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Beschluss

15 L 2262/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:0912.15L2262.24.00
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Tenor
  • 1.

    Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Anfertigung jeder Aufsichtsarbeit im Rahmen des Erstversuchs ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils eine Bearbeitungszeit zu gewähren, die die für die Bearbeitung der Klausuraufgaben gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsdauer um 60 Minuten überschreitet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte.

  • 2.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin für die Anfertigung jeder Aufsichtsarbeit im Rahmen des Erstversuchs ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils eine Bearbeitungszeit zu gewähren, die die für die Bearbeitung der Klausuraufgaben gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsdauer um 60 Minuten überschreitet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 00. August 2024 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellten Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin für die im Rahmen ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung im November 2024 anzufertigenden Klausuren als Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung von mindestens 20 % sowie die Möglichkeit, die Klausuren in einem gesonderten Raum schreiben zu können, zu gewähren, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Das Rechtsschutzgesuch ist gemäß § 123 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 S. 2 VwGO als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung statthaft und auch im Übrigen zulässig. Namentlich hat die Antragstellerin entgegen der Rechtsauffassung des M. Nordrhein-Westfalen (M. ) ein rechtlich schutzwürdiges Interesse an der Entscheidung über ihren Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs. Dies gilt auch dann, wenn sie entsprechend dem Vortrag des M. auch derzeit noch nicht zur Prüfung gemeldet ist. Die begehrte Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs bietet der Antragstellerin schon jetzt einen rechtlich beachtlichen Vorteil. Nach dem derzeitigen Sach‑ und Streitstand steht fest, dass die Antragstellerin im September 2024 in die zweite juristische Staatsprüfung eintritt und im November 2024 die Prüfungsklausuren anzufertigen haben wird. Der Eintritt in das Prüfungsverfahren ist nicht antragsabhängig oder sonst in das Belieben der Antragstellerin gestellt. Gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 JAG meldet vielmehr die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Referendarinnen oder Referendare dem M. im 19. Ausbildungsmonat zur Prüfung. Auch obliegt es der Antragstellerin nicht, die Klausurtermine in der zweiten Staatsprüfung selbst zu bestimmen, da die Aufsichtsarbeiten nach § 53 Abs. 1 S. JAG im 21. Ausbildungsmonat anzufertigen sind. Gründe, die auf einen hiervon abweichenden Ablauf des Prüfungsverfahrens bei der Antragstellerin schließen ließen, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Auch ist die begehrte Entscheidung über die Gewährung eines Nachteilsausgleichs geeignet, die Prüfungsmodalitäten für die im November 2024 anstehenden Aufsichtsarbeiten abschließend zu klären. Die Antragstellerin leidet ‑ wie noch zu zeigen sein wird ‑ dauerhaft an der als Grund für den begehrten Nachteilsausgleich angeführten Lese‑ und Rechtschreibstörung, ohne dass nach Lage der Akten Anlass für die Erwartung besteht, dass sich das Ausmaß der Beeinträchtigung des Lese- und Schreibvermögens bis zu den Klausurterminen im November 2024 rechtserheblich verändern wird. Der danach insgesamt zulässige Rechtsschutzantrag ist allerdings nur teilweise begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung sind zum Teil erfüllt. Die Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor folgenden Umfang einen Regelungsanspruch, der mit dem begehrten Nachteilsausgleich auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist, sowie einen Regelungsgrund glaubhaft gemacht. Eine gerichtliche Entscheidung, die ‑ wie hier ‑ dem grundsätzlich vorläufigen Charakter einer einstweiligen Anordnung durch die Vorwegnahme der Hauptsachenentscheidung zuwider läuft, kommt im Hinblick auf das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die begehrte Regelung zur Abwehr dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls drohender unzumutbarer Nachteile schlechterdings notwendig ist und ein gesteigerter Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch im Hauptsacheverfahren spricht. Vgl. hierzu etwa: Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 29. Auflage 2023, zu § 123 Rdnr. 13 f und 26. Diese Voraussetzungen sind nur im Hinblick auf eine Schreibzeitverlängerung im Umfang von 60 Minuten je Aufsichtsarbeit erfüllt. Gemäß den §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 2 S. 1 JAG stehen dem Prüfling für jede Aufsichtsarbeit im zweiten juristischen Staatsexamen an je einem Tag 5 Stunden zur Verfügung. Prüflingen mit Behinderung kann diese Frist auf Antrag bis zu 2 Stunden verlängert werden (§§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 2 S. 2 JAG). Nach den §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 2 S. 3 JAG kann von einem Prüfling, der einen Nachteilsausgleich begehrt, die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses auf seine Kosten verlangt werden. Gemessen daran hat die Antragstellerin eine im Sinne der §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 2 S. 2 JAG ausgleichsfähige Behinderung nachgewiesen. Dem von der Antragstellerin entsprechend der Forderung des M. vorgelegten Attest der Amtsärztin der Stadt C. vom 00. Oktober 2021 sowie der amtsärztlichen Bescheinigung der Stadt E. vom 00. Juli 2024 ist zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin "… nachweislich eine Lese‑ und Rechtsschreibschwäche …" (Attest vom 00. Oktober 2021) bzw. "… zweifelsfrei eine umschriebene Entwicklungsstörung in Form einer Lese‑ und Rechtsschreibschwäche (ICD-10: F81.0) …" (Bescheinigung vom 00. Juli 2024) vorliegt. Dass nach fachlicher Einschätzung jedenfalls des Amtsarztes der Stadt E. bei der Antragstellerin nicht nur eine Lese‑ und Rechtschreibschwäche, sondern eine Lese‑ und Rechtschreibstörung vorliegt, ist entgegen dem Vortrag des M. nicht ernstlich zweifelhaft. Die von dem Amtsarzt benannte ICD:10-Codenummer F81.0 bezeichnet eine Störung der Lese‑ und Rechtsschreibfertigkeiten, die ihrerseits Ausdruck einer umschriebenen und bedeutsamen Beeinträchtigung in der Entwicklung der Lesefertigkeiten ist, die nicht allein durch das Entwicklungsalter, Visusprobleme oder unangemessene Beschulung erklärbar und keine Folge einer Intelligenzminderung oder Hirnschädigung oder Hirnerkrankung ist. Vgl. etwa Deutsches Institut für Medizinische Dokumentation und Information: https://www.dimdi.de/static/de/klassifikationen/icd/icd-10-who/kode-suche/htmlamtl2006/index.htm?gf80.htm+; Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie, https://www.bvl-legasthenie.de/legasthenie.html; letzter Aufruf jeweils 6. September 2024. Nach Angaben der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie ist die Lese‑ und Rechtschreibstörung dabei durch folgende Umstände gekennzeichnet: Es handelt sich um eine lebenslang anhaltende neurobiologische Entwicklungsstörung. Eine unzureichende Verbindung bestimmter Hirnareale führt zu einer Verlangsamung der Hirnfunktionen beim Lesen und Schreiben und zu einer Rechtschreibstörung. Die Lesegeschwindigkeit ist deutlich herabgesetzt. Wegen der verlangsamten Repräsentation einzelner Wörter im Gehirn ist auch das Textverständnis erheblich beeinträchtigt. Die Rechtschreibstörung beruht auf der unzureichenden Fähigkeit, die lautliche Repräsentation den Buchstaben zuzuordnen. So: BVerfG, Urteil vom 22. November 2023, 1 BvR 2577/15, juris Rdnr. 38, das den Begriff der Lese‑ und Rechtschreibstörung wohl synonym zu dem der Legasthenie verwendet. Die in dem amtsärztlichen Attest vom 00. Juli 2024 in Bezug genommene Bescheinigung der Sprachtherapeutin S. der Praxis der Akademischen Sprachtherapeutin und Diplomierten Legasthenie- und Dyskalkulietrainerin S1. vom 00. Mai 2020 bezeichnet ebensolche Einschränkungen der Lese‑ und Rechtsschreibfähigkeiten bei der Antragstellerin. Deren dortige Bezeichnung als "Lese‑ und Rechtsschreibschwäche", die sich auch in dem amtsärztlichen Attest vom 00. Juli 2024 wiederfindet, beruht deshalb offensichtlich nicht auf einer Diagnose, die nicht dem ICD:10-Code F81.0 widerspricht, sondern allenfalls auf einer sprachlichen Ungenauigkeit. Vgl. zu der nicht einheitlichen Differenzierung der Begrifflichkeiten durch Fachleute, Ärzte und Gesetzgeber: Bundesverband Legasthenie & Dyskalkulie, www.bvl-legasthenie.de. Der Verwertung der amtsärztlichen Atteste zu Gunsten der Antragstellerin stehen auch die vom M. im Übrigen vorgetragenen rechtlichen Bedenken nicht entgegen. Soweit das M. im Hinblick auf die amtsärztliche Bescheinigung vom 00. Juli 2024 kritisiert, diese sei "… federführend …" von einer Psychologin erstellt, greift der – im Übrigen auch nicht näher substantiierte ‑ Einwand nicht durch. Offenbleiben kann dabei, in welchem Umfang die Psychologin an der Untersuchung der Antragstellerin und / oder der fachlichen Bewertung der erhobenen Befunde mitgewirkt hat. Die Bescheinigung vom 00. Juli 2024 ist nicht nur von der Psychologin, sondern auch von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie gezeichnet. Gründe, die fachliche Qualifikation des Amtsarztes in Abrede zu stellen, zeigt der Vortrag des M. indes ebenso wenig auf wie Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen könnten, der Amtsarzt habe das Attest lediglich formaliter unterschrieben, ohne sich dessen Inhalt ‑ wenn und soweit dieser nicht ohnehin auf eigene Feststellungen zurückgeht ‑ aufgrund seiner fachlichen Expertise auch in der Sache zu eigen zu machen. Die zu Gunsten der Antragstellerin in den Attesten getroffenen ärztlichen Feststellungen sind auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere gilt dies im Hinblick auf den Vortrag des M. , die amtsärztliche Bescheinigung vom 00. Juli 2024 lasse nicht erkennen, dass der dort gestellten Diagnose eine fachmedizinisch methodisch korrekte Untersuchung der Antragstellerin vorangegangen ist. Im Hinblick auf gesundheitliche Gründe, auf die der Prüfling einen Rücktritt von einer Prüfung stützt, ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass dieser sich grundsätzlich auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin verlassen können muss. Zwar obliegt es der Beurteilung des Gerichts, ob eine vom Prüfling geltend gemachte Erkrankung zu seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat und deshalb als "wichtiger Grund" anzuerkennen ist. Besteht aber kein Anlass zu der Annahme, der Prüfling sei nur unerheblich in seiner körperlichen oder psychischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und deshalb entgegen der in einem amtsärztlichen Attest "befürworteten Prüfungsunfähigkeit" doch prüfungsfähig gewesen, so wird die Prüfungsbehörde ihrer Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder das Versäumen des Prüfungstermins vorgelegen hat, das amtsärztliche Attest zugrunde legen müssen, wenn sie keine anderslautenden Erkenntnisse hat oder durch eingehende ärztliche Begutachtung gewinnen kann. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1993, 6 B 9.93, juris Rdnr. 3; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 28. Juli 2022, 6 B 456/22, juris, Rdnr. 11, und Urteil vom 3. November 2005, 14 A 3101/03, juris Rdnr. 29. Für den gemäß §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 2 S. 2 JAG zu führenden Nachweis der Voraussetzungen, unter denen ein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, gelten diese Grundsätze sinngemäß. Hiergegen sprechende Gründe hat das M. ebenso wenig dargetan wie Anhaltspunkte für die Annahme, bei den von der Antragstellerin vorgelegten amtsärztlichen Bescheinigungen handele es sich um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen. Der amtsärztlich gestellten Diagnose liegt vielmehr ausweislich des Attestes vom 00. Juli 2024 nicht nur eine Untersuchung der Antragstellerin durch den Amtsarzt selbst zu Grunde, sondern auch die vorerwähnte Bescheinigung der Sprachtherapeutin S. vom 00. Mai 2020. Dabei beruht die seitens der Sprachtherapeutin der Antragstellerin attestierte Lese‑ und Rechtsschreibschwäche auf dem Ergebnis durchgeführter Lese‑ und Schreibtests, die sie in der Bescheinigung mit "Salzburger Lese- und Rechtsschreibtest" (SLRT‑II) und "Hamburger Schreib-Probe Basiskompetenz" (HSP 5‑10 B) ebenso benannt hat wie die durch die Anwendung der Testverfahren gewonnenen Ergebnisse. Anhaltspunkte dafür, dass diese Testverfahren zur Feststellung einer Lese‑ und Rechtschreibstörung ungeeignet oder nicht fachgerecht durchgeführt worden sind, liegen nicht vor. Insbesondere gehört eine Magnetresonanztomografie nicht zu den vorgesehenen Diagnoseverfahren. Vgl. Leitlinie S 3 „Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen mit Lese- und/oder Rechtschreibstörung“ vom 23. April 2015, www.register.awmf.org/de/leitlinien/detail/028-044. Nachvollziehbare Gründe, weswegen sich der Amtsarzt nicht auch auf die früher durchgeführte Diagnostik stützen durfte, trägt das Landesprüfungsamt nicht vor. Nach dem amtsärztlichen Attest vom 00. Juli 2024 besteht aufgrund der diagnostizierten Lese- und Rechtschreibstörung eine deutlich verlangsamte Lesegeschwindigkeit und eine Beeinträchtigung des sinnentnehmenden Lesens. Damit erschöpft es sich nicht in einer bloßen Diagnose, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2024, 19 B 400/24, juris Rdnr. 6, und bietet auch keinen verifizierbaren Anlass für die Annahme, dass der gestellten Diagnose einer Lese‑ und Rechtsschreibstörung fachlich nicht korrekt ermittelte Befundtatsachen zu Grunde liegen. Bei der diagnostizierten Lese‑ und Rechtschreibstörung der Antragstellerin handelt es sich auch um eine Beeinträchtigung ihres Leistungsvermögens, die mit Blick auf das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG) dem Ausgleich der Nachteile zugänglich ist, die diese Schwäche für die Anfertigung von Klausuren im zweiten juristischen Staatsexamen bedeutet. Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall unmittelbar aufgrund des Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Aus diesem Grund muss die Ausgleichsmaßnahme im Einzelfall nach Art und Umfang so bemessen sein, dass der Nachteil nicht „überkompensiert“ wird. Die typische Ausgleichsmaßnahme in schriftlichen Prüfungen ist die Verlängerung der Bearbeitungszeit; in Betracht kommt auch die Benutzung technischer Hilfsmittel. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, 6 C 35/14, juris Rdnr. 15 f. Ein Nachteilsausgleich darf danach nur insoweit gewährt werden, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet und rechtfertigt die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs daher nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Dementsprechend gehören Prüfungsstress und Examensängste, die zumeist in den spezifischen Belastungen der Prüfungen wurzeln und denen jeder Kandidat je nach Konstitution mehr oder weniger ausgesetzt ist, im Allgemeinen zum Risikobereich des Prüflings. Handelt es sich dagegen um Behinderungen, die nicht die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, sondern nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, ist dies in der Prüfung in Form eines Nachteilsausgleichs angemessen zu berücksichtigen. Dabei sind die maßgeblichen Feststellungen nicht nach allgemeinen Krankheitsbildern, sondern stets individuell zu treffen und auf dieser Grundlage zu bewerten. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021, 6 B 986/21, Rdnr. 10 f.; vgl. auch OVG Nds., Beschluss vom 24. Juni 2019, 2 ME 570/19, juris Rdnr. 15; BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, 6 C 35/14, juris Rdnr. 18 f., (zur Legasthenie); Jeremias, Dauerleiden und Nachteilsausgleich im Prüfungsrecht, NVwZ 2019, 839, 840 f. Die im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens anzufertigenden schriftlichen Arbeiten betreffen nicht nur die Frage, ob der Prüfling über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr soll ‑ wie sich aus § 47 S. 1 JAG i. V. m. § 39 Abs. 1 bis 3 JAG NRW ergibt ‑ gerade auch überprüft werden, ob der Prüfling in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Einsatz der für eine praktische juristische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung erforderlichen Fertigkeiten auch anzuwenden und umzusetzen. Zu diesen Fertigkeiten zählt unter anderem die ‑ insbesondere im Rahmen einer richterlichen oder anwaltlichen Tätigkeit während einer mündlichen Verhandlung erforderliche ‑ Fähigkeit, einen Sachverhalt unter zeitlichem Druck aufzunehmen, zu verstehen und einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen sowie hierbei unmittelbar und gedankenschnell auf das Vorbringen der Beteiligten oder des Gerichts bzw. auf sich hieraus ergebende neue prozessuale Situationen zu reagieren. Prüfungsgegenstand der Klausuren im juristischen Vorbereitungsdienst ist daher auch die (gedanklich-intellektuelle) Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens unter Aufsicht. Vgl. zu den im Rahmen des Vorbereitungsdienstes anzufertigenden schriftlichen Arbeiten: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021, 6 B 986/21, juris Rdnr. 17 f. unter Verweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012, 14 E 467/12, juris Rdnr. 4, und vom 10. Oktober 2014, 14 E 680/14, juris Rdnr. 8, sowie VG Bremen, Urteil vom 20. Juli 2015, 1 K 257/14, juris Rdnr. 33 (zur staatlichen Pflichtfachprüfung). Dies zu Grunde gelegt ergibt sich in Anbetracht der bei der Antragstellerin diagnostizierten Lese‑ und Rechtsschreibstörung ihr Anspruch auf Gewährung einer Schreibzeitverlängerung als Nachteilsausgleich. Obwohl die Aufsichtsarbeiten zeitgebunden anzufertigen sind, bezieht sich die eingeschränkte Fähigkeit der Antragstellerin, Texte zu lesen und inhaltlich zu erfassen, entgegen der Rechtsauffassung des Landesprüfungsamtes nämlich nicht auf eine der in der zweiten juristischen Staatsprüfung durch die Klausuren nachzuweisende Fähigkeit. Weder den vorwähnten Definitionskriterien einer Lese‑ und Rechtschreibstörung nach ICD:10 F.81.0 noch der amtsärztlichen Bescheinigung der Stadt E. vom 00. Juli 2024 oder dem amtsärztlichen Attest vom 00. Oktober 2021 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Lese‑ und Rechtschreibstörung der Antragstellerin um eine Teilleistungsstörung handelt, die mit einer Einschränkung ihrer allgemeinen intellektuellen Fähigkeiten einhergeht. Die in der amtsärztlichen Bescheinigung vom 00. Juli 2024 angesprochenen Probleme der Antragstellerin "… bei der Strukturierung von Aufgaben …", beruhen nach amtsärztlicher Auffassung nicht auf einem bei ihr nur eingeschränkt vorhandenem Denkvermögen. Sie sind vielmehr Folge des Umstandes, dass die Antragstellerin in der Prüfungssituation "… unter dem Zeitdruck der regulären und für sie zu kurzen Bearbeitungszeit …" leidet. Mithin lässt die Lese‑ und Rechtschreibstörung die Fähigkeit der Antragstellerin unberührt, einen juristischen Fall zu durchdringen und in angemessener Zeit eine Lösung zu entwickeln. Sie betrifft vielmehr nur die technische Umsetzung ihrer vorhandenen geistigen Fähigkeiten, sei es im Rahmen der Rezeption des Sachverhalts, sei es im Rahmen der (hand‑)schriftlichen Darlegung des gefundenen Ergebnisses. Vgl. jeweils in Bezug auf Klausuren in juristischen Staatsprüfungen: Hess. VGH, Beschluss vom 3. Januar 2006, 8 TG 3292/05, Rdnr. 8 (Legasthenie); OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021, 6 B 986/21, juris Rdnr. 22 (chronische Sehnenscheidenentzündung). Die Antragstellerin benötigt lediglich überdurchschnittlich viel Zeit, um schriftliche Texte aufzunehmen und ihre Gedanken aufzuschreiben. Aufgrund dessen und ihrer fehlerbehafteten Rechtschreibung ist sie beeinträchtigt, ihre als solche im Übrigen nicht eingeschränkte intellektuelle Befähigung darzustellen, das heißt, ihre tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten in schriftlichen Prüfungen nachzuweisen. Vgl. insoweit zu den Folgen einer Legasthenie: BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015, 6 C 35/14, juris Rdnr. 18. Den Kern der Leistungsanforderungen in der juristischen Staatsprüfung lässt dies unberührt. Er besteht in dem Nachweis der intellektuellen Befähigung, vorhandene juristische Kenntnisse und hierauf gründend Lösungsideen zu einem unbekannten Rechtsfall zu entwickeln und gegliedert und nachvollziehbar darstellen zu können. Vgl. auch VG Schwerin, Beschluss vom 25. Juli 2019, 4 B 1320/19 SN –, juris Rdnr. 21. Anders als das M. meint, ist die Feststellung der Lesegeschwindigkeit und Rechtschreibung bzw. die Fähigkeit, Texte schnell zu er- bzw. verfassen, keine in der zweiten juristischen Staatsprüfung schwerpunktmäßig nachzuweisende Kompetenz, obwohl der Vortrag des M. zutrifft, dass in der praktischen Arbeit im Richteramt und im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst häufig, wenn nicht gar überwiegend verschriftlichtes Vorbringen erfasst und schriftliche Ausarbeitungen verfasst werden müssen. Im Berufsalltag steht hierfür aber ‑ von Ausnahmen abgesehen ‑ nicht nur ein anlassbezogen vorgegebenes, eng begrenztes Zeitfenster zur Verfügung. Im Übrigen hätte die Rechtsauffassung des M. zur Folge, dass körperliche Behinderungen ‑ wie etwa die Einschränkung des Sehvermögens, eine Spastik oder auch eine chronische Sehnenscheidenentzündung ‑ per se keinem Nachteilsausgleich zugänglich wären, was auch der Vorstellung des Gesetzgebers zuwiderliefe, der mit den §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 S. 2 JAG auch für die Aufsichtsarbeiten des zweiten juristischen Staatsexamens die Möglichkeit vorgesehen hat, Prüflingen mit einer Behinderung für die Aufsichtsarbeiten eine um bis zu zwei Stunden verlängerte Bearbeitungszeit zu gewähren. Der danach dem Grunde nach bestehende Anspruch der Antragstellerin auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs ist dem Umfang nach indes nur als Anspruch auf Verlängerung der Bearbeitungszeit für jede Aufsichtsarbeit um 60 Minuten glaubhaft gemacht. Dies entspricht bei der gemäß den §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 2 S. 1 JAG regelmäßig zur Verfügung stehenden Bearbeitungszeit von 5 Zeitstunden der Untergrenze der in dem amtsärztlichen Attest vom 00. Juli 2024 enthaltenen Empfehlung einer Schreibzeitverlängerung von "mindestens 20 %" der Regelbearbeitungszeit. Da das der Antragstellerin vor der ersten juristischen Prüfung ausgestellte amtsärztliche Attest vom 00. Oktober 2021 die Empfehlung einer Schreibzeitverlängerung von 30 Minuten für die dort ebenfalls fünfstündigen Klausuren (§ 13 Abs. 1 S. 1 JAG) enthielt, ist die amtsärztliche Forderung nach einer im Vergleich zu den Klausuren des ersten juristischen Staatsexamens im Umfang verdoppelten Schreibzeitverlängerung nachvollziehbar. Der Leseaufwand, der erforderlich ist, um die jeweilige Aufgabenstellung und den ihr zu Grunde liegenden Sachverhalt in Klausuren der zweiten juristischen Staatsprüfung zu erfassen, ist ungleich größer als in der ersten juristischen Staatsprüfung. Während in diesem Examen Fallfragen zu kurz gefassten und unstreitigen Sachverhalten zu bearbeiten sind, basieren die in der zweiten juristischen Staatsprüfung zu bewältigenden Prüfungsaufgaben auf Aktenauszügen mit deutlich komplexeren Sachverhalten, die in der Regel nicht nur unstreitige Elemente enthalten, sondern auch und gerade wechselseitig streitiges Vorbringen. Angesichts dessen spricht unter Berücksichtigung der dem Amtsarzt aufgrund seiner Fachkompetenz zuzubilligenden Einschätzungsprärogative nichts dafür, dass eine Schreibzeitverlängerung von 60 Minuten die bei der Antragstellerin nachgewiesene deutlich verlangsamte Lesegeschwindigkeit überkompensiert. Soweit in der amtsärztlichen Bescheinigung vom 00. Juli 2024 eine Verlängerung der Bearbeitungszeit um mehr 20 % ebenso befürwortet wird wie die Bearbeitung der Klausuraufgaben durch die Antragstellerin in einem ihr zur Verfügung gestellten separaten Raum, fehlt es diesen Empfehlungen hingegen an einer nachvollziehbaren amtsärztlichen Begründung. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragstellerin durch das M. für die erste juristische Prüfung ein über die Gewährung einer Schreibzweitverlängerung von 30 Minuten hinaus gehender Nachteilsausgleich gewährt worden ist, hätte in der amtsärztlichen Bescheinigung vom 00. Juli 2024 dargelegt werden müssen, warum eine bloße Verdoppelung der Schreibzeitverlängerung auf 60 Minuten je Klausur aus amtsärztlicher Sicht zur Kompensation der Lese‑ und Rechtschreibstörung der Antragstellerin in der zweiten juristischen Prüfung nicht genügt. Hierzu verhält sich das amtsärztliche Attest vom 00. Juli 2024 indes nicht. Keine schlüssige Begründung enthält das Attest vom 00. Juli 2024 auch, soweit der Amtsarzt es dort als "sinnvoll und notwendig" bezeichnet hat, der Antragstellerin für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten einen separaten Raum zur Verfügung zu stellen. Warum die nach der amtsärztlichen Bescheinigung bei einer Lese‑ und Rechtsschreibstörung gegebene erhöhte Ablenkbarkeit eine solche Maßnahme neben der Schreibzeitverlängerung erfordert, ergibt sich aus dem Attest nicht. Sie entspricht auch nicht dem, was die Antragstellerin selbst zur Kompensation ihrer Einschränkung der Lese‑ und Rechtschreibfertigkeiten für erforderlich hält. So hat sie dem Landesjustizprüfungsamt gegenüber vorprozessual lediglich als Nachteilsausgleich eine Schreibzeitverlängerung beantragt, ohne geltend zu machen, dass diese ihr als Nachteilsausgleich im ersten juristischen Staatsexamen allein zugebilligte Maßnahme unzureichend gewesen ist. Die Antragstellerin hat auch einen Regelungsgrund glaubhaft gemacht. Ihr ist es nicht zuzumuten, sich ohne Nachteilsausgleich den Aufsichtsarbeiten im November 2024 zu unterziehen, um sich nach etwaigen Erfolg in einem Hauptsacheverfahren, dessen Dauer derzeit auf weit mehr als ein Jahr zu veranschlagen ist, den Aufsichtsarbeiten erneut zu unterziehen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 VwGO. Dabei war das Interesse der Antragstellerin an der begehrten Schreibzeitverlängerung einerseits und der beantragten Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in einem separaten Klausurraum andererseits gleich zu gewichten. Ausgehend hiervon ergibt sich die aus dem Tenor ersichtlich Kostenquote. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Der danach im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 5.000,00 Euro war hier nicht zu mindern, da das vorläufige Rechtsschutzgesuch auf die Vorwegnahme die Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung: (1) Prozesskostenhilfe bewilligende Beschlüsse sind für die Beteiligten unanfechtbar. Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sind für die Beteiligten unanfechtbar, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Im Übrigen kann gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Insoweit ist die Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (3) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.