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Beschluss

18 L 1950/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0906.18L1950.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 22. Juli 2024 bei Gericht eingegangene sinngemäße Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Schuljahr 2024/2025 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe zu versetzen, bis eine Entscheidung der Widerspruchsbehörde ergangen ist, hat keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die am 00. 00. 0000 geborene Antragstellerin, die im Schuljahr 2023/2024 die Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) der Städtischen C.-W.-Gesamtschule besucht hat, hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat nach gegenwärtiger Aktenlage keinen Anspruch darauf, dass die Versetzungskonferenz der Jahrgangsstufe 11 sie unter Aufhebung des Abgangszeugnisses vom 5. Juli 2024 zum Schuljahr 2024/2025 in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe (Jahrgangsstufe 12) versetzt. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW wird eine Schülerin nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Regel am Ende des Schuljahres in die nächsthöhere Jahrgangsstufe versetzt, wenn die Leistungsanforderungen der bisherigen Jahrgangsstufe erfüllt sind. Nach § 9 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (APO-GOSt) wird die Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe ausgesprochen, wenn in den zehn versetzungswirksamen Kursen ausreichende oder bessere Leistungen erzielt wurden. Nach § 9 Abs. 4 Satz 2 APO-GOSt wird auch versetzt, wer in nicht mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse mangelhafte und in den übrigen Kursen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Mangelhafte Leistungen in einem der Fächer Deutsch, Mathematik und der fortgeführten Fremdsprache gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 APO-GOSt müssen durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden (§ 9 Abs. 4 Satz 3 APO-GOSt). In allen anderen Fällen ist gemäß § 9 Abs. 4 Satz 4 APO-GOSt eine Versetzung nicht möglich. I. Die Antragstellerin verfehlt die Versetzungsbedingungen nach § 9 Abs. 4 APO-GOSt, weil die Versetzungskonferenz der Jahrgangsstufe 11 ihre Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und Geschichte jeweils mit „mangelhaft“ bewertet hat. Sie besuchte im Schuljahr 2022/2023 das I.-D.-Gymnasium in X. und absolvierte dort einen ersten Durchgang der Einführungsphase. Den zweiten Durchgang absolvierte sie im Schuljahr 2023/2024 an der der Städtischen C.-W.-Gesamtschule. Mit Blick darauf, dass sie in der Einführungsphase zum zweiten Mal nicht versetzt wurde, hat sie (grundsätzlich) gemäß § 9 Abs. 8 i.V.m. § 2 Abs. 1 APO-GOSt die gymnasiale Oberstufe zu verlassen. Die außergerichtlich erfolgte Anregung der Bezirksregierung Düsseldorf, die Dauer des Besuchs der gymnasialen Oberstufe auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt zu verlängern, um ihren Verbleib auf der Schule sicherzustellen, hat die Mutter der Antragstellerin nicht aufgegriffen, so dass sich zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Abgangszeugnis vom 5. Juli 2024 mit dem dort vermerkten Hinweis auf den Erwerb des Ersten Schulabschlusses als rechtlich beanstandungsfrei erweist. Denn wer aus der Einführungsphase abgeht, erhält – wie es hier der Fall ist – gemäß § 9 Abs. 9 APO-GOSt ein Abgangszeugnis mit den erreichten Kursabschlussnoten des letzten Schulhalbjahres. Zunächst ist nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einzig möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht ersichtlich, dass bezüglich der Versetzungsentscheidung die Verfahrens- und Formerfordernisse nicht eingehalten worden sind. Entsprechendes hat die Antragstellerin auch nicht geltend gemacht. Auch in materieller Hinsicht bestehen keine Bedenken an der Nichtversetzungsentscheidung der Jahrgangsstufenkonferenz vom 25. Juni 2024, da die Antragstellerin nach derzeitiger Aktenlage nicht die Versetzungsanforderungen erfüllt. Denn sie hat in drei Fächern keine ausreichenden Leistungen erbracht. Soweit sie sich vorliegend ausschließlich gegen die Note „mangelhaft“ in dem Fach Deutsch wendet, hat sie keinen konkreten Bewertungsfehler geltend gemacht. Bei der Überprüfung schulischer Noten ist zu beachten, dass die Notenfindung als solche einer Kontrolle durch das Gericht nicht zugänglich ist. Hinsichtlich der Einschätzung und Bewertung schulischer Leistungen steht den Lehrkräften ein fachspezifisches Bewertungsvorrecht zu. Die Notengebung ist daher nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, nämlich darauf hin, ob die Lehrkraft den prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum überschritten hat. Das ist dann der Fall, wenn sie einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt, sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. Ständige Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. etwa Beschluss vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 -, juris, Rn. 9 ff. m.w.N., Beschluss vom 27. Dezember 2017 - 19 B 1255/17 -, juris, Rn. 9 ff., Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 19 B 1055/14 -, juris, Rn. 4 ff. Hingegen ist es eine der Lehrkraft vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte sie vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie sie den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie sie verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie wie sie die Stärken und Schwächen der Bearbeitung, die Überzeugungskraft der Argumentation und die Bedeutung des Mangels gewichtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Januar 2021 - 19 E 815/20 - juris, Rn: 11 f. unter Verweis auf die Rechtsprechung des BVerwG im Prüfungsrecht. Mit dem Bewertungsvorrecht der Lehrkraft wäre es nicht vereinbar, wenn das Gericht Leistungen eines Schülers selbst bewerten und festsetzen oder die Schule aufgrund einer solchen Bewertung verpflichten würde, eine dem Schüler erteilte Note heraufzusetzen. Die Bewertung schulischer Leistungen beruht nämlich auf Erfahrungen und persönlichen Einschätzungen, die die Lehrkräfte im Laufe ihrer Tätigkeit gewonnen haben und die den Leistungsstand eines Schülers gerade auch im Verhältnis zu Mitschülern mit dem gleichen Wissensstand berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 7, Beschluss vom 24. November 2020 - 19 B 1435/20 - juris, Rn. 8 f. m.w.N., Beschluss vom 15. Juni 2015 - 19 E 156/15 - (n.v.), Beschluss vom 26. Februar 2003 - 19 A 3042/02 -, juris. Da den Schüler für Bewertungsfehler die Darlegungs- und Beweislast trifft, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1987 - 7 C 49/87 -, juris, ist es erforderlich, dass er substantiiert vorträgt und belegt, aus welchem Grund die Bewertung nach seiner Auffassung fehlerhaft ist. Kommt der Schüler dieser Substantiierungspflicht nicht nach, ist das Gericht nicht verpflichtet, etwaige Bewertungsfehler von Amts wegen zu ermitteln. Dies zugrunde gelegt zeigt die Antragstellerin keine beachtlichen Bewertungsfehler hinsichtlich der Note in dem Fach „Deutsch“ auf und hat somit eine Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Versetzungskonferenz vom 25. Juni 2024 (und der Bestätigung der Entscheidung durch die Widerspruchskonferenz am 22. August 2024) nicht glaubhaft gemacht. Dies kann vorliegend allerdings auf sich beruhen, denn selbst wenn die Note in dem Fach Deutsch im noch laufenden Widerspruchsverfahren auf „ausreichend“ angehoben werden würde, führte dies wegen der Note „mangelhaft“ in den Fächern Mathematik und Geschichte dennoch nicht zu einer Versetzung in die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe. Denn die Antragstellerin hat insgesamt zehn Kurse belegt (die Vertiefungsfächer werden ausgenommen, weil bei diesen nur die Teilnahme bescheinigt wird), so dass alle Kurse in die Versetzungsentscheidung mit einbezogen werden müssen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass wegen der Wiederholung der Einführungsphase gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt eine Nachprüfung nicht (mehr) möglich war. In diesem Zusammenhang wird – lediglich ergänzend – darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin im Falle der Korrektur der Note im Fach Deutsch im Widerspruchsverfahren anstelle des Ersten Schulabschlusses einen Mittleren Schulabschluss erreichen dürfte (vgl. § 40 Abs. 2 APO-GOSt i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 26 APO-SI). Danach darf nicht mehr als ein Fach der Fächergruppe I mangelhaft sein; diese muss durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen werden. Dies wäre vorliegend ungeachtet der Note „mangelhaft“ in Mathematik der Fall, da ein Ausgleich in dem Fach Englisch aufgrund der Note „befriedigend“ vorliegt. In Fächergruppe II darf bei diesem Notenbild nicht mehr als eine Leistung „mangelhaft“ sein. Da in der Fächergruppe II lediglich im Fach Geschichte eine „mangelhafte“ Leistung erzielt wurde, wäre auch dieses Kriterium erfüllt. Insoweit ist der weitere Verlauf des Widerspruchsverfahrens abzuwarten, da dies nicht Streitgegenstand des vorliegenden gerichtlichen Eilverfahrens ist. II. Auch die Ablehnung des Antrags auf (vorläufige) Teilnahme am Unterricht der Qualifikationsphase auf der Grundlage der Ausnahmevorschrift des § 9 Abs. 5 APO-GOSt durch die Versetzungskonferenz vom 25. Juni 2024, bekannt gegeben durch Bescheid vom 3. Juli 2024, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Danach kann die Versetzungskonferenz im Einzelfall bei der Versetzungsentscheidung von der in § 9 Abs. 4 APO-GOSt festgelegten Regel abweichen, wenn Minderleistungen auf besondere Umstände, zum Beispiel längere Krankheit, zurückzuführen sind. Die Bestimmung ermöglicht es der Versetzungskonferenz, von den normierten Regeln für die Versetzung in die Qualifikationsphase im Einzelfall zugunsten von Schülern abzuweichen und die Versetzung trotz Vorliegens von Minderleistungen auszusprechen, die – wie hier – in mehr als einem der versetzungswirksamen Kurse erbracht wurden (Satz 2) oder für die ein Ausgleich nach Satz 3 fehlt. Bei der hiernach zu treffenden Ermessensentscheidung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Schüler in der Lage sein wird, am Unterricht der Qualifikationsphase erfolgreich teilzunehmen. Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 6. Oktober 2021 - 9 L 535/21 -, juris, Rn. 27; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2022 - 19 B 1649/21 -, juris, Rn. 12. Zwar spricht vorliegend Vieles dafür, dass in Bezug auf die Antragstellerin tatbestandlich von „besonderen Umständen“ im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden kann. Solche liegen vor, wenn sich der Schüler in einer Sondersituation befunden hat, die ihn an der Erfüllung der Versetzungsanforderungen gehindert hat. Dies können neben Erkrankungen auch andere Sondersituationen, wie bspw. schwierige familiäre Verhältnisse, sein. Vgl. Bülter, in: Jehkul u.a. (Hrsg.), Schulgesetz NRW, Kommentar für die Schulpraxis, Loseblatt, 26. Ergänzungslieferung April 2021, § 50, Rn. 1.7. Die besonderen Umstände der Antragstellerin waren der Versetzungskonferenz bekannt. Laut fachärztlicher Bescheinigung vom 00. Februar 0000 des Kinder- und jugendpsychiatrischen und –psychotherapeutischen Zentrums X. (V.) befindet sie sich seit Anfang des Jahres 2020 wegen eines Asperger-Syndroms (F84.5 G), des Verdachts auf Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität mit Beginn in der Kindheit und Jugend (F98.80 V) und Zwangsgedanken und –handlungen (F42.2 G) in ständiger Behandlung. Ergänzend führt sie in ihrem Widerspruchsschreiben vom 19. Juli 2024, laut Angaben der Schule (erst) am 27. Juli 2024 eingegangen, aus, sie sei unabhängig von ihren behinderungsbedingten Ausfällen ab dem 00. Mai 0000 krank gewesen, insbesondere ab dem 00. Mai 0000 auf der Grundlage eines Attestes aufgrund einer Corona-Erkrankung. Die Krankschreibung sei bis zum Ablauf der Klausurphase, also bis zum 00. Juni 0000, erfolgt. Auch vorherige Verspätungen und Abwesenheiten seien rein krankheits- bzw. behinderungsbedingt gewesen. Es sei ihr nicht angeboten worden, Klausuren nachzuschreiben. Auch sei ihr die Kommunikation mit der Schule verwehrt gewesen. Sie habe mehrfach auf die technischen Probleme auf der Plattform Logineo hingewiesen, aber die Schule habe sie nicht ausreichend unterstützt. Dies sei nicht zu verstehen, da in dem ihr gewährten Nachteilsausgleich vom 23. November 2023 festgeschrieben worden sei, ihr privates iPad benutzen zu dürfen. Die Schule habe ihr jedoch bei der technischen Umsetzung keine Hilfe geleistet. Im Übrigen sei der Nachteilsausgleich nicht immer berücksichtigt worden. Der Schulbesuch verlange ihr behinderungsbedingt einen höheren Einsatz ab, als ihn andere Schülerinnen und Schüler zu erbringen hätten. Die Wahrnehmung der Antragstellerin bzw. ihrer Mutter findet keinen Rückhalt in den Unterlagen der Schule. Nach Auswertung der Verwaltungsvorgänge sind nach gegenwärtigem Erkenntnisstand und auf der Grundlage einer summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung ihres Vorbringens keine Ermessensfehler erkennbar. Insbesondere führen die von der Antragstellerin angeführten Gründe zu keiner Ermessensreduzierung auf Null im Sinne eines Versetzungsanspruchs in die Jahrgangsstufe 12. Die Schule hat in ihrem Bescheid vom 3. Juli 2024 rechtlich zutreffend ausgeführt, die Versetzungsentscheidung aufgrund besonderer Umstände sei mit der Prognose verbunden, dass das kommende Schuljahr erfolgreich durchlaufen werden könne. Dies sei im Falle der Antragstellerin jedoch nicht zu erwarten. Eine positive Entwicklung innerhalb des laufenden Schuljahres sei nicht zu erkennen gewesen. Sie habe umfangreiche Fehlzeiten, wobei die Anzahl der versäumten Stunden von Quartal zu Quartal zugenommen habe. Es seien zahlreiche Verspätungen hinzugekommen. Parallel habe sich das Notenbild kontinuierlich verschlechtert. Leistungsnachweise in Form von Klausuren habe sie nicht erbracht. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass sie die Qualifikationsphase erfolgreich werde bewältigen können. Diese Prognose- bzw. Ermessenserwägungen werden ergänzt durch die ausführlich begründeten Darlegungen im Protokoll zur Widerspruchskonferenz am 22. August 2024 und in der Anlage befindliche weitere Stellungnahmen der Lehrkräfte. Danach hätten für eine Stattgabe des Antrags die positive Entwicklung der Antragstellerin im sozialen Gefüge dieses Jahrgangs, die Zunahme an sozialer Teilhabe und die Zunahme an Belastbarkeit (erkennbar an der höheren Anwesenheit und der größeren Zahl geschriebener Klausuren) gesprochen. Außerdem bestehe eine positive Einschätzung bezüglich des grundsätzlichen Leistungsvermögens der Antragstellerin. Dennoch sei zu berücksichtigen, dass sie auf der Grundlage der bisherigen Beobachtungen trotz des – großzügig – gewährten Nachteilsausgleiches nicht in der Lage sein dürfe, den Belastungen der kommenden Qualifikationsphase (u. a. mit den stetig längeren Klausuren) standzuhalten, sodass ein erfolgreicher Besuch der Qualifikationsphase nicht zu erwarten sei. Das Erreichen der Fachhochschulreife sei unwahrscheinlich. Aufgrund der hohen Fehlzeiten (aufsummiert etwa 10 Wochen) seien wiederum die Sozialkontakte reduziert worden. Die bislang gewonnenen positiven Erfahrungen aufgrund der erhaltenen Sozialstruktur könnten zudem durch (zu erwartende) schulische Misserfolge wieder konterkariert werden. Zu beachten sei zudem, dass bei der Zielgleichheit der Beschulung die Leistungsanforderungen in der Oberstufe nicht aufgeweicht werden könnten und dass die Antragstellerin fachlich-inhaltliche Defizite habe, die sich angereichert hätten. Schließlich stelle sich die Frage nach der Stabilität des Sozialgefüges unter den Bedingungen neu zusammengesetzter Kurse in der Qualifikationsphase. Ergänzend dazu liegen Stellungnahmen der einzelnen Lehrkräfte vor. Nach der Stellungnahme des Herrn Dr. X. B. für das Unterrichtsfach Biologie vom 21. August 2024 weist die Antragstellerin eine Vielzahl von (zum Teil) unentschuldigten Fehlzeiten auf, welches zu einem hohen Anteil an verpassten Fachinhalten führe. Schriftliche Termine seien von ihr nicht wahrgenommen worden. Aufgrund der hohen Fehlzeiten habe sich eine Ersatzleistung nicht angeboten. Nach der Stellungnahme von Herrn P. Y. für das Fach Geschichte vom 25. August 2024 hat die Antragstellerin lediglich eine von vier Klausuren geschrieben und sehr oft gefehlt. Er habe drei Nachschreibeklausuren angefertigt, die ebenfalls nicht geschrieben worden seien. Der Mathematiklehrer Herr J. ergänzt, er habe der Antragstellerin zum Zwecke der individuellen Förderung an jedem Montag in der 1. Stunde zusätzlich angeboten, bei Problemen individuell helfen zu können. Dieses Angebot habe sie kein einziges Mal wahrgenommen. Nach der Stellungnahme der Deutschlehrerin Frau M. vom 18. August 2024 hat die Antragstellerin in den Einzelstunden am Dienstag um 8.00 Uhr durchgehend gefehlt. Für eine ausreichende Mitarbeit in der Doppelstunde am Mittwoch habe ihr jeweils die zuvor erteilte Einzelstunde (am Dienstag) gefehlt. Ein Aufarbeiten der Unterrichtsinhalte in häuslicher Arbeit sei nicht erkennbar gewesen. Desweiten wird in dem Protokoll vermerkt, die Antragstellerin habe im Laufe des Schuljahres 14 von 24 Klausuren versäumt. Von diesen seien einige unentschuldigt, weil weder die Antragstellerin noch ihre Mutter eine Entschuldigung eingereicht hätten. Einige wenige Klausuren habe sie an einem Nachschreibetermin nachgeholt, bei einigen Klausuren habe sie den angesetzten Nachschreibetermin (zum Teil auch den zweiten oder dritten Nachschreibetermin) versäumt, in der Regel unentschuldigt. Aufgrund der Probleme mit der Plattfom Logineo LMS habe die Mutter der Antragstellerin das Formular für das Entschuldigungsverfahren bei Klausuren per E-Mail einreichen dürfen. Als Grund für das Versäumnis von Klausuren habe ihre Mutter regelmäßig, auch noch im 4. Quartal, angeführt, dass die Antragstellerin mit dem Druck durch die schulischen Anforderungen überlastet sei. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind insoweit Ermessensfehler nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihre persönlichen Aspekte nicht mit einbezogen und sorgfältig abgewogen worden wären. Auch bezieht die Prognoseentscheidung die Entwicklung des gesamten Schuljahres ein und nicht nur die Phase der akuten Corona-Erkrankung bis zum 11. Juni 2024. Unabhängig davon, dass zum 18. Juni 2024 die feststehenden Noten vorgelegt werden mussten und daher keine Zeit mehr für das Nachholen von Leistungsnachweisen verblieb, führt dieser Umstand nicht zu einem Anspruch auf vorläufige Versetzung in die Qualifikationsphase. Denn die Lehrkräfte haben insoweit rechtlich beanstandungsfrei im Rahmen der Widerspruchskonferenz am 22. August 2024 beschließen dürfen, dass angesichts der hohen Fehlzeiten und der großen Sensitivität für Belastungen mündliche Feststellungsprüfungen für einzelne Fächer letztlich nicht in Frage gekommen sind. Vor diesem Hintergrund hat die Antragstellerin keinen dahingehenden Anspruch glaubhaft gemacht, versäumte Leistungsnachweise nachzuholen oder den Leistungsstand durch eine Prüfung festzustellen zu lassen, wie § 48 Abs. 4 SchulG NRW und § 13 Abs. 5 APO-GOSt es für den Fall, dass Leistungsnachweise aus von dem Schüler oder der Schülerin nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht werden, grundsätzlich vorsehen. Diese Möglichkeit kam hier – auch unter Zugrundelegung der Annahme, dass die Antragstellerin die Leistungsnachweise (sämtlich) unverschuldet, insbesondere aufgrund ihrer krankheitsbedingten Schulunfähigkeit, nicht erbracht hat – nicht in Betracht. Denn es entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Nachholung, versäumte Leistungsnachweise in größerem Umfang zu ersetzen, wenn der Schüler oder die Schülerin über einen längeren Zeitraum hinweg am Schulbesuch gehindert war und einen erheblichen Teil des Unterrichts versäumt hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 4; Beschluss vom 29. August 2019 - 19 B 1081/19 - Seite 4 des Beschlussabdrucks (nicht veröffentlicht); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - 4 L 1325/20 -, juris, Rn. 35; VG Münster, Urteil vom 3. November 2014 - 1 K 764/14 -, juris, Rn. 21. Dies gilt auch betreffend die Feststellung des Leistungsstandes durch eine Prüfung. Insoweit ist ein Ermessen bereits nicht eröffnet, wenn es – wie vorliegend – nicht um den Ausfall einzelner Leistungen, sondern deren Ersetzung in großem Umfang oder gar in ihrer Gesamtheit geht, vgl. VG Münster, Urteil vom 3. November 2014 - 1 K 764/14 -, juris, Rn. 21. Für ein entsprechendes Verständnis von § 48 Abs. 4 SchulG NRW i.V.m. § 13 Abs. 5 APO-GOSt sprechen auch systematische Gründe, da die APO-GOSt bei unzureichenden Leistungen in der gymnasialen Oberstufe einen Rücktritt in die Einführungsphase oder eine Wiederholung von Schuljahren oder Halbjahren der Qualifikationsphase nach Maßgabe des § 19 vorsieht und außerdem die Möglichkeit bietet, in Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis infolge nicht von dem Schüler oder der Schülerin zu vertretender Umstände, die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe durch die obere Schulaufsichtsbehörde angemessen zu verlängern (s. § 2 Abs. 1 Satz 3 APO-GOSt). So auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2020 - 19 E 464/19 -, juris, Rn. 6. Dass die letztgenannte Möglichkeit auch weiterhin besteht, ist der Mutter der Antragstellerin mehrfach dargelegt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013). Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.