Beschluss
2 BvR 2435/10
BVERFG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Dienstherr hat bei der Festlegung des Anforderungsprofils für ein Amt im Rahmen seiner Organisationsgewalt einen Einschätzungsspielraum; eine Abweichung der Anforderungen zwischen richterlichen Spitzenämtern ist nicht per se verfassungswidrig.
• Art. 33 Abs. 2 GG verlangt Bestenauslese; die Konkretisierung durch Anforderungsprofile ist zulässig, darf aber nicht auf sachfremden Kriterien beruhen und unterliegt gerichtlicher Kontrolle.
• Eine fehlerhafte Auswahlentscheidung aufgrund eines unzutreffenden Anforderungsprofils kann Anspruch auf erneute Entscheidung begründen, liegt aber nicht automatisch vor, wenn der Dienstherr unterschiedliche Schwerpunktsetzungen zwischen vergleichbaren Ämtern vornimmt.
Entscheidungsgründe
Organisationsspielraum des Dienstherrn bei Anforderungsprofilen für richterliche Spitzenämter • Der Dienstherr hat bei der Festlegung des Anforderungsprofils für ein Amt im Rahmen seiner Organisationsgewalt einen Einschätzungsspielraum; eine Abweichung der Anforderungen zwischen richterlichen Spitzenämtern ist nicht per se verfassungswidrig. • Art. 33 Abs. 2 GG verlangt Bestenauslese; die Konkretisierung durch Anforderungsprofile ist zulässig, darf aber nicht auf sachfremden Kriterien beruhen und unterliegt gerichtlicher Kontrolle. • Eine fehlerhafte Auswahlentscheidung aufgrund eines unzutreffenden Anforderungsprofils kann Anspruch auf erneute Entscheidung begründen, liegt aber nicht automatisch vor, wenn der Dienstherr unterschiedliche Schwerpunktsetzungen zwischen vergleichbaren Ämtern vornimmt. Der Beschwerdeführer klagte gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung der Stelle des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts in Hessen. Er rügte, das Anforderungsprofil für die Beförderungsstelle sei gegenüber dem Profil für einen Vorsitzenden Richter unzutreffend und verletze damit das Recht auf ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG. Die hessischen Anforderungsprofile weisen für Vorsitzende Richter besondere Anforderungen wie Erfahrung in Verhandlungsführung und Einfluss auf die Güte der Rechtsprechung aus; für Vizepräsidenten wurde hingegen auf das Basisprofil verwiesen. Die Verwaltungsgerichte lehnten seinen Eilantrag und die Beschwerde ab mit der Begründung, der Dienstherr könne bei der Gewichtung von richterlichen und Verwaltungsaufgaben des Vizepräsidenten zulässig unterschiedliche Schwerpunkte setzen. Der Beschwerdeführer brachte daraufhin Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht ein. • Art. 33 Abs. 2 GG garantiert Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Bestenauslese). Auswahlentscheidungen dürfen nur auf unmittelbar leistungsbezogenen Kriterien beruhen; Nichtleistungsbelange sind nur mit Verfassungsrang zulässig. • Die Konkretisierung dieser Anforderungen durch Anforderungsprofile ist zulässig, sie darf jedoch nicht zu einer willkürlichen oder sachfremden Beschränkung des Bewerberkreises führen; Fehler im Profil können das Auswahlverfahren fehlerhaft machen. • Der Umfang des Einschätzungsspielraums des Dienstherrn bei der Festlegung des Aufgabenbereichs und des Anforderungsprofils ist bereichsspezifisch zu bestimmen und unterliegt gerichtlicher Kontrolle, wobei die gerichtliche Überprüfung begrenzt ist, soweit es um die Gewichtung leistungsbezogener Umstände geht. • Beim Amt des Vizepräsidenten eines oberen Landesgerichts bestimmen einfache Rechtsnormen und die gerichtsinternen Regelungen das Verhältnis von richterlichen zu Verwaltungsaufgaben; es bestehen keine verfassungsrechtlichen Vorgaben, die dem Dienstherrn die Schwerpunktsetzung verbindlich vorschreiben. • Vor diesem Hintergrund war es verfassungsgemäß, dass das Justizministerium den Vizepräsidenten anspruchsprofilmäßig stärker unter dem Blickwinkel verwaltungsbezogener Aufgaben betrachtet und nicht in allen Punkten die Anforderungen eines Vorsitzenden Richters übernommen hat. • Auch die konkrete Auswahlentscheidung des Justizministeriums war nicht als ermessensfehlerhaft zu beanstanden; daher liegt keine Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG vor. • Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg und wurde daher nicht zur Entscheidung angenommen. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen und ist unbegründet. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass der Dienstherr bei der Ausgestaltung von Anforderungsprofilen für richterliche Spitzenämter über einen erheblichen Organisations- und Einschätzungsspielraum verfügt, der zulässt, die Anforderungen für ein Vizepräsidentenamt gegenüber einem Vorsitzenden Richter anders zu gewichten. Diese unterschiedliche Schwerpunktsetzung verletzt nicht ohne Weiteres den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, solange die Festlegungen sachlich begründbar sind und nicht auf sachfremden Kriterien beruhen. Eine Verletzung des Bewerberanspruchs kann zwar zur Anordnung einer erneuten Auswahl führen, ist hier jedoch nicht gegeben, weil weder das Anforderungsprofil noch die Auswahlentscheidung als verfassungs- oder ermessensfehlerhaft erscheinen. Die angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen bleiben damit bestehen.