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Beschluss

A 12 S 2881/18

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Gründe weder einen Verfahrensmangel (Rechtsverletzung des rechtlichen Gehörs) noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten entscheidungserheblichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht. • Für die unionsrechtlich bestimmte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der begründeten Furcht; Vorverfolgte profitieren von der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht von einem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss der Antrag substantiiert darlegen, warum die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen über den Einzelfall hinaus fehlerhaft und klärungsbedürftig sind.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei fehlender Verfahrensrüge und fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die geltend gemachten Gründe weder einen Verfahrensmangel (Rechtsverletzung des rechtlichen Gehörs) noch grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründen. • Eine Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erörterten entscheidungserheblichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht. • Für die unionsrechtlich bestimmte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gilt der Wahrscheinlichkeitsmaßstab der begründeten Furcht; Vorverfolgte profitieren von der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, nicht von einem herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss der Antrag substantiiert darlegen, warum die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen über den Einzelfall hinaus fehlerhaft und klärungsbedürftig sind. Die Klägerin, türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, begehrte vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes oder festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot vorliegt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und entschied, es bestehe keine begründete Furcht vor Verfolgung in der Türkei; eine Wiederholungsgefahr der behaupteten familiären Gewalt sei nicht hinreichend dargelegt und innerstaatlicher Schutz in westlichen türkischen Städten bestehe. Die Klägerin stellte daraufhin den Antrag auf Zulassung der Berufung und rügte u.a. eine Überraschungsentscheidung und Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Gericht kulturelle Hintergründe und die Unzumutbarkeit eines Lebens im Westen der Türkei unzureichend berücksichtigt habe. Sie verwies auf persönliche Umstände, jahrelange Unterdrückung, krankheitsbedingte Schwächung und die konkrete Gefährdungslage durch Familienangehörige. Das Verwaltungsgericht hatte zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt und die Klägerin anwaltlich vertreten. Die Klägerin bezeichnete mehrere grundsätzliche Fragen zur Schutzfähigkeit kurdischer Frauen aus ländlichen Regionen als offen und bedeutend. • Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt voraus, dass Verfahrensmängel oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt werden; beides ist nicht hinreichend geschehen. • Zur Frage des rechtlichen Gehörs: Überraschungsentscheidung bedeutet, dass ein bis zum Ende der mündlichen Verhandlung nicht erörterter entscheidungserheblicher Gesichtspunkt zur Grundlage wird. Hier liegt das nicht vor; die zentrale Frage der Zumutbarkeit eines Lebens in westlichen türkischen Städten war bereits im Bescheid des Bundesamts thematisiert, die Klägerin war anwaltlich vertreten und es ist nicht ersichtlich, dass ein Hinweis erforderlich gewesen wäre. • Besonderer Schutz bedürftiger, nicht anwaltlich vertretener Personen kann Hinweise des Gerichts erfordern; im Einzelfall fehlt es jedoch an einer konkreten Darlegung, dass die Klägerin durch irreführende Hinweise von entscheidungserheblichem Vortrag abgehalten worden wäre. • Zu materiell-rechtlichen Aspekten: Die unionsrechtliche Richtlinie 2011/95/EU verlangt für die Flüchtlingseigenschaft die begründete Furcht vor Verfolgung nach dem Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vorverfolgte genießen die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL, die aber widerlegbar ist. Ein Kausalitätsprüfungsmaßstab des deutschen Asylgrundrechts ist nicht ohne Weiteres auf die unionsrechtliche Zuerkennung zu übertragen; die Vorinstanz hat insoweit zutreffend zwischen Tatbestandselementen und Beweiserleichterung unterschieden. • Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, welchen zusätzlichen Vortrag sie bei einem gerichtlichen Hinweis erbracht hätte und inwiefern dieser die Entscheidung beeinflusst hätte; damit fehlt eine konkrete Verfahrensrüge nach § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO. • Zur grundsätzlichen Bedeutung: Die vom Kläger vorgebrachten Fragen betreffen überwiegend Einzelfallumstände und wurden nicht substantiiert mit neuen Erkenntnisquellen oder Tatsachen untermauert, die eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung rechtfertigen würden; mehrere der aufgeworfenen Fragen waren für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Begründet ist dies damit, dass die Klägerin weder einen Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs schlüssig dargetan noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hinreichend begründet hat. Insbesondere war die zentrale Frage der Zumutbarkeit eines Lebens im Westen der Türkei bereits Gegenstand des behördlichen Bescheids und im Prozessverlauf, sodass keine überraschende Entscheidung vorliegt und kein Hinweis des Gerichts erforderlich ersichtlich war. Die unions- und asylrechtlichen Maßstäbe hat die Vorinstanz zutreffend angewendet: Vorverfolgung bringt eine Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU, diese Vermutung kann jedoch durch stichhaltige Gründe widerlegt werden. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.