OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 K 1170/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0514.7K1170.24.00
6Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der auf die Aussetzung des Verfahrens gerichtete Antrag der Beklagten vom 21. März 2024 wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der auf die Aussetzung des Verfahrens gerichtete Antrag der Beklagten vom 21. März 2024 wird abgelehnt. Gründe Der mit Schriftsatz der Beklagten vom 21. März 2024 gestellte Antrag, das Verfahren auszusetzen, war abzulehnen. Gemäß § 75 Satz 3 VwGO setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist. Im gegebenen Fall fehlt es an einem zureichenden Grund dafür, dass über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bislang nicht entschieden wurde. Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seite der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Klägers. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 16; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 E 123/23 –, juris Rn. 14; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9. Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend i. S. d. § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.; zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 E 123/23 –, juris Rn. 14. Soweit die Bearbeitungsdauer mit einer Arbeitsüberlastung der Behörde begründet wird, ist in der Rechtsprechung BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris Rn. 9 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Juli 2017 – OVG 3 M 92.17 –, juris Rn. 7; Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9 und im Schrifttum Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 75 VwGO Rn. 8; Peters in BeckOK VwGO, 68. Edition Stand: 1. Januar 2024, § 75 Rn. 13; Brenner in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 75 Rn. 52 m.w.N.; Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 75 Rn. 9. anerkannt, dass eine solche nur dann eine längere Zeitdauer für die Bearbeitung rechtfertigen kann, wenn es sich um eine vorübergehende Erscheinung handelt, auf die nicht (zeitnah) durch organisatorische Maßnahmen reagiert werden kann. Normale Ausfallzeiten wegen Krankheit müssen organisatorisch aufgefangen werden. Ist eine Behörde generell überlastet oder steigert sich die Arbeitsbelastung kontinuierlich, ohne dass darauf reagiert wird, obwohl dies möglich gewesen wäre, begründet dies keinen zureichenden Grund. Vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2. November 2023 – 2 E 123/23 –, juris Rn. 16; Porsch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 75 VwGO Rn. 8. Dabei ist die Behörde für die tatsächlichen Umstände, die einen zureichenden Grund i. S. d. § 75 VwGO begründen sollen, darlegungsbelastet. Sächsisches OVG, Beschluss vom 14. Februar 2023 – 3 E 2/23 –, juris Rn. 9 m.w.N. Ausgehend von diesen Maßstäben besteht nach Auffassung der Kammer, die der Berichterstatter teilt, kein zureichender Grund für die verzögerte Bearbeitung. Die Beklagte trägt insoweit vor, durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts und des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung sei es zu einer übermäßigen Belastung gekommen. Diese stelle kein strukturelles Defizit dar, da das Ausländeramt der Beklagten über 25 Stellen verfüge, wobei 70 Prozent der Mitarbeiter innerhalb der letzten zwei Jahre eingestellt worden seien und sich entsprechend häufig auf Lehrgängen befänden. Nach Abschluss der Lehrgänge stehe zeitnah mehr tatsächliche Arbeitskraft zur Verfügung. Zudem sei durch die weitere Einarbeitung mit einer Steigerung der Effizienz zu rechnen. Diese Ausführungen begründen keinen zureichenden Grund für die verzögerte Bearbeitung des bereits am 16. März 2023 – und damit vor über einem Jahr – gestellten Antrags, zumal von der Beklagten eine Entscheidung erst in einem halben Jahr in Aussicht gestellt wird. Dabei wird nicht verkannt, dass sowohl das Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts als auch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung zu einer Zunahme der Anträge geführt haben mögen. Zum einen haben die abgesenkten Voraussetzungen etwa im Rahmen der §§ 25a und 25b AufenthG, aber auch in Bezug auf die Fachkräfteeinwanderung jedoch zu einem verminderten Prüfungsaufwand geführt. Zum anderen wurde das Chancen-Aufenthaltsrecht schon mit Gesetz vom 21. Dezember 2022 beschlossen, das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung wurde am 16. August 2023 – und damit erst fünf Monate nach Antragsstellung im hiesigen Verfahren – ausgefertigt. Ungeachtet dessen, dass nicht vorgetragen ist, inwieweit die Antragszahlen seitdem zugenommen haben, in welchem Umfang diese zusätzlichen Anträge zwischenzeitlich abgearbeitet wurden und welcher Bearbeitungsrückstand sich dadurch aktuell ergibt, wäre angesichts der zwischenzeitlich vergangenen Zeit eine effektive Anpassung der Personallage an die gestiegenen Antragszahlen zu erwarten gewesen. Auch eine effektive Einarbeitung des neuen Personals hätte in dieser Zeit erfolgen können. Dies gilt umso mehr, da es gerade im Aufgabenbereich von Ausländerbehörden häufig zu Änderungen tatsächlicher und rechtlicher Art kommt, die das Arbeitsaufkommen stark beeinflussen. Auch insoweit obliegt es der Beklagten, organisatorische Vorkehrungen zu treffen. Dass die Beklagte auf die gestiegenen Antragszahlen nicht rechtzeitig und angemessen reagiert hat, wird schließlich auch aus ihrem Vortrag deutlich, eine Organisations-Untersuchung zur Evaluation benötigter Stellen solle in absehbarer Zeit stattfinden. Hiermit offenbart sie, dass derzeit nicht einmal ein Überblick besteht, wieviel Personal zur angemessenen Bearbeitung des Antragsaufkommens erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe im Rahmen ihrer Möglichkeiten der Verzögerung der Antragsbearbeitung entgegengewirkt. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerde ist nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.