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Gerichtsbescheid

13 K 7992/21.A

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0812.13K7992.21A.00
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Tenor

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 und der Ziffer 3 Satz 2 (Zielstaatsbezeichnung) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2021 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger bezüglich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2 und der Ziffer 3 Satz 2 (Zielstaatsbezeichnung) des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2021 verpflichtet, festzustellen, dass für den Kläger bezüglich der Türkei ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 0. Januar 0000 in T./Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und gehört zum Volk der Tscherkessen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 15. Mai 2020 stellte der Kläger beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung berief er sich unter anderem darauf, dass er in der Türkei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, sowie darauf, dass ihm dort Verfolgung drohe, weil er die Gülen-Bewegung unterstützt habe. Dem Asylantrag vorausgegangen war Folgendes: Im Mai 2012 war der Kläger vor drohender Vollstreckung einer Haftstrafe aus der Türkei geflüchtet. Nach längeren Aufenthalten in Abchasien und Belarus reiste er mit einem gefälschten Pass über Polen und I. in die Niederlande. Dort hielt er sich unter den Falschpersonalien „K., geboren am 00. September 0000 in Lettland“ auf. Er verfügte über einen entsprechend gefälschten Ausweis und Führerschein. In I. war er unter diesen Falschpersonalien ebenfalls amtlich gemeldet. Bei einer Polizeikontrolle am 4. Mai 2017 in den Niederlanden fiel die Fälschung der Ausweise auf. Der Kläger wurde daraufhin festgenommen. Er stellte am 22. Juni 2017 in den Niederlanden einen Asylantrag und wurde anschließend aus der niederländischen Haft entlassen. Nach Auskunft der Niederlande an das Bundesamt vom 1. September 2021 wurde der dortige Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 21. September 2018 abgelehnt; das Rechtsmittel des Klägers wurde mit Entscheidung vom 13. Februar 2020 in letzter Instanz für unbegründet erklärt (siehe Bl. 1497 der BAMF-Akten). Am 13. Februar 2018 wurde der Kläger aufgrund eines Europäischen Haftbefehls erneut in den Niederlanden festgenommen und in Auslieferungshaft genommen. Wegen eines in Deutschland anhängigen Strafverfahrens war er zur Festnahme ausgeschrieben. Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 bewilligte ein niederländisches Gericht die Auslieferung des Klägers aus den Niederlanden nach Deutschland. Am 23. Mai 2018 übergaben ihn die niederländischen an die deutschen Behörden. Mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Dezember 2018 (Az. XX-0 XXX-00 XX 000/00-/00) verurteilte das Landgericht D. den Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten. Zurzeit verbüßt der Kläger die Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt A.. Ferner verfügte die Ausländerbehörde der Stadt P. mit Bescheid vom 29. Mai 2019 die Ausweisung des Klägers. Bereits am 21. August 2017 hatten die türkischen Behörden die Beklagte über Interpol E. und durch anschließende Übersendung des Auslieferungsersuchens der Oberstaatsanwaltschaft in H. vom 10. April 2019 am 5. Juni 2019 auf diplomatischem Weg um Festnahme und Auslieferung des Klägers in die Türkei zum Zweck der Strafvollstreckung ersucht. Zugrunde liegt, dass der Kläger mit Urteil des Schwurgerichts in H. vom 21. September 2011 wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Jahren und 28 Monaten verurteilt worden war (nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus mehreren Urteilen des Schwurgerichts in H. vom 22. Februar 2008). In dem internationalen Festnahmeersuchen der türkischen Behörden ist das Tatgeschehen wie folgt zusammengefasst (siehe Bl. 39 Beiakte Heft 8): „Der Beschuldigte B. befand sich am 01.05.2006 in einem Nachtclub in H./V.. Nach dem P. erhielt er eine Rechnung in Höhe von 250 türkischen Lira, von denen B. nur 200 türkische Lira bezahlte. Die Kellner akzeptierten die 200 türkischen Lira nicht und verlangten die Zahlung des gesamten Betrages. Als B. die Zahlung der restlichen 50 Lira verweigerte, entstand wegen der Rechnung ein Streit. Als B. von den Kellnern geschlagen wurde, erhob er sich und zog seine Waffe, mit der er auf den Kellner in dem Restaurant schoss. Dabei wurden fünf Personen schwer verletzt. B. flüchtete unmittelbar vom Tatort.“ Das Verfahren betreffend die Auslieferung des Klägers in die Türkei ist bei der Generalstaatsanwaltschaft I. unter dem Az. 000 AuslA 00/00 anhängig. Mit Verbalnote vom 20. Januar 2020 teilte das Auswärtiges Amt der Botschaft der Türkei mit: „Der Verfolgte wurde aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Staatsanwaltschaft D. vom 22.01.2018 am 13.02.2018 in den Niederlanden festgenommen und am 23.05.2018 in die Bundesrepublik Deutschland überstellt. Er hat auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet. Eine Entscheidung über eine Auslieferung an die Türkei auf der Grundlage des türkischen Festnahmeersuchens ist durch die niederländischen Behörden nicht ergangen. Der Verfolgte befindet sich seit seiner Überstellung am 23.05.2018 für das deutsche Verfahren nunmehr bis voraussichtlich zum 13.08.2025 in Haft. Eine Weiterlieferung des Verfolgten aus Deutschland in die Türkei kann nur mit Zustimmung der niederländischen Behörden nach Art. 15 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens erfolgen. Die türkischen Behörden werden um Übermittlung dieser Zustimmung gebeten.“ Eine Zustimmung der niederländischen Behörden zur Auslieferung des Klägers an die Türkei liegt der Generalstaatsanwaltschaft I. aktuell nicht vor. Ob die türkischen Behörden sich zu diesem Zweck an die Niederlande gewandt haben, ggf. mit welchem Ergebnis, ist unbekannt. Das Auslieferungsverfahren ist daher gegenwärtig zum Stillstand gekommen. Im Hinblick auf das zuvor in den Niederlanden geführte Asylverfahren behandelte das Bundesamt den erneuten Asylantrag des Klägers als Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Mit Bescheid vom 3. November 2021 lehnte es diesen Antrag als unzulässig ab (Ziffer 1 des Bescheidtenors); es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 3); ferner ordnete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG an mit einer Befristung auf 84 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Der Kläger hat am 9. November 2021 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Mit Beschlüssen vom 22. November 2021 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Verfahren an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen. Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen beim Bundesamt unter Vorlage mehrerer Schriftstücke, die belegen sollen, dass in der Türkei ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation (FETÖ/PDY) gegen ihn anhängig sei. Ergänzend macht er unter Berufung auf die gegen ihn in der Türkei verhängte Haftstrafe geltend, angesichts der dortigen Haftbedingungen drohe ihm eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK. Mit Beschluss vom 7. Dezember 2021 (Az. 26 L 2530/21.A) hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Drei Abänderungsanträge (VG Düsseldorf, 26 L 2530/21.A, 13 L 551/22.A und 13 L 1373/22.A) sind ebenso erfolglos geblieben wie eine Anhörungsrüge. Im Klageverfahren hat der Kläger zunächst beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2021 zu verpflichten, - ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, - hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, - äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegen. Nachdem sich die vom Kläger vorgelegten Schriftstücke, die belegen sollten, dass gegen ihn in der Türkei wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation ermittelt werde, nach den Feststellungen eines vom Gericht mit der Echtheitsprüfung beauftragten Sachverständigen als Fälschungen herausgestellt hatten (siehe das Sachverständigengutachten vom 1. Februar 2023 mit Ergänzung vom 19. Februar 2023), hat der Kläger mit Schriftsatz vom 13. Juni 2024 die Klage teilweise zurückgenommen. Er beantragt jetzt nur noch, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2021 zu verpflichten, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf die Türkei vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Auf die Bitte des Gerichts, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG zur Frage einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung der Türkei in Bezug auf die Haftbedingungen Stellung zu nehmen, trägt die Beklagte ergänzend vor: Eine völkerrechtlich verbindliche Zusage der Türkei hinsichtlich der Haftbedingungen erscheine nicht erforderlich. Ein Automatismus dahingehend, dass anderenfalls ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen sei, entspreche auch nicht der stets vorzunehmenden Einzelfallprüfung. Nach Erkenntnissen des Bundesamtes seien die Haftbedingungen in der Türkei wegen der Überbelegung teilweise schwierig. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die medizinische Versorgung. Unmenschliche Haftbedingungen könnten eine Verletzung von Art. 3 EMRK aufgrund einer allgemeinen Gefahr darstellen, die alle Personen in vergleichbarer Lage beträfe. Grundsätzlich komme ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Dagegen spreche jedoch, dass der Kläger keine Ausführungen dazu gemacht habe, warum gerade ihm in türkischer Strafhaft eine Menschenrechtsverletzung drohe. Die türkische Sektion von Amnesty International zeige sich überzeugt, dass die heutige Lage bei allen Defiziten wieder besser sei als jene in den ersten Tagen nach dem Putschversuch. Die türkische Regierung habe im Rahmen des Universellen Staatenüberprüfungsverfahrens (UPR) des Menschenrechtsrates am 28. Februar 2020 ihre „Null-Toleranz-Politik“ gegenüber Folter betont. Nach dem Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Juni 2022). dort S. 18, gelte: „In türkischen Haftanstalten können EMRK-Mindeststandards grundsätzlich eingehalten werden. Es gibt insbesondere neuere oder modernisierte Haftanstalten …“. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt. Da der Kläger sich mit einer solchen Vorgehensweise nicht einverstanden erklärt hat, sind die Beteiligten mit Verfügung des Gerichts vom 31. Juli 2024 zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 26 L 2530/21.A, 13 L 551/22.A und 13 L 1373/22.A), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der ebenfalls beigezogenen Akten des Auslieferungsverfahrens (Generalstaatsanwaltschaft I., Az. 000 AuslA 00/00). Entscheidungsgründe: Das Gericht kann nach erfolgter Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Im Übrigen hat die Klage im Wesentlichen Erfolg. Sie ist zulässig und mit dem Verpflichtungsbegehren, gerichtet auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, auch begründet. Dagegen ist sie nur teilweise begründet, soweit die Abschiebungsandrohung und die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben werden sollen. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für die begehrte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Türkei ein Rechtsschutzbedürfnis. Etwas anderes folgt nicht aus § 60 Abs. 4 AufenthG. Danach darf zwar ein Ausländer dann, wenn ‑ wie hier ‑ ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vorliegt, bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden. Dass hier eine solche Zustimmung vorliegt, lässt sich den Akten nicht entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass der Kläger aktuell ohnehin nicht in die Türkei abgeschoben werden kann. Dies steht aber dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen. Denn die Regelung des § 60 Abs. 4 AufenthG begründet nur ein zeitweiliges (formales) Abschiebungsverbot während eines laufenden Auslieferungsverfahrens bis zu seinem Abschluss oder bis zu einer vorherigen Zustimmung der für die Bewilligung der Auslieferung zuständigen Stelle, um den Vorrang der Auslieferung vor einer Abschiebung abzusichern; sie vermittelt indessen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Abschiebungsschutz. Vgl. Koch, in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 41. Edition (Stand: 1. April 2024), § 60 AufenthG, Rz.31. Abgesehen davon muss der Kläger damit rechnen, dass die Zustimmung der für die Bewilligung der Auslieferung zuständigen Stelle zu seiner Abschiebung erteilt werden wird, wenn das Bundesamt sie einholt. Im noch anhängigen Umfang ist die Klage größtenteils begründet. 1. Hinsichtlich der Feststellung, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen, ist der Bescheid rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) gegen die Beklagte einen Anspruch auf die Feststellung, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG unzulässig ist. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschrift ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu berücksichtigen. Danach steht § 60 Abs. 5 AufenthG einer Abschiebung entgegen, wenn im konkreten Einzelfall das tatsächliche Risiko („real risk“) einer Konventionsverletzung im Abschiebungszielstaat besteht. Dieses Risiko muss sich auf ernsthaften und stichhaltigen Tatsachen gründen. Die Gefahr darf nicht lediglich hypothetisch bestehen; unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls muss ihr Eintritt hinreichend sicher sein. Dem präventiven Schutzzweck der EMRK folgend setzt dies allerdings keinen eindeutigen, über alle Zweifel erhabenen Beweis voraus, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung einer konventionswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Vgl. zu diesem Maßstab etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 29. Januar 2019 ‑ 9 LB 93/18 ‑, juris, Rz. 52; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 ‑ A 11 S 924/17 ‑, juris, Rz. 141 ff. Eine Abschiebung ist insbesondere nach Art. 3 EMRK unzulässig, wenn dem Ausländer im Zielstaat nach dem vorgenannten Maßstab eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Letzteres ist hier der Fall. Die Abschiebung des Klägers in die Türkei erweist sich wegen der ihm dort drohenden Haft gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gegenwärtig als unzulässig. Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK auch wegen unzureichender, einen Mindeststandard unterschreitender Haftbedingungen in Betracht. Dies ist regelmäßig bei der Unterbringung eines Häftlings in einer überbelegten Gefängniszelle der Fall. Vgl. EGMR, Urteil vom 20. Oktober 2016 ‑ 7334/13 ‑, juris. Nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei vom 20. Mai 2024, Stand: Januar 2024, S. 18) gilt insoweit folgendes: Die Bedingungen von Strafhaft in der Türkei sind, abhängig u.a. von Alter, Typ und Größe der Haftanstalt bzw. der Art der Unterbringung, landesweit unterschiedlich. Dabei bleibt die Überbelegung von Gefängnissen problematisch. Grundsätzlich können in türkischen Haftanstalten die EMRK-Standards eingehalten werden. Es gibt insbesondere eine Reihe neuerer oder modernisierter Haftanstalten, bei denen generell keine menschenrechtlichen Bedenken gegen die Unterbringung ausgelieferter Personen bestehen. Vor diesem Hintergrund werden zur Sicherung internationaler Mindeststandards bei der Auslieferung von Verfolgten im strafrechtlichen Rechtshilfe- und Auslieferungsverkehr von deutscher Seite völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen erbeten und von der Türkei regelmäßig erteilt. Dies betrifft etwa EMRK-konforme Haftbedingungen, das Verbot von Folter und unmenschlicher Behandlung, den Spezialitätsgrundsatz und Besuchsrechte deutscher Auslandsvertretungen. Entsprechende von der Türkei abgegebene Zusicherungen werden von den Auslandsvertretungen überprüft (sog. „Monitoring“). Zusicherungen werden als belastbar erachtet. Eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei liegt hier nicht vor. Im Auslieferungsverfahren ist sie (noch) nicht eingeholt worden. Angesichts des Nichtbetreibens des Auslieferungsverfahrens durch die Türkei spricht gegenwärtig nicht viel dafür, dass es dort zu einer Zusicherung noch kommen wird. Einer solchen bedarf es jedoch, um sicherzustellen, dass der Kläger nicht in einer Haftanstalt untergebracht wird, in der ihm eine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. Nach derzeitigem Erkenntnisstand ist nicht absehbar, in welcher Anstalt der Kläger die gegen ihn verhängte Strafhaft wird antreten müssen. Annahmen dazu lassen sich nicht aufgrund allgemeingültiger Gesichtspunkte treffen, da in der Türkei die Tendenz besteht, Personen weit entfernt von ihren Herkunftsregionen und in abgelegenen Gegenden zu inhaftieren. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Version 6 vom 22. September 2022, S. 122. Daher existiert für den Kläger das tatsächliche Risiko, in einem Gefängnis inhaftiert zu werden, in dem die Haftbedingungen den Mindeststandards der EMRK nicht genügen. In einem derartigen Fall ist es sowohl verfassungs- als auch konventionsrechtlich geboten, den im Auslieferungsverfahren geltenden Schutzmaßstab auf das asylrechtliche Verfahren zu übertragen, um insoweit einen „Gleichlauf“ herzustellen. Denn für den Kläger macht es keinen Unterschied, ob er die gegen ihn in der Türkei verhängte Haftstrafe in einer überbelegten Haftanstalt verbüßen muss, weil er ausgeliefert oder weil er abgeschoben worden ist. Die Gefahrenprognose ist in beiden Fällen die gleiche, weshalb für sie asylrechtlich kein anderer Maßstab anzulegen sein kann wie in einem Auslieferungsverfahren. Dort gilt indessen nach gefestigter Rechtsprechung, dass vor einer Rückführung in den Zielstaat eine Zusicherung der zuständigen Behörde einzuholen ist, wenn die Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung besteht, was bezogen auf die Türkei regelmäßig der Fall ist. Vgl. (zur Türkei) beispielhaft etwa BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2017 ‑ 2 BvR 2259/17 ‑, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15. August 2023 ‑ Ausl 301 AR 105/21 ‑, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 3. Januar 2022 ‑ 1 Ausl A 28/20 ‑, juris. Daher hat die Beklagte vor einer Abschiebung des Klägers sicherzustellen, dass eine geeignete verbindliche und belastbare Zusicherung der zuständigen türkischen Behörden vorliegt, wonach ihm im Fall seiner Inhaftierung und Verbüßung der gegen ihn verhängten Haftstrafe in der Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Siehe (zu ähnlich gelagerten Fällen) VG Dresden, Urteil vom 21. August 2023 ‑ 3 K 2203/21.A ‑, juris, Ls 2 u. 3; VG Weimar, Urteil vom 21. März 2023 ‑ 4 K 204/21 We ‑, juris, Ls. 4; VG Bremen, Beschluss vom 1. März 2023 ‑ 2 V 1691/22 ‑, juris, Rz. 22 ff.; VG Köln, Urteil vom 30. November 2022 ‑ 22 K 7927/18.A ‑, juris, Rz. 74; VG München, Urteil vom 15. Juli 2021 ‑ M 1 K 17.49749 ‑, juris (dort lag eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung der Türkei vor). Sobald eine solche völkerrechtlich verbindliche Zusicherung abgegeben wurde, liegt eine geänderte Sachlage vor, weshalb die Beklagte durch die Rechtskraft des vorliegenden Gerichtsbescheides dann nicht gehindert ist, die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG aufzuheben und die bestehende Abschiebungsandrohung um die Zielstaatsbezeichnung „Türkei“ zu ergänzen. Mithin liegt es in den Händen der Beklagten, nunmehr die Voraussetzungen für eine Abschiebung des Klägers zu schaffen. Es dürfte naheliegend sein, hierfür die Zeit zu nutzen, in der er sich noch in deutscher Strafhaft befindet, um ihn aus der Haft heraus abschieben zu können und ein „Untertauchen“ nach der Haftentlassung zu verhindern. 2. Die Abschiebungsandrohung ist teilweise, nämlich hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung „Türkei“ (Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides), rechtswidrig. Infolge des Vorliegens eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG für diesen Zielstaat ist diese Zielstaatsbezeichnung aufzuheben. Im Übrigen steht das Abschiebungsverbot dem Erlass der Androhung ausnahmsweise nicht entgegen, weil gegen den Kläger ein Auslieferungsverfahren anhängig ist (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG); die Rechtmäßigkeit der Androhung bleibt insoweit unberührt (Satz 3 der Vorschrift). 3. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots mitsamt der Befristungsentscheidung (Ziffer 4 des Bescheides) findet ihre rechtliche Grundlage in § 11 Abs. 1 bis 3 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG und ist nicht zu beanstanden. Insbesondere fehlt es nicht an einer Abschiebungsandrohung, an die sie anknüpfen kann (siehe oben). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt. (1) Über den Antrag auf Zulassung der Berufung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich zu stellen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift soll möglichst 2- fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen. Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Der Antrag soll möglichst 2- fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.