Urteil
16 K 163/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0322.16K163.23A.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
- 1.
der Klägerin zu 1. die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde mit der Seriennummer N01 herauszugeben,
- 2.
der Klägerin zu 2. die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde mit der Seriennummer N02 herauszugeben,
- 3.
dem Kläger zu 3. die irakische ID-Card (Personalausweis) mit der Seriennummer N03 herauszugeben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, 1. der Klägerin zu 1. die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde mit der Seriennummer N01 herauszugeben, 2. der Klägerin zu 2. die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde mit der Seriennummer N02 herauszugeben, 3. dem Kläger zu 3. die irakische ID-Card (Personalausweis) mit der Seriennummer N03 herauszugeben. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Kläger begehren die Herausgabe von Identitätsdokumenten, welche im Rahmen des durchgeführten Asylverfahrens in den Besitz der Beklagten gelangt waren. Am 7. Juni 2017 reisten die drei Kläger zusammen mit ihrer Mutter E. X. nach Deutschland ein und suchten um Asyl nach. Noch am gleichen Tag händigte die Mutter der drei Kläger dem Oberbürgermeister der Stadt K. in seiner Eigenschaft als zuständiger Ausländerbehörde die im Tenor genannten drei Dokumente mit in den Jahren 2015 und 2016 liegenden Ausstellungsdaten und weitere Dokumente mit vor dem Jahr 2015 liegenden Ausstellungsdaten (insgesamt drei irakische Staatsangehörigkeitsurkunden sowie vier irakische Personalausweise) aus. Hierüber erhielt sie jeweils eine „Bescheinigung über Hinterlegung eines Passdokumentes gemäß § 21 Abs. 1 AsylG“ (Bl. 212 – 215 Asylakte). Am 20. Juni 2017 stellte die Mutter für sich und ihre Kinder – die drei Kläger – beim Ankunftszentrum K. des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) einen Asylantrag. Am 22. Juni 2017 veranlasste das BAMF die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung (PTU) der sieben am 7. Juni 2017 vom Oberbürgermeister der Stadt K. in Verwahrung genommenen Dokumente, die dieser offensichtlich zwischenzeitlich an das BAMF weitergeleitet hatte (Bl. 95 - 101 Asylakte). Unter dem 3. August 2017 erfolgten zu sämtlichen sieben untersuchten Dokumenten schriftliche Dokumentationen der Urkundenuntersuchung. Zu den drei im Tenor genannten Dokumenten hieß es in diesen Dokumentationen jeweils übereinstimmend (Bl. 158 – 160 Asylakte): „Gemäß BMI-Erlass vom 25.10.2016 sind alle syrischen, irakischen und libyschen Pässe und Passersatzpapiere, die in den vom IS kontrollierten Provinzen in Syrien, Irak und Libyen seit 1. Januar 2015 ausgestellt wurden, im Bundesgebiet bis auf Weiteres für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt als nicht gültig anzusehen, da derzeit davon auszugehen ist, dass diese Pässe und Passersatzpapiere vorgeblich nicht durch einen anerkannten Staat, sondern durch Unberechtigte ausgestellt wurden. Das Dokument wird in der Sammlung der PTU des BAMF aufbewahrt und kann von amtlichen Stellen zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von hier angefordert werden.“ Zu den übrigen vier Dokumenten hieß es in diesen Dokumentationen jeweils übereinstimmend (Bl. 161 – 164 Asylakte): „Mit den hier vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten bei zerstörungsfreier Untersuchung konnten Manipulationen nicht festgestellt werden. Das Dokument wurde mit weiteren beanstandeten Dokumenten vorgelegt. Das Dokument wird in der Sammlung der PTU des BAMF aufbewahrt und kann von amtlichen Stellen zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von hier angefordert werden.“ Unter dem 25. August 2017 wurde seitens des BAMF vermerkt (Bl. 166 Asylakte): „Unter den abgegeben Personaldokumenten befinden sich solche die nach Ergebnis der PTU Prüfung in einem Gebieten des Irak ausgestellt wurden, die unter IS-Kontrolle standen. Die Befragung der Antragstellerin zu diesem Sachverhalt ergabe jedoch keine Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, dass Zweifel an der Herkunft der Antragsteller bestehen.“ Durch zwischenzeitlich bestandskräftigen Bescheid des BAMF vom 25. August 2017 wurde den drei Klägern und ihrer Mutter der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt und deren Asylanträge wurden im Übrigen abgelehnt. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2020, welche innerhalb des BAMF am 22. Januar 2021 weitergeleitet wurde, wandte sich der Vater der drei Kläger unter Vorlage der Hinterlegungsbescheinigungen vom 7. Juni 2017 an das BAMF mit der Bitte um Aushändigung der „Geburtsurkunden“ seiner Frau und seiner Kinder, da diese dringendst benötigt würden, um bei der irakischen Botschaft Pässe zu beantragen (Bl. 210 Asylakte). Bezugnehmend auf die Anfrage vom „22.01.2021“ bat das BAMF die Mutter der Kläger unter dem 26. Januar 2021, sich erneut an die für sie – zwischenzeitlich – zuständige Ausländerbehörde in Y. zu wenden, wo sie nähere Informationen bezüglich ihrer Originalunterlagen erhalten werde. Unter dem 30. Mai 2022 übermittelte das BAMF sodann dem Oberbürgermeister der Stadt Y. die vier nicht im Tenor genannten Dokumente, die der Oberbürgermeister der Stadt K. am 7. Juni 2017 in Verwahrung genommen hatte. Mit Schreiben vom 19. Juni 2022 wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Kläger an das BAMF, teilte mit, dass die vier nicht im Tenor genannten Dokumente der Mutter der Kläger zwischenzeitlich von der zuständigen Ausländerbehörde herausgegeben wurden und bat um Herausgabe auch der drei im Tenor genannten Dokumente an die Mutter der Klägerin, da diese zur Beschaffung von Pässen von existenzieller Bedeutung seien. Mit Schreiben vom 21. Juli 2022 teilte das BAMF der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass im Rahmen des Asylverfahrens festgestellt worden sei, dass es sich bei den drei im Tenor genannten Dokumenten um nicht amtliche Ausstellungen handele. Gemäß § 21 Abs. 5 AsylG seien Unterlagen dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht mehr benötigt würden. Voraussetzung dieses Herausgabeanspruches sei aber die Feststellung, dass gemäß § 65 Abs. 1 AsylG die Dokumente nicht gefälscht sind. Seien Dokumente aber gefälscht oder verfälscht, lasse sich in einem Umkehrschluss aus § 65 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG feststellen, dass das Bundesamt gefälschte Dokumente nicht herausgeben dürfe. Die Dokumente würden in der Sammlung der PTU des BAMF aufbewahrt. Eine Herausgabe sei daher nicht möglich. Nach Einsichtnahme in die Asylakte bat die Prozessbevollmächtigte der Kläger das BAMF mit Schreiben vom 15. September 2022 erneut um Übersendung der drei im Tenor genannten Dokumente. Aus welchen Gründen nur diese Dokumente Fälschungsmerkmale aufweisen sollten, sei – namentlich anhand des Inhalts der Asylakte – weder nachgewiesen noch nachvollziehbar. Mit Antwortschreiben vom 25. Oktober 2022 bekräftigte das BAMF daraufhin seine Ausführungen gemäß Schreiben vom 21. Juli 2022 und verwies zur Begründung der Ablehnung der Herausgabe auf die PTU-Berichte zu den besagten Dokumenten. Am 9. Januar 2023 haben die Kläger Klage erhoben, mit der sie unter Bezugnahme auf das Urteil des VG Magdeburg vom 25. August 2022 – 5 A 52/22 MD – die Ansicht vertreten, ihnen stehe bezüglich der im Tenor genannten Dokumente ein Herausgabeanspruch zu. Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente seien nicht geeignet, diesen Herausgabeanspruch untergehen zu lassen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich, die Beklagte zu verurteilen, die irakischen Staatsangehörigkeitsurkunden der Klägerin zu 1. mit der Seriennummer N01 und der Klägerin zu 2. mit der Seriennummer N02 sowie die irakische ID-Card (Personalausweis) des Klägers zu 3. mit der Seriennummer N03 an sie – die Kläger – herauszugeben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Festhaltung der in den Schreiben des BAMF vom 21. Juli und 25. Oktober 2022 dargelegten Rechtsansicht, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des BAMF verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. In Anwendung von § 88 VwGO, wonach das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen darf, an die Fassung der Anträge aber nicht gebunden ist, legt das Gericht die Klage dahin aus, dass 1. die Klägerin zu 1. beantragt, ihr die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde mit der Seriennummer N01 herauszugeben, 2. die Klägerin zu 2. beantragt, ihr die irakische Staatsangehörigkeitsurkunde mit der Seriennummer N02 herauszugeben, 3. der Kläger zu 3. beantragt, ihm die irakische ID-Card (Personalausweis) mit der Seriennummer N03 herauszugeben, denn es entspricht unter Würdigung des gesamten Vorbringens erkennbar nicht dem Klageziel, dass sämtliche im Klageantrag genannten Dokumente an sämtliche Kläger (gemeinschaftlich) herausgegeben werden sollen, sondern dass jedem Kläger einzeln das jeweils ihn individuell betreffende Dokument herausgegeben werden soll. Die so verstandene Klage ist zulässig, insbesondere als allgemeine Leistungsklage statthaft, vgl. hierzu VG Magdeburg, Urteil vom 25. August 2022 – 5 A 52/22 MD –, juris, Rn. 16 f. und VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2023 – A 4 K 2471/22 –, juris, Rn. 22 f., und auch begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) haben die Kläger jeweils einen Anspruch aus § 21 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG auf Herausgabe des jeweiligen im Tenor genannten Dokuments. Nach aus § 21 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG sind die nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG in Verwahrung genommenen Unterlagen dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Von § 15 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. Abs. 1 AsylG dabei erfasst sind dabei alle für die Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die im Besitz des Ausländers sind. Die Vorschrift ist - anders als die den Pass und Passersatz betreffende Spezialvorschrift des § 65 AsylG - auch nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anwendbar, vgl. VG Magdeburg, a.a.O., juris, Rn. 20; VG Karlsruhe, a.a.O., juris, Rn. 26, m.w.N. Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Bei den im Tenor genannten Dokumenten handelt es sich um Unterlagen i.S.d. § 21 Abs. 5 AsylG, die das BAMF nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG in Verwahrung genommenen hatte, nachdem sie ihm von der Ausländerbehörde übermittelt worden waren. Dem sich aus § 21 Abs. 5 AsylG ergebenden Herausgabeanspruch steht nicht entgegen, dass die vom BAMF durchgeführte PTU hinsichtlich der im Tenor genannten Dokumente zu dem Ergebnis geführt hat, dass diese als in den vom IS kontrollierten Provinzen in Syrien, Irak und Libyen seit 1. Januar 2015 ausgestellte Pässe und Passersatzpapiere gemäß BMI-Erlass vom 25. Oktober 2016 im Bundesgebiet bis auf Weiteres für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt als nicht gültig anzusehen sind unter der Erwägung, dass davon auszugehen sei, dass diese Pässe und Passersatzpapiere vorgeblich nicht durch einen anerkannten Staat, sondern durch Unberechtigte ausgestellt worden seien. Denn eine Einschränkung des Herausgabeanspruchs auf echte oder als gültig anzusehende Dokumente ergibt sich aus § 21 Abs. 5 AsylG nicht. Das VG Magdeburg hat zu dieser Rechtsfrage ausgeführt: „Der Begriff der „Unterlagen“ in § 21 Abs. 5 AsylG stellt unter Beachtung der in dieser Norm in Bezug genommene Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG einen Oberbegriff dar, der „alle erforderlichen Urkunden“ und „sonstige Unterlagen“ erfasst, die im Besitz des Ausländers waren und die Anforderungen des § 15 Abs. 3 AsylG erfüllen. Umfasst sind - neben den in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 ausdrücklich genannten Urkunden und Unterlagen - solche Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind (vgl. den Auffangtatbestand in § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG). Nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AsylG geregelt ist, ob der Herausgabeanspruch des § 21 Abs. 5 AsylG sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht des § 15 AsylG ausgehändigten Urkunden und Unterlagen bezieht. Das ist indes der Fall. Nach seinem Wortlaut unterscheidet § 21 Abs. 5 AsylG nicht zwischen echten und unechten Urkunden. Zieht man im Wege der systematischen Auslegung der Regelung des § 21 Abs. 5 AsylG den § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG heran, welcher die ursprüngliche Aushändigungspflicht des Ausländers betrifft, lässt sich feststellen, dass dieser auch die Pflicht zur Aushändigung unechter Urkunden umfasst. Zwar liegt es im Ausgangspunkt nahe, dass nur echte Urkunden dazu geeignet, sind, die Identität und Staatszugehörigkeit eines Asylantragstellers (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zu belegen und vorrangig echte Urkunden für das Asylverfahren von Bedeutung sind. Weil die Echtheit von Urkunden im Zeitpunkt der Aushändigung durch den Asylantragsteller an die Behörde aber nicht stets verlässlich feststellbar ist, ist es für die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens notwendig, die Aushändigungspflicht auf alle im Besitz des Ausländers befindlichen Urkunden zu erstrecken. Denn die in § 15 AsylG normierte Mitwirkungspflicht des Ausländers soll gerade eine umfassende Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt sicherstellen. Im Gesetz findet sich demgegenüber keine Grundlage für die Annahme, dass die nach § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG bestehende Aushändigungs- und Überlassungspflicht des Ausländers sachlich weiter reichen sollte, als sein nach Abschluss des Asylverfahrens bestehender Aushändigungsanspruch. Gegen eine dahingehende Annahme spricht vielmehr, dass § 21 Abs. 5 AsylG den § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG ohne weitere Einschränkung in Bezug nimmt. Gegen ein Verständnis, welches die Herausgabe von unechten Urkunden aus dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 AsylG ausschließt, spricht weiterhin der Umstand, dass das AsylG - anders als etwa die Strafprozessordnung - keinerlei Verfahrensregelungen vorsieht, wie das Bundesamt mit unechten Urkunden umzugehen hat. Auf welcher normativen Grundlage das Bundesamt die verwahrten Dokumente „in der Sammlung der PTU des BAMF“ aufbewahrt, anstatt sie nach Beendigung des Asylverfahrens herauszugeben und nach welchen Kriterien die Unterlagen von andere Behörden „zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von dort abgefordert werden“ können, ist nicht erkennbar. Angesichts des Umstandes, dass auch der - hier ursprünglich beim Ausländer bestehende - Besitz an unechten Urkunden jedenfalls dem Grunde nach dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. zur Stellung des Besitzes als vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 GG Dürig/Herzog/Scholz/Papier/Shirvani, 96. EL November 2021, GG Art. 14 Rn. 323) und der Gesetzgeber die Dauer der Überlassungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG allein an die (fortbestehende) Benötigung der Unterlagen für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen geknüpft hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ausländer der Besitz an seinen Unterlagen dauerhaft entzogen werden sollte. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 5 AsylG ergibt sich nichts anderes. Zwar ist dem Bundesamt zuzugeben, dass die Aushändigung von Unterlagen, die es aufgrund eigener Prüfung für unechte Urkunden hält, dazu führen kann, dass diese im Rechtsverkehr weiter genutzt werden. Dieses Ergebnis kann das Bundesamt aber ohne weiteres dadurch vermeiden, dass es den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden durch eine Strafanzeige zur Kenntnis gibt, wobei den Strafverfolgungsbehörden ihrerseits kraft Gesetzes die Befugnis eingeräumt ist, tatbezogenen Gegenständen nach § 94 Abs. 1 StPO sicherzustellen oder zu Beschlagnahme bzw. die Beschlagnahme zur Unbrauchbarmachung nach § 111b StPO anzuordnen (vgl. zur tatbestandlichen Erfüllung der Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 StGB durch die Vorlage gefälschter Personenstandsdokumente im Asylverfahren etwa AG Nienburg, Urteil vom 16. Mai 2013 – 4 Cs 519 Js 24060/12 (319/12) –, juris Rn. 12; AG Korbach, Urteil vom 2. Mai 2013 – 4 Cs - 1620 Js 8985/12 –, juris Rn. 3). Vor diesem Hintergrund widerspricht es nicht dem Zweck des normierten Herausgabeanspruchs, wenn dieser seinem Wortlaut folgend als unbedingt verstanden und sein „sachlich-gegenständlicher“ Anwendungsbereich nicht auf „echte bzw. nicht verfälschte oder gefälschte Dokumente“ begrenzt wird (a.A. ohne weitere Begründung VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2018 - 5 L 1069/18.A –, juris Rn. 20). Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls nicht für einen begrenzten sachlichen Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 AsylG. Vielmehr ist sie in diesem Punkt unergiebig. Denn der Herausgabeanspruch ist erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Begründung zu seiner Reichweite eingefügt worden (vgl. zur Ursprungsfassung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT Drucks 12/2062 vom 12. Februar 1992, S. 9). Dem gefundenen Ergebnis steht - anders als die Beklagte meint - auch nicht ein Umkehrschluss aus § 65 Abs. 1 AsylG entgegen. Gemäß dieser Norm ist dem Ausländer nach Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt. Auch aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich - anders als die Beklagte annimmt - nicht, dass der Herausgabeanspruch allein mit Blick auf echte Urkunden besteht. Zwar wird man bei Anwendung dieser Norm annehmen können, dass der Pass oder Passersatz zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens ggf. noch „benötigt“ i.S.v. § 65 Abs. 1 AsylG wird, wenn Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen (vgl. BeckOK AuslR/Neundorf, 33. Ed. 1.7.2021, AsylG § 65 Rn. 3), so dass die tatbestandlichen Anforderungen dieser Norm bei Anhaltspunkten auf eine Fälschung regelmäßig nicht erfüllt sein werden. Denn gerade die Kenntnis vom zutreffenden Herkunftsstaates ist grundlegend für die anzustellende Rückkehrprognose und ggf. auch für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylantragstellers. Dass die Behörde im Falle konkreter Indizien, dass der Pass oder Passersatz nachträglich manipuliert worden ist, diesen zu Untersuchungszwecken weiter einbehalten kann (vgl. Marx, AsylG, 10. Aufl., § 65 Rn. 5; NK-AuslR/Anke Clodius, 2. Aufl. 2016, AsylVfG § 65 Rn. 3), sagt aber nichts darüber aus, ob das Bundesamt auch nach endgültigem Abschluss des Asylverfahrens berechtigt ist, die Herausgabe zu verweigern. Zu einer Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 21 Abs. 5 AsylG führt letztlich auch nicht der von der Beklagten vorgebrachte Verweis auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG. Weder der aus dieser Regelung abgeleitete Vorrang noch der der Vorbehalt des Gesetzes stehen dem gefundenen Auslegungsergebnis entgegen. Art. 20 Abs. 3 GG bindet u.a. die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Aus der Bindung von Exekutive an das Gesetz folgt der Vorrang des Gesetzes. Danach haben parlamentarische Gesetze gegenüber allen anderen, nicht in der Form eines Parlamentsgesetzes erlassenen staatlichen Rechtsnormen, Vorrang (Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 96. EL November 2021, GG Art. 20 Rn. 72). Vorliegend entspricht es dem Vorrang des Gesetzes, wenn das Bundesamt in Fällen, in denen unechte Urkunden ausgehändigt wurden, Strafanzeige erstattet und damit diejenigen Behörden mit der Prüfung des Sachverhaltes befasst, denen kraft Gesetzes die Befugnis zur Unbrauchbarmachung von Tatmitteln eingeräumt ist. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wiederum besagt, dass die Verwaltung in bestimmten Konstellationen nur auf Grund einer parlamentsgesetzlichen Grundlage handeln darf; ein Handeln im entsprechenden Bereich ist also der Entscheidung durch ein parlamentarisches Gesetz vorbehalten (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 96. EL November 2021, GG Art. 20 Rn. 75). Hieraus ergibt sich, dass Art. 20 Abs. 3 GG von vornherein keine Eingriffsrechte der Verwaltung ohne vorheriges gesetzgeberisches Handeln begründet (vgl. etwa zum grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt Dürig/Herzog/Scholz/Grzeszick, 96. EL November 2021, GG Art. 20 Rn. 92).“ VG Magdeburg Urteil vom 25. August 2022 – 5 A 52/22 MD –, juris, Rn. 22 ff. Das Gericht schließt sich diesen Ausführungen, denen sich bereits das VG Karlsruhe, Urteil vom 21. Dezember 2023 – A 4 K 2471/22 –, juris, Rn. 28 ff., angeschlossen hat, vollinhaltlich an und macht sie sich zu Eigen. Unabhängig davon, dass bereits normativ keine Rechtfertigung dafür ersichtlich ist, den Klägerin die Herausgabe der im Tenor genannten Dokumente zu verweigern, sprechen zwei zusätzliche Argumente gegen eine solche Verweigerung. Zum erstem handelt es sich bei den im Tenor genannten Dokumenten – zwei irakischen Staatsangehörigkeitsurkunden und einer irakischen ID-Card (Personalausweis) überhaupt nicht um Pässe oder Passersatzpapiere. Da in dem in den PTU-Dokumentationen vom 3. August 2017 in Bezug genommenen BMI-Erlass vom 25. Oktober 2016 jedoch allein von in den vom IS kontrollierten Provinzen in Syrien, Irak und Libyen seit 1. Januar 2015 ausgestellten Pässen und Passersatzpapieren die Rede ist, welche im Bundesgebiet bis auf Weiteres für die Einreise und den anschließenden Aufenthalt als nicht gültig anzusehen seien, da davon auszugehen sei, dass diese Pässe und Passersatzpapiere vorgeblich nicht durch einen anerkannten Staat, sondern durch Unberechtigte ausgestellt worden seien, trifft die von der Beklagten für die Verweigerung der von den Klägern begehrten Dokumentenherausgabe gegebene Begründung inhaltlich gar nicht zu. Zum zweiten ist trotz der grundsätzlichen Nachvollziehbarkeit des Bestrebens der Beklagten, zu verhindern, dass sich durch Unberechtigte ausgestellte Urkunden – unabhängig davon, ob es sich um Pässe oder andere Urkunden handelt – im Umlauf befinden, die konkrete Intention der Kläger, die zur Herausgabe verlangten Dokumente zu dem Zweck verwenden zu wollen, bei der irakischen Botschaft neue Pässe zu beantragen, in Rechnung zu stellen. Das konkrete Bestreben der Kläger ihrem Vortrag gemäß ist es damit gerade, sich durch Erfüllung der Passpflicht rechtskonform verhalten zu wollen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergib sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.