Urteil
13 K 7580/22.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0311.13K7580.22A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. September 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. September 2022 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00. B. 1993 in I. geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Nach ihren Angaben verließ sie die Türkei im Oktober 2021 und reiste nach einem Zwischenaufenthalt in Griechenland Anfang 2022 in die Bundesrepublik ein, wo sie am 22. März 2022 den streitgegenständlichen Asylantrag stellte. Bei ihrer Anhörung am 00. Juni 2022 gab sie an, sie habe zuletzt in L. im Stadtteil E. zusammen mit ihrer Mutter und zwei Brüdern in einer Mietwohnung gelebt. Ihr Vater lebe in I. ; ihre Eltern seien geschieden. Sie habe internationale Beziehungen und Soziologie studiert, das Studium jedoch abgebrochen und habe in verschiedenen Fabriken gearbeitet. Zu ihren Asylgründen gab sie an, sie sei am 00. November 2019 festgenommen worden und acht Monate im Gefängnis gewesen. Als sie aus der Haft entlassen worden sei, habe ihr Entschluss festgestanden, aber sie habe ihn immer aufgeschoben. Als ihr Verlobter letztes Jahr im Ramadan in Gewahrsam gekommen sei und Hausarrest bekommen habe, habe festgestanden, dass er bestraft werde, und sie hätten sich entschlossen, zusammen zu fliehen. Sie stamme aus I. ; dort herrsche immer ein großer Druck, es werde eine Politik ausgeübt, um die Kurden einzuschüchtern. 2009 seien in D. wegen verschiedener Projekte der E1. Operationen durchgeführt und vier Wohnungen ihrer Verwandten gestürmt worden. Ihr Onkel und ihr Schwager seien immer noch im Gefängnis. Ihre Familie sei vom Staat abgestempelt. Ihr Bruder sei festgenommen worden und die Polizei sei oft zu ihnen nach Hause gekommen und habe nach ihm gefragt. Als sie noch in I. gelebt habe und zur Oberschule gegangen sei, habe sie sich der Jugendstruktur der C. angeschlossen. Damals hätten ihr Polizisten über Facebook und MSN gedroht. Sie sei dann nach L. zum Studieren gegangen und habe den Unterschied zu I. bemerkt. Sie sei mit ihrer Familie nach E. gezogen. Ihre Mutter habe angefangen bei der I1. zu arbeiten, so habe sie ihren jetzigen Verlobten kennen gelernt. Sie sei zur Uni gegangen und habe nebenbei einen Sprachkurs in kurdischer Sprache gegeben. Ihr sei aufgefallen, dass der Staat sie verfolge, sowohl physisch als auch auf den sozialen Medien oder durch Abhören ihrer Telefonate. Als ihr Verlobter im Jahr 2018 festgenommen worden sei, habe sie ihn nicht besuchen dürfen. Er habe sie dann auf die Besucherliste eines verurteilten Insassen setzen lassen und so habe sie ihn sehen können. Am 00. November 2019 sei auch sie in Gewahrsam genommen worden. Sie hätten sie gefragt, warum sie ins Gefängnis zu Besuchen gegangen sei, und hätten ihr vorgeworfen, ein Mitglied der Q. zu sein. Sie sei acht Tage lang in Gewahrsam gewesen und dann verhaftet worden, dies müsse am 00. Dezember 2019 gewesen sein. Während des Gewahrsams hätten sie versucht, Beweise zu sammeln. Sie hätten ihr zum Beispiel vorgehalten, dass sie einen Auszug aus einem kurdischen Buch in den sozialen Medien veröffentlicht und in ihrer Wohnung ein Foto eines verstorbenen Freundes aus der Schulzeit aufbewahrt habe. Sie hätten ihr vorgeworfen, sie würde mit dem Buch Propaganda machen und Fotos von Q. -Terroristen aufbewahren. Am meisten sei sie aber beschuldigt worden, Besuche im Gefängnis gemacht zu haben. Sie sei mit einer Gruppe festgenommen worden, sie sei dabei die einzige gewesen, die nie aktiv bei der I1. gearbeitet habe. Sie habe nur bei Wahlvorbereitungen kleinere Aufgaben übernommen und an kleineren Veranstaltungen wie dem Weltfrauentag teilgenommen. Am 00. Juni 2020 sei sie vor Gericht gekommen und freigelassen worden. Nachdem sie hierhergekommen sei, habe sie erfahren, dass sie ihre Mutter und ihrem Vater angerufen hätten. Als das nicht gereicht habe, hätten sie ihr über eine deutsche Nummer WhatsApps geschrieben. Den Mann auf dem Profilfoto kenne sie aus der Polizeiwache, wo sie in Gewahrsam gewesen sei. Die Klägerin legte dazu unter anderem Fotos von ihrer Verhaftung, eine Kopie des WhatsApp-Verlaufs mit dem Profilfoto sowie zwei Dokumente des Amtsgerichts - 00. Strafabteilung L. vom 00. Dezember 2019 vor; dabei handelt es sich um einen Haftbefehl gemäß Art. 100 ff. türkische StPO (Untersuchungshaft) sowie ein weiteres, vom Bundesamt nicht übersetztes Dokument mit 21 Seiten. Auf Nachfrage gab sie an, sie sei freigelassen worden, weil sie unschuldig gewesen sei. Wegen ihrer Besuche im Gefängnis sei sie beschuldigt worden, eine Außenkoordination geführt zu haben. Durch die Telefonabhörungen habe sich schnell herausgestellt, dass das nicht der Fall sei. Nach ihrer Freilassung sei sie weiter verfolgt worden. Auf Nachfrage erklärte sie, sie habe einen Mann auf der Brücke gesehen, er sei dicht hinter ihr gewesen, als sie eine ganze Zeit einfach nur rumgelaufen sei. Er sei eigentlich nur dieses eine Mal gewesen. Die Beklagte lehnte mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 00. September 2022 den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz ab (Ziffer 1 bis 3 des Bescheides). Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte der Klägerin unter Setzung einer Ausreisefrist von 30 Tagen mit Aussetzung des Laufs bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist die Abschiebung in die Türkei bzw. in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürfe oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffern 4 und 5), und ordnete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Festnahme und Inhaftierung stellten sich nicht als zielgerichtete Verfolgungshandlung dar, weil sie darauf beruhten, dass die Klägerin sich auf die Besucherliste eines bereits verurteilten Insassen habe setzen lassen, um ihren Verlobten besuchen zu können. Ihr Vortrag zu den Gründen der Inhaftierung sei im Übrigen unklar bzw. widersprüchlich. Auch das Vorbringen zu den Ausreisemodalitäten sei widersprüchlich. Jedenfalls könne nicht von einer Ausreise unter dem Druck erlittener Verfolgung gesprochen werden, da sie erst 16 Monate nach der Haftentlassung erfolgt sei und der Klägerin in dieser Zeit nichts mehr passiert sei. Die übrigen geltend gemachten Verfolgungshandlungen lägen noch länger zurück (vor 2018). Auch die von ihr vorgelegte WhatsApp-Nachricht lasse keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungsgefahr erkennen. Es bleibe völlig unklar, mit welchen Absichten diese Person an die Klägerin herangetreten sei. Aus der Kopie des Chat-Verlaufs sei kein Datum ersichtlich. Die Nummern auf WhatsApp könnten zudem blockiert werden. Außerdem sei davon auszugehen, dass sie sich zwischenzeitlich eine neue Telefonnummer zugelegt habe. Der Bescheid wurde der Klägerin mittels Postzustellungsurkunde am 22. Oktober 2022 zugestellt. Die Klägerin hat am 27. Oktober 2022 Klage erhoben. Sie macht geltend, Oppositionellen drohe in der Türkei Folter. Für I1. -Mitglieder oder -Aktivisten bestehe die jederzeitige Gefahr der Inhaftierung oder Ingewahrsamnahme. Sie sei zwar kein formelles Mitglied der I1. , jedoch für diese tätig gewesen. Sie werde von den türkischen Behörden als Aktivistin angesehen und sei auch bereits inhaftiert gewesen. Zudem lägen neue Dokumente aus der Türkei vor, die ihr über ihren Rechtsanwalt übersandt worden seien und aus denen hervorgehe, dass ihr erneut die Festnahme drohe. Die Klägerin legt hierzu Kopien folgender Unterlagen nebst Übersetzung vor: - Einen „Beschluss zur Nichtzuständigkeit“ der Oberstaatsanwaltschaft I. wegen des Straftatbestandes der „Tätigung von Propaganda zugunsten einer Terrororganisation“ vom 00. Februar 2023, wonach die Akte an die örtlich zuständige Oberstaatsanwaltschaft H. zu schicken sei. Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs ist danach, dass die Klägerin Posts auf ihrem Twitter-Account geteilt habe, „die die Terrororganisationen Q. /L1. /Z. /I2. lobpreisen“. - Einen „Abtrennungsbeschluss“ der Oberstaatsanwaltschaft L. vom 00. Mai 2023 wegen der Straftatbestände der „Öffentliche[n] Erniedrigung der Türkischen Nation [...]“ und der „Öffentliche[n] Beleidigung des Angedenkens an B. “, wonach insoweit die Oberstaatsanwaltschaft H. örtlich zuständig sei, ein Nichtzuständigkeitsbeschluss zu fassen sei und die Akten insoweit abzutrennen seien. - Eine Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft H. an das Strafgericht H. vom 00. August 2023 mit dem Vorwurf der „Öffentliche[n] Beleidigung des Angedenkens an B. “. Dort heißt es, dass am 00. Juli 2023 ein Festnahmebefehl erlassen worden sei, weil die Angeschuldigte ins Ausland ausgereist sei. Die Anklage bezieht sich auf einen Post der Klägerin auf Twitter, mit dem sie einen Post eines anderen Nutzers kommentierte und B. dabei der Sache nach als „Toilettenarbeiter“ bezeichnete. - Eine Sitzungsniederschrift über eine „1. Sitzung“ des 2. Strafgerichts H. zu dem Aktenzeichen 0000/000 F. vom 00. Januar 2024, wonach der Beschluss über die Zulassung der Anklageschrift vorgelesen worden sei und festgestellt worden sei, dass niemand zum Termin erschienen sei; die Verhandlung wurde vertagt auf den 00. Mai 2024. - Eine Bescheinigung des Rechtsanwaltes O. U. , Verteidiger der Klägerin, wonach bei dem 00. großen Strafgericht in L. unter dem Geschäftszeichen 0000/000 F. gegen die Klägerin wegen des Vorwurfs der „Mitgliedschaft bei einer Organisation“ verhandelt worden und sie während dieses Verfahrens 7 Monate und 18 Tage in Haft geblieben sei und wonach zudem neue Ermittlungen gegen die Klägerin eingeleitet worden seien und dazu ein Festnahmebefehl ergangen sei. Die Verhandlung vor dem 00. Strafgericht H. unter dem Geschäftszeichen 0000/000 E. dauere noch an. Wegen des (weiteren) Vorbringens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll Bezug genommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. September 2022 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen und äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Verwaltungsvorgänge des Verfahrens des Verlobten der Klägerin, L2. P. (Az. 0000000-163), und der Ausländerbehörde (Kreis W. ) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage hat Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, §§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 a) AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Verfolgungshandlung (§ 3a Abs. 1 und 2 AsylG) muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG an einen der in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG anknüpfen. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder unter bestimmten Voraussetzungen auch von nichtstaatlichen Akteuren (Nr. 3). Nicht zuerkannt wird die Flüchtlingseigenschaft, wenn eine interne Schutzmöglichkeit besteht, § 3e AsylG. Die Verfolgung muss dem Schutzsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Dies gilt auch bei Vorverfolgung, d.h. es gilt ein einheitlicher Prognosemaßstab. In diesem Fall kommt dem Schutzsuchenden allerdings die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie) zugute. Vgl. – zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG – BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5/09 –, BVerwGE 136, 377 = juris, Rn. 18 ff. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Er hat somit die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung schlüssig vorzutragen, das heißt unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung flüchtlingsrelevante Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. – jeweils m.w.N. – OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 – 8 A 4063/06.A –, juris, Rn. 33; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 – 9 B 405/89 – (zu Art. 16a GG), NVwZ-RR 1990, 379 = juris, Rn. 8. Danach sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hier gegeben. Die Klägerin ist vorverfolgt ausgereist und kann sich auf die Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie berufen. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die Klägerin wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation gemäß Art. 314 Abs. 2 türkisches StGB mit zahlreichen anderen I1. -Mitgliedern und -Aktivisten am 00. November 2019 zunächst in Gewahrsam genommen wurde, aufgrund Haftbefehls vom 00. Dezember 2019 sodann in Haft kam und erst nach über einem halben Jahr wieder freigelassen wurde. Dies ergibt sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung sowie den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen. Das Gericht sieht keine Gründe dafür, die Glaubhaftigkeit dieser Angaben und die Echtheit der vorgelegten Unterlagen zu bezweifeln. Insbesondere liegt entgegen den Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid auch kein widersprüchlicher Vortrag der Klägerin zu den Gründen ihrer Inhaftierung vor. Vielmehr sollte der Vorwurf der Mitgliedschaft in der Q. gerade mit der „Außenkoordination“ durch die Besuche im Gefängnis begründet werden. Das Vorbringen der Klägerin wird zudem bestätigt durch einen Bericht der kurdischen Nachrichtenagentur B1. über die Ingewahrsamnahme und Inhaftierung unter anderem der Klägerin vom 00. Dezember 2019. B1. News vom 4. Dezember 2019, L. : 14 I1. -Mitglieder inhaftiert, abrufbar unter https://anfdeutsch.com/aktuelles/kocaeli-14-hdp-mitglieder-inhaftiert-15845. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung über ihren E-Devlet-Zugang die Verfahrensübersicht im UYAP-System aufgerufen, wo auch dieses Verfahren erschien und sich dementsprechend Dokumente zu dem Verfahren aufrufen ließen. Soweit das Bundesamt ferner geltend macht, dass die Ausreise nicht unter dem Druck der Verfolgung erfolgt sei, so kommt es auf die Frage, ob ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht besteht, d.h. ob die Flucht unter dem Druck erlittener Verfolgung erfolgt ist, im Rahmen der Prüfung der unionsrechtlich normierten Flüchtlingseigenschaft nicht an. Eine solches, selbstständiges Prüfungsmerkmal kennt die Qualifikationsrichtlinie nicht. Welche Folgen ein Verbleib des Ausländers im Heimatland nach dort bereits erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung hat, ist vielmehr eine Frage der „begründeten Furcht vor Verfolgung“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzw. der Frage, ob die Beweiserleichterung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie greift. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2019 – A 12 S 2881/18 –, juris, Rn. 15. Hierzu wird auf die unten nachfolgenden Ausführungen zur Frage der Widerlegung der Vermutungsregelung Bezug genommen. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes liegt in der strafrechtichen Verfolgung hier auch eine politische Verfolgung. Gemäß § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung i.S.d. § 3a Abs. 1 AsylG unter anderem auch gelten gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), ferner unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3). Hierzu kann an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 16a Abs. 1 GG angeknüpft werden. Danach liegt keine politische Verfolgung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz, etwa im Bereich der Terrorismusbekämpfung, dient oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird. Das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben. Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann indes in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus). Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 29. April 2009 – 2 BvR 78/08 –, juris, Rn. 18; Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180 = juris, Rn. 11 f. Ein solcher Fall hier vor. Es entspricht der Erkenntnislage, dass (bereits) im Zeitpunkt der Vorverfolgung bei – wie hier – Terrorismusvorwürfen weder mit fairen Strafverfahren gerechnet werden konnte, noch ein hinreichender Schutz vor Folter und Misshandlung bestand. Vgl. zur Gefährdung von (angeblichen) Q. -Unterstützern etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 31. Mai 2016 – 11 LB 53/15 –, InfAuslR 2016, 450 = juris, LS und Rn. 37 ff.; VG Bremen, Urteil vom 8. Mai 2020 – 2 K 962/18 –, juris, Rn. 26 ff. Jedenfalls seit dem Putschversuch vom 15. Juli 2016 konnte ausweislich des Lageberichtes des Auswärtigen Amtes von 2019 in politischen Strafverfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in der Q. , E2. -C und Gülen-Bewegung nur noch sehr eingeschränkt von einer unabhängigen Justiz ausgegangen werden. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 14; vgl. zur Lage in der Justiz, insbesondere zur fehlenden Unabhängigkeit der Gerichte, ferner auch Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Türkei, 29. November 2019, Abschnitt Rechtsstaatlichkeit/Justizwesen (S. 21 ff.), sowie Deutschlandfunk, Susanne Güsten: Wie Erdogan die Justiz umbaut, vom 5. November 2020, abrufbar unter https://www.deutschlandfunk.de/tuerkei-wie-erdogan-die-justiz-umbaut.724.de.html?dram:article_id=487077. Zudem wiesen die Verfahrensbestimmungen und deren Handhabung gerade in solchen Verfahren Mängel auf. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 15; vgl. ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwertwerken, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2014359/181205-tur-reseaux-sociaux-de-anonym.pdf, S. 14 ff. Darüber hinaus wurde das Strafrecht gezielt auch zur Bekämpfung politischer Gegner eingesetzt. Hierzu heißt es im Lagebericht von 2019, es würden „jenseits der Bekämpfung realer terroristischer Bedrohungen Terrorismusvorwürfe inflationär auch gegen politische Gegner genutzt“. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 6. Dies betraf auch und gerade die I1. . 2016 wurde die parlamentarische Immunität von 57 der 59 Abgeordneten der I1. aufgehoben; die ehemaligen Co-Vorsitzenden der I1. , G. Z1. und T. E3. , sind seit 2016 inhaftiert; im Zuge der Notstandsdekrete wurden bis Ende 2017 insgesamt 93 gewählte Kommunalverwaltungen abgesetzt, überwiegend im kurdisch geprägten Südosten mit der Begründung einer Nähe zur Q. , vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 6 und 10; und es wurden zahllose Verfahren gegen I1. -Mitglieder mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Terrororganisation oder Propanda für eine solche eingeleitet, häufig im Zusammenhang mit Äußerungen in den sog. Sozialen Medien, vgl. ausführlich zur Strafverfolgung von Beiträgen in sozialen Netzwerken Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwertwerken, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2014359/181205-tur-reseaux-sociaux-de-anonym.pdf, und Auskunft vom 29. Oktober 2020, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2041778/201029_TUR_Teilen_Liken_auf_Facebook_anonym.pdf; ferner zur Verfolgung von I1. -Mitgliedern generell Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Türkei vom 20. Mai 2021, Verfolgung von Mitgliedern der I1. . Nach den Kommunalwahlen 2019 wurden erneut gewählte I1. -Kandidaten nicht ernannt oder abgesetzt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022) vom 28. Juli 2022, S. 7 f. Das Europäische Parlament äußerte in seiner Entschließung vom 21. Januar 2021 zur Menschenrechtslage in der Türkei und zum Fall E3. unter anderem, es sei „zutiefst besorgt über die ständigen Angriffe und den Druck auf die Oppositionsparteien, insbesondere die ständigen gezielten und politisch motivierten Angriffe der türkischen Behörden auf die Demokratische Partei der Völker (I1. ) und ihre Jugendorganisationen, die das ordnungsgemäße Funktionieren des demokratischen Systems untergraben“. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Januar 2021 zu der Menschenrechtslage in der Türkei, insbesondere zu dem Fall von T. E3. und anderer politischer Gefangener (2021/2506(RSP)), abrufbar unter https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/TA-9-2021-0028_DE.pdf. Diese Entwicklungen zum autoritären Staat begannen spätestens mit der Wahl Erdogans zum Staatspräsidenten im August 2014 und haben sich seit dem Wiederaufflammen des Kurdenkonflikts 2015 und nochmals seit dem Putschversuch im Juli 2016 verschärft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 5; vgl. ferner Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwertwerken, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2014359/181205-tur-reseaux-sociaux-de-anonym.pdf, S. 4 und 6. Hierzu heißt es im Lagebericht von 2019, seit dem Putschversuch habe die Regierung „eine fast alles beherrschende nationalistische Atmosphäre geschaffen, die gleichermaßen auf Furcht, Euphorie, Propaganda und nationale Einheit setzt. Die Atmosphäre speist sich aus den ,Säuberungsmaßnahmen‘ und mit ihnen einhergehenden öffentlichen Aufrufen zur Denunziation, sowie aus der Überhöhung des Nationalen Widerstands […]“. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Mai 2019) vom 14. Juni 2019, S. 5. Dies zugrunde gelegt, stellt sich auch im Falle der Klägerin die Strafverfolgung als politische Verfolgung dar. Dass die Klägerin weder Mitglied in der I1. noch dort in größerem Umfang aktiv war, steht dem nicht entgegen. Auch wenn die Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung bei Personen mit herausgehobener Funktion größer sein dürfte, ist festzuhalten, dass es zur Taktik der Einschüchterung gehört, dass letztlich jeder, der sich für die I1. oder sonst für kurdische Belange engagiert, mit Strafverfolgung rechnen muss. Soweit das Bundesamt das Vorliegen einer politischen Verfolgung mit dem Argument verneint, dass die Festnahme und Inhaftierung darauf beruht hätten, dass die Klägerin sich auf die Besucherliste eines bereits verurteilten Insassen habe setzen lassen, um ihren Verlobten besuchen zu können, überzeugt dies nicht. Denn es ist nicht erkennbar, inwiefern ein solches Verhalten den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation rechtfertigen sollte. Zudem spricht auch der Umstand, dass die Klägerin zusammen mit zahlreichen I1. -Mitgliedern verhaftet worden ist, für die politische Zielrichtung, ebenso wie der Umstand, dass sie in enger Beziehung zu Personen stand, die ebenfalls im Zusammenhang mit ihrem Engagement für die I1. strafrechtlich verfolgt wurden, namentlich ihr Bruder W1. F1. und ihr Verlobter L2. P. . Dieser war Co-Vorsitzender der I1. in E. und ist inzwischen von der Beklagten aufgrund der zahlreichen gegen ihn in diesem Zusammenhang geführten Strafverfahren als Flüchtling anerkannt worden. Dass die Klägerin letztlich freigesprochen worden ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil sich bereits die vorangegangenen Strafverfolgungsmaßnahmen als Verfolgung darstellen. Dahinstehen kann daher, ob der Freispruch überhaupt schon rechtskräftig ist; diese Frage ließ sich in der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig klären. Die somit eingreifende Vermutungsregelung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist auch nicht entkräftet. Es sprechen keine stichhaltigen Gründe dagegen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion erneut von Verfolgung bedroht sein wird. Im Gegenteil müsste sie damit rechnen, schon am Flughafen verhaftet und erneut politisch motivierten Strafverfahren ausgesetzt zu werden. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Lage in der Türkei betreffend das Vorgehen gegen Mitglieder und Sympathisanten der I1. und die Rechtsstaatlichkeit allgemein im Verhältnis zu der Situation 2019 nicht verbessert, sondern weiter verschärft hat. Insoweit sei nur auf das zwischenzeitlich eingeleitete Verbotsverfahren gegen die I1. verwiesen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022) vom 28. Juli 2022, S. 5 und 8. Auch speziell die Situation der Klägerin bietet keine Anhaltspunkte für die Ausräumung der Verfolgungsvermutung, ungeachtet dessen, dass sie nach der Entlassung aus der Haft noch über ein Jahr in der Türkei war, ohne dass etwas vorgefallen ist. Dies ergibt sich jedenfalls daraus, dass inzwischen erneut Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin anhängig sind, bei denen von einem Politmalus auszugehen ist. Dabei handelt es sich namentlich um ein Verfahren wegen „Öffentliche[r] Beleidigung des Angedenkens an B. “, in dem bereits Anklage erhoben, ein Festnahmebefehl ergangen und das Hauptverfahren eröffnet worden ist. Dies ergibt sich aus den von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen und dem entsprechenden Vortrag. Das Gericht hält dieses Vorbringen für glaubhaft und hat insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterlagen gefälscht sein könnten. Dies macht im Übrigen auch die Beklagte nicht geltend. Das Verfahren war in der Verfahrensübersicht im UYAP aufgeführt. Exemplarisch ist in der mündlichen Verhandlung zudem die vorgelegte Anklageschrift mit dem im UYAP-System abrufbaren Dokument abgeglichen worden. Auch insoweit liegt eine politische Verfolgung wegen des Eintretens der Klägerin für kurdische Belange vor. Die Strafverfolgung im Rahmen der Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Bekämpfung der Opposition durch das Strafrecht knüpft häufig an Aktivitäten in den sog. sozialen Medien an, wobei nicht nur die eigene Veröffentlichung von Beiträgen, sondern auch das bloße Teilen oder „Liken“ von Inhalten zu Strafverfolgung führen kann. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2014359/181205-tur-reseaux-sociaux-de-anonym.pdf, sowie Auskunft vom 29. Oktober 2020, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook, abrufbar unter https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Europa/Tuerkei/201029_tur_Teilen_Liken_auf_Facebook_anonym_de.pdf; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation - Türkei aus dem COI-CMS, Version 7 vom 29. Juni 2023, Unterabschnitt Soziale Medien und Internet, S. 108 ff. Besonders riskant sind namentlich auch Beiträge, die kurdische Belange unterstützen. Vgl. zur Strafverfolgung insbesondere auch von öffentlichen Äußerungen zur Unterstützung kurdischer Belange in sozialen Netzwerken VG Wiesbaden, Urteil vom 12. Mai 2021 – 3 K 3547/17.WI.A –, juris, Rn. 40 ff. Auf die Straftat des Verbreitens von Propaganda steht dabei eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren. Vgl. SFH, Auskunft vom 29. Oktober 2020, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook, a.a.O., S. 7 f. Nach den Angaben von Human Rights Watch werden verhaftete Nutzer sozialer Netzwerke immer häufiger angeklagt „Mitglied einer bewaffneten terroristischen Organisation“ zu sein, was Untersuchungshaft und hohe Strafen zur Folge hat. Dabei ist das Belastungsmaterial sehr dünn und bestehe häufig nur darin, bestimmte Hashtags verwendet oder Meinungen in den sozialen Netzwerken verbreitet zu haben. Vgl. SFH, ebd., S. 7. Laut Europäischer Kommission stützen sich Anklagen, die sich auch gegen einfache Nutzer der sozialen Netzwerke (insbesondere Facebook, Twitter, YouTube, Instagram etc.) richten, meist auf eine selektive und willkürliche Anwendung der Gesetze. Nachrichten, die bereits vor mehreren Jahren in den sozialen Netzwerken veröffentlicht wurden, können auch zur Strafverfolgung führen. Vgl. Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 5. Dezember 2018, Türkei: Gefährdung aufgrund der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, a.a.O., S. 5; SFH, Türkei: Teilen und „Liken“ von „kritischen“ Inhalten auf Facebook vom 29. Oktober 2020, a.a.O., S. 5. Ausgehend von diesen Erkenntnissen ist auch bezüglich des vorliegend in Rede stehenden Strafverfahrens von einer politischen Zielrichtung der Strafverfolgung auszugehen. Das Gericht ist der Überzeugung, dass es dem türkischen Staat bei seiner willkürlichen Anwendung von Straftatbeständen auf regierungskritische Äußerungen in den sozialen Netzwerken in erster Linie darum geht, die Beschuldigten in ihrer politischen Überzeugung zu treffen und sie wegen ihrer Meinung als außerhalb der staatlichen Friedensordnung stehend zu kriminalisieren. Die politische Überzeugung wird gerade nicht unbehelligt gelassen, sondern zum Anknüpfungspunkt für unverhältnismäßige und diskriminierende strafrechtliche Sanktionen genommen. Von diesen betroffen sind insbesondere auch Anhänger prokurdischer Überzeugungen, die der türkische Staat im politischen Meinungskampf möglichst „unschädlich“ machen möchte, nicht zuletzt auch in generalpräventiver Hinsicht, indem er auf eine Abschreckung politisch Andersdenkender setzt. Dass im vorliegenden Fall nicht der insoweit „klassische“ Vorwurf der Verbreitung von Propaganda für eine terroristische Organisation in Rede steht, sondern der Vorwurf der öffentlichen Beleidigung des Angedenkens an B. gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Straftaten, die gegen B. begangen werden (Gesetz Nr. 5816), führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach der genannten Vorschrift wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu drei Jahren bestraft, wer das Andenken an B. öffentlich beschimpft oder beleidigt. Vgl. Wikipedia, „Gesetz über strafbare Handlungen gegen B. “, abrufbar unter https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_strafbare_Handlungen_gegen_Atat%C3%BCrk#Wortlaut. Die Klägerin hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert hat, den Post des anderen Twitter-Nutzers deshalb in der beschriebenen Weise kommentiert, weil dieser B. gelobt und die Kurden beleidigt habe. Die mit dem Kommentar der Klägerin verbundene Kritik an B. aufgrund seiner Politik den Kurden gegenüber, vgl. zum historischen Hintergrund etwa Bundeszentrale für politische Bildung, M. Mihatsch: „Kurdenkonflikt“ vom 10. Dezember 2020, abrufbar unter https://www.bpb.de/themen/kriege-konflikte/dossier-kriege-konflikte/54641/kurdenkonflikt/#node-content-title-1, unter „Geschichte des Konflikts“, ist in der heutigen Türkei erkennbar genauso gefährlich wie andere Beiträge, die sich für kurdische Belange oder gar einen kurdischen Staat einsetzen. Neben diesem Verfahren ist oder war außerdem auch noch ein Verfahren wegen „Tätigung von Propaganda zugunsten einer Terrororganisation“ gegen die Klägerin anhängig, weil die Klägerin Posts auf ihrem Twitter-Account geteilt habe, „die die Terrororganisationen Q. /L1. /Z. /I2. lobpreisen“. Dies geht aus dem vorgelegten „Beschluss zur Nichtzuständigkeit“ der Oberstaatsanwaltschaft I. vom 00. Februar 2023 hervor. Welche Äußerungen ihrerseits dem zugrunde liegen, konnte die Klägerin nur mutmaßen; auch der aktuelle Verfahrensstand ist nicht bekannt. Des Weiteren ergibt sich mittelbar aus dem ferner vorgelegten „Abtrennungsbeschluss“ der Oberstaatsanwaltschaft L. vom 00. Mai 2023, dass dort wohl noch ein weiteres Verfahren anhängig war oder ist, von dem das Verfahren wegen der Beleidigung Atatürks abgetrennt worden ist; hierzu liegen jedoch keine weiteren Erkenntnisse vor. Ob auch im Hinblick auf diese beiden Verfahren von einer politischen Verfolgung auszugehen ist, kann jedoch dahinstehen, weil es hierauf wegen des Verfahrens mit dem Vorwurf der öffentlichen Beleidigung Atatürks bereits nicht mehr ankommt. Ist die Klägerin nach alledem vorverfolgt ausgereist und die Verfolgungsvermutung nicht widerlegt, sondern durch die neuerliche Anklage bestätigt, kann die Klägerin auch nicht gemäß § 3e AsylG auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme internen Schutzes verwiesen werden, denn die Gefahr der Strafverfolgung besteht landesweit. Die Flüchtlingsanerkennung ist ferner nicht nach § 3 Abs. 2 AsylG ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen oder den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt oder andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass einer dieser Fälle hier vorliegen könnte, insbesondere die Klägerin für die Q. entsprechende Handlungen vorgenommen haben könnte. Aufgrund der infolge dessen gegebenen Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft konnten auch die negative Entscheidung zum subsidiären Schutz, die Feststellung zum Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG, die Abschiebungsandrohung sowie die Verhängung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 AufenthG keinen Bestand haben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Gegenstandswert richtet sich nach § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingereicht werden. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.