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Beschluss

15 L 2141/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2024:1031.15L2141.24.00
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Leitsätze

Adressat einer Verfügung nach § 33 Abs. 2 BBiG kann auch derjenige sein, der weder Ausbildende noch Ausbilder oder Ausbildungshelfer im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist, aber mittelbar rechtlich oder faktisch die Möglichkeit hat, über Einstellung und Ausbildung zu entscheiden bzw. dort maßgeblich mitzuwirken

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6148/24 wird betreffend die Regelung in Ziff. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2024 wiederhergestellt;im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. 

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Adressat einer Verfügung nach § 33 Abs. 2 BBiG kann auch derjenige sein, der weder Ausbildende noch Ausbilder oder Ausbildungshelfer im Sinne des Berufsbildungsgesetzes ist, aber mittelbar rechtlich oder faktisch die Möglichkeit hat, über Einstellung und Ausbildung zu entscheiden bzw. dort maßgeblich mitzuwirken 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6148/24 wird betreffend die Regelung in Ziff. 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2024 wiederhergestellt;im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu ¾ und die Antragsgegnerin zu ¼. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 2. August 2024 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 15 K 6148/24 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2024 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Es ist nach § 123 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Regelungen des angefochtenen Bescheides, nach denen dem Antragsteller gemäß § 33 Abs. 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden untersagt (Ziff. 1) und er verpflichtet wird, die mit den Betrieben der R. GmbH und R. H. GmbH bestehenden Ausbildungsverhältnisse mit Frau E. P. und Herrn O. C. zu beenden und dies nachzuweisen (Ziff. 2), und die Löschung der genannten Ausbildungsverhältnisse aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BBiG durch die Antragsgegnerin angeordnet wird (Ziff. 3), ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat die Vollziehungsanordnung mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Begründung versehen. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 20 B 822/18 –, juris, Rdnr. 6 ff. m.w.N. Die Ausführungen der Antragsgegnerin lassen erkennen, dass sie geprüft hat, ob im Fall des Antragstellers abweichend vom Regelfall des § 80 Abs. 1 VwGO ausnahmsweise der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs aus Gründen des überwiegenden Vollziehungsinteresses gerechtfertigt ist. Die Antragsgegnerin führt im angefochtenen Bescheid aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil den dem Antragsteller zur Ausbildung in seinem Betrieb anvertrauten jungen Menschen ansonsten bis zur Bestandskraft des Bescheides oder Rechtskraft einer diesbezüglichen gerichtlichen Entscheidung nicht der notwendige Schutz und die erforderliche Fürsorge geboten werde. Das Recht der Auszubildenden, von Verstößen gegen das Berufsbildungsgesetz verschont zu bleiben, sei ein hohes Rechtsgut, dessen Sicherung nicht bis zur eventuellen Bestandskraft des Bescheides aufgeschoben werden könne. Damit ist dem Gebot des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hinreichend Genüge getan. Lassen sich im Gefahrenabwehrrecht für die Anordnung der sofortigen Vollziehung oftmals keine anderen Gründe anführen als diejenigen, die bereits für das ordnungsrechtliche Einschreiten maßgeblich waren, so genügt es zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung regelmäßig, wenn die Behörde – wie hier die Antragsgegnerin – die für diese Fallgruppen typischen Interessenlagen aufzeigt und deutlich macht, dass sie dem konkreten Fall entsprechen. 2. Die sofortige Vollziehung der Regelungen in Ziff. 1 und Ziff. 3 des angefochtenen Bescheides steht auch im Übrigen mit den hierfür maßgeblichen Rechtsvorschriften in Einklang. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache als Ergebnis einer Interessenabwägung die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise wiederherstellen, soweit die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet hat. Dabei überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung einer Verfügung, wenn entweder der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil an der sofortigen Vollziehung einer solchen Regelung kein öffentliches Interesse besteht, oder wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung zwar einer Rechtskontrolle Stand hält, gleichwohl aber das Allgemeininteresse an ihrer sofortigen Vollziehung dem Aufschubinteresse des Betroffenen nicht vorgeht. Keine der beiden Voraussetzungen ist in Bezug auf die Regelungen zu Ziff. 1 und Ziff. 3 hier erfüllt. Die Interessenabwägung fällt vielmehr zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Die Regelungen in Ziff. 1 und Ziff. 3 der Untersagungsverfügung erweisen sich bei summarischer Prüfung nämlich als rechtmäßig. a) Die Untersagungsverfügung vom 17. Juli 2024 ist zunächst frei von formellen Rechtsfehlern. Die Antragsgegnerin ist gemäß §§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 2, 71 Abs. 2, 104 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) – welcher die hier maßgeblichen Regelungen unverändert gelassen hat – i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und die Angelegenheiten der Berufsbildung im Rahmen der Handwerksordnung (HwO) sowie die Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) vom 5. September 2006 (GV. NRW. S. 446), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Juni 2024 (GV. NRW. S. 408) (BBiGZustVO), als zuständige Stelle bzw. Behörde für die getroffenen Entscheidungen sachlich zuständig. Die von der Antragsgegnerin vor Erlass des angefochtenen Bescheides durchgeführte Anhörung des Antragstellers genügt den gesetzlichen Anforderungen. Nach §§ 28 VwVfG NRW, 33 Abs. 3 Satz 1 BBiG sind vor der Untersagung die Beteiligten zu hören. Die Anhörung dient dem rechtlichen Gehör vor Erlass einer belastenden Maßnahme und umfasst auch die Möglichkeit zur Akteneinsicht. BVerfG, Beschluss vom 13. April 2010 – 1 BvR 3515/08 –, juris, Rdnr. 36; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 28 Rdnr. 36. Keinen Bedenken begegnet der Umfang der dem Antragsteller gewährten Akteneinsicht. Zwar hat der Antragsteller im Anhörungsverfahren die Protokolle der Aussagen der von der Antragsgegnerin im Zeitraum vom Mai 2023 bis Dezember 2023 als Zeugen angehörten Auszubildenden nicht im Volltext, sondern nur eine anonymisierte Zusammenfassung der Kernaussagen erhalten und auch die Namen der ihn belastenden Personen nicht erfahren. Die Antragsgegnerin war aber berechtigt, dem Antragsteller diese Aktenbestandteile vorzuenthalten. Nach § 29 Abs. 2 3. Alt. VwVfG NRW ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der berechtigten Interessen dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Personenbezogene Daten sind grundsätzlich ihrem Wesen nach geheimhaltungsbedürftig. Bei personenbezogenen Daten besteht ein privates Interesse an der Geheimhaltung, das grundrechtlich geschützt ist. Geschützt sind nicht nur personenbezogene Daten, die ohne Weiteres zur Identifikation der Person führen, sondern auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn die Mitteilungen Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Antragstellers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht. Das gilt grundsätzlich auch im Fall von Personen, die einer Behörde im Zuge von Ermittlungen Auskunft geben. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 20 F 11/10 –, juris, Rdnr. 10 (zur wortgleichen Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO a.F. – heute § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen an einer Geheimhaltung seiner persönlichen Daten tritt im Falle des Informantenschutzes das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der behördlichen Aufgabenwahrnehmung. Sind Behörden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben auf Angaben Dritter angewiesen, dürfen sie zum Schutz des Informanten dessen Identität geheim halten. Denn Behörden werden die für eine effektive Aufgabenerfüllung unentbehrlichen Informationen von Seiten Dritter in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zusichern. Nicht jede öffentliche Aufgabe rechtfertigt indes die Annahme, Informationen von Seiten Dritter seien zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe unerlässlich. Die Aufgabe, auf die die behördlichen Ermittlungen ausgerichtet sind, muss vielmehr dem Schutz gewichtiger Rechtsgüter dienen. Der Geheimhaltungsgrund des Informantenschutzes setzt eine öffentliche Aufgabe voraus, deren Erfüllung durch die Preisgabe der Identität des Dritten ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert würde. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 20 F 11/10 –, juris, Rdnr. 11 m.w.N, und Beschluss vom 3. August 2011 – 20 F 23.10 –, juris, Rdnr. 8. In Anbetracht dieser Rechtsgrundsätze war hier ein Geheimhaltungsinteresse gegeben. Der Schutz der Auszubildenden vor Verstößen gegen das Berufsbildungsgesetz und vor unzulässigen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen im Ausbildungsbetrieb ist ein gewichtiges Gemeinschaftsgut. Dies zeigen schon die umfangreichen Regelungen des Berufsbildungsgesetzes. Zugleich ist die Antragsgegnerin als für die Überwachung der persönlichen und fachlichen Eignung von Ausbildenden und Ausbildern zuständige Stelle darauf angewiesen, aus den Betrieben heraus und damit auch aus dem Kreis der Auszubildenden Hinweise auf dortiges Fehlverhalten zu bekommen. Aufgrund ihrer abhängigen Stellung im Betrieb, die über die eines bloß Beschäftigten in der Regel hinausgeht, und ihres meist jugendlichen bzw. jungen Alters ist es jedoch notwendig, den Aussagenden zumindest für die Dauer des Verwaltungsverfahrens, während dessen sie in der Regel noch weiter im Betrieb ausgebildet werden, Vertraulichkeit zuzusichern, um sie vor möglicher negativer Einflussnahme durch Ausbildende oder Ausbilder oder sonstige Betriebszugehörige zu schützen. Dies zeigt auch der vorliegende Fall. So hat der Antragsteller denjenigen Zeugen, der das Verfahren durch eine schriftliche „Anzeige“ gegenüber der Antragsgegnerin im Mai 2023 letztlich ins Rollen gebracht hatte, – nachdem der Antragsteller ihn wohl aufgrund des Inhalts des Anhörungsschreibens bzw. der Anlagen identifiziert hatte – nach den Angaben des Zeugen zumindest einmal angerufen und ihm Vorhaltungen gemacht und unter Druck gesetzt, obwohl der Zeuge zu diesem Zeitpunkt (März 2024) schon nicht mehr bei ihm als Auszubildender beschäftigt war. Die Angaben dieses Zeugen sind glaubhaft; insoweit wird auf die nachfolgende Beweiswürdigung im Rahmen der Ausführungen zur Frage der persönlichen Eignung des Antragstellers Bezug genommen. Soweit der Antragsteller behauptet, ihm sei eine zielführende Rechtsverteidigung ohne Kenntnis der Details der Zeugenaussagen nicht möglich, ist dies nicht nachvollziehbar. Die von den Zeugen behaupteten Vorkommnisse haben sich sämtlich in den genannten Betrieben und damit in der Sphäre des Antragstellers abgespielt. Sie beziehen sich auf ein Verhalten des Antragstellers oder seine betrieblichen Anordnungen bzw. deren Auswirkungen – so etwa auf Anwesenheitszeiten im Betrieb, Arbeitszeiten, Dienstaufgaben. Die ihm übersandte anonymisierte Zusammenfassung der Kernvorwürfe der Auszubildenden lässt zudem hinreichend genau erkennen, welche betrieblichen Vorgänge beanstandet wurden. Rechtlich unbeachtlich ist auch, dass die Antragsgegnerin die Angestellte J., die nach Aktenlage seit 00. April 0000 bei der R. GmbH und zusätzlich seit 0. September 0000 auch bei der R. H. GmbH Ausbilderin ist, vor Erlass der Untersagungsverfügung nicht angehört hat. Offen bleiben kann, ob sie, die nach Aktenlage nicht Beteiligte im Sinne von § 13 Abs. 1 VwVfG ist, als Beteiligte des Untersagungsverfahren im Sinne nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hätte hinzugezogen werden müssen. Denn der Antragsteller könnte sich auf eine pflichtwidrig unterlassene Anhörung der Ausbilderin J. jedenfalls nicht berufen. Seine Rechte würden hierdurch nicht verletzt. Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 – AN 4 S 18.00018 –, juris, Rdnr. 61; VG Trier, Urteil vom 3. Mai 2007 – 5 K 72/07.TR –, juris, Rdnr. 16 und VG Meiningen, Beschluss vom 22. November 2000 – 5 E 585/00.Me –, juris, Rdnr. 21 für den Fall unterlassener Anhörungen der Auszubildenden. b) Die Anordnung der Untersagung des Einstellens und Ausbildens von Auszubildenden durch den Antragsteller sowie die Löschung der Ausbildungsverhältnisse aus dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse sind nach summarischer Prüfung auch materiell rechtmäßig. aa) Die in der Ordnungsverfügung vom 17. Juli 2024 in Ziff. 1 getroffene Entscheidung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller das Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden in seinen Betrieben R. GmbH und R. H. GmbH zu untersagen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 2 BBiG. Nach der genannten Vorschrift hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Einstellen und Ausbilden zu untersagen, wenn die persönliche Eignung nicht oder nicht mehr vorliegt. Ausgehend von seiner Stellung in den Betrieben der R. GmbH und R. H. GmbH kann gegen den Antragsteller eine solche Untersagungsverfügung ergehen. Zu den drei Personengruppen, die im Berufsbildungsgesetz ausdrücklich als mit der Einstellung und Ausbildung von Auszubildenden Befasste genannt sind, nämlich Ausbildende, Ausbilder und Ausbildungshelfer, und deshalb als Adressaten einer Untersagungsverfügung in Betracht kommen, zählt der Antragsteller allerdings nicht. Ausbildende sind natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften, die andere zur Berufsausbildung einstellen (§ 10 Abs. 1 BBiG). Sie müssen persönlich geeignet sein (§ 28 Abs. 1 BBiG). Ist Ausbildende eine Gesellschaft oder eine juristische Person, kommt es hinsichtlich der persönlichen Eignung grundsätzlich auf die Person des gesetzlichen Vertreters des Unternehmens an. Pepping, in: Wohlgemuth / Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020, § 28 Rdnr. 12 m.w.N. Ausbilder ist gemäß § 28 Abs. 2 BBiG diejenige natürliche – persönlich und fachlich geeignete – Person, die den Auszubildenden in der Ausbildungsstätte die Ausbildungsinhalte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermittelt. Vgl. Pepping, in: Wohlgemuth / Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020, § 28 Rdnr. 16. Ist Ausbildende eine Gesellschaft oder eine juristische Person, kann sie selbst demnach schon dem Grunde nach nicht Ausbilder sein. Sie hat dann gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2 BBiG einen Ausbilder ausdrücklich mit der Ausbildung zu beauftragen. Unter der Verantwortung des Ausbilders können zudem Personen als sog. Ausbildungshelfer bei der Berufsausbildung mitwirken, die die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen und persönlich geeignet sind (§ 28 Abs. 3 BBiG). Auch sie unterliegen – wie der Ausbildende und der Ausbilder – hinsichtlich der Frage ihrer persönlichen Eignung nach §§ 32, 33 BBiG der Überwachung durch die zuständige Stelle. Pepping, in: Wohlgemuth / Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020, § 28 Rdnr. 26. Ausgehend von diesen Vorschriften war der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides weder Ausbildender noch Ausbilder der bei der R. GmbH und der R. H. GmbH beschäftigten bzw. beschäftigt gewesenen Auszubildenden. Der Antragsteller hat vielmehr beide Unternehmen gegründet und war von 2012 bis 2023 alleiniger Gesellschafter der R. GmbH und der R. H. GmbH. Seit dem 00. Dezember 0000 ist er Alleingesellschafter der am 00. Juli 0000 gegründeten und unter derselben Geschäftsanschrift wie die R. GmbH und R. H. GmbH ansässigen B. GmbH, die wiederum Alleingesellschafterin der beiden Unternehmen ist. Der Antragsteller war zudem vom 00. Mai 0000 bis zum 00. Oktober 0000 und vom 00. November 0000 bis zum 00. September 0000 Geschäftsführer der R. GmbH und vom 00. Juni 0000 bis zum 0. November 0000 und 00. November 0000 bis zum 00. Juli 0000 Geschäftsführer der heute unter R. H. firmierenden GmbH. Auch ein Ausbildungshelfer im Sinne von § 28 Abs. 3 BBiG war der Antragsteller nicht. Denn dafür, dass er „unter der Verantwortung des Ausbilders“ seiner Firmen an der Ausbildung mitgewirkt hat, ist nichts ersichtlich. Dennoch ist der Antragsteller zu Recht nach § 33 Abs. 2 BBiG als Adressat der Untersagungsverfügung in Anspruch genommen. § 33 Abs. 2 BBiG benennt selbst nicht, gegen welche Personen sich eine entsprechende Untersagungsverfügung richten kann. Zwar spricht § 33 Abs. 2 BBiG davon, dass „das Einstellen und Ausbilden zu untersagen“ ist. Der Wortlaut zwingt aber nicht zu der Annahme, dass ein Einstellen und Ausbilden im Sinne der Norm voraussetzt, dass der Handelnde in Person Vertragspartner des Berufsausbildungsvertrags ist oder war bzw. ihm nach den Vorschriften des BBiG die Verantwortung (§ 28 Nr. 2 BBiG) oder Teilverantwortung (§ 28 Nr. 3 BBiG) für die Ausbildung förmlich übertragen ist. Er lässt auch die Auslegung zu, dass derjenige, der faktisch die Entscheidung über Einstellungen trifft und / oder systematisch mit den Auszubildenden betrieblich in Kontakt kommt und dadurch die Art und Weise der Ausbildung maßgeblich beeinflusst, „einstellt“ oder „ausbildet“. Dass es bei der Anwendung des BBiG mit Blick auf eine mögliche Gefährdung Auszubildender im Einzelfall auch auf eine faktische Betrachtung ankommt, ergibt sich auch aus den Motiven des Gesetzes. Hier heißt es zu § 20 BBiG a.F., der Vorgängernorm des heutigen § 28 BBiG, dass „z.B. bei Großunternehmen, in denen der persönlich nicht geeignete Unternehmer mit den Auszubildenden nicht in direkten Kontakt kommt, das Einstellen von Auszubildenden aus diesem Grunde nicht in jedem Fall untersagt werden“ muss. Vgl. die Motive des Ausschusses für Arbeit vom 4. Juni 1969 zu dem geplanten BBiG 1969, BT-Drucks. 5/4260, S. 12. Diese Auffassung hat in der Literatur überwiegend Zustimmung gefunden. So kommt es bei der Prüfung der Frage der persönlichen Eignung bei großen Unternehmen in der Regel darauf an, wer als Vertreter des Unternehmens, z.B. als Ausbildungsleiter, mit den Auszubildenden in unmittelbaren Kontakt kommt. Herkert/Töltl, BBiG, Stand August 2024, § 28 Rdnr. 9 f.; Pepping, in: Wohlgemuth / Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020, § 28 Rdnr. 12; Benecke/Hergenröder, BBiG, 2. Auflage 2021, § 28 Rdnr. 7; Taubert, BBiG, 3. Auflage 2021, § 28 Rdnr. 12. Allein eine solche weite, die faktische Ausbildungssituation in den Blick nehmende Auslegung der Eingriffsnorm des § 33 BBiG wird ihrem Sinn und Zweck gerecht. Die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes verfolgen – wie sich aus ihrer Zusammenschau ergibt – den Zweck, die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung zu schaffen. Hierzu zählen nach dem Gesetz nicht nur Anforderungen fachlicher Art, sondern auch hinsichtlich des Ausbildungsumfelds. So haben etwa Ausbildende gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG auch dafür zu sorgen, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden. Auszubildende werden aufgrund ihrer abhängigen Stellung im Betrieb und ihres in der Regel jugendlichen bzw. jungen Alters als schutzbedürftig angesehen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, fordert das Gesetz u.a. die persönliche Eignung der Ausbildenden und Ausbilder. Vgl. auch die Motive des Ausschusses für Arbeit vom 4. Juni 1969 zu dem geplanten BBiG 1969, BT-Drucks. 5/4260, S. 12 ff. Der geforderte und erforderliche Schutz der Auszubildenden wäre jedoch unvollkommen, wenn eine Untersagungsverfügung nur gegen diejenigen natürlichen und juristischen Personen bzw. Personengesellschaften ergehen könnte, die die formal-rechtliche Befugnis besitzen, über das Einstellen zu entscheiden und / oder die Ausbildung zu leiten oder durchzuführen. Ebenso im Ergebnis VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 – AN 4 S 18.00018 –, juris, Rdnr. 67; Pepping, in: Wohlgemuth / Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020, § 33 Rdnr. 13. Wer mittelbar rechtlich oder faktisch die Möglichkeit hat, über Einstellung und Ausbildung zu entscheiden bzw. dort maßgeblich mitzuwirken, und diese Möglichkeit auch (aus-)nutzt, muss deshalb ebenfalls den Anforderungen unterliegen, die das Berufsbildungsgesetz an Ausbildende, Ausbilder und Ausbildungshelfer hinsichtlich ihrer persönlichen Eignung stellt. Der Antragsteller hat in der Vergangenheit faktisch über das Einstellen und Ausbilden in der R. GmbH und die R. H. GmbH entschieden und tut dies weiterhin. Auch wenn er zum maßgeblichen Zeitpunkt der Untersagung bereits längere Zeit aus der Geschäftsführung der R. GmbH und der R. H. GmbH ausgeschieden war, übt er weiterhin die rechtliche und betriebliche Kontrolle über beide Unternehmen aus. Dies folgt aus seiner Position als Alleingesellschafter der R. GmbH und der R. H. GmbH sowie später der B. GmbH als heutige Alleingesellschafterin dieser Unternehmen sowie seiner Funktion als Betriebsleiter in beiden Unternehmen. Als Alleingesellschafter der genannten Unternehmen hatte und hat der Antragsteller bestimmenden Einfluss auf die R. GmbH und die R. H. GmbH. Dies folgt – ungeachtet der konkreten Ausgestaltung des Gesellschaftervertrags – bereits aus der Konzeption des GmbH-Gesetzes. Zwar vertritt der GmbH-Geschäftsführer nach §§ 6 Abs. 1, 35 Abs. 1 GmbHG die GmbH gerichtlich und außergerichtlich, aber seine Stellung unterliegt im Verhältnis zu den Gesellschaftern erheblichen Beschränkungen. Gemäß § 37 Abs. 1 GmbHG ist der Geschäftsführer nicht nur durch den Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterbeschlüsse gebunden, sondern er ist auch Einzelweisungen der Gesellschafter unterworfen. Ernsthaler/Füller, GmbHG, 3. Auflage 2024, § 37 Rdnr. 7. Das Weisungsrecht des (Allein-)Gesellschafters gegenüber dem Geschäftsführer ist inhaltlich nahezu unbeschränkt. Das GmbH-Gesetz weist den Geschäftsführern nicht einmal einen Kernbereich an Aufgaben zu, die der Einflussnahme durch die Gesellschafter entzogen sind. Der Geschäftsführer hat die Anweisungen zu befolgen, auch wenn er sie für unzweckmäßig hält. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Durchführung der Anweisung zu einer Verletzung der guten Sitten oder dem Gesetz führen würde. Ernsthaler/Füller, GmbHG, 3. Auflage 2024, § 37 Rdnr. 7; Lenz, in: Michalski/Heidinger/Leible/J.Schmidt, GmbHG, 4. Auflage 2023, § 37 Rdnr. 10 ff., 19. Alleingesellschafter können sich nach Belieben Geschäftsführungsangelegenheiten generell vorbehalten oder im Einzelfall an sich ziehen. Lenz, in: Michalski/Heidinger/Leible/J.Schmidt, GmbHG, 4. Auflage 2023, § 37 Rdnr. 10; vgl. zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. November 2004 – 6 S 593/04 –, juris, Rdnr. 8; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 20. April 2020 – RN 5 K 18.484 –, juris, Rdnr. 66. Neben der rechtlichen Kontrolle hatte und hat der Antragsteller auch die betriebliche Kontrolle über die beiden Unternehmen. Auch nach seinem Ausscheiden aus der Geschäftsführung der Unternehmen nimmt der Antragsteller in beiden Unternehmen die Funktion eines Betriebsleiters wahr und bestimmt die Geschicke der Unternehmen wie auch der dortigen Auszubildenden. Dies ergibt sich bereits aus seinem eigenen Vortrag. So heißt es in der Widerspruchsbegründung des Prozessbevollmächtigten z.B., der „Betrieb meiner Mandantschaft“ beschäftige 180 Mitarbeiter, die Mandantschaft habe Kenntnis erlangt, dass Auszubildende zu nachteiligen Aussagen „über den Ausbildungsbetrieb meiner Mandantschaft“ gedrängt worden seien, Auszubildende hätten „die Ausbildung bei meiner Mandantschaft positiv bewertet“, und der Antragsteller habe gegenüber dem Auszubildenden V. „in gewissem Maße eine Vaterrolle angenommen“. Dem entspricht, dass der Antragsteller persönlich für die R. GmbH als Ausbildungsbetrieb am 00. Februar 0000 einen Termin vor dem Schlichtungsausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden bei der Antragsgegnerin wegen ausstehender Ausbildungsvergütung wahrgenommen hat. In dem über den Termin gefertigten Protokoll wird er zudem als „Betriebsleiter“ bezeichnet. Im Übrigen ist der Antragsteller der Darstellung im angefochtenen Bescheid, er sei als Betriebsleiter „die überwiegende Zeit“ in den Unternehmen anwesend, nicht entgegengetreten. Diese Einschätzung wird bestätigt durch die in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Angaben früherer Auszubildender. So wird der Antragsteller von den (ehemaligen) Auszubildenden V., S., U., D. und Z. übereinstimmend als alleiniger Chef bzw. Bestimmer in der Firma bezeichnet. Weder ist der Antragsteller diesen Aussagen substantiiert entgegengetreten, noch hat er den Angaben der Auszubildenden widersprochen, wonach er sich in den Betrieben nur als „Herr F.“ anreden lässt. Dass er sich offenbar im geschäftlichen Umfeld mit diesem Namen vorstellt, ergibt sich darüber hinaus aus den Notizen eines Mitglieds des Schlichtungsausschusses im Fall A., wo unter Antragsgegner „Herr F., Betriebsleiter“ festgehalten ist, sowie aus einer E-Mail einer Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin an die R. GmbH, in der sie den Empfänger der E-Mail ebenfalls mit „Herr F.“ anspricht. Schließlich hat der Antragsteller auf den von dem ehemaligen Auszubildenden V. der Antragsgegnerin zum Beleg seiner Angaben vorgelegten Stundenzetteln die Kommens- und Gehenszeiten mit dem Stempel „Chef“ versehen. Dass dieser Stempel vom Antragsteller benutzt wurde, ergibt sich aus den Angaben der Auszubildenden U.. Soweit der Antragsteller dementgegen lediglich pauschal behauptet, dass er „nicht ausbilde und keine Ausbildungsinhalte vermittele“, steht der Inhalt dieser Behauptung nicht in Widerspruch zu den oben getroffenen Feststellungen. Zudem räumt der Antragsteller zugleich ein, dass er als Gesellschafter „Einfluss im Betrieb“ habe. Dem Antragsteller fehlt die persönliche Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden nach § 28 Abs. 1 BBiG. Gemäß § 29 BBiG ist persönlich nicht geeignet insbesondere, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (Nr. 1) oder wiederholt oder schwer gegen das BBiG oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (Nr. 2). § 29 BBiG zählt – wie das Wort „insbesondere“ zeigt – die Umstände, die das Fehlen der persönlichen Eignung begründen, nur beispielhaft auf. Andere Ursachen können zum Ausschluss von der Ausbildung führen, wenn die Umstände in ihrer Tragweite in etwa den im Gesetz genannten Ausschlusstatbeständen gleichen. In Betracht kommen so z.B. Tatsachen, die für Auszubildende eine charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung befürchten lassen. Dabei sind an das Merkmal der persönlichen Eignung des Ausbildenden oder Ausbilders hohe Anforderungen zu stellen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 9 S 2583/87 –, juris (Leitsatz); VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. November 2018 – 12 B 68/18 –, juris, Rdnr. 37; Taubert, Berufsbildungsgesetz, 3. Aufl. 2021, § 29 Rdnr. 21; Schlachter, Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Auf. 2024, § 29 BBiG Rdnr. 1. Bei dem Begriff der persönlichen Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Auszubildenden handelt es sich um einen gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff. Die Beurteilung der (fehlenden) Eignung einer Person kann nur auf gerichtlich nachprüfbare und feststellbare Tatsachen gestützt werden. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Dezember 1988 – 9 S 2583/87 – (Leitsatz); VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2016 – 15 K 8718/15 –, juris, Rdnr. 35; VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2018 – AN 4 18.00018 –, juris, Rdnr. 72; VG Trier, Urteil vom 3. Mai 2007 - 5 K 72/07.TR -, juris, Rdnr. 18; VG Meiningen, Beschluss vom 22. November 2000 – 5 E 585/00.Me –, juris, Rdnr. 23. Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung ist ein wiederholter Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG festzustellen. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG sind Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche, freizustellen. Dieser Verpflichtung zur Freistellung ist der Antragsteller wiederholt nicht nachgekommen. Auszubildende mussten mehrfach im Anschluss an einen langen Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden mit mindestens 45 Minuten in den Betrieben des Antragstellers arbeiten. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Angaben ehemaliger Auszubildender, der Auskunft des Berufskollegs Q. und den vom ehemaligen Auszubildenden V. im Verwaltungsverfahren vorgelegten Stundennachweisen. Übereinstimmend haben mehrere frühere Auszubildenden der R. GmbH und R. Online GmbH berichtet, dass sie auch nach langen Berufsschultagen in den Betrieb zurückkehren und dort bis zum Abend arbeiten mussten. So hat die Auszubildende U. beschrieben, dass sie fünf Monate lang nach acht Schulstunden Berufsschule in den Ausbildungsbetrieb fahren und dort bis 18 Uhr arbeiten musste. Gleiches schilderte der Auszubildende D., den diese Pflicht nach eigenen Angaben in den ersten drei Ausbildungsmonaten ab dem 1. August 2021 traf und im Anschluss daran in sechs bis sieben Monaten eines Jahres. Zuletzt habe er von Mitte Februar bis Mai 2023 auch nach langen Berufsschultagen in den Betrieb zurückkehren müssen. Ebenso hat auch der Auszubildende Z. angegeben, er habe von Oktober 2021 bis Ende des Jahres 2022 an den langen Berufsschultagen in den Betrieb zurückkehren müssen. Auch der Auszubildende V. hat berichtet, dass der Antragsteller sie – die Auszubildenden – nie nach der Schule habe nach Hause gehen lassen. Dies hat er belegt mit den Stundenzetteln für die Monate August und September 2021. Darauf ist jeweils am Dienstag, der ausweislich der Auskunft des Schulleiters des Berufskollegs Q. des Kreises K. im Schuljahr 2021/2022 der lange Berufsschultag war, jeweils eine Arbeitszeit vermerkt, die über die Unterrichtszeit von 15:00 Uhr in der Berufsschule hinausgeht. So ist zum Beispiel am Dienstag, 00. August 0000, eine Arbeitszeit von 8:00 bis 18:00 Uhr bei einer 60minüten Pause und am Dienstag, 0. September 0000, eine Zeit von 8:00 Uhr bis 19:00 Uhr wiederum bei einer 60minütigen Pause vermerkt. Die Angaben der früheren Auszubildenden sind glaubhaft. Die Auszubildenden sind von der Antragsgegnerin einzeln und zu unterschiedlichen Zeitpunkten angehört worden. Sie schildern die Vorkommnisse detailliert aus unterschiedlichen Perspektiven und beleuchten auch das jeweilige Randgeschehen detailreich. Die Auszubildende U. hat etwa beschrieben, dass ihre Bitte, nach langen Berufsschultagen nicht mehr im Betrieb arbeiten zu müssen, zunächst durch den Antragsteller abgelehnt worden sei. Etwa fünf Monate nach ihrem Ausbildungsbeginn habe nach einem Wechsel der Ausbilder ihr neuer Ausbilder, Herr T., bei dem Antragsteller erreichen können, dass sie montags nicht mehr in den Betrieb kommen müsse. Auch der Auszubildende D. schildert anschaulich, dass er die ersten drei Monate nach einem langen Berufsschultag in den Betrieb zurückkehren musste, danach aber erreichen konnte, stattdessen zur Nachhilfe gehen zu können. Allerdings – so der Auszubildende – sei die Nachhilfe oft ausgefallen, so dass er dann doch wieder in den Betrieb habe gehen müssen. Anhaltspunkte dafür, die (ehemaligen) Auszubildenden seien von der Antragsgegnerin zu belastenden Aussagen gedrängt worden, wie der Antragsteller unsubstantiiert behauptet, bestehen nach Aktenlage nicht. Abgesehen davon, dass bei der Antragsgegnerin bereits seit dem Jahr 2018 wiederholt Meldungen über Mängel der Ausbildung in den Betrieben des Antragstellers eingegangen waren, ist das aktuelle Untersagungsverfahren aufgrund der mit seinem Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens verbundenen Angaben des ehemaligen Auszubildenden V. im Jahr 2023 eingeleitet worden. Auch eine Belastungstendenz der Aussagenden lässt sich weder den Gesamtumständen noch den Angaben selbst entnehmen. Soweit der Antragsteller meint, die „unzutreffenden Vorwürfe“ des Auszubildenden V. seien damit zu erklären, dass die „Beziehung im zwischenmenschlichen Bereich belastet“ gewesen sei, bleiben seine Angaben zu der behaupteten Kollision zwischen freundschaftlicher Verbundenheit und Pflichten aus dem Ausbildungsverhältnis so vage, dass ein Anlass für vorsätzlich schädigendes Verhalten des ehemaligen Auszubildenden nicht erkennbar ist. Die Auszubildende U. hat die Vorwürfe gegen den Ausbildungsbetrieb erst etwas mehr als ein Jahr nach ihrem selbst initiierten Ausscheiden aus dem Ausbildungsverhältnis und auf die konkrete, durch die Antragsgegnerin initiierte Befragung erhoben. Der Auszubildende D. hat die Vorwürfe erhoben, obgleich er sich selbst noch in der Ausbildung bei der R. H. GmbH befand. Soweit der Auszubildende D. mit einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 29. April 2024 versucht hat, von seinen früheren Angaben abzurücken, ist dies nicht geeignet, seine am 27. Juni 2023 gegenüber der Antragsgegnerin getätigten Aussagen in Zweifel zu ziehen. Bei lebensnaher Betrachtung hat er die E-Mail verfasst, weil auf ihn seitens des Betriebes Druck ausgeübt worden ist oder er selbst Angst davor hatte, kurz vor dem Ende seiner am 00. Juli 0000 auslaufenden Ausbildungszeit ohne Ausbildungsbetrieb dazustehen und die Ausbildung möglicherweise nicht ohne Schwierigkeiten abschließen zu können. Dafür spricht schon die zeitliche Abfolge. Denn es liegen rund zehn Monate zwischen den Angaben des Auszubildenden und seinem „Widerruf“. Zeitlich korreliert der „Widerruf zudem mit den von der Antragsgegnerin an die aktuell noch in der Ausbildung befindlichen Auszubildenden sowie den Antragsteller übersandten Anhörungsschreiben vom 29. Februar 2024 zur beabsichtigten Untersagungsverfügung. Zudem führt der Auszubildende in der E-Mail selbst aus, er habe das Vertrauen seines Betriebes verloren „da mein Betrieb Ihr Schreiben erreicht hat“. Soweit der Auszubildende D. behauptet, er habe im Anschluss an das persönliche Gespräch mit der Antragsgegnerin im Juni 2023 mehrfach versucht, diese telefonisch zu erreichen, um seine Angaben zu revidieren, handelt es sich nach Aktenlage um eine bloße Schutzbehauptung. Die Antragsgegnerin hat nämlich substantiiert dargetan, dass es nur einen Anruf am 6. März 2024 gab. Auf entsprechenden Vorhalt und weitere Nachfragen der Antragsgegnerin (E-Mail vom 31. Mai 2024) hat der Auszubildende zudem nicht mehr reagiert. Mit Blick auf diese wiederholten Verstöße gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG ist rechtlich unbeachtlich, dass die Auszubildenden U. und D. nach einiger Zeit erreichen konnten, an den langen Berufsschultagen von der Arbeit im Betrieb freigestellt zu werden. Dies gilt schon deshalb, weil die Freistellung nicht auf Einsicht des Antragstellers, sondern jeweils auf Initiative der Auszubildenden zurückzuführen war und bei dem Auszubildenden D. auch nur vorübergehend war. Er musste von Mitte Februar bis Mai 2023 erneut nach langen Berufsschultagen zur Arbeit in den Betrieb zurückkehren. Den Angaben der früheren Auszubildenden ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat seine gegenläufigen Angaben zudem nicht glaubhaft gemacht. Soweit er sich darauf beruft, es sei unrichtig, dass die Auszubildenden an Berufsschultagen mit über fünf Stunden in den Betrieb zurückkehren mussten, handelt es sich um eine bloße Behauptung. Belege aus der dem Antragsteller zugänglichen eigenen Betriebsdokumentation sind nicht vorgelegt worden. Die angeführten Schilderungen der ehemaligen Auszubildenden sind auch nicht durch die Aussagen der während des Untersagungsverfahrens noch im Betrieb befindlichen Auszubildenden C. und P., sämtliche im Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin aufgeführten Vorwürfe träfen auf sie nicht zu, widerlegt. Ungeachtet bestehender Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser insgesamt abgestimmt klingenden Angaben schildern die Auszubildenden lediglich ihre eigene Situation im Betrieb. Über die Situation der früheren Auszubildenden besagt dies nichts. Auch die pauschalen Behauptungen des Antragstellers, er habe Kenntnis davon erlangt, dass die Auszubildenden durch die Antragsgegnerin zu nachteiligen Aussagen gedrängt worden seien, und ihm lägen Informationen vor, seine Unternehmen stünden auf einer „schwarzen Liste“ der Antragsgegnerin, sind im Verlauf des Verfahrens nicht weiter substantiiert worden. Zugleich lassen sich Anhaltspunkte für ein derartiges Vorgehen der Antragsgegnerin den Akten nicht einmal ansatzweise entnehmen. Die persönliche Eignung des Antragstellers fehlt auch deshalb, weil in seinen Betrieben Auszubildende mehrfach unter Verstoß gegen § 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334), beschäftigt worden sind. Nach § 3 Satz 1 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer, zu denen gemäß § 2 Abs. 2 ArbZG auch die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten zählen, acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann gemäß § 3 Satz 2 ArbZG auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass eine Arbeitszeit von zehn Stunden täglich die Höchstgrenze sind und eine Beschäftigung über diese Dauer hinaus absolut unzulässig ist, es sei denn, es liegt ein gesetzlich vorgesehener Ausnahmefall, wie etwa in den Fällen des § 7 ArbZG und § 14 ArbZG vor. Growe / Tretow, in: Däubler/Hjort/Schubert/Wolmerath, Arbeitsrecht, 5. Aufl. 2022, § 3 Rdnr. 5. Wiederholte Überschreitungen der gesetzlich zulässigen Höchstarbeitszeit lassen den Schluss zu, dass dem hierfür Verantwortlichen die persönliche Eignung für die Ausbildung fehlt. Wer als Arbeitgeber gegen die in § 3 ArbZG genannten Höchstarbeitszeiten verstößt, riskiert aus eigenem Interesse eine körperliche Gefährdung der Auszubildenden. Denn die Einhaltung der Höchstarbeitszeiten dient unter anderem dazu, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Auszubildenden zu gewährleisten (§ 1 Nr. 1 ArbZG). Wiederholt war der Auszubildende V. verpflichtet, über die Höchstarbeitszeit von zehn Stunden hinaus zu arbeiten. Dies ergibt sich aus den von dem Auszubildenden vorgelegten und vom Antragsteller hinsichtlich sowohl des Arbeitsbeginns als auch des Arbeitsendes mit dem Stempel „Chef“ versehenen Stundenzetteln. Danach hat der Auszubildende in den Monaten August und September 2021, Januar, Mai, Juni, August, Oktober, November und Dezember 2022 mehrfach länger als zehn Stunden täglich gearbeitet. Darüber hinaus hat auch der Auszubildende Z. angegeben, er habe etwa 20 bis 30 Tage im Jahr mehr als zehn Stunden reine Arbeitszeit leisten müssen. Der Antragsteller hat den Vorwurf einer Überschreitung der zulässigen Arbeitszeit mit seiner pauschalen Behauptung, die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes würden stets eingehalten, schon nicht substantiiert in Abrede gestellt. Insbesondere hat er nicht dargetan, dass Tatbestände vorlagen, die nach dem Arbeitszeitgesetz eine Überschreitung der maximalen Beschäftigungsdauer rechtfertigen konnten. Entsprechendes ergibt sich auch nicht aus den Akten. Soweit er meint, er könne sich gegen den Vorwurf nicht verteidigen, solange ihm die zum Beweis dienenden Stundenzettel nicht vorgelegt worden seien, geht dies fehl. So ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die Stundenzettel des Auszubildenden V. sich im Machtbereich des Antragstellers befinden. Denn der betroffene Auszubildende hat lediglich Fotos seiner Stundenzettel vorgelegt, die – ausweislich des Hintergrundes einzelner Fotos – wohl in Büroräumen eines Betriebes des Antragstellers gemacht worden sind. Darüber hinaus hat der Antragsteller die ihm im gerichtlichen Verfahren eröffnete Möglichkeit, die dem Verwaltungsgericht vorliegende komplette Verfahrensakte einzusehen, zwischenzeitlich genutzt. Sein Einwand, die Mehrarbeit sei freiwillig erfolgt und immer vergütet worden, ist rechtlich unerheblich, da die Einhaltung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes nicht zur Disposition der Auszubildenden steht. Vor diesem Hintergrund sind auch die von dem Antragsteller zu den Gerichtsakten gereichten Bestätigungen der immer noch im Betrieb beschäftigten Auszubildenden bzw. nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildungen in ein Anstellungsverhältnis übernommen Auszubildenden, wonach Überstunden immer freiwillig und einvernehmlich waren und nicht aufgedrängt wurden, rechtlich unbeachtlich. Gleiches gilt für den Einwand, dass Auszubildende der R. GmbH bereits seit geraumer Zeit nicht mehr an Messen teilnehmen. Zum einen belegt dies nicht, dass es früher nicht zu Verstößen gegen die Höchstarbeitszeit aufgrund der Arbeit bei Messen gekommen ist. Zum anderen sind die durch die Stundenzettel des ehemaligen Auszubildenden V. belegten Überschreitungen so häufig, dass es fernliegt, zu sämtlichen dieser Zeitpunkte hätten Messen unter Beteiligung eines Betriebs des Antragstellers stattgefunden. Schließlich fehlt dem Antragsteller bei summarischer Prüfung auch aus charakterlichen Gründen die persönliche Eignung für das Einstellen und Ausbilden. Sein Verhalten gegenüber den Auszubildenden zeigt derart schwerwiegende charakterliche Mängel auf, dass in seinen Betrieben entgegen der Verpflichtung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 BBiG nicht sichergestellt ist, dass Auszubildende charakterlich gefördert werden. Insoweit ist zu gewährleisten, dass nicht nur die persönliche Integrität der Auszubildenden respektiert wird, sondern der Auszubildende auch die Erfahrung machen kann, dass im Ausbildungsbetrieb stets die persönliche Integrität aller Mitarbeiter geachtet wird. VG Düsseldorf, Urteil vom 25. April 2016 – 15 K 8718/15 –, juris, Rdnr. 40 f. Eine charakterliche Förderung ist in den Betrieben des Antragstellers nicht sichergestellt. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr aus den Aussagen ehemaliger Auszubildender gegenüber der Antragsgegnerin. Hiernach reagiert der Antragsteller auf vermeintliches oder tatsächliches Fehlverhalten von Auszubildenden oder sonstigen Mitarbeitern regelmäßig unangemessen. Die ehemalige Auszubildende U. hat beschrieben, dass der Antragsteller wegen jeder Kleinigkeit sofort ausraste und einen laut anbrülle, was drei- bis viermal pro Woche passiere. So habe er sie in der zweiten Woche ihrer Ausbildung wegen ihrer Tätigkeit angebrüllt und ihr „aggressiv“ vorgeworfen, dass wegen ihres Fehlers die Kunden ausblieben. Ähnlich hat der frühere Auszubildende V. geschildert, dass der Antragsteller ihn ein Mal vor einer Kundin mit den Worten „Entweder hältst Du jetzt die Fresse oder ich schlag Dir die Birne ein“ angeschrien habe. Er gab zudem an, dass in der Firma Beleidigungen wie „Bastard“, „Hurensohn“ oder „Arschloch“ an der Tagesordnung seien, weswegen ein permanentes Klima der Angst herrsche. Die ehemaligen Auszubildenden I. und N., die sich Ende des Jahres 2022 auf eigenen Antrieb bei der Antragsgegnerin gemeldet hatten, nachdem sie ihre Ausbildungsverträge in der Probezeit gekündigt hatten, haben geschildert, es herrsche kein gutes Arbeitsklima und es gebe persönliche Beleidigungen. Der Auszubildende D. hat angegeben, Mitarbeiter erhielten vom Antragsteller über WhatsApp Beschimpfungen. Der Auszubildende Z. hat nach seinen eigenen Angaben nach der Auseinandersetzung vom 00. November 0000 mit dem Antragsteller über die Frage seiner Beteiligung an einem Einbruch in die Firma in der Nacht vom 00. auf den 00. November 0000 mehrfach Sprachnachrichten vom Antragsteller erhalten, in denen ihm u.a. gedroht worden ist, dass er keinen Ausbildungsplatz mehr finden werde und dass persönliche Daten inklusive Foto im Internet veröffentlicht würden. Auch der Auszubildende V. hat geschildert, dass er nach seinem Ausscheiden aus dem Betrieb vom Antragsteller wiederholt telefonisch bzw. per WhatsApp kontaktiert worden sei und dabei u.a. als „hinterhältig und verlogen wie alle Drecksberber“ beschimpft worden sei. Die zitierten Aussagen wertet die Kammer als glaubhaft. Sie zeigen keine Widersprüche oder Ungereimtheiten, vielmehr schildern die ehemaligen Auszubildenden ganz überwiegend detailliert konkrete Situationen. Auch ist ein Eigeninteresse der Auszubildenden an falschen Anschuldigungen nicht erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf die ehemaligen Auszubildenden Z. und V.. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine negative Darstellung des Antragstellers bzw. der Ausbildungssituation im Betrieb dem Auszubildenden Z. bei der Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz und dem Auszubildenden V. noch nach der durch ihn initiierten Auflösung des Ausbildungsverhältnisses und Fortsetzung der Ausbildung in einem anderen Betrieb Vorteile hätte verschaffen können. Soweit der Antragsteller demgegenüber behauptet, Beleidigungen wie „Bastard“, „Hurensohn“ oder „Arschloch“ habe er nicht geäußert, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Insoweit sei ergänzend angemerkt, dass er der Darstellung der Antragsgegnerin, ihr sei aufgrund telefonischer Kontakte mit dem Antragsteller sowie seiner Teilnahme am Schlichtungstermin im Verfahren Z. sein „herrisches, lautes, andere permanent im Reden unterbrechendes, keinen Widerspruch duldendes, bedrängendes Verhalten bekannt“, nicht substantiell entgegengetreten ist. Zugleich lässt sich der Schilderung des Antragstellers zu dem Ablauf des Schlichtungsverfahrens Z. einschließlich des Termins am 23. April 2024 entnehmen, dass er eher zu denjenigen Personen zu zählen ist, die sich schnell angegriffen und benachteiligt fühlen und aus einer emotionalen Verteidigungshaltung heraus entsprechend agieren. So meint der Antragsteller auch, das vorliegende Verfahren beruhe weniger auf einem Konflikt mit den Auszubildenden als auf „einem (persönlichen) Konflikt zwischen Antragsteller und Antragsgegner“. Weder die beiden schriftlich zu den Gerichtsakten gereichten Stellungnahmen der Auszubildenden P. und C. vom 26. Juli 2024 noch die Stellungnahmen der ehemaligen Auszubildenden D. und Y. vom 6. August 2024 begründen zudem Zweifel an den geschilderten belastenden Angaben. In den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen wird zwar das Verhältnis zu dem Betriebsleiter übereinstimmend als positiv und unterstützend bezeichnet. Dies bestätigt auch der ehemalige Auszubildende und heutige Beschäftigte G. in einer weiteren undatierten Stellungnahme, wonach die Kommunikation mit dem Betriebsleiter stets freundlich und respektvoll gewesen sei. Zudem gab er an, er schätze, dass es niemals Situationen gegeben habe, in denen er angeschrien worden sei; ein respektvoller Umgangston sei gewährleistet. Die in den Schreiben getroffenen Angaben sind jedoch wenig überzeugend. Die Schreiben wurden teilweise am selben Tag verfasst. Die gewählten Worte wirken formelhaft und aufgrund der gleichartigen Formulierung spricht bei summarischer Prüfung alles dafür, dass es sich um Gefälligkeitsaussagen von Personen handelt, die zu diesem Zeitpunkt sämtlich – als Auszubildende oder Angestellte – in den Betrieben des Antragstellers abhängig beschäftigt waren. Ungeachtet dessen vermögen die Stellungnahmen nicht darzulegen, dass das Verhalten des Antragstellers gegenüber denjenigen Auszubildenden, die die Vorwürfe erhoben haben, ebenfalls einwandfrei war, da sie sich lediglich zum Auftreten des Antragstellers gegenüber den Verfassern der Schreiben verhalten. bb) Die unter Ziffer 3 des angefochtenen Bescheides verfügte Löschung der im Zeitpunkt der Untersagungsverfügung noch bestehenden Ausbildungsverhältnisse mit Frau P. und Herrn C. wird der Überprüfung im Hauptsacheverfahren bei summarischer Prüfung ebenfalls standhalten. Nach § 35 Abs. 2 Satz 1 BBiG ist die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages zu löschen, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorliegen und der Mangel nicht nach § 32 Abs. 2 BBiG behoben wird. Einzutragen ist ein Berufsausbildungsvertrag in das durch die zuständige Stelle zu führende Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34 BBiG), wenn – neben anderen Voraussetzungen – die persönliche und fachliche Eignung sowie die Eignung der Ausbildungsstätte für das Einstellen und Ausbilden vorliegen (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Die Eintragung ist ein Verwaltungsakt. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1982 – 5 C 1.81 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 1980 – 13 A 1620/78 –, juris. Die Löschung von Ausbildungsverhältnissen ist als actus contrarius zur Eintragung ebenfalls als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Gemäß § 32 Abs. 1 BBiG hat die zuständige Stelle darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstelle sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen. Werden Mängel der Eignung festgestellt, so hat die zuständige Stelle, falls der Mangel zu beheben und eine Gefährdung Auszubildender nicht zu erwarten ist, zunächst zur Mängelbeseitigung aufzufordern (§ 32 Abs. 2 Satz 1 BBiG). Der Mangel in der persönlichen Eignung des Antragstellers kann nicht – jedenfalls nicht durch die Befolgung einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung – behoben werden. Ungeachtet der Frage, ob charakterliche Mängel einer Person überhaupt behoben werden können, vgl. Benecke/Hergenröder, BBiG, 2. Aufl. 2021, § 28 Rdnr. 7, nähme dies einen Zeitraum von unüberschaubarer Dauer in Anspruch und setzte besondere Bemühungsanstrengungen des Betroffenen voraus. Der Mangel in der persönlichen Eignung des Antragstellers, der auf den festgestellten wiederholten Verstößen gegen die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes beruht, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ebenfalls nicht im Sinne von § 32 Abs. 2 BBiG behebbar. Denn der Antragsteller bestreitet schon, dass es überhaupt zu einem Fehlverhalten seinerseits gekommen ist. c) Werden sich die Verfügungen des angefochtenen Bescheides in Ziff. 1 und 2 aller Voraussicht nach im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen, sind mit Blick auf den Umstand, dass der Schutz Auszubildender dem Grunde nach keinen Aufschub duldet, auf Seiten des Antragstellers keine schutzwürdigen Belange gegeben, die dennoch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebieten könnten. Die Untersagung des Einstellens und Ausbildens trifft den Antragsteller angesichts der Größe seiner Unternehmen schon nicht im Kern seiner unternehmerischen Tätigkeit. Zudem könnte der Antragsteller im Falle des Obsiegens in der Hauptsache die Beschäftigung von Auszubildenden ohne weiteres wieder aufnehmen. 3. Die hinsichtlich der in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides anzustellende Interessenabwägung (§ 80 Abs. 5 VwGO) geht demgegenüber zugunsten des Antragstellers aus. Die in Satz 1 der genannten Ziffer verfügte Verpflichtung des Antragstellers, die Ausbildungsverhältnisse mit Frau P. und Herrn C. zu beenden, erweist sich bei summarischer Prüfung als zumindest rechtlich bedenklich. Zwar dürfte der Einwand des Antragstellers, er sei nicht Vertragspartner der Ausbildungsverhältnisse und könne deshalb die Verträge mit den Auszubildenden nicht kündigen, fehl gehen. Denn die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller auferlegt, die Ausbildungsverhältnisse „zu beenden“. Dass ihm dies trotz seiner beherrschenden Stellung als Alleingesellschafter der B. GmbH rechtlich oder faktisch unmöglich ist, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Es bestehen jedoch Zweifel, ob für die ausgesprochene Verpflichtung eine Ermächtigungsgrundlage existiert. Verneinend Pepping in: Wohlgemuth / Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020, § 33 Rdnr. 21; bejahend ohne Angabe einer Ermächtigungsgrundlage Herkert/Töltl, BBiG, Stand August 2024, § 33 Rdnr. 35. Das Berufsbildungsgesetz enthält keine dementsprechende Vorschrift. Zwar handelt nach § 101 Abs. 1 Nr. 7 BBiG ordnungswidrig, wer Auszubildende einstellt, obwohl die persönliche oder fachliche Eignung fehlt. Eine Ermächtigungsgrundlage für ein (weiteres) Einschreiten gegen den Betreffenden enthält diese Vorschrift jedoch nicht. Darüber hinaus bestehen auch inhaltliche Bedenken gegen die Anordnung, die Ausbildungsverhältnisse zu beenden. Denn sie dürfte der Vorschrift bzw. dem Rechtsgedanken des § 10 Abs. 4 BBiG widersprechen. Danach berührt ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht. Es spricht manches dafür, dass dies auch gilt, wenn der genannte Mangel erst nach Abschluss eines Ausbildungsvertrages auftritt. Denn die Regelung in § 10 Abs. 4 BBiG dient dem Schutz des Auszubildenden. Zu seinen Gunsten sollen die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (zunächst) wirksam sein. So Herkert/Töltl, BBiG, Stand August 2024, § 10 Rdnr. 134; Taubert, BBiG, 3. Auflage 2021, § 10 Rdnr. 91; Benecke, in: Benecke / Hergenröder, BBiG, 2. Auflage 2021, § 10 Rdnr. 35. Soweit in einem Fall des Fehlens oder des nachträglichen Wegfalls der Ausbildungseignung wohl beiden Seiten ein Kündigungsrecht zusteht, Banke/Pepping, in: Wohlgemuth / Pepping, BBiG, 2. Auflage 2020, § 10 Rdnr. 40, dürfte es das BBiG mithin der Autonomie der Vertragspartner überlassen, ob, wann und wie ihre vertraglichen Beziehungen beendet werden. Fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage für die Verpflichtung des Antragstellers, Ausbildungsverhältnisse zu beenden, wird sich auch die weitere Auflage der Antragsgegnerin, die Beendigung der Ausbildungsverhältnisse (durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag) unverzüglich nachzuweisen, als rechtswidrig erweisen. Ausgehend von der Rechtswidrigkeit der Regelungen in Ziff. 2 des Bescheides sind schließlich keine öffentlichen Interessen erkennbar, welche dennoch eine sofortige Vollziehung dieser Regelungen geböten. Insbesondere wird ein ausreichender Schutz der Auszubildenden bereits durch die Regelung in Ziff. 1 des Bescheides erreicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Die Kammer bemisst die Bedeutung der in der Hauptsache begehrten Aufhebung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller im Hinblick auf die Untersagung des Einstellens und Ausbildens mit einem Wert von 10.000 Euro, hinsichtlich der übrigen beiden Regelungen des Bescheides jeweils mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro. Der sich hieraus ergebende Gesamtwert von 20.000,00 Euro war angesichts der Vorläufigkeit der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu treffenden Entscheidung zu halbieren. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.