Urteil
7 A 1397/02
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bebauungsplanfestsetzung 'öffentliche Grünfläche, Sportplatz' ist auch auslegungsbedürftig zulässig, wenn sich der öffentliche Zweck durch Auslegung ergibt.
• Eine Mobilfunkanlage ist nicht ohne Weiteres als zulässige Nebenanlage nach § 14 BauNVO anzusehen, wenn der Standort nicht einem in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiet zuzuordnen ist.
• Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls oder städtebauliche Vertretbarkeit sprechen; die Ermessensentscheidung der Behörde bleibt hiervon unberührt.
• Ähnlich gewichtige öffentliche Versorgungsbelange wie die flächendeckende Telekommunikationsversorgung können Befreiungsgründe begründen, soweit keine geeigneten Alternativstandorte bestehen und nachbarliche sowie öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Entscheidungsgründe
Befreiung für Mobilfunkmast auf öffentlicher Grünfläche (Sportplatz) möglich, aber ermessensabhängig • Ein Bebauungsplanfestsetzung 'öffentliche Grünfläche, Sportplatz' ist auch auslegungsbedürftig zulässig, wenn sich der öffentliche Zweck durch Auslegung ergibt. • Eine Mobilfunkanlage ist nicht ohne Weiteres als zulässige Nebenanlage nach § 14 BauNVO anzusehen, wenn der Standort nicht einem in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiet zuzuordnen ist. • Von den Festsetzungen eines Bebauungsplans kann nach § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls oder städtebauliche Vertretbarkeit sprechen; die Ermessensentscheidung der Behörde bleibt hiervon unberührt. • Ähnlich gewichtige öffentliche Versorgungsbelange wie die flächendeckende Telekommunikationsversorgung können Befreiungsgründe begründen, soweit keine geeigneten Alternativstandorte bestehen und nachbarliche sowie öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Die Klägerin, Betreiberin eines Mobilfunknetzes, beantragte die Baugenehmigung für einen rund 40 m hohen Stahlgittermast mit Schaltanlage auf einer städtischen Fläche, die der Bebauungsplan Nr. 109 A als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung 'Sportplatz' festsetzt. Die Klägerin hatte mit der Stadt einen Gestattungsvertrag über die Errichtung der Anlage geschlossen und bot an, bestehende Sportgeräte zu versetzen. Die Baubehörde lehnte den Antrag ab, weil das Vorhaben den Festsetzungen widerspreche; auch der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Die Klägerin klagte und machte geltend, der Bebauungsplan sei unwirksam oder die Anlage jedenfalls als Nebenanlage bzw. über eine Befreiung zulässig; ferner berief sie sich auf öffentliche Versorgungsinteressen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung bestätigte das Oberverwaltungsgericht die Grundsätze, änderte das Urteil jedoch insoweit, dass die Behörde die Befreiungsfrage unter Beachtung der gerichtlichen Rechtsauffassung erneut zu entscheiden habe. • Der Bebauungsplan Nr. 109 A ist wirksam und die Festsetzung als öffentliche Grünfläche mit Zweckbestimmung 'Sportplatz' ergibt sich aus Auslegung (grammatisch, systematisch, teleologisch, historisch). • Eine Bebauung, die nicht der näher konkretisierten Zweckbestimmung einer öffentlichen Grünfläche dient, widerspricht der Planfestsetzung; ein 40 m hoher Antennenträger dient nicht der sportlichen Zweckbestimmung eines Sportplatzes. • § 14 BauNVO (in der Fassung von 1977) wird nicht Bestandteil der Festsetzung für eine öffentliche Grünfläche, weil diese keine in § 1 Abs. 2 BauNVO genannten Baugebiete umfasst; daher ist die Mobilfunkanlage dort nicht automatisch als zulässige Nebenanlage einzuordnen. • § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist nicht auf vor 1990 rechtsgültig festgesetzte Bebauungspläne rückwirkend anwendbar; eine verfassungskonforme Auslegung kann keine solche Rückwirkung begründen. • Die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sind grundsätzlich erfüllt: Die Abweichung berührt nicht die Grundzüge der Planung, ist städtebaulich vertretbar und mit nachbarlichen Belangen (einschließlich Immissionsschutz nach 26. BImSchV) vereinbar. • Weiterhin sprechen gewichtige Gründe des Allgemeinwohls für die Befreiung, weil die flächendeckende und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen ein öffentliches Interesse darstellt und die vorgelegten Netzsimulationen Versorgungslücken aufzeigen; die Behörde hat aber Ermessen bei der Entscheidung über die konkrete Erteilung der Befreiung und der Baugenehmigung. • Die Behörde hat daher den ursprünglichen Ablehnungsbescheid aufzuheben und den Bauantrag unter Beachtung der hier dargelegten Rechtsauffassung erneut zu bescheiden; ein unmittelbarer Anspruch auf die Baugenehmigung besteht nicht. Die Berufung der Klägerin war nur insoweit erfolgreich, dass die Behörde verpflichtet wird, den Bauantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden; ein unmittelbarer Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung besteht nicht. Das Gericht stellt fest, dass der Bebauungsplan wirksam die Fläche als öffentliche Grünfläche mit Zweck 'Sportplatz' festsetzt und der Antennenträger dieser Zweckbestimmung widerspricht, sodass keine automatische Zulässigkeit nach § 14 BauNVO besteht. Gleichwohl können die Tatbestandsmerkmale des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sein; insbesondere sprechen städtebauliche Vertretbarkeit, die Vereinbarkeit mit nachbarlichen Belangen und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls (Versorgungsfunktion der Mobilfunkanlage) für eine Befreiung. Die Beklagte muss ihr Ermessen unter Berücksichtigung dieser Erwägungen neu ausüben und dabei insbesondere prüfen, ob geeignete Alternativstandorte vorhanden sind und wie die gesteigerten öffentlichen Belange gegen stadtgestalterische oder nachbarliche Interessen abzuwägen sind. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird abgewiesen; die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.