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Beschluss

18 L 1430/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0725.18L1430.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, ihre Tochter Y. D. vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe der Städtischen Gesamtschule T.-E. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall vom Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Aufnahme ihrer Tochter Y. in die 5. Jahrgangsstufe der Städtischen Gesamtschule T.-E. nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl mit Blick auf die ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme als auch für einen – gegebenenfalls hilfsweise geltend zu machenden – Anspruch auf vorläufige Durchführung eiens erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Durchführung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, n.v., S. 2 des Entscheidungsabdrucks und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 6. f.; dazu auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt nicht ersichtlich. Die Schulleiterin der Städtischen Gesamtschule T.-E. (nachfolgend nur: Gesamtschule) hat die Aufnahme der Tochter der Antragsteller vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität der Gesamtschule ist mit der Aufnahme von (6 × 27 =) 162 Kindern erschöpft. Sechs Eingangsklassen bilden ausweislich des Schreibens der Stadt T. als Schulträgerin vom 11. Januar 2024 auch den Rahmen, innerhalb dessen die Schulleiterin die Kinder aufzunehmen hatte. Bei der vorliegend nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass diese von der Stadt T. getroffene Organisationsentscheidung zu beanstanden ist. Auch die Antragsteller haben derartiges, etwa im Hinblick auf das hier auszuübende Ermessen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung, bereits nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung der Schulleiterin einer Gesamtschule – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu überprüfen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 11 f. und Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13; hierauf bezugnehmend VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 10 L 793/24 -, juris, Rn. 10 f. sowie Beschluss vom 22. Mai 2024 - 10 L 664/24 -, juris, Rn. 13; für eine vollständige Überprüfung wohl OVG NRW, etwa Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 10. Ist die Zahl der Eingangsklassen (hier: sechs) danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, hat die Schulleiterin für die Kapazitätsberechnung zurecht eine Klassengröße von 27 Kindern angesetzt. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend sechs, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 28. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Februar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023, SGV. NRW. 298) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Gesamtschule 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Nach § 46 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 6 Abs. 5 Satz 3 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann in Klassen des Gemeinsamen Lernens die Bandbreite im Einvernehmen mit dem Schulträger unterschritten werden, wenn rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und im Durchschnitt aller Parallelklassen die Bandbreite eingehalten wird. Danach war die Schulleiterin berechtigt, den für die Klasse 5 der Gesamtschule vorgegebenen Bandbreitenhöchstwert von 29 um den Wert 2 zu unterschreiten. Denn die Gesamtschule hat nach den vorliegenden Unterlagen ein Angebot des Gemeinsamen Lernens eingerichtet und zum Schuljahr 2024/2025 insgesamt 15 Kinder, also rechnerisch 2 1/2 Kinder pro Parallelklasse, mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen. Mit der Klassengröße von 27 Kindern wurde auch der Klassenfrequenzrichtwert von 27 im Durchschnitt nicht unterschritten. Die Reduzierung der Aufnahmekapazität aufgrund des eingerichteten Gemeinsamen Lernens erfolgte ausweislich des von dem Antragsgegner vorgelegten Schreibens der Stadt T. vom 11. Januar 2024 auf Antrag der Schulleiterin auch im Einvernehmen mit der Schulträgerin. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Klasse 5 der Gesamtschule von 162 Schülern standen ausweislich der vorgelegten Anmeldeliste insgesamt 200 Bewerbungen gegenüber. Zunächst 15 Plätze wurden gemäß § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Februar 2024) geltenden Fassung der Verordnung vom 11. November 2022, SGV. NRW. 223, S. 1010 (APO-S I)) in einem selbstständigen Verfahren an Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf vergeben und standen somit von Anfang an nicht für die Tochter der Antragsteller zur Verfügung. Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf und deren Eltern berufen sich bei der Wahl ihrer Schule auf die gleichen Grundrechte wie die Tochter der Antragsteller. Die Realisierung dieser Rechte setzt voraus, dass auch für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf entsprechende Kapazitäten an allgemeinen Schulen errichtet und vorgehalten werden. Für Kinder ohne sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf standen danach noch 147 Plätze zur Verfügung. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang musste die Schulleiterin ein Auswahlverfahren durchführen und die Aufnahme von 38 Kindern ablehnen. Den vorliegenden Unterlagen ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleiterin das ihr bei der zutreffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zulasten der Tochter der Antragsteller fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Gemäß § 1 Abs. 2 APO-S I gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt (Satz 1) und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Muttersprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren (Satz 2). Nach § 1 Abs. 2 Satz 3 APO-S I gilt in Gesamtschulen und Sekundarschulen Satz 2 mit der Maßgabe, dass stets Schülerinnen und Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen sind (Leistungsheterogenität). Satz 4 der Vorschrift bestimmt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter im Übrigen eines oder mehrere der in Satz 2 genannten Kriterien heranzieht. Für das Vorliegen von durch die Schulleiterin nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zu berücksichtigenden Härtefällen ist nichts ersichtlich und auch von den Antragstellern zu Gunsten ihrer Tochter nichts vorgetragen worden. Die Schulleiterin hat im Übrigen das Kriterium der Leistungsheterogenität herangezogen und danach ein Losverfahren durchgeführt. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien durch die Schulleiterin lässt keine Verfahrensfehler erkennen, die zu einem Anordnungsanspruch der Antragsteller führen. Zunächst steht es der Schulleiterin nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I („Er oder sie zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran …“) frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Die Schulleiterin ist ferner nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Heranziehung bzw. Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll näher zu begründen. Dass und welche Kriterien sie herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Es entspricht bei Gesamtschulen verbreiteter Ermessenspraxis in Nordrhein-Westfalen, neben der für Gesamtschulen zwingend vorgeschriebenen Leistungsheterogenität die Kriterien des Losverfahrens (Nr. 6) und gegebenenfalls – hier jedoch nicht – auch das Geschlechterverhältnis (Nr. 2) heranzuziehen. Mit dieser Ermessenspraxis verfolgt die Schulleiterin offenkundig das Ziel, den Aufnahmebewerbern möglichst gleiche Aufnahmechancen zu geben und das Aufnahmeverfahren übersichtlich und effizient zu gestalten. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 19 B 1264/13 -, n.v., S. 5 f. des Entscheidungsabdrucks. Da die Schulleiterin das Aufnahmekriterium „Geschlechterverhältnis“ ihrer Entscheidung im Schulaufnahmeverfahrens nicht zugrunde gelegt hat und nach der APO-S I auch nicht verpflichtet war, dies zu tun, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn.67, sind die Einwendungen der Antragsteller hinsichtlich dessen, wie die Schule ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen im kommenden Schuljahr realisieren will, nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit des vorgenommenen Aufnahmeverfahrens, die sich zu Gunsten der Tochter der Antragsteller auswirkt, zu begründen. Dies zugrunde gelegt ist betreffend das Kriterium der Leistungsheterogenität die Bildung zweier Leistungsgruppen und die Festlegung der Schwellenwerte auf einen Notendurchschnitt von „bis 2,65“ und „ab 2,66“ durch die Schulleiterin der Gesamtschule nicht zu beanstanden. Wie das erforderliche ausgewogene Verhältnis hinsichtlich der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit der Schüler zu bilden ist, obliegt dem Auswahlermessen der Schulleiterin. Sowohl die Aufteilung der Schüler in drei als auch in – wie vorliegend geschehen – zwei Leistungsgruppen gewährleistet unter Berücksichtigung von Prognoseunsicherheiten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen leistungsstärkeren Schülern, welche voraussichtlich die höheren Abschlüsse der Sekundarstufe II erreichen und leistungsschwächeren Schülern, für die die sonstigen Abschlüsse der Gesamtschule erreichbar sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 51; Beschluss vom 12. August 2014 - 19 B 897/14 -, S. 3 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Die stärkere Gewichtung der Noten aus Kernfächern, wie hier mit der Wuppertaler Formel erfolgt, ist ermessensgerecht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1264/20 -, juris, Rn. 24. Bei summarischer Prüfung ist nichts dafür ersichtlich, dass die Schulleiterin entgegen den Ausführungen im Protokoll des Aufnahmeverfahrens die angewandte Wuppertaler Formel bei der Berechnung des Notendurchschnitts bei Kindern, denen eine oder mehrere Noten im Fach Deutsch Rechtsprechung/Lesen/Sprachgebrauch fehlten, nicht rechnerisch auf der Nenner-Seite angepasst hätte, wie es für eine gleichmäßige Handhabung der Wuppertaler Formel auf alle Bewerber erforderlich ist, vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1264/20 -, juris, Rn. 32. Im Gegenteil belegt die dargelegte Nachrechnung des Antragsgegners von zwei Kindern, die Teilnoten nicht erhalten haben und sich wie die Tochter der Antragsteller in der Leistungsgruppe 1 befinden, dass die Berechnung des jeweiligen Notendurchschnitts durch die Gesamtschule zutreffend vorgenommen worden ist Auch ist nicht ersichtlich, dass die Festlegung des Schwellenwertes zur Bildung der Leistungsgruppen auf einen Notendurchschnitt von 2,65/2,66 zu einer überproportionalen Aufnahme leistungsstarker Schüler geführt hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 56 zur stärkeren Gewichtung der Kernfächer, Rn. 61 zum Notendurchschnitt von 2,5 als nicht zu beanstandendem Schwellenwert; s. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1264/20 -, juris, Rn. 20 („bis 2,69 und ab 2,7“); VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 38. Im Gegenteil hat die Schulleiterin entsprechend dem von ihr berechneten Median der Notendurchschnitte aller angemeldeten Kinder den Schwellenwert zur Bildung der Leistungsgruppen so bemessen, dass unter Einbeziehung der in einem gesonderten Aufnahmeverfahren aufgenommenen Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in beiden Leistungsgruppen exakt die gleiche Anzahl an Anmeldungen in Höhe von jeweils 100 vorlag. Entgegenstehendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Zahl der im Lostopf der Leistungsgruppe 1 angemeldeten Schüler mit 3 Schülern unter Berücksichtigung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mit einem entsprechenden Durchschnitt etwas größer war als die Zahl der angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 2 unter Berücksichtigung der Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf mit einem entsprechenden Durchschnitt. Insoweit ist eine proportionale Abbildung des Leistungsprofils des Kreises der Bewerber nicht erforderlich, weil das Aufnahmekriterium der Leistungsheterogenität der Ausgewogenheit der aufzunehmenden Schülergruppe dient. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 53, Beschluss vom 12. August 2014 - 19 B 897/14 -, n.v., S. 3 des Entscheidungsabdrucks und Beschluss vom 26. August 2010 - 19 B 1009/10 -, n.v., Seite 3 des Entscheidungsabdrucks; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 30. Aufgrund des gewählten Abgrenzungskriteriums (bis 2,65 und ab 2,66) war es möglich, jedes angemeldete Kind anhand des auf zwei Nachkommestellen ermittelten Notendurchschnitts eindeutig der jeweiligen Leistungsgruppe zuzuordnen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht angeschlossen hat, muss – wie oben ausgeführt – nicht die Zahl der angemeldeten Bewerber in beiden Leistungsgruppen gleich sein, sondern (nur) die Zahl der aufgenommenen Bewerber, wie es hier ausweislich des Protokolls des Aufnahmeverfahrens der Fall ist. Ferner ist aus dem im Protokoll des Aufnahmeverfahrens befindlichen Vermerk ersichtlich, dass der Schulleiterin bewusst war, dass dies erforderlich war. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, bereits vor der Durchführung des bei einem Anmeldeüberhang durchzuführenden Losverfahrens durch eine entsprechende Auswahl des Schwellenwertes der jeweiligen Leistungsgruppen die Zahl der angemeldeten Kinder in den Lostöpfen möglichst gleich zu halten. Erforderlich ist eine solche Vorgehensweise – wie oben ausgeführt – nach der Auffassung des Gerichts jedoch nicht. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, n.v., S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks sowie Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 35. Die Schulleiterin hat anhand des von ihr festgelegten Schwellenwertes unter Berücksichtigung der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf auch aus beiden Leistungsgruppen – soweit nach der Kapazität der Gesamtschule möglich – gleich viele Schüler ausgewählt, nämlich 75 Kinder in der ersten und 72 Kinder in der zweiten Leistungsgruppe, wozu sie ihre Ermessensbindung verpflichtet. Die möglichst gleichmäßige Repräsentanz beider Schülergruppen trägt der Ausgewogenheit bestmöglich Rechnung und ist grundsätzlich notwendige Folge der Sachgerechtigkeit und Zweckmäßigkeit des Schwellenwertes. Dieser Wert ist das Steuerungsmittel für die ermessensgerechte Herstellung der gebotenen Leistungsheterogenität. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 57. Insoweit verlangt die Berücksichtigung von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Leistungsfähigkeit (Leistungsheterogenität) die Aufnahme gleich vieler Kinder aus den jeweils gebildeten Leistungsgruppen und zwar einschließlich der Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 66; VG Düssseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 34. Dass dabei 9 der in einem eigenständigen Verfahren aufgenommenen Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf ausweislich des Aufnahmeprotokolls der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden sind, weil sie mangels Bewertung über einen Notendurchschnitt von 0,0 bzw. über einen Notendurchschnitt von weniger als 2,66 verfügten, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1294/22 -, n.v., S. 6 des Entscheidungsabdruckes; VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2024 - 10 L 664/24 -, juris, Rn. 43. Insbesondere ist es zulässig, Kinder, die an der von ihnen besuchten Schule bisher überhaupt keine Benotung erhalten haben, der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen, insbesondere, wenn diese – wie vorliegend – sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf aufweisen und offenbar zieldifferent unterrichtet worden sind. So auch VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2024 - 10 L 664/24 -, juris, Rn. 43. Zudem beschwert ein derartiges Vorgehen die Tochter der Antragsteller, die ausweislich der Anmeldeliste über einen Notendurchschnitt von 2,33 verfügt und daher der Leistungsgruppe 1 zugeordnet worden ist, nicht, da die Zuordnung dieser Kinder in die Leistungsgruppe 2 ihre Aufnahmechancen nicht verringert hat. Gleiches ist hinsichtlich der von den Antragstellern gerügten mangelnden Mitteilung der bisher von dem aufgenommenen Kind O. G. besuchten Grundschule der Fall. Für dieses Kind ist ein Notendurchschnitt von 2,93 berechnet worden, sodass es der Leistungsgruppe 2 zugeordnet worden ist. Es ist nicht ersichtlich, wie eine etwaig fehlerhafte Aufnahme dieses Kindes die Aufnahmechancen der Tochter der Antragsteller, die sich in der Leistungsgruppe 1 befindet, verringert haben könnte. Dass entgegen der Angabe im Aufnahmeprotokoll gemeindefremde Kinder nicht diskriminierungsfrei berücksichtigt worden sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Es ist von den Antragstellern auch nicht dargelegt worden, inwieweit die etwaige Aufnahme gemeindefremder Kinder eine Fehlerhaftigkeit des Aufnahmeverfahrens begründen könnte, auf die sich die Antragsteller berufen könnten, denn nach den unwidersprochenen Angaben des Antragsgegners existiert in T. kein Ratsbeschluss nach § 46 Abs. 6 SchulG NRW, sodass im Fall des hier vorliegenden Anmeldeüberhangs auch alle angemeldeten gemeindefremden Kinder die gleichen Aufnahmechancen wie ein in der Gemeinde wohnhaftes Kind hätten. Insofern bedurfte es der von den Antragstellern eingeforderten Übersendung einer Liste der Adressen der angemeldeten Kinder nicht. Dass in der Erstförderung befindliche Kinder in dem Aufnahmeverfahren, an dem die Tochter der Antragsteller teilgenommen hat, zu deren Nachteil aufgenommen worden sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat unwidersprochen und plausibel ausgeführt, dass derartige Schülerinnen und Schüler nicht am regulären Aufnahmeverfahren teilgenommen haben und in die bestehenden Kapazitäten eingerechnet werden, sondern allenfalls „on top“ in eigenständigen Klassen aufgenommen werden. Dass dies an der streitgegenständlichen Gesamtschule erfolgt ist, ist zudem zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht ersichtlich. Ist danach die Heranziehung und Anwendung des zwingend vorgeschriebenen Aufnahmekriteriums der Leistungsheterogenität verfahrensfehlerfrei, sind auch Fehler des Losverfahrens nicht ersichtlich. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es bei einer Schulleiterin der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, n.v., S. 7 f. des Entscheidungsabdrucks sowie Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 35. Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens, wie sie sich aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren und der Dokumentation des Losverfahrens ergibt. Fehler bei der Durchführung des Losverfahrens sind bei der im vorliegenden Verfahren durchzuführenden summarischen Prüfung nicht ersichtlich. Insbesondere stellt sich die Durchführung des Losverfahrens als transparent und plausibel dar. Die Schulleiterin selbst hat ausweislich ihre Unterschrift unter dem Aufnahmeprotokoll in Ausübung ihres Auswahlermessens die Anlegung dieses Kriteriums bestimmt. Dies ergibt sich auch aus der Wortwahl des Bescheides der Schulleiterin vom 26. März 2024, mit dem die Tochter der Antragsteller an der Gesamtschule abgelehnt worden ist („Vor dem Hintergrund der die Kapazitäten übersteigenden Anmeldungen war ich gezwungen, eine Auswahl zu treffen.“) Die Durchführung, bei der sie sich von dem zuständigen kommissarischen Abteilungsleiter und der stellvertretenden Schulleiterin hat unterstützen lassen – was für sich genommen nicht zu beanstanden ist – vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, Rn. 16 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 40, ist in der Weise erfolgt, dass die aufzunehmenden Kinder von diesen drei Personen unter Aufsicht der Schulleiterin ausgelost wurden. Insoweit führt das Protokoll des Aufnahmeverfahrens aus, dass die Namen aller Kinder auf Karten vermerkt, unterteilt in die zwei Leistungsgruppen und dann verdeckt gemäß der Anzahl der jeweils zu Verfügung stehenden Plätze – wie in der übersandten Aufnahmeliste vermerkt – von den drei an der Durchführung des Losverfahrens beteiligten Lehrkräften gezogen worden sind. Im Anschluss seien die nicht gezogenen Lose der beiden Leistungsgruppen verdeckt abwechselnd gezogen worden, um eine Warteliste zu erstellen. Auch wenn nicht nur die Schulleiterin, sondern auch weitere Personen, die an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens unterstützend mitgewirkt haben, das Aufnahmeprotokoll unterzeichnet haben, rechtfertigt das nicht die Annahme, dass sie als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt haben und die Entscheidungszuständigkeit nicht bei der Schulleiterin als Amtsträgerin lag. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, Rn. 18 f. m.w.N. Dies gilt auch insoweit, als nicht nur die Schulleiterin, sondern auch zwei weitere Lehrkräfte die einzelnen Lose gezogen haben. Rechtlich maßgeblich ist, dass die Schulleiterin die korrekte Durchführung der Auslosung überwacht hat und kontinuierlich bei der Durchführung des Losverfahrens anwesend war, was ausweislich des Protokoll des Aufnahmeverfahrens und der Dokumentation des Losverfahrens gewährleistet war. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, Rn. 26. Es ist bei summarischer Prüfung auch nicht zu beanstanden, dass die aufgenommenen Kinder in eine alphabetische Reihenfolge gebracht worden sind und die Reihenfolge ihrer Auslosung nicht ersichtlich ist. Es ist weder ersichtlich, dass es diesbezüglich zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist noch ergibt sich derartiges aus dem Vortrag der Antragsteller. Lediglich hinsichtlich der auf der Warteliste befindlichen Bewerber der jeweiligen Leistungsgruppen ist ersichtlich, in welcher Reihenfolge die jeweiligen Bewerber gezogen worden sind. Da gesetzliche Vorgaben für die konkrete Durchführung des Losverfahrens nicht existieren, ist insbesondere nicht festgelegt, dass jeder einzelne Schritt der Durchführung des Losverfahrens von der Schulleiterin selbst durchzuführen wäre. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, n.v., S. 7 des Entscheidungsabdrucks. Im Übrigen führt ein etwaiger Mangel der Protokollierung oder der sonstigen Dokumentation nicht an sich zu einem Verfahrensfehler und zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Zulassungsentscheidung, wenn eine Protokollierung oder eine sonstige Dokumentation – wie hier für das Schulaufnahmeverfahren – rechtlich nicht vorgesehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, Rn. 22 m.w.N., hierauf bezugnehmend VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2020 - 18 L 1309/20 -, n.v., S. 7 des Entscheidungsabdrucks. Lässt sich danach aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes (GG)) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 56. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N., der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 58. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität der Gesamtschule keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit der Tochter der Antragsteller vor. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.