Urteil
10 A 1343/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0602.10A1343.12.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend im erstinstanzlichen Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend im erstinstanzlichen Verfahren für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Erteilung eines bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zur Zulässigkeit eines SB-Marktes mit einer Verkaufsfläche von 799 qm auf dem Grundstück S. Straße 1 in N., Flur 99, Flurstück 175 (im Folgenden: Vorhaben). Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans der Stadt N. (im Folgenden: Bebauungsplan) in der Fassung der 4. Änderung. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans ist seit dem 10. Dezember 1984 rechtsverbindlich. Verfahren zur 1. bis 3. Änderung des Bebauungsplans wurden eingeleitet, aber nicht abgeschlossen. Am 18. September 2008 beschloss der Rat das Einzelhandels- und Zentrenkonzept (Fortschreibung) aus April 2008 (im Folgenden: Einzelhandelskonzept). Nach seinem Grundsatz 2 sind Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten zukünftig nur noch im Hauptzentrum von N. und eingeschränkt in den Stadtteil- und Nebenzentren zulässig. Zu diesen zentrenrelevanten Kernsortimenten gehören unter anderem Lebensmittel. Die Klägerin beantragte unter dem 6. April 2009 den bauplanungsrechtlichen Vorbescheid. In der Ratssitzung vom 20. Mai 2009 beschlossen die damalige Bürgermeisterin und ein Ratsmitglied in einer Dringlichkeitsentscheidung die Aufstellung zur 4. Änderung des Bebauungsplans. Die Dringlichkeitsentscheidung wurde am 26. Mai 2009 öffentlich bekannt gemacht. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 26. Mai 2009 die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 15 Abs. 1 BauGB bis zum 26. Mai 2010 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass beabsichtigt sei, den Bebauungsplan, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liege, zu ändern. Der Aufstellungsbeschluss hierzu sei öffentlich bekannt gemacht worden. Anlass und Ziel der Planänderung sei es, die Entwicklung von Einzelhandelsbetrieben im Hinblick auf ihre Verkaufsflächen und Sortimente zu steuern beziehungsweise auszuschließen. Die Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung durch den Rat wurde mehrfach verschoben und erfolgte erst in der Sitzung vom 9. Juli 2009. Unter dem 17. August 2009 nahm das Büro K. und L. Stadtforschung, das auch das Einzelhandelskonzept erstellt hatte, zum Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen im Bereich des Bebauungsplans Stellung: Bei dem Plangebiet handele es sich eindeutig um einen dezentralen Standort ohne Zuordnung zu einem zentralen Versorgungsbereich. Das bedeute, dass dort Einzelhandel mit zentren- sowie nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten unzulässig sei. Zwar seien von einem einzelnen kleinflächigen Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nicht unbedingt negative (schädliche) Auswirkungen auf diese zu erwarten. Solche Auswirkungen würden sich jedoch zwangsläufig bei einer Häufung entsprechender Einzelhandelsbetriebe im Stadtgebiet ergeben. Für den nicht zentrenrelevanten Einzelhandel gelte dies auch im Hinblick auf die Summenwirkung der zentrenrelevanten Randsortimente. Bestehende Einzelhandelsbetriebe im nördlichen Teilbereich des Bebauungsplans, der den Charakter eines Sondergebietes habe, dürften nach dem Einzelhandelskonzept ihre Verkaufsfläche erweitern, wenn dies der langfristigen Sicherung ihres Standortes diene und dadurch keine negativen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten seien. Solche negativen Auswirkungen seien nicht zu erwarten, wenn die Erweiterungsfläche maximal 10 % des Bestandes nicht überschreite und ausschließlich dem Vertrieb nicht zentrenrelevanter Sortimente diene. Vor diesem Hintergrund solle der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente auf den Bestand beschränkt werden. Am 4. Februar 2010 beschloss der Rat wegen der mehrfach verschobenen Genehmigung der Dringlichkeitsentscheidung erneut die Aufstellung der 4. Änderung des Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 9. Februar 2010 öffentlich bekannt gemacht. Mit Bescheid vom 19. Februar 2010 wurde die Bauvoranfrage nochmals bis zum 26. Mai 2010 zurückgestellt. Am 25. März 2010 beschloss der Rat zur Sicherung der mit der 4. Änderung des Bebauungsplans beabsichtigten Planung den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Am 30. März 2010 wurde die Veränderungssperre öffentlich bekannt gemacht. Nach deren § 2 sollte sie außer Kraft treten, sobald und soweit die Bauleitplanung für das von ihr betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen sei, spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Am 10. Februar 2011 beschloss der Rat die 4. Änderung des Bebauungsplans als Satzung. Für den nördlichen Bereich, der auch das Vorhabengrundstück umfasst, setzt der Bebauungsplan ein Gewerbegebiet fest. Gemäß der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.2 sind darin nunmehr Einzelhandelsbetriebe mit im Einzelnen aufgeführten nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten (als Kernsortiment) unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind Verkaufsstellen von Tankstellen (Tankstellenshops) sowie Verkaufsstellen im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben, wenn die Verkaufsfläche dem Betrieb flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist und maximal 100 qm beträgt. Betriebe der Abstandsklassen I bis VI des Runderlasses des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 6. Juni 2007 (Abstandserlass) sind nach der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.1 unzulässig. In der Festsetzung ist die Fundstelle des Abstandserlasses im Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen genannt. Im festgesetzten Mischgebiet sind Einzelhandelsnutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten insgesamt ausgeschlossen. Die textliche Festsetzung Nr. 2.4 schreibt die dichte Bepflanzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen mit Bäumen und Sträuchern vor und die textliche Festsetzung Nr. 5 regelt die Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung mit Blick auf den Verkehr auf der I.-straße (B). Die textliche Festsetzung Nr. 6 enthält Vorgaben zum passiven Schallschutz. Der Satzungsbeschluss wurde am 14. März 2011 im Amtsblatt der Beklagten bekannt gemacht. Die Klägerin hat bereits am 25. Juni 2009 Klage gegen den für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid vom 26. Mai 2009 erhoben und zugleich einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gestellt. Durch Beschluss vom 11. Februar 2010 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage im Verfahren 6 L 1231/09 abgelehnt. Am 5. März 2010 hat die Klägerin auch den Zurückstellungsbescheid vom 19. Februar 2010 in die Klage einbezogen und sie um den Antrag erweitert, die Beklagte zu verpflichten, ihre Bauvoranfrage positiv zu bescheiden. Mit Schreiben vom 20. Juni 2011 hat sie die Klage hinsichtlich der angefochtenen Zurückstellungsbescheide in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Klage hilfsweise um Fortsetzungsfeststellungsanträge erweitert. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung hinsichtlich der Zurückstellungsbescheide mit Schriftsatz vom 11. Juli 2011 angeschlossen. Die Klägerin hat zur Begründung der Klage im Wesentlichen vorgetragen, ihr stehe ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheides zu. Grundlage für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens seien nicht die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans, denn der Bebauungsplan in der Gestalt der 4. Änderung sei unwirksam. Die 4. Änderung sei schon nicht entsprechend § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht worden. In den textlichen Festsetzungen werde sowohl auf den Abstandserlass als auch auf die DIN 4109 Bezug genommen. Es sei nicht sichergestellt worden, dass die Betroffenen von diesen Regelungen verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis hätten erlangen können. In der Planurkunde sei weder darauf hingewiesen noch sei nachfolgend tatsächlich dafür gesorgt worden, dass die DIN 4109 bei der Verwaltung zur Einsicht bereitgehalten werde. Zudem enthalte die 4. Änderung des Bebauungsplans zahlreiche textliche Festsetzungen, die den rechtsstaatlichen Anforderungen an die inhaltliche Klarheit und Bestimmtheit von Rechtsnormen nicht genügten. Dies gelte etwa für den Begriff des "Kernsortimentes", der in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.2 verwendet werde. Dieser Begriff sei nicht hinreichend definiert. Auch bedürfe der ebenfalls in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.2 verwendete Begriff der "deutlichen Unterordnung" einer zusätzlichen inhaltlichen Ausfüllung, um seine sichere Handhabung in der Praxis zu gewährleisten. Hieran fehle es. Vor allem seien aber die unter Nr. 6 getroffenen textlichen Festsetzungen unbestimmt. Es sei nicht nachvollziehbar, welche Anforderungen mit der Schallschutzklasse 3 verbunden seien, der die Fenster von der Straße zugewandten Aufenthaltsräumen nach der textlichen Festsetzung Nr. 6 genügen müssten. Völlig unklar sei, was in diesem Zusammenhang unter "Erf. Schalldämm-Maß (B) R`w, res" 35 beziehungsweise 40 zu verstehen sei. Die 4. Änderung des Bebauungsplans sei aber auch deshalb unwirksam, weil es an der dafür erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung fehle. Weder der Begründung zum Bebauungsplan noch aus der im Aufstellungsverfahren eingeholten gutachterlichen Stellungnahme des Büros K. und L. Stadtforschung seien Gründe zu entnehmen, die die textlichen Festsetzungen zum weitgehenden Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen städtebaurechtlich hinreichend rechtfertigen könnten. Vielmehr ergebe sich aus der besagten gutachterlichen Stellungnahme, dass von einem einzelnen Einzelhandelsbetrieb außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche nicht unbedingt negative (schädliche) Auswirkungen auf diese zu erwarten seien. Schließlich beruhe die 4. Änderung des Bebauungsplans auf mehreren schwerwiegenden Abwägungsfehlern. Es liege neben einer Fehlgewichtung der in die Abwägung eingestellten Belange auch ein Abwägungsdefizit vor. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zur Bekanntgabe des erneuten Zurückstellungsbescheides vom 19. Februar 2010 verpflichtet war, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, äußerst hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans am 30. März 2010 verpflichtet war, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Die Verpflichtungsklage könne keinen Erfolg haben, weil dem Vorhaben die Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans entgegenstünden. Der Bebauungsplan sei in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 BauGB entsprechenden Weise öffentlich bekannt gemacht worden. Eine Bezugnahme auf den Abstandserlass sei mit der Angabe der Fundstelle im Ministerialblatt erfolgt. Auch der in der Planurkunde enthaltene Verweis auf die DIN 4109 sei unschädlich. Die textliche Festsetzung Nr. 6 regle ohne Verweis auf die DIN 4109, in welchem Bereich des Bebauungsplans die Fenster von Aufenthaltsräumen, die der Straße zugewandt seien, welches Schalldämmmaß aufweisen müssten. Dies stelle eine abschließende Regelung dar. Die DIN 4109 sei nur in einem Hinweis zitiert und überdies als allgemein anerkannte Regel der Technik nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Eine etwaige Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 6 führe zudem nicht zu einer Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans. Dieser ergebe auch ohne die textliche Festsetzung zum passiven Schallschutz eine sinnvolle städtebauliche Ordnung. Nr. 1.2.2 der textlichen Festsetzungen sei nicht unbestimmt. Der Inhalt des Begriffs "Kernsortiment" könne durch Auslegung ermittelt werden. Ebenso lasse sich der Begriff der "deutlichen Unterordnung" durch die Bezugnahme auf Fläche und Umsatz des jeweiligen Handwerks- oder Gewerbebetriebes bestimmen. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen sei auch städtebaulich gerechtfertigt. In Übereinstimmung mit dem Einzelhandelskonzept sei die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben dahingehend beschränkt, dass solche mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in allen Gewerbegebieten ausgeschlossen seien. Wegen ihrer Wirkung in der Summe müsse man schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche der Stadt erwarten, wenn in den Gewerbegebieten im Stadtgebiet Verkaufsstellen mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Sortimenten in Geschäften bis 800 qm Verkaufsfläche zugelassen würden, auch wenn ein einzelner Betrieb dieser Art solche Auswirkungen möglicherweise nicht hätte. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren, soweit es von den Beteiligten in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, eingestellt, und hat im Übrigen der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung des begehrten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides. Der von ihr im Hinblick auf die DIN 4109 gerügte Verkündungsmangel führe allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Seine übrigen Festsetzungen ergäben unabhängig von der textlichen Festsetzung Nr. 6 eine in sich sinnvolle Regelung über die städtebauliche Nutzung der Grundstücke im Plangebiet. Zudem spreche alles dafür, dass der Rat zumindest die Gültigkeit des festgesetzten Einzelhandelsausschlusses gewollt hätte, falls ihm die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 6 bewusst gewesen wäre. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zum Einzelhandelsausschluss seien jedoch unwirksam und bewirkten seine Unwirksamkeit insgesamt. Für den festgesetzten Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Kernsortimenten fehle es an einer städtebaulichen Rechtfertigung. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 sei nicht durchgängig vom Einzelhandelskonzept getragen. Um der im Einzelhandelskonzept ausgesprochenen Begrenzung der für Randsortimente vorgesehenen Verkaufsfläche Rechnung zu tragen und damit die festgestellte Zentrenschädlichkeit der Randsortimente möglichst gering zu halten, hätte der Rat konkretisierend festsetzen müssen, welche relative und absolute Größe das zulässige Randsortiment nicht überschreiten dürfe. Die bloße Beschränkung des Einzelhandelsausschlusses auf das "Kernsortiment" stelle entgegen dem Einzelhandelskonzept nicht hinreichend sicher, dass die für die Randsortimente zulässige Verkaufsfläche im Einzelfall nicht von einem einzigen Sortiment belegt werde. Auch fehle eine Regelung für die zulässige Erweiterung bestehender Betriebe. Eine städtebaulich nachvollziehbare Rechtfertigung für die Abweichung des Bebauungsplans von dem Einzelhandelskonzept lasse sich der Planbegründung nicht entnehmen. Sie lasse das Problem der zentrenrelevanten Randsortimente unerwähnt. Weil auch kleinflächige Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten im festgesetzten Gewerbegebiet ausgeschlossen seien, hätte es einer Auseinandersetzung mit den zentrenrelevanten Randsortimenten bedurft, da diesen sowohl im Einzelhandelskonzept als auch in der gutachterlichen Stellungnahme des Büros K. und L. Stadtforschung in der Summe die gleiche Zentrenschädlichkeit zugeschrieben werde. Angesichts dieses Verstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB komme es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, dass wegen der fehlenden Auseinandersetzung mit den zentrenrelevanten Randsortimenten auch der Abwägungsvorgang mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen sein dürfte. Die Beklagte hat ein ergänzendes Verfahren durchgeführt und die Begründung der 4. Änderung des Bebauungsplans sowie die Abwägung in Bezug auf die von dem Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit dem Einzelhandelsausschluss gerügten Mängel ergänzt. Die textliche Festsetzung Nr. 6 zum passiven Schallschutz ist neu gefasst und die Lärmpegelbreiche IV und V sind in der Planurkunde entsprechend den gutachterlich ermittelten Lärmbelastungen im Plangebiet eingezeichnet. Die Hinweise enthalten unter Nr. 3 Vorgaben zum passiven Schallschutz für das Baugenehmigungsverfahren und eine Definition des resultierenden Schalldämmmaßes. Unter Nr. 4, Einsichtnahme der im Bebauungsplan zitierten Gesetze, Verordnungen und Regelwerke, ist in den Hinweisen folgender Text abgedruckt: Die in diesem Bebauungsplan zitierten Gesetze, Verordnungen und Regelwerke können während der Dienststunden montags und dienstags von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr, mittwochs und freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr sowie nach mündlicher Vereinbarung im Planungs- und Umweltamt der Stadt N., M. Straße 5, N., 6. Etage, Zimmer 60a eingesehen werden. Der so geänderte Bebauungsplan wurde am 10. Mai 2012 vom Rat als Satzung beschlossen mit der Maßgabe, ihn rückwirkend zum 14. März 2011 in Kraft zu setzen. Der Satzungsbeschluss wurde jedoch zunächst im Amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 29. Mai 2012 mit Rückwirkung zum 14. März 2012 öffentlich bekannt gemacht. Im Amtlichen Bekanntmachungsblatt vom 1. August 2013 wurde er erneut bekannt gemacht und entsprechend dem Ratsbeschluss rückwirkend zum 14. März 2011 in Kraft gesetzt. Zur Begründung der vom Senat zugelassen Berufung der Beklagten trägt diese vor, der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Der Einzelhandelsausschluss sei auch städtebaulich gerechtfertigt. Einer weitergehenden Einschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Randsortimenten habe es nicht bedurft. Durch die schon aus dem Begriff Randsortiment folgende Beschränkung auf eine sachliche Zuordnung zum Kernsortiment sei sichergestellt, dass im jeweiligen Einzelfall nur ein eng begrenztes Spektrum zentrenrelevanter Waren angeboten werden dürfe und zwar nur auf einem geringen Bruchteil der für das Kernsortiment vorgesehenen Fläche. Die Randsortimente müssten dem Kernsortiment sachlich zugeordnet und hinsichtlich des Angebotsumfangs deutlich untergeordnet sein. Ein Ausschluss von zentrenrelevanten Randsortimenten wäre rechtlich nicht zulässig gewesen, denn für eine Steuerung von Randsortimenten in Gewerbegebieten fehle, sehe man vom vollständigen Ausschluss jeglicher Einzelhandelsnutzung ab, eine Ermächtigungsgrundlage. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele es sich bei einer Festsetzung zur Zulässigkeit branchentypischer, zentrenrelevan-ter Randsortimente nicht um einen Anwendungsfall des § 1 Abs. 9 BauNVO. Die Aussage im Einzelhandelskonzept zur Steuerung von Randsortimenten sei nur für die Fälle beachtlich, in denen eine solche Steuerung rechtlich möglich sei, wie etwa bei der Festsetzung von Sondergebieten oder im Rahmen vorhabenbezogener Bebauungs-pläne. Es habe daher in der Planbegründung auch keiner Auseinandersetzung mit einem gar nicht zulässigen Ausschluss zentrenrelevanter Randsortimente bedurft. Nur wegen der gegenteiligen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts sei die Planbe-gründung im ergänzenden Verfahren insoweit vorsorglich erweitert worden. Selbst wenn man eine Steuerung von Randsortimenten in Gewerbegebieten auf der Grund-lage von § 1 Abs. 9 BauNVO als zulässig ansähe, setze der Bebauungsplan das Einzelhandelskonzept konsistent um. Es sei nicht zwingend geboten, mögliche Abweichungen der konkreten Bauleitplanung von einer informellen Planung wie dem Einzelhandelskonzept städtebaulich zu rechtfertigen. Im Übrigen sei durch eine mögliche Abweichung von dem Einzelhandelskonzept die Planung nicht insgesamt in Frage gestellt. Jedenfalls wäre ein diesbezüglicher etwaiger Mangel im Rahmen des ergänzenden Verfahrens geheilt worden. Die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 sei auch nicht unbestimmt. Die von der Klägerin behaupteten Abwägungsfehler lägen nicht vor. Eine Beschränkung von Randsortimenten auf der Grundlage von § 1 Abs. 9 BauNVO habe der Rat entgegen der Annahme der Klägerin nicht gewollt. Unabhängig davon sei das Vorhaben auch nicht ausreichend konkretisiert. Die Klägerin habe bislang widersprüchliche Angaben zu den Sortimenten gemacht, deren Vertrieb sie beabsichtige. In der Bauvoranfrage sei von einem „SB-Markt“ und von „Waren aller Art“ die Rede. Die Angaben der Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens, wonach die Zulassung eines „Lidl-Marktes“ beantragt werde und es keiner weiteren Konkretisierung der in einem solchen Markt vertriebenen Sortimente bedürfe, reichten für eine hinreichend konkrete Bestimmung des Vorhabens nicht aus. Ein Lebensmittel-Discountmarkt der in Rede stehenden Art biete regelmäßig aktionsweise auf deutlich mehr als 10 % der Verkaufsfläche Waren an, die keine Ergänzung zum Sortiment Lebensmittel darstellten. Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig. Eine Schadensersatzklage sei bislang nicht anhängig gemacht und auch erkennbar unbegründet. Märkte mit einer Verkaufsfläche von 799 qm Verkaufsfläche errichte die Klägerin seit längerem nicht mehr, üblich seien heute vielmehr solche mit 1.300 qm Verkaufsfläche. Angesichts dessen hätte bei Verwirklichung des Vorhabens damit ein Gewinn in dieser Randlage und ohne die Nachbarschaft zu einem Lebensmittelmarkt mit Vollsortiment oder einem anderen Lebensmittel-Discountmarkt nicht erwirtschaftet werden können. Im Übrigen habe die Klägerin am 31. Juli 2012 die Genehmigung für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes an einem Standort am Rande des Hauptzentrums genehmigt bekommen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte bis zur erneuten öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 29. Mai 2012 verpflichtet war, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, weiter hilfsweise, unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte bis zum Inkrafttreten der Veränderungssperre für den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans am 30. März 2010 verpflichtet war, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, äußerst hilfsweise, unter Änderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte bis zur Bekanntgabe des erneuten Zurückstellungsbescheides vom 19. Februar 2010 verpflichtet war, ihr den mit Formularantrag vom 6. April 2009 beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheid zu erteilen. Zur Begründung trägt sie vor, der Bebauungsplan in der Fassung der 4. Änderung sei auch nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens und der erneuten Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses unwirksam. Die bloße Angabe der Fundstelle des Abstandserlasses im Ministerialblatt reiche für eine ordnungsgemäße Bekanntmachung nicht aus. Nicht nur DIN-Vorschriften, sondern auch zum Bestandteil der Satzung gemachte Verwaltungsvorschriften müssten in einem genau bezeichneten Raum zu näher bezeichneten Dienstzeiten eingesehen werden können. Der in der Planurkunde unter Nr. 4 erfolgte Hinweis auf eine Einsichtnahmemöglichkeit sei zu pauschal. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.2 geregelte ausnahmsweise Zulässigkeit von flächen- und umsatzmäßig deutlich untergeordneten Verkaufsstellen im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben sei unbestimmt. Die inhaltliche Unbestimmtheit des Wortes „deutlich“ werde noch dadurch verstärkt, dass auch die Zusätze „flächenmäßig“ und „umsatzmäßig“ keine hinreichende inhaltliche Kontur hätten. Unbestimmt seien auch die textlichen Festsetzungen Nrn. 2.4 und 5 sowie – wegen des unregelmäßigen Verlaufs der in der Planurkunde eingezeichneten Lärmpegelbereiche – die textliche Festsetzung Nr. 6. Zudem sei die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 städtebaulich nicht erforderlich. Die in der Planbegründung formulierte Regelungsabsicht bezüglich der Verkaufsfläche der Tankstellenshops habe in der Festsetzung keinen Niederschlag gefunden. Dagegen sei eine Verkaufsflächenbegrenzung auf 100 qm für Verkaufsstellen im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- und Gewerbebetrieben getroffen worden, obwohl der Rat nach den Grundsatzempfehlungen im Einzelhandelskonzept die Verkaufsfläche insoweit auf bis zu 800 qm habe zulassen wollen. Dass der Rat diese Ausnahmeregelung so gar nicht habe normieren wollen, verdeutlichten auch die Ausführungen des Büros K. und L. Stadtforschung in der im Aufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahme vom 17. August 2009. Im Plangebiet sei eine Filiale des Unternehmens B. ansässig, dass bundesweit Kfz-Werkstätten mit angegliederten Verkaufsräumen von mehreren hundert Quadratmetern Verkaufsfläche betreibe. Der Rat habe entgegen seinem erklärten Willen und ohne sich dessen bewusst zu sein, einen Großteil des Verkaufsraums der betroffenen B.-Filiale weggeplant. Schließlich leide der Bebauungsplan auch unter erheblichen Abwägungsfehlern. Die Bedenken, die das Verwaltungsgericht veranlasst hätten, den Bebauungsplan mangels städtebaulicher Erforderlichkeit maßgeblicher Festsetzungen als unwirksam anzusehen, beträfen in gleicher Weise die bauleitplanerische Abwägung. Der Rat sei den Empfehlungen des Einzelhandelskonzeptes und der besagten Stellungnahme des Büros K. und L. Stadtforschung, Betriebe mit nahversorgungs- und zentrenrele-vanten Sortimenten in allen Gewerbegebieten auszuschließen, nicht gefolgt. In der ergänzten Begründung vom 26. April 2012, die der Rat in seiner Sitzung vom 10. Mai 2012 mit der Satzung zur 4. Änderung des Bebauungsplans beschlossen habe, heiße es, dass es aus Rechtsgründen nicht möglich sei, der Empfehlung des Gutachters folgend, Beschränkungen bezüglich zentrenrelevanter Randsortimente vorzunehmen. Diese rechtliche Würdigung sei unzutreffend. Bei in der sozialen und ökonomischen Wirklichkeit vorhandenen Einzelhandelsbetrieben mit nicht zentrenrelevanten Kern-sortimenten seien Beschränkungen von zentrenrelevanten Randsortimenten nach § 1 Abs. 9 BauNVO sehr wohl zulässig. Die Festsetzungen zum Ausschluss von Einzel-handel mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten beruhten damit auf einer Abwägung, in die nicht eingestellt worden sei, dass eine Beschränkung auch der zentrenrelevanten Randsortimente ohne Weiteres zulässig gewesen wäre. Der Prokurist der Klägerin hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung des Senats erklärt, dass die Klägerin trotz der zwischenzeitlichen Errichtung eines M-Marktes im nahe gelegenen Hauptzentrum weiterhin an dem streitigen Standort interessiert sei. Möglicherweise würde eine Filiale in E. aufgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Beiakten Hefte 1 bis 21) verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag der Klägerin zu Unrecht stattgegeben. Der Verpflichtungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Vorbescheids, mit dem sie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines SB-Marktes auf dem Grundstück S. Straße 1 in N. (im Folgenden: Vorhaben) festgestellt wissen will. Die Versagung des Vorbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Allerdings steht die Bescheidungsfähigkeit der Bauvoranfrage außer Frage. Die Klägerin will nach ihren im gerichtlichen Verfahren präzisierten Angaben einen „M-Markt“ errichten. In welcher Form die Klägerin ihre Märkte ausschließlich betreibt, nämlich im Kern als Lebensmittel-Discountmärkte, ist allgemein bekannt. Durch die Bezeichnung eines Vorhabens als Lebensmittel-Discountmarkt wird mit Blick auf die Lebenswirklichkeit hinreichend festgelegt, welche Nutzung beabsichtigt und von einem entsprechenden Vorbescheid beziehungsweise einer entsprechenden Baugenehmigung gedeckt sein soll. Der Großteil der Verkaufsfläche eines solchen Lebensmittel-Discountmarkts ist danach, sofern weitere Angaben dazu fehlen, dem Kernsortiment Lebensmittel vorbehalten. Daneben können in nicht unerheblichem Umfang Randsortimente angeboten werden, zu denen regelmäßig auch ständig wechselnde, nicht zu den Lebensmitteln gehörende Aktionswaren unterschiedlichster Art zählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. November 2008 ‑ 10 B 1582/08 ‑. Der Verwirklichung des Vorhabens stehen jedoch bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen (§§ 71 Abs. 1 und 2, 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Seine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist an den Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans (im Folgenden: Bebauungsplan) zu messen, in dessen Geltungsbereich es verwirklicht werden soll (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan ist jedenfalls hinsichtlich des das Vorhaben betreffenden Einzelhandelsausschlusses wirksam. Die von der Klägerin geltend gemachten Zweifel an der wirksamen Bekanntmachung des Bebauungsplans sind unbegründet. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts, vgl. insbesondere OVG NRW, Urteile vom 14. Februar 2007 – 10 D 31/04.NE –, vom 19. Juni 2006 – 7 D 15/05.NE –, juris Rn. 57 ff., und vom 30. September 2005 – 7 D 142/04.NE –, juris Rn. 101 ff., ist bei entsprechenden Festsetzungen die bloße Bezugnahme auf den Abstandserlass mit Angabe seiner Fundstelle im Ministerialblatt ausreichend, um dem Publizitätserfordernis des Bebauungsplans zu genügen. Der von den Festsetzungen des Bebauungsplans Betroffene kann sich dann ohne Weiteres Kenntnis verschaffen, was Inhalt der planerischen Festsetzungen ist. Die Argumente, die die Klägerin gegen diese Rechtsprechung vorbringt und unter anderem auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts stützt, die in anderem Zusammenhang ergangen sind, veranlassen den Senat angesichts der nach § 10 Abs. 3 BauGB für Bebauungspläne geltenden Besonderheiten nicht, seine bisherige Rechtsauffassung, die in Einklang mit derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts steht, aufzugeben. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich grundlegend dazu geäußert, dass die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung förmlich gesetzter Rechtsnormen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche DIN-Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegenstehen. Verweise eine textliche Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergebe sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, müsse der Plangeber jedoch sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen könnten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010– 4 BN 21.10 –, BRS 76 Nr. 48. Nichts anderes gilt, wenn sich – wie hier – die Voraussetzungen, unter denen ein Vorhaben zulässig ist, erst aus einer öffentlich zugänglichen Verwaltungsvorschrift wie dem Abstandserlass ergeben, auf die eine textliche Festsetzung Bezug nimmt. Indem der Plangeber in der Planurkunde die allgemein zugängliche Fundstelle der Verwaltungsvorschrift – zum Beispiel das Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen – angibt, stellt er bereits hinreichend sicher, dass die Planbetroffenen sich von dem Inhalt der Verwaltungsvorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen können. Eine den Planbetroffenen unzumutbare Erschwerung der Möglichkeit, von dem Inhalt der Verwaltungsvorschrift Kenntnis zu nehmen, ist darin aus der Sicht des Senats nicht zu sehen. Die in diesem Zusammenhang im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die DIN 4109 erhobenen Einwände der Klägerin sind jedenfalls nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens überholt. Um sicherzustellen, dass die Betroffenen auch von der in Bezug genommenen DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können, reicht es nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus, dass die DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit liegt und darauf in der Bebauungsplanurkunde hingewiesen ist. Beides ist nunmehr nicht nur im Hinblick auf die DIN 4109, sondern auch hinsichtlich des Abstandserlasses der Fall. Der Senat folgt nicht der Auffassung der Klägerin, wonach der Abstandserlass nicht zu den in Nr. 4 der Hinweise gemeinten Regelwerken zählt. Dafür, dass dieser Begriff wegen der gebotenen Förmlichkeiten so eng verstanden werden muss, wie es der Klägerin vorschwebt, gibt es keine Notwendigkeit. Es handelt sich vielmehr auch und gerade für den juristisch nicht vorgebildeten Planbetroffenen um einen in Abgrenzung zu den Gesetzen und Verordnungen gewählten Sammelbegriff, unter den alle sonstigen Bestimmungen fallen, die in den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans angesprochen sind. Der Planung als solcher fehlt nicht die nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Die erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan in aller Regel erst bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen oder wenn er auf unabsehbare Zeit vollzugsunfähig ist. Ausweislich der Planbegründung hat der Rat mit der 4. Änderung des Bebauungsplans anlässlich des Ansiedlungswunsches der Klägerin insbesondere die Steuerung des Einzelhandels nach den Grundsätzen der am 18. September 2008 vom Rat beschlossenen Fortschreibung des Einzelhandels- und Zentrenkonzepts (im Folgenden: Einzelhandelskonzept) beabsichtigt. Bei diesem Anliegen handelt es sich um eine städtebauliche Erwägung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, die die Aufstellung von Bebauungsplänen rechtfertigen kann. Der Bebauungsplan weist keine formellen Mängel auf. Insbesondere sind bei seiner Aufstellung die einschlägigen Verfahrensvorschriften beachtet worden. Seine Festsetzungen entsprechen den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen. Als Rechtsgrundlage für den hinreichend bestimmten sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandel kommt allein § 1 Abs. 9 BauNVO in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 BauNVO festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung dürfen danach einzelne Einzelhandelsbranchen ausgeschlossen werden, wenn die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Die besonderen städtebaulichen Gründe müssen nicht von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein. Die Vorschrift meint vielmehr, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 ‑ 4 C 16.07 ‑, BRS 74 Nr. 2. Bei Festsetzungen zur Nutzungsart Einzelhandel kann – wie hier – die Zentrenrelevanz eines Warensortiments ein spezieller Grund für eine Abgrenzung zum Einzelhandel mit sonstigen Warensortimenten sein, weil es etwa eines vollständigen Einzelhandelsausschlusses zur Umsetzung der einschlägigen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers nicht bedarf oder ein solcher aus anderen Gründen nicht gewollt ist. Der Einzelhandelsausschluss genügt auch den Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der grobe Maßstab für die Planrechtfertigung auch anzulegen, wenn es darum geht, die städtebauliche Erforderlichkeit der einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans festzustellen. Die Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB beträfen die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür sei das Abwägungsgebot maßgeblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 C 13.11 –, juris. Nach den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts ist die städtebauliche Erforderlichkeit einzelner Festsetzungen, soweit sie ein Einzelhandelskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB umsetzen sollen, ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung regelmäßig zu bejahen. Insbesondere könne sich der Plangeber die rechtfertigende Wirkung eines Einzelhandelskonzeptes auch in Teilen zunutze machen, solange die zu seiner Umsetzung getroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans jedenfalls geeignet seien, einen Beitrag zur Förderung des Einzelhandelskonzeptes zu leisten, und nicht die realistische Gefahr bestehe, dass eine nur teilweise Umsetzung des Einzelhandelskonzeptes dieses konterkariere. Verfolge das Einzelhandelskonzept das Ziel, die Versorgungszentren im Stadtgebiet zu stärken, bedürften Festsetzungen, die von dem Einzelhandelskonzept abwichen, keiner nachvollziehbaren Begründung, die auf der Ebene der Bauleitplanung ein schlüssiges Planungskonzept erkennen lasse. Ebenso wenig seien die Festsetzungen daran zu messen, ob sie den Einzelhandel weitgehend ausschlössen. Solle der Ausschluss von Einzelhandel nur zum Schutz eines Versorgungszentrums festgesetzt werden, bedürfe es der Ermittlung der konkret zentren-schädlichen Sortimente. Dieses Erfordernis sei aber nicht im Planaufstellungsverfahren, sondern regelmäßig bei der Erstellung des Einzelhandelskonzeptes zu erfüllen. Auch eine Darstellung der konkret zentrenschädlichen Sortimente in der Planbegründung sei nicht zu verlangen. Von der Eignung eines Einzelhandelsausschlusses zur Förderung des Zentrenschutzes sei grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Einzelhandelskonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Versorgungszentren entscheidenden und mithin zentrumsbildenden Sortimente festgelegt und diese Sortimente für ein Gebiet außerhalb der Versorgungszentren ausgeschlossen seien. Etwas anderes gelte nur in offensichtlichen Ausnahmefällen, in denen der Ausschluss zentrumsbildender Sortimente für ein bestimmtes Gebiet außerhalb der Versorgungszentren keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten könne. Dieser neuen Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen instanzenübergreifenden Spruchpraxis angeschlossen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2014 ‑ 10 A 152/13 ‑. Dass hier die textliche Festsetzung zum sortimentsbezogenen Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen nicht geeignet sein könnte, zumindest irgendeinen Beitrag zu leisten, das Ziel der Stärkung der städtischen Versorgungszentren zu fördern, lässt sich nicht feststellen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 8. August 2013 darauf hingewiesen hat, dass die in der Planbegründung formulierte Regelungsabsicht, bezüglich der Tankstellenshops eine Ausnahme nur dann zu machen, wenn es sich um einen kleineren Shop mit einer Verkaufsfläche bis circa 100 qm handele, in der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.2 keinen Niederschlag gefunden habe, während für Verkaufsstellen von Handwerks- und Gewerbetrieben (im Folgenden: Annex-Handel) eine Verkaufsflächenbegrenzung auf 100 qm festgesetzt worden sei, obwohl der Rat entsprechend den Grundsatzempfehlungen im Einzelhandelskonzept insoweit Verkaufsflächen bis zu 800 qm habe zulassen wollen, sind damit nach dem anzuwendenden groben Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts Einzelheiten angesprochen, die nicht die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Festsetzung betreffen. Ob das Bundesverwaltungsgericht an seiner früheren Rechtsauffassung festhält, wonach es jedenfalls auf der Ebene eines Bebauungsplans, der ein städtebauliches Konzept zur Einzelhandelssteuerung für einen bestimmten Bereich umsetzen soll, keiner weiteren Differenzierung der ausgeschlossenen Sortimente unter dem Gesichtspunkt der Zentreneignung bedarf, wenn das Konzept in der Lage ist, die Einzelhandelsentwicklung im gesamten Stadtgebiet nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu ordnen, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BRS 74 Nr. 1, und in welchem rechtlichen Zusammenhang der Gesichtspunkt der Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit eines solchen Konzeptes Bedeutung haben soll, lässt sich dem oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2013 im Verfahren 4 C 13.11 nicht entnehmen. Der Senat braucht diesen Fragen nicht weiter nachzugehen, denn Anhaltspunkte dafür, dass das vom Rat beschlossene Einzelhandelskonzept nach dem insoweit nach der vorstehenden Rechtsprechung anzuwendenden groben Maßstab für sich genommen nicht nachvollziehbar und widerspruchsfrei sein könnte, sind nicht ersichtlich. Die textliche Festsetzung in Nr. 1.2.2 zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Annex-Handel, der im festgesetzten Gewerbegebiet zulässig sein soll, wenn die Verkaufsfläche dem Betrieb flächenmäßig und umsatzmäßig deutlich untergeordnet ist und maximal 100 qm beträgt, ist aus sich heraus nicht eindeutig, sodass man die Frage nach ihrer Bestimmtheit aufwerfen kann. Allerdings stellt allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „unmittelbarer räumlicher und betrieblicher Zusammenhang“ die Bestimmtheit einer textlichen Festsetzung eines Bebauungsplans nicht in Frage. Es reicht aus, dass sich ihr näherer Inhalt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und des erkennbaren Willens des Plangebers erschließen lässt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1995 – 4 NB 3.95 –, BRS 57 Nr. 26. Dabei ist geklärt, dass einer Festsetzung nicht deshalb die gebotene Bestimmtheit fehlt, weil sie der Auslegung bedarf. Es genügt, wenn der Inhalt der Festsetzung durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Die Auslegung ist nicht durch den formalen Wortlaut der Festsetzung begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Text der Festsetzung einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 ‑ 4 N 2.95 ‑, BRS 57 Nr. 57. Das im Rechtsstaatsprinzip begründete Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Plangeber auch nicht, den Tatbestand einer textlichen Festsetzung so genau zu umschreiben, dass es bei deren Auslegung und Anwendung keine Zweifelsfragen gibt. Es genügt, dass die Planbetroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Die Grenze zur Unbestimmtheit ist erst überschritten, wenn die Regelung so konturenlos bleibt, dass ihre willkürfreie Handhabung durch die Behörden und Gerichte nicht mehr gewährleistet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2007 ‑ 4 C 7.07 ‑, BRS 71 Nr. 89. Danach lässt sich anhand des feststellbaren Willens des Rates für die Planbetroffenen und die Bauaufsichtsbehörde, die diese Ausnahmeregelung anzuwenden hat, hinreichend klar bestimmen, wann eine Verkaufsstelle wegen ihres räumlichen und betrieblichen Zusammenhanges mit einem Handwerks- oder Gewerbebetrieb im Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig sein soll. Die Ausnahmeregelung soll die im Plangebiet tätigen Handwerks- und Gewerbebetriebe im Interesse einer Standortsicherung privilegieren, „um Härten ... abzumildern“, wie es unter 3.2.1 der Planbegründung heißt. Im Spannungsverhältnis mit der zugleich verfolgten Zielsetzung, den Einzelhandel im Plangebiet mit Blick auf die Stärkung der städtischen Zentrenstruktur weitgehend auszuschließen, dienen die Tatbestandsmerkmale des räumlichen und betrieblichen Zusammenhanges ebenso wie die Angabe einer höchstzulässigen Verkaufsfläche letztlich dazu, einer Umgehung des mit den Festsetzungen verfolgten Privilegierungsanliegens entgegenzuwirken. Für das Bundesverwaltungsgericht ist es zudem nicht erkennbar, dass das zur Überprüfung der Wirksamkeit einer entsprechenden Regelung des Annex-Handels aufgerufene Gericht gehindert wäre, ihr im Wege einer bundesfreundlichen Auslegung einen hinreichend begrenzten Inhalt zu geben, der – auch unter Einbeziehung der Berechtigung der Baugenehmigungsbehörde, weitere Konkretisierungen im Einklang mit diesen Vorgaben vorzunehmen – geeignet sei, negativen Auswirkungen des außerhalb der Zentren ermöglichten Vertriebs zentrenschädlicher Sortimente auf die Zentren effektiv vorzubeugen. Mit Blick darauf, dass es sich bei dem Annex-Handel um ein bloßes Anhängsel der Hauptnutzung handele, die hierdurch ihre prägende Wirkung nicht verlieren dürfe, könne für eine entsprechende textliche Festsetzung im Bebauungsplan ein das mögliche Warenangebot begrenzender und mithin die zu seiner Zulassung erforderliche Ausnahmeentscheidung nach § 31 Abs. 1 BauGB hinreichend steuernder Regelungsgehalt durch Auslegung gefunden und festgeschrieben werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 6.11 –, juris. Ob die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 den vorstehend dargestellten Anforderungen des Bestimmtheitsgebots allerdings auch insoweit genügt, als sie die Zulässigkeit des Annex-Handels über die genannten Voraussetzungen hinaus von einer deutlichen flächenmäßigen und umsatzmäßigen Unterordnung gegenüber dem Handwerks- oder Gewerbebetrieb abhängig macht, vgl. zur Frage der Bestimmtheit ähnlicher Festsetzungen einerseits OVG NRW, Urteile vom 1. Juli 2009 ‑ 10 A 2350/07 ‑, BRS 74 Nr. 98, und vom 6. November 2013 – 7 D 97/12 –, sowie andererseits OVG NRW, Urteil vom 12. Februar 2014 – 2 D 13/14.NE –, bedarf hier letztlich keiner abschließenden Entscheidung, weil die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung Nr. 1.2.2 – diese unterstellt – jedenfalls nicht den Bebauungsplan insgesamt erfassen würde und insbesondere den für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens maßgeblichen Einzelhandelsausschluss unberührt ließe. Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen dann nicht zu dessen Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, BRS 74 Nr. 1, und OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2013 – 7 D 75/11.NE –, juris. Davon ist hier auszugehen. Dass die übrigen Festsetzungen der 4. Änderung des Bebauungsplans im Zusammenhang mit dessen sonstigen Festsetzungen noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können, steht außer Frage. Darüber hinaus ist anzunehmen, dass der Rat im Zweifel auch eine entsprechende Satzung ohne die privilegierende Regelung zum Annex-Handel beschlossen hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Anlass für die 4. Änderung des Bebauungsplans das Vorhaben war. Das mit diesem Vorhaben in den Fokus gerückte Anliegen, das mit dem Einzelhandelskonzept verlautbarte allgemeine städtebauliche Ziel, den Einzelhandel insbesondere mit zentrenrelevanten Sortimenten zu steuern, auch im Plangebiet umzusetzen und diese Form des Einzelhandels dort im Wesentlichen auszuschließen, steht auch bei einer angenommenen Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung zum Annex-Handel nicht in Frage. Zwar hat der Rat mit der Gegenausnahme ausweislich der Satzungsbegründung beabsichtigt, Härten des Einzelhandelsausschlusses abzumildern, doch hat er lediglich einen Annex-Handel bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 100 qm für zulässig erklärt und damit den betroffenen Handwerks- und Gewerbebetrieben ohnehin kaum Raum für eine nennenswerte Einzelhandelsnutzung eröffnet. Er hatte nach der Planbegründung auch keine im Plangebiet bereits vorhandenen Betriebe im Blick, die einen entsprechenden Annex-Handel betreiben, und die er mit dessen Zulassung in irgendeiner Weise hätte absichern wollen. Es kann daher mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Rat die Satzung auch ohne die Festsetzung zum Annex-Handel beschlossen hätte, um sein mit der 4. Änderung des Bebauungsplans verfolgtes planerisches Hauptanliegen, den weitgehenden Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel im Plangebiet, durchzusetzen. Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung geäußerten Zweifel an der Bestimmtheit der textlichen Festsetzung Nr. 2.4 zur Bepflanzung der von Bebauung freizuhaltenden Flächen und der textlichen Festsetzung Nr. 5 zur Zulässigkeit von Anlagen der Außenwerbung würden, die Begründetheit dieser Zweifel unterstellt, aus denselben Gründen ebenfalls nur zu einer Teilunwirksamkeit des Bebauungsplans führen und die Wirksamkeit des Einzelhandelsausschlusses unberührt lassen. Davon abgesehen, lässt sich nach dem oben aufgezeigten Maßstab der Inhalt dieser Festsetzungen mit Blick auf die damit verfolgten Absichten durch Auslegung hinreichend sicher bestimmen. Letzteres gilt auch für die Regelung in der textlichen Festsetzung Nr. 6 zur Gewährleistung des vom Rat gewollten passiven Schallschutzes innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Lärmpegelbereiche. Die Bereiche, innerhalb derer Außenbauteile die entsprechenden Schalldämmmaße aufweisen müssen, sind durch in die Planurkunde eingezeichnete Linien unmissverständlich bestimmt, wobei es entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin keine Rolle spielt, dass diese Linien nicht geradlinig, sondern entsprechend den zu erwartenden Lärmeinwirkungen unregelmäßig verlaufen. Es ist nicht ersichtlich, dass, wenn eine betroffene Fassade oder ein Dach teilweise innerhalb und teilweise außerhalb eines Lärmpegelbereichs liegt, diesem Umstand bei Durchführung der Baumaßnahme nicht Rechnung getragen werden könnte. Soweit ein Bauteil jedenfalls teilweise innerhalb eines Lärmpegelbereichs eingebaut werden soll, muss es im Zweifel eben insgesamt das entsprechende Schalldämmmaß aufweisen. Soweit die Klägerin bemängelt, dass nicht zu verstehen sei, was mit "Erf. R`w, res" in der unter Nr. 3 der Hinweise auszugsweise abgedruckten Tabelle zu verstehen sei, bezeichnet die gewählte Buchstabenkombination erkennbar das erforderliche resultierende bewertete Schalldämmmaß, dem ein Bauteil entsprechen muss. Der Rat hat damit zulässigerweise einen Begriff der einschlägigen Fachwissenschaft mit dem dort üblichen Sinngehalt verwandt, wobei sich die Festsetzung vor allem an die Fachleute richtet, die im Falle der Umsetzung des Bebauungsplans die fraglichen baulichen Anlagen planen und errichten. Im Übrigen ist das resultierende Schalldämmmaß unter Nr. 3 der Hinweise in der ergänzten Fassung der 4. Änderung des Bebauungsplans definiert. Zudem hätte die – unterstellt – teilweise Unbestimmtheit eines bloßen Hinweises in der Planurkunde keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans. Der Bebauungsplan weist schließlich auch keine Abwägungsmängel auf, die gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich sind. Die verfahrensrechtlichen Anforderungen an den Abwägungsvorgang ergeben sich aus den Vorgaben des § 2 Abs. 3 BauGB, wonach bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), ermittelt und bewertet werden müssen. Die Anforderungen decken sich mit denen, die die Rechtsprechung bezogen auf die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB entwickelt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 – 4 CN 1.11 –, juris, und vom 9. April 2008 – 4 CN 1.07 –, BRS 73 Nr. 31. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB, nach dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen sind, stellt zudem inhaltliche Anforderungen an den Abwägungsvorgang und an das Abwägungsergebnis. Das Abwägungsgebot ist danach verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung Belange nicht eingestellt werden, die nach Lage der Dinge hätten eingestellt werden müssen, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen entspricht die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung jedenfalls insoweit, als die Klägerin vermeintliche Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials sowie im Abwägungsvorgang fristgerecht gerügt hat. Nur auf diese kann es hier ankommen, denn Mängel bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) sowie im Abwägungsvorgang (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) sind nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB unbeachtlich, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhaltes geltend gemacht worden sind. Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie die Rechtsfolgen der unterbliebenen Geltendmachung hat die Beklagte in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 8. Dezember 2011 gegenüber der Beklagten Abwägungsfehler geltend gemacht. Es liege offenkundig eine Fehlgewichtung der in die bauleitplanerische Abwägung eingestellten Belange vor, wenn die textlichen Festsetzungen Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten für das gesamte Plangebiet weitestgehend ausschlössen, obwohl der Rat ausweislich der Planbegründung und im Lichte der Feststellungen des Büros K. und L. Stadtforschung im Einzelhandelskonzept und im Aufstellungsverfahren erkannt habe, dass keine hinreichenden städtebaulichen Gründe dafür ersichtlich seien, den Einzelhandel dort restriktiv zu steuern. Damit sei ein offenkundiger Widerspruch zwischen den in der Planbegründung dokumentierten Planungszielen und den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans gegeben. Diese Rüge greift nicht durch. Der Rat hat die für den Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten abwägungsrelevanten Belange, deren fehlerhafte Behandlung die Klägerin behauptet, im Wesentlichen zutreffend ermittelt, bewertet und im Verhältnis zu den Zielsetzungen der Planung und den sonstigen zu beachtenden Belangen in einen angemessenen Ausgleich gebracht. Die von der Klägerin vor allem beanstandeten textlichen Festsetzungen Nr. 1.2.2 und Nr. 1.3 zum Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Warensortimenten dienen der Stärkung der städtischen Versorgungszentren und ihrer Struktur. Sie bezwecken die Belebung vor allem der Stadt- und Stadtteilzentren sowie die Sicherung der wohnungsnahen Versorgung der Bevölkerung. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ein gewichtiges städtebauliches Ziel darstellt. Bauleitplanung erschöpft sich nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken. Zur Erreichung des Ziels, die gemeindlichen Versorgungszentren zu stärken, ist der Plangeber nicht darauf beschränkt, nur solche Nutzungsarten in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennenswertem Umfang anzutreffen sind. Es ist ihm auch gestattet, zentrumsbildende Nutzungsarten, die es in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang gibt, in anderen Teilen des Gemeindegebiets mit dem Ziel auszuschließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Dass der hier festgesetzte Einzelhandelsausschluss nicht geeignet sein könnte, im vorgenannten Sinne zur Stärkung der städtischen Versorgungszentren und ihrer Struktur beizutragen, ist nicht ersichtlich. Mit Blick auf dieses Planungsziel kommt es nicht darauf an, ob, wie die Klägerin vorgetragen hat, nach den Feststellungen des Büros K. und L. Stadtforschung von einzelnen, nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben mit nahversorgungs- und zentrenrelevanten Warensortimenten im Geltungsbereich des Bebauungsplans schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten wären, denn der Rat hat neben der vor allem gewollten Stärkung der zentralen Versorgungsbereiche auch die schädlichen Auswirkungen im Auge gehabt, die bei einer gedachten Häufung solcher Betriebe an nicht integrierten Standorten im Stadtgebiet eintreten könnten. Auf diese Gefahr hat das Büro K. und L. Stadtforschung ausdrücklich hingewiesen. Weder eine Benennung der durch den festgesetzten Einzelhandelsausschluss konkret zu schützen zentralen Versorgungsbereiche noch gar eine Untersuchung der insoweit schädlichen Sortimente war angesichts des Planungsziels im Rahmen der Abwägung erforderlich. Die nach der Planbegründung gewollte Lenkung des zentrenrelevanten Einzelhandels auf integrierte Standorte, zu denen das Plangebiet nach den Feststellungen des Rates nicht gehört, steht auch nicht deshalb in Frage, weil zugunsten des Raiffeisenmarktes eine Festsetzung nach § 1 Abs. 10 BauNVO getroffen worden ist. Entsprechendes gilt auch für die textliche Festsetzung Nr. 1.2.2 zur ausnahmsweisen Zulässigkeit von Tankstellenshops und Annex-Handel. Dies ergibt sich schon aus den von der Klägerin zitierten Äußerungen des Büros K. und L. Stadtforschung, wonach von einzelnen Einzelhandelsbetrieben keine schädlichen Auswirkungen ausgehen können. Anders als für die Freigabe neuer Einzelhandelsbetriebe im Plangebiet sind diese Äußerungen für die abwägenden Überlegungen zu Annex-Handel und bestandssichernden Festsetzungen durchaus bedeutsam, denn es kann beispielsweise auch dann mit Blick auf die konkret betroffenen Interessen der Grundstückseigentümer geboten sein, Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu treffen, wenn diese dem grundsätzlichen Anliegen des Rates, den Einzelhandel auf die Zentren zu konzentrieren, im Einzelfall eigentlich widersprechen. Die Interessen der nicht derart konkret betroffenen Grundeigentümer an einer möglichst wirtschaftlichen Nutzung ihrer im Plangebiet gelegen Grundstücke sind demgegenüber durch den Einzelhandelsausschluss nicht unangemessen beeinträchtigt. Ihnen verbleibt trotz des Einzelhandelsausschlusses und der sonstigen Nutzungsausschlüsse eine hinreichende Bandbreite möglicher Nutzungen. Auch wenn anzunehmen wäre, dass die Vermarktung der Grundstücke für die zugelassenen Nutzungen im Einzelfall Schwierigkeiten verursachen könnte, ergäbe sich daraus allein kein Abwägungsfehler. Dem Interesse eines Grundeigentümers an der einfachsten und lukrativsten Vermarktung seines Grundstücks kommt regelmäßig nicht so viel Gewicht zu, dass der Plangeber dieses Interesse bei der Abwägung nicht mit Blick auf ebenso gewichtige öffentliche Interessen der vorstehend beschriebenen Art zurückstellen könnte. Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Klägerin geltend gemacht hat, mit dem angefochtenen Bebauungsplan die Gliederung nach Abstandsklassen auf den aktuell geltenden Abstandserlass vom 6. Juni 2007 umgestellt worden ist. Die Klägerin meint, der Rat habe offenkundig übersehen, dass nach der nunmehr maßgeblichen Abstandsklasse VII des Abstandserlasses vom 6. Juni 2007 im Plangebiet zahlreiche Anlagen zulässig beziehungsweise unzulässig seien, die nach der Abstandsklasse VIII des Abstanderlasses vom 9. Juli 1982 noch unzulässig beziehungsweise zulässig gewesen seien. Diese Rüge greift ebenfalls nicht durch. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass dem Rat die Folgen der Umstellung auf den aktuellen Abstandserlass im Zeitpunkt der Abwägungsentscheidung nicht bewusst gewesen sein könnten. Im Gegenteil heißt es in der Planbegründung hierzu ausdrücklich, dass die Betriebe der Abstandsklassen I bis VI des aktuellen Abstandserlasses für unzulässig erklärt würden. Solche Betriebe seien bislang im Plangebiet nicht ansässig und sollten sich dort aus Immissionsschutzgründen auch nicht ansiedeln dürfen. Das zeigt, dass der Rat bei seiner Abwägungsentscheidung die die Gliederung nach Abstandsklassen betreffende Umstellung auf den Abstandserlass vom 6. Juni 2007 auch im Hinblick auf etwaige Bestandsschutzgesichtspunkte in den Blick genommen hat. Die während des Berufungsverfahrens nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 8. August 2013 geltend gemachten Abwägungsfehler sind jedenfalls unbeachtlich, weil die Klägerin sie nicht fristgerecht gerügt hat. Selbst wenn insoweit für den Beginn der Rügefrist auf die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses nach Durchführung des ergänzenden Verfahrens im Mai 2012 abzustellen sein sollte, war die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Berufungserwiderung für die damit geltend gemachten Mängel des Bebauungsplans bereits verstrichen. Die erneute Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses im August 2013 führt zu keiner anderen Bewertung. Die Unbeachtlichkeit von Mängeln der Abwägung infolge des Verlustes der befristeten Rügemöglichkeit knüpft an den Satzungsbeschluss und dessen Bekanntmachung an. Ist die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses als solche – wie hier – fehlerfrei erfolgt, ist damit der rechtsstaatlich gebotene Verkündungszweck erreicht. Der Bebauungsplan ist der Öffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht, dass die Betroffenen sich verlässlich Kenntnis von seinem Inhalt verschaffen können. Damit ist die Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses zugleich geeignet, eine Präklusionswirkung für die Rüge von Abwägungsmängeln und eine damit einhergehende materielle Unbeachtlichkeit solcher Mängel nach Ablauf der gesetzlich bestimmten Frist zu erzeugen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 – 4 NB 40.96 – Baurecht 1997, 590, für den Fall einer erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans zur Behebung eines Ausfertigungsmangels; OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember 1999 ‑ 10a B 1942/99.NE ‑. Die Klage hat auch mit den im Berufungsverfahren gestellten Hilfsanträgen keinen Erfolg. Der von der Klägerin hilfsweise gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag ist allerdings als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO zulässig. Eine solche Klageänderung liegt regelmäßig vor, wenn der Streitgegenstand eines anhängigen Verfahrens dadurch geändert wird, dass dem bisherigen Klageantrag ein weiterer hinzugefügt wird, wobei es sich auch um einen Hilfsantrag handeln kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2003 ‑ 6 B 60.03 ‑, juris. Die mit dem erst im Laufe des Berufungsverfahrens gestellten Hilfsantrag zu 1. begehrte Feststellung war nicht bereits als "rechtliches Minus" im Hauptantrag enthalten, sondern stellt eine Erweiterung des Streitgegenstandes dar, denn an einem einheitlichen Streitgegenstand fehlt es grundsätzlich, wenn das mit dem Hauptantrag verfolgte Verpflichtungsbegehren einen anderen Zeitpunkt betrifft als das hilfsweise geltend gemachte Feststellungsbegehren. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 ‑ 7 A 2024/09 ‑, juris; Urteil vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –. Bestandteil des Streitgegenstandes der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Verpflichtungsklage ist hier lediglich die Feststellung, dass die Weigerung der Beklagten, den beantragten Verwaltungsakt zu erlassen, in dem für das Verpflichtungsbegehren entscheidenden Zeitpunkt die Rechtsordnung verletzt. Eine Weiterführung des Verfahrens nach Erledigung der Hauptsache mit dem Antrag, festzustellen, dass die Ablehnung des begehrten Verwaltungsaktes rechtswidrig gewesen sei, ist daher auf Grundlage des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO allenfalls dann keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO, wenn der für eine solche Feststellung maßgebliche Zeitpunkt sich mit dem für das bisherige Verpflichtungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt deckt. Folgt aus dem einschlägigen materiellen Recht, dass sich die Begründetheit der Verpflichtungsklage nach dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung richtet, so muss – wenn damit keine Klageänderung verbunden sein soll – auch der Fortsetzungsfeststellungsantrag auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet sein. Hat der Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der sich in zeitlicher Hinsicht auf das erledigende Ereignis bezieht, den Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses im Blick, liegen dem Hauptantrag und dem Fortsetzungsfeststellungsantrag unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 – 3 C 8.06 –, NVwZ 2007, 1445; OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2012 – 7 A 2024/09 –, a.a.O.; Urteil vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –. Die Klägerin hat danach mit dem im Berufungsverfahren gestellten Hilfsantrag zu 1. eine Klageänderung vorgenommen. Für ihr mit dem Hauptantrag verfolgtes Verpflichtungsbegehren ist nach dem einschlägigen materiellen Recht der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren maßgeblich. Das mit dem Hilfsantrag zu 1. verfolgte Feststellungsbegehren stellt hingegen auf den Zeitpunkt der erneuten öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 29. Mai 2012 ab. Ob die Einwände der Klägerin gegen die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Anlass geben, diese zu überprüfen und in der beschriebenen prozessualen Situation eine Klageänderung zu verneinen, muss hier nicht entschieden werden, denn die angenommene Klageänderung ist zulässig. Die Klägerin hat die Klage im Berufungsverfahren im Wege einer Anschlussberufung geändert, nachdem sie in erster Instanz obsiegt hatte. Vgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2012 – 7 A 2024/09 – und vom 28. August 1997 – 15 A 3432/95 –, juris. Die Anschlussberufung ist rechtzeitig eingelegt worden. Nach § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist sie zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift an den Rechtsmittelführer, die hier am 23. Juli 2013 erfolgt ist. Die Klageänderung ist innerhalb dieser Frist mit Schriftsatz der Klägerin vom 8. August 2013 – bei Gericht eingegangen am 12. August 2013 – vorgenommen worden. Zwar hat die Klägerin die Anschlussberufung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, doch ist ihr besagter Schriftsatz entsprechend auszulegen. Es reicht insoweit aus, wenn der Rechtsmittelführer um eine über die bloße Verteidigung gegen die Berufung hinausgehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nachsucht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1994 ‑ 11 B 78/94 ‑, NVwZ-RR 1995, 58. Die Klageänderung ist sachdienlich im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 VwGO. Sie erfordert insbesondere nicht die Klärung von in dem Rechtsstreit noch nicht angesprochenen Rechtsfragen oder weitere Tatsachenfeststellungen. Sämtliche Fortsetzungsfeststellungsanträge erfüllen jedoch nicht die entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderlichen Voraussetzungen. Die Klägerin hat kein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen dargelegt. Dies kann jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein, das der Kläger substantiiert darlegen muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1991 ‑ 1 C 42.90 ‑, Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 238. Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse nur zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Gemessen an diesen Anforderungen ist das erforderliche Feststellungsinteresse der Klägerin nicht gegeben. Ihr Vortrag, die beantragte Feststellung solle der Vorbereitung eines Schadensersatzprozesses dienen, begründet ein solches Feststellungsinteresse nicht. Die Behauptung eines eingetretenen Schadens setzt mit Blick auf die Darlegungspflicht zwingend voraus, die Angaben zur Art des Schadens und zur annähernden Schadenshöhe zu substanziieren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Januar 2003 ‑ 13 A 4859/00 ‑, NVwZ-RR 2003, 696 und vom 12. April 2013 – 10 A 671/11 –. Dies hat die Klägerin mit ihren Ausführungen, dass sie bei Erteilung des bauplanungsrechtlichen Vorbescheids zu den in den Hilfsanträgen genannten Zeitpunkten den SB-Markt hätte errichten können und auch tatsächlich errichtet und mit Gewinn betrieben hätte, nicht in ausreichender Weise getan. Die Klägerin hat schriftsätzlich nicht dargelegt, ob beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt sie über das Vorhabengrundstück überhaupt hätte verfügen können. Eine Einsichtnahme in das Grundbuch hat ergeben, dass zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Rechte für sie eingetragen waren. Auch schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer, aus denen sich die Einräumung einer entsprechenden Verfügungsbefugnis ergeben könnte, hat sie nicht vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung hat sie hierzu vorgetragen, dass nach den Absprachen mit dem Grundstückseigentümer, der sich auch an den Kosten des vorliegenden Rechtsstreits beteilige, dieser zum Verkauf bereit gewesen wäre, falls die Klage Erfolg gehabt hätte. Es bleibt danach für den Senat völlig unklar, zu welchem Zeitpunkt der Grundstückseigentümer das Grundstück der Klägerin überlassen hätte und damit auch, wann die Klägerin ihr Vorhaben hätte realisieren können. Im Übrigen ist für den Senat äußerst zweifelhaft, ob die Klägerin das Vorhaben überhaupt noch realisiert hätte, nachdem ihr in der Zwischenzeit ein Baugrundstück für die Errichtung eines Lebensmittel-Discountmarktes innerhalb des nahe gelegenen N1. Hauptzentrums angeboten worden war, die Beklagte ihr eine Baugenehmigung für einen solchen Lebensmittel-Discountmarktes mit einer um circa 200 qm größeren Verkaufsfläche am 31. Juli 2012 erteilt hatte und sie diesen in der Folgezeit auch errichtet hat Die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts ist, soweit sich der Rechtsstreit im erstinstanzlichen Verfahren erledigt hat, unanfechtbar. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.