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Beschluss

2 E 123/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:1102.2E123.23.00
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Leitsätze
1. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.(Rn.14) 2. Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei sind die Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie die Dringlichkeit der Angelegenheit aus Sicht des Klägers.(Rn.14) 3. Einzelfall, in dem die verlängerte Verfahrenslaufzeit auf eine unerwartete Erhöhung der Antragszahlen zurückzuführen ist und eine Entscheidung der Behörde trotz Umstrukturierung und Personalverstärkung noch nicht herbeigeführt werden konnte.(Rn.15)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2023 – 1 K 793/23 – wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO ist nach den Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.(Rn.14) 2. Ob ein zureichender Grund für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Dabei sind die Umstände, die auf Seiten der Behörde eine verzögerte Entscheidung rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie die Dringlichkeit der Angelegenheit aus Sicht des Klägers.(Rn.14) 3. Einzelfall, in dem die verlängerte Verfahrenslaufzeit auf eine unerwartete Erhöhung der Antragszahlen zurückzuführen ist und eine Entscheidung der Behörde trotz Umstrukturierung und Personalverstärkung noch nicht herbeigeführt werden konnte.(Rn.15) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. September 2023 – 1 K 793/23 – wird zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO durch das Verwaltungsgericht des Saarlandes. Ende Februar 2023 reichte der Kläger beim Landkreis C. durch seinen Prozessbevollmächtigten einen vom 22.2.2023 datierenden Schriftsatz ein, mit er seine Einbürgerung beantragte. Nachdem der Landkreis mit Schreiben vom 27.2.2023 unter Übersendung eines Formularantrags um ein Ausfüllen desselben gebeten und der Kläger dies zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 7.3.2023 zurückgewiesen hatte, fand am 28.3.2023 beim Landratsamt ein Termin zur Vorlage der Unterlagen statt. Der Vorgang wurde sodann an den Beklagten weitergeleitet und ging dort am 30.3.2023 ein; zugleich erhielt der Kläger seitens des Landratsamtes den Hinweis, dass gegenwärtig auf Seiten des Beklagten aufgrund der hohen Antragszahlen mit erheblichen Wartezeiten gerechnet werden müsse. Am 1.6.2023 hat der Kläger Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Zur Begründung führt er aus, er habe seit mehr als 3 Monaten keine Bescheidung seines Antrags erhalten. Pauschale Hinweise auf eine Überlastung wegen der Flüchtlingskrise ab 2015, der Coronakrise ab 2020 und der Ukrainekrise ab 2022 könnten die Untätigkeit des Beklagten nicht rechtfertigen. Beim Beklagten bestünden strukturelle Probleme, welche keinen zureichenden Grund für die Untätigkeit begründen könnten. Wie das Sächsische Oberverwaltungsgericht in dem Beschluss vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – festgestellt habe, sei durchaus absehbar gewesen, dass die seit dem Jahr 2015 nach Deutschland eingereisten Personen nach Ablauf von sechs Jahren die zeitlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen und angesichts der sinkenden Voraussetzungen für die Einbürgerung Anträge in erheblichem Umfang stellen würden. Liege eine reine Untätigkeit von mehr als drei Monaten vor, sei die Klage bereits substantiiert begründet. Es sei zudem nicht nachvollziehbar, warum er eine besondere Eile geltend machen müsse, um die Antragsbearbeitung unterhalb der exorbitanten Verfahrensdauer erwarten zu dürfen. Laut dem Bundesministerium des Innern und für Heimat biete die Einbürgerung die politische Partizipation, rechtliche Gleichstellung und weitere Möglichkeiten der gesellschaftlichen Teilhabe. Mit der Einbürgerung erwerbe man u.a. das allgemeine Wahlrecht, die sogenannten Deutschengrundrechte, ein unverwirkbares Aufenthaltsrecht, Zugang zum Beamtenstatus, die EU-Freizügigkeit, konsularischen Schutz im Ausland sowie Visafreiheit in vielen Ländern der Welt. Ab dem Zeitpunkt, zu dem er einen Anspruch auf die Einbürgerung habe, vereitele der Beklagte mit seiner Untätigkeit den Anspruch auf die Ausübung der genannten Rechte. Der Beklagte hat beantragt, das Verfahren gemäß § 75 Satz 3 VwGO bis März 2024, hilfsweise unter Bestimmung einer (in der Sache angemessenen Bescheidungs-) Frist durch das Gericht auszusetzen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt, er habe berechtigterweise bislang noch nicht über den Einbürgerungsantrag des Klägers entschieden. Die langjährige Verfahrenspraxis habe gezeigt, dass nur die allerwenigsten Einbürgerungsverfahren innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden könnten, was insbesondere vor dem Hintergrund des Schwierigkeitsgrades der Verfahren sowie der verschärften Anforderungen an die Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen gelte. Die notwendige Identitätsklärung und die Prüfung der wirtschaftlichen Einbürgerungsvoraussetzungen seien zunehmend aufwändiger geworden. Selbst bei vorheriger Beratung der Antragsteller durch die zuständigen Stellen und mustergültiger Verwendung des der Verfahrenseffizienz dienenden Antragsformulars unter Beifügung aller beizubringender Unterlagen dauerten Einbürgerungsverfahren regelmäßig länger als drei Monate. Danach könne die Regelfrist im Sinne des § 75 VwGO insbesondere für das Einbürgerungsverfahren gerade nicht angesetzt werden. Auch für das Einbürgerungsverfahren des Klägers sei die 3-Monats-Frist nicht angemessen, weil dies weder der Bedeutung der zu treffenden Statusentscheidung über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit noch der in der überwiegenden Anzahl der Einbürgerungsverfahren erforderlichen tatsächlichen Sachverhaltsklärung und der Komplexität der rechtlichen Prüfungs- und Bewertungsbedarfe gerecht werde. Eine Einbürgerung sei in ihrer Bedeutung und Relevanz mit der Mehrheit der anderen Verwaltungsverfahren nicht vergleichbar. Zudem bedürfe es der Einbindung verschiedener Behörden sowie oftmals einer – meist langwierigen – Einschaltung ausländischer Stellen bzw. deutscher Auslandsvertretungen, was wiederum zeitintensiv sei. Der Vorgang des Klägers sei nach Überprüfung aller Grunddaten anhand der eingereichten Unterlagen im Fachprogramm erfasst, ein Aktenzeichen vergeben und unter Zuordnung zu einem Sachbearbeiter die Akte angelegt worden. Ein dringlicher Grund für eine priorisierte Bearbeitung sei in seinem Fall nicht erkennbar gewesen. Gegenwärtig stehe als nächster Schritt eine prüfreife Aufbereitung des Vorgangs an; zugleich würden offensichtlich fehlende Unterlagen angefordert. So fehle noch die Stellungnahme der Ausländerbehörde, deren Einholung mehrere Wochen in Anspruch nehme. Aktuell – Stand Juli 2023 – würden die in November/Dezember 2022 eingegangenen und in der Zwischenzeit bereits so weit wie möglich vervollständigten Anträge in die materielle Sachbearbeitung genommen. Im Fall des Klägers bedeute dies, dass die vertiefte Sachbearbeitung in etwa drei bis vier Monaten beginnen werde. In der Sache werde grundsätzlich differenziert zwischen der Zeit bis zur eigentlichen Sachbearbeitung und der materiellen Antrags-Sachbearbeitung selbst. Bei der „Vor-Bearbeitung“ erfolge die Überprüfung der Grunddaten, die Antragserfassung, die Aktenanlage und auch bereits eine gewisse Plausibilitätsprüfung und Unterlagensichtung. Hintergrund dieser Verfahrensweise sei, dass im Bedarfsfall unter Ausnutzung der Zeit bis zur Sachbearbeitung die Beschaffung von eventuell offensichtlich noch fehlenden Unterlagen in die Wege geleitet werden könne. Mittels dieser Verfahrensweise werde die Effizienz der danach beginnenden materiellen Prüfung wesentlich erhöht. Im Sinne eines zureichenden Grundes und ursächlich für den verzögerten Beginn der eigentlichen Sachbearbeitung sei der – beim Beklagten wie bundesweit bei allen Einbürgerungsbehörden zu verzeichnende – signifikante Anstieg der Einbürgerungsantragzahlen. Wegen dieses Anstieges der Antragszahlen könne aktuell – anders als früher – nicht mehr zeitnah nach Antragseingang mit der eigentlichen Sachbearbeitung begonnen werden. Um gleichwohl ein möglichst effizientes Verwaltungsverfahren zu gewährleisten, seien – wie beschrieben – die Verfahrensabläufe umorganisiert und die Verfahrensschritte angepasst worden. Vor dem Hintergrund der Zuwanderungs- und Einbürgerungszahlen habe die Landesregierung bzw. der Beklagte die Digitalisierung der Einbürgerungs- und Ausländerbehörde zudem priorisiert, um die Verfahren zu beschleunigen und effizienter betreiben zu können. Die Umsetzung dieses Projektes beanspruche aber Zeit und werde erst im Laufe des nächsten Jahres (2024) zur Beschleunigung der Verfahren beitragen können.Auch wenn sich rückschauend die seit 2022 zu verzeichnende signifikante Antragssteigerung dem Zustrom von syrischen Personen, die anlässlich der sog. Flüchtlingskrise nach Deutschland gekommen seien, zuordnen lasse, müsse diese Entwicklung – als Ursache der Überlastung aller Einbürgerungsbehörden in Deutschland – als unvorhersehbar angesehen und könne nicht undifferenziert als „strukturelles Organisationsdefizit“ eingestuft werden. Die Steigerung der Verfahrenszahlen sei im Vorfeld nicht absehbar gewesen. Aufgrund der haushalterischen Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wären zudem im Vorfeld bloß spekulative Aspekte hinsichtlich der Anzahl der Einbürgerungswilligen für eine Verstärkung des Personals nicht ausreichend gewesen. Eine frühere Reaktion „auf Vorrat“ habe nicht erfolgen können. Die Entwicklung der Antragszahlen mache vielmehr deutlich, dass aktuell eine Ausnahmesituation vorliege, deren „Beherrschung“ nicht mit den normalen (kurz- und mittelfristig) zur Verfügung stehenden Mitteln möglich sei. Ursprünglich – d.h. vor Einsetzen der o.g. signifikanten Antragssteigerung ab dem Jahr 2022 auf fast 3.400 Anträge – seien mit fünf Einbürgerungssachbearbeitern (4,5 VZÄ) und entsprechenden Geschäftsstellen-Mitarbeitern die im Jahr durchschnittlich gestellten 1.350 Einbürgerungsanträge in Bearbeitung genommen worden. Im Jahr 2022 seien doppelt so viele Einbürgerungsentscheidungen getroffen worden wie im Jahr 2021 und auch deutlich mehr als durchschnittlich in der Vergangenheit. Im Jahr 2022 hätten die Einbürgerungssachbearbeiter des Beklagten – auch im Bemühen, die Corona-Pandemie-bedingten Rückstände aufzufangen –, flankiert durch verschiedene Organisationsmaßnahmen (Verfahrensumstellungen, abteilungsinterne personelle Aushilfen sowie Aufstockung des Personals durch die befristete Einstellung einer Geschäftsstellenmitarbeiterin sowie einer Sachbearbeiterin) die Bearbeitungs-/Einbürgerungszahlen bereits deutlich steigern können. Im Jahr 2023 seien der Einbürgerungsbehörde neben Aushilfen (befristet) weiteres Personal, Geschäftsstellenmitarbeiterinnen und insbesondere auch 2,25 Sachbearbeiter-VZÄ zugewiesen worden. Diese Aufpersonalisierung in den letzten eineinhalb Jahren sei angesichts der haushaltsrechtlichen Gegebenheiten im Land beachtlich. Die Antragssteigerungen von früher rund 1.350 pro Jahr (2020 noch 1200 Anträge jährlich) auf fast 3.400 in 2022 – verschärft durch coronabedingt aufgebaute Rückstände sowie die weiterhin stark ansteigenden Antragszahlen – ließen dennoch noch keine zeitnahere Sachbearbeitung zu. Daher würden aktuell im Rahmen der Verhandlungen zum Haushalt 2024/2025 weitere Bemühungen zur Personalnachführung unternommen. Solche stellenplanmäßigen Anliegen seien indes mit Blick auf die Haushaltslage weder kurzfristig durch- noch umsetzbar. Soweit der Kläger auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – abstelle, wonach absehbar gewesen sei, dass die seit 2015 in Deutschland eingereisten Personen nach Ablauf von sechs Jahren zumindest die zeitlichen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen und in den Folgejahren angesichts der weiter sinkenden Einbürgerungsvoraussetzungen in erheblichem Umfang Einbürgerungsanträge stellen würden, könne dies nicht überzeugen. Die Einbürgerungsvoraussetzungen seien in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung und den Gesetzgeber (Identitätsklärung) eher verschärft worden. Die weitere Annahme, dass bereits vor Jahren klar gewesen sei, dass die nach Deutschland kommenden Schutzsuchenden dauerhaft bleiben würden und die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sei nicht nachvollziehbar. Hier werde unterstellt, dass nahezu jeder Ausländer/Flüchtling ein Einbürgerungsinteresse und einen Einbürgerungswillen habe. Dem sei nicht zu folgen. Dies zeige auch die Auswertung des Statistischen Bundesamtes. Im Jahr 2022 habe das sogenannte ausgeschöpfte Einbürgerungspotential bei denjenigen, die (sogar) zehn Jahre und länger hier lebten – im Saarland und bundesweit – gerade einmal bei rund 3 Prozent und bei denen, die mindestens sechs Jahre hier lebten, sogar nur bei rund 2 Prozent gelegen. Übertrage man diese „3 Prozent-Quote“, die auf Grundlage der tatsächlichen Erfahrungen datenbasiert nachvollziehbar einen Einbürgerungswillen belege, in Relation zu den seit 2015 ins Saarland gekommenen syrischen Staatsbürgern, zeige der Vergleich mit den tatsächlichen Antragszahlen syrischer Personen, dass man die nun eingetretene Antragsflut nicht habe vorhersehen können. Ausgehend von einem Einbürgerungspotential von drei Prozent hätte der Wert im Jahr 2021 basierend auf der Anzahl von 12.660 im Saarland lebenden Syrern mit sechsjährigen Aufenthalt in Deutschland bei 380 Anträgen und im Folgejahr – bei 19.329 im Saarland lebenden Syrern mit sechsjährigem Aufenthalt in Deutschland – bei 580 Anträgen gelegen. Tatsächlich seien jedoch im Jahr 2021 insgesamt 899 Anträge und im Jahr 2022 insgesamt 2.165 Anträge eingegangen. Bereits als die Antragszahlen 2021 leicht und im Laufe des Jahres 2022 signifikant angestiegen gewesen seien, habe der Beklagte im Rahmen der bindenden stellenplanmäßigen und haushalterischen Gegebenheiten nicht unerheblich aufpersonalisiert sowie Verfahrensabläufe umorganisiert. Zudem sollten mit Blick auf die aktuelle Antragsflut im Haushalt 2024/2025 nochmals neue Personalisierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Angesichts des Umstandes, dass in vielen weiteren Bereichen hoher Personalbedarf bestehe (z.B. an Schulen, im Gesundheitsbereich oder bei der Justiz) müsse zugleich die stellenplanmäßige und haushälterische Machbarkeit von Abhilfemaßnahmen beachtet werden. Ferner seien der Fachkräftemangel und das Ausscheiden der geburtenstarken Jahrgänge relevant; selbst wenn der Gesetzgeber im Haushaltsplan einem Personalmehrbedarf Rechnung tragen könne, bedürfe es im Anschluss der Durchführung von Stellenbesetzungsverfahren. Auch im Idealfall könne sich eine Stellenfreigabe erst zeitversetzt positiv auf die Dauer der Einbürgerungsverfahren auswirken. Gesamtbetrachtend sei daher die (bisherige) nur teilumfängliche Bearbeitung des Einbürgerungsantrages des Klägers durch den Beklagten vorliegend also nicht ohne zureichenden Grund erfolgt. Mit Beschluss vom 5.9.2023 hat das Verwaltungsgericht das Verfahren ausgesetzt und dem Beklagten für die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG eine Frist bis zum 31.01.2024 gesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein zureichender Grund dafür vor, dass der Beklagte noch nicht über den Antrag des Klägers entschieden habe. Zwar entspreche es der gesetzgeberischen Wertvorstellung des § 75 Satz 2 VwGO, dass regelmäßig innerhalb der dort genannten drei Monate die Entscheidungsreife für einen Antrag herbeigeführt werde, also weitere benötigte Unterlagen angefordert, etwaig erforderliche Anhörungen durchgeführt würden und die für die Antragsbearbeitung erforderliche Mitwirkung anderer Behörden abgeschlossen werde, wobei eine Arbeitsüberlastung jedenfalls nach sechs Monaten nicht mehr als zureichender Grund im Sinne des § 75 Satz 1 VwGO gesehen werden könne. Allerdings handle es sich bei in § 75 Satz 2 VwGO genannten Sperrfrist von drei Monaten nur um die regelmäßige Mindestfrist für die Bearbeitung. Die Frist könne im Einzelfall auch länger sein, wobei das Interesse des Antragstellers an einer zeitnahen Sachentscheidung und die die Bearbeitungsdauer bedingenden Umstände in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden müssten. Der Beklagte habe mit der konkreten Antragsbearbeitung auch im fünften Monat der Antragstellung noch nicht begonnen, sodass besondere Schwierigkeiten im Bereich der Sachverhaltsermittlung vorliegend nicht als Grund geltend gemacht werden könnten. Allerdings habe der Beklagte nachvollziehbar auf die gestiegene Zahl an Einbürgerungsanträgen hingewiesen, auf die mit einer Nachpersonalisierung reagiert worden sei. Mit Blick auf die zahlenmäßig belegten und vom Kläger unbestrittenen Ausführungen des Beklagten könne nicht von einer strukturellen Überlastung des für die Bearbeitung von Einbürgerungen zuständigen Teils des Beklagten ausgegangen werden, dem nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Personalzuwachs entgegengewirkt worden sei. Zugleich habe der Kläger fallbezogen keine besondere Dringlichkeit der Antragsbearbeitung – über die allgemeinen Vorteile der Einbürgerung hinaus – aufgezeigt. Die tenorierte Befristung der Aussetzung berücksichtige das Interesse des Klägers an einer Entscheidung in absehbarer Zeit und lasse erwarten, dass bis zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Entscheidung tatsächlich getroffen werden könne. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 5.9.2023 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19.9.2023, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, der Einbürgerungsantrag liege dem Beklagten – entgegen der Darstellung in dem Beschluss – nicht seit fünf, sondern seit sechseinhalb Monaten ohne vertiefte Bearbeitung vor. Aus der Begründung des Beschlusses lasse sich nicht entnehmen, worin der zureichende Nichtbescheidungsgrund liege. Weshalb die angesprochene Geltendmachung der jeweiligen Dringlichkeit für das Ausbleiben der Bescheidung ursächlich sein solle, sei ebenfalls nicht erkennbar. Zudem sei weder der besondere Umfang des Verfahrens noch die besondere Schwierigkeit der Sachverhaltsaufklärung des konkreten Falles aufgezeigt worden. Sofern der Beklagte nicht strukturell überlastet sei, sonst keine Schwierigkeiten mit der Fallbearbeitung nenne, sämtliche antragsrelevanten Unterlagen und Daten des Klägers eingeholt habe, sei nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung für mehrere Monate ausgesetzt werden solle bzw. vom Nichtvortragen einer Dringlichkeit bezüglich eines dem Grunde nach bestehenden Einbürgerungs- und generell Entscheidungsanspruchs abhängig gemacht werde. Der Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten und hat im Wesentlichen ausgeführt, angesichts der nur begrenzt beeinflussbaren Gegebenheiten und auch der zeitlich verlässlich erst ab 2022 erkennbaren signifikanten Antragszahlensteigerung liege kein strukturelles Organisationsdefizit, sondern gerade ein hinreichender Grund für die „Noch-Nicht-Bescheidung“ des Einbürgerungsantrages des Klägers vor. Gleiches gelte für die „Noch-Nicht-Bescheidung“ aller im gleichen zeitlichen Rahmen beim Beschwerdegegner eingegangener anderer Einbürgerungsanträge. Insbesondere wegen der deutlichen Nachpersonalisierung könne ihm nicht der Vorwurf des strukturellen Organisationsdefizits als Grund für die längeren (Gesamt-)Verfahrensdauern gemacht werden. Zudem sei die Verfahrensweise bei der Einbürgerungsbehörde angesichts der sich abzeichnenden signifikanten Antragssteigerung ab 2022 kontinuierlich umgestellt worden, um dadurch größtmögliche Effizienz und Bürgerfreundlichkeit zu bewahren. Dadurch habe erreicht werden können, dass die Einbürgerungsverfahren ab dem Moment, in dem die Anträge in die Sachbearbeitung übergingen, durchschnittlich in etwa dem gleichen Zeitrahmen abgeschlossen werden könnten, wie es vor der signifikanten Steigerung der Antragszahlen mit dem damals noch kleineren Personalstock der Fall gewesen sei. Zugleich würden alle Einbürgerungsanträge grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Anträge bei der Einbürgerungsbehörde behandelt. Dies allein stehe im Einklang mit der Rechtsordnung; eine andere Verfahrensweise sei schlicht gleichheitswidrig und höchst ineffizient. Vor der signifikanten Antragssteigerung sei es möglich gewesen, die eingehende Menge der Anträge stets zeitnah geschäftszimmermäßig zu erfassen, die Akten anzulegen, in die Sachbearbeitung aufzunehmen und zu bescheiden. Diese Verfahrensweise sei gegenwärtig aufgrund der gestiegenen Anzahl der Verfahren –trotz Aufstockung auch der Sachbearbeiter-Zahl – nicht mehr möglich. Würden heute alle Einbürgerungsanträge direkt nach Erfassung/Aktenanlage bereits den Sachbearbeitern zur rechtlichen Prüfung vorgelegt, könnten diese die hohe Anzahl an Anträgen gleichwohl nicht gleichzeitig bearbeiten und dann zeitnah bescheiden. Dadurch wäre es notwendig, bestimmte Prüfschritte wegen der notwendigen Aktualität der zu bewertenden Sachlage (insbesondere die Sicherheitsabfragen) nicht nur in Einzelfällen, sondern durchgängig mehrfach zu durchlaufen, was nicht effizient wäre. Die aktuelle schrittweise Ausgestaltung des Verfahrens sei nicht nur von Effizienzüberlegungen getragen, sondern auch durch den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gerechtfertigt. Es sei lediglich dann ein Abweichen von der beschriebenen Vorgehensweise geboten, wenn – und einzig insoweit sei eine individuelle Betrachtung angezeigt – im konkreten Einzelfall erkennbar sei bzw. dargelegt werde, dass fallbezogen die Bearbeitung des Einbürgerungsantrages objektiv nachvollziehbar dringlich und daher vorzuziehen sei. Dies sei beispielsweise dann der Fall, wenn die Begründung eines Beamtenverhältnisses konkret bevorstehe und einzig das fehlende Innehaben der deutschen Staatsangehörigkeit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis noch entgegenstehe. Kein Differenzierungsgrund im Sinne des Art. 3 GG sei demgegenüber die Androhung/Erhebung der Untätigkeitsklage. Aus den Einbürgerungsanträgen sei zu Beginn des Verfahrens der Umfang der tatsächlich erforderlichen Sachverhaltsaufklärung regelmäßig nicht ersichtlich; ebenso verhalte es sich betreffend die Frage, ob gegebenenfalls im Laufe des Verfahrens besondere rechtliche Schwierigkeiten zu Tage treten könnten. Daher bedürfe es der vertieften Vorgangsbearbeitung durch die entsprechend qualifizierten Sachbearbeiter. II. Die Beschwerde des Klägers gegen die durch das Verwaltungsgericht beschlossene Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO ist nach § 146 Abs. 1 VwGO statthaft1vgl. hierzu u.a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4vgl. hierzu u.a. OVG Hamburg, Beschluss vom 13.11.1998 – 5 So 70/98 –, juris, Rn. 4 und auch im Übrigen zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die Aussetzung des Verfahrens durch das Verwaltungsgericht auf der Grundlage von § 75 Abs. 3 VwGO einhergehend mit einer bestimmten Frist für den Beklagten zur Sachentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist eine Klage ohne Durchführung des in den §§ 68 ff. VwGO vorgeschriebenen Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Widerspruch oder – wie vorliegend – über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (sog. Untätigkeitsklage), wobei die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden kann, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. § 75 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht das – zulässigerweise eingeleitete – Klageverfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzt, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist.2vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 14-15vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 14-15 § 75 VwGO soll verhindern, dass die Behörde durch Untätigbleiben dem Bürger die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsschutzes nehmen kann. Wirksamer Rechtsschutz im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG bedeutet auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Allerdings lässt sich weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus § 75 VwGO das Gebot einer von vornherein bestimmten höchstzulässigen Dauer des Verfahrens ableiten. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist vielmehr nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen.3vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6 sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 -, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebotes und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerungvgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 5-6 sowie BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 -, juris, Rn. 19-20 zur angemessenen Dauer des Asylverfahrens unter Beachtung des asylverfahrensrechtlichen Beschleunigungsgebotes und zur Möglichkeit der sachlichen Rechtfertigung einer Verzögerung Die aus dem Wortlaut wie aus dem gesetzgeberischen Zweck des § 75 VwGO folgenden Voraussetzungen für die Entbehrlichkeit des Vorverfahrens sind dann nicht gegeben, wenn zwar seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsaktes drei Monate vergangen sind, diese Zeitspanne jedoch auf einem zureichenden Grund beruht, die Behörde mithin die angemessene Frist zur Sachbehandlung des Vornahmeantrages nach den Umständen des konkreten Falles objektiv nicht überschritten hat. Die Eröffnung der Klagemöglichkeit schon nach dem bloßen Ablauf der sogenannten Sperrfrist von drei Monaten findet somit ihre innere Berechtigung darin, dass der Rechtsuchende den Grund für die Verzögerung der Verwaltungsentscheidung in der Regel nicht zu erkennen, zumindest aber nicht hinreichend zuverlässig zu bewerten vermag.4vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25 - 28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25 - 28 Hat die Behörde zur Zeit der Klageerhebung über den Vornahmeantrag aus zureichendem Grund noch nicht entschieden, kann der Kläger im Rahmen der unter Einhaltung der Sperrfrist erhobenen und insoweit zulässigen Klage folglich einstweilen noch keine Sachentscheidung des Gerichtes erreichen und ihm ist nach § 75 Satz 3 VwGO zuzumuten, dass das Gericht das Verfahren befristet aussetzt.5vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25 - 28vgl. BVerwG, Urteil vom 23.3.1973 – IV C 2.71 –, juris, Rn. 25 - 28 So liegt der Fall hier. Mit dem Verwaltungsgericht ist im Ergebnis davon auszugehen, dass fallbezogen ein zureichender Grund für die bislang noch nicht erfolgte Bescheidung des Einbürgerungsantrags des Klägers vorliegt. Ob ein „zureichender Grund“ für das Ausbleiben einer behördlichen Entscheidung vorliegt, ist nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei der Beurteilung dieser Frage sind die vielfältigen Umstände, die auf Seite der Behörde eine verzögerte Entscheidung dem Grunde rechtfertigen können, ebenso zu berücksichtigen wie eine etwaige besondere Dringlichkeit der Angelegenheit aus der Sicht des Klägers.6vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Urteil vom 11.7.2018 – 1 C 18/17 –, juris, Rn. 16 Ein Grund kann jedoch nur dann zureichend i.S.d. § 75 Satz 3 VwGO sein, wenn er mit der Rechtsordnung im Einklang steht und im Licht der Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem der Grundrechte, als zureichend angesehen werden kann.7vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Ein besonderer Umfang und besondere Schwierigkeiten der Sachaufklärung oder die außergewöhnliche Belastung einer Behörde, auf die durch organisatorische Maßnahmen nicht kurzfristig reagiert werden kann, können zureichende Gründe für eine Verzögerung sein.8vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6.5.2021 – W 5 K 20.1665 –, juris, Rn. 19 Ebenso wird die Überlastung der Behörde durch eine „vorübergehende Antragsflut“, beispielsweise in Folge einer Gesetzesänderung, als zureichender Grund anerkannt.9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Anders verhält es sich, wenn eine Überlastung von längerer Dauer vorliegt, die auf ein strukturelles Organisationsdefizit zurückzuführen ist.10vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 9 Besteht eine andauernde (permanente) Arbeitsüberlastung der Sachbearbeiter, ist es Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung, für hinreichenden Ersatz zu sorgen beziehungsweise entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen.11vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 (m.w.N.)vgl. VG Würzburg, Urteil vom 4.3.2016 – W 3 K 15.30604 –, juris, Rn. 19 (m.w.N.) Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte einen zureichenden Grund dafür dargetan, dass noch keine Entscheidung über das Einbürgerungsbegehren des Klägers ergangen ist. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass die gegenwärtige Bearbeitungsdauer – die nach den Schilderungen der Beklagtenseite insbesondere durch eine rund sieben Monate andauernde „Vorbereitungsphase“ bis zur Übernahme des Vorgangs in die materielle Sachbearbeitung geprägt ist – einen verhältnismäßig langen Zeitraum umfasst. Doch auch ausgehend davon, dass die Gründe für die verzögerte Bearbeitung umso gewichtiger sein und im Verfahren nach § 75 VwGO umso konkreter dargelegt werden müssen, je länger das Verfahren dauert,12vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 - 1 BvR 54/94 -, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 - 1 BvR 54/94 -, juris, Rn. 6 konnte das Verwaltungsgericht angesichts der Situation beim Beklagten, die sich in Folge der Fallzahlensteigerung im Jahr 2022 eingestellt hat, die vorgetragenen Umstände noch als zureichende Gründe für die verzögerte Behandlung des Antrages im Sinne des § 75 VwGO ansehen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass auf Seiten des Beklagten im Bereich der Einbürgerungsbearbeitung (noch) kein sogenanntes strukturelles Organisationsdefizit zu bejahen ist. Ein strukturelles Defizit liegt vor, wenn eine länger andauernde Überlastungssituation besteht, der organisatorisch nicht begegnet worden ist, obwohl hätte gegengesteuert werden können.13vgl. hierzu: VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19vgl. hierzu: VerfGH Berlin, Beschluss vom 20.6.2012 – 119/09 –, juris, Rn. 19 Personalknappheit kann eine lange Verfahrensdauer jedenfalls dann nicht rechtfertigen, wenn vorhandenes Fachpersonal ungeachtet dessen abgebaut worden ist, dass noch Anschlusssachverhalte in erheblicher Zahl unbearbeitet vorliegen.14vgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, jurisvgl. Thüringer VerfGH, Beschluss vom 15.3.2001 – 1/00 –, juris Hiervon ist fallbezogen nicht auszugehen. Der Beklagte hat vorliegend nachvollziehbar dargetan, dass es im Jahr 2022 zu einer signifikanten sowie zugleich unerwarteten Erhöhung der Antragszahlen gekommen ist, auf die die gegenwärtige Verfahrenslaufzeit maßgeblich zurückzuführen ist. Er hat zugleich detailliert und schlüssig dargelegt, mit welchen Maßnahmen er auf diese unerwartete Überlastung personell sowie organisatorisch reagiert hat.15vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: VG München, Beschluss vom 3.3.2023 – M 4 K 22.6333 –, juris, Rn. 17 Diesbezüglich hat der Beklagte sowohl eine Umstrukturierung beziehungsweise eine Optimierung der bisherigen Verfahrensweise geschildert als auch die seit dem Jahr 2022 erfolgte Personalverstärkung nachgewiesen. Des Weiteren hat der Beklagte dargetan, dass bis zum Eintritt der erheblichen Steigerung der Fallzahlen im Jahr 2022 in der Behörde unmittelbar mit der materiellen Sachbearbeitung hatte begonnen werden können und deutlich kürzere Laufzeiten zu verzeichnen waren. Im Übrigen erweist sich als nachvollziehbar, wenn der Beklagte ausführt, dass ihm – über die bereits erfolgte Personalverstärkung hinaus – unter Berücksichtigung der haushalterischen Zwänge und vielfältigen Bedarfe kein weiterer personeller Spielraum zur Verfügung stand und er seine personellen Handlungsmöglichkeiten fortlaufend ausschöpft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Einzelne mit Blick auf seine Gemeinschaftsbezogenheit und Gemeinschaftsgebundenheit nicht erwarten kann, dass zwecks Beseitigung der gerügten Verstoßes – hier: die lange Bearbeitungsdauer in Verfahren der Einbürgerung – die nur begrenzt verfügbaren öffentlichen Mittel über das vernünftigerweise von der Gesellschaft erwartbare Maß hinaus zum Ausbau der für die Beseitigung des gerügten Verstoßes zuständigen Behörde verwendet werden.16vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.3.2019 – 3 L 67.17 –, juris, Rn. 4-5vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5.3.2019 – 3 L 67.17 –, juris, Rn. 4-5 Der Hinweis des Klägers auf den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 14.2.2023 – 3 E 2/23 – führt zu keiner anderen Bewertung. Aus diesem Beschluss ist bereits nicht ersichtlich, dass die dortige Behörde auf die erhebliche Steigerung der Fallzahlen – wie es vorliegend belegt worden ist – gleichermaßen zeitnah mit einer Neuorganisation der Abläufe und mit einer Aufpersonalisierung reagiert hat. Vielmehr hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht im dortigen Fall eine strukturelle Überlastung des für die Bearbeitung von Einbürgerungen zuständigen Teils der Ausländerbehörde festgestellt, weil der Überlastung seitens der Behördenleitung jedenfalls nicht rechtzeitig mit einem ausreichenden Personalzuwachs entgegengewirkt worden sei. Danach fehlt es insoweit bereits an einem vergleichbaren Lebenssachverhalt. Zum anderen geht der Senat unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungswerte der Behörde, die sich anhand der statistischen Nachweise des Einbürgerungspotentials bis zum Jahr 2021 als nachvollziehbar erweisen, davon aus, dass die insbesondere seit dem Jahr 2022 zu verzeichnende erhebliche Steigerung der Antragszahlen im Bereich der Einbürgerungsbegehren für den Beklagten im Vorfeld nicht absehbar war. Vielmehr bestand kein Anlass für die Annahme, dass die bisherigen Erfahrungswerte in Bezug auf Einbürgerungsbegehren für die insbesondere im Jahr 2015 in Deutschland eingereiste Personengruppe keine Geltung mehr beanspruchen sollte. Dem Kläger ist ferner nicht zu folgen, soweit er im Ergebnis moniert, dass die fehlende Darlegung einer besonderen Eilbedürftigkeit bezogen auf die Verfahrensdauer durch das Verwaltungsgericht thematisiert worden ist. Es ist nicht zu beanstanden, wenn eine Behörde Anträge grundsätzlich in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet.17vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6vgl. BVerfG, Beschluss vom 6.2.1995 – 1 BvR 54/94 –, juris, Rn. 6 Eine besondere Dringlichkeit oder unzumutbare Härte kann ein Abweichen von der regulären Bearbeitungsreihenfolge rechtfertigen und ist damit zugleich bedeutsam für die Frage des Vorliegens eines zureichenden Grundes i.S.d. § 75 VwGO.18vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11vgl. hierzu: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.1.2017 – 1 BvR 2406/16 –, juris, Rn. 11 Hiervon ausgehend waren durchaus Feststellungen betreffend die Dringlichkeit im Fall des Klägers veranlasst. Eine solche war und ist jedoch nicht dargetan. Die allgemeinen Vorteile einer Einbürgerung, die jeder Person zuteilwerden, die eingebürgert wird, reichen nicht aus, um eine Abweichung von der regulären Bearbeitungsreihenfolge zu rechtfertigen. Die dem Beklagten durch das Verwaltungsgericht gesetzte Entscheidungsfrist bis zum 31.1.2024 erscheint auch dem Senat angemessen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Sie ist erforderlich, weil es sich bei der Beschwerde gegen die Aussetzung eines Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO um ein streitiges Zwischenverfahren handelt.19vgl. im Einzelnen: VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9vgl. im Einzelnen: VGH Hessen, Beschluss vom 6.12.2012 – 6 E 2128/12 –, juris, Rn. 9 Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil bei einer in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht besonders aufgeführten Beschwerde Gerichtskosten in Gestalt einer Festgebühr entstehen (Nr. 5502). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). elektronisch signiert: