Urteil
28 K 4243/22
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0516.28K4243.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung N1 (V.-straße 00) in Q.. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Jahr 1981 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 00 (I.-straße / K. Straße) 3. Änderung (B.). Dieser weist im Bereich des Grundstücks des Klägers ein Gewerbegebiet (GE) aus. Auf dem Grundstück steht eine Gewerbeimmobilie auf, in welcher sich ein Fliesenhandel, ein Gebrauchtwagenhandel und die Niederlassung eines Weiterbildungsanbieters finden. Die Grundstückseigentümer beantragten am 5. Dezember 2011 die Erteilung einer Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Erdgeschosses der Gewerbeimmobilie in einen Einzelhandel mit Sonderposten und Saisonüberhängen an Schuhen. Die Entscheidung über den Bauantrag stellte die Beklagte durch Bescheid vom 28. Februar 2012 zurück, nachdem der Planungs-, Umweltschutz-, Grünflächen- und Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Beklagten am 13. Februar 2012 die Aufstellung des Bebauungsplan Nr. 000 beschlossen hatte, mit dem der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 00 (I.-straße / K. Straße) 3. Änderung (B.) überplant werden sollte. Nach Aufhebung des Zurückstellungsbescheides, Ergänzung des Baugenehmigungsantrages durch eine Bauvoranfrage, Neubeschlussfassung der Aufstellung des Bebbaungsplans Nr. 000 und wiederholter Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag, Erlass einer Veränderungssperre und Ablehnung des Bauantrages sowie Beschluss des Bebbaungsplans als Satzung im März 2015 verpflichtete das Gericht die Beklagte durch Urteil vom 25. Januar 2016 - 4 K 2903/12 -, den Grundstückseigentümern einen positiven Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung des Erdgeschosses der Gewerbeimmobilie in einen Einzelhandel mit Sonderposten und Saisonüberhängen an Schuhen in Bezug auf die Art der Nutzung zu erteilen. In den Urteilsgründen stellte das Gericht die Unwirksamkeit des Bebbaungsplans Nr. 000 fest. Der Bauvorbescheid wurde am 11. Mai 2016 erteilt. Einen weiteren Bauvorbescheidsantrag zur Nutzungsänderung eines Fliesenfachhandels zu einer Verkaufsstätte mit Sonderposten, Saisonüberhängen, Rückläufern und B-Ware im Bereich Schuhe, Bekleidung und Sportartikel mit einer Verkaufsfläche von 619,85 m 2 stellten die Grundstückseigentümer am 11. April 2017. In seiner Sitzung am 17. Oktober 2017 beschloss der Rate der Beklagten den geänderten Bebauungsplan Nr. 000 als Satzung. Auf den Normenkontrollantrag des Klägers erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den Bebauungsplan Nr. 000 durch Urteil vom 27. Januar 2021 - 7 D 87/18.NE - für unwirksam. Daraufhin erteilte die Beklagte dem Kläger im Jahr 2021 den begehrten Bauvorbescheid. Mangels Verlängerung sind die Bauvorbescheide nachgehend erloschen. Der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung des Rates der Beklagten beschloss am 11. März 2021 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 000, durch welchen wiederholt der Planbereich des Bebauungsplans Nr. 00 (I.-straße / K. Straße) 3. Änderung (B.) überplant werden soll. Planungsziel ist die Ausweisung eines „Sondergebietes für großflächigen nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel und Gewerbe" und eines Mischgebietes zur Sicherung der Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Beklagten. Ausweislich der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vorgelegten Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 erhält das Plangebiet die dem Gewerbegebiet Q.-Mitte durch das Einzelhandels- und Zentrenkonzept zugewiesene Funktion als Ergänzungsstandort für den nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel (Hauptsortimente), auch in Form von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Der zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandel werde ausgeschlossen. Am 29. März 2022 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Nutzungsänderung des Fliesenhandels in einen Einzelhandelbetrieb für Waren aller Art auf einer Verkaufsfläche von 708,11 m 2 . Durch Bescheid vom 10. Mai 2022 stellte die Beklagte die Entscheidung über die Bauvoranfrage für zwölf Monate zurück. Zur Begründung verwiese sie auf den Aufstellungsbeschluss vom 11. März 2021. Der Kläger hat am 9. Juni 2022 Klage erhoben und begehrte zunächst, den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2022 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 29. März 2022 einen positiven Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Fliesenhandels in einen Einzelhandelbetrieb für Waren aller Art auf dem Grundstück N1 (V.-straße 00) in Q. zu erteilen. Durch Bescheid vom 1. Juli 2022 ordnete die Beklagte die sofortige Vollziehung des Zurückstellungsbescheides vom 10. Mai 2022 an. Am 21. März 2023 beschloss der Rat der Beklagten den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes Nr. 000. In der Verwaltungsvorlage heißt es zum Erlass der Veränderungssperre: „Im Planbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 000 wurde mit Datum vom 22.03.2022 eine Bauvoranfrage zur Nutzungsänderung einer bestehenden Nutzung in einen Einzelhandelsbetrieb mit Waren aller Art mit einer Verkaufsfläche von ca. 708 m 2 gestellt. Dies widerspricht den […] Zielen der in diesem Bereich betriebenen Bauleitplanung.“ Die Veränderrungssperre wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 10. Mai 2023 bekannt gemacht. Durch Bekanntmachungsanordnung vom 8. Dezember 2023 ordnete die Beklagte die wiederholte Veröffentlichung der Satzung im Amtsblatt der Beklagten vom 17. Januar 2024 an. Die Satzung wurde nach der Bekanntmachungsanordnung nach § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend zum Zeitpunkt des erstmaligen Inkrafttretens in Kraft gesetzt. Der Kläger führt zur Begründung der Klage im Wesentlichen aus: Die Veränderungssperre vom 11. Mai 2023 könne keinem Vorhaben auf dem Vorhabengrundstück entgegengehalten werden, da die vorangegangenen (faktischen) Sperrzeiten anzurechnen seien und sie zudem rechtswidrig sei. Vorangegangene (faktische Sperrzeiten) seien grundstücksbezogen und nicht vorhabenbezogen anzurechnen. Anzurechnen seien einerseits die beiden tatsächlich erlassenen Zurückstellungen vom 10. Mai 2022 und 28. Februar 2012 und in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB die Zeiten der faktischen Verzögerungen der bisherigen Anträge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen es zu einer verzögerten Bearbeitung oder zu einer rechtswidrigen Ablehnung des Bauantrages gekommen und dadurch ein Zeitverlust entstanden sei. Der zu sichernde Bebauungsplan Nr. 000 stelle keine verfahrensmäßig und materiell völlig unterschiedliche Planung zu den seit 2012 entgegengehaltenen (unwirksamen) Planungen dar, sodass auch die (faktischen) Zurückstellungen hinsichtlich des Vorgängerplans auf die aktuelle Planung anzurechnen seien. Sonach sei die grundstücksbezogene Sperrzeit der Veränderungssperre vom 11. Mai 2023 nicht (mehr) gegeben, denn hierbei sei hinsichtlich der Anträge aus 2011 sowohl der vom 28. Februar 2012 bis zum 13. April 2012 geltende Zurückstellungsbescheid zu berücksichtigen als auch die damals eingetretene faktische Verzögerung und rechtswidrige Versagung. Gleiches gelte für den Bauantrag, der im Jahr 2017 gestellt worden sei. Auch in diesem Fall seien insgesamt vier Jahre vergangen, bis er den ihm aus seiner Baufreiheit zustehenden Bescheid erhalten habe. Zuletzt seien nunmehr der Zurückstellungsbescheid vom 11. Mai 2022 und die tatsächliche Verzögerung in dem derzeit betriebenen Verfahren anzurechnen. Ungeachtet dessen sei die Veränderungssperre rechtswidrig und inzident zu verwerfen, da die dem Aufstellungsbeschluss beigefügte Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 nicht geeignet sei, ein planerisches Mindestmaß an planerischer Vorstellung erkennbar werden zu lassen. Eine Veränderungssperre dürfe erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Daran fehle es hier. Die Begründung zu dem Bebauungsplan erschöpfe sich inhaltlich zu großen Teilen in der bloßen Wiedergabe der Inhalte des Einzelhandelskonzepts der Beklagten. Die planerische Zielrichtung werde jedoch nicht ausreichend greifbar. Sinn und Zweck der Planung sei zudem allein, sein Vorhaben zu verhindern. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, dass die Beklagte beabsichtigt, die Einzelhandelsnutzung im Gemeindegebiet im Wege der Bauleitplanung zu steuern. Die vorliegende Planung sei jedoch davon motiviert und darauf ausgerichtet, sein einzelnes Vorhaben zu verhindern und auszuschließen. Grund und Anlass der Planung sei allein sein Vorhaben. Es liege eine unzulässige Negativplanung vor. Ebenso sei der hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag zulässig und begründet. Er habe ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen der Absicht, einen Amtshaftungsanspruch geltend zu machen. Ihm sei ein nach § 252 BGB zu entschädigender entgangener Gewinn entstanden, der im Rahmen einer Amtshaftungsklage geltend gemacht werden solle. Zudem habe er ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse wegen einer Wiederholungsgefahr. Die Beklagte habe mehrfach seine Bauanträge und Bauvoranfragen, die auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. 00 zu bewerten gewesen seien, rechtswidrig unbearbeitet gelassen, zurückgestellt oder abgelehnt. Die Feststellung der rechtswidrigen Zurückstellung sei demnach notwendig, damit die Beklagte in Zukunft von ihrer unzutreffenden Rechtsauffassung abweiche. Der Zurückstellungsbescheid sei rechtswidrig gewesen. Es fehlte bereits an einem Sicherungsbedürfnis für die Beklagte. Ein Mindestmaß an planerischen Vorstellungen der Beklagten, dass ein Sicherungsbedürfnis hätte begründen können, sei nicht gegeben gewesen. Jedenfalls sei die Beklagte bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen, seine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Wegen der mangelhaften Ausfertigung der Veränderungssperre im Mai 2023 sei diese erst mit der erneuten Ausfertigung und Bekanntmachung zum 18. Januar 2024 in Kraft getreten. Die Rückwirkende Inkraftsetzung der Satzung vermöge nicht die amtspflichtwidrige Verzögerung zu rechtfertigen. Bereits vor Erlass des Zurückstellungsbescheides sei die nach § 71 Abs. 6 BauO NRW für eine Bauvoranfrage angemessene Bearbeitungsdauer von sechs Wochen für eine Bauvoranfrage abgelaufen gewesen. Zudem hätte die Bauvoranfrage auch zwischen Klageerhebung und Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage weiterbearbeitet werden müssen. Somit sei eine amtspflichtwidrige Verzögerung der Bauvoranfrage bereits vor dem vermeintlichen Inkrafttreten der Veränderungssperre am 11. Mai 2023 anzunehmen. Hinzu komme, dass der Zurückstellungsbescheid am 9. Mai 2023 ausgelaufen, die Veränderungssperre vermeintlich allerdings erst am 11. Mai 2023 in Kraft getreten sei. Jedoch spätestens im Nachgang an die zeitliche Erledigung des Zurückstellungsbescheides sei eine derart lange Zeitspanne vergangen, in der die Beklagte die Bauvoranfrage amtspflichtwidrig unbearbeitet ließ, dass ein Anspruch auf Schadensersatz dem Grunde nach gegeben sei, da die Veränderungssperre unwirksam gewesen sei. Die rückwirkende Inkraftsetzung vermöge die Amtspflichtwidrigkeit der rechtswidrigen Verzögerung nicht zu beseitigen. Die nach § 214 Abs. 4 BauGB mögliche rückwirkende Heilung der Veränderungssperre vermöge die Rechtslage nachträglich rückwirkend zu ändern. Die Pflichtwidrigkeit behördlichen Handelns werde dadurch jedoch nicht nachträglich in ein pflichtgemäßes Handeln umgestaltet. Für den Pflichtenstand des Beamten komme es auf den Zeitpunkt seiner Handlung an. Er könne sein Verhalten nur nach der im Zeitpunkt seines Verhaltens geltenden Rechtslage beurteilen. Im Zeitraum zwischen dem 11. Mai 2023 und dem 18. Januar 2024 sei aus Sicht des Bearbeiters die Veränderungssperre rechtlich betrachtet nicht existent gewesen. Somit sei er gehalten gewesen, die pflichtgemäße Prüfung des Bauvorbescheides fortzuführen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 29. März 2022 einen positiven Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Fliesenhandels in einen Einzelhandelbetrieb für Waren aller Art auf dem Grundstück N1 (V.-straße 00) in Q. zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass der Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 10. Mai 2022 rechtswidrig gewesen ist, und festzustellen, dass die Beklagte bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre verpflichtet gewesen ist, ihm auf seinen Antrag vom 29. März 2022 einen positiven Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Fliesenhandels in einen Einzelhandelbetrieb für Waren aller Art auf dem Grundstück N1 (V.-straße 00) in Q. zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt im Wesentlichen aus: Die Veränderungssperre sei nicht aufgrund Zeiten individueller Anrechnung faktischer Zurückstellung abgelaufen. Die vorliegend gesicherte Planung stelle eine verfahrensmäßig und materiell von der unwirksamen Planung in 2012 verschiedene Planung dar. Die Veränderungssperre sei keine erneute Veränderungssperre, sondern eine neue Veränderungssperre, bei der die Fristen des § 17 BauGB neu zu laufen begännen. Selbst wenn man davon ausginge, dass die frühere Zurückstellung des Baugesuchs des Klägers auf die neue Veränderungssperre zu der nunmehr neuen Planung im Grundsatz anrechnungsfähig sein sollte, scheide eine Anrechnung im konkreten Fall aus. In der Rechtsprechung sei für den Fall, dass eine Zurückstellung dadurch ihre Erledigung gefunden hat, dass der Bauantragsteller mit seinen Absichten im Ergebnis durchgedrungen ist, anerkannt, dass bereits aus diesem Grunde eine Anrechnung nicht in Betracht kommen könne. Dem Kläger seien im Mai 2016 und im Jahr 2021 Bauvorbescheide erteilt worden. Beide Bauvorbescheide seinen nach Erteilung ausgelaufen. Mit der Erteilung der Bauvorbescheide sei das jeweilige Verwaltungsverfahren beendet gewesen. Es sei nicht einsichtig, warum der Kläger von der Anrechnungsregelung profitieren möchte, nachdem sie ihm die begehrten Bauvorbescheide erteilt habe, der Kläger diese jedoch nicht ausgenutzt und in Baugenehmigungen übersetzt habe und nunmehr die Geltungsdauer der Bauvorbescheide ausgelaufen sei. Die Veränderungssperre sei rechtmäßig, da die Planung ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan werden soll. Ein Sicherungsbedürfnis bestehe. In der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 000 würden die planerischen Absichten der Beklagten umfänglich ausgeführt. Es werde dargelegt, dass das Gewerbegebiet Q.-Mitte im Einzelhandels- und Zentrenkonzept als städtebaulich nicht integrierter Sonderstandort des vornehmlich großflächigen, nicht-zentrenrelevanten Einzelhandels mit örtlicher und überörtlicher Ausstrahlungskraft, als Ergänzung des Innenstadtangebots definiert werde, der Handel mit zentrenrelevanten Sortimenten jedoch in den zentralen Versorgungsbereichen und vorrangig in der Innenstadt stattfinden solle. Zum Schutz der zentralen Versorgungsbereiche sollten Einzelhandelsbetriebe mit den für Q. zentren- bzw. zentren- und nahversorgungsrelevanten (Haupt-)Sortimenten im Plangebiet ausgeschlossen werden. Zulässig blieben der nicht-zentrenrelevante Einzelhandel, auch großflächiger Art, nebst zentrenrelevanten Randsortimenten, sowie sonstige gewerbliche Nutzungen. Für das Plangebiet werde hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung dargelegt, dass die Flächen als Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Sondergebiet für großflächigen nicht zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel und Gewerbe“ (SO) sowie als Mischgebiet (MI) festgesetzt werden sollen. Der zentren- und nahversorgungsrelevante Einzelhandel werde ausgeschlossen. Ihre planerischen Ziele seien danach eindeutig und der künftige Planinhalt offensichtlich weit mehr als nur in einem Mindestmaß konkretisiert. Die Planung sei auch keine Negativplanung. Es sei der Gemeinde bereits nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend sei – was hier zu bejahen sei – allein, ob diese Planung für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich sei. Sie beabsichtige – wie auch in der Vergangenheit – die Ausweisung eines Sondergebiets zur Steuerung des Einzelhandels. Die Fortsetzungsfeststellungsanträge des Klägers seine unzulässig und unbegründet. Ihnen fehle das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Bei einer Fortsetzungsfeststellungklage, die der Vorbereitung einer zivilrechtlichen Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung dienen soll, sei das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt sei. Dem genügten die Darlegungen des Klägers nicht. Die Behauptung eines Schadens müsse durch Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe substantiiert werden. Dieser Substantiierungspflicht sei der Kläger nicht ansatzweise nachgekommen. Das Substantiierungserfordernis gelte im vorliegenden Fall im Besonderen. Das vergangene Verhalten des Klägers, die eingeklagten und erteilten Bauvorbescheide nicht auszunutzen und nicht zu verlängern, belegen eindrucksvoll, dass der Kläger weder eine konkrete Nutzungsmöglichkeit noch ein konkretes Nutzungskonzept habe. Die Annahme eines Schadens sei fernliegend. Ungeachtet dessen seien die Fortsetzungsfeststellungsanträge auch unbegründet. Der Zurückstellungsbescheid vom 10. Mai 2022 sei rechtmäßig gewesen. Die Voraussetzungen zur Zurückstellung der Bauvoranfrage seien gegeben gewesen. Der weitere Fortsetzungsfeststellungsantrag, festzustellen, dass sie bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre zu einer positiven Bescheidung der Bauvoranfrage verpflichtet gewesen sei, sei unbegründet, da sie aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs in der Zeit vom 1. Juli 2022 „bis unmittelbar vor Inkrafttreten der Veränderungssperre“ am 10. Mai 2023 nicht zur Bearbeitung verpflichtet gewesen sei. Ein Anspruch auf positive Bescheidung habe somit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Veränderungssperre im Mai 2023 aufgrund des angeordneten Sofortvollzugs eindeutig nicht bestanden. Der Kläger habe auch keinen Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzugs gestellt. Die weiteren Ausführungen des Klägers zur rückwirkenden Inkraftsetzung der Veränderungssperre, die nach Erlass des Zurückstellungsbescheides erging, seien aufgrund des Antrags des Klägers unerheblich. Ungeachtet dessen habe die rückwirkende Inkraftsetzung der Veränderungssperre am 17 Januar 2024 mit Rückwirkung zum 10. Mai 2023 nach § 214 Abs. 4 BauGB dazu geführt, dass die Veränderungssperre von Anfang an als wirksam zu betrachten sei. Ein Genehmigungsanspruch habe somit auch in den Zeiträumen nicht bestanden, für die die Veränderungssperre rückwirkend in Kraft gesetzt worden sei. Andernfalls sei die Möglichkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Satzung nach § 214 Abs. 4 BauGB sinnwidrig. Selbst wenn dies anders wäre, hätte ein Fortsetzungsfeststellungsantrag für die Zeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Veränderungssperre keinen Erfolg, da die beabsichtigte Klage vor dem Zivilgericht auf Schadensersatz aussichtslos sei, so dass das erforderliche Feststellungsinteresse fehle. Ihre Inanspruchnahme auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Unterlassung der Erteilung des Bauvorbescheides habe keine Aussicht auf Erfolg, da sie sich angesichts des Umstandes, dass die Veränderungssperre vom 21. März 2023 nur an einem etwaigen Ausfertigungsmangel leide, auf den sich aufdrängenden und von Amts wegen zu berücksichtigenden Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens berufen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der zulässige Haupantrag ist unbegründet und die Hilfsanträge sind unzulässig. 1. Der zulässige Haupantrag ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihm auf seinen Antrag vom 29. März 2022 einen positiven Bauvorbescheid zur Nutzungsänderung eines Fliesenhandels in einen Einzelhandelbetrieb für Waren aller Art auf dem Grundstück N1 (V.-straße 00) in Q. zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach §§ 77 Abs. 1, 74 Abs. 1 BauO NRW ist eine Bauvoranfrage positiv zu bescheiden, wenn den zum Gegenstand der Bauvoranfrage gestellten Fragen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Nutzungsänderung ist planungsrechtlich unzulässig. Ihr steht die das Vorhabengrundstück erfassende, nach §§ 14 Abs. 1, 16 BauGB am 21. März 2023 beschlossene „Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 000 (Bereich nördlich B.t, zwischen K. Straße und V.-straße) entgegen. Die Veränderungssperre ist wirksam (a) und die höchstzulässige Dauer einer Veränderungssperre ist – im Verhältnis zum Kläger – nicht überschritten (b). a) Die Veränderungssperre ist wirksam. Sie leidet weder an formellen (aa) noch an materiellen Mängeln (bb). aa) Die Veränderungssperre leidet an keinen formellen Mängeln. Zwar litt die am 21. März 2023 beschlossene Satzung an einem Ausfertigungsmangel. Dieser ist jedoch durch eine wiederholte Bekanntmachung rückwirkend geheilt worden. Als Rechtsnorm ist der Beschluss über eine Veränderungssperre auszufertigen und bekanntzumachen. Mit der Ausfertigung wird die Satzung als Originalurkunde hergestellt und sichergestellt, dass der textliche und der zeichnerische Gegenstand der Satzung mit dem Willen des Rates im Zeitpunkt seiner Beschlussfassung übereinstimmen. Welche Anforderungen im Einzelnen an eine Ausfertigung zu stellen sind, gibt das Bundesrecht nicht vor. Dies bestimmt sich vielmehr nach Maßgabe des Landesrechts. Für das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen – für die Ausfertigung von Veränderungssperren gilt nichts anderes – ausreichend, aber auch erforderlich ist, dass eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der (Ober-)Bürgermeister als Vorsitzender des Rates, des zuständigen Beschlussorgans der Gemeinde, zeitlich nach dem Satzungsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen habe. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. August 2023 - 7 D 206/20.NE -, juris Rn. 32 ff., m. w. N. Daran fehlt es vorliegend. Besteht die Satzung – so wie hier – aus mehreren Teilen, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern aus mehreren Blättern, ist es grundsätzlich erforderlich, entweder jedes Blatt mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen oder durch körperliche Verbindung eine (Gesamt-) Urkunde herzustellen, die einen Ausfertigungsvermerk trägt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2021 - 7 D 62/19.NE -, juris Rn. 40, m. w. N., und vom 3. November 2022 - 7 D 269/20.NE -, juris Rn. 32. Ausweislich des von der Beklagten als Digitalkopie vorgelegten Verwaltungsvorgangs sind der Ausfertigungsvermerk vom 10. Mai 2023 und die Satzung nicht körperlich miteinander verbunden. Der Ausfertigungsmangel führte zur Unwirksamkeit des Beschlusses über die Veränderungssperre. Das Unterbleiben einer Ausfertigung stellt als Verstoß gegen ein verfassungsrechtliches Gültigkeitserfordernis einen stets beachtlichen Mangel dar, auf den etwaige fachgesetzliche Unbeachtlichkeitsregelungen keine Anwendung finden können. OVG NRW, Urteile vom 30. Juni 2021 - 7 D 62/19.NE -, juris Rn. 42, m. w. N. Der Mangel ist jedoch durch die wiederholte – den vorstehend aufgezeigten Anforderungen genügende – Ausfertigung vom 29. November 2023 und Bekanntmachung im Amtsblatt der Beklagten vom 17. Januar 2024 sowie die rückwirkende Inkraftsetzung nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt. bb) Materiellrechtlich ist die Veränderungssperre in gleicher Weise wirksam. Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans (wirksam) gefasst ist, zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Eine Veränderungssperre kann nur verhängt werden, wenn die Planung einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll. Hierzu gehören regelmäßig insbesondere konkretisierte Vorstellungen zur angestrebten Art der zulässigen baulichen Nutzungen. Nur dann kann die Veränderungssperre ihren Sinn erfüllen, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Unzulässig ist eine Veränderungssperre hingegen, wenn zum Zeitpunkt ihres Erlasses der Inhalt der beabsichtigten Planung noch in keiner Weise abzusehen ist. Demgemäß muss dann über den bloßen Aufstellungsbeschluss hinaus auch eine hinreichende Konkretisierung der Planungsabsichten vorliegen, die insbesondere eine Entscheidung über Ausnahmen nach § 14 Abs. 2 BauGB rechtssicher und vorhersehbar ermöglicht. Der der Veränderungssperre zugrundeliegende Beschluss, einen Bebauungsplan aufzustellen, muss über den Inhalt der angestrebten Planung aber keinen abschließenden Aufschluss geben. Eine strikte Akzessorietät zwischen konkreten Planungsabsichten der Gemeinde und der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre besteht nicht. Es ist gerade deren Sinn, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen. Wesentlich ist aber, dass die Gemeinde bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht grundsätzlich nicht aus. Es ist der Gemeinde indes nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die getroffene Festsetzung in ihrer eigentlich gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichteten Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Dabei kann die zulässige Steuerung eines von der Gemeinde als Fehlentwicklung gewerteten Baugeschehens auch darin liegen, dass der betreffende Bebauungsplan die weitere bauliche Entwicklung aus beachtlichen konzeptionellen Gründen restriktiv steuern soll. Dabei gilt der Grundsatz, dass eine eine Veränderungssperre hinreichend tragende Planung regelmäßig erst dann den erforderlichen Konkretisierungsgehalt hat, wenn der Plangeber sie auf einen bestimmten Gebietstyp ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juni 2021 - 2 B 438/21.NE -, juris Rn. 23 ff., m. w. N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 26. August 2021 - 28 K 5702/19-, juris Rn. 32. Hiervon ausgehend lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die Veränderungssperre am 21. Januar 2023 ersichtlich hinreichend konkretisierte Planungsvorstellungen der Beklagten vor. Ausweislich der Verwaltungsvorlage zu dem Aufstellungsbeschluss sollen für den Aufstellungsbereich ein Sondergebiet (SO) und ein Mischgebiet (MI) festgesetzt werden. In dem „Sondergebietes für großflächigen nicht-zentren- und nicht-nahversorgungsrelevanten Einzelhandel und Gewerbe“ soll zur Sicherung der Zielsetzung des Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes der Beklagten zentren- und nahversorgungsrelevanter Einzelhandel ausgeschlossen werden. Damit sind die Ziele der zukünftigen Planung zweifelsfrei hinreichend konkretisiert. Die Veränderungssperre ist zugleich als Sicherungsmittel geeignet. Die Wirksamkeit der Veränderungssperre darf nur in sehr engen Grenzen davon abhängig gemacht werden, ob Überlegungen über bestimmte Festsetzungen im späteren Bebauungsplan letztlich rechtmäßig getroffen werden könnten. Maßnahmen zur Sicherung der Planung werden zwar nicht zwangsläufig, aber doch häufig am Beginn des Planungsverfahrens beschlossen. Sie sollen eine „Planung im Werden“ vor äußeren Störungen schützen. Dementsprechend sind die Anforderungen an die anfängliche inhaltliche Konkretisierung der beabsichtigten Planung relativ gering. Zwar liegt die Grundrichtung der Planung im Hinblick auf die Rechtfertigung der Veränderungssperre fest, bis der Rat oder der zuständige Ausschuss der Gemeinde einen anderen Beschluss gefasst hat. Die Einzelheiten sind indessen nicht selten entwicklungsbedürftig und -offen. Vor diesem Hintergrund kommt eine umfassende antizipierte Normenkontrolle der Rechtmäßigkeit der Planung nicht in Betracht Vgl. Stock, in; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 152. Ergänzungslieferung (Oktober 2023), § 14 BauGB Rn. 53, m. w. N. Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, juris Rn. 2, m. w. N.; Stock, in; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 152. Ergänzungslieferung (Oktober 2023), § 14 BauGB Rn. 55, m. w. N. Von einem solchem evidenten, im weiteren Verfahren nicht heilbaren Mangel kann ausgegangen werden, wenn der Bebauungsplan städtebaulich nicht erforderlich ist und gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstößt. Vgl. Stock, in; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 152. Ergänzungslieferung (Oktober 2023), § 14 BauGB Rn. 57, m. w. N. Grundsätzlich nicht der Fall ist dies, wenn die zu sichernde Maßnahme rechtmäßiger Gegenstand der Regelung in einem Bebauungsplan sein kann Vgl. Stock, in; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 152. Ergänzungslieferung (Oktober 2023), § 14 BauGB Rn. 58, m. w. N. Ein rechtmäßiger Gegenstand der Planung ist – wie hier – der geplante Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen aus einem Baugebiet. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Oktober 2018 - 10 A 964/16 -, juris Rn. 49, m. w. N. Zugleich erschöpft sich der Aufstellungsbeschluss sonach in keiner reinen „Negativplanung“, welche als Grundlage für den Erlass einer Veränderungssperre nicht ausreicht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2021 - 2 D 134/20.NE -, juris Rn. 25, m. w. N. Die Planung erschöpft sich nicht in einer reinen Verhinderung der Nutzungswünsche des Klägers. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die (positiven) Zielsetzungen nur vorgeschoben sind und die Beklagte in Wahrheit allein eine Negativplanung verfolgte, ergeben sich aus den Aufstellungsvorgängen nicht. Belastbare Indizien für eine derartige Annahme zeigt auch der Kläger nicht auf. Gegen die Annahme des Klägers spricht zudem im Besonderen, dass der Aufstellungsbeschluss am 11. März 2021 und sonach mehr als ein Jahr vor Eingang der Bauvoranfrage des Klägers am 29. März 2022 gefasst wurde. Überdies ist es der Gemeinde nicht verwehrt, auf einen konkreten Bauantrag mit der Aufstellung bzw. Änderung eines Bebauungsplans zu reagieren, um ihm die materielle Rechtsgrundlage zu entziehen. Entscheidend ist, ob eine bestimmte Planung – auch wenn sie durch den Wunsch, ein konkretes Vorhaben zu verhindern, ausgelöst worden ist – für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. § 1 Abs. 3 BauGB erkennt die gemeindliche Planungshoheit an und räumt der Gemeinde ein Planungsermessen ein. Ein Bebauungsplan ist deshalb in diesem Sinne erforderlich, soweit er nach der planerischen Konzeption der Gemeinde städtebaulich gerechtfertigt ist. Dabei ist entscheidend, ob die ins Auge gefasste Festsetzung in ihrer eigentlichen, gleichsam positiven Zielsetzung gewollt und erforderlich ist. Sie darf nicht nur das vorgeschobene Mittel sein, um einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Letzteres kann aber nicht schon dann angenommen werden, wenn die negative Zielrichtung der Planung im Vordergrund steht. Auch eine zunächst nur auf die Verhinderung einer – aus der Sicht der Gemeinde – Fehlentwicklung gerichteten Planung kann einen Inhalt haben, der rechtlich nicht zu beanstanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. September 2021 - 2 D 134/20.NE -, juris Rn. 38, m. w. N. Mit Blick auf die vorstehend aufgezeigten Planungsziele kann nach diesen Maßstäben von einer „Negativplanung“ oder „Verhinderungsplanung“ keine Rede sein. b) Zugleich ist – im Verhältnis zum Kläger – die höchstzulässige Dauer einer Veränderungssperre nicht überschritten. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 2 BauGB). Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist auf die Dauer einer Veränderungssperre gegenüber dem jeweiligen Vorhaben der Zeitraum anzurechnen, der seit der ersten Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufen ist. Anzurechnen ist hier sonach die Zeit der Geltung des Zurückstellungsbescheids vom 10. Mai 2022 bis zum 9. Mai 2023. Weitere Zeit sind – abweichend von der Annahme des Klägers – nicht anzurechnen. Anzurechnen sein können zwar auch faktische Zurückstellungen. Einer förmlichen Zurückstellung nach § 15 BauGB steht eine faktische Zurückstellung gleich. Darunter ist der Zeitraum zu verstehen, der nach angemessener Bearbeitungsfrist dadurch vergeht, dass Anträge auf Erteilung von Bau- oder Bebauungsgenehmigungen zögerlich behandelt oder rechtswidrig abgelehnt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 79.68 -, juris Rn. 18; Stock, in; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 152. Ergänzungslieferung (Oktober 2023), § 17 BauGB Rn. 17, m. w. N. § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB, der an § 15 Abs. 1 BauGB anknüpft, beruht auf der Überlegung, dass die für die Veränderungssperre maßgeblichen allgemeinen Fristbestimmungen in den Fällen einer Ergänzung bedürfen, in denen der Grundstückseigentümer oder ein anderer Bauwilliger schon vor der satzungsrechtlichen Anordnung einer Veränderungssperre durch die Zurückstellung seines Baugesuchs daran gehindert wird, von den Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks Gebrauch zu machen, zu denen das materielle Baurecht an sich Gelegenheit bietet. Den Interessen des durch eine solche Maßnahme Betroffenen wird dadurch Rechnung tragen, dass der Beginn der Geltungsdauer der Veränderungssperre zu seinen Gunsten individuell vorverlegt wird. Von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB soll derjenige profitieren, der schon vor dem Erlass einer Veränderungssperre aufgrund einer Zurückstellung seines Baugesuchs Nutzungsbeschränkungen hat hinnehmen müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 10 A 332/08 -, juris Rn. 120. Anzurechnen sein können sonach auch förmliche und faktische Zurückstellung früherer Bau- oder Bebauungsgesuche. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Dezember 2013 - 10 A 332/08 -, juris Rn. 119. Unabhängig davon, ob die formellen und faktischen Zurückstellungen der vorausgegangenen Bau- oder Bebauungsgesuche der Eigentümer des Grundstücks aus den Jahren 2011 und 2017 unterschiedliche Planungen sicherten oder aber der Sicherung derselben Planung dienten, was Grundvoraussetzungen einer Anrechnung ist, vgl., Stock, in; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 152. Ergänzungslieferung (Oktober 2023), § 17 BauGB Rn. 21, m. w. N. scheidet hier eine Anrechnung aus, weil die Grundstückseigentümer mit ihren Planungsabsichten im Ergebnis durchgedrungen sind. Im Jahr 2016 und 2021 wurden – wie vorstehend im Einzelnen aufgezeigt – Bauvorbescheide zu Einzelhandelsnutzungen erteilt. Von einer fortwirkenden Belastung, die sich aus dem Gesichtspunkt des Eigentumsschutzes als fristrelevant erweist, was – wie vorstehend ausgeführt – Grund der Anrechnung ist, kann keine Rede sein. Vgl. Stock, in; Ernst / Zinkahn / Bielenberg / Krautzberger, BauGB, 152. Ergänzungslieferung (Oktober 2023), § 17 BauGB Rn. 23, m. w. N. Dies gilt umso mehr, wenn der Grundstückseigentümer – wie hier – von den Bauvorbescheiden keinen Gebrauch macht und diese (mangels möglicher Verlängerung) erlöschen lassen hat. 2. Die hilfsweise gestellten Fortsetzungsfeststellungsanträge sind mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresses unzulässig. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt mit Blick auf die Darlegungspflicht zwingend voraus, die Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substantiieren. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. November 2016 - 10 A 55/15 -, juris Rn. 29, vom 2. Juni 2014 - 10 A 1343/12 -, juris Rn. 135 und vom 23. November 2023, juris Rn. 95, sowie Beschluss vom 12. April 2013 - 10 A 671/11 -, juris Rn. 69 ff., jeweils m. w. N. Der Klägerin hat seiner Darlegungspflicht zur Substantiierung des Schadens nicht genügt. Er hat lediglich pauschal behauptet, ihm sei „ein nach § 252 BGB zu entschädigender entgangener Gewinn entstanden“. Zumindest hat er damit nicht die annähernde Schadenshöhe in Gestalt entgangener Einnahmen beziffert. Hier sind an die Substantiierungspflicht – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – zudem erhöhte Anforderungen zu stellen, weil wiederholt Bauvorbescheide erteilt, von diesen jedoch kein Gebrauch gemacht wurde, was darauf schließen lässt, dass die Nutzungen auf kein Interesse stoßen und es sonach zugleich dem Grunde nach an einem Schaden mangelt. Ebenso wenig kann der Kläger ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse (in Bezug auf die begehrte Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zurückstellungsbescheides) auf eine Wiederholungsgefahr stützen. Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt nicht nur die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass künftig eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu erwarten ist. Darüber hinaus müssen die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Wesentlichen unverändert geblieben sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2024 - 6 A 1822/21 -, juris Rn. 53, m. w. N. Daran fehlt es hier. Aufgrund verschiedener Aufstellungsbeschlüsse und Bebauungspläne waren und sind die rechtlichen und tatsächlichen Umstände jeweils verändert. Zudem besteht keine konkret absehbare Möglichkeit, dass es in absehbarer Zukunft unter im Wesentlichen unveränderten Umständen zu einer wiederholten Zurückstellung kommt. Dies würde voraussetzen, dass der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan wiederholt unwirksam ist. Hierfür gibt es jedoch zurzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Ab. 1 VwGO und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf 79.662,36 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt. Sie ist an den Ziffern 3 Buchstabe b) und 5 des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) orientiert. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.