser Berichte der Schulleitung sowie weiterer Bediensteter des V.-Gymnasiums in Q. und eines Berichtes der Assistentin der Verwaltungsführung der Stadt Q. aus (1. Ausdehnungsverfügung). Zur Begründung führte sie aus, es bestehe der Verdacht, dass sich folgende weitere Vorfälle zugetragen hätten: 9. Am 00. September 0000 habe der stellvertretende Schulleiter des V.-Gymnasiums, Herr A., dem Kläger nach dessen Dienstantritt mitgeteilt, dass eine Zuordnung von Klassen und Kursen an diesem Tag aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich gewesen sei, und dem Kläger einen Plan vorgelegt, in welchem für besagten Tag für diesen Vertretungsunterricht eingetragen gewesen sei. Der Kläger habe sich geweigert, die Vertretungen wahrzunehmen, weil dies kein amtsangemessener Einsatz für ihn sei, und habe eine sofortige amtsangemessene Beschäftigung gefordert. 10. Am 00. September 0000 habe sich der Kläger nach seinem Dienstantritt zunächst im Schulleitungsbüro aufgehalten. Der Bitte von Herrn A., das Büro kurz zu verlassen, damit dieser in dessen Angelegenheit dienstliche Telefonate mit der Bezirksregierung Düsseldorf führen könne, sei der Kläger zunächst nicht nachgekommen. Nach Wiederholung der Bitte habe er entgegnet, dies sei für einen Oberstudienrat unwürdig, er werde die Schule sofort verlassen und man könne ihn zu Hause anrufen, wenn die offenen Fragen geklärt seien. Um 7:55 Uhr habe der Kläger die Schule verlassen. 11. Mit E-Mails vom 24. und 26. November 2021 habe Herr A. den Kläger angewiesen, ihm auf Grundlage der damals aktualisierten Regelungen seinen Impf- oder Genesungsnachweis oder tägliche Testnachweise vorzulegen. Dieser Weisung sei der Kläger nicht nachgekommen. Auf Nachfrage von Herrn A. am 00. November 0000 nach dem Grund seines Verhaltens habe der Kläger geantwortet, er habe die E-Mails gelesen, Herr A. sei indes nicht berechtigt, diese Aufforderungen auszusprechen. Im Übrigen sei das gesamte Vorgehen zur Überprüfung der „3G-Regeln“ am Arbeitsplatz rechtlich zweifelhaft. Auf erneuten Hinweis von Herrn A., dass er als Vertreter der Schulleitung verpflichtet sei, die Impf-, Genesungs- oder Testnachweise aller Kolleginnen und Kollegen zu überprüfen, habe der Kläger entgegnet, dass er die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung ebenfalls bezweifle. Herr A. habe dem Kläger daraufhin erneut die dienstliche Weisung erteilt, die erforderlichen Daten unverzüglich anzugeben, und angekündigt, ansonsten von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen. Gleichwohl habe der Kläger sich weiterhin geweigert, die notwendigen Informationen zu übermitteln, sei der anschließend mehrfach von Herrn A. vorgetragenen Bitte, sein Dienstzimmer zu verlassen, damit er die weitere Vorgehensweise mit seinen Dienstvorgesetzten besprechen könne, nicht nachgekommen und habe sich geweigert, den Raum zu verlassen. Auf die nach telefonischer Rücksprache mit Frau Dr. C. (Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 00 (Schulaufsicht)) seitens Herrn A. erneut erteilte Weisung, entweder seinen Impf- bzw. Teststatus vorzuzeigen oder aber das Schulgelände zu verlassen, habe der Kläger nicht reagiert. Als Reaktion auf den Hinweis, dass besagte Aufforderung durch die Bezirksregierung Düsseldorf unterstützt werde, habe er eine schriftliche Dienstanweisung selbiger verlangt. Nachdem Herr A. den Kläger erneut erfolglos angewiesen habe, seinen Impf-, Genesungs- oder Testnachweis unter Zeugen vorzuzeigen, habe er die Polizeikreisleitstelle in S. angerufen und um Durchsetzung seines Hausrechts gebeten. Der Kläger sei von den erschienenen Polizeibeamten gefragt worden, ob er den von Herrn A. geschilderten Vorfall ergänzen wolle, und habe keine Angaben gemacht. Auf die polizeiliche Aufforderung, mit den Polizeibeamten das Schulgelände zu verlassen, um einerseits das Hausrecht durchzusetzen und andererseits vor dem Schulgelände über den Vorfall zu sprechen, habe er nicht reagiert. Daraufhin sei der Kläger gegen seinen Willen mit heftiger körperlicher Gegenwehr und verbalen Auslassungen vom Schulgelände abgeführt worden. Vor dem Schulgelände sei ihm von den Polizeibeamten mitgeteilt worden, dass er das Schulgelände an diesem Tage nicht mehr betreten dürfe. 12. Ebenfalls am 00. November 0000 habe der Kläger zur Schulsekretärin Frau E. in Anwesenheit von Herrn A. gesagt: „Sie begehen hier ein Dienstvergehen. Hier unterhalten sich zwei Beamte und Sie sind nur Schulsekretärin und haben hier nichts dabei zu suchen!“ 13. Am 00. November 0000 habe der Kläger um 10:30 Uhr das Schulgelände betreten. Herr A., welcher ihm auf dem Schulhof entgegengegangen sei, habe ihn mehrfach um Vorlage seines Impf-, Genesungs- oder Testnachweises gebeten. Hierauf habe der Kläger nicht reagiert und sei stattdessen an Herrn A. vorbei ins Schulgebäude gegangen, woraufhin Herr A. wiederum von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht habe, indem er den Kläger durch die Polizei vom Schulgelände habe entfernen lassen. Mit Verfügung vom 00. November 0000, welche dem Kläger am 4. Dezember 2021 zugestellt worden sei, habe die Bezirksregierung Düsseldorf diesen angewiesen, gemäß § 28b IfSG der Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person entweder einen Nachweis über die Immunisierung bezüglich Covid-19 („geimpft/genesen“) oder arbeitstäglich einen aktuell bescheinigten Test vorzulegen. Hierbei sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass, sollte er der Weisung nicht nachkommen, er das Schulgelände nicht betreten dürfe und die Schulleitung ermächtigt sei, ihn bei Nichtbeachtung des Geländes zu verweisen und bei einer unterbliebenen Befolgung dieser Weisung auf polizeiliche Unterstützung zurückzugreifen. In diesem Zuge sei der Kläger zudem darauf aufmerksam gemacht worden, dass das Vorzeigen eines Nachweises bei der Polizei gemäß § 28b IfSG nicht ausreichend sei. 14. Am 0. Dezember 0000 sei der Kläger von Herrn A. und dem Schulhausmeister Herrn B. am Rand des Schulgeländes empfangen und von Herrn A. zur Vorlage eines Impf-, Genesungs- oder Testnachweises aufgefordert worden. Der Kläger sei ausgewichen und habe versucht, über den Bürgersteig den Schuleingang zu erreichen. Nachdem Herr A. und Herr B. ihm nach nochmaliger vergeblicher Aufforderung den Zugang zur Eingangstür der Schule versperrt hätten, habe der Kläger Herrn B. zurechtgewiesen, dieser habe keine Befugnisse, einen Beamten am Betreten des Gebäudes zu hindern. Nach einigen Minuten sei der Kläger ein paar Schritte zurückgegangen und habe ein Telefonat geführt, in welchem er unter anderem folgende Bemerkungen geäußert habe: „Ich habe meine Dienstpflicht zu erfüllen und werde durch den stellvertretenden Schulleiter daran gehindert, das Gebäude zu betreten.“, „Ich habe hier das Hausrecht und möchte umgehend in die Schule gehen.“, „Seit vier Tagen werde ich widerrechtlich daran gehindert, meinen Dienst wahrzunehmen.“, „Ich bitte Sie, das umgehend mit der Schule zu klären.“, „Ich bitte Sie, umgehend einen Einsatzwagen zu schicken.“, „Die Behörde hat mir kein Dienstverbot erteilt, also muss ich meinen Dienst wahrnehmen.“. Die vom Kläger herbeigerufene Polizei habe ihm schließlich für diesen Tag bis Ende des Schulbetriebs ein „Platzverbot“ erteilt. 15. Am 0. Dezember 0000 habe der Kläger um 11:20 Uhr das Schulgelände betreten. Auf die Bitte von Herrn A., einen Testnachweis vorzulegen, habe er angekündigt, in der Schule einen Test durchführen zu wollen. Indes habe er anschließend sowohl die genaue Prüfung eines von ihm mitgebrachten Testzertifikats als auch die Durchführung eines beobachteten Selbsttests verweigert. Daraufhin habe Herr A. erneut von seinem Hausrecht Gebrauch gemacht und den Kläger durch die Polizei des Schulgeländes verwiesen. 16. Ebenfalls am 0. Dezember 0000 sei der Kläger gegen 12:05 Uhr im Büro von Frau F. im Rathaus der Stadt Q. erschienen und habe gefordert, sofort – auf jeden Fall noch an diesem Tag – mit Herrn Bürgermeister G. zu sprechen. Hierbei habe er Frau F. mitgeteilt, dass ihm verweigert werde, seinen Dienst als Lehrer an der Schule aufzunehmen und die Schüler zu unterrichten. Der Zugang zum Schulgebäude werde ihm verwehrt. Der durch die Stadt Q. eingestellte Hausmeister stelle sich ihm in den Weg und lasse ihn nicht ins Gebäude. Auf Nachfrage habe der Kläger mitgeteilt, weder geimpft noch genesen oder getestet zu sein. Dies sei seine Angelegenheit und gehe niemanden etwas an. Herr A. habe kein Recht, ihm den Zugang zum Schulgebäude zu verweigern. Obwohl Frau F. bereits eingangs erklärt habe, dass der Bürgermeister ganztägig Termine habe und ein persönliches Gespräch heute nicht möglich sei, und dem Kläger eine Terminvereinbarung angeboten habe, habe dieser sehr beharrlich verlangt, die Problematik mit dem Bürgermeister zu besprechen. Dieser solle den Hausmeister anweisen, ihn ins Schulgebäude zu lassen. Ein Gespräch über die „3G-Regeln“ am Arbeitsplatz sei mit dem Kläger nicht möglich gewesen, weil er einer lösungsorientierten und sachlichen Diskussion nicht zugänglich gewesen sei. 17. Am 0. Dezember 0000 habe der Kläger, dessen Unterricht um 8:50 Uhr habe beginnen sollen, um 7:45 Uhr das Schulgelände betreten. Auf die Bitte von Herrn A., einen gültigen Testnachweis vorzulegen, in der Schule einen beobachteten Selbsttest durchzuführen oder das Schulgelände zu verlassen, habe er sich umgedreht und das Schulgelände verlassen. Erst nachdem Herr A. von der Bezirksregierung Düsseldorf erfahren habe, dass der Kläger dort ein gültiges Testergebnis vom Vortag eingereicht habe, und diesem hierauf mitgeteilt worden sei, dass er seinen Dienst aufnehmen könne, sei er gegen 9:50 Uhr zur Dienstaufnahme wieder in der Schule erschienen. Er sei dann ins Sekretariat gegangen, wo die Schulsekretärin Frau D. ihm auf Anweisung von Herrn A. mitgeteilt habe, dass er für diesen Tag seinen Dienst antreten könne. Daraufhin habe der Kläger gegenüber Frau D. geäußert, dass alles, was seine Person betreffe, nur in Schriftform über die Schulleitung zu erfolgen habe. 18. Entgegen der oben genannten Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 00. November 0000 habe der Kläger im Zeitraum vom 0. bis einschließlich 00. Dezember 0000 seinen Dienst erst nach Nachweis seiner Testung gegenüber der Bezirksregierung Düsseldorf und nicht nach einem entsprechenden täglichen Nachweis gegenüber Herrn A. oder einer von diesem bevollmächtigten Person aufgenommen. 19. Am 00. Dezember 0000 habe der Kläger trotz Belehrung durch seinen Kollegen Herrn N. bestritten, dass zwei Schülerinnen der von ihm unterrichteten Klasse 00 aufgrund eines Nachteilsausgleichs eine zusätzliche 15-minütige Bearbeitungszeit bei einer Klassenarbeit hätten. Der Kläger habe die beiden Schülerinnen vehement und mit Erfolg aufgefordert, stattdessen in seinen Unterricht zu kommen. Dies habe dazu geführt, dass die beiden Schülerinnen die gesamte Klassenarbeit noch einmal hätten schreiben müssen. 20. Ebenfalls am 00. Dezember 0000 habe der Kläger eine Teilgruppe der von ihm unterrichteten Klasse 000 in den Differenzierungsraum geschickt und sowohl diesen als auch den Raum, in dem er unterrichtet habe, abgeschlossen. Auf Hinweis der in der Parallelklasse unterrichtenden Frau K., dass die Gruppe im Differenzierungsraum nicht arbeite, sei der Kläger in diesen gegangen, habe die Gruppe angewiesen aufzuräumen und habe diese in seinen Unterrichtsraum zurückgeholt. Zwei Schülerinnen und Schüler hätten aber bei erneut verschlossener Tür des Klassenraumes nun auf dem Flur gearbeitet. 21. Am 00. Dezember 0000 habe der Kläger das Schulsekretariat betreten und Frau D. aufgefordert, bei der Schulabteilung der Bezirksregierung Düsseldorf nachzufragen, wann an diesem Tag sein Dienst ende. Obwohl Frau D. ihm erklärt habe, dass dies nicht in ihren Aufgabenbereich falle, und den Kläger gebeten habe, selber die Anfrage zu tätigen, habe dieser sie angewiesen, dies bei der Schulleitung anzufragen. Am selben Tag sei der Kläger im Rahmen eines wegen der vorbezeichneten Vorkommnisse geführten Dienstgesprächs durch Herrn M. (Bezirksregierung Düsseldorf) nochmals angewiesen worden, ab sofort schultäglich der Schulleitung, derzeit vertreten durch Herrn A., oder einer von diesem beauftragten Person, einen „3G-Nachweis“ vorzulegen. 22. Entgegen der dem Kläger bis dahin bereits erteilten dienstlichen Weisungen habe er am 0. Februar 0000 sein Testergebnis lediglich an Frau L. (Bezirksregierung Düsseldorf) und Herrn T., den erkrankten Schulleiter des V.-Gymnasiums, übersandt und nicht – wie vorgegeben – an Frau I. als Vertreterin des damals ebenfalls erkrankten Herrn A.. 23. Am 00. Februar 0000 habe der Kläger seinen Dienst in der 3. Stunde ohne vorherige Abgabe des negativen Testergebnisses im Schulsekretariat bzw. bei Frau I. begonnen und sich direkt in seine Lerngruppe begeben. Er habe sich der Bitte sowie der anschließenden Dienstanweisung von Frau I. um ein Gespräch außerhalb des Raumes der Lerngruppe widersetzt und das Angebot abgelehnt, dass Frau CS. die Gruppe während des Gesprächs betreuen könne. Dabei habe er unter dem Hinweis, dass er seiner Dienstverpflichtung nach Stundenplan nachkommen wolle, lautstark vor der Lerngruppe eine schriftliche Dienstanweisung zum Gespräch gefordert. Zur Deeskalation der Situation habe Frau I. das Gespräch vor der Lerngruppe daraufhin abgebrochen und den Kläger nach der 3. Stunde erneut um ein Gespräch sowie um Vorlage des Testnachweises gebeten. Der Kläger habe ein „Vier-Augen-Gespräch“ mit Frau I. in deren Büro gefordert und die Tür schließen worden, woraufhin Frau I. entgegnet habe, die in Sichtweite befindlichen Kollegen PL. und Dr. VT. hinzuziehen zu wollen. Der Kläger habe sodann den Raum mit der Begründung, dies nicht einzusehen, verlassen wollen und beim fluchtartigen Verlassen des Büros Herrn Dr. VT. mit beiden Händen aus dem Türrahmen gestoßen. Nachdem er daraufhin doch im Sekretariat seine Testergebnisse abgegeben habe, sei er zurückgekehrt, habe Herrn Dr. VT. mit privaten und dienstlichen Konsequenzen bei erneuter Annäherung gedroht sowie zu Frau I. gesagt: „Wenn Sie Schulleitung wären, wüssten Sie, dass eine Schulleitung keine Vertretung haben kann.“ 24. Am 00. Februar 0000 habe sich der pädagogische Mitarbeiter Herr IV. zur 2. Stunde in das Klassenbuch der Klasse 00 mit seinem Kürzel eintragen wollen, um seine Lernzeit-Stunde abzuzeichnen und die aktuellen Aufgaben ins Klassenbuch einzutragen, als der Kläger in der Tür des Klassenraumes erschienen sei und zu Herrn IV. gesagt habe: „Halt! Stopp! Das brauchen Sie nicht zu machen. Das ist meine Aufgabe! Also trage ich mich in das Klassenbuch ein. Das ist meine Stunde. Ich habe jetzt hier Unterricht. Das wurde mir von den Schülern bestätigt!“. Auch als Herr IV. den Kläger darauf habe aufmerksam machen wollen, dass es sich jetzt nicht um Unterricht, sondern um eine gemeinsame Lernzeit handele, habe dieser seine Aussage wiederholt und Herrn IV. der Klasse verwiesen. Jedoch hätten Herr IV. und der Kläger bereits am 0. Februar 0000 zu Beginn ihrer ersten gemeinsamen Lernzeit besprochen, dass sie die Lernzeit zu zweit hätten, die Schülerinnen und Schüler in zwei Gruppen aufgeteilt würden und Herr IV. seine Gruppe im Klassenraum der Klasse 00 betreue, während der Kläger mit seiner Gruppe in den Raum 000 (Differenzierungsraum) gehen werde. Dies habe der Kläger selbst vorgeschlagen und es sei den Schülerinnen und Schülern auch so mitgeteilt worden. Ebenfalls am 00. Februar 0000 sei es in der 2. Stunde (8:50 Uhr bis 9:35 Uhr) im Nachbarraum der von Frau CS. unterrichteten Klasse 0 – dem Differenzierungsraum – sehr laut gewesen. Frau CS. habe sich daher während der Stunde in den Nachbarraum begeben und dort die halbe Klasse 00 ohne Lehrkraft vorgefunden. Die Gruppe habe ihr berichtet, dass sie auf den Kläger warte, weil die Klasse in der Lernzeit in zwei Gruppen aufgeteilt worden sei, wobei die zweite Gruppe in ihrem Klassenraum durch Herrn IV. betreut werde. Da die Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt gewesen seien, habe Frau CS. die halbe Lerngruppe zu deren Klassenraum begleitet. Dort habe sie jedoch nicht Herrn IV., sondern den Kläger mit der zweiten Lerngruppe angetroffen. Dieser habe gegenüber Frau CS. erklärt, dass die unbeaufsichtigte Lerngruppe nicht seine Schülerinnen und Schüler, sondern die von Herrn IV. seien. Herr IV. und er hätten vereinbart, dass er im Klassenraum und Herr IV. im Differenzierungsraum die Lernzeit der Klasse in ihren Gruppen betreuen würden. Er wisse nicht, warum Herr IV. nicht bei der anderen Gruppe sei. Indes hätten die Schülerinnen und Schüler im Differenzierungsraum aufgrund der vorbezeichneten Absprache nicht auf Herrn IV., sondern auf den Kläger gewartet. 25. Mit Schreiben vom 00. Februar 0000 habe der Kläger der Bezirksregierung Düsseldorf mitgeteilt, ab sofort und bis auf weiteres täglich für diese ein Testzertifikat in seinem Lehrerfach zu hinterlegen. Mit Verfügung von demselben Tag habe die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mitgeteilt, dass diese angekündigte Vorgehensweise nicht akzeptabel sei, und ihn zum wiederholten Male angewiesen, der Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person – wozu auch Frau I. zähle – gemäß § 28b IfSG entweder einen Nachweis über die Immunisierung bezüglich Covid-19 („geimpft/genesen“) oder arbeitstäglich einen aktuell bescheinigten Test vorzulegen. Diese Verfügung sei am 00. Februar 0000 ebenfalls an Frau I. übersandt worden mit der Bitte, sie dem Kläger persönlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. 26. Am 00. Februar 0000 sei Frau I. gemeinsam mit Frau NE. um ca. 15:40 Uhr zu dem Unterrichtsraum gegangen, in welchem der Kläger bis 15:50 Uhr habe unterrichten sollen. Dieser habe jedoch eigenmächtig den Unterricht bereits ca. 10 Minuten früher beendet. Als Frau I. ihn in Anwesenheit von Frau NE. angewiesen habe, ihr ins Schulleitungsbüro zu folgen, habe der Kläger mit schnellen Schritten das andere Treppenhaus benutzt, um das Schulgebäude zu verlassen. Auch in den folgenden Stunden habe er das Schulleitungsbüro nicht aufgesucht. Sollten sich diese Vorwürfe bestätigen, hätte der Kläger zumindest gegen die ihn gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sowie gemäß §§ 34 Sätze 1 und 3 (gemeint: § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 3), 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG treffenden Dienstpflichten verstoßen. Der Kläger wurde erneut auf seine Rechte hingewiesen, sich mündlich oder schriftlich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern, nicht zur Sache auszusagen und sich jederzeit eines Bevollmächtigten oder eines Beistandes zu bedienen. Mit Schreiben vom 13. März 2022 nahm der Kläger zu der Ausdehnung des Disziplinarverfahrens wie folgt Stellung: Der Ausdehnungsverfügung sei nicht zu entnehmen, inwiefern die einzelnen Vorwürfe den Verdacht einer Verletzung der benannten Dienstpflichten begründeten. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW sei der Schulleiter Vorgesetzter der Lehrkräfte. Stelleninhaber sei Herr OStD T.; ihm allein obliege das Weisungsrecht. Bei den einzelnen Vorwürfen handele es sich überwiegend um Konflikte unter Kollegen. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen (RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18. Juni 2012 (ABl. NRW S. 384) (nachfolgend: ADO)) seien innerschulische Konflikte zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern. Der Ausdehnungsverfügung sei nicht zu entnehmen, warum es nicht möglich sei, diesen Weg zu beschreiten. Im Hinblick auf den Vorwurf „unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst“ führte der Kläger aus, der Dienst habe an den betreffenden Tagen nicht versehen werden können, weil Bedienstete der Stadt Q. und der Kreispolizeibehörde S. dies rechtswidrig verhindert hätten. Der Bürgermeister der Stadt Q. sage nicht die Wahrheit. Mit Verfügung vom 13. April 2022, welche dem Kläger am 10. April 0000 zugestellt wurde, dehnte die Bezirksregierung Düsseldorf das Disziplinarverfahren auf Grundlage weiterer Berichte der Schulleitung des V.-Gymnasiums in Q. erneut mit der Begründung aus, es bestehe der Verdacht nachfolgender weiterer disziplinarrechtlich relevanter Verfehlungen des Klägers (2. Ausdehnungsverfügung): 27. Auf viele der von Herrn A. an die dienstliche E-Mail-Adresse des Klägers übersandte E-Mails habe dieser nicht geantwortet. Versuche, mit ihm in der Schule persönlich zu sprechen, habe er abgeblockt, indem er auf Fragen nicht geantwortet oder sich wortlos entfernt habe. 28. Trotz ordnungs- und fristgerechter Einladung habe der Kläger am 0. April 0000 unentschuldigt bei der Abiturbelehrung und der Jahrgangsstufenkonferenz der Q2 gefehlt. Hierbei habe es sich um dienstliche Termine gehandelt. 29. Am 0. April 0000 habe der Kläger seinen Dienst in der 5. Stunde ohne vorherige Abgabe eines negativen Testergebnisses bei der Schulleitung bzw. einer von dieser beauftragten Person begonnen und sich direkt zu seinem Unterrichtsraum gegeben. Herr A. habe sich sodann in Begleitung von Frau I. zum Kläger begeben, welcher der Aufforderung von Herrn A., sein negatives Testergebnis vorzulegen, nicht nachgekommen sei und sich nicht bereit erklärt habe, ein diesbezügliches Gespräch zu führen. Hierbei habe er auf seine Unterrichtsverpflichtung verwiesen, Herrn A. Legitimation zur Durchsetzung des Hausrechts infrage gestellt und diesen sowie Frau I. aufgefordert, den Unterrichtsraum zu verlassen. Auch eine zweite Aufforderung von Herrn A., das negative Testergebnis vorzuzeigen, habe er missachtet. Kurz darauf habe sich Herr A. in Begleitung von vier zur Durchsetzung des Hausrechts erschienenen Polizeibeamten erneut zum Unterrichtsraum des Klägers gegeben. Nachdem Herr A. angeklopft, den Raum betreten und den Kläger darum gebeten habe, ihn zu einem Gespräch in der ihm bekannten Angelegenheit auf den Flur zu begleiten, habe dieser auf seine Unterrichtspflicht verwiesen und Herrn A. aufgefordert, den Raum zu verlassen. Auf den Hinweis von Herrn A., dass vor dem Klassenraum „einige Herren“ mit dem Kläger sprechen wollten, habe er ablehnend reagiert, woraufhin zwei Polizeibeamte den Raum betreten, ihn über den Grund ihrer Anwesenheit informiert und zur Vorlage des negativen Testergebnisses aufgefordert hätten. Der Kläger habe sich zunächst geweigert, indes nach einigen Minuten ein Blatt aus seiner Tasche hervorgezogen und dieses einem der Polizeibeamten für kurze Zeit vor das Gesicht gehalten. Da dieser die Daten nicht eindeutig habe erkennen können, habe er den Kläger um Aushändigung des Blatts gebeten, was dieser verweigert und die Polizeibeamten gewarnt habe, ihn anzufassen. In der Zwischenzeit hätten auch die anderen Polizeibeamten den Raum betreten. Der Kläger habe um sich geschlagen und die Polizeibeamten beschimpft, welche ihn mit Handschellen gefesselt hätten. Die anschließend von den Polizeibeamten durchgeführte Sichtung des Blattes habe ergeben, dass der Kläger über ein gültiges negatives Testergebnis verfügt habe. Nachdem dieser erklärt habe, sich zu beruhigen, seien ihm die Handschellen wieder abgenommen worden. Er sei sodann mit dem Ausspruch „Gehen Sie mir aus dem Weg!“ und der Aussage, sich krank zu melden, an den Schülern seiner Lerngruppe vorbeigelaufen und habe die Schule verlassen. Kurze Zeit danach sei er wieder in der Schule erschienen, habe sich im Sekretariat „wieder gesund“ gemeldet und die Sekretärin aufgefordert, diese Mitteilung sofort an die Bezirksregierung Düsseldorf weiterzugeben. 30. Am 0. April 0000 habe der Kläger seinen Dienst in der 1. Stunde ohne vorherige Abgabe eines negativen Testergebnisses bei der Schulleitung bzw. einer von dieser beauftragten Person begonnen und sich direkt zu seinem Unterrichtsraum gegeben. Daraufhin habe sich Herr A. in Begleitung von Herrn B. zum Kläger begeben, welcher der Aufforderung von Herrn A., sein negatives Testergebnis vorzulegen, nicht nachgekommen sei und sich nicht bereit erklärt habe, ein diesbezügliches Gespräch zu führen. Hierbei habe er auf seine Unterrichtsverpflichtung verwiesen, Herrn A. Legitimation zur Durchsetzung des Hausrechts infrage gestellt und diesen sowie Herrn B. aufgefordert, den Unterrichtsraum zu verlassen. Auch eine zweite Aufforderung von Herrn A., das negative Testergebnis vorzuzeigen, habe er missachtet. Kurz darauf habe sich Herr A. in Begleitung von drei zur Durchsetzung des Hausrechts erschienenen Polizeibeamten erneut zum Unterrichtsraum des Klägers gegeben. Nachdem Herr A. angeklopft, den Raum betreten und den Kläger darum gebeten habe, ihn zu einem Gespräch in der ihm bekannten Angelegenheit auf den Flur zu begleiten, habe der Kläger auf seine Unterrichtspflicht verwiesen und Herrn A. aufgefordert, den Raum zu verlassen. Anschließend hätten die Polizeibeamten den Raum betreten und den Kläger zur Vorlage eines negativen Testergebnisses aufgefordert. Hierzu sei dieser nicht bereit gewesen, wobei er versucht habe, die Polizeibeamten in eine Diskussion verwickeln. Daraufhin hätten Herr A. und die Polizeibeamten den Kläger aus dem Gebäude begleitet. Sollten sich diese Vorwürfe bestätigen, hätte der Kläger zumindest gegen die ihn gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, §§ 34 Sätze 1 und 3 (gemeint: § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 3), 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie § 10 Abs. 1 ADO treffenden Dienstpflichten verstoßen. Hinsichtlich seiner Rechte wurde der Kläger auf die Ausführungen in der Einleitungsverfügung vom 00. Februar 0000 sowie der ersten Ausdehnungsverfügung vom 00. März 0000 verwiesen. Mit Schreiben vom 20. April 0000 kündigte der Kläger eine Stellungnahme zur zweiten Ausdehnungsverfügung nach Akteneinsicht an und forderte betreffend den Vorwurf 28 den Nachweis einer ordnungsgemäßen Einladung. Zu Pauschalvorwürfen werde er sich nicht äußern. Von seinem Akteneinsichtsrecht machte der Kläger in der Folgezeit keinen Gebrauch. Eine vom Kläger am 9. Mai 2022 gegen die vom stellvertretenden Schulleiter des V.-Gymnasiums im November und Dezember 2021 sowie April 2022 ausgesprochenen Hausverbote beim hiesigen Gericht erhobene Klage (Az.: 21 K 3560/22), nahm der Kläger in der im Februar 2023 durchgeführten mündlichen Verhandlung zurück. Die vom Kläger weiterhin am 9. Mai 2022 gegen die polizeilichen Maßnahmen zur Durchsetzung der vorbezeichneten Hausverbote erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit rechtskräftigem Urteil vom 20. April 2023 ab (Az.: 18 K 3559/22). Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 beschränkte die Bezirksregierung Düsseldorf das Disziplinarverfahren durch Ausscheiden der Vorwürfe 1 bis 6 gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW. Die von besagten Vorwürfen umfassten Handlungen stellten im Fall einer Bestätigung zwar Dienstpflichtverletzungen dar, indes fielen sie für die Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht, weil im Disziplinarverfahren hinreichend Vorwürfe erwiesen seien. Abgesehen hiervon würde die Weiterverfolgung der ausgeschiedenen Handlungen weitere Ermittlungen erforderlich machen und somit den Abschluss des Disziplinarverfahrens verzögern. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 übersandte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger das Ermittlungsergebnis vom 30. Mai 2022 mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung. Im Ermittlungsergebnis wird ausführlich ausgeführt, die dem Kläger zur Last gelegten Vorwürfe 7 bis 30 seien erwiesen. Betreffend Vorwurf 8 sei zu beachten, dass mit bestandskräftiger Verfügung vom 19. Oktober 2018 über den Verlust der Dienstbezüge gemäß § 11 Abs. 1 LBesG NRW festgestellt worden sei, dass der Kläger im Zeitraum vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000 unentschuldigt seinem Dienst an der Gesamtschule am P. in S. ferngeblieben sei; das behördliche Verfahren über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst gemäß § 11 LBesG NRW sei ein „anderes gesetzlich geordnetes Verfahren“ im Sinne von § 23 Abs. 2 LDG NRW, weshalb die in ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend seien, aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden könnten. Durch das aufgezeigte Verhalten habe der Kläger gegen seine aus § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, §§ 34 Sätze 1 und 3 (gemeint: § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 3), 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sowie § 57 Abs. 1 SchulG NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 ADO folgenden Dienstpflichten verstoßen und somit ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen. Es sei beabsichtigt, die monatlichen Dienstbezüge des Klägers für die Dauer von 24 Monaten um ein Zehntel (10 v.H.) zu kürzen. Bei der Beurteilung der für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme primär maßgeblichen Schwere des Dienstvergehens sei zu berücksichtigen, dass Dienstvergehen von Beamtinnen und Beamten in herausgehobener Stellung – vor allem wenn diese mit Vorgesetztenfunktionen verbunden sei – im Regelfall schwerer wiegen würden als solche von Beamtinnen und Beamten, die diese Funktionen nicht wahrnähmen. Als Oberstudienrat übe der Kläger zwar keine Vorgesetztenfunktion aus, habe jedoch als Beamter der Laufbahngruppe 2.2 (vormals höherer Dienst) eine herausgehobene Stellung, eine besondere Vorbildfunktion gegenüber den Schülerinnen und Schülern sowie eine Verantwortung für das Ansehen der Schule und den Beruf des Lehrers. Setze sich das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimme sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies sei hier – trotz des an sich bereits eine schwere Verfehlung darstellenden unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000 – die permanente Weigerung des Klägers, die ihm von Vorgesetzten erteilten Weisungen zwischen dem 00. September 0000 und dem 0. April 0000 auszuführen. Ab dem ersten Tag seines Dienstantritts am V.-Gymnasium in Q. am 00. September 0000 habe der Kläger vielfach, hartnäckig und permanent gegen die ihm von seinen Vorgesetzten in der Schule und in der Bezirksregierung Düsseldorf erteilten dienstlichen Weisungen verstoßen. Hierbei habe er es sprichwörtlich „zum Äußersten“ kommen lassen: Aufgrund seines Verhaltens sei er fünfmal von der Polizei aus der Schule abgeführt worden (Vorwürfe 11, 13, 15, 29, 30); einmal habe die Polizei ein Betretungsverbot gegen ihn ausgesprochen (Vorwurf 14). Das Verhalten des Klägers habe – zumal er auch aus dem Unterricht heraus von der Polizei habe abgeführt werden müssen – auch bei der Schülerschaft nicht unbemerkt bleiben können und zu einer enormen Verletzung des Schulfriedens geführt. Zulasten des Klägers sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er bereits dem Dienst an der Gesamtschule am P. in S. vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000 unentschuldigt ferngeblieben sei, was für sich genommen bereits ein schweres Dienstvergehen dargestellt habe. Ebenfalls zu seinen Lasten zu werten sei sein unter dem Vorwurf 8 (gemeint: Vorwurf 7) dargestelltes, erwiesenes Verhalten im Rahmen der angeordneten amtsärztlichen Untersuchung sowie sein sonstiges Verhalten. Zur Wahrung des Schulfriedens gehöre ein jederzeit korrektes und höfliches Verhalten von Lehrkräften gegenüber Schülerinnen und Schülern, Vorgesetzten, Kollegiumsmitgliedern und allen anderen Mitarbeitenden der Schule. Hiergegen habe der Kläger neben den aufgezeigten vielfachen Weisungsverstößen durch sein Verhalten gegenüber Frau E. (Vorwurf 12), Herrn B. (Vorwurf 14), Frau D. (Vorwürfe 17 und 21) sowie Frau I. und Herrn Dr. VT. (Vorwurf 29 - gemeint: Vorwurf 23) verstoßen. Weiterhin seien zulasten des Klägers zu werten sein unerlaubtes Verlassen der Schule am 00. September 0000 (Vorwurf 10), sein Auftreten im Rathaus der Stadt S. (gemeint: Stadt Q.) (Vorwurf 16), seine unter den Vorwürfen 19, 20 und 24 nachgewiesenen schulischen Schlechtleistungen, die Nichtbeantwortung dienstlicher E-Mails (Vorwurf 27) sowie sein trotz ordnungs- und fristgerechter Einladung unentschuldigtes Fehlen bei der Abiturbelehrung sowie der Jahrgangsstufenkonferenz der Q2 am 0. April 0000 (Vorwurf 28). Zugunsten des Klägers zu berücksichtigen seien neben seiner fehlenden straf- und disziplinarrechtlichen Vorbelastung die lange Dauer des Disziplinarverfahrens sowie die Tatsache, dass ihm gegenüber bislang weder ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 BeamtStG noch eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 38 LDG NRW ausgesprochen worden seien. Insgesamt komme bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung in Abwägung aller Umstände, insbesondere der Schwere des begangenen Dienstvergehens, unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers sowie des Maßes, in dem das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn beeinträchtigt worden sei, als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung seiner Dienstbezüge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW in Betracht. Die Auferlegung einer Geldbuße als milderer Maßnahme sei angesichts des im Ermittlungsbericht dargestellten schwerwiegenden und dauerhaften Fehlverhaltens sowie des seitens des Klägers verursachten Vertrauens- und Ansehensverlustes nicht ausreichend. Eine Kürzung der Dienstbezüge des Klägers für die Dauer von zwei Jahren sei erforderlich, geeignet und angemessen, um diesen künftig zu einem einwandfreien Verhalten anzuhalten. Da der Kläger Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt (vormals höherer Dienst), sei und der Besoldungsgruppe A14 angehöre, sei – ausgehend von den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Regelkürzungssätzen – eine Kürzung von einem Zehntel (10 v.H.) der Dienstbezüge vorzunehmen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2022 nahm der Kläger zum Ermittlungsergebnis wie folgt Stellung: Unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 Satz 3 ADO sei darauf hinzuweisen, dass in Angelegenheiten innerschulischer Konflikte zunächst das Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu suchen sei. Die der Schulaufsicht im Beschwerdeweg vorgetragenen und an die Disziplinarstelle weitergeleiteten Vorwürfe könnten erst nach Einleitung eines entsprechenden Verfahrens zur innerschulischen Verständigung disziplinarrechtlich bewertet werden. Die Verfügung vom 19. Oktober 2018 über den Verlust der Dienstbezüge sei nicht bestandskräftig. Betreffend die erteilten Hausverbote und einzelnen Polizeimaßnahmen sei Klage erhoben und gegen den Bürgermeister der Stadt Q. bei der Dienstaufsicht Beschwerde eingereicht sowie Strafantrag gestellt worden. Ordnungsgemäße Einladungen zu Sitzungen der Mitwirkungsorgane würden durch ihre Vorsitzenden erfolgen. Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter sei die Schulleiterin bzw. der Schulleiter, welcher/welchem allein das Weisungsrecht obliege. Gesetzliche Vorgaben seien nicht missachtet worden. Remonstrationen seien – falls unverzüglich beantragt – schriftlich zu beantworten. Weiterhin beantragte der Kläger unter anderem eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens „bis zu den Richtersprüchen betreffend o.g. Klageverfahren“ sowie dessen Ausdehnung „gemäß der mit Schreiben vom 19.03.2019 gestellten Anträge und gemäß der gegenwärtigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen“. Mit Strafbefehl vom 4. Juli 2022 setzte das Amtsgericht Q. (Az.: 4 Cs 000 Js 000/22-000/22) im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 0. April 0000 gegen den Kläger wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150,00 € (= 15.000,00 €) fest. Der Kläger legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. Mit Urteil des Amtsgerichts Q. vom 13. März 2023 wurde er wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 140 € (16.800 €) verurteilt. Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, über die das Landgericht S. (Az.: 000 Nbs 0/23) noch nicht entschieden hat. Mit Disziplinarverfügung vom 11. August 2022, welche dem Kläger am 12. August 2022 zugestellt wurde, kürzte die Bezirksregierung Düsseldorf dessen Dienstbezüge für die Dauer von 24 Monaten um ein Zehntel (10 v.H.). Zur Begründung führte sie aus: „Am 00.00.0000 erstellte ich den Ermittlungsbericht gemäß § 21 LDG NRW. Im Ermittlungsbericht stellte ich – aufgrund des vorliegenden Aktenmaterials, aber auch aufgrund der glaubhaften Ausführungen Ihrer Kolleginnen und Kollegen sowie Ihnen vorgesetzter Personen – hinsichtlich der gegen Sie im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe Folgendes fest: Vorwurf 7 ist erwiesen. Mit Verfügung vom 05.01.2018 – 47.5.11/1562 – habe ich eine amtsärztliche Untersuchung zur Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit gemäß § 33 Abs. 1 LBG NRW angeordnet und das für Sie zuständige Gesundheitsamt des Kreises S. mit der Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung beauftragt. Am 00.00.0000 stellten Sie sich beim Gesundheitsamt des Kreises S. vor. Dort weigerten Sie sich aber, den zugesendeten Anamnesebogen mit der Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben. Trotz des Hinweises, dass eine vollständige Untersuchung zur Klärung Ihres Gesundheitszustands ohne Ihre entsprechende Unterschrift nicht möglich sei, blieben Sie bei Ihrer Ablehnung. Nachdem ich Sie mit Verfügung vom 26.02.2018 – 47.5.11/1562 – auf Ihre Mitwirkungspflicht bei der Überprüfung Ihrer Dienstfähigkeit hingewiesen und Sie angewiesen habe, die Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben, stellten Sie sich am 00.00.0000 erneut beim Gesundheitsamt des Kreises S. vor. Unter Hinweis auf datenschutzrechtliche Bedenken weigerten Sie sich wiederum, die Schweigepflichtentbindung zu unterschreiben. Trotz der Hinweise auf die ärztliche Schweigepflicht und das Gebot der Neutralität des ärztlichen Gutachters gegenüber der Auftrag gebenden Behörde, aber auch gegenüber der zu untersuchenden Person, blieben Sie wiederum bei Ihrer Ablehnung, so dass eine vollständige Untersuchung zur Klärung Ihres Gesundheitszustandes wiederum nicht möglich war. Einer erneuten Einladung des Gesundheitsamtes des Kreises S. vom 15.05.2018 für den 00.00.0000 kamen Sie ohne Absage und Angabe von Gründen nicht nach. Diese Feststellung beruht auf den Berichten von Frau OV., der Amtsärztin des Kreises S., vom 26.01.2018 und vom 27.04.2018 sowie von Herrn Dr. TS., dem Amtsarzt des Kreises S., vom 00.00.0000. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 8 ist erwiesen. Sie blieben dem Dienst an der Gesamtschule am P. in S. vom 00.00.0000 bis einschließlich zum 00.00.0000 unentschuldigt fem. Gemäß 23 Abs. 2 LDG NRW sind die einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Ein solches anderes gesetzlich geordnetes Verfahren ist das behördliche Verfahren über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst gemäß § 11 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG NRW). Mit bestandskräftiger Verfügung vom 19.10.2018 – 47.5-11/1562 – über den Verlust Ihrer Bezüge gemäß § 11 Abs. 1 LBesG NRW habe ich festgestellt, dass Sie vom 00.00.0000 bis einschließlich zum 00.00.0000 unentschuldigt Ihrem Dienst an der Gesamtschule Am P. in S. ferngeblieben sind. Vorwurf 9 ist erwiesen. Am 13.09.2021 traten Sie Ihren am Städtischen V.-Gymnasium in Q. um 07:45 Uhr an. Herr A., der stellvertretende Schulleiter, erklärte Ihnen, dass eine Zuordnung von Klassen und Kurse zu diesem Tag aus organisatorischen Gründen noch nicht möglich gewesen sei und legte Ihnen einen Plan vor, in dem für diesen Tag für Sie Vertretungsunterricht eingetragen war. Sie weigerten sich, diese Vertretungen wahrzunehmen, da dies kein amtsangemessener Einsatz für sie sei. Sie forderten sofortige amtsangemessene Beschäftigung. Diese Feststellung beruht auf dem Bericht von Herrn A. vom 17.09.2021. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 10 ist erwiesen. Am 00.00.0000 traten Sie Ihren Dienst um 07:30 Uhr an und hielten sich zunächst im Schulleitungsbüro auf. Der Bitte von Herrn A., das Schulleitungsbüro kurz zu verlassen, damit er dienstliche Telefonate mit Bediensteten meines Hauses führen könne, kamen Sie zunächst nicht nach. Nach Wiederholung der Bitte entgegneten Sie, dies sei für einen Oberstudienrat unwürdig, Sie würden die Schule sofort verlassen und man könne Sie zu Hause anrufen, wenn die offenen Fragen geklärt seien. Um 07:55 Uhr verließen Sie die Schule. Diese Feststellung beruht auf dem Bericht von Herrn A. vom 17.09.2021. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 11 ist erwiesen. Mit E-Mails vom 24.11.2021 und 26.11.2021 wies Herr A. Sie an, Ihnen auf Grundlage der damals aktualisierten Regelungen Ihren Impf- oder Genesenennachweis oder tägliche Testnachweise vorzulegen. Dieser Weisung sind Sie nicht gefolgt. Auf Frage von Herrn A. vom 00.00.0000 nach dem Grund Ihres Verhaltens, antworteten Sie, Sie hätten die E- Mails gelesen, Herr A. sei aber nicht berechtigt, diese Aufforderung auszusprechen. Im Übrigen sei das gesamte Vorgehen zur Überprüfung der 3-G-Regeln am Arbeitsplatz rechtlich zweifelhaft. Auf erneuten Hinweis von Herrn A., dass er als Vertreter der Schulleitung verpflichtet sei, die Impf-, Genesenen- oder Testnachweise aller Kolleginnen und Kollegen zu überprüfen, entgegneten Sie, dass Sie die Rechtmäßigkeit dieser Aufforderung ebenfalls bezweifelten. Herr A. erteilte Ihnen daraufhin erneut die dienstliche Weisung, die erforderlichen Daten unverzüglich anzugeben, und kündigte an, ansonsten von seinem Hausrecht Gebrauch machen. Dennoch weigerten Sie sich weiterhin, die notwendigen Informationen zu übermitteln. Der anschließend mehrfach von Herrn A. vorgetragenen Bitte, sein Dienstzimmer zu verlassen, damit er die weitere Vorgehensweise mit seinen Dienstvorgesetzten besprechen könne, kamen Sie nicht nach und weigerten sich, den Raum zu verlassen. Daher informierte Herr A. aus dem Sekretariat heraus die Schulaufsichtsbeamtin Frau Dr. C. (Dezernat 00 meines Hauses) über den Vorfall und wies Sie unter Hinweis auf das Telefonat mit der Schulaufsicht erneut an, entweder Ihren Impf- oder Teststatus vorzuzeigen oder aber das Schulgelände zu verlassen. Hierauf reagierten Sie nicht. Auf Hinweis, dass diese Aufforderung durch mein Haus unterstützt werde, verlangten Sie eine schriftliche Dienstanweisung meines Hauses. Herr A. wies Sie in seinem Büro nochmals an, Ihren Impf-, Genesenen- oder Testnachweis unter Zeugen vorzuzeigen. Auf seine Aussage, im Falle einer Verweigerung von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen, reagierten Sie nicht. Anschließend rief Herr A. bei der Polizeikreisleitstelle in S. an, schildere den Vorfall und bat die Polizei um Durchsetzung seines Hausrechts. Auf die Frage der daraufhin erschienenen Polizeibeamten, ob Sie den ihnen von Herrn A. geschilderten Vorfall ergänzen möchte, machten Sie keine weiteren Angaben. Auf die polizeiliche Aufforderung, mit ihnen das Schulgelände zu verlassen, um einerseits das Hausrecht durchzusetzen und andererseits vor dem Schulgelände über den Vorfall zu sprechen, reagierten Sie nicht. Daraufhin wurden Sie gegen Ihren Willen, mit heftiger körperlicher Gegenwehr und verbalen Auslassungen abgeführt. Vor dem Schulgelände teilten die Polizeibeamten Ihnen mit, dass Sie das Schulgelände am 00.00.0000 nicht mehr betreten dürfen. Diese Feststellung beruht auf dem Bericht von Herrn A. vom 00.00.0000. Die Informationen über das Gespräch zwischen der Polizei und Ihnen erhielt Herr A. von den Polizeibeamten. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 12 ist erwiesen. Ebenfalls am 00.00.0000 sagten Sie zur Schulsekretärin Frau E. in Anwesenheit von Herrn A.: „Sie begehen hier ein Dienstvergehen. Hier unterhalten sich zwei Beamte und Sie sind nur Schulsekretärin und haben hier nichts dabei zu suchen!“. Diese Feststellung beruht auf einem Schreiben von Frau E. und ihrer Kollegin an den Bürgermeister der Stadt Q. vom 06.01.2022. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 13 ist erwiesen. Am 00.00.0000 betraten Sie um 10:30 Uhr das Schulgelände. Herr A. ging Ihnen auf dem Schulhof entgegen und bat Sie mehrfach, ihm Ihren Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen. Hierauf reagierten Sie nicht und gingen stattdessen an Herrn A. vorbei ins Schulgebäude. Wiederum machte Herr A. von seinem Hausrecht Gebrauch und ließ Sie von der Polizei vom Schulgelände entfernen. Diese Feststellung beruht auf dem Bericht von Herrn A. vom 00.00.0000. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Nachdem mir Herr A. von dem Vorfall berichtet hatte, wies ich Sie mit Verfügung vom 00.00.0000 – 47.5-11/1562W – (Zustellung am 04.12.2021) an, gemäß § 28b des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entweder einen Nachweis über die Immunisierung bezüglich Covid-19 (geimpft/genesen) Ihrer Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person vorzulegen, oder arbeitstäglich einen aktuell bescheinigten Test bei Ihrer Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person nachzuweisen. Ich wies Sie darauf hin, dass, sollten Sie der Weisung nicht nachkommen, Sie das Schulgelände nicht betreten dürfen und die Schulleitung ermächtigt sei, Sie bei Nichtbeachtung des Geländes zu verweisen und bei einem Nichtbefolgen Ihrerseits die Unterstützung durch die Polizei zu holen. Ich wies Sie ferner darauf hin, dass das Vorzeigen eines Nachweises bei der Polizei gemäß § 28b lfSG nicht ausreichend sei und nicht als Nachweis gewertet werden könne, da dieser dem Arbeitgeber und somit Ihrer Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person vorzuzeigen sei. Vorwurf 14 ist erwiesen. Am 00.00.0000 empfingen Herr A. und der Schulhausmeister, Herr B., Sie gemeinsam am Rand des Schulgeländes. Herr A. forderte Sie auf, ihm vor Betreten des Schulgeländes Ihren Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzuzeigen. Sie wichen aus und versuchten, über den Bürgersteig den Schuleingang zu erreichen. Herr A. und Herr B. versperrten Ihnen nach nochmaliger vergeblicher Aufforderung den Zugang zur Eingangstür der Schule, woraufhin Sie Herrn B. zurechtwiesen, dass er keine Befugnisse habe, einen Beamten am Betreten des Gebäudes zu hindern. Nach einigen Minuten gingen Sie ein paar Schritte zurück und führten ein Telefonat, in welchem Sie u.a. Folgendes äußerten: „Ich habe meine Dienstpflicht zu erfüllen und werde durch den stellvertretenden Schulleiter daran gehindert, das Gebäude zu betreten.“ „Ich habe hier das Hausrecht und möchte umgehend in die Schule gehen.“ „Seit vier Tagen werde ich widerrechtlich daran gehindert, meinen Dienst wahrzunehmen.“ „Ich bitte Sie, das umgehend mit der Schule zu klären." „Ich bitte Sie, umgehend einen Einsatzwagen zu schicken." „Die Behörde hat mir kein Dienstverbot erteilt, also muss ich meinen Dienst wahrnehmen." Die von Ihnen herbeigerufene Polizei erteilten Ihnen schließlich für diesen Tag Platzverbot bis Ende des Schulbetriebs. Diese Feststellung beruht dem Bericht von Herrn A. vom 00.00.0000. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 15 ist erwiesen. Am 00.00.0000 betraten Sie um 11:20 Uhr das Schulgelände. Auf die Bitte von Herrn A. um Vorlage von Testnachweisen erwiderten Sie, in der Schule einen Test durchführen zu wollen. Jedoch verweigerten Sie anschließend sowohl die genaue Prüfung eines von Ihnen mitgebrachten Testzertifikats als auch die Durchführung eines beobachteten Selbsttests. Daraufhin machte Herr A. erneut von seinem Hausrecht Gebrauch und ließ Sie durch die Polizei des Schulgeländes verweisen. Diese Feststellung beruht dem Bericht von Herrn A. vom 00.00.0000. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 16 ist erwiesen. Ebenfalls am 00.00.0000 erschienen Sie gegen 12:05 Uhr im Büro von Frau F. im Rathaus der Stadt Q. und forderten, sofort – auf jeden Fall noch an diesem Tag – mit Herrn Bürgermeister G. zu sprechen. Sie teilten Frau F. mit, dass es Ihnen verweigert werde, ihren Dienst als Lehrer an der Schule aufzunehmen und die Schüler zu unterrichten. Der Zugang zum Schulgebäude werde Ihnen verwehrt. Der durch die Stadt Q. eingestellte Hausmeister stelle sich Ihnen in den Weg und lasse Sie nicht ins Gebäude. Auf Nachfrage teilten Sie mit, weder geimpft, genesen oder getestet zu sein. Es sei Ihre Angelegenheit und es gehe niemanden etwas an. Herr A. habe kein Recht, Ihnen den Zugang zum Schulgebäude zu verweigern. Obwohl Frau F. Ihnen bereits eingangs erklärt hat, dass Herr G. ganztägig Termine habe und ein persönliches Gespräch heute nicht möglich sei und Ihnen eine Terminvereinbarung angeboten hat, verlangten Sie sehr beharrlich, die Problematik mit dem Bürgermeister zu besprechen. Herr G. solle den Hausmeister anweisen, Sie ins Schulgebäude zu lassen. Ein Gespräch über die 3-G-Regel am Arbeitsplatz war mit Ihnen nicht möglich, da Sie für eine lösungsorientierte und sachliche Diskussion nicht zugänglich waren. Diese Feststellung beruht auf einer Schilderung von Frau F. vom 00.00.0000. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 17 ist erwiesen. Am 00.00.0000 (Ihr Unterrichtsbeginn: 08:50 Uhr) betraten Sie um 07:45 Uhr das Schulgelände. Auf die Bitte von Herrn A., einen gültigen Testnachweis vorzulegen, in der Schule einen beobachteten Selbsttest durchzuführen oder das Gelände zu verlassen, drehten Sie sich um und verließen das Schulgelände. Erst nachdem Herr A. vom Dezernat 00 meines Hauses erfahren hatte, dass Sie dort ein gültiges Testergebnis vom Vortag eingereicht hatten und Ihnen mitgeteilt hatte, dass Sie nun Ihren Dienst aufnehmen könnten, erschienen Sie gegen 09:50 Uhr zur Dienstaufnahme wieder in der Schule. Sie gingen dann ins Sekretariat, wo die Schulsekretärin Frau D. Ihnen auf Anweisung von Herrn A. mitteilte, Sie können für diesen Tag Ihren Dienst antreten. Daraufhin äußerten Sie gegenüber Frau D., dass alles, was Ihre Person betreffe, nur in Schriftform über die Schulleitung zu erfolgen habe. Diese Feststellung beruht auf einer Schilderung von Herrn A. und Frau D.. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 18 ist erwiesen. Entgegen meiner Weisung vom 00.00.0000 nahmen Sie vom 00.00.0000 bis einschließlich zum 00.00.0000 den Dienst erst nach Nachweis Ihrer Testung gegenüber meinem Dezernat 00 und nicht nach einem entsprechenden täglichen Nachweis gegenüber Herrn A. oder einer von ihm bevollmächtigten Person auf. Diese Feststellung beruht auf einem der Berichte von Herrn A.. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 19 ist erwiesen. Am 00.00.0000 bestritten Sie trotz Belehrung durch Ihren Kollegen Herrn N., dass zwei Schülerinnen der von diesem unterrichteten Klasse 8C die ihnen aufgrund eines Nachteilsausgleiches zustehende zusätzliche 15-minütige Bearbeitungszeit einer Klassenarbeit hätten und forderten die beiden Schülerinnen vehement und mit Erfolg auf, stattdessen in Ihren Unterricht zu kommen. Dies führte dazu, dass die beiden Schülerinnen die gesamte Klassenarbeit noch einmal schreiben mussten. Diese Feststellung beruht auf einer Schilderung von Herrn N.. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 20 ist erwiesen. Ebenfalls am 00.00.0000 schickten Sie eine Teilgruppe der von Ihnen unterrichteten Klasse 00 in den Differenzierungsraum und schlossen sowohl diesen als auch den Raum, in dem Sie unterrichteten, ab. Auf Hinweis der in der Parallelklasse unterrichtenden Frau TF., dass die Gruppe im Differenzierungsraum nicht arbeite, gingen Sie in den Differenzierungsraum, wiesen die Gruppe an, aufzuräumen, und holten sie in Ihren Unterrichtsraum zurück. Zwei Schülerinnen und Schüler arbeiteten aber bei erneut verschlossener Tür des Klassenraums nun auf dem Flur. Dieser Vorwurf beruht auf einer Schilderung von Frau CS.. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 21 ist erwiesen. Am 00.00.0000 betraten Sie das Schulsekretariat und forderten Frau D. auf, bei der Schulabteilung meines Hauses nachzufragen, wann an diesem Tag Ihr Dienst enden würde. Obwohl Frau D. Ihnen erklärte, dass dies nicht in ihren Aufgabenbereich falle und Sie bat, selber die Anfrage zu tätigen, wiesen Sie Frau D. an, dies bei der Schulleitung anzufragen. Diese Feststellung beruht auf einer schriftlichen Schilderung der Schulsekretärinnen Frau D. und Frau E. vom 06.01.2022 an den Bürgermeister der Stadt Q.. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Im Rahmen eines wegen dieser Vorkommnisse am 00.00.0000 mit Ihnen geführten Dienstgesprächs wies Herr M., Dezernat 00 meines Hauses, Sie nochmals an, ab sofort schultäglich den 3G-Nachweis der Schulleitung, derzeit vertreten durch Herrn A., oder einer von ihm beauftragten Person vorzuzeigen. Vorwurf 22 ist erwiesen. Entgegen der Ihnen bis dahin bereits erteilten dienstlichen Weisungen übersandten Sie am 00.00.0000 Ihr Testergebnis lediglich an Frau L., Dezernat 00 meines Hauses, und Herrn T., den allerdings erkrankten Schulleiter, und nicht, wie vorgegeben, an Frau I. als Vertreterin des ebenfalls erkrankten Herrn A.. Diese Feststellung beruht auf einer Schilderung von Frau L. vom 09.02.2022. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 23 ist erwiesen. Am 00.00.0000 begannen Sie Ihren Dienst in der 3. Stunde ohne vorherige Abgabe des negativen Testergebnisses im Schulsekretariat bzw. bei Frau I., sondern begaben sich direkt in Ihre Lerngruppe. Sie widersetzten sich der Bitte sowie der anschließenden Dienstanweisung von Frau I. um ein Gespräch außerhalb des Raumes der Lerngruppe und lehnten das Angebot ab, dass Frau CS. die Gruppe während des Gesprächs betreuen könne. Sie forderten lautstark vor der Lerngruppe eine schriftliche Dienstanweisung zum Gespräch, da Sie Ihrer Dienstverpflichtung nach Stundenplan nachkommen wollten. Um die Situation zu deeskalieren brach Frau I. das Gespräch vor der Lerngruppe ab und bat Sie stattdessen nach der 3. Stunde erneut um ein Gespräch und um Vorlage des Testnachweises. Sie forderten, dass es ein 4-Augen-Gespräch zwischen Ihnen und Frau I. in deren Büro geben solle und wollten die Tür schließen. Frau I. entgegnete, sie wolle die in Sichtweite befindlichen Kollegen PL. und Dr. VT. hinzuziehen. Daraufhin wollten Sie mit der Begründung, dies nicht einzusehen, den Raum verlassen. Beim fluchtartigen Verlassen des Büros stießen Sie Herrn Dr. VT. mit beiden Händen aus dem Türrahmen. Nachdem Sie dann doch im Sekretariat Ihre Testergebnisse abgegeben hatten, kamen Sie zurück und drohten Herrn Dr. VT. mit privaten und dienstlichen Konsequenzen bei erneuter Annäherung und sagten zu Frau I. „Wenn Sie Schulleitung wären, wüssten Sie, dass eine Schulleitung keine Vertretung haben kann.“ Diese Feststellung beruht auf einer Schilderung der Kollegiumsmitglieder Frau K., Frau I., Herrn Dr. VT. und Herrn PL. vom 17.02.2022. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 24 ist erwiesen. Am 00.00.0000 wollte sich der pädagogische Mitarbeiter Herr IV. gerade zur 2. Stunde in das Klassenbuch der Klasse 0000 mit seinem Kürzel eintragen, um seine Lernzeit-Stunde abzuzeichnen und die aktuellen Aufgaben ins Klassenbuch einzutragen, aIs Sie in der Tür des Klassenraums erschienen und zu Herrn IV. sagten: „Halt! Stopp! Das brauchen Sie nicht zu machen. Das ist meine Aufgabe! Also trage ich mich in das Klassenbuch ein. Das ist meine Stunde. Ich habe jetzt hier Unterricht. Das wurde mir von den Schülern bestätigt!“ Auch als Herr IV. Sie darauf aufmerksam machen wollte, dass es sich jetzt nicht um Unterricht, sondern um eine gemeinsame Lernzeit handele, wiederholten Sie Ihre Aussage und verwiesen Herrn IV. der Klasse. Jedoch hatten Herr IV. und Sie bereits am 04.02.2022 zu Beginn Ihrer ersten gemeinsamen Lernzeit besprochen, dass Sie die Lernzeit zu zweit hätten, die Schülerinnen und Schüler in zwei Gruppen aufgeteilt werden und Herr IV. seine Gruppe im Klassenraum der 0000 und Sie mit Ihrer Gruppe in den Raum 000 (Differenzierungsraum) gehen würden. Dies hatten Sie selbst vorgeschlagen und ist den Schülerinnen und Schülern auch so mitgeteilt worden. Ebenfalls am 00.00.0000 war es in der 2. Stunde (08.50 - 09.35 Uhr) im Nachbarraum (Differenzierungsraum) der von Frau CS. unterrichteten Klasse 0 sehr laut. Daher ging Frau CS. während der Stunde in den Nachbarraum und fand die halbe Klasse 00 ohne Lehrkraft vor. Die Gruppe berichtete ihr, dass sie auf Sie warte, weil sie in der Lernzeit in zwei Gruppen aufgeteilt worden seien. Die zweite Gruppe würde in ihrem Klassenraum durch Herrn IV. betreut. Da die Schülerinnen und Schüler unbeaufsichtigt waren, begleitete Frau CS. die halbe Lerngruppe zu ihrem Klassenraum. Dort traf sie jedoch nicht Herrn IV., sondern Sie mit der zweiten Lerngruppe an. Sie erklärten gegenüber Frau CS., dass die unbeaufsichtigte Lerngruppe nicht Ihre Schülerinnen und Schüler sondern die von Herrn IV. seien. Herr IV. und Sie hätten vereinbart, dass Sie im Klassenraum und Herr IV. im Differenzierungsraum die Lernzeit der Klasse in ihren Gruppen betreuen. Sie wüssten nicht, warum Herr IV. nicht bei der anderen Gruppe sei. Jedoch warteten die Schülerinnen und Schüler im Differenzierungsraum aufgrund der o.a. Absprache nicht auf Herrn IV., sondern Sie. Dieser Vorwurf beruht auf Schilderung von Herrn IV. (undatiert) und von Frau CS. vom 22.02.2022. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 25 ist erwiesen. Mit Schreiben vom 00.00.0000 teilten Sie mir mit, ab sofort und bis auf Weiteres täglich ein Testzertifikat in Ihrem Lehrerfach für mich zu hinterlegen. Mit Verfügung vom gleichen Tag teilte ich Ihnen mit, dass diese angekündigte Vorgehensweise nicht akzeptabel sei und wies Sie zum wiederholten Male an, gemäß § 28b lfSG entweder einen Nachweis über die Immunisierung bzgl. Covid-19 (geimpft/genesen) Ihrer Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person vorzulegen oder arbeitstäglich einen aktuell bescheinigten Test bei Ihrer Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person, wozu auch Frau I. zähle, nachzuweisen. Ich übersandte diese Verfügung ebenfalls am 00.00.0000 an Frau I. mit der Bitte, Ihnen die Verfügung persönlich gegen Empfangsbekenntnis auszuhändigen. Vorwurf 26 ist erwiesen. Um ca. 15:40 Uhr am 00.00.0000 ging Frau I. gemeinsam mit Frau NE. zu dem Unterrichtsraum, in dem Sie bis 15:50 Uhr hätten unterrichten sollen. Sie hatten jedoch eigenmächtig den Unterricht bereits ca. 10 Minuten früher beendet. Frau I. wies Sie in Anwesenheit von Frau NE. an, ihr ins Schulleitungsbüro zu folgen. Anstatt Frau I. und Frau NE. dorthin zu folgen, benutzten Sie mit schnellen Schritten das andere Treppenhaus, um das Schulgebäude zu verlassen. Auch in den folgenden Stunden suchten Sie das Schulleitungsbüro nicht auf. Dieser Vorwurf beruht auf Schilderung der zu dieser Zeit in der Schule anwesenden Frau Dr. C. vom 24.02.2022. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 27 ist erwiesen. Auf viele der Ihnen von Herrn A. an Ihre dienstliche E-Mail-Adresse übersandten E-Mails antworteten Sie nicht. Versuche, mit Ihnen in der Schule persönlich zu sprechen, blockten Sie ab, indem Sie auf Fragen nicht antworteten oder sich wortlos entfernten. Diese Feststellung beruht auf einem Bericht von Herrn A. vom 00.00.0000. Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 28 ist erwiesen. Trotz ordnungs- und fristgerechter Einladung fehlten Sie am 00.00.0000 unentschuldigt bei der Abiturbelehrung und der Jahrgangsstufenkonferenz der Q2. Hierbei handelte es sich um dienstliche Termine. Diese Feststellung beruht auf einem Bericht von Herrn A. vom 00.00.0000. Es besteht keine Veranlassung diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 29 ist erwiesen. Am 00.00.0000 begannen Sie Ihren Dienst in der 5. Stunde ohne vorherige Abgabe des negativen Testergebnisses bei Ihrer Schulleitung bzw. einer von dieser beauftragten Person, sondern begaben sich direkt in Ihren Unterrichtsrum. Daraufhin begab sich Herr A. in Begleitung von Frau I. zu Ihnen. Der Aufforderung von Herrn A., Ihr negatives Testergebnis vorzulegen, kamen Sie nicht nach und erklärten sich nicht bereit, ein diesbezügliches Gespräch zu führen. Sie verwiesen auf Ihre Unterrichtsverpflichtung, stellten Herrn A.' Legitimation zur Durchsetzung des Hausrechts infrage und forderten beide auf, den Unterrichtsraum zu verlassen. Sie missachteten auch eine zweite Aufforderung von Herrn A., das negative Testergebnis vorzuzeigen. Kurz darauf begab sich Herr A. in Begleitung von vier zur Durchsetzung des Hausrechts erschienenen Polizeibeamten erneut zum Unterrichtsraum. Herr A. klopfte an, betrat den Raum und bat Sie, ihn auf den Flur zu begleiten, weil er Sie in der Ihnen bekannten Angelegenheit sprechen wolle. Sie verwiesen auf Ihre Unterrichtspflicht und forderten Herrn A. auf, den Raum zu verlassen. Herr A. teilte Ihnen mit, dass vor dem Kassenraum einige Herren mit Ihnen sprechen wollen. Sie reagierten ablehnend. Herr A. verließ den Raum, zwei Polizeibeamte betraten den Raum, informierten Sie über den Grund ihrer Anwesenheit und forderten Sie auf, ihnen das negative Testergebnis vorzulegen. Zunächst weigerten Sie sich; nach einigen Minuten zogen Sie ein Blatt aus Ihrer Tasche und hielten dies einem der Polizeibeamten für kurze Zeit vor sein Gesicht. Da dieser die Daten nicht eindeutig erkennen konnte, bat er Sie um Aushändigung des Blatts. Dies verweigerten Sie und warnten die Polizeibeamten, Sie anzufassen. In der Zwischenzeit betraten auch die anderen Polizeibeamten den Raum. Sie schlugen um sich und beschimpften die Polizeibeamten, die Sie mit Handschelle fesselten. Die anschließend von den Polizeibeamten durchgeführte Sichtung des Blattes ergab, dass Sie über ein gültiges negatives Testergebnis verfügten. Auf Ihre Erklärung, sich zu beruhigen, wurden Ihnen die Handschellen wieder abgenommen. Sie liefen mit dem Ausspruch „Gehen Sie mir aus dem Weg!“ und der Aussage, sich krankzumelden, an den Schülern der Lerngruppe vorbei und verließen die Schule. Kurze Zeit danach erschienen Sie wieder in der Schule, meldeten sich im Sekretariat „wieder gesund" und forderten die Sekretärin auf, diese Mitteilung sofort an die Bezirksregierung weiter zu geben. Diese Feststellung beruht auf einem undatierten Bericht von Herrn A. vom April 0000 (00. oder 00.00.0000). Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. Vorwurf 30 ist erwiesen. Am 00.00.0000 begannen Sie Ihren Dienst in der 1. Stunde ohne vorherige Abgabe des negativen Testergebnisses bei Ihrer Schulleitung bzw. einer von dieser beauftragten Person, sondern begaben sich direkt zu Ihrem Unterrichtsraum. Daraufhin begab sich Herr A. in Begleitung von Herrn B. zu Ihnen. Der Aufforderung von Herrn A., Ihr negatives Testergebnis vorzulegen, kamen Sie nicht nach und erklärten sich nicht bereit, ein diesbezügliches Gespräch zu führen. Sie verwiesen auf Ihre Unterrichtsverpflichtung, stellten Herrn A.' Legitimation zur Durchsetzung des Hausrechts infrage und forderten beide auf, den Unterrichtsraum zu verlassen. Sie missachteten auch eine zweite Aufforderung von Herrn A., das negative Testergebnis vorzuzeigen. Kurz darauf begab sich Herr A. in Begleitung von drei zur Durchsetzung des Hausrechts erschienenen Polizeibeamten erneut zu Ihrem Unterrichtsraum. Herr A. klopfte an, betrat den Raum und bat Sie, ihn auf den Flur zu begleiten, weil er Sie in der Ihnen bekannten Angelegenheit sprechen wolle. Sie verwiesen auf Ihre Unterrichtspflicht und forderten Herrn A. auf, den Raum zu verlassen. Anschließend betraten die Polizeibeamten den Raum und forderten Sie auf, ein negatives Testergebnis vorzulegen. Hierzu waren Sie nicht bereit, sondern wollten die Polizeibeamten in eine Diskussion verwickeln. Daraufhin begleiteten Herr A. und die Polizeibeamten Sie aus dem Gebäude. Diese Feststellung beruht auf einem undatierten Bericht von Herrn A. vom April 0000 (00. oder 00.00.0000). Es besteht keine Veranlassung, diese Ausführungen in Frage zu stellen. […] Aufgrund Ihrer Ausführungen korrigiere ich hiermit meine im Ermittlungsbericht vom 00.00.0000 getroffenen Feststellungen zu Vorwurf 8 wie folgt: Vorwurf 8 ist erwiesen. Sie blieben dem Dienst an der Gesamtschule am P. in S. vom 00.00.0000 bis einschließlich zum 00.00.0000 unentschuldigt fern. Gemäß 23 Abs. 2 LDG NRW sind die einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Ein solches anderes gesetzlich geordnetes Verfahren ist das behördliche Verfahren über den Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst gemäß § 11 LBesG NRW. Mit Verfügung vom 19.10.2018 – 47.5-11/1562 – über den Verlust Ihrer Bezüge gemäß § 11 Abs. 1 LBesG NRW habe ich festgestellt, dass Sie vom 00.00.0000 bis einschließlich zum 00.00.0000 unentschuldigt Ihrem Dienst an der Gesamtschule Am P. in S. ferngeblieben sind. Auch wenn Ihre Klage gegen diese Verfügung noch anhängig ist, bestehen keine begründeten Zweifel an der Feststellung, dass Sie im o.a. Zeitraum dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben sind. Mit Schreiben vom 13.07.2022 übersandten Sie eine Kopie des Ihnen zugegangenen Strafbefehls des Amtsgerichts S. vom 04.07.2022 – 0 Cs 000 Js 000/22 –. Mit diesem Strafbefehl setzte das Amtsgericht S. auf Antrag der Staatsanwaltschaft S. gegen Sie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150,- Euro (= 15.000,- Euro) fest. Sie teilten mit, gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt zu haben.“ Die Bezirksregierung Düsseldorf führte in der Disziplinarverfügung weiter aus: Schulleiterinnen und Schulleiter könnten in Erfüllung ihrer Aufgaben als Vorgesetzte allen an der Schule tätigen Personen Weisungen erteilen (§ 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 1 Abs. 1 Satz 1 ADO). Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW übernehme im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, bei deren oder dessen Verhinderung ein anderes Mitglied der Schulleitung diese Aufgabe. Sei ein weiteres Mitglied der Schulleitung nicht vorhanden oder ebenfalls verhindert, übernehme gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW die dienstälteste Lehrerin oder der dienstälteste Lehrer der Schule die Vertretung, soweit die Schulleiterin oder der Schulleiter nicht eine andere Lehrerin oder einen anderen Lehrer mit der Vertretung beauftrage. Hieraus ergebe sich, dass in – zumal krankheitsbedingter – Abwesenheit des Schulleiters sehr wohl dessen Stellvertreter oder eine andere hiermit beauftragte Lehrkraft berechtigt gewesen seien, dem Kläger dienstliche Weisungen zu erteilen. Seine Einlassung, allein der Schulleiterin oder dem Schulleiter würden die Vorgesetztenfunktion und das Weisungsrecht obliegen, laufe somit ins Leere. Sei das dienstliche Verhalten einer Lehrerin oder eines Lehrers oder eines sonstigen Beschäftigten an der Schule zu beanstanden, so sei der oder die Betroffene gemäß § 20 Abs. 5 Satz 1 ADO (gemeint: § 21 Abs. 5 Satz 1 ADO) unverzüglich unter Darlegung des Sachverhaltes darauf hinzuweisen und zur Änderung des Verhaltens aufzufordern. Werde das Fehlverhalten nicht abgestellt oder bestehe der Verdacht eines Dienstvergehens, melde die Schulleiterin oder der Schulleiter dies gemäß § 20 Abs. 5 Satz 2 ADO (gemeint: § 21 Abs. 5 Satz 2 ADO) der dienstaufsichtlich zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Lägen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigten, habe die dienstvorgesetzte Stelle gemäß § 17 Abs. 1 LDG NRW ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Der Hinweis des Klägers auf § 1 Abs. 2 Satz 3 ADO laufe ins Leere, denn diese Vorschrift beziehe sich auf Konflikte unterhalb der Schwelle zum Dienstvergehen. Dem Antrag des Klägers, das Disziplinarverfahren auszusetzen, werde nicht entsprochen. Im Ermittlungsbericht vom 30. Mai 2022 sei der Sachverhalt ausführlich und detailliert ermittelt worden; es sei nicht zu erwarten, dass sich aus den vom Kläger genannten Verfahren wesentliche neue Erkenntnisse ergeben. In diesen Verfahren sei nicht über Fragen zu entscheiden, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sei. Auch werde das Disziplinarverfahren nicht entsprechend dem Antrag des Klägers ausgedehnt. Eine Verfahrensausdehnung auf die im Schreiben des Klägers vom 19. März 2019 genannten Handlungen, über welche nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden sei, könnte zu keiner höheren als der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme führen. Der Kläger hat am 13. August 2022 gegen die Disziplinarverfügung die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er unter Wiederholung seines vorprozessualen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen vor: Die der Disziplinarverfügung zugrundeliegenden Vorgänge seien einzeln und in der Summe betrachtet nicht geeignet, die verhängte Disziplinarmaßnahme zu begründen. Soweit der Dienstherr mit Verfügung vom 30. Mai 2022 das Disziplinarverfahren gemäß § 19 Abs. 2 LDG NRW beschränkt habe, sei dies ermessensfehlerhaft. Gleiches gelte für die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme. Die Vorwürfe 7 und 8 bezögen sich auf Vorgänge aus dem Kalenderjahr 2018. Bezogen auf Vorwurf 7 rügt der Kläger, der Untersuchungstermin am 00. Mai 0000 sei ihm seitens des Dienstherrn nicht mitgeteilt worden. Die amtsärztliche Untersuchung sei keine Angelegenheit der „Einsatzschule“. Die Weisung des Dienstherrn zur Abgabe einer vollständigen Schweigepflichtentbindungserklärung betreffend alle behandelnden und begutachtenden Ärzte sei rechtswidrig. Betreffend den Vorwurf 8 führt der Kläger aus, die schulformübergreifende Abordnung an die Gesamtschule am P. in S. sei rechtswidrig gewesen, weshalb er dem Dienst nicht unentschuldigt ferngeblieben sei. Die auf Dienstantritt gerichtete Dienstanweisung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 0. Oktober 0000 habe er befolgt. Abgesehen hiervon habe der Dienstherr seine Dienstfähigkeit bezweifelt; unerlaubtes Fernbleiben vom Dienst setze Dienstfähigkeit voraus. Betreffend die weiteren Vorwürfen 9 bis 30 sei nicht überall ersichtlich, worin eigentlich der Vorwurf bestehe. Im Hinblick auf die Vorwürfe 9 und 10 meint der Kläger, dienstrechtliche Beanstandungen liefen ins Leere, weil er den Dienst mangels Aushändigung eines Dienstplans nicht habe antreten können. Bezogen auf die Vorwürfe 11, 13, 14, 15, (17), 18, 22, (25), 29 und 30 („Negativtest, Hausverbot und Polizeimaßnahmen“) verweist er auf die beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geführten Verfahren 21 K 3560/22 und 18 K 3559/22. Die Weisungen seiner Vorgesetzten befolge er, sei aber nach wie vor der Ansicht, dass die Vorgesetztenfunktion und das Weisungsrecht an der Schule allein der Schulleiterin bzw. dem Schulleiter obliegen würden. Diese Rechtsauffassung beziehe er nicht auf die Stelleninhaberin bzw. den Stelleninhaber, sondern auf diejenige Person, die mit der Führung der Amtsgeschäfte betraut sei. Zur Ergänzung seines im behördlichen Disziplinarverfahren zu Vorwurf 16 geäußerten Einwandes, der Bürgermeister der Stadt Q. sage nicht die Wahrheit, führt der Kläger aus, er habe den Bürgermeister aufgesucht, damit dieser die von ihm mitgeführten Testzertifikate vom 00. November 0000 bis 0. Dezember 0000 überprüfe. Dies habe der Bürgermeister abgelehnt. Die Frage der Mitarbeiterin des Bürgermeisters nach seinem Impfstatus habe er – der Kläger – zurückgewiesen. Zum Vorwurf 17 bringt der Kläger vor, er habe zur Klärung der Angelegenheit die Polizeiwache Q. aufgesucht und seinen Dienst zwar verspätet, aber noch zur zweiten Unterrichtsstunde angetreten. Bezogen auf Vorwurf 26 führt er aus, das Weisungsrecht obliege allein der Leiterin der Schule; die Koordinatorin für die Mittelstufe sei indes ein Teil des Lehrkörpers. Die Auslegung der Bezirksregierung Düsseldorf betreffend § 1 Abs. 2 Satz 3 ADO sei nicht nachvollziehbar; ohne Anhörung des Beamten könne der Schulleiter nicht entscheiden, ob Dienstvergehen vorgelegen hätten. Unter Verweis auf die Unschuldsvermutung führt der Kläger aus, der Dienstherr ergreife pflichtwidrig Partei, wenn er unter Übergehung des gemeinsamen Vorgesetzten seine Annahme, der Beamte habe wahrscheinlich Dienstvergehen begangen, lediglich auf Berichte des stellvertretenden Schulleiters stütze. Schließlich rügt der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. August 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Disziplinarverfügung. Ergänzend trägt er vor, das dienstliche Verhalten des Klägers sei jedenfalls seit dem Jahr 2018 geprägt von Weisungsverstößen, hieraus resultierendem unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst bzw. Nichtwahrnehmung von schulischen Pflichtterminen sowie Störung des Schulfriedens. Besagtes Verhalten führe der Kläger unvermindert fort, was zur Einleitung eines weiteren Disziplinarverfahrens am 7. September 2022, dessen Ausdehnung am 15. November 2022 sowie zur vorläufigen Dienstenthebung des Klägers mit Verfügung vom 15. November 2022 geführt habe. Der Kläger sei unbelehrbar. Aufgrund der Hartnäckigkeit seines pflichtwidrigen und uneinsichtigen Verhaltens sei nicht davon auszugehen, dass er künftig bereit sein werde, seinen Dienstpflichten nachzukommen und insbesondere die von seinen Vorgesetzten erteilten Weisungen zu befolgen. Zum Antrag des Klägers auf Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch die Disziplinarkammer sei Folgendes auszuführen: Der Umstand, dass sich die den Vorwürfen 7 und 8 zugrundeliegenden Vorfälle bereits im Jahr 2018 zugetragen hätten und eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens während des Zurruhesetzungsverfahrens versehentlich unterblieben sei, sei bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zugunsten des Klägers berücksichtigt worden. Die Vorwürfe 9 bis 30 seien in den Ausdehnungsverfügungen vom 00. März 0000 und vom 13. April 2022 hinreichend konkret benannt worden. Betreffend die Vorwürfe 9 und 10 erschließe sich die Argumentation des Klägers nicht; dieser habe an beiden Tagen (00. und 00. September 0000) seinen Dienst angetreten und zur ordnungsgemäßen Ableistung des Unterrichts lediglich die Weisungen des stellvertretenden Schulleiters befolgen müssen. Im Hinblick auf die Vorwürfe 11, 13 bis 18, 22, 29 und 30 stünden die Verstöße gegen Weisungen des stellvertretenden Schulleiters unabhängig von den anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren fest. Bezogen auf den Vorwurf 8 sei anzuführen, dass der Kläger nach Feststellung der Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Abordnungsverfügung vom 18. Juli 2018 zwar rückwirkend für die Zeit vom 0. August 0000 bis zum 00. Juli 0000 vom J.-Gymnasium in S. an das V.-Gymnasium in Q. (gemeint: Gesamtschule am P. in S.) abgeordnet worden sei; gleichwohl sei er zur Ableistung seines Dienstes an der Gesamtschule am P. in S. verpflichtet gewesen. Mit Verfügung vom 7. September 2022 leitete die Bezirksregierung Düsseldorf gegen den Kläger ein weiteres Disziplinarverfahren ein, welches sie durch Verfügungen vom 15. und 23. November 2022 ausdehnte. Am 11. April 2023 erhob der Beklagte gegen den Kläger Disziplinarklage mit dem Ziel dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Mit Urteil vom heutigen Tage hat die Disziplinarkammer den Kläger in das Amt eines Studienrates (Besoldungsgruppe A 13) zurückgestuft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Disziplinarverfahrens sowie des Disziplinarklageverfahrens (Az.: 35 K 2481/23) Bezug genommen. Weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Personalakte des Klägers einschließlich des Disziplinarvorgangs sowie der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Düsseldorf betreffend die Verfahren 2 K 6638/19, 2 L 2072/19, 2 L 2448/19, 2 K 3973/20, 18 K 3559/22, 21 K 3560/22, 21 K 3356/23, 26 K 9075/19 und 26 K 1831/22. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere rechtzeitig erhoben, in der Sache jedoch unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung erweist sich im Ergebnis als recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). I. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf für den Erlass der Disziplinarverfügung folgt aus §§ 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 17 Abs. 5 Satz 2 LDG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über beamtenrechtliche und disziplinarrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich in Nordrhein-Westfalen zuständigen Ministeriums vom 23. August 2018 (ZustVO Schule NRW). 2. Die Disziplinarverfügung ist in formeller Hinsicht im Hinblick auf Vorwurf 27 wegen Verstoßes gegen das in § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW verankerte Bestimmtheitsgebot rechtswidrig. Dem Kläger wird in diesem Zuge zur Last gelegt, er habe auf viele der ihm von Herrn StD A. an seine dienstliche E-Mail-Adresse übersandte E-Mails nicht geantwortet und Versuche, mit ihm in der Schule persönlich zu sprechen, abgeblockt, indem er auf Fragen nicht geantwortet oder sich wortlos entfernt habe. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG NRW muss ein Verwaltungsakt – hierzu zählt auch eine Disziplinarverfügung – inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hierbei gehört es zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Dieses erfordert beispielsweise die genaue Schilderung des Sachverhaltes, die Beschreibung des Vorwurfs und der Schuldform sowie die Angabe der verletzten Pflichten. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte. Entspricht die Disziplinarverfügung diesen Anforderungen nicht, kann sie ihrer am Opportunitätsprinzip orientierten Aufgabe, Grundlage und Umgrenzung des Disziplinarverfahrens bestimmt anzugeben, nicht gerecht werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2006 - 1 DB 6.06 -, juris Rn. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 22. Mai 2020 – 25 K 4735/17.WI.D –, juris Rn. 39 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2018 - 35 K 9371/16.O -, juris Rn 91. Der konkreten Benennung der einzelnen Tatvorwürfe kommt insofern entscheidende Bedeutung zu. Hieraus folgt, dass in einer Disziplinarverfügung die Handlungen, die dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, ebenso konkret und substantiiert dargelegt werden müssen wie in einer Disziplinarklageschrift. Dies bedeutet in einem ersten Schritt, dass der Kern der Vorwürfe hinreichend konkret nach Ort und Zeit, Zahl der Vorgänge und Umfang klar zu umreißen ist. In einem weiteren Schritt ist dann der konkrete Lebenssachverhalt, in dem das Disziplinarvergehen verortet ist, detailliert wiederzugeben, soweit dies erforderlich ist, um die Abläufe und Handlungen verständlich zu machen und das Gewicht des Vorwurfs sowie das Verschulden des Beamten bewerten zu können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Juli 2021 - 35 K 1665/20 -, Seite 13 des Urteilsabdrucks. Diesen Vorgaben genügt die angegriffene Disziplinarverfügung im Hinblick auf Vorwurf 27 nicht. Der Formulierung, der Kläger habe auf „viele“ E-Mails des stellvertretenden Schulleiters des V.-Gymnasiums in Q. nicht geantwortet, lassen sich weder (ungefähre) Zeitpunkte noch die (ungefähre) Häufigkeit des dem Kläger zur Last gelegten Verhaltens entnehmen. Zudem wird der Inhalt der ihm übersandten E-Mails nicht wiedergegeben oder zumindest umschrieben; ohne eine derartige Konkretisierung kann die Disziplinarkammer indes nicht beurteilen, inwiefern der Kläger zur Erfüllung seiner Dienstpflichten gehalten gewesen wäre, auf die Nachrichten zu antworten. Entsprechendes gilt für den weiteren Vorwurf, der Kläger habe Versuche, mit ihm in der Schule persönlich zu sprechen, durch Nichtbeantwortung von Fragen oder wortloses Sichentfernen abgeblockt. Auch insoweit lässt die Disziplinarverfügung neben der fehlenden Benennung von (ungefähren) Zeitpunkten bzw. der Häufigkeit des vorgeworfenen Verhaltens eine Darstellung konkreter Geschehensabläufe vermissen, welche sowohl für die Überprüfung und Bewertung des disziplinaren Vorwurfs durch die Disziplinarkammer als auch für die Eröffnung einer Möglichkeit für den Kläger, sich sachgerecht einzulassen, unabdingbar ist. Soweit die Disziplinarverfügung auf einen Bericht des Herrn StD A. vom 0. April 0000 Bezug nimmt, vermag dies deshalb nichts zu ändern, weil die Disziplinarverfügung aus sich selbst heraus verständlich und damit hinreichend bestimmt sein muss. Abgesehen davon enthält auch besagter Bericht keine weiterführenden Angaben. Im Übrigen ist die Disziplinarverfügung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot nicht zu beanstanden. 3. Die zweimalige Ausdehnung des Disziplinarverfahrens durch Verfügungen vom 00. März 0000 und vom 13. April 2022 genügt den Vorgaben gemäß § 19 Abs. 1 LDG NRW. Demnach kann das Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 35 LDG NRW auf neue Handlungen ausgedehnt werden, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen; die Ausdehnung ist aktenkundig zu machen. Diese Voraussetzungen liegen vor, insbesondere lagen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen (§ 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW). 4. Soweit der Kläger sich gegen die Beschränkung des Disziplinarverfahrens durch Verfügung vom 30. Mai 2022 (Ausscheiden der Vorwürfe 1 bis 6) wendet, kann dahinstehen, ob ihm insoweit wegen der mit der Beschränkung verbundenen günstigen Rechtsfolgen (vgl. § 19 Abs. 2 Sätze 3 und 4 LDG NRW) bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Unabhängig hiervon gilt: Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW kann das Disziplinarverfahren bis zum Erlass einer Entscheidung nach den §§ 33 bis 35 LDG NRW beschränkt werden, indem solche Handlungen ausgeschieden werden, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Der Kläger legt nicht im Ansatz dar, dass die Erwägungen der Bezirksregierung Düsseldorf in der Verfügung vom 30. Mai 2022, welche der Beschränkung zugrunde liegen, unzutreffend gewesen wären. 5. Nicht gefolgt werden kann dem vom Kläger mehrfach geäußerten Einwand, die Bezirksregierung Düsseldorf sei durch § 1 Abs. 2 Satz 3 ADO an der Einleitung des Disziplinarverfahrens sowie dessen zweifacher Ausdehnung gehindert gewesen. Nach dieser Bestimmung sind innerschulische Konflikte zunächst mit dem Ziel der Verständigung unter den Beteiligten zu erörtern. Denn nach § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW gilt: Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, hat die dienstvorgesetzte Stelle ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Zwar besteht diese Pflicht noch nicht, solange es noch etwaiger Verwaltungsermittlungen bedarf, um einen bloß vagen Verdacht aufzuklären, der personell oder sachlich noch nicht hinreichend konkretisiert worden ist. Den Dienstvorgesetzten trifft aber eine Einleitungspflicht, sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris Rn. 21 m.w.N. § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW kann als zwingende Schutzvorschrift zugunsten des Beamten nicht durch andere, auf Konfliktbewältigung gerichtete Verfahren außer Kraft gesetzt werden. Für eine eigenverantwortlich-konsensuale Konfliktbeilegung ist im Recht des öffentlichen Dienstes ab dem Zeitpunkt kein Raum mehr, in dem zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Ab diesem Moment muss die dienstvorgesetzte Stelle zum Disziplinarverfahren übergehen, einerseits um den Beamten vor möglichen disziplinaren Rechtsverlusten zu schützen und andererseits die Gesetzmäßigkeit des Verwaltungshandelns durch Wahrung der beamtenrechtlichen Dienstpflichten nach den §§ 33 ff. BeamtStG durchzusetzen. So für das Mediationsverfahren BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 -, juris Rn. 25. Dies zugrunde gelegt war die Bezirksregierung Düsseldorf nach Feststellung zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Dienstvergehens verpflichtet, ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger einzuleiten. Sie war vor diesem Hintergrund insbesondere nicht befugt, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zur Beendigung eines innerschulischen Verständigungsversuchs gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 ADO zurückzustellen. Daher verfängt auch der weitere Einwand des Klägers nicht, ohne Durchführung eines Verfahrens im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 ADO habe nicht entschieden werden können, ob bzw. inwieweit er durch sein Verhalten tatsächlich gegen Dienstpflichten verstoßen habe. Diese Überprüfung bleibt gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW dem Disziplinarverfahren vorbehalten. 6. Soweit der Kläger eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Erlass einer Disziplinarverfügung keine beteiligungspflichtige Angelegenheit i.S.d. §§ 72 ff. LPVG NRW darstellt. 7. Ein durchgreifender Verfahrensfehler ergibt sich auch nicht aus der unterbliebenen Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten. Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass der dem Kläger im Rahmen der Einleitungsverfügung vom 00. Februar 0000 erteilte Hinweis, dieser habe das Recht, jederzeit im Laufe des Disziplinarverfahrens die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten zu beantragen, jedenfalls missverständlich ist, denn die Gleichstellungsbeauftragte ist bei Berührung ihres Aufgabenbereichs von Amts wegen zu beteiligen. Dies ist indes ebenso wie die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erlass der Disziplinarverfügung unschädlich. Denn eine Eröffnung des Aufgabenbereichs der Gleichstellungsbeauftragten gemäß der in § 17 Abs. 1 Satz 1 LGG NRW enthaltenen Generalklausel ist mangels erkennbaren Gleichstellungsbezugs der betroffenen „Maßnahme“ (Erlass der Disziplinarverfügung) nicht ersichtlich. Selbst wenn eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Rahmen der in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LGG NRW ausdrücklich erwähnten „personellen Maßnahmen“ (Nr. 1) auch ohne erkennbaren Gleichstellungsbezug – also generell – erforderlich sein sollte, vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juni 2015 - 6 A 589/12 -, juris Rn. 80 ff. m.w.N., und der Erlass einer Disziplinarverfügung als eine solche „personelle Maßnahme“ zu qualifizieren sein sollte, ergäbe sich gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 LGG NRW i.V.m. § 46 VwVfG NRW nichts anderes. Denn es ist – auch nach dem Vortrag des Klägers – offensichtlich, dass die unterbliebene Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. 8. Anders als vom Kläger angedeutet war die Bezirksregierung Düsseldorf nicht verpflichtet, das Disziplinarverfahren wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auszusetzen. Nach dieser Vorschrift ist das Disziplinarverfahren auszusetzen, wenn wegen des Sachverhalts, der dem Disziplinarverfahren zugrunde liegt, im Strafverfahren die öffentliche Klage erhoben worden ist. Eine Aussetzungspflicht im Hinblick auf das gesamte Disziplinarverfahren scheitert vorliegend bereits daran, dass das strafrechtlich verfolgte Verhalten des Beklagten lediglich Vorwurf 29 (Auftreten gegenüber Polizeibeamten am 0. April 0000) betrifft. Voraussetzung für die zwingende Aussetzung ist die Sachverhaltsidentität, wobei es nicht auf die straf- oder die disziplinarrechtliche Würdigung, sondern allein auf den historischen Geschehensablauf ankommt. Liegt eine Konstellation dahingehend vor, dass – wie hier – von mehreren Disziplinarvorwürfen nur einer Gegenstand eines Strafverfahrens ist, gilt die Aussetzungspflicht nur für diesen Vorwurf, hinsichtlich des/der anderen ist das Disziplinarverfahren fortzuführen. Vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 22 Rn. 4. Auch bezogen auf Vorwurf 29 war die Bezirksregierung Düsseldorf indes nicht zur Aussetzung des Disziplinarverfahrens verpflichtet. Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW unterbleibt die Aussetzung, wenn keine begründeten Zweifel am Sachverhalt bestehen. Dies ist hier vor dem Hintergrund der Fall, dass der Kläger den ihm gegenüber disziplinarisch erhobenen Vorwurf in tatsächlicher Hinsicht nicht in Abrede gestellt hat und für die Bezirksregierung Düsseldorf auch im Übrigen nicht im Ansatz Anlass bestand, die Vorwurf 29 zugrunde liegenden Berichte der Schulleitung des V.-Gymnasiums in Zweifel zu ziehen. II. Materielle Rechtmäßigkeit Die Disziplinarverfügung ist auch materiell rechtmäßig. Der Kläger hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das jedenfalls mit einer Kürzung seiner Dienstbezüge um ein Zehntel (10 v.H.) für die Dauer von 24 Monaten zu ahnden ist. Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begehen Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Der Kläger hat nach den tatsächlichen Feststellungen durch das von ihm an den Tag gelegte Verhalten seine Dienstplichten gemäß §§ 62 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, §§ 34 Abs. 1 Sätze 1 und 3, 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG schuldhaft verletzt. Im Einzelnen: 1. Vorwurf 7 a. Soweit der Beklagte dem Kläger vorwirft, die vom Gesundheitsamt des Kreises S. für den 00. Januar 0000 anberaumte amtsärztliche Untersuchung vereitelt zu haben, indem er sich geweigert habe, den vom Gesundheitsamt vorab zugesendeten Anamnesebogen mit der Schweigepflichtentbindungserklärung zu unterzeichnen, ist eine Verletzung von Dienstpflichten indes zu verneinen. Insbesondere scheidet eine Verletzung der den Kläger gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung treffenden Mitwirkungspflicht aus. Da die ärztliche Schweigepflicht im Verhältnis zwischen dem Amtsarzt und dem Dienstherrn keine Geltung beansprucht, ist die Einholung einer Schweigepflichtentbindungserklärung im Vorfeld der amtsärztlichen Untersuchung nicht geboten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 B 1628/17 -, juris Rn. 17; Hess. VGH, Beschluss vom 15. März 2021 - 1 A 2521/18 -, juris Rn. 74. Hieraus folgt, dass der Kläger zur Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung dienstrechtlich nicht verpflichtet war. Da er zum Untersuchungstermin erschienen ist und das Gesundheitsamt seine Weigerung, die Untersuchung durchzuführen, ausdrücklich mit dem Fehlen der Schweigepflichtentbindungserklärung begründet hat, kann dem Kläger nicht zur Last gelegt werden, die amtsärztliche Untersuchung vereitelt und auf diese Weise seine Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Ebenso wenig kommt eine Verletzung der in § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verankerten Gehorsamspflicht als Kern der in § 35 BeamtStG normierten Folgepflicht der Berufsbeamten in Betracht. Demnach sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dienstliche Anordnungen sind hierbei als allgemeine Weisungen oder Einzelweisungen dienstvorgesetzter Stellen zu verstehen. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 6. September 2022 - 8 K 2910/20 -, juris Rn. 56. Eine dienstliche Weisung, den Amtsarzt gegenüber dem Dienstherrn von seiner (vermeintlichen) Schweigepflicht zu entbinden, wurde dem Kläger im Hinblick auf den Untersuchungstermin am 00. Januar 0000 nicht erteilt. Eine entsprechende Aufforderung lässt sich insbesondere nicht dem Anhörungsschreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 11. September 2017 entnehmen, mit welchem der Kläger lediglich angewiesen wurde, die ihn behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht (gegenüber dem Amtsarzt) zu entbinden. b. Indem der Kläger auch im Rahmen des weiteren Untersuchungstermins am 00. April 0000 die Unterzeichnung der Schweigepflichtentbindungserklärung verweigert hat, hat er aber gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte ihm mit Schreiben vom 26. Februar 2018 die Weisung erteilt, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und „die Schweigepflichtentbindung“ zu unterschreiben. Da besagtes Schreiben dem Kläger am 7. März 2018 zugestellt wurde, geht die Disziplinarkammer davon aus, dass das pflichtwidrige Verhalten des Klägers in Kenntnis der Weisung und damit vorsätzlich erfolgte. Dass die Weisung, den Amtsarzt gegenüber dem Dienstherrn von seiner (vermeintlichen) Schweigepflicht zu entbinden, unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen rechtswidrig gewesen ist, lässt den Vorwurf der Dienstpflichtverletzung nicht entfallen. Die Gehorsamspflicht des Beamten erstreckt sich grundsätzlich auch auf rechtswidrige Weisungen des Dienstherrn. Dies ergibt sich aus der in § 36 Abs. 2 BeamtStG getroffenen Regelung über das sogenannte Remonstrationsverfahren. Danach muss der Beamte nach dessen erfolgloser Durchführung die Anordnung – von eng umrissenen, vorliegend erkennbar nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG) – umgehend ausführen, ist aber von der eigenen Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des ihm aufgetragenen dienstlichen Verhaltens befreit. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. November 1994 - 2 BvR 1117/94 -, juris Rn. 5; VG Wiesbaden, Beschluss vom 20. Januar 2023 - 28 L 42/22.WI.D -, juris Rn. 107 f.; Werres, in: BeckOK BeamtenR Bund, 31. Ed. 15.7.2023, BeamtStG § 35 Rn. 8. c. Soweit der Kläger zum weiteren Untersuchungstermin am 00. Mai 0000 nicht erschienen ist, scheidet eine Verletzung der in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW normierten Mitwirkungspflicht aus. Nach dieser Vorschrift sind Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle amtsärztlich untersuchen (und gegebenenfalls auch beobachten) zu lassen, wenn „Zweifel über die Dienstunfähigkeit“ bestehen. Diese Verpflichtung setzt indes voraus, dass die der amtsärztlichen Untersuchung zugrundeliegende Untersuchungsanordnung rechtmäßig ist; eine Verpflichtung des Beamten, einer rechtswidrigen Untersuchungsanordnung seines Dienstherrn Folge zu leisten, besteht demnach nicht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21 -, juris Rn. 27, 30; BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, juris Rn. 15, und vom 26. Januar 2012 - 2 C 7.11 -, juris Rn. 15. Nach dieser Maßgabe war der Kläger nicht verpflichtet, sich am 00. Mai 0000 einer amtsärztlichen Untersuchung im Gesundheitsamt des Kreises S. zu unterziehen, denn die Untersuchungsanordnung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 5. Januar 2018 war rechtswidrig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den rechtlichen Hinweis der 2. Kammer des hiesigen Gerichts vom 2. August 2021 im – die Zurruhesetzung des Klägers betreffenden – Verfahren 2 K 3973/20 Bezug genommen. 2. Vorwurf 8 Indem der Kläger – unstreitig – vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000 nicht zum Dienst in der Gesamtschule am P. in S. erschien, hat er vorsätzlich gegen § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verstoßen. Nach dieser Vorschrift dürfen Beamte dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. Der Kläger war aufgrund seiner Abordnung an die Gesamtschule am P. für das Schuljahr 2018/2019 verpflichtet, seinen Dienst im vorbezeichneten Zeitraum in selbiger abzuleisten. Eine Genehmigung des Fernbleibens vom Dienst war ihm seitens des Dienstherrn nicht erteilt worden. Der Kläger hat darüber hinaus seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verletzt. So widersetzte er sich schriftlichen Weisungen der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. August 2018 und vom 12. September 2018, mit denen er zum sofortigen Dienstantritt aufgefordert wurde, und nahm seinen Dienst an der Gesamtschule am P. erst am 0. Oktober 0000 auf. Durch sein Verhalten verstieß der Kläger des Weiteren vorsätzlich gegen die ihn gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG treffende Hingabepflicht; nach dieser sind Beamte verpflichtet, sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen verfangen nicht. Nicht gefolgt werden kann seiner Rechtsauffassung, er sei angesichts der Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 18. Juli 2018 nicht verpflichtet gewesen, seinen Dienst an der Gesamtschule am P. zu verrichten. Der Kläger verkennt, dass die Abordnungsverfügung ihm gegenüber im maßgeblichen Zeitraum – nämlich bis zu ihrer Aufhebung durch Verfügung vom 00. Juli 0000 – gemäß § 43 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG NRW wirksam gewesen ist. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Abordnungsverfügung gemäß § 44 VwVfG NRW, welche ihre Unwirksamkeit zur Folge gehabt hätte (§ 43 Abs. 3 VwVfG NRW), sind nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund war der Kläger auch im Falle der Rechtswidrigkeit der Abordnungsverfügung dazu verpflichtet, bis zu ihrer Aufhebung seinen Dienst an der Gesamtschule am P. zu verrichten. Hieran ändert auch die von ihm gegen die Abordnungsverfügung erhobene Klage (Az. 2 K 823/19) nichts. Abgesehen davon, dass diese erst am 1. Februar 2019 beim hiesigen Gericht einging, entfaltete sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 54 Abs. 4 BeamtStG keine aufschiebende Wirkung. Ebenfalls unzutreffend ist die vom Kläger geäußerte Ansicht, er sei dem Dienst an der Gesamtschule bereits deshalb nicht unerlaubt ferngeblieben, weil sein Dienstherr im damaligen Zeitraum Zweifel betreffend seine Dienstfähigkeit gehegt habe. Zwar stellt das Erfordernis der Dienstfähigkeit während der Abwesenheit ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW dar. Solange ein Beamter nicht dienstfähig ist, ist er von der Dienstleistungspflicht entbunden, weil er sie nicht erfüllen kann. Dienstunfähig ist der Beamte, wenn er aufgrund seines körperlichen oder geistigen Zustandes außer Stande ist, den ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2007 - 2 A 3.05 -, juris Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 - 1 B 263/18 -, juris Rn. 22; Heid, in: BeckOK BeamtenR NRW, 25. Ed. 1.10.2023, LBG NRW § 62 Rn. 6. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Zeitraum vom 00. August 0000 bis zum 0. Oktober 0000 im vorbezeichneten Sinne dienstunfähig gewesen ist, liegen nicht vor. Weder wurde seine Dienstunfähigkeit im Rahmen einer amtsärztlichen Begutachtung festgestellt noch lassen bloße Zweifel des Dienstherrn am Bestehen der Dienstfähigkeit die Verpflichtung des Beamten zur Dienstausübung entfallen. Das (Fort-)Bestehen seiner Pflicht zur Dienstausübung war dem Kläger angesichts der mit der Bezirksregierung Düsseldorf geführten Korrespondenz auch hinlänglich bekannt. Insbesondere macht der Kläger eine Dienstunfähigkeit selbst nicht geltend. Er hat vielmehr wiederholt die Auffassung geäußert, er sei mangels amtsangemessener Beschäftigung nicht zur Dienstleistung an einer Gesamtschule verpflichtet. Ohne Erfolg wendet der Kläger ferner ein, der Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. Oktober 2018, mit welcher der Verlust seiner Dienstbezüge für den Zeitraum vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000 gemäß § 11 Abs. 1 LBesG NRW festgestellt wurde, sei zum Zeitpunkt des Ergehens der Disziplinarverfügung noch nicht bestandskräftig gewesen. Der Umstand, dass die Verfügung vom 19. Oktober 2018 erst am 13. Januar 2023 – nämlich nach Eintritt der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf im Verfahren 26 K 9075/19 – bestandskräftig wurde, hinderte die Bezirksregierung Düsseldorf nicht, auf Grundlage von § 23 Abs. 2 LDG NRW auf die im behördlichen Verlustfeststellungsverfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zurückgreifen. Nach dieser Vorschrift sind die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen zwar nicht bindend, können aber der Entscheidung im Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zugrunde gelegt werden. Ein „anderes gesetzlich geordnetes Verfahren“ in diesem Sinne ist auch das Verfahren, mit welchem der Verlust der Dienstbezüge nach § 11 Abs. 1 LBesG NRW festgestellt wird. Vgl. Wittkowski, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 23 Rn. 10 i.V.m. § 22 Rn. 9; Schmiemann, in: PL./Schmiemann, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder (Stand: April 2009), § 23 BDG, Rn. 13, i.V.m. § 22 BDG, Rn. 13. Hierbei setzt § 23 Abs. 2 LDG NRW nicht voraus, dass die in dem „anderen gesetzlich geordneten Verfahren“ getroffenen tatsächlichen Feststellungen Gegenstand einer unanfechtbaren Sachentscheidung sind. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Beteiligten außer Streit steht, dass der Kläger im vorbezeichneten Zeitraum seinem Dienst an der Gesamtschule am P. ohne Genehmigung seines Dienstherrn ferngeblieben ist. Soweit der Kläger darauf hinweist, er sei der Aufforderung der Bezirksregierung Düsseldorf vom 0. Oktober 0000 durch seinen Dienstantritt am 0. Oktober 0000 gefolgt, ändert dies nichts daran, dass er seine aus § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG folgenden Dienstpflichten im Zeitraum vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000 vorsätzlich verletzt hat. 3. Vorwurf 9 Der Kläger hat der Weisung des stellvertretenden Schulleiters des V.-Gymnasiums in Q., Herrn StD A., am 00. September 0000 Vertretungsunterricht zu erteilen, keine Folge geleistet und auf diese Weise vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG verstoßen und seine Hingabepflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt. a. Der Kläger hat durch seine Weigerung, auf Weisung des stellvertretenden Schulleiters des V.-Gymnasiums Vertretungsunterricht zu erteilen, seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG vorsätzlich verletzt. Die von ihm wiederholt geäußerte Rechtsauffassung, Herr StD A. sei ihm gegenüber nicht weisungsbefugt gewesen, trifft nicht zu. Gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW ist die Schulleiterin oder der Schulleiter befugt, als Vorgesetzte oder Vorgesetzter allen an der Schule tätigen Personen in Erfüllung der in § 59 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW genannten Aufgaben Weisungen zu erteilen (s. auch § 21 Abs. 1 Satz 1 ADO). Im Fall der Verhinderung der Schulleiterin oder des Schulleiters übernimmt dessen Aufgabe nach § 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter, welche(r) gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW ebenfalls der Schulleitung angehört (s. auch § 32 Abs. 1 ADO). Dies zugrunde gelegt hatte Herr StD A. als ständiger Vertreter des während des gesamten disziplinarrechtlich relevanten Zeitraums (00. September 0000 bis 0. April 0000) erkrankten Schulleiters, Herrn OStD T., das Weisungsrecht gegenüber allen am V.-Gymnasium tätigen Personen – und damit auch gegenüber dem Kläger – inne. Da zu den Aufgaben der Schulleiterin bzw. des Schulleiters unter anderem die Verantwortlichkeit für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule zählt (§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 SchulG NRW, s. auch § 20 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ADO), war Herr StD A. auch dazu berechtigt, den Kläger anzuweisen, am 00. September 0000 Vertretungsunterricht zu erteilen. b. Der Kläger hat durch sein Verhalten auch seine Hingabepflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt. Die Verpflichtung eines Lehrers, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen, verlangt von diesem, dass er durch seine Mitwirkung an schulischen Veranstaltungen – insbesondere am Unterricht – zu einem ordnungsgemäßen und reibungslosen Schulbetrieb und damit zur Sicherstellung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beiträgt. In diesem Zuge sind Lehrer nicht nur zur Abhaltung von regulärem Unterricht, sondern gemäß § 10 Abs. 3 ADO auch zur Übernahme von „Vertretungsaufgaben“ verpflichtet; hierbei haben sie nach § 12 Abs. 4 Satz 1 ADO auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters auch Vertretungsunterricht zu erteilen. Der Einwand des Klägers, die Übertragung von Vertretungsunterricht sei nicht amtsangemessen, geht bereits deshalb ins Leere. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erteilung von Vertretungsunterricht an lediglich einem Tag – nämlich dem ersten Arbeitstag des Klägers nach Aufhebung der Zurruhesetzungsverfügung am 1. September 2021 – in Rede steht. Ebenfalls nicht durchgreifend ist die Rüge des Klägers, er habe den Dienst nicht antreten können, weil ihm kein Dienstplan ausgehändigt worden sei. Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass Herr StD A. ihm – wie in der Disziplinarverfügung ausgeführt – am 00. September 0000 einen Plan vorgelegt hat, in welchem für diesen Tag für ihn Vertretungsunterricht eingetragen war. Vor diesem Hintergrund geht die Disziplinarkammer davon aus, dass dem Kläger unabhängig von der Aushändigung eines Dienstplans der ihm für den 00. September 0000 übertragene Vertretungsunterricht bekannt gewesen ist. 4. Vorwurf 10 Indem der Kläger am 00. September 0000 die ihm durch Herrn StD A. erteilte Weisung, das Schulleitungsbüro für einen kurzen Zeitraum zu verlassen, um diesem dienstliche Telefonate mit der Bezirksregierung Düsseldorf zu ermöglichen, nicht befolgte, verstieß er erneut gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Das Verhalten des Klägers gegenüber Herrn StD A. am 00. September 0000 ist darüber hinaus nicht mit der Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG vereinbar. Demnach muss das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern. Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand für alle Dienstpflichten, die keine spezielle Regelung in den Beamtengesetzen gefunden haben. Letzten Endes gehen alle Dienstpflichten aus ihr hervor, so dass die denkbaren Verstöße gegen die Wohlverhaltenspflicht im Einzelfall mannigfaltig sind. Unter anderem folgt aus der Pflicht zum Wohlverhalten die Pflicht zur Wahrung des Betriebsfriedens sowie zur Kollegialität, die Achtung, Rücksicht, Hilfsbereitschaft und einen respektvollen Umgang gegenüber jedem Angehörigen der Dienststelle verlangt. Dies gilt zunächst im Bereich der normalen, alltäglichen Zusammenarbeit. Bei Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen ist unter Berücksichtigung der im gegebenen Kreis üblichen Verhaltensweise sachlich, verständnisvoll und für die weitere Zusammenarbeit förderlich zu argumentieren und agieren. Wer ohne Anlass persönlich und ausfallend wird, beleidigt, verleumdet oder einen anderen Mitarbeiter kränkt, verletzt die Pflicht zur Rücksichtnahme. Vorwerfbar ist somit im Grundsatz nicht, wenn ein Beamter Missstände oder die Fehlerhaftigkeit von Entscheidungen bzw. Beschlüssen mündlich oder schriftlich kritisiert, sondern die Wortwahl oder die Form, mit der dies geschieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. November 2022 - 31 A 691/21.O -, juris Rn. 84, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2018 - 35 K 9371/16.O -, juris Rn. 106 - jeweils m.w.N. Für Lehrerinnen und Lehrer gebietet die Wohlverhaltenspflicht überdies einen vertrauens- und respektvollen sowie am Wohl der Schülerinnen und Schüler orientierten Umgang mit diesen und ihren Angehörigen. Dies zugrunde gelegt hat der Kläger durch sein Verhalten die Wohlverhaltenspflicht verletzt. Nach Entstehen des Konflikts über die Ausgestaltung seiner Diensttätigkeit am Vortag wäre er gehalten gewesen, durch sachliches, kollegiales und deeskalierendes Verhalten an dessen Beseitigung mitzuwirken. Hierbei konnte von ihm als Mindestbeitrag erwartet werden, dass er der nachvollziehbaren Bitte nachkommt, das Schulleitungsbüro für kurze Zeit zu verlassen, um Herrn StD A. ungestörte Telefonate mit der Bezirksregierung Düsseldorf betreffend seine Person zu ermöglichen. Durch seine Bemerkung, das von ihm erbetene Verhalten sei „für einen Oberstudienrat unwürdig“, hat der Kläger sich erkennbar nicht um eine Lösung des Konflikts, sondern vielmehr um dessen Vertiefung und Eskalation bemüht. Gleiches gilt für seine Ankündigung gegenüber Herrn StD A., er würde die Schule nunmehr sofort verlassen und man könne ihn zu Hause anrufen, wenn die offenen Fragen geklärt seien. Indem der Kläger selbige sodann in die Tat umgesetzte und die Schule um 7:55 Uhr verließ, hat er den von ihm provozierten Konflikt weiter verschärft und sich überdies einer unverzüglichen Problemlösung entzogen. 5. Vorwürfe 11 sowie 13 bis 15 Indem der Kläger am 00. und 00. November 0000 sowie am 0. und 0. Dezember 0000 der wiederholten dienstlichen Weisung des Herrn StD A., ihm einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis („3 G-Nachweis“) vorzulegen bzw. alternativ in der Schule einen beobachteten Selbsttest durchzuführen, keine Folge leistete, verstieß er vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und gegen seine Unterstützungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Nach damals geltender Rechtslage traf alle Arbeitgeber – so auch das Land Nordrhein-Westfalen als Dienstherrn – die Verpflichtung, durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren, ob die Beschäftigten ihrer Pflicht nachkommen, beim Betreten der Arbeitsstätte einen „3 G-Nachweis“ mit sich führen (vgl. § 28b Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 IfSG in der vom 24. November 2021 bis 11. Dezember 2021 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.)). Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 der ab dem 25. November 2021 geltenden Coronabetreuungsverordnung (nachfolgend: CoronaBetrVO a.F.) gehörte es im damaligen Zeitraum zu den Aufgaben der Schule, die Ergebnisse der vorgelegten Testnachweise zu erfassen und zu dokumentieren. Nach diesen Vorgaben war der Kläger verpflichtet, entweder seine Immunisierung betreffend Covid-19 („geimpft/genesen“) nachzuweisen oder an jedem Arbeitstag unverzüglich nach Betreten des Schulgeländes einen aktuellen negativen Testnachweis vorzulegen. Diese Verpflichtung bestand – entgegen der Ansicht des Klägers – gegenüber dem stellvertretenden Schulleiter, Herrn StD A.. Dieser war berechtigt und verpflichtet, die Einhaltung der „3 G-Nachweise“ zu überprüfen. Der Kläger verstieß auch dadurch gegen die Gehorsamspflicht, indem er am 00. November 0000 der Weisung von Herrn StD A., dessen Dienstzimmer zu verlassen, um ihm eine Absprache mit seinen Dienstvorgesetzten zu ermöglichten, nicht nachkam. Der Kläger verletzte zudem vorsätzlich seine Hingabepflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, indem er durch seine Weigerung den Schulbetrieb beeinträchtigte, anstatt sich mit vollem Einsatz der Erfüllung seiner Dienstpflichten, insbesondere seiner Unterrichtspflicht, zu widmen. Überdies verstieß der Kläger erneut vorsätzlich gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Anstatt der leicht einseh- und erfüllbaren gesetzlichen Verpflichtung zur Erbringung des „3 G-Nachweises“ nachzukommen, verursachte er einen Konflikt mit der Schulleitung und beeinträchtigte auf diese Weise den Schulbetrieb sowie den Schulfrieden. Nicht zu vereinbaren mit der Wohlverhaltenspflicht ist überdies, dass der Kläger besagten Konflikt eskalieren ließ, indem er erneut die Kompetenzen von Herrn StD A. als stellvertretendem Schulleiter nachhaltig in Abrede stellte und an allen vier genannten Tagen Polizeieinsätze provozierte, in deren Rahmen er dreimal – teilweise unter heftiger körperlicher Gegenwehr und verbalen Auslassungen – vom Schulgelände entfernt wurde. Schließlich blieb der Kläger an den vorbezeichneten Tagen seinem Dienst ohne Genehmigung fern und verstieß damit vorsätzlich gegen § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Keinen Erfolg hat sein Einwand, er sei durch Dritte an der Dienstausübung gehindert worden. Der Kläger verkennt, dass allein er in schuldhafter Weise die Ursache dafür gesetzt hat, dass er seinen Dienst am V.-Gymnasium an den genannten Tagen nicht leisten konnte, weil er den gesetzlichen Verpflichtungen zur Vorlage eines „3 G-Nachweises“ nicht nachkam. Der Kläger war gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. sowie § 3 Abs. 1 Satz 3 CoronaBetrVO a.F. zum Betreten seiner Arbeitsstätte nicht befugt. Auch war ihm eine Teilnahme am Unterricht sowie an allen schulischen und außerschulischen Nutzungen im Schulgebäude untersagt (vgl. § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 CoronaBetrVO a.F.). Denn er hatte weder einen Immunisierungsnachweis bei der Schulleitung hinterlegt noch war er seiner Verpflichtung nachgekommen, einen gültigen Testnachweis mit sich zu führen und diesen zur Kontrolle verfügbar zu halten oder – alternativ – in der Schule einen beobachteten Selbsttest durchzuführen. Vor diesem Hintergrund dienten sowohl die auf Grundlage von § 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 SchulG NRW sowie § 25 Abs. 1 Satz 1 ADO durch Herrn StD A. verhängten Hausverbote als auch die zu ihrer Durchsetzung vorgenommenen polizeilichen Maßnahmen nicht der Befreiung des Klägers von seiner Dienstpflicht, sondern allein der Sicherstellung, dass dieser sich nicht ohne den erforderlichen „3 G-Nachweis“ auf dem Schulgelände aufhielt und durch Erteilung von Unterricht am Schulleben teilnahm. 6. Vorwurf 12 Der Kläger hat überdies vorsätzlich seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt, indem er am 00. November 0000 die Schulsekretärin Frau E. aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit während eines Gesprächs zwischen ihm und Herrn StD A. eines „Dienstvergehens“ bezichtigte und ihr gegenüber den Ausspruch tätigte „Hier unterhalten sich zwei Beamte, und Sie sind nur Schulsekretärin und haben hier nichts dabei zu suchen!“. Ein solches Verhalten ist nicht zu vereinbaren mit der Verpflichtung, zu jeder Zeit respektvoll und kollegial mit sämtlichen Mitarbeitern der Dienststelle umzugehen. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Kläger durch die zitierte Bemerkung an die „Beamtenstellung“ der beim Gespräch anwesenden Personen angeknüpft und somit den Eindruck vermittelt hat, eine Schulsekretärin habe seiner Ansicht nach weniger Rechte als verbeamtete Lehrer. Vor diesem Hintergrund war sein Ausspruch ehrverletzend und herabwürdigend. 7. Vorwurf 16 Auch durch sein Verhalten am 0. Dezember 0000 im Rathaus der Stadt Q. verstieß der Kläger vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Indem er sich im Sekretariat des Bürgermeisters über vermeintliches Fehlverhalten von Herrn StD A. sowie des Schulhausmeisters beschwerte anstatt den Dialog mit der Schulleitung zu suchen, bewies er erneut seine mangelnde Bereitschaft, zu einer zeitnahen und sachorientierten Konfliktlösung beizutragen. Zugleich offenbart das Verhalten des Klägers seine der Wohlverhaltenspflicht zuwiderlaufende Neigung, dritte – ihm zudem nicht dienstvorgesetzte – Instanzen in von ihm ausgelöste Konflikte einzubeziehen und hierdurch die Problematik zu eskalieren. Im Widerspruch zum Wohlverhaltenspflicht steht überdies, dass der Kläger gegenüber der Sekretärin des Bürgermeisters, Frau F., einen „sofortigen“ Gesprächstermin mit diesem beharrlich einforderte. Gleiches gilt für das von ihm gezeigte Unverständnis betreffend die Auskunft von Frau F., dem Bürgermeister sei aufgrund durchgängiger Termine ein persönliches Gespräch erst an einem anderen Tag möglich, sowie seine Forderung, der Bürgermeister solle den Schulhausmeister anweisen, ihn ins Schulgebäude zu lassen. Der Kläger hat auf diese Weise gezeigt, dass er die Terminplanung eines Bürgermeisters nicht respektiert und seine eigenen Belange unreflektiert über die Bedürfnisse anderer stellt. Der Hinweis des Klägers, er habe gegen den Bürgermeister der Stadt Q. Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben und Strafantrag gestellt, führt zu keiner anderen Bewertung, zumal der Kläger das Ergebnis dieser Verfahren nicht mitteilt. Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand des Klägers, „der Bürgermeister [sage] nicht die Wahrheit“. Der Kläger stellt nicht in Abrede, am 0. Dezember 0000 im Rathaus der Stadt Q. die vorangehend dargestellten Verhaltensweisen an den Tag gelegt zu haben. Es kann deshalb dahinstehen, ob seine lebensfern anmutende Behauptung, er habe das Rathaus aufgesucht, damit der Bürgermeister die Existenz eines tagesaktuellen „3 G-Nachweises“ überprüfe, was dieser abgelehnt habe, zutrifft. Entsprechendes gilt für seine weitere Behauptung, er habe die Frage von Frau F., ob er „derjenige sei, der nicht geimpft sei“, zurückgewiesen. 8. Vorwurf 17 Der Kläger verstieß erneut vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG und gegen die Unterstützungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, indem er auch am 0. Dezember 0000 der Weisung von Herrn StD A., ihm einen gültigen Testnachweis vorzulegen oder in der Schule einen beobachteten Selbsttest durchzuführen, keine Folge leistete und das Schulgelände vor Beginn seines Unterrichts um 8:50 Uhr wieder verließ. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass er bereits zuvor bei der Bezirksregierung Düsseldorf einen gültigen Negativnachweis hinterlegt hatte, denn der Kläger hatte – wie ausgeführt – diesen Nachweis gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 CoronaBetrVO a.F. gegenüber der Schulleitung zu erbringen. Anders als der Kläger zu meinen scheint, lässt auch seine spätere Rückkehr in die Schule gegen 9:50 Uhr sein vorangegangenes pflichtwidriges Verhalten nicht entfallen. Der Kläger verstieß ferner gegen seine Wohlverhaltenspflicht, indem er gegenüber der Schulsekretärin Frau D. die Forderung aufstellte, „dass alles, was [seine] Person betreffe, nur in Schriftform über die Schulleitung zu erfolgen habe“. Abgesehen davon, dass der Kläger auch die mündliche – durch Frau D. übermittelte – Weisung des Herrn StD A., nunmehr seinen Dienst anzutreten, zu befolgen hatte, hätte es ein um Konfliktbefriedung bemühter Umgang geboten, der Aufforderung ohne weitere Eskalation Folge zu leisten. Überdies hat der Kläger seine Verpflichtung zum kollegialen Umgang mit allen Mitarbeitern der Schule vernachlässigt, denn in seinem Ausspruch tritt erneut die abschätzige Haltung des Klägers gegenüber den Schulsekretärinnen zutage. Im Hinblick auf sämtliche vorbezeichneten Pflichtverletzungen ist dem Kläger vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen. 9. Vorwürfe 18, 22 und 25 Nicht zu vereinbaren mit der Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist das Verhalten des Klägers auch insoweit, als er im Zeitraum vom 0. bis zum 00. Dezember 0000 (Vorwurf 18) und am 0. Februar 0000 (Vorwurf 22) seinen negativen Testnachweis nicht der Schulleitung des V.-Gymnasiums vorlegte, sondern der Bezirksregierung Düsseldorf und – bezogen auf den 0. Februar 0000 – darüber hinaus dem erkrankten Schulleiter, Herrn OStD T.. Hierdurch handelte der Kläger vorsätzlich der ihm wiederholt und unmissverständlich erteilten Weisung zuwider, den gemäß § 28b Abs. 1 Satz 1 IfSG a.F. erforderlichen Immunisierungs- oder Testnachweis gegenüber der Schulleitung oder einer von dieser beauftragten Person zu erbringen. Eine entsprechende Aufforderung lässt sich etwa dem Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 00. November 0000 entnehmen; in diesem wurde der Kläger überdies darauf hingewiesen, dass die Polizei nicht für die Prüfung seines „3 G-Nachweises“ zuständig ist. Gleiches gilt erkennbar im Hinblick auf den erkrankten Schulleiter, OStD T.. Die vorangehenden Ausführungen zugrunde gelegt, hat der Kläger überdies vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht verstoßen, indem er der Bezirksregierung Düsseldorf entgegen der eindeutigen Weisungslage mit Schreiben vom 00. Februar 0000 ankündigte, für diese – und nicht für die Schulleitung – „ab sofort und bis auf Weiteres“ täglich ein Testzertifikat in seinem Lehrerfach zu hinterlegen (Vorwurf 25). 10. Vorwurf 19 Der Kläger hat am 10. Dezember 0000 seine Hingabepflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verletzt, indem er zwei Schülerinnen der Klasse 0 vor Ablauf einer verlängerten Bearbeitungszeit vehement zur Abgabe einer Klassenarbeit aufforderte, welche sein Kollege Herr N. gestellt hatte. Da die Intervention zur Folge hatte, dass die beiden Schülerinnen die gesamte Klassenarbeit noch einmal schreiben mussten, hat der Kläger durch sein Verhalten den Schulbetrieb gestört und sowohl für die Schülerinnen als auch für Herrn N. unnötigen Zeit- und Arbeitsaufwand verursacht. Hierbei ist ihm vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen, denn er war von Herrn N. auf die verlängerte Bearbeitungszeit hingewiesen worden. Darüber hinaus verstieß der Kläger vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Die beharrliche Aufforderung der Schülerinnen, die Klassenarbeit abzugeben und in seinen Unterricht zu kommen, stellt sowohl einen rücksichtslosen Umgang mit deren Belangen als auch ein respektloses und unkollegiales Verhalten gegenüber seinem Kollegen Herrn N. dar. 11. Vorwurf 20 Der Kläger verstieß am 00. Dezember 0000 weiterhin jedenfalls insoweit gegen seine Hingabepflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, als er den Klassenraum der von ihm unterrichteten Klasse 00 abschloss, woraufhin zwei Schülerinnen und Schüler auf dem Flur arbeiten mussten. Zu den unterrichtsbezogenen Kernpflichten eines Lehrers gehört es, den Schülerinnen und Schülern eine Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen und in diesem Rahmen der Aufsichts- und Betreuungspflicht zu genügen (vgl. § 57 Abs. 1 SchulG NRW, § 10 Abs. 1 Satz 2 ADO). Diese leicht einsehbare Verpflichtung verletzte der Kläger durch den Ausschluss der beiden Schülerinnen und Schüler vorsätzlich. 12. Vorwurf 21 Das Verhalten des Klägers am 00. Dezember 0000 gegenüber der Schulsekretärin Frau D. widerspricht der in § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verankerten Wohlverhaltenspflicht. Der Kläger trat erneut respektlos und unkollegial gegenüber einer Mitarbeiterin des Gymnasiums auf, indem er dieser beharrlich und ohne entsprechende Befugnis die „Weisung“ erteilte, die für ihn an besagtem Tage geltenden Dienstzeiten in Erfahrung zu bringen. Erschwerend kommt hinzu, dass er hierbei den sachlichen Hinweis von Frau D., dass sie für die Einholung einer entsprechenden Information nicht zuständig sei, nicht akzeptierte und auf seinem Anliegen beharrte. Auch insoweit ist dem Kläger vorsätzliches Verhalten zur Last zu legen. 13. Vorwurf 23 Am 00. Februar 0000 verstieß der Kläger erneut vorsätzlich gegen seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, indem er zum einen entgegen der ihm wiederholt erteilten Weisung seinen Dienst ohne vorherige Abgabe eines negativen Testnachweises im Schulsekretariat aufnahm und zum anderen der Aufforderung von Frau StD I. nicht nachkam, in dieser Angelegenheit mit ihr ein Gespräch außerhalb des Lerngruppenraumes zu führen. Die vom Kläger geäußerte Rechtsauffassung, Frau StD I. sei nicht für die Prüfung seines negativen Testnachweises zuständig gewesen, trifft nicht zu. Denn die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den Kläger mit Schreiben vom 0. Februar 0000 angewiesen, im Falle der – hier krankheitsbedingten – Verhinderung von Herrn StD A. den negativen Testnachweis Frau StD I. vorzulegen. Da dieser der „Bereich der Personalbewirtschaftung“ am V.-Gymnasium übertragen worden war (s. Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf an Frau StD I. vom 25. Februar 2022 – vom Beklagten im Verfahren 35 K 2481/23 übersandt), war sie auch dazu berechtigt, den Kläger zur Führung eines klärenden Gespräches aufzufordern, nachdem er die Vorlage des Testnachweises verweigert hatte. Darüber hinaus verstieß der Kläger vorsätzlich gegen seine Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG), indem er von Frau StD I. in Gegenwart der Schülerinnen und Schüler seiner Lerngruppe lautstark eine schriftliche Dienstanweisung „zum Gespräch“ forderte. Auf diese Weise verhielt er sich unkollegial und respektlos gegenüber einer Kollegin. Zudem gefährdete er den Schulfrieden nachhaltig, indem er den Konflikt mit der Schulleitung – vertreten durch Frau StD I. – offen austrug. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht ist dem Kläger auch insoweit zur Last zu legen, als er die nachvollziehbare Bitte von Frau StD I., die Kollegen Herrn PL. und Herrn Dr. VT. zum erbetenen Gespräch hinzuzuziehen, nicht respektierte und stattdessen beharrlich ein „Vieraugengespräch“ mit dieser einforderte. Gleiches gilt für seine gegenüber Frau StD I. geäußerte, rechtlich unzutreffende Feststellung, „eine Schulleitung“ könne keine Vertretung haben; durch diese offenbarte der Kläger erneut, dass er nicht bereit ist, bestehende Hierarchien innerhalb der Schule zu akzeptieren und sich diesen unterzuordnen. Mit der Wohlverhaltenspflicht nicht im Ansatz vereinbar ist schließlich das Verhalten des Klägers gegenüber Herrn Dr. VT.. Indem er diesem gegenüber handgreiflich wurde und ihm mit „privaten und dienstlichen Konsequenzen bei erneuter Annäherung“ drohte, verletzte er vorsätzlich seine Pflichten, sich zu jedem Zeitpunkt respektvoll und kollegial gegenüber sämtlichen am Gymnasium beschäftigten Personen zu verhalten, Konflikte nach Möglichkeit zu vermeiden und entstandene Zerwürfnisse nach Kräften zu befrieden. Hierbei ist für die Feststellung einer Tätlichkeit zum Nachteil von Herrn Dr. VT. und damit für die disziplinarrechtliche Würdigung ohne Belang, ob der Kläger diesen – wie in der Disziplinarverfügung ausgeführt – mit beiden Händen aus dem Türrahmen stieß oder er – wie von ihm behauptet – den Stoß nur mit einer Hand versetzte. Es handelt sich in jedem Fall um ungehöriges Benehmen. 14. Vorwurf 24 Durch sein Verhalten am 00. Februar 0000 verletzte der Kläger zum einen vorsätzlich seine Hingabepflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Diese hätte von ihm verlangt, dass er eine zwischen ihm und dem pädagogischen Mitarbeiter Herrn IV. getroffene Absprache betreffend eine gemeinsame Lernzeit der Klasse 7D einhält. Nach dieser Absprache, deren Existenz der Kläger nicht in Abrede stellt, sollte dieser mit einem Teil der Klasse die Lernzeit im Raum 000 (Differenzierungsraum) abhalten, während Herr IV. den anderen Teil der Klasse im Klassenzimmer betreuen sollte. Diese Vereinbarung setzte der Kläger am vorbezeichneten Tag nicht um, sondern beharrte vielmehr darauf, die Lernzeit mit der Herrn IV. zugewiesenen Gruppe abzuhalten, wobei er diesen des Klassenzimmers verwies. Hierdurch beeinträchtigte er den Schulbetrieb dergestalt, dass die ihm selbst zugeteilten Schülerinnen und Schüler während der Dauer seiner Anwesenheit im Klassenzimmer unbeaufsichtigt waren und den Unterricht von Frau CS. im Nebenraum störten. Zum anderen verletzte der Kläger durch seinen Umgang mit Herrn IV. in vorsätzlicher Weise seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG. Indem er diesen in stakkatoartigem Befehlston („Halt! Stopp! Das brauchen Sie nicht zu machen. Das ist meine Aufgabe! […]“) des Klassenzimmers verwies, ließ er es ein weiteres Mal am erforderlichen Respekt sowie der gebotenen Kollegialität gegenüber einem Kollegen vermissen. Erschwerend kommt hinzu, dass er sich hierbei zur sachlichen Gesprächsführung mit Herrn IV. nicht im Ansatz bereit zeigte. 15. Vorwurf 26 Ein weiterer vorsätzlicher Verstoß gegen seine Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG), ist dem Kläger insoweit zur Last zu legen, als er am 00. Februar 0000 seinen Unterricht eigenmächtig ohne erkennbaren Grund etwa zehn Minuten vor dessen offiziellem Ende beendete. Überdies verletzte der Kläger zum wiederholten Male vorsätzlich seine Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, indem er der – wie dargelegt – nicht zu beanstandenden Aufforderung von Frau StD I., ihr ins Schulleitungsbüro zu folgen, nicht nachkam und stattdessen das Schulgebäude fluchtartig verließ. 16. Vorwurf 28 Durch sein unentschuldigtes Nichterscheinen bei der Abiturbelehrung sowie der Jahrgangsstufenkonferenz der Q2 am 0. April 0000 verstieß der Kläger gegen seine in § 62 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW normierte Verpflichtung, dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernzubleiben. Zum „Dienst“ im vorbezeichneten Sinne gehört auch die Mitwirkung und Teilnahme an Konferenzen sowie Dienstbesprechungen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 ADO). Die seitens des Klägers im behördlichen Disziplinarverfahren erhobene Forderung, eine ordnungsgemäße Einladung nachzuweisen, rechtfertigt keine andere Sichtweise. Der Kläger behauptet selbst nicht, er habe keine Einladung zu diesen Veranstaltungen erhalten. 17. Vorwurf 29 Durch sein Verhalten am 0. April 0000 verstieß der Kläger in mehrfacher Hinsicht gegen seine Dienstpflichten. Die Disziplinarkammer legt ihrer Würdigung hierbei folgenden Sachverhalt zugrunde: Am vorbezeichneten Tag nahm der Kläger seinen Unterricht in der 5. Stunde auf, ohne zuvor ein negatives Testergebnis bei der Schulleitung abgegeben zu haben. Gegen 11:53 Uhr begab sich der stellvertretende Schulleiter, Herr StD A., in Begleitung von Frau StD I. zum Unterrichtsraum des Klägers und forderte diesen auf, einen negativen Testnachweis vorzulegen. Als der Kläger der Aufforderung von Herrn StD A. nicht nachkam, dessen Legitimation zur Durchsetzung des Hausrechts infrage stellte und diesen sowie Frau StD I. des Unterrichtsraumes verwies, rief Herr StD A. die Polizei hinzu. Nachdem die hinzugezogenen Polizeibeamten den Kläger nach der Existenz eines negativen Testergebnisses gefragt hatten, „erhob“ dieser gegenüber Herrn PHK YF. ein Blatt, welches ein negatives Corona-Testergebnis belegen sollte. Der Kläger wedelte mit dem Blatt jedoch derart herum, dass ein Ablesen dessen Inhalts nicht möglich war. Als Herr PHK YF. das Blatt anfasste, um es ruhig zu halten und ablesen zu können, erhob der Kläger die freie Hand und führte eine Bewegung nach vorne in Richtung des Herrn PHK YF. aus. Aufgrund dessen wurde er von den Polizeibeamten auf einen Stuhl gedrückt und festgehalten. Zudem wurden ihm Handschellen angelegt. In dieser Position sperrte sich der Kläger und versuchte, sich durch Hochdrücken seiner Arme und dem Versuch aufzustehen, dem Festhalten durch die Polizisten zu entziehen. Die anschließend von den Polizeibeamten durchgeführte Sichtung des Blattes ergab, dass der Kläger über ein gütiges negatives Testergebnis verfügte. Auf seine Erklärung, sich zu beruhigen, wurden ihm die Handschellen wieder abgenommen, woraufhin der Kläger mit dem Ausspruch „Gehen Sie mir aus dem Weg!“ und der Aussage, sich krank zu melden, an den Schülern der Lerngruppe vorbeilief und die Schule verließ. Kurze Zeit danach erschien er wieder in der Schule, meldete sich im Sekretariat „wieder gesund“ und forderte die Schulsekretärin auf, diese Mitteilung sofort an die Bezirksregierung Düsseldorf weiterzugeben. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des Berichts von Herrn StD A., welcher Gegenstand des Disziplinarvorgangs ist, sowie den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts Q. vom 13. März 2023 (Az.: 0 Cs-000 Js 000/22-000/22). Zwar sind diese wegen der bislang nicht eingetretenen Rechtskraft des Strafurteils für die Disziplinarkammer nicht gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW bindend. Allerdings können auch die tatsächlichen Feststellungen eines noch nicht rechtskräftigen Strafurteils der disziplinarrechtlichen Bewertung zugrunde gelegt werden, wenn hieran keine Zweifel bestehen. Dies ist hier der Fall. Die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts Q. beruhen auf einer detaillierten Würdigung der erhobenen Beweise (Zeugenvernehmungen) und wurden vom Kläger im Rahmen des Disziplinarverfahrens selbst nicht angegriffen. Diese zugrunde legend hat der Kläger sich am 0. April 0000 wegen eines tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tatmehrheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113 Abs. 1, 114 Abs. 1, 53 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Das Verhalten des Klägers ist nicht nur von straf-, sondern auch von disziplinarrechtlicher Relevanz. Zum einen verstieß der Kläger vorsätzlich gegen seine Gehorsams- und Unterstützungspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG, indem er entgegen der ihm wiederholt durch die Schulleitung sowie die Bezirksregierung Düsseldorf erteilten Weisung seinen Unterricht aufnahm, ohne zuvor ein negatives Testergebnis bei der Schulleitung abgegeben zu haben. Seine vorbezeichneten Pflichten verletzte er überdies vorsätzlich dadurch, dass er der Weisung von Herrn StD A., ihm das Testergebnis vorzulegen, keine Folge leistete. Zum anderen hat der Kläger in mehrfacher Hinsicht vorsätzlich seine Wohlverhaltenspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verletzt. Abgesehen davon, dass die Verwirklichung der vorbezeichneten Straftatbestände mit der Wohlverhaltenspflicht eines Beamten nicht in Einklang zu bringen ist, vertiefte der Kläger durch seine erneute hartnäckige Weigerung, der Schulleitung einen negativen Testnachweis vorzulegen, den bereits im November/Dezember 2021 mit seinen Dienstvorgesetzten entstandenen Konflikt. Mit seiner Verpflichtung, sich gegenüber sämtlichen Beschäftigten des Gymnasiums respektvoll zu verhalten und Konflikte nach Kräften zu vermeiden, ist ferner nicht zu vereinbaren, dass der Kläger sich der Gesprächsaufforderung durch Herrn StD A. unzugänglich zeigte und diesen sowie Frau StD I. seines Unterrichtsraumes verwies. Ebenfalls stellt es einen Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht dar, dass der Kläger die Kompetenzen des stellvertretenden Schulleiters in Abrede stellte, indem er dessen Legitimation zur Durchsetzung des Hausrechts gemäß §§ 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6, 60 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW (siehe auch §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 ADO) in Gegenwart dritter Personen hinterfragte. Seine Wohlverhaltenspflicht hätte dem Kläger des Weiteren abverlangt, sich (spätestens) nach Erscheinen der Polizeibeamten kooperativ zu zeigen. Im Gegensatz hierzu ließ dieser – wie ausgeführt – den Konflikt vor den Augen der von ihm unterrichteten Schüler eskalieren. Da der Kläger durch sein Verhalten überdies eine ordnungsgemäße und störungsfreie Unterrichtserteilung unmöglich machte, verstieß er überdies vorsätzlich gegen seine Verpflichtung, sich mit vollem persönlichem Einsatz seinem Beruf zu widmen (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). 18. Vorwurf 30 Indem der Kläger auch am 0. April 0000 seinen Dienst in der 1. Stunde ohne vorherige Abgabe eines negativen Testnachweises aufnahm, dessen Vorlage gegenüber Herrn StD A. erneut verweigerte, diesen seines Unterrichtsraumes verwies und sich anschließend von herbeigerufenen Polizeibeamten vom Schulgelände führen ließ, verstieß er ein weiteres Mal gegen seine in §§ 34 Abs. 1 Sätze 1 und 3 sowie 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BeamtStG normierten Dienstpflichten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die vorangehenden Ausführungen betreffend Vorwurf 29 Bezug genommen. 19. Soweit der Kläger sinngemäß rügt, die Bezirksregierung Düsseldorf habe im Rahmen der Disziplinarverfügung „unreflektiert“ auf Berichte des stellvertretenden Schulleiters des V.-Gymnasiums abgestellt und damit gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, dringt er hiermit nicht durch. Es besteht nicht ansatzweise Veranlassung, diese Berichte in Zweifel zu ziehen, zumal der Kläger die Geschehnisse überhaupt nicht in Abrede stellt. Ihm wurde im behördlichen Disziplinarverfahren zudem hinreichend Gelegenheit gegeben, zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen auch in tatsächlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit hat er indes keinen Gebrauch gemacht. III. Der Kläger handelte bei allen Pflichtverletzungen rechtswidrig und schuldhaft. Die Tatbestandsmäßigkeit der aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen indiziert deren Rechtswidrigkeit; Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor. Schuldausschließungsgründe sind ebenfalls nicht ersichtlich. IV. Der Kläger hat ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. Da das Disziplinarrecht durch den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens geprägt wird, ist das durch mehrere Pflichtenverstöße zutage getretene Fehlverhalten eines Beamten einheitlich zu würdigen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass es im Disziplinarrecht nicht allein um die Feststellung und Maßregelung einzelner Verfehlungen geht, sondern vor allem um die dienstliche Bewertung des Gesamtverhaltens des Beamten, das im Dienstvergehen als der Summe der festgestellten Pflichtverletzungen seinen Ausdruck findet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2022 - 2 A 17.21 -, juris Rn. 94, OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober 2023 - 31 A 2161/22.O -, juris Rn. 53. Dies zugrunde gelegt kann der Kläger nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass die Vorwürfe 7 und 8 auf Geschehnissen aus dem Jahr 2018 beruhen. Wegen der einheitlichen Würdigung des Dienstvergehens scheidet insbesondere ein (partielles) Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs gemäß § 15 Abs. 2 LDG NRW aus. Nach dieser Vorschrift darf eine Kürzung der Dienstbezüge nicht mehr ausgesprochen werden, wenn seit der Vollendung eines Dienstvergehens mehr als drei Jahre vergangen sind. Besteht das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren selbstständigen Pflichtverletzungen, beginnt der Fristenlauf erst mit Vollendung der zeitlich letzten Verfehlung, denn erst zu diesem Zeitpunkt ist das Dienstvergehen vollendet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2004 - 1 D 18.03 -, juris Rn. 60 f.; Sächs. OVG, Urteil vom 9. Juni 2023 - 12 A 822/20.A -, juris Rn. 82. Da die Dreijahresfrist demnach erst am 0. April 0000 in Gang gesetzt wurde, scheidet ein Maßnahmeverbot wegen Zeitablaufs aus, ohne dass es auf die in § 15 Abs. 4 und 5 LDG NRW normierten Unterbrechungs- und Hemmungstatbestände ankommt. Der Kläger beging ein innerdienstliches Dienstvergehen, denn sein pflichtwidriges Verhalten war in sein Amt und in seine dienstlichen Pflichten eingebunden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2004 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 76, und vom 10. Dezember 2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 3. November 2023 - 31 A 1600/21.O -, juris Rn. 96. Das einheitliche innerdienstliche Dienstvergehen des Klägers ist nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte mit der ausgesprochenen Kürzung der Dienstbezüge (§ 8 LDG NRW) zu ahnden. Die Entscheidung über die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 13 Abs. 1 LDG NRW). Dabei ist die Disziplinarmaßnahme insbesondere nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW). Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW); ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt worden ist (§ 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW). Bei der Bestimmung der Höhe der Geldbuße und der Kürzung der Dienstbezüge ist außerdem die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beamten zu berücksichtigen (§ 13 Abs. 2 Satz 4 LDG NRW). Aus den gesetzlichen Vorgaben folgt die Verpflichtung der Verwaltungsgerichte, die Disziplinarmaßnahme aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu bestimmen. Dies entspricht dem Zweck der Disziplinarbefugnis als einem Mittel der Funktionssicherung des öffentlichen Dienstes. Danach ist Gegenstand der disziplinarrechtlichen Betrachtung und Wertung die Frage, welche Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung der Obergrenze der Disziplinarverfügung in Ansehung der Persönlichkeit des Beamten geboten ist, um die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und die Integrität des Berufsbeamtentums möglichst ungeschmälert aufrechtzuerhalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 78, vom 26. Juni 2014 - 2 A 1.12 -, juris Rn. 48, und vom 3. Mai 2007 - 2 C 9.06 -, juris Rn. 16. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller belastenden und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Dies ist dem auch im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geschuldet. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 78, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Urteile vom 21. März 2018 - 3d A 1043/14.O -, juris Rn. 65, und - 3d A 2179/15.O -, juris Rn. 67. Das Gericht prüft bei der Klage gegen eine Disziplinarverfügung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht damit nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft vielmehr im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 LDG NRW) in Anwendung der in § 13 Abs. 1 LDG NRW niedergelegten Grundsätze und unter Beachtung des Verschlechterungsverbots eine eigene Ermessensentscheidung, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist, und übt damit eigene Disziplinargewalt aus. Vgl. zur gleichlautenden Regelung in § 60 Abs. 3 BDG: BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - 2 A 3.16 -, juris Rn. 13, und vom 30. August 2017 - 2 A 6.15 -, juris, Rn. 18 f.; zu § 59 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2019 - 3d A 1533/15.O -, juris Rn. 103. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Urteile vom 29. September 2021 - 3d A 148/20.O -, juris Rn. 78, und vom 21. März 2018 - 3d A 1043/14.O -, juris Rn. 68. Setzt sich – wie hier – das Dienstvergehen aus mehreren Dienstpflichtverletzungen zusammen, so bestimmt sich die zu verhängende Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2005 - 1 D 1.04 -, juris Rn. 113; OVG NRW, Urteil vom 29. September 2021 - 3d A 148/20.O -, juris Rn. 78. Dies sind die zahlreichen hartnäckigen Verstöße gegen die Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht im Zeitraum von April 0000 bis April 0000, in deren Rahmen der Kläger sich durch sein Verhalten am 0. April 0000 sogar gemäß §§ 113 Abs. 1 sowie 114 Abs. 1 StGB strafbar machte. Zu den dienstlichen Kernpflichten eines Lehrers gehört, dass er sich in den Schulbetrieb integriert und in diesem Rahmen Weisungen seiner Dienstvorgesetzten Folge leistet. Diese Verpflichtung hat der Kläger nachhaltig, beharrlich und trotz zahlreicher Pflichtenmahnungen verletzt, indem er sich im Zeitraum von April 0000 bis April 0000 wiederholt den Anordnungen der Bezirksregierung Düsseldorf sowie der Schulleitung des V.-Gymnasiums widersetzte. Hierbei erschöpfte sich das pflichtvergessene Verhalten des Klägers nicht – wenngleich dies den Schwerpunkt darstellt – in der Vernachlässigung von Weisungen betreffend die Erbringung des „3 G-Nachweises“. Vielmehr verweigerte er sich auch in anderen Bereichen den dienstlichen Anordnungen seiner Dienstvorgesetzten und bewies hierdurch, dass er hierarchische Strukturen innerhalb des Schulbetriebs nicht akzeptiert und nicht bereit ist, sich in diese einzufügen. Besonders hervorzuheben ist hierbei die wiederholte Weigerung des Klägers, seinen Dienst an der Gesamtschule am P. in S. zu Beginn des Schuljahres 2018/2019 überhaupt anzutreten. Dieser Eindruck wird verstärkt durch den Umstand, dass der Kläger sich auch durch die Einleitung des Disziplinarverfahrens am 00. Februar 0000 sowie dessen erstmaliger Ausdehnung am 00. März 0000 nicht davon abhalten ließ, sein pflichtwidriges Verhalten unbeirrt fortzusetzen. Vollkommen unverständlich ist hierbei die von ihm an den Tag gelegte Hartnäckigkeit und Unbelehrbarkeit, mit welcher er wiederholt die Erbringung von „3 G-Nachweisen“ verweigerte. Das vom Kläger in diesem Zuge erwartete Verhalten betraf nicht nur ihn, sondern sämtliche im Schulbetrieb beschäftigten Personen, und war für ihn leicht einseh- und erfüllbar. Gleichwohl sträubte er sich mit nicht nachvollziehbarer Vehemenz gegen die ihm in diesem Zusammenhang erteilten Anweisungen und legte hierbei ein massives Aggressions- und Eskalationspotenzial an den Tag. So provozierte er innerhalb weniger Monate sechs Polizeieinsätze, in deren Rahmen er mehrfach – teilweise vor den Augen der Schülerschaft und unter körperlicher Gegenwehr – vom Schulgelände entfernt werden musste. Hierdurch beeinträchtigte der Kläger den Schulfrieden nachhaltig und schadete dem Ruf der Schule. Besonders unverständlich ist das Auftreten des Klägers am 0. April 0000: Obwohl er an diesem Tag über einen gültigen negativen Testnachweis verfügte, verweigerte er gegenüber den erschienenen Polizeibeamten jedwede Mitwirkung, wobei er sich derart aggressiv verhielt, dass ihm in Gegenwart der von ihm unterrichteten Klasse Handschellen angelegt werden mussten. Erschwerend kommt hinzu, dass viele Weisungsverstöße des Klägers begleitet wurden durch unkollegiales und respektloses Verhalten gegenüber der Schulleitung und anderen an der Schule beschäftigten Personen. Zu seinen Lasten ist überdies zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht davor zurückschreckte, durch sein unbeherrschtes Auftreten im Rathaus der Stadt Q. ein am Konflikt nicht beteiligtes Verwaltungsorgan in den Konflikt einzubeziehen und die Problematik auf diese Weise zu verschärfen. Den Kläger belastet ferner, dass er neben den zahlreichen Verstößen gegen die Gehorsams- und Wohlverhaltenspflicht weitere Dienstpflichtverletzungen beging; hervorzuheben ist hierbei sein unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst in der Gesamtschule am P. in S. im Zeitraum vom 00. August 0000 bis einschließlich 0. Oktober 0000. Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung, bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung in Abwägung aller Umstände, insbesondere der Schwere des begangenen Dienstvergehens, unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers sowie des Maßes, in dem das Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn beeinträchtigt wurde, als Disziplinarmaßnahme eine Kürzung der Dienstbezüge gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 LDG NRW auszusprechen, nicht zu beanstanden. Die Disziplinarkammer hält eine (spürbare) Kürzung der Dienstbezüge für notwendig und zweckmäßig, um dem Kläger das Gewicht der von ihm begangenen erheblichen Pflichtverletzungen vor Augen zu führen. Angesichts deren Anzahl und Schwere führt der Umstand, dass dem Kläger – wie ausgeführt – im Hinblick auf Vorwurf 27 kein dienstpflichtwidriges Verhalten und betreffend Vorwurf 7 nur ein einfacher Weisungsverstoß zur Last gelegt werden kann, zu keinem anderen Ergebnis. Es liegen keine den Kläger durchgreifend entlastenden Umstände vor, die zu einer milderen Disziplinarmaßnahme oder gar zum Absehen von einer Disziplinarmaßnahme führen könnten. Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe sind nicht ersichtlich und werden vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Für den Kläger spricht allein seine fehlende disziplinarische und strafrechtliche Vorbelastung, welche indes in Anbetracht der Vielzahl und der Schwere der disziplinarrechtlichen Verfehlungen nicht geeignet ist, sich im Rahmen der Maßnahmenbemessung mildernd auszuwirken. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinarisch auffällig wird, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2016 - 3d A 1785/14.O -, juris Rn. 126. Die Kürzung der Dienstbezüge des Klägers um ein Zehntel (10 v.H.) für die Dauer von 24 Monaten ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Es handelt sich um eine vorhersehbare Folge des von ihm begangenen Dienstvergehens. Hierbei ergibt sich die Dauer der Kürzung der Dienstbezüge (24 Monate) aus der abschließenden Gesamtabwägung der Schwere des dem Kläger zur Last fallenden Dienstvergehens. Der Kürzungssatz berücksichtigt, dass der Kläger dem höheren Dienst (Besoldungsgruppe A 14) angehört. Während die Laufzeit der Kürzung der Dienstbezüge – wie ausgeführt – durch die Schwere des Dienstvergehens bestimmt wird, sind für die Festlegung des Kürzungsbruchteils die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten maßgebend. Bei Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes bis zur Besoldungsgruppe A 16 wird die Quote regelmäßig auf ein Zehntel (10 v.H.) festgesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2001 – 1 D 29.00 -, juris Rn. 20; Urban, in: Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 2. Aufl. 2017, § 8 Rn. 7 m.w.N. Die Disziplinarkammer sieht keine Veranlassung, einen hiervon abweichenden Kürzungssatz festzusetzen. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse vom Durchschnitt der entsprechenden Laufbahnbeamten wesentlich unterscheiden. Diese sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend ge-macht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.