OffeneUrteileSuche
Urteil

18 K 5786/21

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0410.18K5786.21.00
4mal zitiert
53Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

54 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.

Es wird festgestellt, dass die anlässlich der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ am 26. Juni 2021 in Düsseldorf im Bereich Breite Straße/Ecke Bastionstraße erfolgte Ingewahrsamnahme des Klägers ab 18.11 Uhr bis 22.45 Uhr, sein Ausschluss aus der Versammlung gegen 18.37 Uhr sowie seine Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung durch den Beklagten rechtswidrig waren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Es wird festgestellt, dass die anlässlich der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ am 26. Juni 2021 in Düsseldorf im Bereich Breite Straße/Ecke Bastionstraße erfolgte Ingewahrsamnahme des Klägers ab 18.11 Uhr bis 22.45 Uhr, sein Ausschluss aus der Versammlung gegen 18.37 Uhr sowie seine Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung durch den Beklagten rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen anlässlich einer Versammlung am 26. Juni 2021 in Düsseldorf. Diese Versammlung wurde am 14. Mai 2021 von dem späteren Versammlungsleiter in Form eines Aufzugs für die Zeit von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr im Auftrag des Bündnisses „Versammlungsgesetz NRW stoppen“ beim Polizeipräsidium Düsseldorf angemeldet. Die Versammlung sollte mit einer Kundgebung auf den Rheinwiesen beginnen. Der anschließende Aufzug sollte den Rhein über die Oberkasseler Brücke queren und über die Hofgartenrampe, Heinrich-Heine-Allee und Breite Straße bis zum Graf-Adolf-Platz geführt werden. Die Abschlusskundgebung war vor dem Landtag geplant. Mit Bescheid vom 22. Juni 2021 bestätigte das Polizeipräsidium Düsseldorf dem Versammlungsleiter die Anmeldung der Demonstration für den 26. Juni 2021 u.a. wie folgt: Thema: „Versammlungsgesetz NRW stoppen - Grundrechte erhalten!“ Veranstalter: Bündnis Versammlungsgesetz NRW stoppen Dauer der Versammlung: 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr; Sammelphase: ab 11:00 Uhr Aufzugstrecke: Düsseldorf Rheinwiese (Auftaktkundgebung), Kaiser-Wilhelm-Ring, Oberkasseler Brücke, Hofgartenrampe, Fritz-Roeber-Straße, Heinrich-Heine-Allee (Zwischenkundgebung), Breite Straße, Graf-Adolf-Platz, Haroldstraße, Johannes-Rau-Platz, Landtagswiese mit Nebenwiesen (Abschlusskundgebung) Teilnehmer-/innen: ca. 10.000 Personen. Die Versammlung wurde von der Einhaltung bestimmter, für sofort vollziehbar erklärter Auflagen abhängig gemacht. Danach waren u.a. Tragestangen aus Metall, Hartholz oder sonstigen bruchfesten Materialien verboten; Tragestangen für Fahnen und Transparente durften eine Länge von 200 cm und einen Durchmesser von 3 cm nicht überschreiten und nur aus Weichholz oder Kunststoffleerrohr bestehen (Ziff. 1). Zugleich wies der Beklagte auf die Verpflichtung der Teilnehmer zur Einhaltung der Regelungen nach der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung Nordrhein-Westfalen hin, u.a. die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung sowie zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zueinander . Bereits im Vorfeld bewarben die Versammlung weit mehr als 100 Gruppierungen aus ganz Nordrhein-Westfalen, darunter Gewerkschaften und Klimaschützer, XXXXXXXXXXXXXXX. Ausweislich der eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie des in diesem Verfahren unwidersprochenen Vortrags des Beklagten stellte sich das Versammlungsgeschehen am 26. Juni 2021 wie folgt dar: Die Versammlung begann am 26. Juni 2021 gegen 13:30 Uhr mit einer Auftaktkundgebung und von der Polizei geschätzten 1.300 Teilnehmern. Während der Auftaktkundgebung zogen einige Versammlungsteilnehmer Maleranzüge an. Diese und andere Versammlungsteilnehmer trugen eine Kombination aus Mund-Nasen-Schutz, Sonnenbrille, Schals und Kapuzen. Im Rahmen der Kooperation wurde darauf hingewiesen, dass sich diese Teilnehmer durch das Verhüllen von Gesichtspartien im Randbereich des Vermummungsverbotes befänden. Gegen 14:30 Uhr setzte sich der Aufzug in Bewegung. An seinem Beginn und Ende fuhren jeweils Lautsprecherwagen der Polizei. Der Aufzug verlief wegen des Erscheinungsbildes nach außen und aufgrund der Coronasituation in durchnummerierten Blöcken von 1 bis 10. Dabei wurde Block 1 mit „Erste Reihe; leerer Block für Betroffene von Polizeigewalt, Anwält:innen – Robenblock“, Block 2 mit „Kampagne Nationalismus ist keine Alternative (NIKA)/Interventionistische Linke (IL)“, Block 3 mit „Klimagerechtigkeitsblock“, Block 4 mit „Jugendblock“, Block 5 mit „Fußballfans Düsseldorf“, Block 6 mit „Antikapitalistischer/internationaler Block“, Block 7 mit „Antifablock“, Block 8 mit „Linkspartei“, Block 9 mit „Fußballfans Köln“ und Block 10 mit „Bunter Block mit allen weiteren Teilnehmer:innen“ bezeichnet. Die Teilnehmer wurden im Vorfeld gebeten, während der gesamten Demonstration in dem Block zu verbleiben, dem sie sich angeschlossen hatten. Der Block „Antifa“ befand sich an der siebten Stelle des Aufzugs. Der Kläger lief in Block 8, im Block der „Linkspartei“, mit. Gegen 15:00 Uhr, noch bevor sich Block 7 auf den Rheinwiesen in Bewegung gesetzt hatte, wurde festgestellt, dass sich Personen in diesem Block vermummten; sie trugen neben einer Mund-Nasen-Bedeckung dunkle Sonnenbrillen, Kapuzen oder über die Ohren gezogene Schals. Mitgeführte Front- und Seitenbanner wurden miteinander verknotet. Um 15:14 Uhr zündeten Teilnehmer aus Block 5 (O.) zwei Rauchtöpfe auf der Oberkasseler Brücke. Kurz darauf zündeten auch Versammlungsteilnehmer im Block 7 einen Rauchtopf auf der Oberkasseler Brücke. Um 15:37 Uhr wurde im Block 1 ein Rauchtopf gezündet. Gegen 15:40 Uhr waren Banner im Block 7 weiterhin verknotet. Es wurde erneut Vermummung festgestellt, die nach Hinweis an den Versammlungsleiter C. teilweise abgelegt wurde. Um 15:43 Uhr wurden die Banner weit über den Köpfen der Personen getragen, sodass die seitlich begleitenden Einsatzkräfte keinen Einblick in den Block 7 nehmen konnten. Der Versammlungsleiter C. wurde angewiesen, auf die Gruppe einzuwirken, was dieser ablehnte. Am Übergang der Hofgartenrampe zur Fritz-Roeber-Straße wurde erneut ein Rauchtopf im Block 7 gezündet. Um 15:48 Uhr erfolgte abermals die Aufforderung an den Versammlungsleiter C., auf die Teilnehmer hinsichtlich Vermummung und Banner-Sichtschutz einzuwirken, verbunden mit dem Hinweis, dass der Aufzug bei Zuwiderhandlung angehalten werde. Um 15:49 Uhr wurde im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee in Block 7 erneut ein Rauchtopf gezündet. Zusätzlich zu den verknoteten und über Kopf gehaltenen Bannern wurden auch Regenschirme geöffnet. In der Folge wurde der Aufzug, wie zuvor angekündigt, wegen der Vermummung in Block 7 angehalten und eine Polizeikette zwischen Block 6 und Block 7 in Höhe Ratinger Straße/Heinrich-Heine-Allee eingezogen. Um 15:55 Uhr kam es in Block 7 zu „Rangeleien“ zwischen den polizeilichen Begleitkräften und Versammlungsteilnehmern. Zu diesem Zeitpunkt traten Teilnehmer aus diesem Block von der Straßenfläche auf den Grünstreifen, rempelten die Einsatzkräfte an und griffen diese zudem mit Schlägen und Tritten an. Der Versammlungsleiter verurteilte die Angriffe und forderte die Teilnehmer des Blocks 7 auf, diese zu unterlassen. Erneut wurde ein Rauchtopf gezündet. Andere Versammlungsteilnehmer außerhalb des Blocks 7 solidarisierten sich und griffen ihrerseits die Einsatzkräfte an. Der Aufzug umfasste zu diesem Zeitpunkt von der Polizei geschätzt 3.000 Teilnehmer. Gegen 16:07 Uhr vereinbarten die Verbindungsbeamten mit dem Versammlungsleiter C., dass sich die Polizeikette zwischen Block 6 und 7 um fünf Meter zurückzieht und die Teilnehmer im Block 7 im Gegenzug ihre Banner und Transparente senken. Gegenüber dem Versammlungsleiter und den Versammlungsteilnehmern wurde die Auflage ausgesprochen, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu nutzen. Die Teilnehmer im Block 7 kamen dieser Vorgabe verzögert und widerwillig nach. Gegen 16:09 Uhr setzte sich der Aufzug erneut, gleichwohl stockend in Bewegung. Um 16:10 Uhr versuchten Teilnehmer des Blocks 7 die Polizeikette zu durchbrechen, woraufhin der Aufzug erneut stockte und die Einsatzkräfte abermals das Gespräch mit dem Versammlungsleiter C. suchten. Gegen 16:25 Uhr forderte der Versammlungsleiter Behrsing die Teilnehmer zur Umsetzung der Auflage auf. Nachdem sich die Situation zwischenzeitlich beruhigt hatte, setzte sich der Aufzug um 16:34 Uhr wieder in Bewegung. Auf die ursprünglich geplante Zwischenkundgebung verzichtete die Versammlungsleitung. Ab 16:39 Uhr wurden im Block 7 erneut Banner über Kopf hochgezogen und Schirme aufgespannt. In der Folge kam es aus dem Sichtschutz heraus wieder zu Tritten und Schlägen gegen die polizeilichen Begleitkräfte. Der Versammlungsleiter C. wurde um 16:54 Uhr und 17:05 Uhr nochmals gebeten, auf die Teilnehmer einzuwirken. Die Polizeiführung zog nun ernsthaft den Ausschluss des Blocks 7 für den Fall in Erwägung, dass sich die Versammlungsteilnehmer in diesem Block erneut entgegen der Absprachen durch das Hochziehen der Banner und Aufspannen von Regenschirmen unkooperativ verhielten. Um 17:04 Uhr wurde der Aufzug abermals angehalten. Es folgte eine Durchsage der Polizei folgenden Inhalts: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Personen der Versammlung, die die Plakate und Banner halten. Sie halten die Banner und Fahnen so hoch, dass Ihre Identität nicht festgestellt werden kann. Senken Sie Ihre Banner und Fahnen auf das kooperierte Maß herab, sodass Ihre Köpfe sichtbar sind. Ende der Durchsage.“ Die Polizei entschied sodann für den Fall, dass die Versammlungsteilnehmer im Block 7 weiterhin nicht kooperierten, diesen Block möglichst ohne Anhalten der Versammlung an einem geeigneten Punkt zu separieren und auszuschließen. Angesichts der andauernden, aus Block 7 heraus verübten Straftaten war es das vorrangige Ziel des Beklagten, beweissichernde Maßnahmen, d.h. Identitätsfeststellungen und erkennungsdienstliche Behandlungen, zur Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen durchzuführen. Zugleich sollten auf diese Weise weitere Eskalationen und Angriffe auf Polizeikräfte verhindert werden. In der Folge zogen Teilnehmer im Block 7 weiterhin Banner über Kopf hoch und spannten Regenschirme auf; um 17:22 Uhr wurde ein weiterer Rauchtopf abgebrannt. Zur gleichen Zeit schlugen ein oder mehrere Teilnehmer aus Block 7 mit einem Regenschirm auf die behelmten Einsatzkräfte neben dem Block ein. Ab 17:30 Uhr zündeten Teilnehmer in Block 7 in kurzer Folge drei weitere Rauchtöpfe und es kam zu massiven Rauchentwicklungen. Um 17:32 Uhr warfen Teilnehmer in Block 7 eine Flasche nach den Polizeikräften. Die Polizeiführung entschloss sich daher, einzugreifen. Die ursprüngliche Planung, Block 7 am Graf-Adolf-Platz, an dem der Aufzug rechts in Richtung des Landtags abbiegen sollte, nach links aus dem Aufzug herauszuführen, ließ sich nicht umsetzen, weil weitere Teilnehmer aus anderen Blöcken in Begriff waren, sich dem Block 7 anzuschließen. Um es nicht zu einer Durchmischung der Blöcke kommen zu lassen, entschied die Polizeiführung, den Block 7 bereits auf der Breite Straße in Höhe der Bastionstraße anzuhalten. Hierzu wurde zunächst um 17:34 Uhr hinter Block 7 eine Polizeikette eingezogen, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Aufzug weiterzog, soweit sich dieser in Bewegung setzte. Um 18:11 Uhr wurde in Höhe der Einmündung Breite Straße/Bastionstraße der Block 7 mittels einer vorderen Polizeikette vom restlichen Aufzug getrennt und der Aufzug dreigeteilt. Nachdem sie die Lautsprecherwagen von der Spitze und dem Ende des Zuges herangeführt hatte, teilte die Polizei den von der Maßnahme betroffenen Personen, bei denen es sich, wie sich später herausstellte, um 338 Teilnehmer handelte, um 18:37 Uhr mittels Lautsprecheransage den Ausschluss aus der Versammlung mit. Die Ansage lautete: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Personengruppe in der Umschließung der Polizei. Sie sind aus der Versammlung ausgeschlossen worden. Diese Ausschließung ist erfolgt, weil wiederholt diverse Straftaten wie Widerstandshandlungen gegen Polizeivollzugsbeamte, Vermummung durch Hochreißen von Bannern und Flaggen und damit Unkenntlichmachung und durch das Abbrennen diverser Pyrotechnik resultiert. Ferner wurden Sie durch die Versammlungsleitung mehrfach aufgefordert, dieses Verhalten abzustellen. Dem sind Sie nicht nachgekommen. Durch die soeben erfolgte Ausschließung verlieren Sie den Schutz aus dem Versammlungsgesetz und Art. 8 des Grundgesetzes. Dies ist die erste Auflösungsverfügung. Es ist – wie spät haben wir es? – 18:38 Uhr. Ende der Durchsage.“ Diese Durchsage wurde um 18:41 Uhr und 18:45 Uhr wiederholt. Die Polizei informierte die betroffenen Personen darüber, dass sie zwecks Identitätsfeststellung zur beweissichernden Verfolgung von Straftaten festgehalten würden. Diese Durchsage wiederholte die Polizei um 19:45 Uhr, 19:58 Uhr, 20:02 und 20:50 Uhr. Ab 18:39 Uhr teilte sie der Versammlungsleitung und den Teilnehmern mittels Lautsprecherdurchsage mit, dass der Aufzug durch die bisher friedlichen Blöcke 1 bis 6 und 8 bis 10 fortgeführt werden könne: „Dies ist eine Durchsage der Polizei an die Versammlungsteilnehmer vor der Polizeikette. Bitte führen Sie Ihren Aufzug weiter bis zum Endkundgebungsort. Sie haben mit diesen Maßnahmen nichts zu tun. Sie waren bisher friedlich und können Ihren Aufzug weiter friedlich fortführen. Ferner wird über einen neuen Zwischenkundgebungsort kooperiert. Gehen Sie weiter und bleiben Sie friedlich. Ende der Durchsage.“ Die Versammlungsteilnehmer verweigerten jedoch eine Zusammenführung. Sie verblieben vor Ort und führten unmittelbar vor und hinter dem ausgeschlossenen Block Solidaritätskundgebungen durch, wobei immer mehr Versammlungsteilnehmer abzogen. Auch die Versammlungsleiter lehnten eine Fortführung des Aufzugs ab, solange polizeiliche Maßnahmen gegen den Block 7 getroffen wurden. Hinsichtlich der 338 Personen errichtete die Polizei im Folgenden mehrere Bearbeitungsstraßen (sog. Trichter), mithilfe derer sie ab 20:00 Uhr die Identität dieser Personen feststellte und sie erkennungsdienstlich behandelte. Diese Maßnahmen erfolgten, wie bei Großlagen üblich, durch die teils zusätzlich angeforderte Bereitschaftspolizei. Die Identität des Klägers wurde um 22:42 Uhr festgestellt, und es wurden, wie von allen anderen Personen in der Einschließung, u.a. auch Lichtbilder von ihm gefertigt, bevor er um 22:45 Uhr entlassen wurde. Um 23:37 Uhr beendeten die Versammlungsleiter die Versammlung endgültig. Die geplante Abschlusskundgebung am Landtag fand nicht mehr statt. Nach zunächst erfolgter Angabe des Beklagten wurden 90 Strafanzeigen mit individuellem Tatbeitrag gefertigt, und zwar in 51 Fällen wegen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz nach § 27 Abs. 2 VersG, in 32 Fällen wegen Gewaltdelikten nach § 113 StGB, § 114 StGB, § 125 StGB, § 223 StGB und § 224 StGB sowie in sieben Fällen wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz durch das Zünden von Pyrotechnik. Nach zuletzt erfolgter Angabe des Beklagten wurden insgesamt 147 Strafverfahren eingeleitet. In 38 Verfahren wurden Tatverdächtige ermittelt. Sechs Verfahren wurden nach § 170 Abs. 2 StPO, zwei Verfahren nach § 153 StPO und weitere sechs Verfahren nach § 153a StPO eingestellt. In drei Verfahren wurden Angeklagte freigesprochen, in acht Verfahren wurden Geldstrafen und in drei Verfahren Freiheitsstrafen verhängt. In einem weiteren Verfahren wurde Anklage erhoben, fünf Verfahren wurden an andere Staatsanwaltschaften abgegeben und drei Verfahren zu anderen Verfahren verbunden. Mit Schreiben vom 2. Juli 2021 und 29. Juli 2021 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er die ihm gegenüber durchgeführten polizeilichen Maßnahmen für rechtswidrig halte, forderte diesen auf, die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen anzuerkennen und beantragte Einsicht in den Verwaltungsvorgang einschließlich der Videoaufzeichnungen. Mit Schreiben vom 5. August 2021 teilte der Beklagte mit, dass dem Akteneinsichtsgesuch nicht entsprochen werden könne. Zur Begründung gab er an, die strafrechtlichen Zusammenhänge seien noch nicht abschließend bewertet. Der Kläger hat am 25. August 2021 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien jedenfalls auch zu präventiv-polizeilichen Zwecken erfolgt. Bereits der Umstand, dass die in der Einschließung befindlichen Personen ausdrücklich aus der Versammlung ausgeschlossen worden seien, begründe ein ausreichendes präventiv-polizeiliches Handeln. Denn ein Versammlungsausschluss auf Grundlage der StPO sei nicht möglich. Es bestehe zudem ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Die „Einkesselung“ stelle einen tiefgreifenden Eingriff in seine Versammlungsfreiheit, die Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht dar. Die Einschließung sei rechtswidrig gewesen. Es fehle insoweit bereits an einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage, insbesondere könne sie nicht auf § 15 Abs. 3 VersG gestützt werden. Die für einen Ausschluss aus der Versammlung auf Grundlage des § 19 Abs. 4 VersG erforderlichen Voraussetzungen lägen jedenfalls in Bezug auf ihn nicht vor. Er habe sich durchgehend friedlich und unauffällig verhalten. Lediglich aus Block 7 sei es vereinzelt zu dem Zünden von Rauchtöpfen, dem Verdecken von Gesichtern sowie „A.C.A.B.“-Rufen gekommen. Bezüglich des Blocks 8, in dem er mitgelaufen sei, sei im gesamten Verwaltungsvorgang keine einzige Straftat dokumentiert. Der Beklagte rechne ihn ohne Weiteres Block 7 zu, berücksichtige jedoch nicht, dass er als Teilnehmer von Block 8 von der Einschließungsmaßnahme betroffen gewesen sei. Dies habe er den Einsatzbeamten vor Ort auch mitgeteilt. Auch ausweislich der Videoaufnahmen habe er sich durchgängig in Block 8 befunden. Wenn die Polizei Polizeiketten einziehe, könne dies nicht als Begründung dafür herangezogen werden, dass der hierdurch von der Polizei separierte Teil nun als Teil des vorangehenden Blocks anzusehen sei. Auf den eingereichten Fotos seien zudem große Freiräume zwischen den Personen zu sehen, unter denen er sich befunden habe; die von dem Beklagten als Störer identifizierte Personengruppe befinde sich außerhalb des Bildrandes. Der Beklagte ignoriere auch, dass ein Aufzug in einer derartigen Größenordnung extrem dynamisch sei. Abstände zwischen Versammlungsteilnehmern seien teilweise groß, teilweise liefen alle dichtgedrängt oder blieben stehen. Er habe auch nicht als Anscheinsstörer in Anspruch genommen werden können. Ausweislich der Videoaufzeichnungen hätten die Einsatzkräfte der Polizei objektiv nicht davon ausgehen können, dass er, der ein großes Transparent der Partei „B.“ gehalten habe, zum Block 7 gehöre oder sich diesem zuordne. Aus den Videoaufnahmen lasse sich zudem entnehmen, dass der Block 7 durchweg von Einsatzkräften begleitet worden sei. Diesen Einsatzkräften in der hinteren Polizeikette hätte auffallen müssen, dass er nichts mit den beanstandeten Handlungen anderer Versammlungsteilnehmer zu tun gehabt habe. Ein Rückgriff auf Rechtsgrundlagen im Landespolizeigesetz sei wegen des Vorrangs des Versammlungsgesetzes gesperrt. Auch für die Ingewahrsamnahme, Feststellung von Personalien und Anfertigung von Fotos existiere im Versammlungsgesetz keine Rechtsgrundlage. Ein Rückgriff auf die Vorschriften des allgemeinen Polizeirechts komme im Hinblick auf die Rechtswidrigkeit seines Ausschlusses aus der Versammlung auch insoweit nicht in Betracht. Die Maßnahmen ließen sich – bei Annahme eines repressiven Vorgehens – ebenso wenig auf Rechtsgrundlagen der StPO stützen. Hierfür fehle es bereits an konkreten Anhaltspunkten für eine Begehung von Straftaten durch ihn. Ein konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten sei ihm weder zum Zeitpunkt der Einschließung noch später vorgeworfen worden. Die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Schwelle für die Annahme einer Teilnahme an Straftaten zu niedrig angesetzt werde. Ansonsten liefe jeder Versammlungsteilnehmer Gefahr, durch seine bloße Anwesenheit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausgesetzt zu werden, da sich einzelne Straftaten im Rahmen von Versammlungen nie gänzlich ausschließen ließen. Nachdem der Kläger zunächst auch beantragt hatte, den Beklagten auf Grundlage von § 4 Abs. 1 IFG NRW zu verpflichten, ihm Einsicht in die die polizeiliche Einschließungsmaßnahme dokumentierenden Unterlagen einschließlich der polizeilichen Videoaufzeichnungen zu gewähren, und sich dieser Antrag mit Übersendung der Videoaufzeichnungen im Wege der Akteneinsicht mit gerichtlicher Verfügung vom 10. November 2023 erledigt hat, beantragt er nunmehr noch, 1. festzustellen, dass die anlässlich der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ am 26. Juni 2021 in Düsseldorf im Bereich Breite Straße/Ecke Bastionstraße erfolgte Ingewahrsamnahme seiner Person ab 17.34 Uhr bis 23.00 Uhr rechtswidrig war, 2. festzustellen, dass sein Ausschluss aus der Versammlung „Versammlungsgesetz NRW stoppen – Grundrechte erhalten!“ am 26. Juni 2021 gegen 18.37 Uhr rechtswidrig war, 3. festzustellen, dass seine Identitätsfeststellung sowie erkennungsdienstliche Behandlung durch den Beklagten rechtswidrig waren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Der Verwaltungsrechtsweg sei bereits nicht eröffnet, da es sich bei den streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen um sog. doppelfunktionale Maßnahmen handle, die sowohl auf das Strafprozessrecht als auch auf das Versammlungsrecht bzw. Polizeirecht gestützt werden könnten. Der Schwerpunkt der Maßnahmen habe hier in der Strafverfolgung gelegen. Er habe mit der Einschließungsmaßnahme u.a. die erkennungsdienstliche Behandlung der Betroffenen zum Zwecke der Einleitung von Strafverfahren vorbereitet. An dieser repressiven Zweckrichtung seiner Maßnahme ändere sich nichts dadurch, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für den vorliegenden Rechtsstreit bejaht habe. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, denn die angegriffenen Maßnahmen seien rechtmäßig gewesen. Die Einsatzkräfte hätten die Ingewahrsamnahme, die Identitätsfeststellung und die Anfertigung der Lichtbilder auf die Eingriffsbefugnisse der StPO gestützt; der förmliche Ausschluss des Klägers stütze sich auf das Versammlungsgesetz. Die Anwendbarkeit der strafprozessualen Rechtsgrundlagen sei nicht durch vorrangige Vorschriften des Versammlungsgesetzes ausgeschlossen. Die Voraussetzung für ein Vorgehen nach § 163b StPO, das Vorliegen eines Anfangsverdachts für eine Straftat, habe hier vorgelegen. Aus dem Block 7 heraus hätten Versammlungsteilnehmer im Schutz der hochgezogenen Banner durch das Schlagen und Treten der Einsatzkräfte den Tatbestand der Körperverletzung erfüllt. Soweit sie mittels Regenschirmen, Fahnenstangen oder Stöcken sowie zu mehreren gemeinschaftlich auf die Einsatzkräfte eingewirkt hätten, liege der Tatverdacht einer gefährlichen Körperverletzung nahe. Es sei auch zu mindestens einem Flaschenwurf gegen Polizeikräfte und damit zu einem Versuch einer gefährlichen Körperverletzung gekommen. Zudem hätten auch Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit des Widerstands bzw. tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte, des Landfriedensbruchs, durch das Zünden der Rauchtöpfe für Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz sowie durch die Vermummung von Versammlungsteilnehmern in Block 7 für versammlungsrechtliche Straftaten vorgelegen. Gegen den Kläger habe der Verdacht bestanden, dass er die Straftaten als Täter oder Teilnehmer begangen habe. Die Versammlungsteilnehmer in Block 7 hätten sich so verhalten, dass für die Einsatzkräfte nicht erkennbar gewesen sei, wer aus ihrer Mitte heraus Straftaten begangen habe. Der Block 7 sei durch die mitgeführten Fahnenstangen mit der „Antifa“-Fahne deutlich zu identifizieren gewesen. Die Teilnehmer in diesem Block seien überwiegend einheitlich schwarz gekleidet gewesen und hätten schwarze Mützen, Kappen, Kapuzen und sonstige Kopfbedeckungen getragen. Auf diese Weise sei es sehr schwer für die Polizeikräfte gewesen, Handlungen, etwa Schläge oder Tritte, aus dem Schutz der Gruppe heraus einer bestimmten Person zuzuordnen. Das Zusammenknüpfen von Bannern sei ein Indiz für unmittelbar bevorstehende Auseinandersetzungen. Es diene typischerweise dazu, im Schutz der Banner Angriffe auf die Polizei vorzubereiten, aus der optischen Deckung heraus oder über diese hinweg zu attackieren, um sich dann schnell in den Schutz der Umhüllung zurückzuziehen. Vorbereitungshandlungen und Tatausführungen seien so nicht zu erkennen und keinem bestimmten Individuum zuzuordnen. Das Zünden von Rauchtöpfen innerhalb einer Ansammlung sei mit erheblichen Gefährdungen für die umstehenden Personen verbunden. Bei ihrem Abbrennen entstünden regelmäßig sehr hohe Temperaturen und es komme zu einer extremen Rauchentwicklung, was unter Umständen zu Verbrennungen und Rauchvergiftungen führen könne. Durch dieses Erscheinungsbild und Vorgehen in Block 7 hätten die Einsatzkräfte keine personenbezogenen Merkmale feststellen können, die es ihnen erlaubt hätten, das straftatrelevante Verhalten einer bestimmten Person zuzuordnen. Erst recht unmöglich gemacht worden sei ihnen dies durch das koordinierte Zusammenknüpfen von Bannern und die Unterbindung von Einsichtsmöglichkeiten in den Block 7 durch das Hochhalten von aufgespannten Regenschirmen. Weil es auf die Verdachtslage im Zeitpunkt der Maßnahme ankomme, sei es auch unerheblich, dass dem Kläger bis heute kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht worden sei. Die Maßnahmen seien auch rechtmäßig gewesen, sofern sie präventiv auf Grundlage des Versammlungs- bzw. Polizeigesetzes ergangen wären. Die Rechtmäßigkeit der Ausschließung scheitere nicht daran, dass sich diese gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern gerichtet habe. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss aus der Versammlung hätten für die Versammlungsteilnehmer des Blocks 7 vorgelegen, da von ihnen eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sei. Im maßgeblichen Zeitpunkt sei davon auszugehen gewesen, dass es bei einem Verbleib des Blocks 7 in der Versammlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu weiteren der beschriebenen Straftaten gekommen wäre. Versuche, die Versammlungsteilnehmer im Block 7 dazu zu bewegen, von der Verwirklichung der Straftatbestände abzusehen, sich insbesondere nicht mehr zu vermummen, hätten allenfalls kurzfristig Erfolg gehabt. Die abgelegte Vermummung sei wieder angelegt worden, die Versammlungsteilnehmer hätten weiter pyrotechnische Gegenstände gezündet und sich körperliche Auseinandersetzungen mit den Einsatzkräften des Beklagten geliefert. Er habe mit einer weiteren Eskalation aus Block 7 heraus und einem erneuten Übergreifen auf andere Blöcke rechnen müssen, wenn er nicht gegenüber den dem Block 7 zuzurechnenden Versammlungsteilnehmern eingeschritten wäre. Der Kläger sei insofern zumindest Anscheinsstörer gewesen. Durch seinen Standort in Block 7, seine Bekleidung und sein Verhalten, das sich nicht von dem anderer Versammlungsteilnehmer in Block 7 unterschieden habe, habe der Kläger in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein. Die Videoaufnahmen zeigten, dass er sich in unmittelbarer Nähe des Blocks 7 aufgehalten und sich später sogar in diesem Block befunden habe. Der Kläger habe sich innerhalb des von den Seitenbannern umfassten Bereichs aufgehalten. Er sei auf den Videoaufnahmen mit einem auf Brusthöhe getragenen roten Banner erkennbar. Auf ungefähr gleicher Höhe seien schwarz gekleidete Personen erkennbar, die teilweise Antifa-Symbole getragen hätten bzw. vermummt gewesen seien. Aus Sicht eines objektiven Betrachters seien alle Personen in diesem Bereich dem Block 7 zuzuordnen gewesen, aus dem heraus die Straftatbestände verwirklicht worden seien. Denn auf den Videoaufzeichnungen sei zu erkennen, dass sich der Kläger kurz vor der Verlagerung von Polizeieinheiten in den rückwärtigen Bereich von Block 7 auf Höhe des Endes des letzten Seitenbanners des Blocks 7 befunden habe. Die im hinteren Bereich des derart eingegrenzten Blocks befindlichen Personen hätten sich von den Einsatzkräften mit dem von dem Kläger getragenen Banner sowie einem gelben Seitenbanner des Blocks 7 abgeschirmt. Der Kläger habe auch im weiteren Verlauf des Aufzugs diesen Bereich nicht verlassen. Bei der Fortsetzung des Aufzugs habe er sich vielmehr so verhalten, als bilde er den Abschluss von Block 7. Beschwerden des Klägers gegenüber Einsatzbeamten, wonach er nicht zu Block 7, sondern zu Block 8 gehöre, seien weder auf den Videoaufzeichnungen noch ausweislich der dienstlichen Stellungnahme des die Trichtermaßnahmen durchführenden Einsatzbeamten ersichtlich. Auch optisch habe sich der Kläger, der mit einer schwarzen Hose, einem blauen Hemd und schwarzen Turnschuhen bekleidet gewesen sei, kaum von den Personen abgehoben, die im Verlauf der Versammlung in Block 7 strafrechtlich in Erscheinung getreten seien. Zudem hätten Versammlungsteilnehmer in Block 7, die dunkle Kleidung getragen hätten, ihre Kleidung unter der Deckung einer Antifa-Fahne auch gewechselt und hellere Kleidung angezogen. Die Kleidung des Klägers rechtfertige daher nicht den Schluss, dass er nicht zu den tatverdächtigen Personen in Block 7 gehöre. Auch das von ihm mitgeführte rote Banner habe ihn nicht erkennbar als Unbeteiligten abgegrenzt. Rote Banner seien auch im Block 7 verwendet worden. Auch der Schriftzug der Partei „B.“ auf dem Banner habe den Kläger nicht automatisch als Unbeteiligten ausgewiesen. Aus objektiver Sicht habe es sich bei den Bannerträgern um Personen gehandelt, die die Teilnehmer im Block 7 unterstützt und sich zu diesem Zweck in den Block begeben hätten. Die polizeilichen Maßnahmen seien auch ermessensfehlerfrei ergangen. Die Ausschließung sei insbesondere mit Blick darauf, dass die vorherigen Maßnahmen oft noch nicht einmal für Minuten erfolgreich gewesen seien, verhältnismäßig gewesen. Die Versammlungsteilnehmer in Block 7 hätten ihr Verhalten fortgesetzt, ihre Vermummung wieder angelegt, Rauchtöpfe gezündet und sich in körperliche Auseinandersetzungen begeben. Damit stehe fest, dass weitere Kooperationsversuche mit den Versammlungsteilnehmern erfolglos geblieben wären. Ebenso wenig habe als milderes Mittel ein Einwirken auf die Versammlungsleiter zur Verfügung gestanden. Diese seien trotz entsprechender Aufforderungen durch die Verbindungsbeamten nicht in der Lage gewesen, auf die Personen in Block 7 einzuwirken. Der Ausschluss sei insbesondere auch im Hinblick auf das damit verfolgte Ziel angemessen gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Ausschluss mit 338 Personen eine vergleichsweise große Anzahl von Teilnehmern betroffen habe. Selbst wenn dabei Personen ausgeschlossen worden sein sollten, die ex-post betrachtet weder Straftaten als Täter begangen noch an diesen Straftaten als Teilnehmer mitgewirkt hätten, hätten sie durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie diese Handlungen zumindest mitgetragen, sich mit den Tätern und Teilnehmern solidarisiert und deren Verhalten gedeckt hätten. Ein isoliertes Herausgreifen einzelner Personen aus Block 7 sei ausgeschlossen gewesen. Soweit man davon ausgehe, dass vorliegend präventiv gehandelt worden sei, habe er die sich an den Ausschluss anschließende Ingewahrsamnahme, die Identitätsfeststellung und die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers zulässigerweise auf das Polizeigesetz stützen können. Nachdem der Beklagte eine Rechtswegrüge nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG erhoben hatte, hat die Kammer mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 die Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs festgestellt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Beklagten hat das OVG NRW mit Beschluss vom 27. April 2023 als unbegründet zurückgewiesen (15 E 816/22). Zur Begründung hat es ausgeführt: Für das vorliegende Verfahren sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Für den von den streitbefangenen Maßnahmen Betroffenen sei nicht eindeutig zu erkennen gewesen, dass die Zielrichtung des polizeilichen Handelns einzig im repressiven Bereich gelegen habe. Nach dem Wortlaut der Lautsprecherdurchsagen, mit dem der Betroffene aus der Versammlung ausgeschlossen worden sei, habe diese Maßnahme zum einen der repressiven Strafverfolgung gedient und könne zum anderen erfolgt sein, um weitere Straftaten der in Rede stehenden Art aus der Gruppe heraus präventiv zu verhindern. Dass die streitbefangenen Maßnahmen auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt sein könnten, stelle der Beklagte nicht in Frage, vielmehr habe er diese als doppelfunktionale Maßnahmen qualifiziert. Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung die aus ihrer Sicht wesentlichen Videosequenzen in Augenschein genommen, die der Beklagte zur Akte gereicht hatte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie des vorgelegten Video- und Bildmaterials. Entscheidungsgründe: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die danach noch anhängige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die Klage ist in dem genannten Umfang zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Insoweit wird auf den Beschluss der Kammer vom 25. Oktober 2022 sowie den Beschluss des OVG NRW vom 27. April 2023 (Az. 15 E 816/22) Bezug genommen. Die Klage ist ungeachtet der Frage, ob es sich bei den angegriffenen polizeilichen Maßnahmen („Ingewahrsamnahme“ von 17:34 Uhr bis 23:00 Uhr, Ausschluss aus der Versammlung gegen 18:37 Uhr, Identitätsfeststellung sowie erkennungsdienstliche Behandlung), die sich noch am selben Tag und damit zeitlich vor Erhebung der Klage erledigt haben, um Verwaltungsakte oder Realakte handelt, entweder als Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) oder allgemeine Feststellungsklage (§ 43 Abs. 1 VwGO) statthaft. Dies bedarf indes keiner abschließenden Entscheidung, denn die Zulässigkeitsvoraussetzungen beider Klagearten sind gleich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 2012 - 6 C 12/11 -, juris, Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 26; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F - juris, Rn. 39; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 32 ff. Eine Klage, die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts gerichtet ist, der sich vorprozessual vor Eintritt der Bestandskraft erledigt hat, unterliegt auch keiner Klagefrist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, juris, Rn. 19; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 27. Der Kläger ist allerdings nur teilweise entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Vgl. zu diesem Erfordernis auch bei der Fortsetzungsfeststellungsklage etwa BVerwG, Urteil vom 15. März 2022 - 1 A 1/21 -, juris, Rn. 22 ff.; OVG NRW, Urteile vom 16. Juni 2023 - 7 A 2635/21 -, juris, Rn. 54 f., und vom 7. Juni 2022 - 15 A 2100/18 -, juris, Rn. 59 ff.; bei der Feststellungsklage etwa BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2015 - 10 C 18/14 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N. Denn nur in Bezug auf seinen Ausschluss aus der Versammlung gegen 18:37 Uhr, seine Ingewahrsamnahme von 18:11 Uhr bis zu seiner Entlassung um 22:45 Uhr sowie seiner Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung besteht die Möglichkeit einer Verletzung in seinen subjektiven Rechten aus Art. 8 Abs. 1 GG, Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 GG sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Soweit der Kläger nach seinem ausdrücklichen, in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auch die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer „Ingewahrsamnahme“ von 17:34 Uhr bis 18:10 Uhr sowie von 22:45 Uhr bis 23:00 Uhr begehrt, ist seine Klage bereits unzulässig; insoweit fehlt ihm die erforderliche Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO. Die Anforderungen an die prozessuale Klagebefugnis dürfen zwar nicht überspannt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dabei die von § 42 Abs. 2 VwGO geforderte subjektive Beschwer nur dann nicht gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 23. März 1982 - 1 C 157/79 -, BVerwGE 65, 167-174, juris, Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 19. September 1983 - 13 A 1888/82 -, juris, Rn. 4. Dies ist hier hinsichtlich der Zeiträume von 17:34 Uhr bis 18:10 Uhr und von 22:45 Uhr bis 23:00 Uhr indes der Fall. Insoweit ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Klägers in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG durch eine „Ingewahrsamnahme“ offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen. Denn in diesen Zeiträumen lag eine Ingewahrsamnahme im Rechtssinne, deren Rechtswidrigkeitsfeststellung der Kläger begehrt, noch nicht bzw. nicht mehr vor. Der Kläger mag sich durch die Einziehung der hinteren Polizeikette um 17:34 Uhr bereits subjektiv gestört gefühlt haben. Eine Ingewahrsamnahme, d.h. eine Aufhebung seiner tatsächlich und rechtlich an sich gegebenen körperlichen Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin, vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 - 2 BvR 309/15 -, BVerfGE 149, 293-345, juris, Rn. 67, lag zu diesem Zeitpunkt jedoch (noch) nicht vor. Denn zwischen 17:34 Uhr und 18:10 Uhr war es dem Kläger im Hinblick auf die sich mit dem Aufzug fortbewegende, hintere Polizeikette weiterhin möglich, weiterzuziehen. Ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen bestand zu diesem Zeitpunkt auch die Möglichkeit, das Versammlungsgeschehen – wie es auch andere Versammlungsteilnehmer in diesem Zeitraum getan haben – jedenfalls nach vorne oder zur Seite hin zu verlassen. Eine körperliche Beschränkung seiner Fortbewegungsfreiheit bestand mithin zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht. Eine vollständige Aufhebung seiner Fortbewegungsfreiheit und damit eine Ingewahrsamnahme im Rechtssinne lag erst mit Einziehen auch der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr vor. Sie endete nach Durchführung der Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung des Klägers mit dessen Entlassung um 22:45 Uhr. Auch für die ausdrücklich beklagte Zeit danach (22:45 Uhr bis 23:00 Uhr) fehlt dem Kläger mithin die erforderliche subjektive Beschwer. Hinsichtlich der übrigen, zulässig angegriffenen polizeilichen Maßnahmen hat der Kläger auch ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen. Eine (Fortsetzungs-)Feststellungsklage ist nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) oder des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) hat. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteil vom 29. März 2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 30. Vorliegend ergibt sich das dem Kläger zuzuerkennende besondere Feststellungsinteresse jedenfalls aufgrund des sich kurzfristig erledigenden schwerwiegenden Eingriffs in seine Grundrechte auf Versammlungsfreiheit (Art. 8 Abs. 1 GG), Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) verlangt, ein berechtigtes Feststellungsinteresse über die einfach-rechtlichen Konkretisierungen hinaus auch dann anzuerkennen, wenn ein tiefgreifender Eingriff in Grundrechte sich typischerweise so kurzfristig erledigt, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Regel nicht rechtzeitig erlangt werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 1999 - 2 BvR 804/97 -, juris, Rn. 8 f. zu einer Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW; zum Vorliegen eines qualifizierten Grundrechtseingriffs auch BVerwG, Beschlüsse vom 29. November 2023 - 6 C 2/22 -, juris, Rn. 5, 8, vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris, Rn. 11, und vom 20. Dezember 2017 - 6 B 14.17 -, juris, Rn. 13; zu einer Zuweisung eines anderen Versammlungsortes OVG NRW, Urteile vom 22. Dezember 2023 - 15 A 2417/20 -, juris, Rn. 25 ff., und vom 7. Dezember 2021 - 5 A 2000/20 -, juris, Rn. 43 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 33 m.w.N.; zur polizeilichen Einkesselung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 70; das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses bejahend VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 34. In versammlungsrechtlichen Verfahren ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse stets anzunehmen, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 3. März 2004 - 1 BvR 461/03 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 8. Februar 2011 - 1 BvR 1946/06 -, juris, Rn. 20 ff. Dies ist hier sowohl in Bezug auf den Ausschluss des Klägers aus der Versammlung als auch hinsichtlich seiner Ingewahrsamnahme über mehrere Stunden anzunehmen. In Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, das besondere Feststellungsinteresse und damit die verwaltungsgerichtliche Überprüfbarkeit des polizeilichen Handelns zu verneinen, würde einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz schlechterdings nicht zu vereinbaren wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2024 - 8 AV 1/24 -, juris, Rn. 11; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019 - 20 K 5133/17 -, juris, Rn. 38 unter Verweis auf OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2009 - 5 E 548/09 -, (n.v.). Das besondere Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist darüber hinaus auch bezüglich der Identitätsfeststellung sowie der erkennungsdienstlichen Behandlung durch Anfertigung von Fotos des Klägers zu bejahen. Insoweit steht ihm jedenfalls ein Rehabilitationsinteresse zu. II. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – auch begründet. Insoweit waren der Ausschluss des Klägers (s. hierzu 1.), seine Ingewahrsamnahme von 18:11 Uhr bis 22:45 Uhr (s. hierzu 2.) sowie seine Identitätsfeststellung und erkennungsdienstliche Behandlung (s. hierzu 3.) rechtswidrig und haben den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). 1. Der Ausschluss des Klägers aus der Versammlung gegen 18:37 Uhr war rechtswidrig. a) Ermächtigungsgrundlage für den Ausschluss des Klägers aus der Versammlung, der ihm wie weiteren 337 Personen mittels Lautsprecherdurchsage des Beklagten um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr bekannt gegeben wurde, ist § 19 Abs. 4 VersG. Das Versammlungsgesetz des Bundes ist auf die streitgegenständliche Versammlung am 26. Juni 2021 anwendbar. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Sach- und Rechtslage bei einem erledigten Verwaltungsakt ist generell der Zeitpunkt der Erledigung, hier mithin der Tag der Versammlung, d.h. der 26. Juni 2021. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 1985 - 3 C 25.84 -, BVerwGE 72, 38, juris, Rn. 42; Bay. VGH, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 10 B 17.1996 -, juris, Rn. 23. Zu diesem Zeitpunkt war das Versammlungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen noch nicht in Kraft getreten. Die streitgegenständliche Versammlung diente gerade dazu, auf den Gesetzgebungsprozess des beabsichtigten nordrhein-westfälischen Versammlungsgesetzes, welches erst am 7. Januar 2022 in Kraft getreten ist (GV. NRW. 2022, S. 2), Einfluss zu nehmen. Bei der streitgegenständlichen Versammlung handelte es sich um einen Aufzug unter freiem Himmel, sodass die Vorschrift des § 19 VersG, konkret dessen Absatz 4, anwendbar ist. Der Anwendung der Vorschrift des § 19 Abs. 4 VersG steht auch nicht Art. 11 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) entgegen. § 19 Abs. 4 VersG stellt vielmehr eine zulässige Einschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK u.a. geschützten Versammlungsfreiheit nach Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Gemäß Art. 11 Abs. 2 EMRK darf die Ausübung der Versammlungsfreiheit nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Diesen Anforderungen wird die Bestimmung des § 19 Abs. 4 VersG, nach welcher Teilnehmer eines Aufzugs, die die Ordnung gröblich stören, von der Polizei von dem Aufzug ausgeschlossen werden können, gerecht. Dies gilt auch in Ansehung polizeilicher Einkesselungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Versammlungen, d.h. dem polizeilichen Ausschluss einer größeren Anzahl von Versammlungsteilnehmern aus einer Versammlung einschließlich deren anschließender Ingewahrsamnahme. Auch insoweit stellt § 19 Abs. 4 VersG eine zulässige gesetzliche Beschränkung der in Art. 11 Abs. 1 EMRK garantierten Grundfreiheit i.S.d. Art. 11 Abs. 2 EMRK dar. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 8. Februar 2024 (Rs. Auray et autres v. Frankreich – n° 1162/22). Das Urteil des EGMR verhält sich zur seinerzeitigen französischen Rechtslage, die mit dem hier in Rede stehenden § 19 Abs. 4 VersG schon im Ansatz nicht vergleichbar ist: Im dortigen Fall wurde, woran der EGMR im Ergebnis Anstoß genommen hat, die behördliche Einkesselungsmaßnahme auf eine ordnungsbehördliche General klausel gestützt. Demgegenüber stützen sich die streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen auf die spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des § 19 Abs. 4 VersG (Ausschluss aus der Versammlung) sowie § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW (Ingewahrsamnahme) und nicht etwa auf die polizeiliche General klausel in § 8 PolG NRW. Anders als das im Urteil des EGMR auf den Prüfstand gestellte seinerzeitige französische Recht, sieht das deutsche Recht mit § 19 Abs. 4 VersG und § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW einen spezifischen Rechtsrahmen für polizeiliche Einkesselungsmaßnahmen im Rahmen von Versammlungen vor, der über den einer allgemeinen General klausel hinausgeht und im Lichte des Art. 11 Abs. 1 und 2 EMRK präzise genug ist, um willkürlichen polizeilichen Einkesselungsmaßnahmen entgegenzuwirken. Der Anwendung des § 19 Abs. 4 VersG steht vorliegend auch nicht entgegen, dass nach dem Willen des Beklagten der Ausschluss des Klägers repressiven Zwecken gedient habe und mithin auf § 163b StPO gestützt gewesen sei, um die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Strafverfolgung zu ermöglichen. Ausweislich des Rechtswegbeschlusses des erkennenden Gerichts vom 25. Oktober 2022 sowie des OVG NRW vom 27. April 2023 war die vom Beklagten angeführte repressive Zielrichtung des polizeilichen Handelns für die von dem Ausschluss betroffenen Versammlungsteilnehmer nicht eindeutig zu erkennen. Nach dem Wortlaut der Lautsprecherdurchsagen, mit dem die Betroffenen aus der Versammlung ausgeschlossen worden seien, habe diese Maßnahme zum einen der repressiven Strafverfolgung gedient und könne zum anderen erfolgt sein, um weitere Straftaten der in Rede stehenden Art aus der Gruppe heraus präventiv zu verhindern. Dass die streitgegenständlichen Maßnahmen auf präventiv-polizeiliche Ermächtigungsgrundlagen gestützt sein könnten, stellt der Beklagte seinerseits auch nicht in Abrede, vielmehr hat er diese als „doppelfunktionale“ Maßnahmen qualifiziert. Vor diesem Hintergrund war der in der mündlichen Verhandlung zum Beweis der Tatsache gestellte Beweisantrag des Beklagten, dass die polizeiliche Einsatzleitung bei der Versammlung gegen 17:00 Uhr entschieden habe, gegen die in Block 7 an der Versammlung teilnehmenden Personen wegen eines Anfangsverdachts für die Begehung von Straftaten zwecks Einleitung und Durchführung von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Maßnahmen zur Identitätsfeststellung zu ergreifen, dazu die Teilnehmer an einem Interventionspunkt aus der Versammlung herauszuführen, sie zum Zwecke der erkennungsdienstlichen Behandlung festzuhalten und ihre Identität festzustellen, durch Zeugeneinvernahme zweier leitender Polizeidirektoren, denen bei der Versammlung die Einsatzleitung oblegen habe, abzulehnen. Die Beweistatsache war unerheblich. Die Kammer kann die (subjektive) Motivation der polizeilichen Einsatzbeamten, repressiv gehandelt zu haben, nach dem Vorstehenden als wahr unterstellen. Denn maßgeblich ist allein die Zielrichtung des polizeilichen Einschreitens, wie sie sich für den Betroffenen bzw. einen verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise des konkreten Lebenssachverhalts objektiv darstellt. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2023 - 15 E 816/22 -, S. 3 des Entscheidungsabdrucks mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Der mittels Lautsprecherdurchsagen des Beklagten um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr zugleich mit weiteren 337 Versammlungsteilnehmern erfolgte Ausschluss des Klägers war allerdings materiell rechtswidrig. Der Beklagte war nicht berechtigt, den Kläger von der Versammlung auszuschließen. Nach § 19 Abs. 4 VersG kann die Polizei Teilnehmer, welche die Versammlung gröblich stören, von dem Aufzug ausschließen. Der Begriff der „Ordnung“ i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG meint sowohl die innere als auch äußere Ordnung der Versammlung. Versammlungen sollen geordnet ablaufen, damit sich alle Teilnehmer entfalten und ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit verwirklichen können. Schutzgut der Vorschrift als mögliches Objekt von Störungen ist damit zunächst die im Rahmen der Versammlungsautonomie selbst definierte, innere Ordnung der Versammlung, d.h. die Versammlung in den Modalitäten ihres geordneten Ablaufs. Eine Störung der Ordnung liegt vor, wenn die Versammlung nicht mehr so ablaufen kann, wie die Veranstalter und der Leiter dies vorgeben. Insoweit kommt es auf den Charakter der Versammlung im Einzelfall an. Das Versammlungsgesetz versteht unter dem Begriff der Ordnung aber auch die objektive, äußere Ordnung, wie sie dem Versammlungsleiter und den Teilnehmern durch gesetzliche Anforderungen, insbesondere durch die Wahrung der Friedlichkeit des Versammlungsgeschehens vorgegeben ist. Die Ordnung der Versammlung dient mithin auch dem Schutz der Rechtsgüter Dritter und der Allgemeinheit. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 2; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 394 f., 923 f. Gröblich ist eine Störung, sobald das Störverhalten den ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung grundsätzlich in Frage stellt. Dabei sind sowohl Aktionen innerhalb der Versammlung als auch das Verhalten der Teilnehmer nach außen, z.B. gegen Nichtteilnehmer oder Sachen gerichtete Handlungen, in den Blick zu nehmen. Gröbliche, d.h. erhebliche Störungen sind von geringfügigen (Bagatell-)Störungen abzugrenzen. Eine gröbliche, erhebliche Störung kann vorliegen, wenn gezielt obstruiert wird, insbesondere unter Überschreitung der üblichen Mittel argumentativer Auseinandersetzung, etwa durch Sprechchöre oder Werfen von Stink- und Rauchbomben. Enders, in: Dürig-Friedl/Enders, Versammlungsrecht, 2. Aufl. 2022, § 11 Rn. 3 f.; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 407. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Versammlungsfreiheit ist für einen Ausschluss aufgrund von Störungen der objektiven, äußeren Ordnung die versammlungsrechtliche Eingriffsschwelle, mithin die Voraussetzung einer unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, heranzuziehen. Vgl. hierzu Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht,1. Aufl. 2021, Rn. 189, 191. Denn nur derartige Gefahren für die Schutzgüter erlauben einen so schwerwiegenden Eingriff in die Versammlungsfreiheit eines Teilnehmers wie den Ausschluss. Verhaltensweisen, die die Merkmale der Auflösungstatbestände i.S.d. § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG erfüllen, d.h. eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung begründen, sind regelmäßig zugleich als gröbliche Störung der Ordnung der Versammlung i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG zu qualifizieren. Vgl. insoweit BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 58 m.w.N.; Rothfuß, in: Ridder/Breitbach/Deiseroth, VersR, 2. Aufl. 2020, § 11 Rn. 10 ff.; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 407, 925. Der Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ umfasst den Schutz zentraler Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre, Eigentum und Vermögen des Einzelnen sowie die Unversehrtheit der objektiven Rechtsordnung und der staatlichen Einrichtungen. Dabei kann in der Regel eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit angenommen werden, wenn eine Verletzung dieser Schutzgüter droht. Auch ein Verstoß gegen versammlungsrechtliche Auflagen oder das Vermummungsverbot begründen regelmäßig eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, da sie Verstöße gegen Vorschriften des Versammlungsgesetzes (z.B. § 17a VersG) bzw. gegen vollziehbare Anordnungen nach § 15 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 VersG darstellen und ihrerseits Ordnungswidrigkeiten (z.B. § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG) oder Straftatbestände (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG) verwirklichen können. Der Begriff der „unmittelbaren Gefahr" stellt besondere Anforderungen an die zeitliche Nähe des Schadenseintritts und damit auch strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsgrad in dem Sinne, dass ein zum Eingriff berechtigender Sachverhalt (erst) vorliegt, wenn der Eintritt eines Schadens mit hoher Wahrscheinlichkeit, d.h. „fast mit Gewissheit" zu erwarten ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2008 - 6 C 21.07 -, juris, Rn. 13 ff. Die bei versammlungsrechtlichen Maßnahmen vorzunehmende Gefahrenprognose erfordert dabei tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 - 15 A 1270/20 -, juris, Rn. 63 ff. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 63 f. Für eine Bewertung der Rechtmäßigkeit kommt es dabei allein auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung nach den zur Zeit des Erlasses der in Rede stehenden polizeilichen Maßnahme für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten objektiv erkennbaren Umständen aus seiner ex-ante Perspektive an. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 58. Gemessen hieran war zwar die von dem Beklagten in fehlerfreier Wahrnehmung seiner Einschätzungsprärogative getroffene Prognoseentscheidung, durch das Verhalten von Versammlungsteilnehmern in Block 7 bestehe eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit, nicht zu beanstanden. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Umstände, die bis zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs ab Block 7 durch das Einziehen der vorderen Polizeikette an der Ecke Breite Straße/Bastionstraße um 18:11 Uhr vorgelegen haben. Bei einem dynamischen, sich stetig fortentwickelnden Geschehen wie einem Demonstrationsaufzug darf die Polizei in ihre Prognoseentscheidung selbstredend das vorherige Versammlungsgeschehen einbeziehen. Handelt es sich noch dazu – wie hier – um eine Großlage, ist zudem unschädlich, da der Großlage immanent, dass zwischen dem polizeilichen Entschluss zum Eingreifen und der tatsächlichen Durchführung der Maßnahme ein gewisser zeitlicher Abstand besteht, solange sich dieser Zeitpunkt nicht als willkürlich erweist. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 46. Dies zugrunde gelegt, ergibt sich der tatsächliche Hergang des Demonstrationsverlaufs bis zum Einzug der beiden Polizeiketten zum Zwecke des Ausschlusses des Blocks 7 nachvollziehbar aus dem von dem Beklagten eingereichten umfangreichen, auf Festplatte gespeicherten Bild- und Videomaterial, das ein realistisches Bild von der Lage zeichnet, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs um 18:11 Uhr dargestellt hat. Dass diese von der Polizei erstellten Filmaufnahmen nicht den insoweit dokumentierten tatsächlichen Geschehensablauf wiedergeben, wird weder behauptet noch ist dies für das Gericht sonst in irgendeiner Weise erkennbar. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge sowie der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen hat sich das Geschehen in Block 7 bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Einziehens der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten danach wie folgt dargestellt: Der Block 7 bildete jedenfalls gegen ca. 15:45 Uhr am Übergang der Hofgartenrampe zur Fritz-Roeber-Straße eine durch Front- und Seitenbanner räumlich abgegrenzte Einheit. Eine an der Spitze von Block 7 befindliche Gruppe von Personen trug weitestgehend einheitliche schwarze Bekleidung und machte sich durch Gesichtsverdeckung mittels Kopfbedeckungen, über die Ohren gezogenen Schals und dunklen Sonnenbrillen sowie über die Köpfe hochgezogenen und miteinander verknoteten Banner, die als Sichtschutz eingesetzt wurden, unkenntlich. Die zudem aufgespannten Regenschirme sowie die in dieser Zeit gezündeten zwei Rauchtöpfe machten zum Zeitpunkt des Anhaltens des Aufzugs um 15:49 Uhr im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee durch das dadurch bedingte enggedrängte Stehen in Block 7 eine Einsichtnahme in den Block durch die polizeilichen Begleitkräfte von der Seite und von oben unmöglich. Auch nach vorne war der Block 7 durch großflächige, horizontal verlaufende Frontbanner abgegrenzt. Diese waren ebenfalls über Kopf gehalten und verknotet, sodass auch von vorne eine Einsichtnahme nicht möglich war. Ab 15:55 Uhr kam es in Block 7 bei dem im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee angehaltenen Aufzug zu „Rangeleien“ von Versammlungsteilnehmern aus Block 7 und den auf dem mittig zwischen den Fahrspurrichtungen verlaufenden Grünstreifen befindlichen seitlichen polizeilichen Begleitkräften. Einsatzkräfte wurden aus dem Sichtschutz der Seitenbanner heraus angerempelt, getreten und mehrfach sowohl mittels der mitgeführten Regenschirme der Versammlungsteilnehmer als auch mittels einer Fahnenstange aus dem Block heraus geschlagen. Zur gleichen Zeit skandierten Teilnehmer aus Block 7 etwa die Parolen „Tout le monde déteste la police“, „Bullen raus aus der Demo“ und es kam zu vereinzelten A.C.A.B.-Rufen („All cops are bastards“). Erneut wurde ein Rauchtopf gezündet, der die Einsicht in den Block erschwerte. Nachdem gegen 16:07 Uhr die Auflage verfügt worden war, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu nutzen, und sich der Aufzug gegen 16:34 Uhr wieder in Bewegung gesetzt hatte, zogen Versammlungsteilnehmer in Block 7 bereits ab 16:39 Uhr erneut Front- und Seitenbanner über Kopf hoch und spannten Regenschirme auf, sodass die Einsichtnahme in den Block in diesem Bereich wiederum unmöglich war. Ab 17:22 Uhr zündeten Versammlungsteilnehmer in Block 7, die sich nunmehr auf der Breite Straße befanden und eine Einsicht von vorne und von der Seite weiterhin durch über Kopf gezogene Front- und Seitenbanner sowie von oben durch aufgespannte Regenschirme unmöglich machten, in kurzen Abständen vier weitere Rauchtöpfe. Dies führte zu einer massiven Rauchentwicklung und erschwerte zusätzlich die Einsichtnahme in den Block. Um 17:22 Uhr schlugen ein oder mehrere Versammlungsteilnehmer aus Block 7 mit einem Regenschirm auf die neben dem Block 7 befindlichen, behelmten Einsatzkräfte. Gegen 17:32 Uhr warf ein Teilnehmer aus dem Block 7 heraus eine Flasche nach den Einsatzkräften. Auf der Breite Straße kam es aufgrund des dynamischen Versammlungsgeschehens, das durch das mehrfache Anhalten des Aufzugs zuvor sowie vor allem im Zeitraum zwischen 17:30 Uhr und 18:00 Uhr durch das Verlassen von zahlreichen Einzelpersonen sowie Gruppen, insbesondere aus den Blöcken der Fußballfans (Block 5 und Block 9) geprägt war, zu einer Lockerung bzw. einer – jedenfalls teilweisen – Auflösung der Blockstrukturen. Dabei waren die Teilnehmer des Blocks 7 zumindest im vorderen Bereich aufgrund der verknoteten und über Kopf gezogenen Front- und Seitenbanner weiterhin als solche des Blocks 7 erkennbar. Die Teilnehmerstruktur in diesem Bereich war hinsichtlich des Alters und der Kleidung indes nicht mehr homogen. So befanden sich in diesem Blockbereich nicht mehr nur einheitlich schwarz gekleidete und vornehmlich Menschen jüngeren Alters, sondern auch bunt gekleidete Personen sowie ältere Menschen. Im hinteren Blockbereich waren demgegenüber keine Seitenbanner mehr vorhanden, und die Teilnehmer in diesem Bereich liefen nicht mehr dicht gedrängt, sondern in lockerer Struktur. Im hinteren Bereich kam es zudem zu einer teilweisen Durchmischung jedenfalls mit Versammlungsteilnehmern aus Block 8, die im Wesentlichen bunte Kleidung und teils Fahnen, Warnwesten sowie ein großflächiges Banner mit der Aufschrift der Partei „B.“ trugen. Nachdem um 17:34 Uhr eine hintere Polizeikette eingezogen worden war, die ab diesem Zeitpunkt mit dem Aufzug weiterzog, soweit sich dieser in Bewegung setzte, wurden die als dem Block 7 zugehörig angesehenen Personen um 18:11 Uhr in Höhe der Einmündung Breite Straße/Bastionstraße mittels einer vorderen Polizeikette vom restlichen Aufzug getrennt. In der Zeit von 17:04 Uhr bis 18:04 Uhr, in der der Aufzug im Bereich Breite Straße angehalten worden war, waren mithin erhebliche Störungen aus der Versammlung ausschließlich aus dem Block 7 heraus erfolgt. In diesem Zeitraum wurden auch vier von insgesamt sieben Rauchtöpfen in Block 7 gezündet. Auch bei dem Einziehen der vorderen Polizeikette kam es insbesondere im vorderen sowie in den seitlichen Bereichen aus dem Schutz der Banner heraus zu „Rangeleien“ in Form von Anrempeln, Tritten und Schlägen gegenüber den Einsatzkräften sowie zu mehreren Flaschenwürfen auf Polizeikräfte. Dieses Versammlungsgeschehen zugrunde gelegt, hat eine zahlenmäßig begrenzte Gruppe von Personen in Block 7 die Versammlung gröblich i.S.d. § 19 Abs. 4 VersG gestört, indem sie – aus Sicht eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten – fortwährend und in nicht unerheblicher Weise gegen die objektive Rechtsordnung verstoßen hat, wobei auch weiterhin mit erheblichen, unmittelbaren Gefahren für die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie für Individualrechtsgüter zu rechnen war. Eine nicht unerhebliche Anzahl an Versammlungsteilnehmern in Block 7 hat mit dem zuvor beschriebenen Verhalten anhaltend gegen Vorschriften des Strafgesetzbuches verstoßen, z.B. Körperverletzungsdelikte i.S.d. §§ 223, 224 StGB gegenüber Einsatzkräften begangen. So haben diese Teilnehmer im Kurvenbereich Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee ab 15:55 Uhr sowie im Bereich Breite Straße ab 17:22 Uhr sowie gegen 18:11 Uhr beim Einziehen der vorderen Polizeikette die seitlichen polizeilichen Begleitkräfte i.S.d. § 223 Abs. 1 StGB körperlich misshandelt, indem sie diese mehrfach aus der Deckung der Seitenbanner heraus getreten und geschlagen haben. Soweit die Schläge ab 15:55 Uhr mittels Regenschirmen und einer Fahnenstange sowie gegen 17:22 Uhr und 17:32 Uhr mittels Regenschirmen und einer Flasche erfolgten, sind die Körperverletzungsdelikte jeweils mittels eines gefährlichen Werkzeuges nach § 224 Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt. StGB begangen und der Tatbestand einer gefährlichen Körperverletzung verwirklicht worden. In Bezug auf die „Rangeleien“ in Form von Anrempeln, Schlägen und Tritten ab 15:55 Uhr sowie gegen 18:11 Uhr liegen zudem hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass Versammlungsteilnehmer in Block 7 zugleich gegen die Vornahme der Diensthandlungen der Begleitkräfte – hier des Anhaltens des Aufzugs um 15:49 Uhr im Kurvenbereich der Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee sowie des Anhaltens durch Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr im Bereich Breite Straße/Ecke Bastionstraße – mit Gewalt Widerstand geleistet bzw. die Begleitkräfte insoweit tätlich angegriffen und damit die Straftatbestände der §§ 113, 114 StGB verwirklicht haben. Jedenfalls durch die A.C.A.B.-Rufe bestehen zudem auch tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verwirklichung des Straftatbestandes der Beleidigung (§ 185 StGB). Insoweit handelt es sich zwar zunächst um eine von der Meinungsfreiheit grundsätzlich geschützte Äußerung, die Polizisten im Allgemeinen in ihrer persönlichen Ehre herabsetzt, allerdings weder bestimmte Personen benennt noch erkennbar auf bestimmte Personen bezogen ist, sondern ohne individuelle Aufschlüsselung ein Kollektiv erfasst. Eine Strafbarkeit wegen Beleidigung kann sich mit Blick auf die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit insofern nur unter bestimmten Umständen ergeben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 BvR 842/19 -, juris, Rn. 9 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. September 2020 - III-3 RVs 32/20 -, juris, Rn. 6 f. Im vorliegenden Fall bestehen indes zumindest konkrete Anhaltspunkte für eine hinreichende Individualisierung des Adressatenkreises. Durch die Äußerung im Rahmen des vorliegenden Versammlungsgeschehens unmittelbar gegenüber den polizeilichen Begleitkräften bestehen jedenfalls konkrete einzelfallbezogene Umstände, die eine personale Zuordnung der Äußerung zu den eingesetzten Polizeikräften nahelegen. Auch lagen zumindest für Teile der in Block 7 befindlichen Personen ab 15:55 Uhr im Kurvenbereich Fritz-Roeber-Straße/Heinrich-Heine-Allee hinreichende Anhaltspunkte für eine Strafbarkeit nach § 125 StGB vor. Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs verlangt eine gegen eine Person oder Sache gerichtete Gewalttätigkeit; eine konkrete Gefährdung oder ein Verletzungserfolg sind dabei nicht erforderlich. Für die Mitwirkung an einem Landfriedensbruch ist ein planvolles Vorgehen mit vereinten Kräften aus einer im Hinblick auf äußeres Auftreten und geschlossenes Vorgehen nicht sofort überschaubaren Menschenmenge, die von Außenstehenden als räumlich verbundenes Ganzes angesehen wird, erforderlich. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 2 StR 34/20 -, juris, Rn. 20, und vom 7. Mai 2019 - AK 13-14/19 u.a. -, juris, Rn. 24; zu diesem Maßstab auch BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19; Rackow, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, Stand: 1.11.2023, 60. Edition, § 125 Rn. 8; Heger, in: Lackner/Kühl/Heger, StGB, 30. Aufl. 2023, § 125 Rn. 2 ff. Hiervon ist vorliegend aufgrund des äußeren Auftretens, der gegen 15:55 Uhr geschlossenen Blockstruktur und Vorgehensweise hinsichtlich der Äußerungen, des Anrempelns sowie der Schläge und Tritte durch den Schutz der Front- und Seitenbanner auszugehen. Darüber hinaus lagen auch tatsächliche Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Versammlungsgesetz vor. So war insbesondere von strafbewehrten Verstößen gegen das versammlungsrechtliche Vermummungsverbot aus § 17a Abs. 2 VersG i.V.m. § 27 Abs. 2 Nr. 2 VersG auszugehen, indem Versammlungsteilnehmer aus Block 7 – zusätzlich zu der nach der seinerzeit geltenden Coronaschutzverordnung verpflichtenden Mund-Nasen-Bedeckung sowie der zum Sonnenschutz dienenden Sonnenbrillen oder Kopfbedeckungen – jeweils Kapuzenpullover über den Kopf bis tief ins Gesicht und/oder Schals bis über die Ohren gezogen, zudem Transparente verknotet und zur Verdeckung dauerhaft über Kopfhöhe gehalten und teilweise Regenschirme aufgespannt hatten, sodass eine Einsichtnahme von vorne, von der Seite sowie von oben in den Block nicht möglich war. Zudem begingen Teilnehmer in Block 7 fortwährend, seit um 16:07 Uhr die sofort vollziehbare Auflage nach § 15 Abs. 1 VersG verfügt worden war, die Front- und Seitenbanner nicht als Sichtschutz zu benutzen, und ungeachtet des um 17:04 Uhr mittels Lautsprecherdurchsage erneut erfolgten Hinweises auf diese Auflage eine Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 3 VersG, indem sie Front- und Seitenbanner weiterhin verknoteten und so über den Kopf hielten, dass weder eine Feststellung ihrer Identität noch überhaupt eine Einsichtnahme in den hinter den Bannern befindlichen Bereich möglich war. Vorliegend kann offen bleiben, ob das Zünden von Rauchtöpfen bei der streitgegenständlichen Versammlung einen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz darstellte oder es sich hierbei um – auch unter Berücksichtigung der konkreten Verwendung – zulässige Theater-Pyrotechnik handelte. Jedenfalls lagen durch die gezündeten Rauchtöpfe, die weiterhin verknoteten Front- und Seitenbanner sowie die aufgespannten Regenschirme auch Anhaltspunkte für eine – über die bereits realisierten Störungen der objektiven Rechtsordnung hinausgehende – unmittelbare Gefahr für die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung sowie Individualrechtsgüter, insbesondere Gesundheit und Eigentum, der Begleitkräfte und umstehender Passanten vor. Denn die konkrete, dauerhafte Verwendung der Banner sowie der Regenschirme als Sichtschutz und nicht zuletzt der gezündeten Rauchtöpfe bewirkten in Summe, dass die Einsichtnahme durch die Polizeikräfte erheblich beeinträchtigt war, sodass die (weitere) Begehung von Straftaten aus dem durch die Banner und Regenschirme geschaffenen und durch die massive Rauchentwicklung der gezündeten Rauchtöpfe uneinsehbaren Bereich heraus weitestgehend unbeobachtet erfolgen konnte bzw. deren Planung zu erwarten war. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2021 - 15 B 1414/21 -, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Insbesondere durch das Aufspannen von Regenschirmen und das Verknoten und über Kopf Halten der Banner als Sichtschutz ist insofern ein Raum geschaffen worden, der sich der Kontrolle von außen durch die Polizei entzog. Die Polizei war insofern nicht in der Lage, konkret einzuschätzen, ob und inwieweit in diesem für sie uneinsehbaren Raum in Block 7 Straftaten oder gewalttätige Aktionen vorbereitet wurden; dies war aber zum Schutz von Leib und Leben sowie des Eigentums Dritter zwingend erforderlich. Die Polizei hat auf der einen Seite den Schutz des Versammlungsgrundrechts zu gewährleisten, auf der anderen Seite aber auch den Schutz der öffentlichen Sicherheit, d.h. von Leben und Gesundheit sowie von Eigentum und Vermögen Dritter, sicherzustellen. Sie muss daher stets in der Lage sein, alle für die öffentliche Sicherheit relevanten Vorgänge im öffentlichen Straßenraum während einer Demonstration, die ein Gefährdungspotential in sich tragen, zu erkennen und zu bewerten. Auf Grund des während des Aufzugs bereits gezeigten Verhaltens der Versammlungsteilnehmer, insbesondere im Hinblick auf die bereits eingetretenen Störungen der öffentlichen Sicherheit durch die zuvor genannten Verstöße gegen das Strafgesetzbuch und das Versammlungsgesetz, war die Annahme, dass durch in Block 7 befindliche Teilnehmer erhebliche, nicht kalkulierbare Gefahren drohten, realistisch, lebensnah und angebracht. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 85. Präventives Handeln bedeutet nicht, dass erst dann eingegriffen wird, wenn der Schaden bereits eingetreten ist, sondern bereits dann, wenn ausreichend Umstände darauf hindeuten, dass ein erheblicher Schaden eintreten wird. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2340/13.F -, juris, Rn. 42. Der Schluss, dass in einem gezielt rechtswidrig geschaffenen, nicht einsehbaren Raum, in dem sich eine erhebliche Anzahl vermummter Personen oder in sonstiger Weise durch das Zusammenspiel von über Kopf gehaltenen Seitenbannern und Regenschirmen ihre Identität verschleiernder Personen aufhält, Taten vorbereitet werden, die bei Einsehbarkeit und rechtzeitigem Erkennen zu einem sofortigen Einschreiten der Polizei führen würden, ist naheliegend und folgerichtig. Es erschließt sich der erkennenden Kammer nicht, aus welchem Grund sonst sich Demonstrationsteilnehmer so verhalten sollten, wenn sie nichts zu verbergen haben. In diesem Sinne auch VG Frankfurt, Urteil vom 23. Juni 2014 - 5 K 2334/13.F -, juris, Rn. 86. Die Größe der verwendeten Banner rechtfertigt für sich genommen jedenfalls keine andere Bewertung. Für das damit verbundene Demonstrationsanliegen war nicht erforderlich, dass diese notwendig über Kopf getragen werden, allzumal die Banner auch nicht eine entsprechende Höhe gehabt haben, die ein Überkopftragen zwingend erforderlich gemacht hätte. Im Gegenteil ist das Tragen von großflächigen Bannern über Kopf mit erhobenen Armen nach allgemeiner Lebenserfahrung erheblich anstrengender, als die Banner von oben mit den Händen in Höhe der Schultern festzuhalten, wie es zahlreiche andere Versammlungsteilnehmer in anderen Blöcken mit ähnlich großen Bannern ohne Weiteres bewerkstelligen konnten, ohne dass die mit den Bannern verbundene Meinungskundgabe beeinträchtigt gewesen wäre. Das dauerhafte Hochhalten der Banner über dem Kopf durch Versammlungsteilnehmer in Block 7 erfolgte nach Überzeugung der Kammer vielmehr allein, um dahinter Schutz zu suchen und den Einsatzbeamten die Einsichtnahme in den dahinterliegenden Bereich einschließlich der dort befindlichen Teilnehmer und deren Handlungen unmöglich zu machen. Schließlich hat die Kammer nach eingehender Auswertung der Videoaufzeichnungen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die in Block 7 aufgetretenen Störungen durch die Einsatztaktik der Polizei, etwa das Einziehen von seitlichen Polizeiketten neben dem Block oder die bloße Anwesenheit einer Vielzahl von Einsatzbeamten, provoziert worden sind. Zum einen obliegt es dem Einschätzungsermessen des Beklagten, welche polizeilichen Maßnahmen er zur Sicherung einer Versammlung mit 10.000 erwarteten Teilnehmern für notwendig erachtet, insbesondere nachdem von Teilen dieser Versammlung bereits Störungen für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sind. Zum anderen ist eine derartige Polizeipräsenz bei polizeilichen Großlagen wie der streitgegenständlichen Versammlung geboten, um möglichen Gefahrenlagen umgehend angemessen begegnen zu können. Es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verhalten der Einsatzbeamten einer friedlichen Ausübung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit der in Block 7 befindlichen Personen entgegengestanden hätte. Der fähige, besonnene und sachkundige Einsatzbeamte durfte den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt und bei der anzustellenden ex-ante Betrachtung allerdings nicht als Störer in Anspruch nehmen. Der Kläger ist selbst unstreitig zunächst in Block 8 und nicht in Block 7 gelaufen. Dass Störungen auch von Teilnehmern aus Block 8 ausgegangen wären, wurde nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Unstreitig ging von dem Kläger selbst auch kein gefahrbegründendes oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten aus. Hierfür bestanden ausweislich des übersandten Videomaterials aus der ex-ante Perspektive eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten weder objektive Anhaltspunkte, noch wurden solche von dem Beklagten vorgetragen. Insbesondere hat der Kläger das von ihm getragene Banner der Partei „B.“ ausweislich der Videoaufzeichnungen nicht derart hochgehalten, dass er selbst seine Identität verschleiert bzw. das Banner als Sichtschutz eingesetzt hat. Der Kläger durfte auch nicht als Anscheinsstörer in Anspruch genommen und aus der Versammlung ausgeschlossen werden. Anscheinsstörer ist, wer zwar bei einer Betrachtung ex-post keine Gefahr verursacht hat, aus der maßgeblichen ex-ante Perspektive eines fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten in der konkreten Situation jedoch den Eindruck erweckt, dass er die Gefahr verursacht habe. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 1 S 338/10 -, juris, Rn. 26; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 112 m.w.N (Fanmarsch); VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 - juris, Rn. 69 im Rahmen einer Ingewahrsamnahme (Einkesselung) von 200 Personen im Vorfeld einer Versammlung, nachfolgend bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Februar 2022 - 1 S 1725/20 -, juris. Diese Denkfigur umfasst auch Konstellationen, in denen nicht die Existenz einer Gefahr, sondern deren Urheber ungeklärt ist. Für die Einstufung als Anscheinsstörer genügt es grundsätzlich, dass ein zurechenbares Verhalten objektiv geeignet war, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut. Der Anscheinsstörer trägt also das Irreführungsrisiko, d.h. es kommt nicht darauf an, ob er ex-post tatsächlich die mit der Maßnahme bekämpfte Gefahr (mit)verursacht hat. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 68 f., und vom 17. März 2011 - 1 S 2513/10 -, juris, Rn. 25; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 112 m.w.N. bezüglich Fanmarsch; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 -, juris, Rn. 69. Ein solcher Anschein kann sich insbesondere daraus ergeben, dass der Betroffene bei einer unübersichtlichen Gemengelage, etwa bei von einer Gruppe ausgehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einer entsprechenden Gefahr angetroffen wird. Das gilt umso mehr, wenn der Betroffene durch seine Anwesenheit in der Personengruppe und sein Auftreten zumindest in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, selbst Störer zu sein, wenn er sich also nicht so offensichtlich von den übrigen Personen unterscheidet, dass sich der Schluss aufdrängt, er sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. November 2021 - 1 S 803/19 -, juris, Rn. 68 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Mai 2022 - 5 K 1433/20 -, juris, Rn. 113; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Dezember 2018 - 1 K 6428/16 - juris, Rn. 72 zur unmittelbaren Nähe. Dabei ist im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 GG Folgendes zu berücksichtigen: Für friedliche Versammlungsteilnehmer muss der Schutz der Versammlungsfreiheit auch dann erhalten bleiben, wenn einzelne andere Demonstranten Ausschreitungen begehen. Würde unfriedliches Verhalten Einzelner für die gesamte Versammlung und nicht nur für die Täter zum Fortfall des Grundrechtsschutzes führen, hätten diese es in der Hand, die Demonstration „umzufunktionieren" und gegen den Willen der anderen (friedlichen) Teilnehmer rechtswidrig werden zu lassen. Da sich Gewalttätigkeiten bei Großdemonstrationen kaum jemals ganz ausschließen lassen, träfe andernfalls nahezu jeden Versammlungsteilnehmer das Risiko, allein wegen des Gebrauchmachens von der Versammlungsfreiheit – schon während der Versammlung – polizeilichen Maßnahmen ausgesetzt zu werden. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233, 341/81 -, juris, Rn. 92 – Brokdorf, und vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 13, 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 45. Die Demonstrationsfreiheit darf mithin nicht dadurch unterlaufen werden, dass an die Bejahung von gefahrverursachendem Verhalten wie etwa der drohenden oder bereits realisierten Teilnahme an Gewaltakten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Deshalb reicht es für die Annahme der Anscheinsstörereigenschaft nicht schon aus, dass der an dem gefahrverursachenden Verhalten nicht aktiv beteiligte Versammlungsteilnehmer an Ort und Stelle verharrt bzw. mitmarschiert, auch wenn er, wie es die Regel sein wird, von vornherein mit Gewalttätigkeiten einzelner oder ganzer Gruppen rechnet und weiß, dass er allein schon mit seiner Anwesenheit den Störern mindestens durch Gewährung von Anonymität Förderung und Schutz geben kann. Für die Annahme der Anscheinsstörereigenschaft ist mehr erforderlich, nämlich die Feststellung, dass Gewährung von Anonymität und Äußerung von Sympathie darauf ausgerichtet und geeignet sind, Störer in ihren Entschlüssen und Taten zu fördern und bestärken, etwa durch Anfeuerung oder ostentatives Zugesellen zu einer Gruppe, aus der heraus Gewalt geübt wird. Eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf „passiv" bleibende Sympathisanten wäre verfassungswidrig, weil sie das Gebrauchmachen von der Versammlungsfreiheit mit einem unkalkulierbaren Risiko verbinden und so das Grundrecht faktisch unzulässig beschränken würde. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 49 m.w.N., 60; VG Köln, Urteil vom 12. August 2010 - 20 K 6004/09 -, juris, Rn. 78. Gemessen hieran war der Kläger nicht Anscheinsstörer. Der Kläger ist zwar in den räumlichen Bereich vor der um 17:34 Uhr eingezogenen hinteren Polizeikette geraten. Bei dem Zuschnitt von Polizeiketten dürften aber oftmals polizeitaktische Erwägungen mit Blick auf die Einsatzörtlichkeit in den Vordergrund treten. Zu einem (Anscheins-)Störer macht das bloße Einziehen der hinteren Polizeikette den Kläger jedenfalls nicht. Dass er sich zum Zeitpunkt des förmlichen Ausschlusses gegen 18:37 Uhr innerhalb der von dem Beklagten gebildeten beiden Polizeiketten befunden hat und die Versammlung jedenfalls vor dem Einziehen der zweiten, vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr nicht verlassen hatte, kann ihm im Hinblick auf seine Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nicht zum Vorwurf gemacht werden. Entgegen der Auffassung des Beklagten erweckte der Kläger durch sein Auftreten nicht in zurechenbarer Weise den Anschein, selbst Störer zu sein. Vielmehr unterschied er sich so offensichtlich von den übrigen – von dem Beklagten als Störer betrachteten – Personen, dass sich für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten aus der ex-ante Perspektive der Schluss hätte aufdrängen müssen, der Kläger sei versehentlich als Unbeteiligter in die Gruppe der Störer geraten. Insofern hätten die Einsatzbeamten vor Ort dem Kläger ein Verlassen der eingeschlossenen Gruppe aktiv und ohne Aufschub ermöglichen müssen. Vgl. insoweit auch BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde: Aus den in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen sowie den von dem Beklagten eingereichten Screenshots ist ersichtlich, dass der Kläger während des Aufzugs ständig erkennbar ein großflächiges rotes Banner mit der Aufschrift der Partei „B.“ trug, das ihn offensichtlich von den übrigen Versammlungsteilnehmern in Block 7 (Block „Antifa“) unterschied. Der Umstand, dass es auch andere rote Banner in Block 7 gegeben hat, wie der Beklagte vorträgt, kann insoweit nicht tragfähige Grundlage dafür sein, dem Kläger Verhalten von Störern im Block 7 bzw. den Anschein eines eigenen Gefahrverursachungsbeitrages zuzurechnen. Bereits aufgrund der Aufschrift des Banners, das ausweislich der Videoaufzeichnungen und auch nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zuvor als Frontbanner des Blocks 8 der „Linkspartei“ eingesetzt worden war, sowie im Hinblick auf die vereinbarte Blockstruktur des Aufzugs, wonach die Partei „B.“ den Block 8 bildete und nicht dem Block 7 zugehörig war, war offensichtlich, dass der Kläger durch das Einziehen der hinteren Polizeikette nur zufällig an das hintere Ende des Blocks 7 geraten ist. Den eingereichten Bildern und Videoaufnahmen lässt sich zudem entnehmen, dass der Kläger bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses auch nicht Teil einer Gemengelage in Form einer undurchsichtigen Situation eines planvoll-systematisch vorgehenden „schwarzen Blocks“ war, aus dem heraus Straftaten begangen worden wären. Der Kläger befand sich ausweislich der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen ständig das großflächige Banner der Partei „B.“ tragend am Abschluss bzw. im hinteren Teil der von der Polizei abgegrenzten Gruppe. In diesem Bereich blieb er ausweislich der Videoaufzeichnungen lediglich passiv und wandte bzw. gesellte sich den von dem Beklagten als Störern angesehenen Personen nicht zu. Zu der Gruppe der Versammlungsteilnehmer aus Block 7, von denen Straftaten verübt wurden, hat der Kläger den für ihn – nach dem Einziehen der hinteren Polizeikette um 17:34 Uhr – weitestgehend möglichen räumlichen Abstand eingehalten. Der Kläger hat auch nicht aktiv den Abschluss des hinteren Teils des Blocks 7 dadurch gebildet, dass er sich den Einsatzbeamten in der hinteren Polizeikette zuwandte und diesen das Frontbanner des Blocks 8, der Partei „B.“, entgegenhielt. Dieses Verhalten war nicht geeignet, den Eindruck zu erwecken, der Kläger habe sich aktiv zu dem Block 7 gesellt oder sich das Versammlungsanliegen des Blocks 7 zu eigen gemacht und er sei der Gruppe der störenden Teilnehmer aus Block 7 zuzurechnen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung insoweit plausibel und nachvollziehbar geschildert, sich durch dieses Verhalten an die Einsatzkräfte der hinteren Polizeikette und auch an die hinter diesen stehenden Versammlungsteilnehmer des ursprünglichen Blocks 8 der „Linkspartei“ gewandt und auf diese Weise sein Unverständnis über die Zweiteilung des Blocks 8 durch die hintere Polizeikette zum Ausdruck gebracht zu haben. Sonstige Anhaltspunkte, die für einen fähigen, besonnenen und sachkundigen Einsatzbeamten ex-ante den Anschein erwecken konnten, der Kläger habe eine gröbliche Störung der Versammlungsordnung begangen, sind nicht ersichtlich. Der Kläger trug ein (hell-) blaues Oberhemd und keine Kappe, Kapuze, Schal etc. Dass der Kläger sich – wie der Beklagte hinsichtlich anderer vorheriger Versammlungsteilnehmer im Block 7 vorträgt – umgezogen habe, ist aus den eingereichten Unterlagen nicht im Ansatz zu erkennen. Nach eigener Darstellung des Beklagten haben sich im Übrigen diejenigen wenigen, die sich in Block 7 umgezogen haben, anschließend aus diesem Block entfernt. Dem Kläger ist ein derartiges Verhalten weder nachzuweisen noch zuzurechnen. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner weiteren Aufklärung, ob der Kläger – wie er vorträgt – die Einsatzbeamten von sich aus auf seine versehentliche Anwesenheit in der Gruppe der eingeschlossenen Personen hingewiesen hat. b) Der förmliche Ausschluss des Klägers aus der Versammlung kann auch nicht auf eine repressive Grundlage der Strafprozessordnung gestützt werden. Ein Ausschluss aus einer Versammlung ist im Hinblick auf die damit verbundene Entziehung des Schutzes der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG nur auf Grundlage des Versammlungsgesetzes möglich. Demgemäß kann ein Versammlungsausschluss nicht auf § 163b StPO gestützt werden. Diese Norm ermächtigt im Übrigen ausschließlich zu für die „Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen“ sowie nach Abs. 1 Satz 2 und 3 (ggf. i.V.m. Abs. 2 Satz 2 bei Nichtverdächtigen) zu einem Festhalten, einer Durchsuchung sowie einer erkennungsdienstlichen Behandlung, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Eine „erforderliche Maßnahme“ im Sinne der Norm ist der Versammlungsausschluss nicht. Umgekehrt können Maßnahmen auf Grundlage der Strafprozessordnung, insbesondere des § 163b StPO, grundsätzlich auch getroffen werden, ohne dass die Versammlung zuvor aufgelöst oder der jeweilige Teilnehmer ausgeschlossen werden müsste. Eine „StPO-Festigkeit“ der Versammlung besteht insoweit grundsätzlich nicht. Vgl. Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 195; Trurnit, JURA 2019, 1252 (1261); differenzierter: VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris, Rn. 31 ff., 38, wonach ein Versammlungsausschluss (auf Grundlage des VersG) bei einem Festhalten zur Identitätsfeststellung nach § 163b StPO dann erforderlich sei, wenn das störende Verhalten selbst den Schutz des Versammlungsgrundrechts genieße; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 482, 489. Dass sich der förmliche Ausschluss aus der Versammlung auf § 163b StPO gestützt habe, hat der Beklagte im Übrigen auch nicht vorgetragen. 2. Auch die Ingewahrsamnahme des Klägers von 18:11 Uhr bis 22:45 Uhr war rechtswidrig. Dies gilt sowohl für das Festhalten des Klägers „im Raum“ nach dem Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr bis zu dem förmlichen Ausschluss gegen 18:37 Uhr (s. hierzu a), als auch für die Ingewahrsamnahme nach dem förmlichen Ausschluss gegen 18:37 Uhr bis zu der Entlassung des Klägers aus den Trichtermaßnahmen um 22:45 Uhr (s. hierzu b). a) Das Festhalten des Klägers „im Raum“ für die Zeit nach dem Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr bis zu dem förmlichen Ausschluss, bekanntgegeben durch Lautsprecherdurchsagen um 18:37 Uhr, 18:41 Uhr und 18:45 Uhr, findet keine Stütze im Gesetz. aa) Präventiv kommt für das Festhalten von 18:11 Uhr bis zum Ausschluss gegen 18:37 Uhr als erforderliche Vorbereitungsmaßnahme zum Zwecke des Ausschlusses hier allenfalls die Ermächtigungsgrundlage des Ausschlusses, § 19 Abs. 4 VersG, in Betracht. Vgl. zu § 19 Abs. 4 VersG als mögliche Rechtsgrundlage für kurzfristige Umschließungen Trurnit, VBlBW 2015, 186 (188). Denn die hier streitgegenständliche faktisch-mittelbare Beschränkung der Bewegungsfreiheit für ca. 26 Minuten durch das zusätzliche Einziehen der vorderen Polizeikette um 18:11 Uhr bis zum förmlichen Ausschluss des Klägers aus der Versammlung gegen 18:37 Uhr erfolgte aufgrund der Gesamtumstände der Großdemonstration als notwendige Vorbereitungsmaßnahme zum Zwecke des Ausschlusses des Klägers sowie weiterer 337 Personen aus der Versammlung. Hierfür war erforderlich, die mittels der eingezogenen Polizeiketten eingeschlossenen Personen für eine Bekanntgabe des alsbald vorzunehmenden Ausschlusses in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG NRW zunächst als maßgeblichen Personenkreis zu bestimmen, von den übrigen Versammlungsteilnehmern abzugrenzen und hierbei entstandene Tumulte bei dem Einziehen der vorderen Polizeikette aufzulösen. Zudem mussten zum Zwecke der Bekanntgabe des Ausschlusses die zuvor vor und hinter dem Aufzug positionierten polizeilichen Lautsprecherwagen an die Breite Straße/Ecke Bastionstraße herangeführt werden. Demgegenüber kann das Festhalten insbesondere nicht als Minusmaßnahme nach § 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG verstanden werden. Dieser Auffassung liegt zugrunde, dass es sich bei einer Minusmaßnahme um eine Maßnahme handelt, die tatsächlich weniger in die Rechte der Versammelten eingreift, als es die Auflösung der Versammlung bzw. der Ausschluss aus der Versammlung bewirken würde. Dies ist bei einer Ingewahrsamnahme (zum Zwecke des Ausschlusses) grundsätzlich nicht der Fall. Vgl. hierzu VG Schleswig, Urteil vom 4. Februar 2013 - 3 A 91/12 -, juris, Rn. 32; Ullrich/Wernthaler, in: Ullrich/von Coelln/Heusch (Hrsg.), Handbuch Versammlungsrecht, 1. Aufl. 2021, Rn. 933; Trurnit, NVwZ 2016, 873 (879). Eine Ingewahrsamnahme auf Grundlage der landespolizeirechtlichen Vorschriften des § 35 bzw. § 12 PolG NRW vor der Bekanntgabe des Ausschlusses des Klägers gegen 18:37 Uhr aus der Versammlung kommt aufgrund der Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts nicht in Betracht. Die Rechtmäßigkeit der – bei lebensnaher Betrachtung der Einzelfallumstände bei der hier vorliegenden Großlage – zum Zwecke des Ausschlusses erforderlichen Vorbereitungsmaßnahme richtet sich nach der Rechtmäßigkeit des Ausschlusses selbst. Dies zugrunde gelegt, war die Ingewahrsamnahme des Klägers in der Zeit von 18:11 bis 18:37 Uhr zum Zwecke des Ausschlusses aus der Versammlung rechtswidrig, weil der Ausschluss des Klägers – wie oben ausgeführt – seinerseits rechtswidrig war. bb) Nichts anderes gilt auch mit Blick auf ein Festhalten des Klägers „im Raum“ in der Zeit von 18:11 Uhr bis 18:37 Uhr auf repressiver Grundlage. Zunächst ist dem erkennenden Gericht eine Überprüfung des Festhaltens des Klägers auf Grundlage der Strafprozessordnung nicht verwehrt, da es sich hier um eine sog. doppelfunktionale Maßnahme handelt, bei der Anhaltspunkte sowohl für ein präventives als auch repressives Vorgehen vorliegen und insoweit kein Schwerpunkt erkennbar ist. Als Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet die Kammer den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 23. Dezember 2021 - 6 A 680/19 -, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 - 5 E 585/06 -, juris, Rn. 3 ff.; VG Köln, Urteil vom 12. August 2010 - 20 K 6004/09 -, juris, Rn. 41; Vahle, in: Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, 13. Aufl. 2022, § 1 Rn. 45. Das Festhalten des Klägers findet jedoch weder eine Grundlage in § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO noch in § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO darf ein Verdächtiger festgehalten werden, wenn die Identität sonst nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der von § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO vorausgesetzte Anfangsverdacht erfordert dabei hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer verfolgbaren Straftat, vgl. § 152 Abs. 2 StPO, beruhend auf individuellen Verdachtsgründen, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 -, juris, Rn. 119; BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 zu einer Durchsuchungsanordnung. Insoweit ist es unzulässig, den Anfangsverdacht hinsichtlich einer bestimmten Person ohne taugliche weitere Tatsachen allein aus vorgefundenen individuellen Eigenschaften oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe abzuleiten. Vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., 2023, § 152 Rn. 4. Zwar muss sich aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, noch keine exakte Tatpräzisierung ergeben. Denn das Stadium des Anfangsverdachts zeichnet sich gerade dadurch aus, dass noch Ermittlungen nötig sind, weil die Tat in ihren Einzelheiten noch nicht aufgeklärt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 m.w.N. zu einer Durchsuchungsanordnung. Jedoch muss der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht bestehen, dass der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt, ohne dass es eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12/23 -, juris, Rn. 16 zu einer Durchsuchungsanordnung unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 6. September 2023 - StB 40/23 -, juris, Rn. 11 m.w.N. Im Spannungsverhältnis zwischen der Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts und dem berechtigten Interesse der Polizei an einer Strafverfolgung bei Ausschreitungen im Rahmen der Versammlung ist zu berücksichtigen, dass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit nicht dadurch unterlaufen werden darf, dass an die Bejahung der Teilnahme an Straftaten zu geringe Anforderungen gestellt werden. Da sich bei Versammlungen Straftaten kaum jemals ganz ausschließen lassen, liefe der einzelne Versammlungsteilnehmer anderenfalls Gefahr, allein wegen des Gebrauchmachens von seinem Grundrecht auf Versammlungsfreiheit mit Strafverfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15; VG Köln, Urteil vom 16. Mai 2019 - 20 K 5133/17 -, juris, Rn. 53 m.w.N. Art. 8 Abs. 1 GG erfordert mithin bei der Anwendung des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO, dass der Verdacht einer Straftat auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage beruht sowie individuell bezogen auf den konkreten Versammlungsteilnehmer besteht. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15. Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf den Kläger nicht vor. Es gab keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, den Kläger als Täter oder Teilnehmer einer Straftat anzusehen; solche hat auch der Beklagte nicht vorgetragen. Insbesondere für eine Strafbarkeit des Klägers wegen Landfriedensbruchs gemäß § 125 StGB bestanden nach Auswertung der Videoaufzeichnungen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insoweit genügt es nicht, bloßer Teil einer Menschenmenge zu sein, aus der heraus Gewalttaten begangen werden. VG Köln, Urteil vom 12. August 2010 - 20 K 6004/09 -, juris, Rn. 76 ff. § 125 StGB verlangt vielmehr die Mitwirkung zumindest bei der Bedrohung von Menschen durch ein mit vereinten Kräften planvolles Vorgehen aus einer – im Hinblick auf äußeres Auftreten und geschlossenes Vorgehen – nicht sofort überschaubaren Menschenmenge, die von Außenstehenden als räumlich verbundenes Ganzes angesehen wird. Vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. April 2021 - 2 StR 34/20 -, juris, Rn. 20, und vom 7. Mai 2019 - AK 13-14/19 u.a. -, juris, Rn. 24; zu diesem Maßstab auch BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19. Die bloße Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menge ist dabei ebenso wenig tatbestandsmäßig wie das passive Dabei-Bleiben in einer unfriedlich werdenden Demonstration auch bei Inkaufnahme einer Ausnutzung durch gewalttätige Dritte. Ein „inaktives Dabeisein“ oder bloßes Miteinander reicht – anders als in § 125 StGB a.F. – nicht aus. Der Täter muss vielmehr durch aktives Tun deutlich machen, dass er die feindselige Stimmung und die Aktivitäten der Menschenmenge billigt und sich damit solidarisiert. Vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 125, Rn. 13 f. unter Verweis auf OLG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Mai 2012 - III-3 RVs 45/12 u.a. -, juris, Rn. 5. Diese Voraussetzungen lagen im Hinblick auf den Kläger nicht vor. Eine Mitwirkung durch aktives Tun des Klägers, die deutlich gemacht hätte, dass er die gegenüber den Polizeibeamten feindselige Stimmung und die gewalttätigen Aktivitäten aus der Gruppe in Block 7 billigt und sich mit diesen solidarisiert, ist nach Auswertung der den Kläger zeigenden Video- und Bilddateien nicht festzustellen. Die Notwendigkeit eines auf den konkreten Versammlungsteilnehmer bezogenen Verdachts schließt es zwar nicht aus, auch gegen eine ganze Gruppe von Versammlungsteilnehmern nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vorzugehen, wenn sich aus deren Gesamtauftreten ein Verdacht auch gegenüber den einzelnen Mitgliedern der Gruppe ergibt und das Vorgehen die übrigen Versammlungsteilnehmer so weit wie möglich ausspart. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 15. Geht die Polizei gegen eine sich dergestalt mittels dichtgedrängter Staffelung, Sichtschutz und Vermummung vom übrigen Versammlungsgeschehen abhebende Gruppe, aus der heraus eine Vielzahl von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten begangen wird, auf Grundlage des § 163b Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO vor, da sie einen Anfangsverdacht gegen alle Mitglieder dieser Gruppe als begründet ansieht, verstößt dies nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. BVerfG, Beschluss vom 2. November 2016 - 1 BvR 289/15 -, juris, Rn. 19. Allerdings lagen auch diese Voraussetzungen in Bezug auf den Kläger nicht vor. Ausweislich der Videoaufzeichnungen kann jedenfalls für den hinteren Bereich, in dem sich der Kläger befand, kein Gesamtauftreten einer geschlossenen Gruppe angenommen werden, aus deren Verhalten sich auch ein Straftatverdacht gegenüber den einzelnen Mitgliedern dieser Gruppe ergeben hätte. Der hintere Bereich der durch die Polizeiketten gebildeten Gruppe, in dem sich der Kläger befand, zeigte insbesondere keine dichtgedrängte Staffelung, Sichtschutz oder Vermummung der Eingeschlossenen. Die hierin befindlichen Personen zeigten aufgrund ihres – jedenfalls im hier nur maßgeblichen näheren Umfeld des Klägers – losen Beieinanderstehens oder -sitzens außerhalb der Bannerstruktur sowie ihres unterschiedlichen äußeren Erscheinungsbildes kein planvoll-systematisches Zusammenwirken mit einer Vielzahl von Gewalttätern und erweckten insofern auch nicht den Eindruck der Geschlossenheit, sodass die Einsatzkräfte nicht davon ausgehen durften, Gewalttäter würden in ihren Entschlüssen und Taten auch von den anderen im hinteren Bereich außerhalb der Seitenbanner befindlichen Umstehenden gefördert und bestärkt. Der hintere Teil der eingeschlossenen Personen – in dem sich der Kläger ausschließlich aufhielt – zeigte keine geschlossene Struktur. Die dort befindlichen Personen waren insbesondere nicht durch Seiten- oder Schlussbanner zu den Seiten und zum Ende hin erkennbar abgetrennt, sondern vielmehr durch eine lose Struktur mit zahlreichen Zwischenräumen zwischen den einzelnen Personen gekennzeichnet. Der Beklagte konnte das Festhalten des Klägers auch nicht auf § 163b Abs. 2 Satz 1 und 2 StPO stützen. Danach kann zur Feststellung der Identität einer Person, die einer Straftat nicht verdächtig ist, diese auch festgehalten werden, wenn und soweit dies zur Aufklärung einer Straftat geboten ist; nach Satz 2 der Norm darf ein Nichtverdächtiger nicht festgehalten werden, wenn dies zur Bedeutung der Sache außer Verhältnis steht. Offenbleiben kann vorliegend, ob der Begriff des Nichtverdächtigen insoweit weit zu verstehen ist, vgl. etwa Kölbel/Neßeler, in: MüKo StPO, 2. Aufl., 2024, § 163b Rn. 21, oder sich nur auf Personen bezieht, die als Zeugen oder in Bezug auf ein Augenscheinsobjekt zur Erforschung eines Sachverhalts beitragen können. Vgl. etwa Weingarten, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Aufl., 2023, § 163b Rn. 27 m.w.N. Denn jedenfalls war die Maßnahme gegenüber dem Kläger als Nichtverdächtigen zur Aufklärung einer Straftat nicht geboten. Der Anfangsverdacht hinsichtlich einzelner Personen in Block 7 beschränkte sich auch nach dem Vortrag des Beklagten auf Straftaten nach den §§ 113, 114, 125, 223, 224 StGB, versammlungsrechtliche Straftaten nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 VersG sowie Straftaten nach dem Sprengstoffgesetz. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, inwiefern der Kläger zu einer Aufklärung dieser Straftaten in Block 7 mit Blick auf seinen Standort innerhalb der jeweiligen Versammlungsblöcke – zunächst bis zum Einziehen der hinteren Polizeikette um 17:34 Uhr innerhalb des Blocks 8, anschließend in der von dem Beklagten als Störer angesehenen Personengruppe in Block 7 – sowie mit Blick auf das dynamische Versammlungsgeschehen hätte beitragen können. Im Übrigen dürften etwaig bestehende Aufklärungsmöglichkeiten angesichts der vorhandenen Videoaufzeichnungen nicht geboten gewesen sein. Jedenfalls steht ein Festhalten des Klägers zwecks Identitätsfeststellung mit Blick auf dessen – mangels rechtmäßigen Ausschlusses aus der Versammlung (s.o.) – fortbestehende Versammlungsfreiheit außer Verhältnis zu der – bereits aufgrund der Videoaufzeichnungen möglichen – Aufklärung der Straftaten einzelner Gewalttäter aus dem Block 7. b) Die sich an den förmlichen Ausschluss um 18:37 Uhr anschließende (weitere) Ingewahrsamnahme des Klägers bis zu seiner Entlassung um 22:45 Uhr findet ebenfalls keine Stütze im Gesetz. aa) Sie lässt sich, soweit sie zur Gefahrenabwehr erfolgte, zunächst nicht auf § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW stützen. Insoweit gilt für die Folgemaßnahme nach erfolgtem rechtswidrigen Ausschluss des Klägers aus der Versammlung gefahrenabwehrrechtlich die sog. „Polizeifestigkeit“ der Versammlungsfreiheit mit der Folge, dass ein Vorgehen auf Grundlage des Landespolizeigesetzes ausgeschlossen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 86 sowie BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 21 ff., wonach ein polizeilicher Platzverweis und eine anschließende Ingewahrsamnahme nur nach einem rechtmäßigen Ausschluss aus der Versammlung in Betracht kommen. Da der Ausschluss des Klägers aus der Versammlung rechtswidrig war und mithin einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG darstellte, würde es der Bedeutung des Grundrechts nicht gerecht, wenn durch eine Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhaltes die zwar später getroffenen, aber an den Ausschluss anknüpfenden Maßnahmen nicht an Art. 8 GG gemessen würden. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 86; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris, Rn. 39; in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 21 ff.; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl., 2019, Teil I Rn. 199, der in derartigen Fällen eine Anwendbarkeit der Standardmaßnahmen des PolG unter Beachtung des Art. 8 GG vertritt. bb) Nichts anderes gilt in Bezug auf das Festhalten des Klägers von 18:37 Uhr bis zu seiner Entlassung um 22:45 Uhr auch mit Blick auf ein etwaig repressives Vorgehen des Beklagten. Das Festhalten des Klägers findet auch hinsichtlich dieses Zeitraums seine Grundlage weder in § 163b Abs. 1 Satz 2 StPO noch in § 163b Abs. 2 Satz 2 StPO. In Bezug auf den Kläger lagen weder hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, er sei Täter oder Teilnehmer einer verfolgbaren Straftat, noch war sein entsprechendes Festhalten als Nichtverdächtiger geboten. Jedenfalls steht ein Festhalten des Klägers zwecks Identitätsfeststellung mit Blick auf dessen – mangels rechtmäßigen Ausschlusses aus der Versammlung (s.o.) – fortbestehende Versammlungsfreiheit außer Verhältnis zu der – bereits aufgrund der Videoaufzeichnungen möglichen – Aufklärung der Straftaten einzelner Gewalttäter aus dem Block 7 (s. hierzu oben). 3. Gleiches gilt schließlich sowohl für die Identitätsfeststellung als auch die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers. Auch insoweit gilt für die Folgemaßnahmen nach erfolgtem rechtswidrigen Ausschluss des Klägers aus der Versammlung gefahrenabwehrrechtlich die „Polizeifestigkeit“ der Versammlungsfreiheit. Ein Vorgehen auf Grundlage des Landespolizeigesetzes ist demnach ausgeschlossen. Vgl. so VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 86; in diese Richtung auch BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris, Rn. 21 ff., wonach ein polizeilicher Platzverweis und eine anschließende Ingewahrsamnahme nur nach einem rechtmäßigen Ausschluss aus der Versammlung in Betracht kommen. Da der Ausschluss des Klägers aus der Versammlung rechtswidrig war und damit einen unzulässigen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG darstellte, würde es auch insoweit der Bedeutung des Grundrechts nicht gerecht, wenn durch eine Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhaltes die zwar später getroffenen, aber an die Einschließung anknüpfenden Maßnahmen nicht an Art. 8 GG gemessen würden. Vgl. so VG Düsseldorf, Urteil vom 21. April 2010 - 18 K 3033/09 -, juris, Rn. 86; VG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2014 - 5 K 808/11 -, juris, Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2004 - 1 BvR 1726/01 -, juris Rn. 21 ff.; Kniesel, in: Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetze, 18. Aufl. 2019, Teil I Rn. 199, der in derartigen Fällen eine Anwendbarkeit der Standardmaßnahmen des PolG unter Beachtung des Art. 8 GG vertritt. Ein repressives Vorgehen auf Grundlage der Strafprozessordnung kommt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht. Bei einem Vorgehen nach § 163b Abs. 1 Satz 1 StPO im Hinblick auf die Identitätsfeststellung bzw. nach § 163b Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO im Hinblick auf die erkennungsdienstliche Behandlung fehlt es in Bezug auf den Kläger – wie ausgeführt – bereits tatbestandlich an einem Anfangsverdacht einer Straftat. Eine Identitätsfeststellung (§163b Abs. 2 Satz 1 StPO) bzw. eine erkennungsdienstliche Behandlung (§163b Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 StPO) gegenüber dem Kläger als Nichtverdächtigen ist im Hinblick auf die zu verfolgenden Straftaten nicht geboten (s.o.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Danach waren dem Beklagten für den streitig zu entscheidenden Teil die Kosten gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen, weil der Kläger lediglich teilweise – hinsichtlich der von ihm in der Zeit von 17:34 bis 18:10 Uhr und von 22:45 Uhr bis 23:00 Uhr irrig angenommenen Ingewahrsamnahme im Rechtssinne – unterlegen ist. Im Hinblick darauf, dass es sich hierbei nur um einen Zeitraum von (insgesamt) 52 Minuten handelte, ist dieser Teil im Verhältnis zu seinem Obsiegen hinsichtlich der weiteren streitgegenständlichen polizeilichen Maßnahmen, namentlich der über einen Zeitraum von mehreren Stunden andauernden Ingewahrsamnahme von 18:11 Uhr bis 22:45 Uhr, des Ausschlusses aus der Versammlung sowie der Identitätsfeststellung und erkennungsdienstlichen Behandlung, als gering zu bewerten. Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Dem entspricht es, die Kosten insoweit ebenfalls dem Beklagten aufzuerlegen, da er einen Ablehnungsbescheid hinsichtlich des Antrags auf Informationszugang nach § 4 Abs. 1 IFG NRW entsprechend § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW nicht erlassen und im Übrigen den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 lit. a IFG NRW – wie die anschließende Bereitstellung der Videoaufzeichnungen im gerichtlichen Verfahren zeigt – nicht hinreichend substantiiert hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach §§ 52 Abs. 2, 39 Abs. 1 GKG erfolgt. Dabei ist das Gericht im Hinblick auf die angegriffenen, verschiedenen polizeilichen Maßnahmen anlässlich der Versammlung von einem einheitlichen Geschehen ausgegangen, für das insgesamt der Regelstreitwert anzusetzen war. Vgl. insoweit etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 3 E 128/16 -, juris, Rn. 6. Für den weiteren, nunmehr erledigten Klageantrag auf Einsicht in die Videoaufzeichnungen auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen war als weiterer Streitgegenstand zusätzlich der Regelstreitwert anzusetzen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 4 A 1439/22 -, juris, Rn. 25. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.