Beschluss
26 L 276/24
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0425.26L276.24.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 7. Februar 2024 bei Gericht eingegangene, teilweise sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die nach XXX XXX NRW bewertete ausgeschriebene Leitungsstelle im Fachbereich 00 – V. – nicht mit der Beigeladenen zu besetzen, bis über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis unter anderem dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Vorliegend hat der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es spricht nichts Überwiegendes dafür, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinen Rechten verletzt. Ohne Rücksicht auf seine Qualifikation scheidet der Antragsteller schon deshalb aus dem Bewerbungsverfahren aus, weil er das konstitutive Anforderungsprofil der in der Ausschreibung von einem Bewerber erwarteten Befähigung für die Laufbahngruppe 0, 0. Einstiegsamt (XXXXXX) des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes nicht erfüllt. Vielmehr besitzt der Antragsteller die Befähigung für die XXXXXX. Ein konstitutives Anforderungsmerkmal liegt in Abgrenzung zu einem solchen deskriptiver Art dann vor, wenn es zwingend vorgegeben und anhand objektiv überprüfbarer Kriterien, insbesondere ohne Rücksicht auf Wertungsspielräume des Dienstherrn, eindeutig und unschwer festzustellen ist. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2009 – 1 B 1347/09 –, juris, Rn. 11. Ein konstitutives Anforderungsprofil ist dadurch gekennzeichnet, dass es von der Auswahlentscheidung im engeren Sinne (Qualifikationsvergleich) abgekoppelt ist und im Entscheidungsvorgang ein davor zu prüfendes Kriterium darstellt (Vorauswahl). BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, juris, Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 18. April 2012 – 7 CE 12.166 –, juris, Rn. 28; OVG Bautzen, 29. Juni 2017 – 2 B 92/17 –, juris, Rn. 11. Die strikte Einengung des Kreises der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG) zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt durch die Festlegung eines Anforderungsprofils darf wegen der damit verbundenen teilweisen Vorwegnahme der Auswahlentscheidung nur aufgrund sachlicher, dem Grundsatz der Bestenauslese entsprechender Erwägungen erfolgen. Der dem Dienstherrn dabei im Rahmen seiner Organisationsgewalt zuzugestehende, mehr oder weniger große Einschätzungsspielraum lässt sich nicht abstrakt formulieren, sondern ist bereichsspezifisch anhand des jeweiligen Fachrechts unter Berücksichtigung grundgesetzlicher Vorgaben näher zu bestimmen. BVerfG, Beschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, juris, Rn. 13. Zusammenfassend zum Thema „Aufstellung des Anforderungsprofils“: Herrmann in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Werkstand: Juni 2023, juris. Bei wertender Betrachtung hat die Antragsgegnerin mit dem eindeutig anhand der Personalakten festzustellenden Erfordernis der Befähigung für die Laufbahngruppe 0, 0. XXXXXX des allgemeinen nichttechnischen Verwaltungsdienstes die Grenzen ihres Organisationsermessen eingehalten. Die ausgeschriebene Stelle der Fachbereichsleitung ist eingebunden in die allgemeine Kommunalverwaltung. Bewerber mit der geforderten Laufbahnbefähigung sind für die Aufgabenwahrnehmung prädestiniert. Das wird bereits durch die an erster Stelle der Schwerpunktaufgaben in der Ausschreibung genannte Leitung des Fachbereichs mit derzeit ca. 00 Mitarbeitern verdeutlicht. Dieser Aspekt wird zudem verstärkt, weil im unmittelbaren Zusammenhang mit der geforderten Laufbahnbefähigung vom Bewerber Leitungskompetenz (vertrauensvoller und empathischer Umgang mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern), ergänzt durch nachgewiesene und mehrjährige Führungspraxis, erwartet wird. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, aus dem in der Stellenausschreibung an Beschäftigte gerichteten Anforderungsprofil, welches ein erfolgreich abgeschlossenes Studium auf Masterebene im Bereich Verwaltung, Recht oder einem vergleichbaren Bereich erfordere, lasse sich zu seinen Gunsten schließen, dass er über eine vergleichbare Qualifikation verfüge, die das Anforderungsprofil erfülle. Denn auch insoweit bedarf es der erforderlichen Leitungskompetenz, die der Antragsteller aber offensichtlich nicht nachweisen kann. Ferner nehmen die genannten Bereiche Verwaltung und Recht ersichtlich Bezug auf Querschnittsfunktionen, die der Antragsteller mit seiner XXXXbefähigung typischerweise nicht wahrnimmt. Eine vergleichbare Qualifikation ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen des Einzelfalles, namentlich den aus der Stellenbewerbung des Antragstellers vom 0. Dezember 0000 ersichtlichen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb seines Statusamtes. Das gilt insbesondere für die Tätigkeit als Referent der XXXX im Bereich der Entwicklung von Führungskräften „XXXXX“. Die daran anschließende Behauptung des Antragstellers, gerade dadurch mit Bezug auf die besonderen Anforderungen einer Führungsrolle in der Fachbereichsleitung im besonderen Maße befähigt zu sein, überzeugt schon deshalb nicht, weil der Antragsteller insoweit im Bereich der Weiterbildung tätig ist und gerade keine Leitungs- und Führungsaufgaben wahrnimmt. Die weiter angeführte Leitung des M. der Stadt Q. lässt nach ihrer Beschreibung ebenfalls nicht den Schluss auf die Wahrnehmung von Leitungs- und Führungsaufgaben zu, XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Im Übrigen erwähnt der Kläger selbst diese Tätigkeit nicht im Zusammenhang mit der Ausübung einer Leitungsfunktion. Erfolglos macht der Antragsteller des Weiteren geltend, die Antragsgegnerin habe gewusst, dass er die in der Ausschreibung genannte Laufbahnbefähigung nicht vorweise, ihn dennoch zum Vorstellungsgespräch eingeladen und im Anschluss daran eine Auswahlentscheidung getroffen. Dieser Vortrag ist unerheblich. Um die Transparenz des Verfahrens und die Chancengleichheit möglicher Bewerber zu wahren, bleibt die auswählende Stelle während des laufenden Stellenbesetzungsverfahrens an das Anforderungsprofil, wie es z. B. in einer Stellenausschreibung bekanntgegeben wurde, gebunden, weil sie andernfalls in Widerspruch zu dem selbst gesteckten Ziel bestmöglicher Aufgabenwahrnehmung gerät. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 – 2 A 3/00 –, juris, Rn. 32. Unschädlich ist ferner die Korrektur der Antragsgegnerin, nach getroffener Auswahlentscheidung die Benennung des Antragstellers als Ersatzkandidaten zurückzuziehen. Ein Stellenbesetzungsverfahren beginnt mit der Ausschreibung, wird mit der Übertragung des Beförderungsdienstpostens an den ausgewählten Bewerber fortgeführt und ist erst mit dessen Ernennung (Beförderung) endgültig abgeschlossen. BVerwG, a.a.O., Rn. 27. Solange das Stellenbesetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kann das fehlende Anforderungsmerkmal in jedem Stadium berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob der Dienstherr diesen Umstand zunächst übersehen hat. BVerfG, Beschluss vom 2. Oktober 2007 – 2 BvR 2457/04 –, juris, Rn. 14 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen wäre unbillig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt hat. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren lediglich angestrebte vorläufige Regelung im Rahmen des Stellenbesetzungsverfahrens um die Hälfte zu reduzieren. Ausgangspunkt ist in den Fällen der reinen Dienstpostenkonkurrenz der gesetzliche Auffangwert. Eine solche Konstellation ist hier anzunehmen, weil die konkrete Maßnahme für den Antragsteller nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher nicht vom Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG erfasst wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2014 – 6 B 93/14 –, juris, Rn. 12 und Rn. 19. Er verfügt als S. bereits über ein Amt der Besoldungsgruppe XXX LBesG NRW, was der Wertigkeit der ausgeschriebenen Stelle entspricht. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,– Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.