OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 2280/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0820.18L2280.24.00
22Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag mit dem sinngemäßen Begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die 5. Jahrgangsstufe des Städtischen Gymnasiums Q. in Y. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind in diesem Fall von der Antragstellerin glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt sowohl mit Blick auf die ausdrücklich begehrte vorläufige Aufnahme als auch für einen – gegebenenfalls hilfsweise geltend zu machenden – Anspruch auf vorläufige Durchführung eines erneuten Aufnahmeverfahrens, der bei etwaigen Fehlern betreffend die Durchführung der herangezogenen Kriterien (lediglich) in Betracht kommen dürfte. Vgl. etwa VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 2 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 6. f.; dazu auch VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 10 L 829/21 -, juris, Rn. 24 ff. Denn Fehler des Aufnahmeverfahrens sind insgesamt nicht ersichtlich. Der Schulleiter des Städtischen Gymnasiums Q. in Y. (nachfolgend nur: Gymnasium) hat die Aufnahme der Antragstellerin vielmehr unter Zugrundelegung des im hiesigen Verfahren relevanten Prüfungsmaßstabes ermessensfehlerfrei abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes NRW (SchulG NRW) entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme eines Schülers oder einer Schülerin innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 SchulG NRW kann die Aufnahme in eine Schule abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Dies ist hier der Fall. Die Aufnahmekapazität des Gymnasiums ist mit der Aufnahme von (5 × 30 =) 150 Kindern erschöpft. Die Kapazität einer Schule ergibt sich aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), vorliegend fünf, multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse), vorliegend 30. Fünf Eingangsklassen bilden auch den Rahmen, innerhalb dessen der Schulleiter die Kinder aufzunehmen hatte. Bei der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist nicht ersichtlich, dass diese von der Landeshauptstadt Düsseldorf getroffene Organisationsentscheidung zu beanstanden ist. Auch die Antragstellerin hat derartiges, etwa im Hinblick auf das hier auszuübende Ermessen im Rahmen der Schulentwicklungsplanung, bereits nicht geltend gemacht. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob und inwieweit bei der gerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung des Schulleiters eines Gymnasiums – zumal im Eilverfahren – auch die Organisationsentscheidung des Schulträgers über die Zahl der Eingangsklassen als Rahmenfestlegung zu überprüfen ist. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 11 f. und Beschluss vom 2. August 2021 - 18 L 1384/21 -, juris, Rn. 13; hierauf bezugnehmend VG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2024 - 10 L 793/24 -, juris, Rn. 10 f. sowie Beschluss vom 22. Mai 2024 - 10 L 664/24 -, juris, Rn. 13; für eine vollständige Überprüfung wohl OVG NRW, etwa Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 10. Ist die Zahl der Eingangsklassen (hier: fünf) danach rechtsfehlerfrei festgelegt worden, hat der Schulleiter für die Kapazitätsberechnung zurecht eine Klassengröße von 30 Kindern angesetzt. Nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Februar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2023, GV. NRW. S. 298) beträgt der Klassenfrequenzrichtwert in der Sekundarstufe I des Gymnasiums 27 und gilt die Bandbreite 25 bis 29. Nach § 6 Abs. 5 Nr. 2 a) VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW kann die Bandbreite ab vier Parallelklassen pro Jahrgang, soweit es im Einzelfall zur Klassenbildung erforderlich ist, an einem Gymnasium um eine Schülerin oder einen Schüler überschritten werden. Die sich daraus ergebende Obergrenze von 30 Plätzen pro Parallelklasse hat der Schulleiter hier zugrunde gelegt und ausgeschöpft. Der danach bestehenden Aufnahmekapazität der Klasse 5 des Gymnasiums von 150 Kindern standen ausweislich des vorgelegten Verwaltungsvorgangs insgesamt 179 Bewerbungen gegenüber. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang musste der Schulleiter ein Auswahlverfahren durchführen und die Aufnahme von 29 Kindern ablehnen. Den vorliegenden Unterlagen ist nach der im hiesigen Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung nichts dafür zu entnehmen, dass der Schulleiter das ihm bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zulasten der Antragstellerin fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). Dabei ist maßgebliche Rechtsgrundlage § 1 Abs. 2 APO-S I. Soweit sich die Antragstellerin auch auf die Bestimmungen in Nr. 1.2 VV zu § 1 Abs. 2 APO-S I bezieht, kann sie einen Aufnahmeanspruch hierauf nicht stützen. Diese Verwaltungsvorschrift enthält nur verfahrensrechtliche Regeln über die Vorbereitung und Koordinierung der Aufnahmeentscheidungen der Schulleitungen. Die materiell-schulrechtlichen Fragen in Bezug auf die zulässigen Aufnahmekriterien und die Modalitäten ihrer Anwendung regelt sie nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2011 - 19 B 722/11 -, juris, Rn. 16; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Juli 2024 - 18 L 1440/24 -, S. 5 des Beschlussabdrucks (n.v.). Nach dem hier allein maßgeblichen § 1 Abs. 2 APO-S I in der im Zeitpunkt des Auswahlverfahrens (Februar 2024) geltenden Fassung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2022, GV. NRW. S. 1010) gilt für den Fall, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule übersteigt, dass die Schulleiterin oder der Schulleiter bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle berücksichtigt (Satz 1) und im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heranzieht: 1. Geschwisterkinder, 2. ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen, 3. ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache, 4. Schulwege, 5. Besuch einer Schule in der Nähe der zuletzt besuchten Grundschule, 6. Losverfahren (Satz 2). Zunächst ist die Entscheidung des Schulleiters über die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I zu berücksichtigenden Härtefälle, die vorliegend zu keiner vorrangigen Aufnahme eines angemeldeten Kindes als Härtefall geführt hat, nicht zu beanstanden. Für das Vorliegen eines Härtefalls zugunsten der Antragstellerin ist insoweit nichts vorgetragen worden. Der Schulleiter hat im Übrigen das Kriterium der Geschwisterkinder herangezogen und danach ein Losverfahren durchgeführt. Die Heranziehung und Anwendung dieser Kriterien durch den Schulleiter lassen keine Verfahrensfehler erkennen. Es steht dem Schulleiter nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I („Er oder sie zieht eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran ...“) dabei frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien er heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Der Schulleiter ist weder verpflichtet, alle diese Kriterien auszuwählen, noch ist er gehalten, seine Entscheidung über die Heranziehung bzw. die Nichtheranziehung bestimmter Kriterien im Aufnahmeprotokoll – wie hier allerdings erfolgt – näher zu begründen. Dass und welche Kriterien er herangezogen hat, ergibt sich aus dem Protokoll über das Aufnahmeverfahren. Vgl. hierzu etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 24. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegen insofern keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass der Schulleiter sein diesbezügliches Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Hinweis auf der Internetseite des Gymnasiums, wonach die Auswahl „wie an allen anderen Gymnasien in Y. auch“ auf den Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ basiere. Dem Aufnahmeprotokoll vom 2. Februar 2024 ist insofern eindeutig zu entnehmen, dass und warum die ausgewählten Kriterien „Geschwisterkinder“ und „Losverfahren“ und nicht weitere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I normierten Auswahlkriterien ausgewählt wurden. Dass der Schulleiter dabei sein Auswahlermessen verkannt oder sachfremde Erwägungen angestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Da der Schulleiter andere Aufnahmekriterien – wie etwa das von der Antragstellerin angesprochene Kriterium des Schulwegs – seiner Entscheidung im Schulaufnahmeverfahren nicht zugrunde gelegt hat und nach der APO-S I auch nicht verpflichtet war, dies zu tun, vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, juris, Rn. 67; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 18 L 1430/24 -, S. 5 des Beschlussabdrucks (n.v.), ist der Einwand der Antragstellerin hinsichtlich dessen, dass es sich bei dem Gymnasium um die dem Wohnort nächstgelegene Schule handele, nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit des vorgenommenen Aufnahmeverfahrens, die sich zu Gunsten der Antragstellerin auswirkt, zu begründen. Es ist vorliegend auch nichts dafür ersichtlich, dass eine andere Person als der Schulleiter die maßgeblichen Aufnahmekriterien festgelegt hat. Dies ergibt sich insbesondere nicht bereits daraus, dass neben dem Schulleiter der stellvertretende Schulleiter (Herr StD U.) sowie die Erprobungsstufenkoordinatorin (Frau L`i.T. W.) als weitere Beteiligte in dem Protokoll des Aufnahmeverfahrens vom 2. Februar 2024 benannt werden und die Begründung zur Heranziehung der Auswahlkriterien im Plural formuliert ist. Dies belegt nach Auffassung des Gerichts allein, dass die benannten weiteren Personen an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens beteiligt waren. Nicht aber lässt sich daraus der Schluss ziehen, dass auch die Entscheidungsbefugnis bei ihnen lag. Aus der Formulierung des von dem Schulleiter unterzeichneten Ablehnungsbescheides der Antragstellerin vom 14. Februar 2024 („habe ich … über die Aufnahme an der Schule zu entscheiden“ sowie „…war ich gezwungen nach Berücksichtigung von Härtefällen eine Auswahl zu treffen“) geht hervor, dass die Entscheidungsbefugnis sowohl hinsichtlich der Auswahl der Aufnahmekriterien als auch hinsichtlich der Durchführung des Auswahlverfahrens – letztverantwortlich – bei dem Schulleiter selbst lag. Für die Durchführung des von dem Schulleiter bestimmten Aufnahmeverfahrens existieren keine gesetzlichen Vorgaben dahingehend, dass er dieses allein vorzunehmen habe. Im Gegenteil deutet eine Beteiligung weiterer Lehrkräfte auf eine besondere Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens hin, welche nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 16 ff. m.w.N., der sich das erkennende Gericht anschließt, sicherzustellen ist. Auch wenn andere Personen – wie hier der stellvertretende Schulleiter und die Erprobungsstufenkoordinatorin – das Protokoll des Aufnahmeverfahrens mitunterzeichnen, rechtfertigt dies nicht die Annahme, sie hätten als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N. Ist danach von einer Auswahlentscheidung durch den Schulleiter auszugehen, erweist sich zunächst die Anwendung des Kriteriums „Geschwisterkinder“ als fehlerfrei. Ein Geschwisterkind im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 APO-S I ist ein angemeldetes Kind, dessen ein oder mehrere Geschwister im Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters bereits Schüler der Schule ist oder sind und voraussichtlich auch im Aufnahmeschuljahr weiterhin sein wird oder werden. Dieses Begriffsverständnis ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die Aufnahme von Geschwistern an ein und derselben Schule namentlich für berufstätige Eltern im Schulalltag typischerweise zu erheblichen Zeiteinsparungen und Erleichterungen führt. Insgesamt führt die Aufnahme von Geschwisterkindern auch zu einer Erleichterung und Intensivierung der persönlichen Kontakte der Eltern zur Schule. Das fördert das in § 2 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW vorgeschriebene partnerschaftliche Zusammenwirken von Schule und Eltern bei der Verwirklichung der Bildungs- und Erziehungsziele. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 26 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 6 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1167/22 -, S. 6 des Beschlussabdrucks (n.v.). Gemessen hieran sind aus den übersandten Unterlagen bei summarischer Prüfung keine Fehler des Schulleiters bei der Aufnahme der 55 angemeldeten Kinder, die als Geschwisterkinder aufgenommen worden sind, ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus der im gerichtlichen Verfahren übersandten Liste, dass und welche Klasse die Geschwisterkinder der angemeldeten 55 Kinder, die als Geschwisterkinder vor Durchführung des Losverfahrens aufgenommen worden sind, aktuell besuchen und, dass diese auch im Schuljahr 2024/2025 voraussichtlich weiterhin das Gymnasium besuchen werden. Von dieser Annahme durfte der Schulleiter insbesondere auch bei den Geschwisterkindern ausgehen, die sich zum Zeitpunkt der Durchführung des Aufnahmeverfahrens im Februar 2024 in der Klasse 6 oder der Klasse 10 befanden, da der Regelabschluss des Gymnasiums das Abitur ist und weder von der Antragstellerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, dass zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens im Februar 2024 für den Schulleiter in Einzelfällen hinreichende Anhaltspunkte bestanden, dass Geschwisterkinder im kommenden Schuljahr voraussichtlich nicht mehr das Gymnasium besuchen werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass Kinder als Geschwisterkinder aufgenommen worden sind, deren Geschwister sich ausweislich der übersandten Liste zum Zeitpunkt der Aufnahmeentscheidung des Schulleiters schon in der letzten Klasse oder Jahrgangsstufe ihres Bildungsgangs befanden und deshalb das Schulverhältnis im Aufnahmeschuljahr voraussichtlich wegen Durchlaufens des Bildungsganges nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SchulG NRW beendet haben werden. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 28; VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2024 - 18 L 1796/24 -, S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.). Ist danach die Heranziehung und Anwendung des Aufnahmekriteriums „Geschwisterkinder“ verfahrensfehlerfrei, sind auch – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – Fehler des Losverfahrens nicht ersichtlich. Das Losverfahren ist in einer Weise durchzuführen, die sicherstellt, dass sein Ergebnis unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Tauglichen und ausreichenden Schutz vor Manipulationen bietet dabei die Publizität des Losvorgangs. Liegt die Vorbereitung und Durchführung in der Hand eines in jeder Beziehung neutralen Dritten, wie es – wie hier – bei einem Schulleiter der Fall ist, spricht dies im Allgemeinen bereits dafür, dass das Losverfahren ohne Manipulation durchgeführt worden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 13 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 35. Diesen Anforderungen genügt die Durchführung des Losverfahrens, wie sie sich aus dem Protokoll zum Aufnahmeverfahren ergibt. Soweit sich der Schulleiter bei der Durchführung des Losverfahrens ausweislich des Aufnahmeprotokolls von dem stellvertretenden Schulleiter sowie der Erprobungsstufenkoordinatorin hat unterstützen lassen, ist dies für sich genommen nicht zu beanstanden. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW weist die Entscheidungszuständigkeit über die Schulaufnahme dem Schulleiter als einzelnem Amtsträger zu, ohne auszuschließen, dass er sich bei einzelnen Verfahrensschritten der Unterstützung beamten- und/oder dienstrechtlich weisungsabhängiger anderer Lehrkräfte bedient. Die Anwesenheit und die Mitwirkung Dritter kann insofern in besonderer Weise der Transparenz und Nachvollziehbarkeit des Aufnahmeverfahrens dienen, solange ihre Tätigkeit über Beratung, Unterstützung und Kontrolle des Verfahrensablaufs und der Entscheidung des Schulleiters nicht hinausgeht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 16 f.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. August 2021 - 18 L 1576/21 -, juris, Rn. 40. So liegt hier nach summarischer Prüfung der Fall. Ausweislich des übersandten Aufnahmeprotokolls haben der stellvertretende Schulleiter sowie die Erprobungsstufenkoordinatorin die optisch einheitlichen Anmeldeakten unsortiert (d.h. in nicht alphabetischer Reihenfolge) der nach Aufnahme der Geschwisterkinder noch verbliebenen 124 Bewerber auf einem großen Tisch im Schulleitungsbüro aufgefächert und mit dem „Blanko-Rücken“·nach oben ausgelegt. So sei sichergestellt worden, dass die Unterlagen keinem Kind zugeordnet werden konnten. Der an diesem Vorbereitungsprozess nicht beteiligte Schulleiter habe dann aus diesem Fächerverlauf per Zufall 29 Akten entnommen und so die abzulehnenden Anmeldungen ermittelt. Auch wenn hiernach nicht nur der Schulleiter, sondern auch weitere Personen an der Durchführung des Aufnahmeverfahrens unterstützend mitgewirkt haben, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass diese als Entscheidungsträger an der Schulaufnahme mitgewirkt haben und die Entscheidungszuständigkeit nicht bei dem Schulleiter als Amtsträger lag. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2023 - 19 B 562/23 -, juris, Rn. 18 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Juli 2024 - 18 L 1430/24 -, S. 9 des Beschlussabdrucks (n.v.). Da gesetzliche Vorgaben für die konkrete Durchführung des Losverfahrens nicht existieren, ist insbesondere nicht festgelegt, dass jeder einzelne Schritt der Durchführung des Losverfahrens von dem Schulleiter selbst durchzuführen wäre. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. Juli 2024 - 18 L 1430/24 -, S. 10 des Beschlussabdrucks (n.v.) sowie vom 5. Juli 2023 - 18 L 1426/23 -, S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.). Auch die konkrete Vorgehensweise, dass nicht die aufgenommenen Kinder, sondern zur Vereinfachung des Verfahrens die abzulehnenden Kinder, deren Zahl geringer war, gezogen worden sind, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 17. August 2024 - 18 L 1796/24 -, S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 37. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich weder aus § 1 Abs. 2 APO-S I noch aus dem Wortlaut der Veröffentlichung auf der Internetseite des Gymnasiums („Auswahl“), wie das Losverfahren konkret durchzuführen ist, insbesondere nicht, dass zwingend die aufzunehmenden Kinder zu ziehen sind. Der Schulleiter ist vielmehr frei in der Form der Durchführung, solange die von ihm gewählte Form transparent und plausibel ist, was vorliegend bei summarischer Prüfung der Fall ist. Vgl. hierzu VG Düsseldorf, Beschluss vom 17. August 2024 - 18 L 1796/24 -, S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.). Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragstellerin im Rahmen des Losverfahrens – ausweislich der übersandten Liste – als viertes Kind ausgelost worden ist (im Hinblick auf die umgekehrte Reihenfolge der Ziehung mit dem Wartelistenplatz Nr. 26) und keinen Platz an dem Gymnasium erhalten hat. Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf die zuvor ausgeführte Vorgehensweise mit den umgedrehten Anmeldeakten der Bewerber weiter vorträgt, das Losverfahren sei wegen des Fehlens von „richtigen“ Losen sowie des Fehlens von einer Durchmischung der Anmeldeakten aufgrund der Größe der Akten fehlerhaft, verfängt dies ebenfalls nicht. Es ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass die ausweislich des Aufnahmeprotokolls vorgenommene anonymisierte, unsortierte Auslage der Anmeldeakten der Bewerber nicht sicherstellen würde, dass das Ergebnis der Auslosung unter Ausschaltung jeglichen sonstigen Einflusses nur vom Zufall abhängt und so jeder Aufnahmebewerber die gleiche Aufnahmechance erhält. Im Übrigen führt ein etwaiger Mangel der Protokollierung oder der sonstigen Dokumentation – wie von der Antragstellerin behauptet – schon für sich genommen nicht zu einem Verfahrensfehler und zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Auswahlentscheidung, wenn eine Protokollierung oder eine sonstige Dokumentation – wie hier für das Schulaufnahmeverfahren – rechtlich nicht vorgesehen ist. Derartige Mängel haben keinen selbstständigen Einfluss auf das Ergebnis eines Losentscheides; denn dieses beruht auf den tatsächlichen Handlungen des Auslosens nach der gewählten Art und Weise des Losverfahrens und nicht auf ihrer Protokollierung. Die Art und Weise der tatsächlichen Durchführung des Losverfahrens sind Verwaltungsinterna, die als solche nicht einer förmlichen Protokollierungs- oder Dokumentationspflicht unterliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 19 A 3316/08 -, juris, Rn. 22 m.w.N., hierauf bezugnehmend VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 25. Juli 2024 - 18 L 1430/24 -, S. 10 des Beschlussabdrucks (n.v.) und vom 6. August 2020 - 18 L 1309/20 -, S. 7 des Beschlussabdrucks (n.v.). Lässt sich danach aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW kein Anordnungsanspruch ableiten, folgt ein solcher auch nicht aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Schulformwahlfreiheit. Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Verf. NRW), Art. 2 Abs. 1, Art. 12 des Grundgesetzes (GG)) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 39; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 56. Aus diesem Recht ergibt sich jedoch nur ausnahmsweise ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule, s. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2007 - 19 B 1201/07 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 41, der überdies dort seine Grenze findet, wo die Aufnahme des betreffenden Kindes zu einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrages der annehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 19 B 1353/18 -, juris, Rn. 21; Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 -, NRWE; VG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2022 - 18 L 1162/22 -, juris, Rn. 43; VG Aachen, Urteil vom 18. Januar 2019 - 9 K 2380/18 -, juris, Rn. 58. Gemessen an diesen Grundsätzen liegt schon aufgrund der nach den obigen Ausführungen vollständig erschöpften Aufnahmekapazität des Gymnasiums keine Verletzung der Schulformwahlfreiheit der Antragstellerin vor. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin im Stadtgebiet an keiner Schule der gewünschten Schulform (Gymnasium) bei Bedarf ein Schulplatz zur Verfügung stünde, da zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens die Kapazitäten an zahlreichen anderen Gymnasien im Stadtgebiet – wie der Aufzählung in dem Bescheid vom 14. Februar 2024 auch ausdrücklich zu entnehmen war – nicht ausgeschöpft waren. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.