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Beschluss

6 L 2497/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:1001.6L2497.25.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin für die Anfertigung ihrer Klausuren in der zweiten juristischen Staatsprüfung eine Verlängerung der Schreibzeit um 20 % pro Aufsichtsarbeit zu gewähren, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Die Voraussetzungen für den begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Verwaltungsgericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss sowohl die Eilbedürftigkeit der begehrten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch seine materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft machen, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO). Da der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Nachteilsausgleich eine Vorwegnahme der Hauptsache bewirkt, wohl anders: OVG NRW, Beschluss vom 16. April 2024 – 14 B 296/24 –, n.v., S. 3 f., sind gesteigerte Anforderungen an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch zu stellen. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO mit seinem eingeschränkten Prüfungsmaßstab dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, kommt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur ausnahmsweise aus Gründen effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) in Betracht, wenn das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich anzustellenden summarischen Prüfung bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten erkennbar Erfolg haben wird und dem Antragsteller ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. September 2017 – 1 WDSVR 4.17 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2022 – 6 B 870/22 –, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2021 – 6 B 1769/20 –, juris, Rn. 4. Dies zugrunde gelegt ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Eine Verlängerung der Bearbeitungszeit für die im zweiten juristischen Staatsexamen anzufertigenden Klausuren steht der Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht zu. Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen – JAG NRW –), wonach die fünfstündige Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung für Prüflinge mit Behinderung auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden kann. Der in den vorgenannten Vorschriften normierte Anspruch auf einen Nachteilsausgleich entspringt dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot der Chancengleichheit. Das Gebot der Chancengleichheit soll sicherstellen, dass alle Prüflinge möglichst gleiche Chancen haben, die Leistungsanforderungen zu erfüllen. Zu diesem Zweck sollen die Bedingungen, unter denen die Prüfung abgelegt wird, für alle Prüflinge möglichst gleich sein. Es müssen grundsätzlich einheitliche Regeln für Form und Verlauf der Prüfungen gelten; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Allerdings sind einheitliche Prüfungsbedingungen geeignet, die Chancengleichheit derjenigen Prüflinge zu verletzen, deren Fähigkeit, ihr vorhandenes Leistungsvermögen darzustellen, erheblich beeinträchtigt ist. Daher steht diesen Prüflingen ein Anspruch auf Änderung der einheitlichen Prüfungsbedingungen im jeweiligen Einzelfall aufgrund des Gebots der Chancengleichheit zu. Den Schwierigkeiten des Prüflings, seine vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten unter Geltung der einheitlichen Bedingungen darzustellen, muss durch geeignete Ausgleichsmaßnahmen Rechnung getragen werden. Dieser Nachteilsausgleich ist erforderlich, um chancengleiche äußere Bedingungen für die Erfüllung der Leistungsanforderungen herzustellen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 – 6 C 35.14 –, juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2010 – 14 A 1735/09 –, juris, Rn. 34 ff., und Beschluss vom 13. Juli 2021 – 6 B 986/21 –, juris, Rn. 6 ff. Ein Nachteilsausgleich darf aber nur insoweit gewährt werden, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst. Vgl. Jeremias, in: Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 301e; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 6 B 986/21 –, juris, Rn. 10. Der Grundsatz der Chancengleichheit gebietet und rechtfertigt die Rücksichtnahme auf persönliche Belastungen des Prüflings in Form eines Nachteilsausgleichs daher nicht, wenn der Prüfling auch erweisen soll, dass er solche Schwierigkeiten bewältigen kann und mithin die Grundvoraussetzungen der durch die Prüfung zu ermittelnden Eignung für einen bestimmten Beruf oder eine bestimmte Ausbildung besitzt. Beeinträchtigungen, die die aktuell geprüften Befähigungen betreffen, mithin nicht nur den Nachweis der vorhandenen Befähigung erschweren und die in der Prüfung und auch in dem angestrebten Beruf durch Hilfsmittel ausgeglichen werden können, begründen keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 6 B 986/21 –, juris, Rn. 12, m.w.N. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Nachteilsausgleich durch eine Verlängerung der Schreibzeit voraussichtlich nicht zu. Die bei ihr vorliegende prälinguale Taubheit bewirkt eine Verminderung ihrer Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die geforderte Prüfungsleistung und ist einem Nachteilsausgleich daher nicht zugänglich. In der ärztlichen Bescheinigung der Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Bundesstadt R., Frau Dr. S. G., vom 1. August 2025 wird die Beeinträchtigung der Antragstellerin dahingehend beschrieben, dass die frühkindliche Entwicklung der Fertigkeiten, Hören, Sprachverständnis und sprachlicher Ausdruck bedeutsam eingeschränkt gewesen sei. Ein Aufholen der frühkindlich entstandenen Defizite durch Hörhilfen sei aus entwicklungsphysiologischen Gründen nur bedingt möglich gewesen. Dies betreffe auch den im Laufe des Lebens wachsenden Wortschatz. Die infolge der prälingualen Taubheit beeinträchtigte Kommunikationsfähigkeit führe, was auch die Oberärztin und ärztliche Leitung des Deutschen HörZentrums X., Frau Prof. Dr. S. Y. in ihrem Schreiben vom 16. April 2025 bestätigt, zu einem verlangsamten Erfassen und Formulieren von Texten. Beim Lesen und Erstellen von Texten seien eine bedeutend höhere Anstrengung und ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Zu der bei ihr vorliegenden prälingualen Taubheit hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vom 13. August 2025 ausgeführt, dass ihre Kommunikationsfähigkeit in der schriftlichen und der gesprochenen Sprache lebenslänglich beeinträchtigt sei. Konkret bestünden in den schriftlichen Klausuren Nachteile bei der Erfassung von Schriftsprache sowie dem Formulieren von Sachverhalten. Demnach benötige sie beim Lesen und Erstellen von Texten einen erhöhten Zeitaufwand. Der erhöhte Zeitaufwand beziehe sich dabei auf die "Aufnahme" und die "Wiedergabe" von Sprache, jedoch nicht auf die Verarbeitung dieser. Die Hörbehinderung beeinträchtige nicht ihre Intelligenz und damit auch nicht ihre juristische Fähigkeit, die Fälle sachgerecht zu lösen. Die von ärztlicher Seite und durch die Antragstellerin beschriebenen Beeinträchtigungen betreffen unmittelbar die mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit und sind daher nicht ausgleichsfähig. Die im zweiten juristischen Staatsexamen anzufertigenden schriftlichen Arbeiten betreffen nicht nur die Frage, ob der Prüfling über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr soll – wie sich aus § 47 Satz 1 JAG NRW i.V.m. § 39 Abs. 1 bis 3 JAG NRW ergibt – gerade auch überprüft werden, ob der Prüfling in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Einsatz der für eine praktische juristische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung erforderlichen Fertigkeiten anzuwenden und umzusetzen. Hierzu zählt u.a. die Fähigkeit, einen Sachverhalt unter zeitlichem Druck aufzunehmen, zu verstehen und einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2024 – 15 L 2262/24 –, juris, Rn. 45; zu den im Rahmen des Vorbereitungsdienstes anzufertigenden schriftlichen Arbeiten: OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 – 6 B 986/21 –, juris, Rn. 17. Demnach betrifft die geltend gemachte Beeinträchtigung der Sprachaufnahme und ‑wiedergabe der Antragstellerin gerade ihre intellektuellen Fähigkeiten in Prüfungssituationen, einen Sachverhalt in einer vorgegebenen Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen bzw. fachliche Fragen innerhalb eines begrenzten zeitlichen Rahmens zu erfassen und zutreffend zu beantworten. Bei der ärztlich beschriebenen Herabsetzung der Bearbeitungsgeschwindigkeit handelt es sich nicht bloß um eine technische Einschränkung, eine an sich vorhandene Leistungsfähigkeit umzusetzen. Vielmehr spricht der Umstand, dass die Antragstellerin für eine korrekte inhaltliche Erfassung von Texten und dem Verstehen der Bedeutung einzelner Worte mehr Zeit benötigt und auch für die Formulierung ihrer Ausführungen zusätzliche Bearbeitungszeit aufwenden muss, für eine Verminderung der Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Prüfungsanforderungen. Dies gilt unbeschadet der fachärztlichen Einschätzung in den vorgelegten Attesten, wonach die Intelligenz der Antragstellerin nicht eingeschränkt ist. Denn bei der Frage, ob bei einem Prüfling mit Blick auf die nachzuweisenden Kompetenzen eine ausgleichsfähige Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit vorliegt, handelt es sich nicht um eine rein medizinische Frage, sondern vor allem auch eine (Prüfungs)Rechtsfrage. Vgl. zur Frage der Prüfungsunfähigkeit etwa OVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2003 – 14 A 3044/01 –, juris, Rn. 18. Der Einwand der Antragstellerin, ihr sei für die Bearbeitung der Aufsichtsarbeiten in der Staatlichen Pflichtfachprüfung mit Bescheid vom 2. Juni 2022 eine Schreibzeitverlängerung von jeweils 75 Minuten gewährt worden, führt nicht zu einer anderen Bewertung. Denn ein etwaiger Anspruch auf Gleichbehandlung besteht nur gegenüber dem jeweils handelnden Hoheitsträger, beim (für die erste juristische Staatsprüfung zuständigen) Justizprüfungsamt und dem Landesjustizprüfungsamt handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Behörden. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 4. Oktober 2022 – 6 L 1580/22 –, n.v., S. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der danach im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert von 5.000 Euro war hier nicht zu mindern, da das vorläufige Rechtsschutzgesuch auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.