Beschluss
28 L 1283/24.A
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2024:0605.28L1283.24A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag des türkischen Antragstellers mit kurdischer Volkszugehörigkeit, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (28 K 3825/24.A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 00. Mai 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt anordnen, wenn der Rechtsbehelf entgegen der in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO getroffenen Regelung kraft gesetzlicher Ausnahmeregel keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Die am 23. Mai 2024 gegen den am 21. Mai 2024 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 00. Mai 2024 rechtzeitig erhobene Klage hat abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung, da das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG die Abschiebung unter Setzung einer einwöchigen Ausreisefrist angedroht hat. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn – nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99. Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet (§ 30 Abs. 1 AsylG) abgelehnt hat oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung prüfungsrelevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Gemäß § 25 Abs. 1 AsylG muss der Ausländer selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht gemäß § 36 Abs. 4 Satz 3 AsylG unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde. Ausgehend hiervon liegen keine Gründe vor, die es rechtfertigen, der Klage entgegen der in § 75 AsylG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung aufschiebende Wirkung zu verleihen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes im Sinne von § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen hier nicht. Die in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG normierten Voraussetzungen für den Erlass der Abschiebungsandrohung mit einer einwöchigen Ausreisefrist sind erfüllt. Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist in Bezug auf den Asylanspruch nach Art. 16a GG (vgl. Ziff. 2 des Bescheides vom 00. Mai 2024) bereits unanfechtbar, da sie mit der vom Antragsteller erhobenen Klage nicht angegriffen wurde. Ferner hat das Bundesamt zu Recht den Asylantrag des Antragstellers in Bezug auf den begehrten Flüchtlingsschutz (vgl. Ziff. 1 des Bescheides) und den subsidiären Schutz (vgl. Ziff. 3 des Bescheides) gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Nach dieser Vorschrift ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung des Asylantrags nicht von Belang sind. Die Einschätzung des Bundesamtes, dass die Kriterien für die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erfüllt sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (BT-Drs. 20/9463, S. 56) dient die Neufassung des § 30 AsylG durch Art. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21. Februar 2024 der Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Richtlinie 2013/32/EU), in welcher Art. 31 Abs. 8 Richtlinie 2013/32/EU diejenigen Fälle abschließend aufzählt, in denen die Mitgliedstaaten nach Art. 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU in nationalen Vorschriften die offensichtliche Unbegründetheit eines unbegründeten Asylantrages vorsehen können. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG n.F. setzt dabei Art. 32 Abs. 2, Art. 31 Abs. 8 Buchstabe a) Richtlinie 2013/32/EU um. Damit erfasst die Neufassung des § 30 Abs. 1 AsylG nach der Vorstellung des Gesetzgebers die bisher unionsrechtskonform ausgelegten Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit nach § 30 Abs. 1, 2, 3 Nr. 1 bis 6, Abs. 4 und 5 (BT-Drs. 20/9463, S. 57). Dabei enthält die Neufassung sowohl materielle Gründe für eine Entscheidung als offensichtlich unbegründet (Buchstaben a und e) als auch formelle Gründe für eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet, ohne dass dieser materiell offensichtlich unbegründet sein muss (Buchstaben b bis d und f bis j). Bei der Auslegung des § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann danach auf die in der Rechtsprechung hinreichend geklärten Maßstäbe zu § 30 Abs. 1 AsylG a.F. – nach der ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen – zurückgegriffen werden. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. Mai 2024 - 41 L 353/24 A -, juris Rn. 22 ff. Nicht von Belang i.S.d. § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist das Vorbringen daher insbesondere dann, wenn es für die Prüfung des Asylantrages aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht erheblich oder unbeachtlich ist. Dies ist wiederum insbesondere der Fall, wenn das Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht in wesentlichen Punkten unsubstantiiert oder in sich widersprüchlich ist. Denn dann ist ein Fall gegeben, in dem an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamtes vernünftigerweise keine Zweifel bestehen und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2019 - 2 BvR 1193/18 -, juris Rn. 18 und Beschluss vom 5. Februar 1993 - 2 BvR 1294/92 -, juris. Gemessen hieran bestehen in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingsanerkennung und die Gewährung subsidiären Schutzes keine vernünftigen Zweifel an den tatsächlichen Feststellungen durch das Bundesamt und die Ablehnung drängt sich aufgrund des vom Antragsteller dargelegten Sachverhaltes geradezu auf. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Gründe des angegriffenen Bescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller nichts vorgetragen, was geeignet wäre, diese Bewertung in Frage zu stellen. Im Hinblick auf den Vortrag des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren, er sei Alevit und werde aufgrund seines Glaubens vom Staat verfolgt, denn ihm sei in einem mittlerweile rechtskräftigen Urteil, durch das er zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt worden sei, vorgeworfen worden, Schmuggelei begangen zu haben, obwohl dies nicht den Tatsachen entspreche, ist auszuführen: Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Als Verfolgungshandlungen gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG dabei Maßnahmen, die – als Einzelakt oder in Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen – auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen; dazu zählen nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 bis 3 AsylG unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, diskriminierende polizeiliche oder justizielle Maßnahmen sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Der Antragsteller hat weder eine individuelle Verfolgungsgefahr noch die Gefahr einer Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder seines alevitischen Glaubens schlüssig dargelegt. Der Antragsteller hat bei seiner Anhörung durch das Bundesamt von Diskriminierungen während seiner – Jahre zurückliegenden – Schulzeit sowie allgemein von Benachteiligungen und Beschimpfungen durch Vermieter, Arbeitgeber und Freunde berichtet. Er sei „ständig mit seinem Glauben konfrontiert“ worden und habe sich „von seinem Umfeld“ anhören müssen, „dass man uns auch in Brand stecken muss“. Er sei sogar mit dem Tod bedroht worden, auch von der Polizei. Einen konkreten Grund – über angeblich erlittene Belästigungen und Beleidigungen hinaus – für die im Oktober 2023 erfolgte Ausreise vermochte der Antragsteller nicht zu nennen. Soweit der Antragsteller angegeben hat, wegen des Vorwurfs der Schmuggelei für sechs Monate inhaftiert und Mitte 2022 aus dem Gefängnis entlassen worden zu sein, wobei nach seiner Ausreise seinen Eltern ein gegen ihn ergangener Haftbefehl zugegangen sei, ist er jegliche Glaubhaftmachung einer für die Inanspruchnahme internationalen Schutzes relevanten Verfolgung schuldig geblieben. Zu Recht führt das Bundesamt aus, dass unausräumbare Bedenken gegen die wahrheitsgemäße Schilderung von Vorverfolgungshandlungen und gegen einen echten Erlebnisbezug des klägerischen Vortrags sprechen. Insbesondere folgert das Bundesamt zu Recht aus der Behauptung des Antragstellers, wegen eines vergessenen Passwortes hätten weder er noch sein Anwalt Zugriff auf das e-devlet System, sowie aus dem Umstand, dass er sich nicht bereits vor der Anhörung um Wiederherstellung des Zugangs oder um einen anderweitigen Erhalt der seinen Eltern zugegangenen Unterlagen gekümmert hat, dass die Angaben bezüglich der vermeintlichen Inhaftierung aufgrund seiner Religionszugehörigkeit offensichtlich nicht der Wahrheit entsprechen. Ungeachtet dessen, dass der Antragsteller sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren keine geeigneten Dokumente zum Nachweis der Behauptung beigebracht hat, er sei wegen Schmuggelei – zu Unrecht – zu einer Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt worden (die Kopie eines als Rechtskraftvermerk bezeichneten Dokuments, dessen Herkunft bzw. Umstände der Erlangung unklar und vom Antragsteller nicht ansatzweise erläutert worden sind, ist als Nachweis offensichtlich ungeeignet), hat er in keiner Weise substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass – eine tatsächlich erfolgte Verurteilung wegen Schmuggelei unterstellt – die Strafverfolgung zu Unrecht erfolgt ist und an ein für die Gewährung von internationalem Schutz relevantes Merkmal anknüpft, mithin die Verurteilung für die Prüfung des Asylantrags von Belang wäre. Darüber hinaus ist die Behauptung, er sei wegen seiner Religionszugehörigkeit zu einer Tat verurteilt worden, die er nicht begangen habe, mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen zur Verfolgungssituation der Aleviten offensichtlich unwahrscheinlich und steht im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Vgl. zum „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe der Nummern 1 und 2 des § 30 Abs. 1 AsylG in der seit 27.02.2024 geltenden Fassung: VG Wiesbaden, Beschluss vom 23. April 2024 - 4 L 353/24.WI.A -, juris Rn. 28. Der Antragsteller hat – wovon das Bundesamt zutreffend im angefochtenen Bescheid ausgeht – offensichtlich keine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden zu befürchten. Dies entspricht der gefestigten Rechtsprechung der Kammer, welche unter Berücksichtigung der Auskunftslage und im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung, vgl. SächsOVG, Urteil vom 6. März 2024 - 5 A 3/20.A -, juris Rn. 53 sowie Beschluss vom 9. April 2019 - 3 A 358/19.A -, juris Rn. 13; VGH Mannheim, Urteil vom 17. November 2022 - A 13 S 3741/20 -, juris Rn. 50 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Oktober 2022 - 2 B 16.19 -, juris Rn. 31 f.; BayVGH, Beschluss vom 10. Februar 2020 - 24 ZB 20.30271 -, juris Rn. 7, jeweils m.w.N., die Ansicht vertritt, dass Kurden in der Türkei keiner landesweiten Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 18. Januar 2024 - 28 L 132/24.A -, vom 21. September 2023 - 28 L 2382/23.A - und vom 24. August 2023 - 28 L 2197/23.A -, (n.v.). Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Antragsteller Alevit ist. Aleviten sind in der Türkei nicht wegen ihrer Religionszugehörigkeit gruppenverfolgt. Vgl. SächsOVG, Urteil vom 6. März 2024 - 5 A 3/20.A -, juris Rn. 54 ff. m.w.N.; so auch schon OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 332 ff.; HessVGH, Urteil vom 7. Juli 1997 - 12 UE 2815/96.A -, juris Rn. 40 f.; VG Bremen, Urteil vom 5. Mai 2023 - 2 K 2868/20 -, juris Rn. 31; VG Wiesbaden, Urteil vom 17. Mai 2021 - 3 K 4180/17.WI.A -, juris S. 27 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Mai 2021 - 13 A 6569/17 -, juris S. 11 f. Die türkische Verfassung sieht die positive und negative Religions- und Gewissensfreiheit vor (Art. 24). Die individuelle Religionsfreiheit ist weitgehend gewährt. Allerdings gibt es glaubwürdige Berichte über staatliche Diskriminierung von Nicht-Sunniten bei Einstellung im öffentlichen Dienst. Keine nicht-sunnitische Religions- oder Glaubensgemeinschaft verfügt in der Türkei über eine Rechtspersönlichkeit als Religionsgemeinschaft. In der Türkei gibt es etwa 15 bis 20 Millionen Aleviten, vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024), nach anderer Quelle etwa 20 bis 25 Millionen. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei 2022. Die offizielle Türkei erkennt das Alevitentum als kulturelles Phänomen, nicht aber als religiöses Bekenntnis an. Nach dem Putschversuch 2016 wurden auch die Aleviten verdächtigt, mit dem Militär und den Putschisten sympathisiert zu haben, es kam zu Verhaftungen insbesondere von alevitischen Journalisten. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei, Stand 18.10.2018. Die Aleviten werden von Teilen der Mehrheitsgesellschaft sozial ausgegrenzt, wenn auch nicht in verbreitetem Ausmaß, so werden sie auch das Ziel von Bedrohungen und Gewalt. Vgl. BFA, Länderinformation Türkei 2022. Es gibt Berichte über Fälle von Vandalismus, Hassreden und sozialer Ausgrenzung gegenüber Vertretern religiöser Minderheiten. Etwaige Verfolgungshandlungen zielen nicht auf alle Aleviten, sondern betreffen im Hinblick auf den großen Anteil der Aleviten an der türkischen Bevölkerung nur einen kleinen Teil der Aleviten. Eine generelle Gefährdung sämtlicher Aleviten in der Türkei unter Maßgabe der Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 21. April 2009 -10 C 11/08 -, juris Rn. 13 ff., ergibt sich aus den vorliegenden Erkenntnismitteln nicht. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 5. Mai 2023 - 2 K 2868/20 -, juris Rn. 31. Schließlich ergibt sich auch aus dem in türkischer Sprache vorgelegten Dokument (vom Gericht übersetzt mit DeepL.com) nichts von Belang für die Zuerkennung internationalen Schutzes wegen einer Verfolgung aus religiösen Gründen, sondern sinngemäß lediglich, dass sich der Antragsteller als Mitglied der alevitischen Gemeinde im Verein engagiert, Spenden geleistet und an Veranstaltungen sowie Aktivitäten teilgenommen hat. In der Person des Antragstellers liegen ferner keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) sowie keine entgegenstehenden Belange im Hinblick auf familiäre Bindungen oder den Gesundheitszustand des Antragstellers vor. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid verwiesen, § 77 Abs. 3 AsylG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.