Beschluss
19 B 1055/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:1030.19B1055.14.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt Gründe: Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, die Antragstellerin im Schuljahr 2014/2015 vorläufig in die Klasse 7 zu versetzen. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zunächst festgestellt, dass die Antragstellerin die besonderen Versetzungsbestimmungen für das Gymnasium in § 27 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (APO-S I) vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488) nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift wird eine Schülerin auch dann in die Klassen 7 bis 9 versetzt, wenn die Leistungen in nicht mehr als einem der Fächer Deutsch, Mathematik, erste und zweite Fremdsprache mangelhaft sind und die mangelhafte Leistung durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach dieser Fächergruppe ausgeglichen wird. Die Antragstellerin hat im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 6 des städtischen Gymnasiums I.---weg -Schule in C. durchlaufen und dabei sowohl in ihrer ersten Fremdsprache Englisch als auch in ihrer zweiten Fremdsprache Französisch jeweils mangelhafte Leistungen erbracht. Nur eine dieser beiden mangelhaften Leistungen kann sie durch ihre befriedigende Leistung im Fach Mathematik ausgleichen. Ihre Versetzung scheitert ausschließlich an der verbleibenden mangelhaften Leistung, weil ihre Leistungen in allen übrigen Fächern mindestens ausreichend sind (§ 27 Nrn. 2 und 3 APO-S I). Mit ihrer Beschwerdebegründung greift die Antragstellerin ausschließlich ihre Benotung im Fach Englisch an. Hierzu verweist sie auf die bei ihr fachärztlich diagnostizierte Lese- und Rechtschreibstörung (LRS, ICD-10-WHO F.81.0, www.dimdi.de) und verfolgt ihre erstinstanzliche Rüge weiter, ihr Englischlehrer, Studienrat G. , habe die durch Erlass geregelten Vorgaben für Kinder mit LRS nicht erfüllt. Diese Rüge bleibt erfolglos. Sie ist am Maßstab der allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsätze des prüfungsspezifischen Bewertungsspielraums zu beurteilen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung auch auf die schulische Einzelbenotung und die Versetzung anwendet und die auch das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Danach überschreitet der Fachlehrer seinen prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum, wenn er einen Verfahrensfehler begeht, anzuwendendes Recht verkennt, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgeht, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lässt oder sonst willkürlich handelt. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – 19 B 971/14 ‑, juris, Rdn. 2. Hingegen ist es eine dem Prüfer oder Lehrer vorbehaltene, gerichtlich nicht überprüfbare prüfungsspezifische Wertung, welche Noten oder wie viele Punkte er vergibt (sofern die Prüfungsordnung hierfür keine mathematisch exakte Vorgabe macht), wie er den Schwierigkeitsgrad einer Aufgabenstellung einordnet, wie er verschiedene gestellte Aufgaben untereinander gewichtet, sowie, wie er Stärken und Schwächen in der Bearbeitung und die Bedeutung eines Mangels gewichtet. BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 – 6 B 18.11 ‑, juris, Rdn. 16; Beschluss vom 13. Mai 2004 ‑ 6 B 25.04 ‑, NVwZ 2004, 1375, juris, Rdn. 11 m. w. N. Nach diesen Maßstäben hat Studienrat G. weder mit der Vergabe der Note „mangelhaft“ im Fach Englisch allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt (1.) noch hat er Verfahrensfehler begangen (2.) oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (3.). 1. Die Antragstellerin behauptet sinngemäß die Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe durch Studienrat G. , wenn sie rügt, offensichtlich habe er „die Problematik der LRS überhaupt nicht erkannt“, wie die Korrekturbemerkungen in ihren Klassenarbeiten unterstrichen, die sie in ihrer Beschwerdebegründung zitiert hat. Besondere, speziell auf die LRS bezogene Bewertungsmaßstäbe gelten für die Leistungsfeststellung und –beurteilung bei Schülern der Klassen 3 bis 6, die einer zusätzlichen Fördermaßnahme bedürfen (Nr. 4.1 des Runderlasses „Förderung von Schülerinnen und Schülern bei besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens (LRS)“ vom 19. Juli 1991 (GABl. NRW. I S. 174)). Hiernach werden die Rechtschreibleistungen nicht in die Beurteilung der schriftlichen Arbeiten und Übungen im Fach Deutsch oder in einem anderen Fach mit einbezogen (Satz 4). Außerdem dürfen die Leistungen im Lesen und Rechtschreiben bei Entscheidungen über die Versetzung oder die Vergabe von Abschlüssen nicht den Ausschlag geben (Nr. 4.3). Diese besonderen Bewertungsmaßstäbe entsprechen den zwischenzeitlich ausgesprochenen Empfehlungen der Kultusministerkonferenz (KMK), bei Schülern mit LRS auf eine Bewertung der Lese- und Rechtschreibleistung nicht nur im Fach Deutsch, sondern auch in anderen Fächern und Lernbereichen zu verzichten und bei der Versetzungsentscheidung vorrangig die Gesamtleistung des Schülers zu berücksichtigen. Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen, KMK-Beschluss vom 4. Dezember 2003 i. d. F. vom 15. November 2007, S. 3, 4. Der Senat kann offen lassen, ob die genannten besonderen, von den §§ 48 und 50 SchulG NRW abweichenden Bewertungsmaßstäbe des LRS-Erlasses für Nordrhein-Westfalen Allgemeingültigkeit beanspruchen können, insbesondere, ob der aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG abzuleitende Grundsatz der Chancengleichheit eine Regelung zumindest in einer Rechtsverordnung gebietet (vgl. etwa § 16 Abs. 8 BerlGsVO). Zum Parlamentsvorbehalt für Maßnahmen des Notenschutzes BayVGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 7 B 14.22 ‑, juris, Rdn. 18. Denn im vorliegenden Fall hat Studienrat G. Nr. 4.1 des LRS-Erlasses nach Aktenlage beachtet, indem er die Rechtschreibleistungen der Antragstellerin bei der Beurteilung ihrer schriftlichen Englischarbeiten unberücksichtigt gelassen hat. Das hat er in seinen Stellungnahmen vom 14. März 2014, vom 13. Juli 2014 und vom 29. September 2014 mitgeteilt und dahin erläutert, er habe die Rechtschreibleistungen der Antragstellerin gleichwohl unter dem Zielaspekt der künftigen Verbesserung dokumentiert und gekennzeichnet. Die Antragstellerin stützt ihre Behauptung, Studienrat G. habe die LRS-Problematik verkannt, vergeblich auf dessen Korrekturanmerkungen, die sich auch auf Rechtschreibfehler beziehen. Diese Anmerkungen sind keine Indizien dafür, dass Studienrat G. ihre Rechtschreibleistungen in die Bewertung ihrer schriftlichen Arbeiten einbezogen hat. Dieser hat dazu ‑ wie erwähnt ‑ ausgeführt, er habe ihre Rechtschreibleistungen bei der Beurteilung der schriftlichen Arbeiten unberücksichtigt gelassen, sie aber dokumentiert und gekennzeichnet, um der Antragstellerin und ihren Eltern ihr Leistungsbild transparent zu machen, zum Weiterlernen anzuregen und zukünftigen Lernerfolg zu ermöglichen. Die Bewertung ihrer Leistungen mit „mangelhaft“ hat er mit Defiziten der Antragstellerin in einer Reihe anderer Bereiche (etwa Anwendung grammatikalischer Phänomene und Grundstrukturen, Wortschatz, Sprachverständnis) begründet. Mit diesen Begründungen hält Studienrat G. den ihm zustehenden prüfungsspezifischen Bewertungsspielraum ein. Insbesondere sieht auch Nr. 4.1 Sätze 1 und 3 des LRS-Erlasses vor, dass der Lehrer im Einzelfall die Klassenarbeit mit einer Bemerkung versehen kann, die den Lernstand aufzeigt und zur Weiterarbeit ermutigt, und dass die Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand ihres Kindes zu informieren sind. 2. Weiter macht die Antragstellerin sinngemäß Verfahrensfehler von Studienrat G. geltend, wenn sie behauptet, er habe im Fach Englisch den notwendigen Nachteilsausgleich tatsächlich nicht durchgeführt, insbesondere habe er entgegen seiner Behauptung keine Aufgabenstellungen vorgelesen oder vorlesen lassen, sondern vielmehr Mitschülerinnen, welche der Antragstellerin vorlesen wollten, aufgefordert, ruhig zu sein. Auch diese Rüge bleibt erfolglos. Unter Maßnahmen des Nachteilsausgleichs versteht man in diesem Zusammenhang Erleichterungen im Prüfungsverfahren, welche die LRS-bedingte Beeinträchtigung nach Möglichkeit ausgleichen und dem Schüler mit LRS ermöglichen oder erleichtern sollen, seine Leistungsnachweise unter chancengleichen Bedingungen zu erbringen wie andere Schüler. BayVGH, a. a. O., Rdn. 17; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. Februar 2014 – 3 M 358/13 ‑, NVwZ-RR 2014, 560, juris, Rdn. 7; KMK, Beschluss vom 4. Dezember 2003, a. a. O., S. 3; Esterhaus, „Fater oder Vater?“, VR 2014, 184 (187). Als Maßnahmen des Nachteilsausgleichs kann der Schulleiter Vorbereitungszeiten und Prüfungszeiten angemessen verlängern und sonstige Ausnahmen vom Prüfungsverfahren zulassen, soweit eine besonders schwere Beeinträchtigung des Lesens und Rechtschreibens es bei einem Schüler erfordert (§ 6 Abs. 9 Sätze 1 und 2 APO-S‑I). Auch der Lehrer kann bei einer schriftlichen Arbeit oder Übung zur Bewertung der Rechtschreibleistung in den Fremdsprachen im Einzelfall eine andere Aufgabe stellen, mehr Zeit einräumen oder Vokabelkenntnisse durch mündliche Leistungsnachweise erbringen lassen (Nr. 4.1 Sätze 1 und 2 des LRS-Erlasses). Nach Aktenlage hat Studienrat G. diese Vorgaben erfüllt. Er hat in seinen Stellungnahmen vom 14. März 2014, vom 13. Juli 2014 und vom 29. September 2014 unter anderem ausgeführt, die Maßnahmen der individuellen Förderung und des Nachteilsausgleichs im Fall der Antragstellerin hätten das Vorlesen der Aufgabenstellungen im Plenum sowohl im Unterricht als auch bei Klassenarbeiten, das Angebot individueller Hilfe in Bezug auf Fragen zur Aufgabenstellung und das Angebot einer zusätzlichen Leistung (Vortrag über die Stadt Bristol) umfasst. Der Senat hält diese detaillierte schriftliche Schilderung von Studienrat G. nach Aktenlage für glaubhaft, während die Antragstellerin ihre Gegenbehauptung, er habe Mitschülerinnen das Vorlesen von Aufgabentexten untersagt, nicht glaubhaft gemacht hat. Insbesondere hat sie die nahe liegende Möglichkeit ungenutzt gelassen, die beteiligten Mitschülerinnen oder Mitschüler namentlich zu benennen und entsprechende Versicherungen an Eides statt von ihnen vorzulegen (§ 294 Abs. 1 ZPO). Abgesehen davon könnte ein Verfahrensfehler, selbst wenn er vorläge, allenfalls einen Anspruch der Antragstellerin auf Wiederholung ihrer schulischen Prüfungsleistungen in einem rechtmäßigen Verfahren begründen, also auf Wiederholung der Klasse 6 unter Gewährung des angeblich vorenthaltenen LRS-Nachteilsausgleichs, nicht aber einen Anspruch auf Besserbewertung und Versetzung in die Klasse 7. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. Januar 2008 – 19 E 726/07 ‑, NWVBl 2008, 310, juris, Rdn. 7. 3. Studienrat G. hat sich schließlich auch nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt versteht der Senat die Rüge der Antragstellerin, er habe sich mit der grundsätzlichen Problematik der LRS nicht auseinandergesetzt und gehe verfehlt davon aus, dass sie heilbar sei. Mit diesem Vorwurf unterstellt die Antragstellerin Studienrat G. zu Unrecht eine medizinische Erkenntnis, die er nicht für sich in Anspruch nimmt und auf die es auch nicht ankommt, nämlich ob LRS im medizinischen Sinn vollständig heilbar ist. Dies ist hier unerheblich, weil in der Fachwelt jedenfalls weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass eine LRS bei frühzeitiger Diagnose und ganzheitlicher Therapie jedenfalls so weit linderbar ist, dass ein davon betroffenes Kind große Lernfortschritte erzielen kann. http://www.bvl-legasthenie.de/legasthenie/therapieansaetze.html. Auf dieser Basis hat Studienrat G. etwa die Kennzeichnung von Rechtschreibmängeln damit gerechtfertigt, dass „nur so die besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben vermieden und überwunden werden können“ (Stellungnahme vom 29. September 2014, S. 2). Diese Erwägung ist indessen nicht sachfremd, sondern durch gute Gründe gerechtfertigt. Auch der LRS-Erlass verpflichtet die Schule zu einer gezielten Förderung von Kindern mit besonderen Schwierigkeiten im Erlernen des Lesens und des Rechtschreibens, „damit sich lang andauernde und erhebliche Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens nicht entwickeln“ (Nr. 1.3 Satz 3). Die allgemeinen und die zusätzlichen Fördermaßnahmen bezeichnet Nr. 2 Satz 1 des Erlasses als erforderlich, „um besondere Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben zu vermeiden und zu überwinden“. Die angegriffene Formulierung von Studienrat G. entspricht nahezu wortgleich dieser Erlassbestimmung. Im Übrigen hat auch die Fachärztin Dr. H. in ihrem Attest vom 15. Mai 2014 betreffend die LRS der Antragstellerin festgestellt: „Es liegen zum größten Teil Regelfehler vor, die durch verstärktes Üben behoben werden könnten.“ Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).