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Urteil

35 K 5740/24.O

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0825.35K5740.24O.00
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Tenor

Die Disziplinarverfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt V. vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Disziplinarverfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt V. vom 1. Juli 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00. April 0000 geborene Kläger wurde nach einer dreijährigen Ausbildung bei der S. und einer achtjährigen Dienstzeit bei der Bundeswehr mit Wirkung vom 0. Juli 0000 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Justizvollzugssekretäranwärter ernannt. Am 0. Juli 0000 wurde ihm im Amt des Justizvollzugsobersekretärs die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Der Kläger wurde am 00. September 0000 zum Justizvollzugshauptsekretär und am 00. Januar 0000 zum Justizvollzugsamtsinspektor befördert. Im Beurteilungszeitraum vom 1. März 2020 bis zum 28. Februar 2023 wurden die Leistung und die Befähigung des Klägers im Gesamturteil mit der Gesamtnote „gut“ (13 Punkte) bewertet. Der Kläger war und ist in seiner langjährigen Dienststelle, der Justizvollzugsanstalt (JVA) V., als Mitarbeiter an der Außenpforte eingesetzt. Dieses Aufgabenfeld umfasst die Kontrolle der ein- und ausfahrenden Lieferfahrzeuge, die Überwachung des Personen- und Besucherverkehrs, die elektronische Führung des Buchwerks mittels der Anwendung „BasisWeb“ sowie die Herausgabe und Annahme mitzuführender Waffen. Bis zum 2. Mai 2023 übte er zudem die Tätigkeit des Nachtdienstleiters aus. Der Kläger ist verheiratet und Vater eines 0000 geborenen Kindes. Er ist strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. In der Nacht vom 1. auf den 2. Mai 2023 randalierte der Gefangene N. in seiner Zelle (Haftraum 09 im Haus 4/Zugangshaus). Der in dieser Nacht als Nachtdienstleiter eingesetzte Kläger wurde durch Justizvollzugshauptsekretärin (JVHS’in) L. darüber informiert, dass aus diesem Haftraum laute Geräusche zu vernehmen seien. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Kläger durch Justizvollzugsobersekretär (JVOS) K. darüber in Kenntnis gesetzt, dass Gefangene ihm berichtet hätten, der Gefangene N. habe randaliert und die Haftraumfenster beschädigt. Ob der Kläger daraufhin Kontrollmaßnahmen durchgeführt hat, insbesondere den Haftraum von außen in Augenschein genommen und mit dem Gefangenen N. gesprochen hat, und ob er in der Nacht Kenntnis von Beschädigungen des Haftraums erlangt hat, ist zwischen den Beteiligten streitig. Ein Eintrag der Geschehnisse im Nachtdienstmeldebuch erfolgte nicht. Bei der Öffnung des Haftraums 09 am Morgen des 2. Mai 2023 durch zwei diensthabende Beamte der Frühschicht wurde festgestellt, dass die Haftraumfenster zerstört und aus den Zargen gerissen waren, die Innenseite der Haftraumtür sowie ein Stuhl beschädigt und der Fernseher vollständig zerstört worden waren. Hierüber wurde folgende Meldung verfasst: „Heute gegen 6.50 Uhr öffnete ich im Beisein eines weiteren Kollegen die Haftraumtür des Inhaftierten zum Zweck der Frühkostausgabe. Das gesamte nicht befestigte Haftrauminventar war zertrümmert und im Haftraum verteilt. Beide Fensterflügel wurden aus den Scharnieren gerissen und lagen beschädigt auf dem Boden. Herr N. lag zu diesem Zeitpunkt im Bett. Als Begründung für die blinde Zerstörungswut gab Herr H. an, er habe keine Zigarette mehr gehabt. Da aufgrund des seelischen Zustandes des Inhaftierten eine Selbstverletzung nicht ausgeschlossen werden konnte und zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung wurde der Inhaftierte in den b.g.H von Haus 4 verbracht. Der Inhaftierte war augenscheinlich unverletzt.“ Ebenfalls am 2. Mai 2023 wurden Kameraaufnahmen aus der vorangegangenen Nacht durch Justizvollzugsamtmann Y., Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes, und JVHS I. gesichtet. In einem Aktenvermerk der stellvertretenden Anstaltsleiterin vom 3. Mai 2023 ist hierzu festgehalten, die Kameraaufnahmen zeigten, wie der Gefangene am Abend gegen 22:10 Uhr die Fensterflügel herausreiße. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurden die Bediensteten des Nachtdienstes mit E-Mail des Leiters des allgemeinen Vollzugsdienstes vom 2. Mai 2023 befragt, ob sie von den Geschehnissen etwas mitbekommen hätten und falls ja, warum nichts unternommen oder keine Meldung gefertigt worden sei. Die Anfrage enthält folgende Hinweise: In den Kameraaufzeichnungen sei zu sehen, wie der Gefangene N. die Fensterflügel herausreiße, über einen langen Zeitraum in seinem Haftraum aufgebracht hin und her laufe und mit Gegenständen um sich schlage. Beschädigungen innen an der Haftraumtüre stammten augenscheinlich von den Fensterflügeln, die gegen die Tür geschlagen worden seien. Gefangene aus dem Hafthaus hätten sich am Morgen bei den Abteilungsbeamten über die Ruhestörung beschwert. Die vorgenannten Kameraaufnahmen der betreffenden Nacht wurden nicht als Beweismittel gesichert und sind mittlerweile gelöscht. JVHS’in L. äußerte sich mit E-Mail vom 2. Mai 2023 dahingehend, sie sei zwischen 21.30 Uhr und 22.45 Uhr in Haus 4 gewesen. Gegen 22.15 Uhr habe sie innerhalb des Hauses ein lautes Poltern vernehmen können, als dessen Ursprung sie den Haftraum 09 habe feststellen können. Der Gefangene habe sich bereits auf der Zellenkommunikationsanlage befunden, ein normales Gespräch sei jedoch nicht möglich gewesen. Noch vor 22.30 Uhr habe sie aus dem Zugangshaus telefonisch die Hauptzentrale kontaktiert und den Kläger über die Geschehnisse informiert. Sie habe ihn gebeten, sich zumindest über die Kamera und/oder den Außenbereich einen Überblick über die Situation zu verschaffen. Es habe dann noch einen weiteren Lichtruf vom Haftraum 06 im Zugangshaus gegeben, mit dem ihr mitgeteilt worden sei, es schreie da jemand aus dem Fenster. Sie habe JVOS K. einen Hinweis hinterlassen mit der Bitte, auch noch einmal Augenmerk auf das Zugangshaus zu halten. Gegen 23 Uhr sei der Kläger in Haus 5 auf sie zugekommen und habe von der Außensichtung des Haftraums berichtet. Zufällig habe sie noch mitbekommen, dass sich wohl gegen 23.50 Uhr ein Gemeinschaftshaftraum von A 2 (Lage in Richtung des Zugangshauses) gemeldet habe. JVOS K., der den Lichtruf bearbeitet habe, habe daraufhin den Kläger nochmals kontaktiert. JVOS K. nahm mit E-Mail vom 2. Mai 2023 dahingehend Stellung, bei seiner ersten Runde in Haus 4 gegen 22.55 Uhr sei es ruhig gewesen. Im Nachtdienstbüro habe er einen Zettel von JVHS’in L. vorgefunden mit der Information, dass im Zugangshaus vielleicht jemand randaliert habe, was sie der Zentrale bzw. dem Nachtdienstleiter bereits gemeldet habe. Während er in Haus 4 gewesen sei, sei der Gefangene ein paar Mal auf die Notrufanlage gegangen, habe aber nur geredet. Auch bei seiner zweiten Runde habe er kein Poltern oder ähnliches gehört; es habe sich auch kein umliegender Gefangener gemeldet. Erst als er in Haus 5 gewesen sei, habe er gegen 0 Uhr einen Lichtruf von A 258 erhalten. Einer der Gefangenen habe berichtet, dass sie von dort aus hätten sehen können, wie der Gefangene sein Fenster und andere Sachen demoliert habe. Nach diesem Gespräch habe er gleich die Zentrale angerufen, wo der Kläger an das Telefon gegangen sei und er ihm berichtet habe. Der Kläger ließ sich in seiner Stellungnahme mit E-Mail vom 3. Mai 2023 dahingehend ein, das Ausmaß der Zerstörung sei in dieser Form durch den Nachtdienst weder visuell noch technisch wahrgenommen worden. Im besagten Zeitraum habe es im Zugangshaus nur einen Lichtruf durch andere Inhaftierte gegeben, der sich auf das laute Rufen des Gefangenen N. aus dem Fenster beschränkt habe. Die Situation (Störung der Anstaltsruhe) habe im Zeitpunkt der Entscheidung unter Berücksichtigung von Eigensicherung und Verhältnismäßigkeit keine Öffnung der Haftraumtüre bei Nacht gerechtfertigt. Die übrigen befragten Bediensteten des Nachtdienstes berichteten lediglich über Klopfgeräusche (JVOS P.), Meldungen des Gefangenen über die Zellenkommunikationsanlage in Form von Beleidigungen bzw. ohne vernünftige Kommunikation (JVOS T.) oder gaben an, keine Störungen bemerkt zu haben. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 leitete die Leiterin der JVA V. gegen den Kläger ein Disziplinarverfahren ein. Ihm wurde vorgeworfen, gegen die Folgepflicht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) verstoßen zu haben, indem er seinen Meldepflichten aus Ziffer 9 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug vom 1. Juli 1976 (im Folgenden: DSVollz) i.V.m. der Dienstanweisung für den Nachtdienst (Stand 20.08.2018) i.V.m. der Hausverfügung Nr. 22 (Stand 24.11.2020) nicht nachgekommen sei. Weder sei ein Eintrag im Nachtdienstmeldebuch erfolgt noch habe der Kläger auf anderem Wege (Eintragung in BasisWeb, E-Mail an alle Bediensteten) über die Geschehnisse informiert. Auch eine Information des Verantwortlichen vom Dienst sei unterblieben. Des Weiteren wurde ihm ein Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) vorgeworfen. Im Interesse der Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG NRW) sowie im Hinblick auf die Fürsorgepflicht gegenüber dem Inhaftierten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW) und die Gewährleistung der Anstaltsruhe sei der Kläger aufgrund einer Ermessensreduktion auf Null verpflichtet gewesen, einzuschreiten und geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen. Aus den dem Kläger in der Nacht vorliegenden Informationen sei erkennbar gewesen, dass sich der Inhaftierte in einem psychischen Ausnahmezustand befunden habe. Der Kläger hätte eine Öffnung des Haftraums und ggf. die Unterbringung des Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum veranlassen müssen. Die Einleitungsverfügung wurde dem Kläger am 31. Mai 2023 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2023 nahm der Kläger Bezug auf seine Stellungnahme per E-Mail vom 3. Mai 2023 und machte ergänzend im Wesentlichen geltend: Er sei gegen 22:30 Uhr von JVHS’in L. darüber unterrichtet worden, dass es in dem Haftraum, in dem der Inhaftierte N. untergebracht gewesen sei, laute Geräusche gebe, die auf eine Zerstörung von Gegenständen hindeuteten. Danach habe er sich in den Außenbereich der Anstalt begeben und den Haftraum von außen kontrolliert. Von dort aus habe er keinerlei Beschädigungen im Haftraum feststellen können. Er habe 2-3 Minuten mit dem Inhaftierten gesprochen, um ihn zu beruhigen und zu erfahren, weshalb er auffällig geworden sei. Nach seiner Erinnerung sei es dem Inhaftierten vordringlich darum gegangen, in den Besitz von Tabak zu gelangen. Der Inhaftierte sei wohlauf gewesen, es sei zu keiner Selbstverletzung gekommen, und er, der Kläger, sei davon ausgegangen, den Inhaftierten beruhigt zu haben. Nach dem Gespräch mit dem Inhaftierten sei er über einen sog. Überwurf über die Gefängnismauer informiert worden. Er habe sich daraufhin zur Kontrolle zur mehrere 100 m entfernten Stelle des Überwurfs begeben und mehrere Mobiltelefone sichergestellt. Er sei dann zurück in sein Büro gegangen, wo der Vorfall mit dem Überwurf von einem Kollegen schriftlich festgehalten worden sei. In den folgenden Stunden habe es keine Vorkommnisse gegeben, auch nicht von dem Inhaftierten N. Mehrere Stunden später gegen 02.52 Uhr habe ein im Nachtdienst tätiger Kollege gemeldet, ein Inhaftierter im Hafthaus 5 habe gesehen, dass der Inhaftierte N. an den Fenstern des Haftraums gerüttelt und diese beschädigt habe. Er habe sich daraufhin erneut in den Außenbereich der Anstalt begeben und eine Inaugenscheinnahme vorgenommen. In der Dunkelheit habe er keine Schäden an den Fenstern feststellen können. Geräusche seien ebenfalls nicht zu vernehmen gewesen. Mit den geschilderten Außensichtungen und seiner Anweisung an JVHS’in L., beim Schichtwechsel in Hafthaus 4 die nachfolgenden Beamten von den Vorfällen in der Nacht im Einzelnen in Kenntnis zu setzen, habe er die erforderlichen Maßnahmen ergriffen. Insbesondere sei das ihm eingeräumte Ermessen nicht im Sinne einer Haftraumöffnung reduziert gewesen. Ausweislich der Einträge im Informationssystem „Basis“ der JVA V. sei es immer wieder zu Sachbeschädigungen durch den Inhaftierten gekommen, ohne dass diese die Gefahr einer Selbstschädigung nach sich gezogen hätten. Der Inhaftierte habe zwar in seiner Zelle randaliert, sich jedoch nach kurzer Zeit wieder beruhigt; er sei in einem physisch guten Gesundheitszustand gewesen. Eine Öffnung des Haftraums habe eine konkrete Gefährdung der Mitarbeiter der JVA bedeutet, weil der Inhaftierte für Gewalttätigkeiten bekannt gewesen sei. Bei einer Haftraumöffnung sei mit erneuten Angriffen des Inhaftierten mit Hilfe der in der Zelle befindlichen Gegenstände zu rechnen gewesen. Abgesehen hiervon hätte hierfür nahezu die Hälfte des Personals eingesetzt und damit die Kontrolle anderer Gefangener, insbesondere suizidgefährdeter Inhaftierter, vernachlässigt oder unterlassen werden müssen. In der Folgezeit wurden zunächst JVHS’in L., JVOS K., JVOS P., JVOS T. und JVHS X. als Zeugen vernommen. Die Bediensteten L., K., P. und T. wiederholten und vertieften hierbei ihre Stellungnahmen zu der Anfrage vom 2. Mai 2023. JVHS X., der in der fraglichen Nacht für den Dienst in der Hauptzentrale eingeteilt gewesen war, gab an, bei der Überwachung der Kameraanlagen nichts festgestellt zu haben. Erst bei der Auswertung der Kameras im Nachhinein habe man bei ordentlichem Hereinzoomen gesehen, dass der Gefangene mit den Armen am Fenster gehangen und irgendwelche Bewegungen gemacht habe. Der Kläger habe sich außen vor dem Haftraum einen Überblick über die Situation verschafft. Von einer Vernehmung der übrigen im Nachtdienst eingeteilten Bediensteten wurde abgesehen, weil sie nach ihren Stellungnahmen zur Anfrage vom 2. Mai 2023 den Vorfall nicht mitbekommen hatten bzw. aufgrund der Tätigkeit in der fraglichen Nacht – Außenpforte, Krankenpflegedienst, Suizidprophylaxe – davon auszugehen war, dass sie vom Sachverhalt keine Kenntnis hatten. Da die Kameraaufnahmen der fraglichen Nacht nicht gespeichert worden waren, wurden die Ermittlungen mit der Vernehmung von Justizvollzugsamtmann Y. und JVOS I. als Zeugen fortgesetzt. Beide gaben u.a. an, den Kläger auf den am 2. Mai 2023 gesichteten Aufnahmen nicht gesehen zu haben. Der auf der Grundlage dieser Beweisaufnahme erstellte Ermittlungsbericht vom 1. März 2024 wurde dem Kläger am 5. März 2024 zugestellt. Mit Schreiben der Leiterin der JVA V. vom 17. April 2024 wurde der Kläger aufgefordert, Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Mit E-Mail vom 23. April 2024 teilte der Kläger seine monatlichen Belastungen mit und legte die Bezügemitteilung 04/2024 vom 15. März 2024 vor. Mit Disziplinarverfügung vom 1. Juli 2024 verhängte die Leiterin der JVA V. gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 100 Euro. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Nach dem Ergebnis der Ermittlungen sei erwiesen, dass der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen habe. Er habe es unterlassen, als Nachtdienstleiter im Nachtdienst vom 1. Mai 2023 auf den 2. Mai 2023 die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und Meldungen zu verfassen. In der Folge sei es zu einem erheblichen Sachschaden sowie einer länger andauernden Lärmbelästigung der übrigen Inhaftierten und einer konkreten Gefahr für die körperliche Unversehrtheit des Inhaftierten N. gekommen. Der Gefangene N. habe sich seit dem 6. April 2023 zur Verbüßung einer Gesamtfreiheitsstrafe in der JVA V. befunden. Am 8. April 2023 habe er bei der Abendkostausgabe versucht, zwei Bedienstete anzugreifen und mit einer Teekanne zu schlagen. Er habe daraufhin im besonders gesicherten Haftraum untergebracht werden müssen. Im Zuge dessen seien der Hinweis „Gefahr der Gewalt“ und die Sicherungsmaßnahme „Haftraumöffnung mit mindestens 2 Bediensteten“ angeordnet worden. Der Gefangene sei intern in das Zugangshaus verlegt worden. Herr N. habe in der Folge ein stark schwankendes und psychisch auffälliges Verhalten gezeigt. Am 22. April 2023 sei der Gefangene aufgrund seines schwer einschätzbaren und teils aggressiven Verhaltens in einen Haftraum mit fest verbautem Mobiliar verlegt worden. Im Nachtdienst vom 1. Mai 2023 auf den 2. Mai 2023 sei der Kläger gegen 22.00 Uhr von JVHS’in L. darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass der Inhaftierte N. in seinem Haftraum randaliere und von dort laute Geräusche zu vernehmen seien. In einem Vermerk unmittelbar am Morgen des 2. Mai 2023 sei festgehalten worden, dass die Fenster des Haftraums von Herrn N. gegen 22.10 Uhr aus den Zargen gerissen worden seien. Es bleibe offen, ob der Kläger im Anschluss an den Hinweis von JVHS’in L. eine Außensichtung vorgenommen sowie ein Gespräch mit dem Inhaftierten geführt habe und gleichzeitig all die Zerstörungen nicht wahrgenommen haben wolle oder ob er gar keine Außensichtung vorgenommen habe. Gegen 22.30 Uhr habe sich ein Überwurf ereignet, den der Kläger im Nachtdienstmeldebuch aufgeführt habe. Die Meldung von JVHS’in L. über die Lärmbelästigung habe er nicht notiert. Zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr sei der Kläger erneut von JVOS K. über eine Lärmbelästigung und ein Randalieren in Form von Herausreißen der Fenster des Herrn N. informiert worden. Entweder habe der Kläger daraufhin erneut eine weitere Außensichtung unternommen, bei der er ebenfalls nichts festgestellt haben wolle, oder eine Außensichtung habe nicht stattgefunden. Mit seinem Verhalten habe der Kläger gegen die Dienstleistungspflicht des § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Diese verlange die bestmögliche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Fehlerhafte Arbeitsweisen seien zwar hinzunehmen, sofern eine gewisse Fehlerquote nicht überschritten werde. Eine fehlerhafte Arbeitsweise sei jedoch dann pflichtwidrig, wenn es sich wie hier um eine Schlechtleistung im Kernbereich handele, die über das normale Maß hinausgehe. Durch sein Verhalten habe der Kläger die Sicherheit und Ordnung der Anstalt (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVollzG NRW, Ziffern 5, 7 Abs. 1 RiSO, Ziffer 20 Abs. 1 DSVollZ) nicht mehr gewährleistet. Gefährliche Gefangene seien besonders sorgfältig zu beaufsichtigen. Des Weiteren sei die Fürsorgepflicht gegenüber dem Inhaftierten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW) verletzt worden. Hieraus ergebe sich auch die Verpflichtung, bei drohender Gefährdung geeignete Vorsorgemaßnahmen zu treffen wie z.B. die Verlegung in geeignete Hafträume, hier gegebenenfalls die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum und / oder eine medizinische Abklärung von möglichen Verletzungen. Auf der Grundlage der ihm bekannten Informationen sei der Kläger auch unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichtet gewesen, einzuschreiten; es habe eine Ermessensreduktion auf Null vorgelegen. Die fortwährende Lärmbelästigung zu so später Stunde habe eine nicht unerhebliche Störung der Anstaltsruhe dargestellt. Mehrere Inhaftierte hätten sich bereits aufgrund der nächtlichen Ruhestörung gemeldet gehabt. Durch das Demolieren des Haftraums und der Gegenstände sei bereits ein immenser Sachschaden sowie eine Zerstörung der baulichen Substanz eingetreten gewesen. Es habe zudem die konkrete Gefahr einer Selbstverletzung des Gefangenen bestanden. Im Hinblick auf dessen auffälliges Verhalten in den Tagen zuvor und die deshalb erfolgten Sicherheitsanordnungen sei eine gesteigerte Aufmerksamkeit erforderlich gewesen. Des Weiteren liege ein Verstoß gegen die Folgepflicht gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG i.V.m. Ziffer 9 der Dienst- und Sicherheitsvorschriften für den Strafvollzug (DSVollz), der Dienstanweisung für den Nachtdienst (Stand 20.08.2018) und der Hausverfügung Nr. 22 (Stand 24.11.2020) vor. Weder sei ein Eintrag im Nachtdienstmeldebuch erfolgt noch habe der Kläger auf anderem Wege (Eintragung in BasisWeb, E-Mail an alle Bediensteten) über die Geschehnisse informiert. Auch eine Information des Verantwortlichen vom Dienst sei unterblieben. Ausgehend von den vorgenannten Vorschriften habe eine Meldung erfolgen müssen, weil ein vom üblichen Nachdienstgeschehen abweichendes Vorkommnis vorgelegen habe. Der Kläger sei von zwei Bediensteten zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf die erhebliche Störung hingewiesen worden und habe zudem nach eigenen Angaben selbst zweimal eine Außensichtung vorgenommen. Spätestens in dem Augenblick, als er darüber informiert worden sei, dass ein Inhaftierter beide Fenster mit massiver Gewalt aus den Fugen gerissen haben solle, sei eine Abweichung vom Normalfall gegeben gewesen. Da nachweislich die Fenster, der Fernseher sowie ein Stuhl vollständig demoliert worden seien und auch die Haftraumtür in Mitleidenschaft gezogen worden sei, könne nicht mehr von einem nur unerheblichen Ausmaß ausgegangen werden. Mit seiner Bitte an JVHS’in L., diese möge die Information an den Kollegen weitergeben, habe der Kläger selbst zum Ausdruck gebracht, dass ein vom üblichen Nachtdienstgeschehen abweichendes Vorkommnis vorgelegen habe. Bezogen auf die Verletzung der Dienstleistungspflicht könne dem Kläger ein vorsätzliches Unterlassen nicht nachgewiesen werden. Bei den vom Kläger für sein Nichteinschreiten angegeben Gründen halte es sich um nachvollziehbare Erwägungen, die jedoch bei jedem Zugriff abzuwägen seien. Es sei ausreichend Personal für die zur Nachtzeit vorgeschriebene Öffnung der Haftraumtür mit drei Bediensteten anwesend gewesen; weiteres Personal hätte aus dem Dienstwohnungsbereich herbeigerufen werden können. Da der Kläger zweimal zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf die Lärmbelästigung angesprochen worden sei, habe sich das Randalieren des Inhaftierten auch nicht nur auf einen kurzen Zeitraum beschränkt. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger den Inhaftierten bei dem mit ihm geführten Gespräch als zugänglich schildere, dann aber aufgrund von akuter Sorge vor einem Übergriff auf die Bediensteten von einem Eingreifen Abstand genommen habe. Der Verstoß gegen die Meldepflicht sei vorsätzlich erfolgt. Die Erstellung einer Meldung und/oder Notiz im Nachtdienstmeldebuch sei dem Kläger unproblematisch möglich gewesen. Wie auch der Eintrag über den Überwurf verdeutliche, sei er insbesondere nicht durch andere Gegebenheiten (Notfall, Unterbesetzung) hieran gehindert gewesen. Unter Abwägung aller für und gegen den Kläger sprechenden Gründe sei eine Geldbuße in der verhängten Höhe erforderlich aber auch ausreichend, um dem Kläger sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und weiteren Verfehlungen entgegen zu wirken. Zu Lasten des Klägers sei zu berücksichtigen, dass es sich um mehrere schwerwiegende Verletzungen von Kernpflichten handele, in deren Folge es zu einer akuten Gefährdungslage des Inhaftierten, zum Eintritt eines massiven Sachschadens und zu einer Ruhestörung über einen längeren Zeitraum gekommen sei. Durch die unterlassene Meldung seien mittelbar weitere abstrakte Risiken verursacht worden, da die anderen Bediensteten nicht über wesentliche Informationen verfügt hätten. Als dienstältester Kollege und Nachtdienstleiter habe der Kläger eine Vorbildfunktion. Nach seiner Pflichtverletzung habe er sich weder entschuldigt noch Reue gezeigt. Zu Gunsten des Klägers sei berücksichtigt worden, dass der Inhaftierte letztlich keinen physischen Schaden erlitten habe. Er habe in der Überzeugung gehandelt, seine Kollegen vor Übergriffen zu schützen. Er habe seinen Dienst seit 32 Jahren beanstandungsfrei verrichtet und sei zuletzt mit der Not „gut“ beurteilt worden. Zuletzt sei ihm mit Schreiben vom 13. Juli 2023 für sein dienstlich gezeigtes Engagement und die vorbildliche Dienstbereitschaft gedankt worden, da er sich spontan bereit erklärt habe, eine Doppelschicht zu übernehmen. Die Disziplinarverfügung wurde dem Kläger am 8. Juli 2024 zugestellt. Der Kläger hat am 25. Juli 2024 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein vorprozessuales Vorbringen, durch die Außensichtungen und das Gespräch mit dem Inhaftierten die gebotenen Maßnahmen ergriffen zu haben, wiederholt und vertieft. Ergänzend macht er im Wesentlichen geltend: Soweit die Disziplinarverfügung als eine Möglichkeit unterstelle, die Inaugenscheinnahmen hätten gar nicht stattgefunden, fehle hierfür jegliche Grundlage. Der Beklagte stütze sich hierbei offenbar insoweit auf die Aussage von Justizvollzugsamtmann Y., der zum Zeitpunkt des Vorfalls nicht vor Ort gewesen sei und die Videoaufzeichnungen nur unzureichend in Augenschein genommen habe. Auf diesen sei er deshalb nicht zu sehen gewesen, weil er beim Gespräch mit dem Inhaftierten zum Eigenschutz einen größeren Abstand eingehalten habe. Dass er sich vor Ort einen Eindruck vom Zustand des Gefangenen und dessen Haftraum verschafft habe, werde durch die Aussagen von JVHS’in L. und JVHS X. bestätigt. Die Rekonstruktion der Vorgänge im Außenbereich sei durch das Löschen der Kameraaufzeichnungen, die ihn hätten entlasten können, wesentlich erschwert worden. Hierin liege ein schwerer Verfahrensfehler, der zu einer Einstellung des Disziplinarverfahrens hätte führen müssen. Es liege auch kein Verstoß gegen die Meldepflicht vor. Die Beurteilung, ob ein besonderes Vorkommnis im Sinne der maßgeblichen Vorschriften vorliege, stehe im Ermessen des Nachtdienstleiters. Obwohl er die Vorgänge betreffend den Inhaftieren N. nicht als besonderes Vorkommnis beurteilt habe, habe er veranlasst, dass die Kollegen der Frühschicht zu deren Schutz durch JVHS’in L. hiervon in Kenntnis gesetzt werden. Die von dem Beklagten geforderte Eintragung im Nachtdienstmeldebuch habe diese Warn- und Schutzwirkung gerade nicht, weil dieses nicht von den nachfolgenden Beamten gelesen werde. Vielmehr bringe der Diensthabende der Frühschicht dieses als erste Diensthandlung ungeöffnet zur Leiterin der JVA, damit diese Kenntnis von neuen Inhalten erlangen könne. Das lang andauernde Disziplinarverfahren stelle eine erhebliche Belastung für ihn dar. Er sei unter Inkaufnahme der Beschädigung seiner Reputation ohne vorheriges Gespräch von Führungsaufgaben entbunden worden. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung der Leiterin der JVA V. vom 1. Juli 2024 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen in der angefochtenen Disziplinarverfügung. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Soweit der Kläger erstmalig im gerichtlichen Verfahren betreffend die von ihm angegebenen Außenkontrollen zu seiner Entlastung geltend mache, er habe bei der ersten Außensichtung einen Sicherheitsabstand zum Gefangenen eingehalten, und bei der zweiten Außensichtung sei der Haftraum verhangen gewesen, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Die Kameras zeichneten den gesamten Hofbereich im Bereich des Zugangshauses bis zur Fahrbereitschaft in einem Radius von 10-15 m auf; der Kläger sei jedoch zu keinem Zeitpunkt auf den Aufnahmen zu sehen gewesen. Aus welchem Grund die Videoaufzeichnungen nicht gesichert worden seien, sei nicht mehr verifizierbar. Eine Anordnung zur Löschung oder zur Sicherstellung der Daten durch die Anstaltsleitung sei nicht erfolgt. Vielmehr sei man irrtümlich davon ausgegangen, dass diese von den Bediensteten der Hauptzentrale automatisch gesichert würden. Auf Nachfrage der Anstaltsleitung einige Zeit später bei Justizvollzugsamtmann Y. sei mitgeteilt worden, dass die Aufnahmen leider nicht gespeichert worden seien. Sofern das Fenster des Haftraums verhangen gewesen sei, habe der Kläger den Haftraum nicht einsehen können. Er habe sich deshalb nicht sicher sein können, dass der Haftraum in einem ordentlichen Zustand und der Gefangene unverletzt gewesen sei. Der Kläger sei in der fraglichen Nacht zu folgender Vorgehensweise verpflichtet gewesen: Zunächst hätte er den Haftraum des psychisch kranken Gefangenen durch mindestens drei Bedienstete unter Beachtung des Eigenschutzes (z.B. Verwenden eines Schutzschildes) öffnen lassen müssen. Ausreichendes Personal sei an dem Abend vorhanden gewesen. Die JVA V. habe Kapazitäten für eine Belegung mit maximal 788 Gefangenen und sei am 1. Mai 2023 mit insgesamt 677 Gefangenen belegt gewesen. Der Nachtdienst in der Anstalt werde stets mit 12 Bediensteten verrichtet, da die Gefangenen während der Einschlusszeiten ab 16.00 Uhr an dem Feiertag bis 06.00 Uhr morgens komplett unter Verschluss genommen worden seien und grds. keine Hafträume ohne Grund (z.B. erhebliche Sicherheitsstörung, dringende medizinische Angelegenheiten) geöffnet würden. Alle 12 Bediensteten hätten in der fraglichen Nacht ihren Dienst auch verrichtet, so dass kein Posten unbesetzt gewesen sei. Aufgrund des vorgefundenen Zustandes sowohl des Gefangenen (psychotisch) als auch des Haftraums hätte der Kläger mit den übrigen Bediensteten den Gefangenen zumindest in einen anderen Haftraum, wegen der konkreten Gefahr der Selbstverletzung idealerweise in den bgH verlegen müssen. Nach der Verlegung und der Beendigung der Gefahrensituation hätte der Kläger zunächst den Verantwortlichen vom Dienst (Rufbereitschaft) über den Sachverhalt und das Veranlasste in Kenntnis setzen müssen. Dieser wiederum hätte die Anstaltsleitung telefonisch informiert, zumindest, wenn Bedienstete sich bei den Handlungen verletzt hätten. Im Übrigen erfolge die Information unmittelbar am nächsten Morgen. Sodann hätte der Kläger eine Meldung scheiben und per E-Mail an alle Bedienstete, die im vollzuglichen Bereich tätig sind, über den eingerichteten Verteilerkreis „VL Meldungen“ versenden müssen. Die Meldung sollte im Idealfall in das vollzugseigene elektronische Programm über die Gefangenen hineinkopiert werden. Erst im Anschluss hieran hätte der Kläger zusätzlich noch einen Eintrag im Nachtdienstmeldebuch vornehmen müssen, weil es sich um ein besonderes Vorkommnis während der Ausübung des Nachtdiensts gehandelt habe. Dieses Buch werde jeden Tag sowohl vom Diensthabenden des Frühdienstes als auch vom Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes – dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten des Klägers – gesichtet und geprüft, ob noch etwas zu veranlassen sei. Die Vorkommnisse seien jeden Morgen Thema im Gespräch zwischen der Anstaltsleitung und dem Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personal- und Disziplinarakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Disziplinarverfügung der Leiterin der JVA V. vom 1. Juli 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob – wofür Einiges spricht – die angefochtene Disziplinarverfügung bereits in formeller Hinsicht rechtswidrig ist, weil sie gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt (§ 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW) und es an einer hinreichenden Begründung fehlt (§ 3 LDG NRW i.V.m. § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW). Es gehört zum notwendigen Inhalt einer Disziplinarverfügung, dass die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, dargestellt werden und der dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt möglichst nach Datum, Zeit, Ort und Geschehensablauf konkret bezeichnet wird. Dieses erfordert beispielsweise die genaue Schilderung des Sachverhaltes, die Beschreibung des Vorwurfs und der Schuldform sowie die Angabe der verletzten Pflichten. Es muss klar erkennbar sein, aus welchen Tatsachen dem Beamten Vorwürfe gemacht werden. Hierzu gehört eine so hinreichende Substantiierung, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich ist und das Disziplinargericht in die Lage versetzt wird, den in bestimmter Hinsicht erhobenen und dem Umfang nach klar abgegrenzten Vorwürfen nachzugehen, ohne seinerseits genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt nach seinem eigenen pflichtgemäßen Ermessen und ohne Vorgabe durch einen klar umrissenen Anschuldigungs- bzw. Ahndungswillen das herauszuschälen, was als Verletzung der Beamtenpflichten in Betracht kommt und Grundlage der Disziplinarverfügung sein könnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2010 - 1 DB 6/06 -, juris, Rn. 17; VG Wiesbaden, Urteil vom 19. Oktober 2016 – 28 K 646/14.WI.D –, juris, Rn. 27 f.; VG Düsseldorf, Urteile vom 12. Juni 2013 - 31 K 6764/12.O-, juris, Rn. 43 ff., und vom 22. März 2018 - 35 K 9371/16.O -, juris, Rn. 91. Der konkreten Benennung der einzelnen Tatvorwürfe kommt insofern entscheidende Bedeutung zu. Hieraus folgt, dass in einer Disziplinarverfügung die Handlungen, die dem Beamten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden, ebenso konkret und substantiiert dargelegt werden müssen wie in einer Disziplinarklageschrift. Dies bedeutet in einem ersten Schritt, dass der Kern der Vorwürfe hinreichend konkret nach Ort und Zeit, Zahl der Vorgänge und Umfang klar zu umreißen ist. In einem weiteren Schritt ist dann der konkrete Lebenssachverhalt, in dem das Disziplinarvergehen verortet ist, detailliert wiederzugeben, soweit dies erforderlich ist, um die Abläufe und Handlungen verständlich zu machen und das Gewicht des Vorwurfs sowie das Verschulden des Beamten bewerten zu können. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 4. März 2024 – 35 K 5731/22.O -, juris, Rn. 223 m.w.N. Die Disziplinarverfügung muss ferner Ausführungen dazu enthalten, weshalb der Tatvorwurf als bewiesen anzusehen ist. Dies erfordert eine Würdigung der Beweislage, insbesondere eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen und den Einwendungen des Beamten. Nicht ausreichend ist es dabei, pauschal alle herangezogenen Beweismittel anzuführen, ohne diese konkreten Tatvorwürfen zuzuordnen. Vgl. VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 3. Mai 2010 – DL10 K 210/10 -, juris, Rn. 23. Insgesamt muss der Beamte allein anhand der Begründung der Disziplinarverfügung bewerten können, ob er sich hiergegen mit Rechtsbehelfen zur Wehr setzen soll. Vgl. Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: November 2024, § 33 BDG Rn. 29; Urban/Wittkowski, Bundesdisziplinargesetz, 3. Auflage 2025, § 33 BDG Rn. 4 und 5 bzw. 2. Auflage 2017, § 33 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung, Rn. 10. Diesen Anforderungen dürfte die angefochtene Disziplinarverfügung in mehrfacher Hinsicht nicht genügen. Im Rahmen der vom Beklagten angenommenen Verletzung der Dienstleistungspflicht fehlt es an einer hinreichend klaren Darstellung der verschiedenen Begehungsweisen, die dem Kläger alternativ zur Last gelegt werden. Soweit die Disziplinarverfügung in der ersten Sachverhaltsalternative davon ausgeht, der Kläger habe nach den Meldungen von JVHS’in L. und JVOS K. eine Außensichtung vorgenommen, bleibt unklar, was mit den Zusätzen, der Kläger habe „all die Zerstörungen nicht wahrgenommen haben wollen“ bzw. „ebenfalls nichts festgestellt haben wollen“ zum Ausdruck gebracht werden soll. Die Disziplinarverfügung selbst enthält hierzu keinerlei Erläuterungen. Die Wortwahl „wollen“ legt den Schluss nahe, dass der Kläger nach Ansicht des Beklagten bei der Inaugenscheinnahme Kenntnis von den eingetretenen Schäden erlangt hat und gleichwohl untätig geblieben ist. Ein derartiges Verständnis entspräche den Ausführungen in dem zur Disziplinarverfügung gehörigen Vermerk vom 1. Juli 2024: „In der Folge konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob JVAI U. sich einen Überblick über die Situation verschafft und eine Außensichtung vorgenommen hatte. JVAI U. hat entweder trotz des Hinweises keine Außensichtung vorgenommen, oder er hat eine Außensichtung vorgenommen, die Schäden auch festgestellt, aber keine Maßnahmen ergriffen.“ Auch dem Ermittlungsbericht und dem Beklagtenvortrag im gerichtlichen Verfahren liegt eine entsprechende Bewertung zugrunde. Eine Begehungsweise, bei der der Kläger in Kenntnis sämtlicher eingetretener Schäden untätig geblieben ist, ist jedoch mit den weiteren Ausführungen in der Disziplinarverfügung, im Hinblick auf die Verletzung der Dienstleistungspflicht habe ihm ein vorsätzliches Unterlassen nicht nachgewiesen werden können, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Vielmehr dürfte der Kläger in diesem Fall zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben. Die Annahme einer lediglich fahrlässigen Begehungsweise – z.B. dahingehend, der Kläger habe die Außensichtungen zwar vorgenommen, dies jedoch nicht mit der erforderlichen Sorgfalt – dürfte wiederum aufgrund der oben dargestellten Wortwahl ausscheiden. Unklar bleibt darüber hinaus, ob nach Ansicht des Beklagten das Verhalten des Klägers kausal für die eingetretenen Sachschäden gewesen sein soll, was die Ausführungen „in der Folge kam es zu einem erheblichen Sachschaden“ (Seite 2) und „Herr Ibrahim N. hatte im Zuge dessen die Haftraumfenster vollständig zerstört …“ (Seite 3) nahelegen. Eine Begründung, auf welche Tatsachen sich diese Einschätzung stützt, enthält die Disziplinarverfügung indes nicht. Im Gegenteil wird im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung auf den Vermerk vom 02.05.2023 (der bei den Disziplinarakten befindliche Vermerk trägt das Datum 3. Mai 2023) verwiesen, in dem festgehalten sei, dass die Fenster des Haftraums gegen 22.10 Uhr aus den Zargen gerissen worden seien. Hieraus folgt, dass wesentliche Sachschäden bereits eingetreten waren, noch bevor der Kläger überhaupt hätte tätig werden können. Des Weiteren fehlt es an einer hinreichenden Beweiswürdigung. Die Ausführungen der Disziplinarverfügung beschränken sich auf den – nach den oben dargestellten Anforderungen unzureichenden – pauschalen Hinweis, der Sachverhalt stehe fest aufgrund der angefertigten Fotoaufnahmen, der Einlassung des Klägers und der Zeugenaussagen. Insbesondere vor dem Hintergrund von zwei angenommenen Sachverhaltsvarianten, sich widersprechender Zeugenaussagen zum Aufenthalt des Klägers im Außenbereich der JVA und der vom Beklagten zu vertretenden Vernichtung der Kameraaufzeichnungen der fraglichen Nacht drängt sich das Erfordernis einer eingehenden Beweiswürdigung zur Begründung der Sachverhaltsfeststellungen auf. Des Weiteren wird die nach Ansicht des Beklagten richtige Vorgehensweise mit der erforderlichen Präzision erstmals – wie im Tatbestand dargestellt – im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 formuliert. In der Disziplinarverfügung selbst ist demgegenüber im Rahmen der Verletzung der Dienstleistungspflicht nur von den „erforderlichen Maßnahmen“ (Seite 2) oder „geeigneten Vorsorgemaßnahmen, beispielsweise die Verlegung in geeignete Hafträume …, hier gegebenenfalls die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum“ (Seite 6) die Rede. Wird die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum hier noch als Möglichkeit dargestellt, geht die Disziplinarverfügung im Rahmen der Ausführungen zur Gefahr der Selbstverletzung demgegenüber von einer entsprechenden Verpflichtung aus („hätte … bereits die Unterbringung im besonders gesicherten Haftraum angeordnet werden müssen“, Seite 7). Unklar und unvollständig sind schließlich auch die Ausführungen zur Schuldform. Soweit im Hinblick auf die Verletzung der Dienstleistungspflicht ausgeführt wird, dem Kläger habe ein vorsätzliches Unterlassen nicht nachgewiesen werden können, bleibt offen, von welchem Grad der Fahrlässigkeit der Beklagte ausgeht. Ausführungen hierzu wären umso wichtiger, als hier lediglich ein einmaliger Vorfall zur disziplinarrechtlichen Beurteilung steht, der nur unter besonderen Voraussetzungen den Vorwurf einer Verletzung der Dienstleistungspflicht zu begründen vermag. Nach Teilen der Rechtsprechung, vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2014 – 20 LD 10/13 -, juris, Rn. 59, ist dies nur dann der Fall, wenn der Beamte grob fahrlässig gehandelt hat. Die Ausführungen zur Schuldform lassen zudem außer Betracht, dass die Disziplinarverfügung im Rahmen der Verletzung der Dienstleistungspflicht von zwei Sachverhaltsalternativen ausgeht. Hier hätte es einer getrennten Beurteilung beider Begehungsweisen bedurft. Im Hinblick auf die Meldepflicht wird dem Kläger eine vorsätzliche Verletzung vorgeworfen und zur Begründung lediglich darauf abgestellt, dass ihm die Meldung möglich gewesen wäre. Eine vorsätzliche Begehung setzt jedoch voraus, dass der Beamte die Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens kennt oder zumindest für möglich hält und trotzdem handelt. Vgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, Stand: September 2024, § 48 BeamtStG Rn. 56; Köhler/Baunack/Heun/Vogt, Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht, 8. Auflage 2025, S. 55 Rn. 31. Auch hierzu verhält sich die angefochtene Disziplinarverfügung nicht. Ob die vorstehend aufgezeigten Unklarheiten und Begründungsmängel entscheidungstragend eine formelle Rechtswidrigkeit der angefochtenen Disziplinarverfügung zu begründen vermögen, kann ebenso offen bleiben wie die Frage, ob und in welchem Umfang eine Heilungsmöglichkeit auf der Grundlage der §§ 45 und 46 VwVfG NRW besteht, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 – 2 C 18/23 -, juris. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung genügt jedenfalls in materieller Hinsicht den an sie zu stellenden Anforderungen nicht. II. Die Disziplinarverfügung der Leiterin der JVA V. vom 1. Juli 2024 ist materiell rechtswidrig, weil ein Dienstvergehen des Klägers nicht nachgewiesen ist. Beamtinnen und Beamte begehen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Da die Disziplinarverfügung die unmittelbare Grundlage für die Sanktionierung des pflichtwidrigen Verhaltens des Beamten darstellt, sind Gegenstand der disziplinarrechtlichen Würdigung durch das Gericht auch nur diejenigen Handlungen, die dem Beamten in der Disziplinarverfügung zur Last gelegt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2024 – 2 C 3/24 -, juris, Rn. 13, und vom 7. November 2024 – 2 C 18/23 -, juris, Rn. 21. Ob dieses dem Beamten zum Vorwurf gemachte Verhalten erwiesen ist, entscheidet die Disziplinarkammer gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung enthält keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Disziplinarkammer muss daher den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Aufgrund der gesamten Beweislage hat das Gericht zu prüfen, ob es von der Tat und der Schuld des Beamten voll überzeugt ist. Ein Dienstvergehen ist dann nicht festgestellt, wenn der ermittelte Sachverhalt die Unschuld des Beamten ergibt. An einem disziplinarisch zu ahndenden Dienstvergehen fehlt es aber auch dann, wenn zwar ein mehr oder weniger starker Verdacht gegen den Beamten bestehen bleibt, die Begehung der Tat aber nicht mit hinreichender Sicherheit nachzuweisen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch der geringste Zweifel an der Täterschaft wegen der Unschuldsvermutung („in dubio pro reo“) zu Gunsten des Betroffenen den Ausschlag zu geben hat. Denn die für eine Feststellung eines Dienstvergehens an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist nur gegeben, wenn nach der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an der Täterschaft des Beamten verbleibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2019 – 3d A 1533/15.O -, juris, Rn. 171 ff. m.w.N. Schuldhafte Sachaufklärungs- oder Beweisvereitelung und die Verletzung sonstiger Mitwirkungspflichten bei der Aufklärung des Sachverhalts sind in der Regel entsprechend §§ 427, 444, 446 ZPO i.V.m. §§ 3 LDG NRW, 98 VwGO im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Vgl. BayVGH, Urteil vom 6. August 2024 – 19 B 23.924 -, juris, Rn. 46 m.w.N.; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 108 Rn. 48 f.; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 149-157. Die Beweislast für den Nachweis eines Dienstvergehens trägt der Dienstherr. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. August 2019 – 3d A 1533/15.O -, juris, Rn. 175; Weiß in GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, Loseblattsammlung, Stand: Ergänzungslieferung 2/25 März 2025, M § 60 Rn. 87; Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, Stand: September 2024, § 60 BDG Rn. 17 und 26. Ausgangspunkt der nach diesen Maßstäben vorzunehmenden Beurteilung ist der vom Beklagten ermittelte und der Disziplinarverfügung zugrundeliegende Sachverhalt. Hiermit ist dem Kläger weder eine Verletzung der Dienstleistungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG (hierzu unter 1.) noch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG (hierzu unter 2.) nachzuweisen. 1. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG haben sich Beamtinnen und Beamte mit vollem persönlichen Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Zur Berufsausübung mit vollem persönlichen Einsatz gehört auch die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte, so dass gegen diese Pflicht verstößt, wer während der Zeit der Dienstleistung Schlecht- oder Minderleistungen erbringt. Jedoch stellt nicht jede fehlerhafte oder nachlässige Arbeitsweise ein Dienstvergehen dar. Nach der Rechtsprechung des BVerwG, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. September 2017 – 2 B 2/17 –, juris, Rn.10, vom 19. Januar 2016 – 2 B 44/14 –, juris, Rn.11, vom 9. November 2000 – 1 D 8/96 – juris, Rn. 58, und Urteil vom 12. Februar 1992 – 1 D 2/91 –, juris, Rn. 39, ist auch der fähigste und zuverlässigste Beamte Schwankungen seiner Arbeitskraft unterworfen und macht gelegentlich Fehler, die eine Verwaltung vernünftigerweise in Kauf nehmen muss. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ausübung des Dienstes hat deshalb regelmäßig nur eine im Ganzen durchschnittliche Leistung zum Gegenstand. Um ein nachlässiges Gesamtverhalten als in disziplinarrechtlicher Hinsicht pflichtwidrig zu kennzeichnen, bedarf es daher des Nachweises mehrerer einigermaßen gewichtiger Mängel der Arbeitsweise, die insgesamt über das in Einzelfällen bei einem durchschnittlichen Beamten noch tolerierbare Versagen eindeutig hinausgehen und sich als echte Schuld von bloßem Unvermögen abgrenzen lassen. Aber auch ein einmaliger Vorfall kann einen Verstoß gegen die Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz begründen, wenn es sich um einen z.B wegen der Auswirkungen gravierenden Fehler handelt, vgl. Schachel in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht – Kommentar, Stand: Juni 2022, § 34 BeamtStG Rn. 6, oder wenn im Kernbereich der dem Beamten obliegenden Pflichten eine Tätigkeit in Rede steht, welche wegen ihrer herausgehobenen Bedeutung erkennbar besonderer Sorgfalt bedarf und der Beamte jedenfalls grob fahrlässig gehandelt hat. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Januar 2014 – 20 LD 10/13 -, m.w.N., Rn. 59. Hier kann offen bleiben, ob im Falle eines - unterstellten - Fehlverhaltens des Klägers zusätzlich auch die letztgenannten qualifizierten Anforderungen an einen Verstoß gegen die Dienstleistungspflicht erfüllt sind. Denn die Disziplinarkammer ist nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens bereits nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger seine Pflichten aus §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW, Ziffern 5, 7 Abs. 1 der Richtlinien für den Bereich der Sicherheit und Ordnung in den Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2015 (im Folgenden: RiSO) und Ziffer 20 DSVollz verletzt hat. Nach § 63 Abs. 1 StVollzG NRW bilden Sicherheit und Ordnung die Grundlage eines gewalt- und konfliktfreien Zusammenlebens in der Anstalt (Satz 1). Die Anstalt trifft die erforderlichen Maßnahmen, um u.a. die Sicherheit – nach dem in Bezug genommenen § 6 die Sicherheit der Bevölkerung, der Bediensteten und der übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie der Gefangenen – zu gewährleisten (Satz 2). Für das körperliche, seelische, geistige und soziale Wohlergehen der Gefangenen ist zu sorgen (§ 43 Abs. 1 Satz 1 StVollzG NRW). Nach Ziffer 5 Abs. 1 RiSO und Ziffer 20 DSVollz sind die Gefangenen so zu beaufsichtigen, dass Sicherheit und Ordnung jederzeit gewährleistet sind. Gefährliche, fluchtverdächtige und solche Gefangenen, bei denen die Gefahr des Suizids besteht, sind besonders sorgfältig zu beaufsichtigen (Ziffer 7 Abs. 1 RiSO). Nach Ziffer 4 der Dienstanweisung für den Nachtdienst (Stand: August 2018) überwacht die/der Wachhabende im Nachtdienst die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachtdienstes nach den Vorgaben dieser Dienstanweisung sowie der für den Vollzug maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften. Die/der Wachhabende entscheidet, welche Maßnahmen bei Sicherheitsstörungen und besonderen Vorkommnissen zu treffen sind (Ziffer 6 der Dienstanweisung für den Nachtdienst). Ausgehend von diesen Vorschriften ist dem Kläger auf der Grundlage der vom Beklagten getroffenen Sachverhaltsfeststellungen weder nachzuweisen, dass er in seiner Funktion als Nachtdienstleiter gar keine Maßnahmen ergriffen hat, noch, dass er diese in Form von zwei Außensichtungen und einem Gespräch mit dem Gefangenen zwar getroffen hat, dann jedoch trotz Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der eingetretenen Schäden untätig geblieben ist. Ebenso wenig teilt die Disziplinarkammer die Auffassung des Beklagten, dass das dem Kläger durch die vorgenannten Vorschriften eingeräumte Ermessen aufgrund der ihm im Zeitpunkt seines Einschreitens bekannten Gesamtumstände dahingehend auf Null reduziert war, den Haftraum öffnen zu lassen. Der Kläger hat durchgängig und substantiiert vom Beginn des Disziplinarverfahrens an geltend gemacht, nach den Meldungen von JVHS‘in L. und JVOS K. zwei Kontrollen vom Außenbereich der JVA aus durchgeführt und im Rahmen der ersten Inaugenscheinnahme mit dem Gefangenen gesprochen zu haben. Dieser Vortrag steht insoweit im Einklang mit den Angaben von JVHS’in L., als sie bereits in ihrer E-Mail vom 3. Mai 2023 ausgeführt hat, gegen 23.00 Uhr sei der Nachtdienstleiter (der Kläger) in Haus 5 auf sie zugekommen und habe von der Außensichtung des Haftraums berichtet. Diese Aussage hat sie bei ihrer Vernehmung als Zeugin wiederholt und angegeben, der Kläger habe zu ihr gesagt, er sei da gewesen. Er habe den Haftraum in Augenschein genommen, der Gefangene sei putzmunter gewesen und habe ihn auch angeschrien und beleidigt. Zusätzlich hat sie noch auf einen weiteren in der fraglichen Nacht eingesetzten Bediensteten hingewiesen, der den Kläger im Außenbereich der JVA gesehen habe: „Der R. hat nachher zu mir gesagt, G. stand nachher irgendwo am Fenster. Dann war für mich klar, G. (der Kläger) hat es sich angeschaut.“ Des Weiteren wird die Einlassung des Klägers bestätigt durch die Aussage von JVHS X.. Dieser hat bei seiner Vernehmung als Zeuge auf mehrfache Nachfrage erklärt, er habe über die Kamera gesehen, dass der Kläger sich außen vor dem Haftraum einen Überblick verschafft habe; an ein Mal könne er sich definitiv erinnern. Demgegenüber sind die Zeugenaussagen von Justizvollzugsamtmann Y. und JVHS I. nach Auffassung der Disziplinarkammer nicht geeignet, die Einlassung des Klägers und die vorgenannten Zeugenaussagen entscheidungstragend zu widerlegen. Zwar haben beide bei ihren Vernehmungen als Zeugen angegeben, auf den von ihnen gesichteten Kameraaufzeichnungen des Außenbereichs sei der Kläger nicht zu sehen gewesen. In beiden Zeugenaussagen ist jedoch unklar geblieben, auf welche Zeiträume sich diese Auswertung der Kameraaufzeichnungen bezieht. JVHS I. hat auf entsprechende Fragen zu Beginn seiner Vernehmung geäußert, sie hätten vorne begonnen ab 21.30 Uhr, weil sie vermutet hätten, dass der Gefangene eher früh angefangen habe als spät in der Mitte der Nacht; der Zeitrahmen habe die erste Stunde bis eineinhalb Stunden betragen. Im Widerspruch hierzu hat JVHS I. zum Ende seiner Vernehmung erklärt, sie hätten die Kameraaufnahmen ungefähr bis Mitternacht angesehen, sie hätten irgendwann aufgehört, als sie davon ausgegangen seien, dass es beendet gewesen sei. Justizvollzugsamtmann Y. konnte zur Frage, welcher Zeitrahmen ausgewertet worden ist, gar keine präzisen Angaben machen. Auf entsprechende Frage hat er zunächst erklärt, er wisse die Uhrzeit nicht mehr genau; auf jeden Fall zu der Zeit, „zu der sie es hätten mitbekommen müssen“. Auch auf Vorhalt des Vermerks vom 3. Mai 2023, in dem festgehalten ist, dass nach den Kameraaufnahmen die Fensterflügel gegen 22.10 Uhr herausgerissen worden seien, hat er lediglich geäußert, wenn das da drinstehe, sei es auch so gewesen; sie hätten sich alles angeguckt. Auf weitere Nachfrage hat er diese Aussage dann wieder dahingehend relativiert, es sei ein kleinerer Zeitraum gewesen, den sie sich angeguckt hätten. Aufgrund dieser Unklarheiten kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die nachträgliche Auswertung der Kameraaufzeichnungen durch Justizvollzugsamtmann Y. und JVHS I. die Zeitpunkte, zu denen der Kläger nach seinem Vortrag die Außensichtungen durchgeführt hat, nicht erfasst hat. Weitere Sachverhaltsfeststellungen zu dieser Frage waren auch im gerichtlichen Verfahren nicht mehr möglich. Insbesondere steht das einzige objektive Sachbeweismittel, die Kameraaufzeichnungen, nicht mehr zur Verfügung, weil deren Sicherung aus vom Beklagten zu vertretenden Gründen unterblieben ist. Ist nach alledem angesichts dieser Beweislage der Vortrag des Klägers, zwei Kontrollen im Außenbereich vorgenommen und bei der ersten Inaugenscheinnahme mit dem Gefangenen gesprochen zu haben, nicht zu widerlegen, lässt eine derartige Vorgehensweise auf der Grundlage der dem Kläger bekannten Umstände auch keine Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs erkennen. Insbesondere war das Ermessen des Klägers nicht dahingehend auf Null reduziert, eine Öffnung des Haftraums und eine Verlegung des Gefangenen in einen besonders gesicherten Haftraum zu veranlassen. Eine Ermessensreduktion auf Null ist anzunehmen, wenn nach Lage der Dinge alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten; die Alternativlosigkeit muss offensichtlich sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 – 4 C 56/83 -, juris, Rn. 20; Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 32. Die angefochtene Disziplinarverfügung begründet diese Alternativlosigkeit in erster Linie damit, dass durch das Demolieren des Haftraums und der Gegenstände bereits ein immenser Sachschaden sowie eine Zerstörung der baulichen Substanz eingetreten gewesen seien (Seite 6); hierauf liegt auch der Schwerpunkt des Beklagtenvortrags im Klageverfahren. Insoweit geht die Disziplinarverfügung bereits von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatzpunkt aus, weil es sich hierbei um eine ex-post-Betrachtung handelt, bei der in Kenntnis des Umfangs der eingetretenen Schäden Rückschlüsse auf die erforderlich gewesenen Maßnahmen gezogen werden. Die Frage, ob das Ermessen des Klägers auf Null reduziert war, ist jedoch im Rahmen einer ex-ante-Betrachtung bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem er die Entscheidung über seine Vorgehensweise treffen musste, und auf der Grundlage der Umstände, die ihm zu diesem Zeitpunkt bekannt waren, zu beurteilen. Ausgehend hiervon ergeben sich zunächst aus den Meldungen von JVHS’in L. und JVOS K. keine Anhaltspunkte, die den Kläger ohne weitere Überprüfungen zu einer sofortigen Haftraumöffnung hätten veranlassen müssen. JVHS’in L. hat bei ihrer Vernehmung als Zeugin angegeben, bei ihrer Runde im Zugangshaus ein lautes Poltern und Scherben gehört zu haben. Sie habe vermutet, dass diese Geräusche aus dem Haftraum des Gefangenen N. stammten. Dem Kläger habe sie ihre Eindrücke geschildert, dass es sich anhöre, als würde der Gefangene mit den Möbeln rücken. Zugegebenermaßen habe sie im klassischen Knastjargon gesagt, dass er „schöner Wohnen“ im Haftraum mache. Ausgehend hiervon bestanden zum Zeitpunkt ihrer Meldung weder hinreichend sichere Erkenntnisse über die Ursache der Lärmquelle noch über etwaige eingetretene Sachschäden. Die Unsicherheit über die Situation in diesem Zeitpunkt kommt auch in der E-Mail von JVOS K. vom 2. Mai 2023 zum Ausdruck, in der er ausführt, JVHS’in L. habe ihm im Nachtdienstbüro einen Zettel hinterlegt mit der Info, dass im Zugangshaus vielleicht jemand randaliert habe. Diese Einschätzung bestätigte er in seiner Zeugenaussage: „Dort lag ein Zettel von Frau L.; sie vermutete, dass jemand im Zugangshaus randaliert haben könnte. Ich soll mal die Ohren offenhalten.“ Auch die Meldung von JVOS K. enthält keine Informationen, die dem Kläger hinreichend sichere Erkenntnisse über das Ausmaß (weiterer) eingetretener Beschädigungen hätten vermitteln können. Ausweislich seiner E-Mail vom 2. Mai 2023 hat JVOS K. dem Kläger in allgemeiner Form mitgeteilt, der Gefangene solle sein Fenster und andere Sachen „demoliert“ haben. Nach den Angaben in seiner Zeugenvernehmung hat er die Information weitergegeben, die Gefangenen des Gemeinschaftshaftraums A 2 hätten berichtet, dass der Gefangene im Zugangshaus das Fenster herausreißen würde. Ausgehend hiervon sind eigene Überprüfungen des Klägers vor Anordnung einer Haftraumöffnung schon deshalb naheliegend, weil er nicht selbst mit den Gefangenen über ihre Beobachtungen und die von ihnen hieraus gezogenen Schlussfolgerungen gesprochen hatte. Wie unterschiedlich das aus dem Haftraum sichtbare Verhalten des Gefangenen Ibrahim N. wahrgenommen und bewertet worden ist, verdeutlichen die Aussagen von JVHS X., JVHS I., Justizvollzugsamtmann Y. und JVOS K. über die nachträglich ausgewerteten Kameraaufzeichnungen. JVHS X. hat angegeben, bei „ordentlichem Hereinzoomen“ habe man sehen können, „dass der Gefangene mit den Armen am Fenster hing und irgendwelche Bewegungen gemacht hat.“ JVHS I. hat auf den Vorhalt des Vermerks vom 3. Mai 2023, nach dem auf den Kameraaufnahmen zu sehen sei, wie die Fensterflügel herausgerissen würden, erklärt, er persönlich habe den Vorgang mit dem Fensterflügel nicht erkennen können. Er habe lediglich das Reißen am Fenstergitter gesehen. Justizvollzugsamtmann Y. hat sich demgegenüber dahingehend geäußert, es sei deutlich zu sehen gewesen, wie sich der Gefangene mit zwei Händen „am Fensterflügel zu schaffen gemacht“ habe. JVOS K. schließlich hat trotz seines Gesprächs mit den Gefangenen des Gemeinschaftshaftraums A 2 die abschließende Frage, ob aus seiner Sicht die Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass der Haftraum zerstört gewesen sei, ausdrücklich verneint. Abgesehen von diesen sehr unterschiedlichen Wahrnehmungen und Bewertungen ist in der Aussage von JVOS K. zudem unklar geblieben, auf welchen Zeitpunkt sich die Beobachtungen der Gefangenen des Gemeinschaftshaftraums A 2 bezogen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Möglichkeit, der Kläger sei davon ausgegangen, es habe sich um denselben, bereits gemeldeten und einmal überprüften Vorfall gehandelt, nicht ausgeschlossen werden. Schließlich sind auch den Aussagen von JVHS X. und JVOS P. keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Kläger zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die weitere Vorgehensweise hinreichend sichere Kenntnis von den Geschehnissen und dem Umfang der eingetretenen Schäden hätte haben müssen. Ausweislich der Zeugenaussage von JVHS X. bezog sich die in der Nacht erfolgte Meldung überhaupt nur auf Klopfgeräusche. JVOS P. hat in seiner E-Mail vom 2. Mai 2023 und bei seiner Vernehmung als Zeuge angegeben, lediglich Klopfgeräusche bzw. dumpfe Geräusche vernommen zu haben, die jedoch nicht den Schluss zugelassen hätten, dass der Inhaftierte seinen Haftraum demoliert habe. Da es sich nur um eine nächtliche Ruhestörung gehandelt habe, für die der Gefangene bekannt gewesen sei, habe er von einer Meldung abgesehen. Die Disziplinarkammer ist darüber hinaus auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger bei einer der von ihm angegebenen Außensichtungen Kenntnis vom Umfang der eingetretenen Sachschäden erlangt hat und spätestens zu diesem Zeitpunkt eine Haftraumöffnung hätte veranlassen müssen. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren geltend macht, der Kläger habe keine nachvollziehbare Erklärung dafür, dass er das herausgerissene Fenster nicht gesehen haben wolle, obwohl er behaupte, zwei Mal von außen an den Haftraum des Gefangenen gegangen zu sein, verkennt dies die oben dargestellte Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Dienstvergehens. Es obliegt dem Beklagten, darzulegen und ggf. zu beweisen, auf welche Grundlage sich die von ihm unterstellte Kenntnis des Klägers von den Sachschäden stützt. Die angefochtene Disziplinarverfügung enthält hierzu keinerlei Begründung. Die im behördlichen Disziplinarverfahren getroffenen und im gerichtlichen Verfahren nicht mehr nachholbaren Sachverhaltsfeststellungen rechtfertigen eine entsprechende Schlussfolgerung nicht, zumal auch insoweit die erforderliche ausreichende Beweissicherung unterblieben ist. Die bei der Disziplinarakte befindlichen Fotos zeigen die vom Gefangenen verursachten Schäden am Fenster ausschließlich aus Sicht der Innenseite des Haftraums. Auf ihnen ist zu sehen, dass die Fensterflügel herausgerissen sind. Sie zeigen jedoch auch, dass sich der Fensterrahmen noch in der Fensteröffnung befindet und abgesehen von einer Beschädigung an der oberen Innenseite am Fenstersturz intakt geblieben ist. Abgesehen von zwei möglicherweise sichtbar über den Innenrahmen hinausragenden Beschlägen ergeben sich hieraus keine Anhaltspunkte, dass das Fehlen der Fensterflügel von außen hinter dem Fenstergitter, noch dazu in der Dunkelheit, hätte bemerkt werden müssen. Weder sind Fotos des Haftraums aus der Sicht des Außenbereichs der JVA gefertigt noch sonstige Sachverhaltsfeststellungen zur Einsehbarkeit des Haftraums und Wahrnehmbarkeit der Schäden von dort getroffen worden, obwohl bereits nach dem damaligen Stand der Ermittlungen hierzu Anlass bestanden hätte. Spätestens am 3. Mai 2023 war mit der E-Mail von JVHS’in L. aktenkundig, dass es im Rahmen von disziplinarrechtlichen (Vor-) Ermittlungen auf die Frage der von ihm vorgetragenen Außensichtungen ankommen könnte. Die Kameraaufzeichnungen der fraglichen Nacht, die auch zu diesem Gesichtspunkt möglicherweise hätten Aufschluss geben können, sind aus vom Beklagten zu vertretenden Gründen nicht gesichert worden. Justizvollzugsamtmann Y. hat bei seiner Vernehmung als Zeuge zu den Kameraaufzeichungen angegeben, er habe hierauf nicht sehen können, ob im Haftraum etwas zerschlagen gewesen sei. JVHS I. hat sich bei seiner Vernehmung dahingehend geäußert, der Haftraum sei nur schemenhaft zu erkennen gewesen, höchstens die Rückwand, nicht der Boden. Für ihn seien auf den Kameraaufnahmen Beschädigungen im Haftraum nicht zu erkennen gewesen. Der Beklagte geht schließlich ausweislich seines Vortrags im Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 selbst davon aus, dass der Vorhang die weitere Sichtmöglichkeit in den Haftraum verdeckte. Ist nach alledem nicht von einer Ermessensreduktion auf Null auszugehen, so weist die vom Kläger nach seinem Vortrag gewählte Entscheidung über seine Vorgehensweise des Weiteren auch keine Ermessensfehler im Sinne eines Ermessensfehlgebrauchs auf. Alle nach den oben genannten Vorschriften maßgeblichen und in der Disziplinarverfügung thematisierten Gesichtspunkte – die Sicherheit der Bediensteten, die Fürsorge gegenüber dem Gefangenen und die Anstaltsruhe – sind im Rahmen seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt worden. Ebenso wenig ist erkennbar, dass hierbei einer dieser Belange fehlerhaft gewichtet worden wäre. Der Kläger hat bei seiner Entscheidung über seine Vorgehensweise in nicht zu beanstandender Weise den Sicherheitsbelangen der Allgemeinheit und der Bediensteten Vorrang eingeräumt. Er ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass nach Ziffer 19 Abs. 1 RiSO Haftraumtüren während des Nachtdienstes nur dann geöffnet werden dürfen, wenn drei Bedienstete zur Stelle sind. Diese hätten im Falle einer Haftraumöffnung für einen längeren Zeitraum für die übrige Sicherheitsüberwachung in der JVA nicht zur Verfügung gestanden. Zudem verdeutlichen die Eintragungen in dem bei den Disziplinarakten befindlichen Wahrnehmungsbogen, dass der Gefangene Ibrahim N. im Zeitraum vom 2. April 2023 bis zum 1. Mai 2023 in erster Linie durch zahlreiches fremdaggressives Verhalten – Verbalaggressionen und Tätlichkeiten gegenüber Bediensteten, Handgreiflichkeiten mit einem anderen Gefangenen – auffällig geworden ist. Ausgehend hiervon dürfte eine Haftraumöffnung mit erheblichen Gefahren für die Bediensteten verbunden gewesen und aus diesem Grund nur unter zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen – z.B. Schutzanzüge, Schutzschilder – in Betracht gekommen sein. Die Eintragungen im Wahrnehmungsbogen enthalten demgegenüber keinerlei Hinweise darauf, dass die Gefahr einer Selbstverletzung des Gefangenen bestanden hätte. Das Verhalten des Gefangenen wird zwar am 30. April 2023 und 1. Mai 2023 als „psychisch extrem auffällig“ bzw. „extrem auffällig“ bewertet, ohne dass jedoch eine ärztliche Untersuchung veranlasst oder Sicherheitsanordnungen zum Schutz des Gefangenen selbst getroffen worden wären. Insbesondere ist bis zu diesem Zeitpunkt keine Veranlassung zur Unterbringung des Gefangenen in einem besonders gesicherten Haftraum gesehen worden, die nach §§ 69 Abs. 1 Nr. 5, 70 StVollzG NRW ohnehin nur unter engen tatbestandlichen Voraussetzungen angeordnet werden darf und wegen des hiermit verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriffs in besonderem Maß der Verhältnismäßigkeit unterliegt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2015 – 2 BvR 1111/13 -, juris, Rn. 29 ff., 32; OLG Hamm, Beschluss vom 24. März 2021 – III-1 Vollz (WS) 525/20 -, juris, Rn. 9, 13; LG Regensburg, Beschluss vom 23. Januar 2024 – SR StVK 1482/23 -, juris, Rn. 16 ff. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund kann eine Vorgehensweise, die Ursache für das gemeldete Randalieren und die Einschätzung des Zustandes des Gefangenen zunächst vom Außenbereich zu überprüfen und durch ein Gespräch mit dem Gefangenen auf eine Deeskalation der Situation hinzuwirken, nicht als ermessensfehlerhaft bewertet werden. Der Kläger verfügt über eine jahrzehntelange berufliche Erfahrung im Umgang mit Gefangenen und war zuletzt in der verantwortungsvollen Position als Nachtdienstleiter eingesetzt. Dass eine derartige Vorgehensweise zur Deeskalation auch der Praxis entspricht, verdeutlicht gerade die bei den Disziplinarakten befindliche Meldung vom 17. Juli 2022 betreffend den Gefangenen Sage, der zur Nachtzeit versucht hatte, Haftraumfenster aus der Verankerung zu reißen. Hierin ist ausgeführt: „Versuche, den Gefangenen zu beruhigen, schlugen fehl.“ Dass sich aus dem mit dem Gefangenen geführten Gespräch oder der zweiten Außensichtung Anhaltspunkte für einen Zustand der Selbstgefährdung des Gefangenen hätten ergeben müssen, ist ebenfalls nicht nachzuweisen. Im Einklang mit den entsprechenden Schilderungen des Klägers haben auch JVHS’in L., JVHS R., JVOS P. und JVHS T. über Lichtrufe mit Beleidigungen und eine wirre Kommunikation berichtet, dies jedoch ausdrücklich als übliches Verhalten des Gefangenen dargestellt. JVHS’in L., JVOS K., JVOS T. und JVOS P. haben zudem übereinstimmend bekundet, nicht davon ausgegangen zu sein, dass sich der Gefangene in einem kritischen Zustand befunden habe. Schließlich bestätigt die E-Mail von JVOS W. vom 3. Mai 2023, wonach es im Zeitraum vom 2.45 Uhr bis 3.45 Uhr im gesamten Haus 4 und dem Zugangshaus ruhig gewesen sei, die entsprechenden Angaben des Klägers zu seiner zweiten Außenkontrolle. Dass der Kläger schließlich der Störung der Anstaltsruhe in Form einer kurzfristigen Lärmbelästigung einiger Gefangener aufgrund der Geringfügigkeit der hiermit verbundenen Beeinträchtigungen keinen Vorrang gegenüber den anderen Belangen eingeräumt hat, ist schließlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Insgesamt ist nach alledem eine Verletzung der Dienstleistungspflicht nicht nachgewiesen, weil es hinsichtlich der tatsächlichen Fragen, ob der Kläger Außensichtungen vorgenommen und hierbei Kenntnis von den verursachten Schäden erlangt hat, angesichts der offenen Beweislage bei einem non-liquet verbleibt, und die Disziplinarkammer in rechtlicher Hinsicht die Einschätzung des Beklagten betreffend die von ihm angenommene Ermessensreduktion auf Null nicht teilt. Es bedarf daher keiner weiteren Entscheidung der Frage, welche beweisrechtlichen Konsequenzen sich aus der erörterten fehlenden Beweissicherung und der fahrlässigen Beweismittelvernichtung durch den Beklagten ergeben. Vgl. zu den Folgen einer Beweisvereitelung Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 108 Rn. 149-157. 2. Auch ein Verstoß gegen die Gehorsamspflicht gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist dem Kläger nicht nachzuweisen. Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG sind Beamte verpflichtet, die dienstlichen Anordnungen ihrer Vorgesetzten auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Hierzu zählen auch die in der Disziplinarverfügung genannten Bestimmungen betreffend die Meldepflichten. Nach Ziffer 1 der Hausverfügung Nr. 22 vom 24. November 2020 ist über jedes Vorkommnis, das vom geordneten Vollzugsgeschehen abweicht (vgl. auch Nr. 9 DSVollz: „wichtige Vorgänge, „bedeutsame Beobachtungen“) eine anstaltsinterne schriftliche Meldung von der Person zu erstatten, die das Vorkommnis wahrgenommen hat. Gemäß Ziffer 9 DSVollz haben die Bediensteten dem Anstaltsleiter oder dem von ihm beauftragten Bediensteten alle wichtigen Vorgänge unverzüglich zur Kenntnis zu bringen (Satz 1). Ferner sind alle Beobachtungen zu melden, die bedeutsam sind für die Beurteilung und die Behandlung der Gefangenen, für die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt sowie für die Bearbeitung von Eingaben und Beschwerden (Satz 2). Erkrankungen von Gefangenen sind dem Anstaltsarzt anzuzeigen (Satz 3). Besonderheiten, die vom üblichen Nachtdienstgeschehen abweichen, sind im Nachtdienstmeldebuch einzutragen. Bei besonderen Vorkommnissen entscheidet die/der Wachhabende über eine Benachrichtigung der/des Verantwortlichen vom Dienst. Über ein besonderes Vorkommnis und das Veranlasste ist eine Meldung zu fertigen, die der Leitung des Sicherheits- und Ordnungsdienstes bzw. deren Vertretung im Amt bei Dienstantritt vorzuliegen hat (Ziffern 5 und 6 der Dienstanweisung für den Nachtdienst). Die vorgenannten Vorschriften dienen nach ihrem Wortlaut und ihrem Sinn und Zweck in erster Linie der Gefahrenabwehr, insbesondere dem Schutz der Bediensteten der JVA. Hiervon geht auch die Begründung der angefochtenen Disziplinarverfügung und der Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren aus. Im Hinblick hierauf ist die Frage, ob ein zur Meldung verpflichtender wichtiger Vorgang oder ein besonderes Vorkommnis vorlag, in gleicher Weise wie die Frage der zu veranlassenden Maßnahmen aus der ex-ante-Sicht des Klägers auf der Grundlage der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände zu beurteilen. Da dem Kläger nach den obigen Ausführungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, weder Kenntnis vom Umfang der eingetretenen Schäden nachzuweisen ist und in der Nacht auch keine Anhaltspunkte für eine Selbstgefährdung oder einen am folgenden Tag diagnostizierten psychotischen Zustand des Gefangenen vorlagen, bestand bei dieser ex-ante- Betrachtung weder Anlass zu einer Verschriftlichung der Ereignisse und der durchgeführten Kontrollen noch zu weitergehenden Meldungen. Das vom Gefangenen gezeigte Verhalten – nächtliche Ruhestörung, ständige sinnlose Betätigung der Kommunikationsanlage – ging danach nicht über das hinaus, was bereits mehrfach im Wahrnehmungsbogen dokumentiert worden war. Außer den vom Kläger angegebenen Außenkontrollen waren keine besonderen Maßnahmen veranlasst worden. Dem Sicherheitsbedürfnis der übrigen in dieser Nacht eingesetzten Bediensteten hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, dass er JVHS’in L. angewiesen hat, eine Notiz mit dem Hinweis auf ein mögliches Randalieren des Gefangenen im Nachtdienstbüro zu hinterlassen. Die Existenz dieses schriftlichen Hinweises steht zur Überzeugung der Disziplinarkammer fest aufgrund der Aussagen von JVHS’in L. und JVOS K.. Auch insoweit fehlt es an der erforderlichen Beweissicherung. Die schriftliche Notiz, deren Wortlaut auch Aufschluss über die Einschätzung der Gefahrensituation zu diesem Zeitpunkt hätte geben können, ist nicht zur Disziplinarakte genommen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.