Urteil
12 K 8311/23.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0416.12K8311.23A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2023 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2023 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die am 00. 00 0000 geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige vom Volk der Perser und islamischer Religionszugehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben am 24. März 2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. April 2023 einen (förmlichen) Asylantrag. Das Bundesamt richtete aufgrund eines VIS-Treffers (Italienisches Schengenvisum - gültig bis 2. Februar 2023) am 22. Juni 2023 ein Aufnahmegesuch nach der Dublin III‑Verordnung an Italien, das nicht beantwortet wurde. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Klägerin mit Bescheid vom 31. Oktober 2023 als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 15 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 4). Der Bescheid wurde am 10. November 2023 zugestellt. Die Klägerin hat am 16. November 2023 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, dem das Gericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2023 stattgegeben und die aufschiebende Wirkung der Klage 12 K 8311/23.A hinsichtlich der Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2023 angeordnet hat (12 L 3006/23.A). Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt: „[…] Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen […] für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, die Abschiebung also zeitnah tatsächlich möglich und rechtlich zulässig ist. Die Übernahmebereitschaft muss positiv geklärt sein. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2015 - 14 B 101/15.A - und - 14 B 102/15.A - sowie vom 28. April 2015 - 14 B 502/15.A -; Bayerischer VGH, Urteil vom 7. April 2016 - 20 B 14.30214 -, juris, Rn. 17 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss der Kammer vom 30. November 2023 – 12 L 2970/23.A -, juris; Pietzsch, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 38. Edition, Stand: 1. Januar 2023, § 34a AsylG, Rn. 9. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Aufnahmebereitschaft Italiens steht nicht positiv fest. Im Gegenteil: Italien ist zur (Wieder-)Aufnahme der Antragstellerin wie auch anderer Dublin-Rückkehrer nicht bereit. Das OVG NRW und die Kammer gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass es sich bei der im Dezember 2022 mitgeteilten Maßnahme der italienischen Behörden nicht um ein vorübergehendes Aussetzen von Überstellungen, sondern um die diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“ handelt. Vgl. ausführlich OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, juris, Rn. 48 ff., vom 16. Juni 2023 – 11 A 1132/22.A –, juris, und vom 13. Juni 2023 - 11 A 3513/20.A -, Seiten 9 ff. des Beschlussabdrucks; VG Düsseldorf, Beschluss der Kammer vom 30. November 2023 – 12 L 2970/23.A -, juris; Urteil vom 27. Juli 2023 – 12 K 2675/23.A -, juris, Rn. 42 ff. Diese Erwägungen werden von der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht in Frage gestellt, wonach das Oberverwaltungsgericht mangels einer erforderlichen Tatsachengrundlage nicht habe zu der Überzeugungsgewissheit gelangen können, Art. 4 GR-Charta sei allein wegen durch die Rückübernahmeverweigerung Italiens begründeter systemischer Schwachstellen verletzt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 1 B 22/23 -, Rn. 12. Nach diesen Maßgaben kann jedenfalls unter Berücksichtigung des erheblichen Zeitraums von inzwischen über 12 Monaten, der bereits deutlich länger ist als die regelmäßige Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung, dem Vorgehen der italienischen Behörden ohne weitere konkrete Information nichts dafür entnommen werden, ob und ggfs. wann Überstellungen wieder ermöglicht werden sollen. Die Antragsgegnerin hat auch nicht vorgetragen, ihrerseits Schritte ergriffen zu haben, die geeignet wären, die italienischen Behörden zu einer zeitnahen Aufnahme der Antragstellerin zu bewegen.“ Die Klägerin beantragt schriftlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Oktober 2023 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und ergänzend mit Schriftsatz vom 11. April 2024 schriftlich, die Klage abzuweisen. Mit an alle Dublin-Units gerichtetem Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: „This is to inform you that due to suddenly appeared technical reasons related to unavailability of reception facilities Member States are requested to temporarily suspend transfers to Italy from tomorrow, with the exception of cases of family reunification of unaccompanied minors. Further and more detailed information regarding the duration of the suspension will follow.“ Mit weiterem Rundschreiben vom 7. Dezember 2022 hat die italienische Dublin-Unit ausgeführt: „I write following the previous communication on 5th December, concerning the suspension of transfers, with the exception of cases of family reunification of minors, due to the unavailability of reception facilities. At this regard, considering the high number of arrivals both at sea and land borders, this is to inform you about the need for a re-scheduling of the reception activities for third countries nationals, also taking into account the lack of available reception places.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 12 L 3006/23.A und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm das Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 9. Januar 2024 zur Entscheidung übertragen worden ist (§ 76 Abs. 1 AsylG). Die Entscheidung kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist mit dem Hauptantrag als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die Klägerin hat die Wochenfrist zur Klageerhebung gemäß §§ 74 Abs. 1 Halbsatz 2, 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eingehalten. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 31. Oktober 2023 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ziffer 1 des Bescheides, mit dem der Asylantrag der Klägerin als unzulässig abgelehnt wurde, lässt sich nicht (mehr) auf § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) AsylG stützen, weil die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin nach der Dublin III-Verordnung nicht (mehr) gegeben ist. Dies gilt aus zwei voneinander unabhängigen und selbstständig tragenden Gründen: I) Zwar bestand ursprünglich eine Zuständigkeit Italiens nach Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin III-Verordnung. Die Zuständigkeit ist jedoch gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift gilt: Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Die Überstellungsfrist beginnt nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Alt. 2 Dublin III-Verordnung mit der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn der Ausländer vor dem Ablauf der Überstellungsfrist einen Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung im Sinne von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung einlegt. Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wird die Überstellungsfrist zwar regelmäßig unterbrochen und erst mit dem ablehnenden Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erneut in Lauf gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2016 – 1 C 15/15 –, juris, Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 2016 – 13 A 2238/15.A –, juris, Rn. 24 ff. Eine Entscheidung, die – wie hier – eine aufschiebende Wirkung aber allein deshalb anordnet, weil eine Überstellung des Ausländers aus praktischen Gründen unmöglich ist, ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs indes nicht geeignet, die Überstellungsfrist zu unterbrechen. Er hat ausgeführt, der Unionsgesetzgeber sei nicht der Ansicht, dass sich die praktische Unmöglichkeit, eine Überstellungsentscheidung durchzuführen, für eine Rechtfertigung der Unterbrechung oder der Aussetzung der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin-III-Verordnung bezeichneten Überstellungsfrist eigne. Er habe nämlich keine allgemeine Bestimmung in diese Verordnung aufgenommen, die eine solche Unterbrechung oder eine solche Aussetzung vorsehe. Vgl. EuGH, Urteil vom 22. September 2022 - C-245/21 -, juris, Rn. 65 f.; Urteil vom 12. Januar 2023 - C-323/21 bis C-325/21 -, juris, Rn. 69 f.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 27. Juni 2023 – 29 K 3075/23.A –, juris, Rn. 26 ff.; Beschluss vom 30. November 2023 – 12 L 2970/23.A –, juris, Rn. 20. Nach diesen Maßgaben war die sechsmonatige Überstellungsfrist ausgehend von der fiktiven Zustimmung Italiens zum Übernahmeersuchen am 23. August 2023 gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung am 23. Februar 2024 abgelaufen. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylantrags ist auf die Beklagte übergegangen (vgl. auch Bl. 149 der Akte). Der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 11. April 2024 insbesondere zur Frage der Fristberechnung führt vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu keinem anderen Ergebnis. II) Die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist – selbstständig tragend – auch gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung im Wege der Ermessensreduzierung auf Null entfallen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Absatz 1 beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ermessensreduktion ergibt sich aus dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin III-Verordnung: Steht zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hinreichend sicher fest, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 585/17.A –, juris, Rn. 6 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 9. März 2017 - 2 A 365/16 -, juris, Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Juli 2016 - A 11 S 974/16 -, juris, Rn. 44. Im Falle der Klägerin steht aus den oben dargelegten Gründen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest, dass Italien zur (Wieder-)Aufnahme der Klägerin wie auch anderer Dublin-Rückkehrer nicht bereit ist. Es ist damit nicht erkennbar, dass deren Rücküberstellung nach Italien innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) tatsächlich im Bereich des - realistisch betrachtet - Möglichen liegt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 585/17.A –, juris, Rn. 6 ff. m.w.N. Infolge der Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Ziffer 1 des Bescheides sind auch dessen übrige Regelungen gemäß Ziffern 2 bis 4 aufzuheben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 21 m.w.N. Da die Klage bereits mit dem Hauptantrag Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung mehr über den hilfsweise gestellten Antrag. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beantragt werden. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.