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Urteil

9 K 6840/22

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0315.9K6840.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 00. August 2022 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag (Az. XX-0000/0000) einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung P.        , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 00. August 2022 verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag (Az. XX-0000/0000) einen positiven Bauvorbescheid zur Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Garage auf dem Grundstück Gemarkung P. , Flur 00, Flurstücke 0000, 0000, zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung P. , Flur00, Flurstück 0000 mit einer Größe von 434 m². Es ist im Jahre 1992 aus der Teilung des Flurstücks 00 in die Flurstücke 0000 und 0000 hervorgegangen. Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. 00 X - O. G.---weg /östlicher Teil der Stadt N. vom 00. Dezember 1974, der für dieses Gebiet ein WR-Gebiet mit offener eingeschossiger Bebauung, GRZ 0,2, GFZ 0,2 sowie Baugrenzen und Baulinien vorsieht. In Ziff. III Nr. 3 der textlichen Festsetzungen ist bestimmt, dass ausschließlich Flachdächer zulässig sind. Für das Grundstück des Klägers sind keine überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Das ebenfalls im Eigentum des Klägers stehende westlich angrenzende Flurstück 0000 (in den Maßen von ca. 3 m x 15,5 m) grenzt an die öffentlich gewidmete Straße B. M. . B. 19. Juli 2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flurstück 0000 (Az. XX-0000/0000). Die Erschließung soll mit einer Erschließungsbaulast über das Flurstück 0000 erfolgen. Nach der vorgelegten Genehmigungsskizze (Bl. 19 der BA Heft 6) ist das Gebäude 1 ½ geschossig mit Satteldach geplant. Nachdem die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 00. November 2021 zur beabsichtigten Versagung des Antrags angehört und darauf hingewiesen hatte, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00 zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Dachform verstieße, teilte der Kläger mit Schreiben vom 00. Dezember 2021 mit, für das Bauvorhaben sei als Maß der baulichen Nutzung eine GRZ von 0,2 sowie eine GFZ von 0,2 vorgesehen und als Dachform ein Flachdach. Mit Versagungsbescheid vom 00. August 2022 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Vorhaben verstoße gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes zur überbaubaren Grundstücksfläche und zur Dachform. Die Darstellung der geplanten Bebauung zeige ein Satteldach anstelle eines Flachdachs. Ein Vollgeschoss-Nachweis bzw. Nachweis der Geschossigkeit fehle und lasse sich aufgrund der gewählten Dachform nicht nachvollziehen. Der Antrag widerspreche den Grundzügen der Planung. Der Kläger hat am 29. September 2022 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Bauvorhaben sei genehmigungsfähig. Die eingereichte Skizze diene lediglich der exemplarischen Veranschaulichung. Insoweit würde natürlich eine entsprechende Dachform den Vorgaben des Bebauungsplans angepasst. Einzig problematisch sei vorliegend die Frage nach der überbaubaren Grundstücksfläche. Diese könne im Rahmen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB gelöst werden. Eine Bebauung des streitgegenständlichen Grundstücks mit einem Wohnhaus berühre nicht die Grundzüge der Planung. Aus dem Bebauungsplan sei nicht erkennbar, dass vorliegend klare Raumkanten und Abstufungen der Gebäudekörper in dem streitgegenständlichen Bereich vorlägen. Vorliegend würde auch keine Einzelhausbebauung in zweiter Reihe erfolgen, da das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar an eine öffentliche Straße angrenze. Die Erschließung könne jederzeit durch eine entsprechende Baulast sichergestellt werden. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Versagungsbescheides vom 00. August 20 zu verpflichten, den beantragten Bauvorbescheid zur Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flurstück 0000 (Az. XX-0000/0000) zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht zur Begründung im Wesentlichen geltend, die geplante Bebauung befinde sich gänzlich außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche. Zudem zeige die dargestellte Bebauung ein Satteldach statt eines festgesetzten Flachdaches. Ein Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes bestehe nicht. Das geplante Vorhaben füge sich städtebaulich nicht ein. Das städtebauliche Konzept des rechtskräftigen Bebauungsplanes sehe klare Raumkanten und Abstufungen der Gebäudekörper in diesem Bereich vor. Die beabsichtigte Raumstruktur entstehe durch durchgängige Bebauung entlang der Erschließungsstraßen. Alle im Gebiet festgesetzten Baufenster würden über gut ausgebaute Straßen erschlossen. Erschließungen über private „Stichwege“ seien in dem Bereich nicht vorhanden. Eine Abweichung sei städtebaulich nicht vertretbar und berühre die Grundzüge der Planung. Auch aus der Grundstücksteilung ergebe sich kein Anspruch auf Bebauung. Das Grundstück des Klägers als Teil des ehemaligen Flurstücks 00, T.-------straße 00, sei weiterhin als Gartenland zu bewerten. Vergleichbare (vermeintliche) „Baulücken“ bzw. „grüne Fenster“ seien im Übrigen auch an anderen Stellen im Stadtgebiet vorhanden und sollten erhalten bleiben. Schließlich liege eine ausreichende Erschließung derzeit nicht vor. Zwar sei das Grundstück über das Flurstück 0000 zu erreichen, darin sei jedoch noch keine Erschließung im bauordnungsrechtlichen Sinne zu verstehen. Mit Beschluss der Kammer vom 5. Juni 2023 ist das Verfahren der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides zur Errichtung eines freistehenden Einfamilienhauses mit Garage auf dem Flurstück 0000 (Az. XX-0000/0000). Die Ablehnung der Bauvoranfrage mit Bescheid der Beklagten vom 00. August 2022 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Zwar verstößt das Bauvorhaben gegen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 00 X -O. G.---weg /östlicher Teil der Stadt N. vom 00. Dezember 1974. Das Gericht geht insoweit von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes aus. Gründe für eine Unwirksamkeit werden von den Beteiligten nicht geltend gemacht. Ein Verstoß gegen das Maß der baulichen Nutzung (in Betracht kommt hier allein die GFZ) liegt schon nicht vor. Im Hinblick auf die ergänzenden Erklärungen des Klägers zur GRZ und GFZ im Schreiben an die Beklagte vom 00. Dezember 2021 ist davon auszugehen, dass das Bauvorhaben entgegen der zunächst vorgelegten Genehmigungsskizze nunmehr eingeschossig umgesetzt werden soll und damit den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 00 X entspricht. Bei der textlichen Festsetzung zu Ziff. III Nr. 3 des Bebauungsplans zur Dachform handelt es sich schon nicht um eine planungsrechtliche, sondern eine gestaltungsrechtliche und damit bauordnungsrechtliche Festsetzung, die im Rahmen einer Klage auf Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides keine Rolle spielt. Im Übrigen soll das Bauvorhaben nach der Einlassung des Klägers nunmehr auch mit einem Flachdach versehen werden. Soweit das Vorhaben außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen des Bebauungsplanes errichtet werden soll, hat der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor und das der Beklagten eingeräumte Ermessen ist auf Null reduziert. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und u.a. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1) oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit dem Begriff der Grundzüge der Planung bezeichnet das Gesetz das durch die Hauptziele der Planung bestimmte Grundkonzept eines Bauleitplans. Die Grundzüge manifestieren sich in den diese Hauptziele umsetzenden Festsetzungen. Was zum planerischen Grundkonzept zählt, beurteilt sich jeweils nach dem im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungswillen des Plangebers. Ob die Grundzüge der Planung durch die Abweichung eines Bauvorhabens von einer hiernach maßgeblichen Festsetzung berührt werden, lässt sich nicht allgemeingültig festlegen. Entscheidend ist die jeweilige Planungssituation, aus der sich ergibt, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft oder nicht. Je tiefer die Befreiung in den der Planung zugrundeliegenden Interessenausgleich eingreift, desto eher liegt es nahe, dass das Grundkonzept in einem Maße berührt ist, das eine (Um-)Planung erforderlich macht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2018 – 10 A 2937/15 -, juris. Eine Befreiung ist danach ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seiner Umgebung bodenrechtliche Spannungen hervorruft oder erhöht, die nur durch eine Planung zu bewältigen sind. Was den Bebauungsplan in seinen Grundzügen und damit auch das planerische Grundkonzept verändert, lässt sich nur durch eine erneute Planung ermöglichen und darf nicht durch einen einzelfallbezogenen Verwaltungsakt der Baugenehmigungsbehörde zugelassen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999, NVwZ 1999, S. 1110 ; VGH Bad.-Württemberg., Urteil vom 16. Juni 2003 - 3 S 2324/02 -, juris. In Anwendung dieser Grundsätze berührt das Vorhaben des Kläger Grundzüge der Planung nicht. Den Einwand der Beklagten, dem Vorhaben stehe entgegen, dass das städtebauliche Konzept des rechtskräftigen Bebauungsplanes klare Raumkanten vorsehe, wobei die beabsichtigte Raumstruktur durch durchgängige Bebauung entlang der Erschließungsstraßen entstehe, teilt das Gericht nicht. Abgesehen davon, dass mit dem im Eigentum des Klägers stehenden Flurstück 0000 und einer entsprechenden Erschließungsbaulast eine unmittelbare Verbindung des Vorhabengrundstücks mit einer öffentlich gewidmeten Straße unschwer möglich ist, grenzen jedenfalls die Wohnhäuser B. M. 0, 00, 00 bis 00, 00 bis 00, 00 bis 00 und auch 00 bis 00 ebenfalls nicht unmittelbar an eine (Haupt-)Erschließungsstraße, sondern werden ausweislich der vorliegenden Lagepläne und Tim-Online von „Stichwegen“, z.T. mit einer Breite von nur 2,50 m, erschlossen. Auch aus der vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan Nr. 00 ergibt sich zur angeblichen Raumstruktur nichts Entgegenstehendes. Demgegenüber ist aus der Lage und Größe des ehemaligen Flurstücks 00, heute Flurstücke 0000 und 0000, und der Anordnung der überbaubaren Flächen im Bebauungsplan Nr. 00 deutlich erkennbar, dass der Zulassung einer bebaubaren Fläche im nördlichen Teil des Grundstücks vor allem die zum damaligen Zeitpunkt fehlende Erschließung des rückwärtigen Grundstücksteils entgegengestanden haben dürfte. Dafür spricht auch, dass es sich bei dem (jetzigen) Flurstück 0000 um das einzige Grundstück im östlichen Bereich des Bebauungsplangebietes handelt, welches kein Baufenster erhalten hat. Dem Vorbringen der Beklagten, eine Befreiung komme auch deshalb nicht in Betracht, weil die im gesamten Stadtgebiet vorhandenen „Baulücken“ und „grünen Fenster“ erhalten bleiben sollen, ist entgegenzuhalten, dass dieser Vortrag unspezifisch über den hier maßgebenden Bereich des streitigen Bebauungsplanes hinausgeht. Bei einer so gut wie vollständigen Überbauung der maßgeblichen Umgebung mit Einfamilienhäusern in offener Bauweise dürfte der Effekt eines mit Ausnahme eines nahegelegenen Spielplatzgrundstücks einzigen „grünen Fensters“ mit einer Größe von weniger als 450 m² zu vernachlässigen sein. Unter diesen Umständen kann das Gericht nicht erkennen, dass die Grundzüge der Planung im beschriebenen Sinn berührt wären. Es handelt sich vielmehr um eine bloße Randkorrektur von minderem Gewicht, die der planerischen Grundkonzeption in keiner Weise zuwiderläuft. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. Oktober 2003 – 7 A 1397/02 -, juris; OVG Koblenz, Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03 - , juris, Rn. 40. Die Abweichung ist auch städtebaulich vertretbar ist ( § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB ). Das Bauvorhaben des Klägers ist im Sinne der Anforderungen des § 1 Abs. 5 und Abs.6 BauGB mit der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung nach § 1 Abs. 3 BauGB vereinbar und könnte ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 8. Oktober 2003 - 7 A 1397/02 -, juris. Schließlich ist das Bauvorhaben des Klägers auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Insbesondere können die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen unschwer eingehalten werden. Aus welchen (sonstigen) Gründen das Vorhaben mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar sein sollte, ist nicht erkennbar. Liegen die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs.2 BauGB folglich vor, steht die Erteilung der Befreiung grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Dieses Ermessen ist hier auf Null reduziert, so dass die Beklagte zur Erteilung der Befreiung verpflichtet ist. Für eine ermessengerechte Ablehnung des Vorhabens besteht wenig Raum, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 C 13/01 -, juris; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Kommentar zum BauGB, Losebl-Sammlung, Stand August 2023, § 31 Rn. 70m. Das folgt schon daraus, dass die verfassungsrechtlich geschützte Baufreiheit auf Seiten des jeweiligen Bauherrn steht. Entscheidend ist daher, ob gegen eine Befreiung gewichtige schützenswerte Interessen ins Feld geführt werden können. Solche sind im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 2 fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst 2 fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.