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Urteil

A 4 K 2471/22

VG Karlsruhe 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2023:1221.A4K2471.22.00
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Leitsätze
1. Der Herausgabeanspruch gemäß § 21 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) umfasst sowohl echte als auch unechte Dokumente (im Anschluss an VG Magdeburg, Urteil vom 25. August 2022 – 5 A 52/22 MD –, juris).(Rn.27) 2. Weder aus § 65 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) noch aus einer anderen Vorschrift des AsylG folgt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach endgültigem Abschluss des Asylverfahrens und eines die vorgelegten Urkunden betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berechtigt ist, deren Herausgabe zu verweigern.(Rn.33) 3. Es entspricht dem Vorrang des Gesetzes, wenn das Bundesamt in Fällen, in denen unechte Urkunden ausgehändigt wurden, Strafanzeige erstattet und damit diejenigen Behörden mit der Prüfung des Sachverhaltes befasst, denen kraft Gesetzes die Verfolgung etwaiger Straftaten und damit einhergehend die Befugnis zur Unbrauchbarmachung von Tatmitteln eingeräumt ist.(Rn.35)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Reisepass mit der Dokumentennummer ... und die Tazkira mit der Dokumentennummer ... herauszugeben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Herausgabeanspruch gemäß § 21 Abs. 5 AsylG (juris: AsylVfG 1992) umfasst sowohl echte als auch unechte Dokumente (im Anschluss an VG Magdeburg, Urteil vom 25. August 2022 – 5 A 52/22 MD –, juris).(Rn.27) 2. Weder aus § 65 Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) noch aus einer anderen Vorschrift des AsylG folgt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach endgültigem Abschluss des Asylverfahrens und eines die vorgelegten Urkunden betreffenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berechtigt ist, deren Herausgabe zu verweigern.(Rn.33) 3. Es entspricht dem Vorrang des Gesetzes, wenn das Bundesamt in Fällen, in denen unechte Urkunden ausgehändigt wurden, Strafanzeige erstattet und damit diejenigen Behörden mit der Prüfung des Sachverhaltes befasst, denen kraft Gesetzes die Verfolgung etwaiger Straftaten und damit einhergehend die Befugnis zur Unbrauchbarmachung von Tatmitteln eingeräumt ist.(Rn.35) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den Reisepass mit der Dokumentennummer ... und die Tazkira mit der Dokumentennummer ... herauszugeben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO; § 87a Abs. 2 und 3 VwGO). I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (dazu unter 1.) und begründet (dazu unter 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft, da es sich bei der begehrten Herausgabe des Reisepasses sowie der Tazkira um die faktische Beendigung des mit Aushändigung begründeten Verwahrungsverhältnisses handelt und der Herausgabe selbst kein Regelungscharakter zukommt (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25. August 2022 - 5 A 52/22 MD - juris, Rn. 16). Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, das Herausgabebegehren sei jedenfalls dann mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen, wenn die Herausgabe an den Ausländer durch Verwaltungsakt abgelehnt worden sei (vgl. hierzu Bruns, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 21 AsylG, Rn. 7; Haderlein, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Juli 2023, § 21 AsylG, Rn. 8), folgt hieraus für den vorliegenden Fall nichts anderes, weil ein ablehnender Bescheid nicht ergangen ist. Unter Beachtung dieser Ausführungen ist die vom Kläger dem Wortlaut nach erhobene Verpflichtungsklage sachdienlich als allgemeine Leistungsklage auszulegen (§ 88 VwGO). Einer Anfechtungsklage bedarf es nicht, da die Ablehnungsentscheidung nicht durch Verwaltungsakt, sondern durch schlicht hoheitliches Handeln, nämlich durch nachrichtliche Mitteilung, ergangen ist. Der Klage mangelt es auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Insbesondere machte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Mai 2022 nach entsprechender Aufforderung des Klägers deutlich, dass sie die streitgegenständlichen Dokumente nicht aushändigen werde. 2. Die Klage ist begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) hat der Kläger einen Anspruch aus § 21 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 AsylG auf Herausgabe des Reisepasses mit der Dokumentennummer ... und der Tazkira mit der Dokumentennummer ... . Nach dieser Norm sind die nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG in Verwahrung genommenen Unterlagen dem Ausländer wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt werden. Die Vorschrift ist - anders als die Spezialvorschrift des § 65 AsylG - auch nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens anwendbar (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 25. August 2022 - 5 A 52/22 MD - juris, Rn. 20; VG Hamburg, Beschluss vom 29. Oktober 2012 - 15 E 2848/12 - juris, Rn. 6; Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 65 AsylG, Rn. 1; Amir-Haeri, in: Huber/Mantel, Aufenthaltsgesetz/Asylgesetz, 3. Auflage 2021, § 65 AsylG, Rn. 1). Die vorgenannten Voraussetzungen sind erfüllt. Bei dem Reisepass und der Tazkira handelt es sich um „Unterlagen“ i.S.d. § 21 Abs. 5 AsylG, die das Bundesamt nach § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 AsylG in Verwahrung genommen hatte, nachdem diese ihm durch die Ausländerbehörde übersandt worden waren. Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass die PTU des Bundesamtes ergeben hat, jedenfalls die vom Kläger ausgehändigte Tazkira sei unecht. Denn eine Einschränkung des Aushändigungsanspruchs auf echte Urkunden ergibt sich aus § 21 Abs. 5 AsylG nicht (vgl. hierzu und zu den nachfolgenden Ausführungen: VG Magdeburg, Urteil vom 25. August 2022 - 5 A 52/22 MD - juris, Rn. 22 ff.). Der Begriff der „Unterlagen“ in § 21 Abs. 5 AsylG stellt unter Beachtung der in dieser Norm in Bezug genommenen Regelung des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylG einen Oberbegriff dar, der „alle erforderlichen Urkunden“ und „sonstige Unterlagen“ erfasst, die im Besitz des Ausländers waren und die Anforderungen des § 15 Abs. 3 AsylG erfüllen. Umfasst sind - neben den in § 15 Abs. 3 Nrn. 1 bis 4 AsylG ausdrücklich genannten Urkunden und Unterlagen - solche Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind (vgl. den Auffangtatbestand in § 15 Abs. 3 Nr. 5 AsylG). Nicht ausdrücklich in § 21 Abs. 5 AsylG geregelt ist, ob der Herausgabeanspruch des § 21 Abs. 5 AsylG sich unterschiedslos auf alle im Rahmen der Mitwirkungspflicht des § 15 AsylG ausgehändigten Urkunden und Unterlagen bezieht. Das ist indes der Fall. Nach seinem Wortlaut unterscheidet § 21 Abs. 5 AsylG nicht zwischen echten und unechten Urkunden. Zieht man im Wege der systematischen Auslegung der Regelung des § 21 Abs. 5 AsylG den § 15 Abs. 2 AsylG heran, welcher die ursprüngliche Aushändigungspflicht des Ausländers betrifft, lässt sich feststellen, dass dieser auch die Pflicht zur Aushändigung unechter Urkunden umfasst. Zwar liegt es im Ausgangspunkt nahe, dass nur echte Urkunden dazu geeignet sind, die Identität und Staatszugehörigkeit eines Asylantragstellers (vgl. § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zu belegen und vorrangig echte Urkunden für das Asylverfahren von Bedeutung sind. Weil die Echtheit von Urkunden im Zeitpunkt der Aushändigung durch den Asylantragsteller an die Behörde aber nicht stets verlässlich feststellbar ist, ist es für die ordnungsgemäße Durchführung des Asylverfahrens notwendig, die Aushändigungspflicht auf alle im Besitz des Ausländers befindlichen Urkunden zu erstrecken. Denn die in § 15 AsylG normierte Mitwirkungspflicht des Ausländers soll gerade eine umfassende Sachverhaltsaufklärung durch das Bundesamt sicherstellen. Im Gesetz findet sich demgegenüber keine Grundlage für die Annahme, dass die nach § 15 Abs. 2 AsylG bestehende Aushändigungs- und Überlassungspflicht des Ausländers sachlich weiter reichen sollte, als sein nach Abschluss des Asylverfahrens bestehender Aushändigungsanspruch. Gegen eine dahingehende Annahme spricht vielmehr, dass § 21 Abs. 5 AsylG den § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 AsylG ohne weitere Einschränkung in Bezug nimmt. Gegen ein Verständnis, welches die Herausgabe von unechten Urkunden aus dem Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 AsylG ausschließt, spricht weiterhin der Umstand, dass das Asylgesetz - anders als etwa die Strafprozessordnung - keinerlei Verfahrensregelungen vorsieht, wie das Bundesamt mit unechten Urkunden umzugehen hat. Auf welcher normativen Grundlage das Bundesamt die verwahrten Dokumente „in der Sammlung der PTU des Bundesamts“ aufbewahrt, anstatt sie nach Beendigung des Asylverfahrens herauszugeben und nach welchen Kriterien die Unterlagen von anderen Behörden „zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von dort angefordert werden“ können, ist nicht erkennbar. Angesichts des Umstandes, dass auch der - hier ursprünglich beim Ausländer bestehende - Besitz an unechten Urkunden jedenfalls dem Grunde nach dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG unterfällt (vgl. zur Stellung des Besitzes als vermögenswerte Rechtsposition im Sinne des Art. 14 GG Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 101. EL Mai 2023, Art. 14, Rn. 323) und der Gesetzgeber die Dauer der Überlassungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nrn. 4 und 5 AsylG allein daran geknüpft hat, dass die Unterlagen für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen benötigt werden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Ausländer der Besitz an seinen Unterlagen dauerhaft entzogen werden sollte. Auch aus dem Sinn und Zweck des § 21 Abs. 5 AsylG ergibt sich nichts Anderes. Zwar ist dem Bundesamt zuzugeben, dass die Aushändigung von Unterlagen, die es aufgrund eigener Prüfung für unechte Urkunden hält, dazu führen kann, dass diese im Rechtsverkehr weiter genutzt werden. Dieses Ergebnis kann das Bundesamt aber ohne weiteres dadurch vermeiden, dass es den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden durch eine Strafanzeige zur Kenntnis gibt, wobei den Strafverfolgungsbehörden ihrerseits kraft Gesetzes die Befugnis eingeräumt ist, tatbezogene Gegenstände nach § 94 Abs. 1 StPO sicherzustellen oder zu beschlagnahmen bzw. die Beschlagnahme zur Unbrauchbarmachung nach § 111b StPO anzuordnen. Darüber hinaus sieht § 282 StGB die Möglichkeit der Einziehung im Strafurteil vor (vgl. zur tatbestandlichen Erfüllung der Voraussetzungen des § 267 Abs. 1 StGB durch die Vorlage gefälschter Personenstandsdokumente im Asylverfahren etwa AG Nienburg, Urteil vom 16. Mai 2013 - 4 Cs 519 Js 24060/12 (319/12) - juris, Rn. 6; AG Korbach, Urteil vom 2. Mai 2013 - 4 Cs - 1620 Js 8985/12 - juris, Rn. 8). Entsprechend ist das Bundesamt auch im vorliegenden Fall verfahren und hat den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden im April 2021 angezeigt. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hat das Ermittlungsverfahren jedoch mit Verfügung vom 17. Juni 2021 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und damit schon keinen hinreichenden Tatverdacht für eine Strafbarkeit des Klägers nach § 267 Abs. 1 StGB gesehen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für eine teleologische Einschränkung des Herausgabeanspruchs, vielmehr ist dieser seinem Wortlaut folgend als unbedingt zu verstehen und sein „sachlich-gegenständlicher“ Anwendungsbereich nicht auf „echte bzw. nicht verfälschte oder gefälschte Dokumente“ begrenzt (a.A. ohne weitere Begründung VG Aachen, Beschluss vom 14. November 2018 - 5 L 1069/18.A - juris, Rn. 20). Die Gesetzgebungsgeschichte spricht ebenfalls nicht für einen begrenzten sachlichen Anwendungsbereich des § 21 Abs. 5 AsylG. Vielmehr ist sie in diesem Punkt unergiebig. Denn der Herausgabeanspruch ist erst im laufenden Gesetzgebungsverfahren ohne weitere Begründung zu seiner Reichweite eingefügt worden (vgl. zur Ursprungsfassung den Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 12/2062 vom 12. Februar 1992, S. 9). Dem gefundenen Ergebnis steht - anders als die Beklagte meint - auch nicht ein Umkehrschluss aus § 65 Abs. 1 AsylG entgegen. Gemäß dieser Norm ist dem Ausländer nach Stellung des Asylantrags der Pass oder Passersatz auszuhändigen, wenn dieser für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht benötigt wird und der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den Vorschriften in anderen Gesetzen einen Aufenthaltstitel erteilt. Auch aus dem Wortlaut dieser Norm ergibt sich - anders als die Beklagte annimmt - nicht, dass der Herausgabeanspruch allein mit Blick auf echte Urkunden besteht. Zwar wird man bei Anwendung dieser Norm annehmen können, dass der Pass oder Passersatz zur weiteren Durchführung des Asylverfahrens ggf. noch i.S.v. § 65 Abs. 1 AsylG „benötigt“ wird, wenn Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen (vgl. Neundorf, in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition, Stand: 1. Oktober 2022, § 65 AsylG, Rn. 3), so dass die tatbestandlichen Anforderungen dieser Norm bei Anhaltspunkten auf eine Fälschung regelmäßig nicht erfüllt sein werden. Denn gerade die Kenntnis vom zutreffenden Herkunftsstaat ist grundlegend für die anzustellende Rückkehrprognose und ggf. auch für die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Asylantragstellers. Dass die Behörde im Falle konkreter Indizien, dass der Pass oder Passersatz nachträglich manipuliert worden ist, diesen zu Untersuchungszwecken weiter einbehalten kann (vgl. auch Stahmann, in: Hofmann, Ausländerrecht, 3. Auflage 2023, § 65 AsylG, Rn. 5), sagt aber nichts darüber aus, ob das Bundesamt auch nach endgültigem Abschluss des Asylverfahrens und des strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahrens berechtigt ist, die Herausgabe zu verweigern. Zu einer Beschränkung des Anwendungsbereiches des § 21 Abs. 5 AsylG führt letztlich auch nicht der von der Beklagten vorgebrachte Verweis auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, Art. 20 Abs. 3 GG. Weder der aus dieser Regelung abgeleitete Vorrang noch der Vorbehalt des Gesetzes stehen dem gefundenen Auslegungsergebnis entgegen. Art. 20 Abs. 3 GG bindet u.a. die vollziehende Gewalt an Gesetz und Recht. Aus der Bindung der Exekutive an das Gesetz folgt der Vorrang des Gesetzes. Danach haben parlamentarische Gesetze gegenüber allen anderen, nicht in der Form eines Parlamentsgesetzes erlassenen staatlichen Rechtsnormen, Vorrang (Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 101. EL Mai 2023, Art. 20, Rn. 72). Vorliegend entspricht es dem Vorrang des Gesetzes, wenn das Bundesamt in Fällen, in denen unechte Urkunden ausgehändigt wurden, Strafanzeige erstattet und damit diejenigen Behörden mit der Prüfung des Sachverhaltes befasst, denen kraft Gesetzes die Verfolgung etwaiger Straftaten und damit einhergehend die Befugnis zur Unbrauchbarmachung von Tatmitteln eingeräumt ist. So ist das Bundesamt letztlich auch im vorliegenden Fall tatsächlich verfahren und hat den Sachverhalt den Strafverfolgungsbehörden bereits im April 2021 zur Anzeige gebracht. Das anschließende Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe jedoch mit Verfügung vom 17. Juni 2021 nach § 170 Abs. 2 StPO, gestützt auf die Angaben des afghanischen Generalkonsulats, ein und ging damit ersichtlich von der Echtheit der Urkunden im Rechtssinne aus. Das Bundesamt ist damit seinen Pflichten in ausreichendem Umfang nachgekommen, eine über die der Strafverfolgungsbehörden hinausgehende Befugnis steht ihm nach Abschluss des Asylverfahrens im Hinblick auf die Dokumente hingegen nicht zu. Der Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes wiederum besagt, dass die Verwaltung in bestimmten Konstellationen nur auf Grund einer parlamentsgesetzlichen Grundlage handeln darf; ein Handeln im entsprechenden Bereich ist also der Entscheidung durch ein parlamentarisches Gesetz vorbehalten (vgl. Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 101. EL Mai 2023, Art. 20, Rn. 75). Hieraus ergibt sich, dass Art. 20 Abs. 3 GG von vornherein keine Eingriffsrechte der Verwaltung ohne vorheriges gesetzgeberisches Handeln begründet (vgl. etwa zum grundrechtlichen Gesetzesvorbehalt Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG-Kommentar, 101. EL Mai 2023, Art. 20, Rn. 92). Hätte der Gesetzgeber dem Bundesamt die Befugnis einräumen wollen, unechte Urkunden auch nach Abschluss des Asylverfahrens sowie des strafrechtlichen (Ermittlungs-)Verfahrens dauerhaft zurückzuhalten, hätte er dies ausdrücklich regeln müssen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Der im Jahr 2000 geborene Kläger, afghanischer Staatsangehörigkeit, begehrt die Herausgabe von Dokumenten, welche er der Beklagten zur Durchführung seines Asylverfahrens ausgehändigt hatte. Am 11. August 2016 stellte der Kläger bei der Beklagten einen ersten Asylantrag, den das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 17. November 2017 als unbegründet ablehnte. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit rechtskräftigem Urteil vom 30. August 2019 (Az ... ) ab. Am 28. November 2019 stellte der Kläger einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Während des laufenden Asylverfahrens übergab das Landratsamt Karlsruhe dem Bundesamt eine von dem Kläger dort eingereichte Geburtsurkunde (Tazkira) mit der Dokumentennummer ... und einen Reisepass, der die Dokumentennummer ... trägt. Am 15. Oktober 2020 veranlasste die Beklagte die physikalisch-technische Urkundenuntersuchung (PTU) der beiden Dokumente. Als Ergebnis der Untersuchung wurde für beide Dokumente im Gutachten vom 16. Oktober 2020 festgehalten, dass mit den vorhandenen Untersuchungsmöglichkeiten bei zerstörungsfreier Untersuchung Manipulationen nicht festgestellt werden konnten. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag vom 28. November 2019 als unzulässig ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 1. März 2021 (Az.: ... ) ab. Diese Entscheidung ist seit dem 30. April 2021 rechtskräftig. Am 16. November 2020 sowie am 5. Januar 2021 veranlasste die Beklagte eine erneute PTU der beiden Dokumente. Als Ergebnis der Untersuchung wurde für die Tazkira im Gutachten vom 25. Januar 2021 festgehalten, der Vordruck und die Dokumentennummer des Dokuments seien kopiertechnisch erstellt worden und wichen daher von bekannten Dokumenten dieser Art ab. Aufgrund dieses Befundes werde von einer nichtamtlichen Ausstellung ausgegangen. Zu dem Reisepass wurde ausgeführt, dieser entspreche dem bekannten Vergleichsmaterial und werde als echt bewertet. Das Dokument sei jedoch mit der beanstandeten Tazkira vorgelegt worden, welche ein früheres Ausstellungsdatum aufweise. Daher sei von einer mittelbaren Falschbeur-kundung auszugehen. Für beide Dokumente ist in den Gutachten jeweils weiter ausgeführt, diese würden in der Sammlung der PTU des Bundesamtes aufbewahrt und könnten von amtlichen Stellen zum Zwecke der Durchführung ihrer Aufgaben von dort abgefordert werden. Dieses Ergebnis teilte das Bundesamt dem Kläger mit Schreiben vom 13. April 2021 mit und gab außerdem an, das LKA Baden-Württemberg sei über den Vorgang informiert worden. Ob es nun zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die zuständige Staatsanwaltschaft kommen werde, könne nicht eingeschätzt werden, eine Herausgabe der Dokumente sei daher derzeit leider nicht möglich. Mit Verfügung vom 17. Juni 2021 stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung (Az.: ... ) gemäß § 267 Abs. 1 StGB nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte sie an, das afghanische Generalkonsulat habe mit Schreiben vom 26. Februar 2021 bestätigt, dass die am 25. Oktober 2020 vorgelegten Dokumente (Reisepass und Tazkira) gültig seien. Mit Schreiben vom 15. März 2022 und 5. April 2022 wandte sich der Kläger an das Bundesamt und teilte mit, er benötige für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis den Reisepass sowie seine Tazkira und er wolle seinen Vater im Iran besuchen. Daher habe er sich an das afghanische Generalkonsulat in München gewandt, wo man ihm mitgeteilt habe, dass die bei dem Bundesamt vorgelegte Tazkira und der Reisepass echt seien. Sie seien in Afghanistan registriert. Er bitte daher darum, die Dokumente an die Ausländerbehörde oder das afghanische Konsulat zu übersenden, damit diese eine Stellungnahme abgeben könnten. Mit E-Mail vom 13. April 2022 teilte das Bundesamt dem Kläger mit, dass sich an der Beurteilung der Dokumente nichts geändert habe. Gemäß § 21 Abs. 5 AsylG seien Unterlagen dem Ausländer zwar wieder auszuhändigen, wenn sie für die weitere Durchführung des Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht mehr benötigt würden. Voraussetzung dieses Herausgabeanspruches sei aber die Feststellung, dass gemäß § 65 Abs. 1 AsylG die Dokumente nicht gefälscht seien. Seien Dokumente aber gefälscht oder verfälscht, lasse sich in einem Umkehrschluss aus § 65 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG (Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung) feststellen, dass das Bundesamt gefälschte Dokumente nicht herausgeben und wieder in den Rechtsverkehr bringen dürfe. Daher sei eine Herausgabe der Dokumente weiterhin nicht möglich. Mit E-Mail vom 24. Mai 2022 teilte der Kläger mit, dass er nochmals bei dem Generalkonsulat in München vorgesprochen und dieses ihm die Echtheit der Tazkira und des Reisepasses bestätigt habe. Er bitte daher das Bundesamt um nochmalige Prüfung, ob es bei der bisherigen ablehnenden Haltung bleibe. Wenn dies der Fall sei, werde er auf Herausgabe der gewünschten Dokumente klagen. Er bitte um Rückmeldung innerhalb von 14 Tagen. Der Kläger legte außerdem die folgende schriftliche Bescheinigung des Generalkonsulats München vor: „Das Generalkonsulat der islamischen Republik von Afghanistan in München bestätigt die Gültigkeit und rechtmäßige Ausstellung der Tazkira Nr. ..., laut Computerregister des Außenministeriums Kabul, Afghanistan (siehe beigefügter Ausdruck) und somit die rechtmäßige Ausstellung und Gültigkeit des Reisepasses Nr. ... für Herrn ... .“ Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 teilte das Bundesamt mit, dass es weiterhin von einer nichtamtlichen Ausstellung der Tazkira und einem mittelbar falsch beurkundeten Reisepass ausgehe. Als ge- bzw. verfälschte Dokumente dürften diese nicht mehr in den Rechtsverkehr gebracht werden und könnten daher weiterhin vom Bundesamt nicht herausgegeben werden. Am 24. Juli 2022 hat der Kläger vor dem erkennenden Gericht Klage auf Herausgabe der dem Bundesamt ausgehändigten Unterlagen erhoben und zur Begründung ausgeführt, er habe den dringenden Wunsch, seine Familie nach etwa sieben Jahren wiederzusehen. Seine Mutter und Geschwister lebten nach wie vor in Afghanistan, sein Vater sei Anfang 2022 vor den Taliban in den Iran geflüchtet, wo er heute lebe. Um die gewünschten Reisen nach Afghanistan und in den Iran durchführen zu können, benötige er seinen bei der Beklagten verwahrten Pass sowie seine Tazkira. Er verweise auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 25. August 2022 - 5 A 52/22 MD, welchem die gleiche Problematik zugrunde gelegen habe wie dem vorliegenden Verfahren. Der Kläger beantragt schriftsätzlich und sachdienlich ausgelegt, die Beklagte zu verurteilen, die von ihr verwahrten Dokumente (afghanischer Reisepass und Tazkira) an den Kläger herauszugeben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus der E-Mail vom 13. April 2022 und führt ergänzend aus, bei den Registerabgleichen des Generalkonsulats seien keine Lichtbilder hinterlegt. Eine Zuordnung des Dokumenteninhabers zur Tazkira sei demnach nicht möglich. Daher würden diese Dokumente weiterhin beim Bundesamt zentral aufbewahrt, damit sichergestellt sei, dass Polizeibehörden bzw. Staatsanwaltschaften diese Dokumente zur Durchführung eines Strafverfahrens auch anfordern könnten. Auch in der Kommentierung zu § 65 AsylG werde davon ausgegangen, dass ein Pass dann nicht herauszugeben sei, wenn die Urkundenuntersuchung zu dem Ergebnis komme, dass er gefälscht sei. Dem Gericht liegen die den Kläger betreffenden Akten des Bundesamtes vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf und auf die im Verfahren gewechselten Schrift-sätze der Beteiligten nebst deren Anlagen verwiesen.