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Beschluss

3 L 376/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0308.3L376.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 16. Februar 2024 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1130/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2024 hinsichtlich der Ziffern 1 und 4 anzuordnen, hat keinen Erfolg. A. Der Antrag ist zulässig. I. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2024 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000,00 Euro und die erneute Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO kraft Gesetzes nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) keine aufschiebende Wirkung zukommt. II. Der Antragsteller verfügt über das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Die in der Hauptsache gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2024 erhobene Anfechtungsklage ist nicht offensichtlich unzulässig. Der Antragsteller hat insbesondere die – wegen der Entbehrlichkeit des Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW geltende – einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO eingehalten. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2024 wurde dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Wege der Zustellung mittels Zustellungsurkunde gemäß § 41 Abs. 5 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3, § 7 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz – LZG NRW) am 16. Januar 2024 wirksam bekanntgegeben. Die Wirksamkeit der Zustellung wird – entgegen der Auffassung des Antragstellers – nicht dadurch berührt, dass der Bescheid vom 15. Januar 2024 nicht dem Antragsteller selbst, sondern dessen Prozessbevollmächtigtem zugestellt wurde. Da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers in dem den Erlass der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 (Widerrufs- und Betriebseinstellungsverfügung nebst Zwangsgeldandrohung) gerichteten Verwaltungsverfahren (vgl. Bl. 621 der Verwaltungsvorgänge) sowie in dem nachfolgenden, gegen die Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 gerichteten Klageverfahren 3 K 5429/22 eine schriftliche Vollmacht vom 28. Februar 2022 vorgelegt hat, die den Prozessbevollmächtigten bezüglich des Widerrufs der Automatenaufstellerlaubnis zur außergerichtlichen Vertretung aller Art sowie zur gerichtlichen Vertretung berechtigt, war die Antragsgegnerin gehalten, auch den der Durchsetzung der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 dienenden Zwangsmittelfestsetzungsbescheid vom 15. Januar 2024 gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 LZG NRW unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen. Damit endete die einmonatige Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) mit Ablauf des 16. Februar 2024, einem Freitag. Die Klage des Antragstellers ist am 16. Februar 2024 und damit fristgemäß bei Gericht eingegangen. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers am 16. Februar 2024 irrtümlich die die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2022 betreffende Klageschrift vom 29. Juli 2022 erneut eingereicht hat. Denn angesichts der der Klageschrift vom 29. Juli 2022 am 16. Februar 2024 beigefügten Abschrift des Bescheides der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2024 hat er hinreichend deutlich gemacht, dass sich die Klage ausschließlich gegen letzteren Bescheid richtet. B. Der Antrag ist indes unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen bzw. anordnen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies kommt dann in Betracht, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Vorliegend überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2024 erweist sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die in der Hauptsache erhobene Klage wird voraussichtlich erfolglos bleiben. I. Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Januar 2024 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000,00 Euro ist rechtmäßig. 1. Die Zwangsgeldfestsetzung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 64 Satz 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW). Für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung ist grundsätzlich auf die behördliche Sicht im Zeitpunkt des Erlasses der Zwangsmittelfestsetzungsverfügung („ex ante“) abzustellen, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Juli 2015 – 17 K 7838/13 –, juris Rn. 25; VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 1. April 2016 – 17 K 5520/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. April 2016 – 17 K 1419/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016 – 17 K 5067/15 –, juris Rn. 22; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Mai 2016 – 17 K 6507/15 –, juris Rn. 20. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln (hier: Zwangsgeld, § 57 Abs. 1 Nr. 2, § 60 VwVG NRW) durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Gemäß § 64 Satz 1 VwVG NRW setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest, wenn eine Verpflichtung innerhalb einer Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. 2. Die Zwangsgeldfestsetzung ist formell rechtmäßig. a. Die Antragsgegnerin hat den (Grund-)Verwaltungsakt, die Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022, erlassen und ist als Vollzugsbehörde gemäß § 56 Abs. 1 VwVG NRW damit auch für dessen Vollzug in Gestalt der in Ziffer 1 des Bescheides vom 15. Januar 2024 enthaltenen Zwangsgeldfestsetzung zuständig. b. Einer Anhörung des Antragstellers gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass des Bescheides vom 15. Januar 2024 bedurfte es nicht, da diese gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW bei – wie hier – Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung regelmäßig entbehrlich ist. 3. Die Zwangsgeldfestsetzung ist materiell rechtmäßig. a. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind gegeben. aa. Ein sofort vollziehbarer, auf Unterlassung gerichteter (Grund-)Verwaltungsakt im Sinne von § 55 Abs. 1 Alt. 2 VwVG NRW liegt hier mit der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Juni 2022 vor. Mit der am 29. Juni 2022 zugestellten Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 widerrief die Antragsgegnerin die dem Antragsteller am 11. Mai 2010 gemäß § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO) erteilte Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022) und gab dem Antragsteller zugleich auf, das Automatenaufstellgewerbe spätestens bis zum 31. Juli 2022 einzustellen (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 wurde angeordnet (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022). Mit der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 verfügten Betriebseinstellungsanordnung geht denknotwendig die Verpflichtung einher, die Ausübung des Automatenaufstellgewerbes mit Ablauf des 31. Juli 2022 zukünftig dauerhaft zu unterlassen. bb. An die Unterlassungsverpflichtung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022) hat sich der Antragsteller nicht gehalten. Anlässlich einer am 5. Januar 2024 um 22:15 Uhr in der Schankwirtschaft „Y.“, T.-straße 000 in P. durchgeführten Ortskontrolle wurde von Mitarbeitern der Antragsgegnerin festgestellt, dass in der Schankwirtschaft zwei vom Antragsteller aufgestellte funktionsfähige Geldspielgeräte betrieben wurden. Eines der aufgestellten Geldspielgeräte war mit den Daten des Antragstellers als Aufsteller beschriftet. Das zweite Geldspielgerät trug keine Angaben zum Aufsteller und wurde im Zeitpunkt der Ortskontrolle von einem in der Schankwirtschaft anwesenden Gast bespielt. Allerdings gab der zum Zeitpunkt der Ortskontrolle in der Schankwirtschaft persönlich anwesende Antragsteller gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin auf entsprechende Nachfrage ausdrücklich an, auch Aufsteller des zweiten Geldspielgerätes zu sein. Die Feststellungen der Außendienstmitarbeiter der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller das Automatenaufstellgewerbe entgegen der Betriebseinstellungsanordnung am 5. Januar 2024 weiterhin betrieben hat, werden flankierend bestätigt durch die der Antragsgegnerin durch das zuständige Regierungspräsidium Darmstadt monatlich für jeden gewerblichen Automatenaufsteller zum Zwecke der Glücksspielaufsicht zur Verfügung gestellten Abfragen über das Spielersperrsystem OASIS. Aus den Abfragen für die Monate Dezember 2023 und Januar 2024 ist zu ersehen, dass für die in der Schankwirtschaft „Y.“ aufgestellten Geldspielgeräte des Antragstellers im Dezember 2023 und Januar 2024 täglich Abfragen mit dem Spielersperrsystem OASIS getätigt wurden. Gleiches gilt für die vom Antragsteller in einer Schankwirtschaft am Standort W.-straße 00 in S. aufgestellten Geldspielgeräte. Die Abfragen belegen, dass der Antragsteller in P. und S. weiterhin aktiv das Automatenaufstellgewerbe ausübt. Damit ist der Antragsteller der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 angeordneten und mit Ablauf des 31. Juli 2022 zu beachtenden, sofort vollziehbaren Unterlassungsverpflichtung nicht fristgemäß nachgekommen. cc. Auf die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 kommt es im hiesigen Verfahren nicht an, denn dieser kommt aufgrund der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022) keine aufschiebende Wirkung zu. Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Dem entspricht, dass unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 7 C 5.08 –, juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2004 – 1 C 30.03 –, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 – 4 C 31.81 –, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2010 – 13 A 97/09 –, juris Rn. 27; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 8 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 – 5 B 1956/99 –, juris Rn. 6. Ohne das es darauf entscheidungserheblich ankommt wird gleichwohl darauf hingewiesen, dass sich die Grundverfügung, namentlich die Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022, als rechtmäßig erweist. Zur Begründung wird insoweit vollumfänglich auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen rechtskräftigen Beschlüsse des erkennenden Gerichts vom 13. September 2022 – 3 L 1639/22 – sowie des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Dezember 2023 – 4 B 1090/22 – verwiesen. Angesichts der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 als (Grund-)Verwaltungsakt sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass diese nach § 44 VwVfG NRW nichtig sein könnte. b. Dem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung ist eine mit der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 verbundene (Ziffer 4 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022) und den Anforderungen des § 63 Abs. 1 bis 3, 5 und 6 VwVG NRW genügende Zwangsgeldandrohung vorausgegangen. c. Das Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 Euro ist auch entsprechend der Androhung festgesetzt worden (§ 64 Satz 1 VwVG NRW). Es hält sich in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen (mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro) und berücksichtigt gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers – namentlich die mit der Aufstellung von Geldspielgeräten verbundenen bedeutenden wirtschaftlichen Vorteile – an der Nichtbefolgung des bestandskräftigen Grundverwaltungsaktes. Ferner steht das festgesetzte Zwangsgeld gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die Ausübung des Automatenaufstellgewerbes durch unzuverlässige Gewerbetreibende dauerhaft zu unterbinden und etwaigen Gefahren für die Spieler effektiv vorzubeugen. d. Die Zwangsgeldfestsetzung erweist sich auch nicht als ermessensfehlerhaft. Denn § 64 Satz 1 VwVG NRW ist eine ermessenslenkende Norm im Sinne der Grundsätze über das intendierte Ermessen. Hiernach hat die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel regelmäßig festzusetzen, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Festsetzung des Zwangsmittels (hier: des Zwangsgeldes) als Folge der Zwangsmittelandrohung lediglich die Nichterfüllung der zu vollstreckenden Verpflichtung innerhalb der gesetzten Frist voraussetzt, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23. Juni 2015 – 7 B 351/15 –, juris Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 22. Diese Voraussetzung war hier offenkundig erfüllt. Der Antragsteller ist der in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 27. Juni 2022 enthaltenen Unterlassungsverpflichtung nicht innerhalb der darin bis zum 31. Juli 2022 bestimmten Frist nachgekommen, denn er hat das Automatenaufstellgewerbe – wie vorstehend ausgeführt – nachweislich im Dezember 2023 und Januar 2024, insbesondere am 5. Januar 2024, weiter ausgeübt. Angesichts dessen waren im Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung keine außergewöhnlichen Umstände erkennbar, die eine andere als die getroffene behördliche Entscheidung hätten möglich erscheinen lassen, vgl. zu diesem Aspekt: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14. März 2013 – 2 B 219/13 –, juris Rn. 22. Vor diesem Hintergrund sind Ermessensfehler der Antragsgegnerin bei der Festsetzung des Zwangsgeldes unter Berücksichtigung der regelhaften Wirkung des § 64 Satz 1 VwVG NRW nicht ersichtlich. II. Auch die in Ziffer 4 des Bescheides vom 15. Januar 2024 enthaltene Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,00 Euro ist rechtmäßig. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW und erweist sich gleichfalls als formell und materiell rechtmäßig. Das angedrohte Zwangsgeld hält sich insbesondere in dem durch § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW vorgegebenen Rahmen, wonach ein Zwangsgeld auf mindestens 10,00 Euro und höchstens 100.000,00 Euro festgesetzt werden kann. Die erneute Zwangsgeldandrohung erweist sich auch als ermessensfehlerfrei und lässt in dem durch § 114 Satz 1 VwGO abgesteckten Prüfungsumfang keine Rechtsfehler erkennen. Insbesondere steht die Zwangsgeldandrohung gemäß § 58 Abs. 1 VwVG NRW in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Zweck, die fortwährende Ausübung des Automatenaufstellgewerbes durch den unzuverlässigen Antragsteller dauerhaft zu unterbinden und daraus resultierenden Gefahren für die Allgemeinheit, namentlich für die Spieler, effektiv vorzubeugen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). In Anlehnung an Ziffer 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war der Streitwertfestsetzung der Betrag des festgesetzten Zwangsgeldes (10.000,00 Euro) zuzüglich des hälftigen Betrages des erneut angedrohten Zwangsgeldes (10.000,00 Euro : 2 = 5.000,00 Euro) zu Grunde zu legen. Der sich insoweit ergebende Gesamtbetrag in Höhe von 15.000,00 Euro ist für das hiesige Verfahren betreffend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren, vgl. zu dieser Streitwertpraxis: VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. September 2015 – 17 L 2694/15 –, juris Rn. 29 ff. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.