Leitsatz: Selbst, wenn nach dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis bei zwei auf zumindest benachbarten Märkten tätigen Unternehmen trotz der engen familiären Verbindung ihrer (Allein- bzw. Mehrheits-)Gesellschafter bzw. Inhaber kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Anhang I EUV 651/2014 vorliegt, ist eine an eine dahingehende Vermutung anknüpfende Ablehnung der Gewährung einer Corona-Überbrückungshilfe im Rahmen der Verwaltungspraxis nicht ermessensfehlerhaft.Den Mitgliedstaaten ist es nicht verwehrt, den Anspruch auf Gewährung von Beihilfen an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als es nach dem beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen möglich wäre. Sie sind unionsrechtlich nicht gehalten, jede Subvention, die nach dem europäischen Beihilferecht zulässig wäre, auch zu gewähren.Sowohl die Vorgabe zur zwingenden gemeinsamen Antragstellung verbundener Unternehmen als auch die Vermutung gemeinsamen Handelns der (Allein- bzw. Mehrheits-)Gesellschafter bzw. Inhaber mehrerer zumindest in benachbarten Märkten tätigen Unternehmen bei familiärer Verbindung ist nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage ursprünglich – über eine bloße Bescheidung hinaus – auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Überbrückungshilfe IV gerichtet war. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Überbrückungshilfe aus Mitteln des Bundes für einen Zeitraum während der Corona-Pandemie. Gegenstand des Unternehmens der am 2. August 2012 mit Sitz in K. ins Handelsregister eingetragenen Klägerin ist die Führung eines Reisebüros, Gelegenheitsverkehr mit eigenen Kraftomnibussen, die Durchführung von Eigenreisen, Reisebusvermittlungen, der Verkauf von Tickets und Anzeigen sowie der Güterkraftverkehr und logistische Dienstleistungen sowie alle damit zusammenhängenden und den Gesellschaftszweck fördernden Geschäfte. Neben ihrem aktuellen Geschäftsführer war dessen Vater, Herr C. (geboren am 0. 00 0000) zwischen Januar 2015 und Juli 2023 auch einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Außerdem betreibt der Vater des heute wieder alleinigen Geschäftsführers der Klägerin seit 1993 als Einzelkaufmann in K. eine Firma, die ursprünglich unter dem Namen A.-Reisen C. firmierte und jetzt den Namen Omnibus C. trägt. Schließlich ist im Handelsregister mit demselben Sitz wie die Klägerin die Firma A.-Reisen GmbH eingetragen, deren Gegenstand Eigenreisen auch mit firmeneigenen Fahrzeugen, Reisevermittlungen und das Betreiben eines Reisebüros mit artverwandten Tätigkeiten sind. Deren einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind der Vater des Geschäftsführers der Klägerin Herr C., Frau I. A. und Herr Y. A. (geboren am 00. 00 0000). Am 30. Mai 2022 beantragte die Klägerin elektronisch durch ihren prüfenden Dritten die Gewährung einer sogenannten Überbrückungshilfe IV für bestimmte Fixkosten in den Monaten von Januar bis einschließlich Mai 2022 in der voraussichtlichen Höhe von insgesamt 113.570,42 Euro, gab dabei an, dass das Unternehmen der Branche der Reisebüros angehöre und nicht Teil eines Unternehmensverbundes sei, wählte als beihilferechtliche Grundlage für die Gewährung der Überbrückungshilfe IV die Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 (ggf. kumuliert mit De-Minimis) und als Vergleichsumsatz zur Ermittlung des Umsatzrückgangs je Fördermonat den monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 und bezifferte letzteren mit 245.757,30 Euro. Außerdem willigte sie ein, dass der Bewilligungsbescheid und weitere Verwaltungsakte im Bewilligungsverfahren elektronisch bereitgestellt und bekannt gegeben würden. Mit vorläufigem Bescheid vom 16. Juni 2022 (Az.: XXX) – noch am selben Tage mit entsprechender E-Mail-Benachrichtigung des prüfenden Dritten in das Antragsportal hochgeladen – gewährte die Bezirksregierung L der Klägerin angesichts des Auslaufens des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission am 30. Juni 2022 die Überbrückungshilfe IV dem Grunde nach unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und der Berechnung der Anspruchshöhe aufgrund der spätestens bis zum 31. Dezember 2022 vorzulegenden Schlussabrechnung. In der Zeit von Oktober 2022 bis Juni 2023 kam es aufgrund mehrfacher Hinweise und Nachfragen der Bezirksregierung L gegenüber dem prüfenden Dritten zu einem regen Nachrichtenaustausch über das Antragsportal. Zunächst bezog sich dieser Austausch auf Art und Umfang der geltend gemachten Fixkosten. Am 14. Dezember 2022 warf die Bezirksregierung L sodann erstmals die Frage auf, ob die Klägerin und die Firma Omnibus C., für die ebenfalls ein Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt worden sei (Az.: XXX) miteinander verbunden seien und verwies hierzu auf Ziffer 5.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe IV, Art. 3 Abs. 3 Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), und den Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). Die Klägerin machte hierzu durch ihren prüfenden Dritten geltend: Zwar sei C. senior der Vater des Geschäftsführers der Klägerin. Trotzdem handele es sich bei der Klägerin und dem Omnibusbetrieb C. um komplett eigenständige Unternehmen. C. habe keinerlei Einfluss auf das Unternehmen der Klägerin. Sein Omnibusbetrieb habe allein in der Form fremdüblicher Verträge Geschäftsbeziehungen für die Vermietung von Bussen und sonstige Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin. Nach der Definition der Europäischen Kommission, die gemäß Ziffer 5.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe IV auch insoweit maßgeblich sei, bedürfe es für die Annahme eines verbundenen Unternehmens eines der vier Fälle von Beteiligungsrechten bzw. Einflussmöglichkeiten. Hier liege keiner dieser vier Fälle vor. An der Klägerin sei ihr Geschäftsführer zu 100 % als Gesellschafter beteiligt. Das Unternehmen des Omnibusbetriebs C. gehöre zu 100 % C.. Bei diesen beiden natürlichen Personen handele es sich nicht um eine gemeinsam handelnde Personengruppe. Die Schlussfolgerung der Rn. 24 zu Ziffer 5.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe IV, nach der die familiäre Verbindung ausreichend für die Schlussfolgerung sei, dass natürliche Person gemeinsam handelten, könne nur gezogen werden, wenn nicht – wie hier – tatsächliche Gegebenheiten entgegenstünden. Eine familiäre Verbindung dürfe nur dann ein Indiz für ein gemeinsames Handeln sein, wenn andere Faktoren, wie z.B. Beteiligungstrukturen o. ä. hinzukämen. Darüber hinaus sei das Unternehmen der Klägerin nicht in derselben Branche tätig wie der Omnibusbetrieb C.. Bei letzterem handele es sich um ein Bus-Vermietungsunternehmen. Im Übrigen könne eine Randnummer in den FAQs nicht über die EU-Definition gestellt werden. Eine gegenteilige Verwaltungspraxis stünde schließlich – auch nach Einschätzung in der Fachliteratur – in Konflikt mit Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Dem hielt die Bezirksregierung L entgegen: Die familiäre Verbindung zwischen Herrn C. senior als Vater des Geschäftsführers der Klägerin sei ausreichend und führe dazu, dass die personelle Verflechtung zwischen den beiden Unternehmen gegeben sei. Eine Beteiligung des Vaters an der antragstellenden GmbH sei nicht notwendig. Nach den FAQs und auch nach der EU-Definition der KMU rechtfertige eine familiäre Verbindung wie zwischen Vater und Sohn die Annahme einer Gruppe gemeinsam handelnder natürlicher Personen. Wie sich an den ersten drei Ziffern des Branchenschlüssels ergebe, agierten beide Unternehmen auch auf teilweise benachbarten Märkten. Werde der vorliegende Antrag zurückgezogen, könne ein Änderungsantrag für den gesamten Unternehmensverbund freigeschaltet werden. Nachdem die Klägerin dem nicht nachkam, lehnte die Bezirksregierung L mit Bescheid vom 24. August 2023 (Az.: XXX) – noch am selben Tage mit entsprechender E-Mail-Benachrichtigung des prüfenden Dritten in das Antragsportal hochgeladen – den Antrag der Klägerin vom 30. Mai 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV ab und stellte fest, dass damit die Haupt- und Nebenbestimmungen ihres allein zur beihilferechtlichen Fristwahrung ergangenen Bescheides vom 16. Juni 2022 vollständig ersetzt würden. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Klägerin und C. senior seien in dem selben bzw. einem sachlich benachbarten Markt tätig, da sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz bzw. teilweise dem selben Wirtschaftszweig, nämlich dem der Touristik und Logistikbranche zuordnen lasse. Daneben stellten der Geschäftsführer der Klägerin und Herr C. eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen dar, da familiäre Verbindungen als ausreichend für die unwiderlegliche Vermutung gelten würden, dass natürliche Person gemeinsam handelten. Neben der personellen Verpflichtung sei aber auch die sachliche Verflechtung aufgrund der benachbarten Märkte und der Überlassung einer wesentlichen Betriebsgrundlage der Unternehmen durch die Vermietung von Fahrzeugen gegeben, sodass von einer Betriebsaufspaltung auszugehen sei. Die beiden Unternehmen hätten in unzulässiger Weise Einzelanträge auf Überbrückungshilfe IV gestellt. Es entspreche daher der Ausübung pflichtgemäßen Ermessens unter Berücksichtigung des Gebots der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel, den Antrag der Klägerin abzulehnen. Gründe für eine Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis seien nicht ersichtlich. Die im Bescheid vom 16. Juni 2022 vorbehaltene Prüfung der Antragsberechtigung sei somit erfolgt, sodass der vorliegende Bescheid an die Stelle dieses vorläufigen Bescheides trete. Mit der am 31. August 2023 erhobenen Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Sie habe vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen Anspruch auf die Bewilligung der beantragten Überbrückungshilfe IV, da die Bezirksregierung L bei der Bescheidung ihres Antrags Kriterien herangezogen habe, die unter keinem rechtlichen Aspekt unter Berücksichtigung der betreffenden FAQs vertretbar seien. Es liege ein anspruchsbegründender Ermessensfehler in Form eines Ermessensdefizites vor, da die Entscheidung nach ihrer Begründung auf sachfremden Erwägungen beruhe. Außerdem genüge die Begründung nicht den hieran zu stellenden gesetzlichen Anforderungen des § 39 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Schließlich unterwandere die Bezirksregierung mit der unzureichenden Begründung auch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 19 GG, da ihr mangels entsprechender Ausführungen im Bescheid die tatsächliche Verwaltungspraxis nicht zugänglich und eine Prüfung der Selbstbindung der Verwaltung nicht möglich sei. Die ständige tatsächliche Verwaltungspraxis sei nur dann nachvollziehbar, wenn jenseits der veröffentlichten FAQs vergleichbare Fälle der eigenen Branche mit gleichem Sachverhalt einschließlich der Fördersummenverteilung öffentlich gemacht würden. Die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 lit. a)-d) Anhang I AGVO für die Annahme eines Unternehmensverbundes seien nicht erfüllt. Soweit die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO eine wirtschaftliche Einheit durch Vermittlung einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen auch dann annehme, wenn die betreffenden Unternehmen formal nicht in einer der zuvor aufgeführten Beziehungen zueinander stünden, erfordere die Annahme gemeinsamen Handelns, dass sich die betreffenden Personen abstimmten, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der jeweiligen Unternehmen auszuüben, wobei es auf den Einzelfall ankomme. An einer solchen Abstimmung oder Einflussnahme auf geschäftliche Entscheidungen fehle es hier jedoch. Außerdem habe die Bezirksregierung den Einzelfall nicht betrachtet, sondern pauschal subsumiert. Gegen dieses höherrangige EU-Recht dürften auch die Förderrichtlinien des Landes nicht verstoßen. Der Beklagte dürfe daher nicht strengere Anforderungen an die Förderkriterien stellen, als es das europäische Recht handhabe, da dadurch höherrangiges Recht zulasten des Beklagten eingeschränkt werden würde. Dies müsse auch bei der Auslegung der Ziffer 5.2 der FAQs berücksichtigt werden, sodass entgegen der Auffassung der Bezirksregierung nicht bei jeder familiären Beziehung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ein Unternehmensverbund angenommen werden dürfe. Die Formulierung, dass familiäre Verbindungen ausreichend für die Schlussfolgerung seien, dass natürliche Personen gemeinsam handelten, finde sich eben nicht wortgleich im Anhang I AGVO. Dementsprechend sei die in den FAQs behandelte „weitere“ Annahme einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen für den Fall, dass sie sich abstimmten, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, nicht als zusätzliche Fallgruppe, sondern als weitere Voraussetzung zu verstehen. Vorliegend bestehe weder ein beherrschender noch überhaupt ein Einfluss zwischen den betreffenden Unternehmen. Ob in der Außenwirkung, z.B. durch eine Internetseite, der Eindruck entstehe, dass die Unternehmen zusammenwirkten, spiele nach den maßgeblichen Kriterien keine Rolle. Soweit die Klage ursprünglich – über eine bloße Bescheidung hinaus – auf die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Überbrückungshilfe IV gerichtet war, hat die Klägerin sie in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und beantragt somit nur noch, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung L vom 24. August 2023 (Az.: XXX) zu verpflichten, ihren Antrag vom 30. Mai 2022 auf Gewährung einer sogenannten Überbrückungshilfe IV unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Der Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne der Ziffer 2 Abs. 5 der als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 14. März 2022 erlassenen Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV“) in der aktualisierten Fassung vom 24. Mai 2022 (nachfolgend FRL ÜH IV) könne in einem ersten Schritt im Einklang mit dem Beihilferecht ausgelegt werden. Dies folge bereits daraus, dass die Definition in Ziffer 2 Abs. 5 lit. b)-e) FRL ÜH IV wortgleich mit derjenigen in Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO sei. Auch die Erläuterung in Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 3 FRL ÜH IV zur Berücksichtigung von Unternehmen, die über eine natürliche Person in einer Beziehung stehen, sei wörtlich aus Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO entnommen. Außerdem sei das Land inhaltlich an das europäische Beihilferecht gebunden. Gemäß Art. 108 Abs. 3 S. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dürften Beihilfen grundsätzlich erst dann gewährt werden, wenn sie von der Kommission genehmigt worden seien. Den hier einschlägigen Genehmigungen der Kommission in Bezug auf die Bundesregelungen Kleinbeihilfen 2020 und Fixkostenhilfe 2020 liege der primärrechtliche Unternehmensbegriff zugrunde, sodass sie sich auf die jeweilige wirtschaftliche Einheit bezögen, nicht dagegen auf jede einzelne natürliche oder juristische Person. Neben der beihilferechtlichen Definition spiele die tatsächliche Verwaltungspraxis des Landes bei der Auslegung der einzelnen Merkmale eines verbundenen Unternehmens eine maßgebliche Rolle. Zum einen sei europarechtlich noch nicht jede Konstellation und nicht jedes Tatbestandsmerkmal abschließend (gerichtlich) geklärt. Zum anderen sei es dem Land nicht verwehrt, die Förderung durch Leistungen der Überbrückungshilfe im Rahmen seiner ständigen Verwaltungspraxis an zusätzliche, gegebenenfalls strengere Kriterien für die Einstufung als verbundenes Unternehmen zu knüpfen. Vorliegend gehe es jedoch (noch nicht einmal) um eine Abweichung, sondern lediglich um die Auslegung der Tatbestandsmerkmale. Die Annahme einer Verbindung nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO setze voraus, dass die Unternehmen erstens über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen in einer Beziehung (im Sinne von UAbs. 1) stünden und zweitens diese Unternehmen ganz oder teilweise auf demselben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig seien. Die erforderliche Verbindung im Sinne des erstgenannten Merkmals sei nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte gegeben, wenn die Prüfung der zwischen ihnen bestehenden rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ergebe, dass sie – vermittels einer natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen – eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten, auch wenn sie formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 Anhang I AGVO aufgeführten Beziehungen zueinander stünden. Als gemeinsam handelnd in diesem Sinne seien natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmten, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben. Dabei komme es auf die Umstände des Einzelfalls an, ohne dass zwingend erforderlich sei, dass zwischen den fraglichen Personen vertragliche Beziehungen bestünden oder sie auch nur die Absicht hätten, die KMU-Definition zu umgehen. Es werde vermutet, dass Personen in der Lage seien, sich abzustimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, wenn ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen den Eigentümern oder Geschäftsführern von Unternehmen bestehe. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung einer Tätigkeit der Unternehmen auf dem selben oder benachbarten Markt komme es nach der ständigen Verwaltungspraxis des Landes auf die Zuordnung der angebotenen Waren/Dienstleistungen in der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 an (Ziffer 5.2 der FAQs). Nach diesen Grundsätzen sei der angegriffene Bescheid rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dem Unternehmen der Klägerin und dem Omnibusbetrieb C. handele es sich um verbundene Unternehmen. Der Geschäftsführer der Klägerin und Herr C. bildeten eine Gruppe gemeinsam handelnder natürlicher Personen, die aufgrund der Möglichkeiten der Abstimmung und der gegenseitigen (beherrschenden) Einflussnahme in unternehmerischen Entscheidungen als eine wirtschaftliche Einheit anzusehen seien. Nach der Fußnote 25 zur Ziffer 5.2 der FAQs sei aber auch bereits eine familiäre Verbindung ausreichend, um zu vermuten, dass natürliche Personen gemeinsam handelten. Dies werde durch die Spruchpraxis der Europäischen Kommission in der Entscheidung Nr. C 8/2005 vom 7. Juni 2006 bestätigt und in Bezug auf die Coronabeihilfen auch durch die hierzu ergangene erstinstanzliche Rechtsprechung gebilligt. Eine solche familiäre Verbindung bestehe hier bereits aufgrund der Beziehung zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und Herrn C. als Vater und Sohn. Die Annahme der Möglichkeit einer entsprechenden Einflussnahme auf das andere Unternehmen werde noch dadurch verstärkt, dass Herr C. senior ausweislich des Handelsregisters bis zum 25. Juli 2023 Geschäftsführer der Klägerin gewesen sei und damit die Geschicke der Klägerin – insbesondere auch im Förderzeitraum und davor – mit habe lenken können. Auf der Internetseite der Klägerin werde Herr C. senior sogar derzeit noch als Geschäftsführer geführt. Daneben unterhielten die Unternehmen auch Geschäftsbeziehungen zueinander, indem der Omnibusbetrieb C. der Klägerin wesentliche Betriebsgrundlagen in Form von Kraftfahrzeugen überlasse. Beide Unternehmen seien auch in dem selben Markt oder sachlich benachbarten Märkten tätig, da die ersten drei Ziffern der Branchenschlüssel beider Unternehmen gleich seien. Letztendlich seien beide Unternehmen sogar in der Außenwahrnehmung kaum voneinander zu trennen, da sie dasselbe Logo benutzten und ihr Geschäftssitz an der selben Adresse liege. Bei alledem würde eine Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe IV an die Klägerin allein (ohne Berücksichtigung des Unternehmensverbundes) sogar gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV verstoßen. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs der Bezirksregierung Düsseldorf verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf eine – über eine bloße Bescheidung hinausgehende – Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung der Überbrückungshilfe IV zurückgenommen hat. Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Der Ablehnungsbescheid der Bezirksregierung L vom 24. August 2023 (Az.: XXX) ist sowohl formell (unter I.) als auch materiell (unter II.) rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). I. In formeller Hinsicht wird der Bescheid vom 24. August 2023 insbesondere den Anforderungen des § 39 Abs. 1 VwVfG NRW an seine Begründung gerecht. Denn mit der Feststellung und Erläuterung der Annahme, dass es sich bei der Klägerin und dem Betrieb des C. senior nach Ziffer 2 Abs. 5 FRL ÜH IV und Ziffer 5.2 der betreffenden FAQs insbesondere aufgrund ihrer familiären Verbindung und ihrer Geschäftstätigkeit auf demselben bzw. in einem sachlich benachbarten Markt um verbundene Unternehmen handele, für die gemäß Ziffer 3 Abs. 4 S. 1 FRL ÜH IV nicht – wie geschehen – Einzelanträge gestellt werden dürften, hat die Bezirksregierung L die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitgeteilt, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Außerdem hat sie mit dem Hinweis auf das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Haushaltsmittel und dem Fehlen von Umständen, die eine Abweichung von ihrer regelmäßigen Entscheidungspraxis begründen könnten, auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. II. In materieller Hinsicht hat die Klägerin keinen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 30. Mai 2022 auf Gewährung einer sogenannten Überbrückungshilfe IV. Die von der Klägerin beantragte Gewährung von Überbrückungshilfe IV an sie könnte bereits gegen europäisches Beihilferecht verstoßen und schon aus diesem Grund zwingend abzulehnen gewesen sein (unter 1.). Jedenfalls hat der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30. Mai 2022 ermessensfehlerfrei abgelehnt (dazu unter 2.). 1. Die von der Klägerin beantragte Gewährung von Überbrückungshilfe IV an sie könnte bereits aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 107 Abs. 1 i.V.m. Art. 108 Abs. 3 AEUV abzulehnen gewesen sein. Die bei der Kommission angemeldeten und von ihr gebilligten Regelungen zur Bewilligung von Überbrückungshilfen in Deutschland erlauben es nicht, eine Überbrückungshilfe an ein einzelnes Unternehmen ausschließlich unter Berücksichtigung seiner eigenen Wirtschaftslage zu leisten, obwohl dieses Teil eines Unternehmensverbundes im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften ist. Nach Art. 107 Abs. 1 AEUV sind – soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist – staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Nach Art. 108 Abs. 3 AEUV sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zum einen bei der Kommission alle Maßnahmen anzumelden, mit denen eine Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingeführt oder umgestaltet werden soll, und zum anderen solche Maßnahmen nicht durchzuführen, solange die Kommission nicht abschließend über sie entschieden hat. Staatliche Beihilfen, die nicht von einer Freistellungsverordnung erfasst werden, unterliegen weiterhin der in Art. 108 Abs. 3 AEUV vorgesehenen Anmeldepflicht. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2019 – C-349/17 –, juris, Rn. 56 ff. Kein Verstoß gegen dieses beihilferechtliche Konzept liegt vor, wenn die Europäische Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat – beispielsweise die Bundesregelungen Kleinbeihilfen oder Fixkostenhilfe 2020 – und die Einzelbeihilfe sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllt. Werden die Voraussetzungen hingegen nicht erfüllt, würde eine Bewilligung unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgen, sodass ein etwaiger Antrag zur Gewährung von Überbrückungshilfe IV schon deswegen abzulehnen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 1994 – C-47/91 –, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 39, 42; Werner, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., Art. 108 AEUV Rn. 33. Die Gewährung einer Überbrückungshilfe IV an die Klägerin könnte von einer solchen von der Kommission genehmigten Beihilfereglung nicht gedeckt sein, da die einschlägige Genehmigung keine Beihilfen an einzelne Teilunternehmen eines Verbundunternehmens erfasst, die Klägerin aber gegebenenfalls selbst nach dem insoweit maßgeblichen unionsrechtlichen Begriffsverständnis (zumindest) mit der Firma Omnibus C. ein solches verbundenes Unternehmen darstellt. Die Klägerin hat im vorliegenden Antragsverfahren die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, die auch im Rahmen der Überbrückungshilfe IV Anwendung findet (vgl. Ziffer 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FRL ÜH IV), als maßgebliches Beihilferegime für ihr Antragsverfahren gewählt. Nach § 1 Abs. 1 S. 2 der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der hier maßgeblichen Fassung ihrer Fünften Änderung vom 21. Dezember 2021, BAnz AT 31.12.2021 B1, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/bundesregelung-kleinbeihilfen-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=8, durfte die Gesamtsumme der einem Unternehmen nach dieser Regelung gewährten Kleinbeihilfen den Höchstbetrag von 2,3 Millionen Euro zu keiner Zeit übersteigen. Bei der am 21. Dezember 2021 erfolgten Genehmigung Beihilfe-Nr. SA.100743 (2021/N), C(2021) 9879 final, dieser inhaltlich an dem „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“ in der Fassung seiner Sechsten Änderung vgl. Mitteilung der Kommission vom 18. November 2021, C(2021) 8442 (ABl. C 473 vom 24. November 2021, S. 1, orientierten Regelung legte die Kommission – wie bei der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 – den in diesem Zusammenhang maßgeblichen primärrechtlichen Begriff des „Unternehmens“ nach den Wettbewerbsvorschriften des AEUV zugrunde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 44 (zur Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) sowie Beschluss vom 13. August 2024 – 4 A 2550/22 –, juris, Rn. 3 (zur Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020). Dieser Unternehmensbegriff bezeichnet nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Mehrere getrennte rechtliche Einheiten können für die Zwecke der Anwendung der Beihilfevorschriften als eine wirtschaftliche Einheit angesehen werde. Diese wirtschaftliche Einheit ist dann als das relevante Unternehmen anzusehen. In dieser Hinsicht sieht der Europäische Gerichtshof das Bestehen von Kontrollbeteiligungen und anderer funktioneller, wirtschaftlicher und institutioneller Verbindungen als erheblich an. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Januar 2006 – C-222/04 –, juris, Rn. 107, 112 ff. und vom 16. Dezember 2010 – C-480/09 P –, juris, Rn. 49. Diese Begriffsbestimmung stimmt grundsätzlich mit der die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Klarstellung abbildenden Definition eines „verbundenen Unternehmens“ im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO überein. Vgl. so auch OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 47 m.w.N. Dagegen sollte die demgegenüber geringfügig vereinfachte Definition des einzigen Unternehmens in Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Europäischen Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ausweislich des 4. Erwägungsgrundes zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und im Interesse der Rechtssicherheit nur für allgemein freigestellte De-minimis-Beihilfen gelten. Vgl. so auch OVG NRW, Urteil vom 6. März 2024 – 4 A 1581/23 –, juris, Rn. 49. Dieser Definition des verbundenen Unternehmens folgend könnte es sich bei der Klägerin um ein Teilunternehmen eines Verbundunternehmens im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften handeln. Gemäß § 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a)-d) Anhang I AGVO sind verbundene Unternehmen Unternehmen, die in einer der vier dort beschriebenen Beziehungen zueinander stehen (Mehrheit der Stimmrechte, Recht zur Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums, Recht zur Ausübung eines beherrschender Einflusses, alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter in Bezug auf ein anderes Unternehmen). § 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO sieht darüber hinaus vor, dass Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gleichermaßen als verbundene Unternehmen gelten, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise auf dem selben Markt oder auf benachbarten Märkten tätig sind. Vor diesem Hintergrund scheitert entgegen der Darstellung der Klägerin im Verwaltungsverfahren die Annahme eines Verbundunternehmens im vorliegenden Fall nicht daran, dass zwischen der Klägerin selbst und der Firma Omnibus C. keine unmittelbaren Beziehungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a)-d) Anhang I AGVO bestehen. Denn nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO zur Vermeidung einer Umgehung der Definition der KMU durch eine rein formale Erfüllung der Kriterien dahin auszulegen, dass Unternehmen, die zueinander in keiner dieser Beziehungen stehen, aber wegen der Rolle, die eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen spielt, gleichwohl eine einzige wirtschaftliche Einheit darstellen, als verbundene Unternehmen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen sind, sofern sie ganz oder teilweise in dem selben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Die Voraussetzung gemeinsamen Handelns natürlicher Personen ist erfüllt, wenn sich solche Personen abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, sodass diese nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen angesehen werden können. Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an; es ist nicht zwingend erforderlich, dass zwischen den genannten Personen vertragliche Beziehungen bestehen oder dass sie auch nur die Absicht haben, die KMU-Definition zu umgehen. Vgl. EuGH, Urteile vom 27. Februar 2014 – C-110/13 < HaTeFo > –, juris, Rn. 33 ff. und vom 24. September 2020 – C-516/19 –, juris, Rn. 63. In der Vorabentscheidung zum HaTeFo-Verfahren hat der EuGH angenommen, dass die beteiligten Personen – von denen eine zusammen mit jeweils anderen eigenen Familienmitgliedern Gesellschafter und zusammen mit einer weiteren Person Geschäftsführer beider Unternehmen war, wobei HaTeFo ihre Forschung, ihren Einkauf, ihren gesamten Vertrieb und ihre EDV auf das zweite Unternehmen ausgelagert hatte und selbst nicht am Markt in Erscheinung trat – aufgrund solcher Beziehungen in der Lage seien, sich entsprechend abzustimmen, und daher davon auszugehen sei, dass die beiden Gesellschaften in Wirklichkeit vermittels einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen als verbundenes Unternehmen anzusehen seien; dies zu beurteilen sei jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, wobei die Möglichkeit bestehen müsse, den Gegenbeweis zu erbringen. Vgl. EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 – C-110/13 < HaTeFo > –, juris, Rn. 36 ff. Auch im vorliegenden Fall verfügt der Alleingesellschafter und aktuell alleinige Geschäftsführer der Klägerin ebenfalls über enge verwandtschaftliche Beziehungen zum Alleininhaber der Firma C., der im Förderzeitraum zudem auch Mit-Geschäftsführer der Klägerin war. Ob darüber hinaus auch die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen beiden Unternehmen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ausreichend eng waren, um von einem Unternehmensverbund im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften auszugehen, oder ob sich die Annahme gemeinsamen Handelns im Sinne des Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO bereits allein aufgrund der familiären Verbindungen rechtfertigt, vgl. hierzu: Europäische Kommission, Benutzerleitfaden zur Definition von KMU, 2020, Glossar zum Stichwort „Gemeinsames Handeln“, S. 35; abrufbar unter: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/756d9260-ee54-11ea-991b-01aa75ed71a1/language-de, erscheint jedoch nicht zweifelsfrei. Jedenfalls der EuGH, dem die verbindliche Auslegung des Unionsrechts obliegt, hat eine solche allein auf die familiären Verbindungen gestützte Vermutung bisher nicht aufgestellt. Eine solche Vermutung lässt sich entgegen der Darstellung des Beklagten in der Klageerwiderung ausdrücklich weder der HaTeFo-Entscheidung des EuGH noch der Entscheidung der Kommission vom 7. Juni 2006 über die staatliche Beihilfe Nr. C 8/2005 (ex N 451/2004), die Deutschland zugunsten der Nordbrandenburger UmesterungsWerke gewähren will (ABl. L 353/60 vom 13. Dezember 2006), entnehmen, die es insoweit vielmehr für notwendig erachtet, Faktoren wie die Beteiligungsstruktur, die Identität der Geschäftsführer, den Grad der wirtschaftlichen Verflechtung und sämtliche anderen Beziehungen der betreffenden Unternehmen zu untersuchen (Rn. 48). Dies könnte nahelegen, dass es für die Feststellung verbundener Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO auch bei familiärer Verbundenheit der Inhaber oder Geschäftsführer einer genaueren Analyse der Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch der einzelnen Geschäftsbeziehungen zwischen den betroffenen Unternehmen, bedarf. Dies kann jedoch letztlich hier offenbleiben. 2. Selbst, wenn im vorliegenden Fall nach dem unionsrechtlichen Begriffsverständnis kein verbundenes Unternehmen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO vorgelegen haben sollte, hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 30. Mai 2022 auf Gewährung einer Überbrückungshilfe IV aber ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Überbrückungshilfe IV beinhaltet grundsätzlich eine anteilige Finanzierung von betrieblichen Fixkosten für die Monate Januar bis Juni 2022, sofern ein Unternehmen mit einem weltweiten Umsatz bis zu 750 Mio. Euro im Jahr 2020, ein Soloselbständiger oder ein selbständiger Angehöriger der freien Berufe im Haupterwerb innerhalb des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum erlitten hat. Bei den Fördermitteln handelt es sich um Haushaltsmittel des Bundes, die bei einer fehlenden Verwendung in den Bundeshaushalt zurückfließen. Die Durchführung der Förderung, u.a. der Antragstellung, Prüfung, Bewilligung, Auszahlung und ggf. Rückforderung der Mittel erfolgt durch die Länder. Vgl. Art. 1 Abs. 1 S. 2 lit. e), Art. 2 Abs. 1g) und Abs. 2 sowie Art. 4 der Änderungsvereinbarung zur ergänzenden Verwaltungsvereinbarung „erweiterte Novemberhilfe“, „erweiterte Dezemberhilfe", „Überbrückungshilfe III“, „Überbrückungshilfe III Plus“ und „Überbrückungshilfe IV“ zwischen dem Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Gewährung von Corona-Hilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für kleine und mittelständische Unternehmen aus März und Juni 2022. Die Gewährung ist entsprechend der Vorgabe in Nr. 2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO) zu § 53 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Billigkeitsrichtlinien geregelt, die in die Verwaltungsvereinbarungen des Bundes mit den einzelnen Bundesländern eingeflossen bzw. ihnen angehängt sind, vgl. hinsichtlich der Überbrückungshilfe IV den Auszug aus den Vollzugshinweisen für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen (Anlage zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern), abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/vollzugshinweise-ubh-iv.pdf?__blob=publicationFile&v=11, und in Nordrhein-Westfalen sodann in eigene Förderrichtlinien in Form ministerieller Erlasse als besondere Verwaltungsvorschriften überführt worden sind, die im Übrigen weitestgehend inhaltsgleich zu den vom Bund erlassenen Vollzugshinweisen sind. Nach Ziffer 1 der als Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie Nordrhein-Westfalen – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 14. März 2022 erlassenen Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“) in der aktualisierten und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung vom 24. Mai 2022 (im Folgenden: FRL ÜH IV) gewährt das Land die Überbrückungshilfe IV im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel aufgrund pflichtgemäßen Ermessens in Form einer Billigkeitsleistung gemäß § 53 BHO bzw. der Landeshaushaltsordnung als freiwillige Zahlung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die FRL ÜH IV begründen damit vom Ansatz her keinen gebundenen Anspruch auf eine Billigkeitsleistung in bestimmter Höhe, sondern es besteht zusammen mit § 40 VwVfG NRW, wonach die Behörde, wenn sie ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten hat, ein Anspruch eines jeden Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über dessen Antrag. Dabei ist gemäß § 114 S. 1 VwGO die gerichtliche Kontrolle auf die Prüfung beschränkt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Im Rahmen des behördlich auszuübenden Ermessens kommt den FRL ÜH IV, bei denen es sich nicht um eine Rechtsnorm, d.h. nicht um einen Rechtssatz mit Außenwirkung, sondern um eine (bloße) interne Verwaltungsvorschrift handelt, die Funktion zu, für die Verteilung der Fördermittel einheitliche Maßstäbe zu setzen und dadurch das Ermessen der Bewilligungsbehörde intern zu binden und zu steuern. Als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen derartige Förderrichtlinien auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheides in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebunden sind. Durch den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG ist die Bewilligungsbehörde nämlich in ihrem rechtlichen Verhältnis zum Förderempfänger – abgesehen von den sonstigen gesetzlichen Grenzen des Verwaltungshandelns – gebunden. Wenn sich die Behörde an die Förderrichtlinien hält, ist sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch weiterhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abweichung rechtfertigen oder gar gebieten. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften dürfen nur für den Regelfall gelten und müssen daher Spielraum für die Berücksichtigung der Besonderheiten atypischer Fälle lassen. Weicht die Behörde hingegen generell von den maßgeblichen Förderrichtlinien ab, so verlieren diese insoweit ihre ermessensbindende Wirkung. Ob das Verwaltungshandeln in einem solchen Fall mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar ist, beurteilt sich dann nur nach der tatsächlichen Verwaltungspraxis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 1979 – 3 C 111.79 –, juris, Rn. 24 f., vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95 –, juris, Rn. 21, vom 25. April 2012 – 8 C 18.11 –, juris, Rn. 31 f. und vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 –, juris, Rn. 24 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Mai 2017 – 4 A 516/15 –, juris, Rn. 30, vom 14. September 2023 – 4 B 547/23 –, juris, Rn. 9 ff. und vom 7. November 2023 – 1 A 1632/21 –, juris, Rn. 21; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 25 ff., 32; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 19 ff. Zur Feststellung der tatsächlich geübten Verwaltungspraxis kann dabei neben den FRL ÜH IV ergänzend auf öffentliche Verlautbarungen der Bewilligungsbehörde, der dieser übergeordneten Landesbehörde oder der aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde zurückgegriffen werden, wenn diese Aufschluss über die tatsächlich geübte Verwaltungspraxis geben. Relevant sind insoweit namentlich die gemeinsam vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Frequently Asked Questions zur „Corona-Überbrückungshilfe IV“ (im Folgenden: FAQs). Abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html; vgl. so auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Dezember 2021 – 19 K 2760/20 –, juris, Rn. 38; VG Halle (Saale), Urteil vom 25. April 2022 – 4 A 28/22 –, juris, Rn. 20; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 23 ff. Eine generelle Grenze bei der Anwendung der FRL ÜH IV bildet dabei das Willkürverbot. Steht es der Behörde grundsätzlich frei, sich für eine bestimmte Verwaltungspraxis zu entscheiden, kann eine Verletzung des Willkürverbots lediglich dann angenommen werden, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen. Unerheblich ist dagegen, ob es zur festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Vgl. VG Köln, Gerichtsbescheid vom 17. August 2015 – 16 K 6804/14 –, juris, Rn. 50; VG Würzburg, Urteile vom 26. Juli 2021 – W 8 K 20.2031 –, juris, Rn. 23 und vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 90; VG Düsseldorf, Urteile vom 15. Dezember 2022 – 16 K 2067/22 –, juris, Rn. 28 und vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 44 ff. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bewertung der Voraussetzungen der Gewährung der Überbrückungshilfe IV ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung im Verwaltungsverfahren bei der Behörde und auch nicht der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Dem materiellen Recht folgend, das hier vor allem durch die FRL ÜH IV und deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist vielmehr auf den Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides abzustellen, sodass – abgesehen von vertiefenden Erläuterungen – ein neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren grundsätzlich keine Relevanz hat. Vgl. VG München, Beschluss vom 25. Juni 2020 – M 31 K 20.2261 –, juris, Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 21. November 2022 – 7 K 2197/20 –, juris, Rn. 34; VG Würzburg, Urteile vom 13. Februar 2023 – W 8 K 22.1507 –, juris, Rn. 30 und vom 9. Oktober 2023 – W 8 K 23.422 –, juris, Rn. 33 jeweils m.w.N. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt ist die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 30. Mai 2022 mit Bescheid der Bezirksregierung L vom 24. August 2023 nicht ermessesfehlerhaft. Die Versagung der Bewilligung der Überbrückungshilfe IV an die Klägerin ist im Rahmen einer von dem Beklagten geübten Verwaltungspraxis ergangen (unter a), ohne dass Anhaltspunkte für eine Willkür dieser Praxis (unter b) oder die Annahme eines atypischen Einzelfalls (unter c) bestehen, der es unter Beachtung von Art. 3 Abs. 1 GG geboten hätte, vorliegend von der Verwaltungspraxis abzuweichen. a) Nach der geübten, in Ziffer 3 Abs. 4 S.1 FRL ÜH IV antiziperten Verwaltungspraxis des Beklagten setzt die Antragsberechtigung bei der Überbrückungshilfe IV insbesondere voraus, dass für verbundene Unternehmen im Sinne von Ziffer 2 Abs. 5 nur ein Antrag für alle verbundenen Unternehmen gestellt wird. Diese Voraussetzung wahrt der Antrag vom 30. Mai 2022 nicht, da er sich lediglich auf die Klägerin bezieht, während für die Firma Omnibus C. ein gesonderter Antrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe IV gestellt worden ist (Az.: XXX), obwohl jedenfalls diese beiden Unternehmen nach der Verwaltungspraxis des Beklagten verbundene Unternehmen darstellen. Ziffer 2 Abs. 5 FRL ÜH V definiert den Begriff der verbundenen Unternehmen in UAbs. 1 lit. b)-e) zunächst unter fast wortgleicher Übernahme der Beziehungen nach Art. 3 Abs. 3 UAbs. 1 lit. a)-d) Anhang I AGVO, bestimmt in lit. a) jedoch auch ein Unternehmen, das zur Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses verpflichtet ist, zum verbundenen Unternehmen und sieht darüber hinaus in UAbs. 3 S. 1 – ähnlich wie Art. 3 Abs. 3 UAbs. 4 Anhang I AGVO – vor, dass Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer der oben genannten Beziehungen stehen, gleichermaßen als verbundene Unternehmen gelten, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind. Ziffer 5.2 der FAQ’s bestimmt hierzu, dass auch mehrere Unternehmen, die derselben natürlichen Person oder einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, verbundene Unternehmen sind, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind. Dabei gelten nach der Erläuterung in der Fußnote 25 familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen gemeinsam handeln; des Weiteren sind als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, so dass diese Unternehmen unabhängig vom Bestehen vertraglicher Beziehungen zwischen den fraglichen Personen nicht als wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden können. Entsprechend der Fußnote 26 sind mehrere Unternehmen im Sinne der Überbrückungshilfe unter anderem immer dann in demselben oder in sachlich benachbarten Markt tätig, wenn sich ihre wirtschaftliche Tätigkeit ganz oder teilweise dem selben Wirtschaftszweig gemäß der ersten drei Ziffern der Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2008 zuordnen lässt (WZ 2008). Abrufbar unter: https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Gueter-Wirtschaftsklassifikationen/Downloads/klassifikation-wz-2008-3100100089004-aktuell.pdf?__blob=publicationFile. Dieser Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht die Entscheidung der Bezirksregierung Düsseldorf zur Einordnung der Klägerin und der Firma Omnibus C. als verbundene Unternehmen. Die Verbundenheit der beiden wenn nicht mit dem Bereich der „Reisebüros und Reiseveranstalter“ (Ziffer 79.1 WZ 2008), so doch zumindest dem der „Sonstigen Personenbeförderung im Landverkehr“ (Ziffer 49.3 WZ 2008) in demselben Markt tätigen Unternehmen wird nach der beschriebenen Verwaltungspraxis des Beklagten schon allein dadurch begründet, dass die Klägerin ihrem Geschäftsführer als Alleingesellschafter und die Firma Omnibus C. seinem Vater als Alleininhaber gehören. Denn Vater und Sohn als engste familiäre Verbindung gelten nach Ziffer 5.2 der FAQs als ausreichend für die Schlussfolgerung, dass natürliche Personen im Sinne der Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 3 S. 1 FRL ÜH IV gemeinsam handeln. Weiterer Feststellungen zur Annahme des gemeinsamen Handelns bedurfte es nach der dargelegten Verwaltungspraxis des Beklagten nicht. Insbesondere trifft die Einschätzung der Klägerin nicht zu, dass es sich bei der an diese Vermutungsregel anschließenden Feststellung in der Fußnote 25, dass des Weiteren als gemeinsam handelnd im Sinne dieser Definition natürliche Personen anzusehen sind, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, um eine weitere Voraussetzung handele, die auch beim Vorliegen einer familiären Verbindung im Einzelfall geprüft und festgestellt werden müsste. Abgesehen davon, dass die Auslegung dieser internen Verwaltungsvorgaben weder der Klägerin noch dem Gericht, sondern – wie oben dargelegt – allein dem Beklagten zukommt, widerspricht ein solches Verständnis auch offensichtlich dem Wortlaut der Fußnote 25, die diesen Satz mit der einleitenden Formulierung („Des Weiteren sind als gemeinsam handelnd anzusehen …“) eindeutig als weitere Fallgruppe formuliert. Daran, dass sich der Beklagte auch in seiner sonstigen tatsächlichen Praxis an diese Vorgaben in den Förderrichtlinien und den Verlautbarungen der aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde hält, bestehen keine Zweifel, zumal eine entsprechende Praxis des Beklagten bzw. anderer Bundesländer auch bereits mehrfach Gegenstand gerichtlicher Verfahren vor dem erkennenden wie auch vor anderen Verwaltungsgerichten war. Vgl. etwa: VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2024 – 1 K 2711/23 –, juris, Rn. 29; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 7. Einer Benennung von Referenzfällen durch den Beklagten bedurfte es daher auch zur Wahrung der Rechte der Klägerin aus Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG nicht. Dass die mit den FRL ÜH IV und den zugehörigen FAQs antizipierte Verwaltungspraxis, insbesondere die Vermutung gemeinsamen Handelns bei familiärer Verbindung (gegegebenenfalls) geringere Anforderungen an die Feststellung eines verbundenen Unternehmens stellt als die unionsrechtlichen Wettbewerbsvorschriften, ist unbeachtlich. Zum einen setzt sich der Beklagte damit nicht in Widerspruch zu den sonstigen seine Verwaltungspraxis antizipierenden Regelungen. Denn eine Deckungsgleichheit des Begriffs des verbundenen Unternehmens im Rahmen der Überbrückungshilfe IV mit demjenigen des EU-Beihilferechts ist dort nicht vorgegeben. Zwar heißt es in Ziffer 5.2 der FAQs, dass sich die Frage, welche Unternehmen als verbundene Unternehmen gelten, nach der EU-Definition richte. Hierzu wird in der Fußnote 24 jedoch sogleich auf weiterführende Erläuterungen und Fallbeispiele insbesondere im Benutzerleitfaden der Europäischen Kommission zur Definition von KMU, insbesondere die Begriffsbestimmungen im Glossar ab Seite 33, verwiesen, ohne dass bisher geklärt ist, dass auch der für die verbindliche Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften wie Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO zuständige Europäische Gerichtshof der darin enthaltenen Vermutung, dass familiäre Verbindungen als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln, folgt. Dass der Mittelgeber für den Bereich der Überbrückungshilfe IV dieser Vermutung unabhängig von der letztverbindlichen Auslegung des Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO folgt, hat er durch die dahingehende Klarstellung in der Fußnote 25 jedoch deutlich gemacht. Abgesehen davon geht die Begriffsbestimmung des verbundenen Unternehmens in Ziffer 2 Abs. 5 UAbs. 1 FRL ÜH IV selbst mit der einleitenden Alternative des Buchstaben a), nach der ein verbundenes Unternehmen auch dann vorliegt, wenn es verpflichtet ist, einen konsolidierten Jahresabschluss zu erstellen, über die Definition des Art. 3 Abs. 3 Anhang I AGVO hinaus. Dies alles macht deutlich, dass der Beklagte und der Mittelgeber selbst nicht von einer Deckungsgleichheit der Begriffsbestimmungen ausgehen, sondern der Begriff des verbundenen Unternehmens im Sinne der Regelung zur Überbrückungshilfe IV nur grundsätzlich mit der unionsrechtlichen Definition übereinstimmt und letztere lediglich als Anknüpfungspunkt dient. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2024 – 1 K 2711/23 –, juris, Rn. 75; VG Schwerin, Urteil vom 17. März 2023 – 3 A 964/22 SN –, juris, Rn. 28. Zum anderen geht die daran anknüpfende Einschätzung der Klägerin, dass mit einer solchen Abweichung des Begriffsverständnisses der Inhalt der Förderrichtlinien unzulässigerweise gegen geltendes, höherrangiges EU-Recht verstoße, fehl. Denn das Unionsrecht gebietet auch im Rahmen genehmigter staatlicher Beihilfen nicht die Förderung von nach seinem Begriffsverständnis (gegebenenfalls) nicht verbundenen Unternehmen, sondern verbietet nur die individuelle Förderung eines einzelnen Unternehmens trotz seiner Verbundenheit mit einem anderen Unternehmen. Die zugrundeliegende Verbotsnorm des Art. 107 Abs. 1 AEUV bezweckt allein den Schutz des europäischen Binnenmarktes vor staatlichen Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren könnten. Den Mitgliedstaaten ist es aber nicht verwehrt, den Anspruch auf Gewährung von Beihilfen an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als es nach dem beihilferechtlich vorgegebenen Rahmen möglich wäre. Die Mitgliedstaaten sind unionsrechtlich nicht gehalten, jede Subvention, die nach dem europäischen Beihilferecht zulässig wäre, auch zu gewähren. Vgl. Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 12. September 2024 – 22 ZB 23.1462 –, juris, Rn. 12 und vom 22. Mai 2023 – 22 ZB 22.2661 –, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 14 S 604/24 –, juris, Rn. 29; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2024 – 1 K 2711/23 –, juris, Rn. 74; VG Hamburg, Urteil vom 31. Juli 2024 – 16 K 1504/23 –, juris, Rn. 90; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 41 m.w.N. Über die familiäre Verbindung hinaus wird die Annahme gemeinsamen Handelns im vorliegenden Fall aber auch noch dadurch untermauert, dass der Vater C. (senior) als Inhaber des Omnibusbetriebs während des Förderzeitraums gleichzeitig auch alleinvertretungsberechtigter Mitgeschäftsführer der Klägerin war und in dieser Funktion unmittelbar auf die Geschäftstätigkeit der Klägerin Einfluss nehmen konnte. Der Einwand der Klägerin, dass diese Geschäftsführertätigkeit Ende Juli 2023 und damit vor Erlass des streitbefangenen Bescheides eingestellt worden ist, greift insoweit nicht durch. Denn die über achtjährige Tätigkeit des Herrn C. (senior) für die Klägerin bis weit über den Förderzeitraum hinaus stellt unabhängig von dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt rein tatsächlich einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Verbundenheit der beiden Unternehmen dar. Weiterer Anhaltspunkt für ein gemeinsames Handeln ist der einheitliche Auftritt der beiden Unternehmen wie auch des dritten in Familienhand liegenden Unternehmens der A.-Reisen GmbH auf dem Markt, insbesondere in dem für die Geschäftstätigkeit heute besonders wichtigen Internet. Dort treten die drei Unternehmen unter dem einheitlichen Logo „A. Reisen“ ausdrücklich als Familienbetrieb vor allem im Reise- und Linienverkehr in Erscheinung, wobei alle vier in der Leitung dieses Betriebs tätigen Familienangehörigen, nämlich der Alleingesellschafter und (heutige) Alleingeschäftsführer der Klägerin, der Inhaber des Omnibusbetriebs und auch die drei Geschäftsführer der A.-Reisen GmbH ohne Differenzierung gleichrangig als Geschäftsführer und entsprechende Ansprechpartner angeführt werden. Vgl. https://www.verhuven.com/ und https://www.verhuven.com/unternehmen/#wer-sind-wir. Schließlich spricht auch die geschäftliche Praxis im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Kraftfahrzeugen durch die Firma Omnibus C. an die Klägerin, wie sie aus den zum Antrag der Klägerin vorgelegten Unterlagen hervorgeht, für eine sehr enge Abstimmung der beiderseitigen Geschäftstätigkeit. So stellt die Firma Omnibus C. der Klägerin offenbar fortlaufend mehrere für den Reiseverkehr und die sonstige Personenbeförderung wichtige Kraftfahrzeuge zur Verfügung (insbesondere mit den amtlichen Kennzeichen WES-MV 540, 610 und 690). Auffällig ist darüber hinaus, dass die Klägerin selbst – wie sich aus den vorgelegten Rechnungen ergibt – auch für diese Fahrzeuge, obwohl sie offensichtlich im Eigentum der Firma Omnibus C. stehen, Reparaturen durchführen lässt (etwa bei der Zentrale Autoglas GmbH), Ersatzteile und weitere Ausstattung beschafft (etwa bei der EvoBus GmbH/Omniplus, der Christian Winkler GmbH & Co. KG und der APS Germany GmbH/rema.germany) und auch die laufenden Kosten für die digitale Ortung und das Flottenmanagement (bei webfleet) trägt. b) Sowohl die Vorgabe zur zwingenden gemeinsamen Antragstellung verbundener Unternehmen (Ziffer 3 Abs. 4 S. 1 FRL ÜH IV) als auch die Vermutung gemeinsamen Handelns der (Alllein- bzw. Mehrheits-)Gesellschafter bzw. Inhaber mehrerer, ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätigen Unternehmen bei familiärer Verbindung (Ziffer 5.2 Fußnote 25 der FAQs) ist auch nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt. Dabei ist hinsichtlich der Anforderungen an die Gründe, die eine Ungleichbehandlung ähnlich gelagerter Sachverhalte im Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen können, nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass wegen der weitgehenden Gestaltungsfreiheit, die dem Subventionsgeber im Rahmen der gewährenden Staatstätigkeit zukommt, jede sachbezogene Erwägung genügt, die die getroffene Regelung oder Handhabung nicht als evident unsachlich erscheinen läßt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 1973 – VII C 76.72 –, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 35, S. 40 (41 f.); OVG NRW, Urteil vom 14. September 1979 – V A 1498/78 –, juris, Rn. 30. Vor allem darf die Verwaltung zugunsten eines praktikablen Verfahrens bei der Ordnung von Massenerscheinungen in weitem Umfang typisieren und generalisieren, auch wenn dies zu Lasten der Einzelfallgerechtigkeit geht, insbesondere wenn es sich um die Gewährung einer Leistung handelt, auf die – wie hier im Fall der Überbrückungshilfe –weder ein verfassungsrechtlicher noch ein einfachgesetzlicher Anspruch besteht. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 2. November 2022 – 10 LA 79/22 –, juris, Rn. 14. Diese Voraussetzungen sind hier in Bezug auf beide genannten Gesichtspunkte erfüllt. Die Sachbezogenheit der Verwaltungspraxis, einen Verbundantrag bei Vorliegen eines verbundenen Unternehmens zu fordern, ergibt sich insbesondere vor dem Hintergrund des verfolgten Zwecks der finanziellen Unterstützung von Unternehmen im Rahmen der Bewilligung von Überbrückungshilfe IV. Nach Ziffer 1 Abs. 1 FRL ÜH IV sollen diejenigen Unternehmen gefördert werden, die erhebliche Umsatzausfälle aufgrund der Corona-Pandemie erlitten haben. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden. Dieser verfolgte Zweck kann bei einer Verwaltungspraxis zur Verteilung von begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln nur erreicht werden, wenn auch der Kreis der Zuwendungsempfänger im Wege einer dem Zweck der Förderung entsprechenden und sachgerechten Abgrenzung auf bestimmte Antragsberechtigte beschränkt wird. Unter Beachtung dieses Zwecks richtet der Beklagte seine ständige Verwaltungspraxis zur Annahme einer Antragsberechtigung zur Bewilligung von Überbrückungshilfe IV an dem wirtschaftlichen Bedarf eines Unternehmens für diese staatliche Unterstützungsmaßnahme infolge der Corona-Pandemie aus, der gerade auch von der Wirtschaftskraft eines Unternehmens abhängt. Dies zugrunde gelegt besteht der Sinn der generell beschränkten Möglichkeit einer Antragstellung für Verbundunternehmen – nämlich nur durch einen gemeinsamen Verbundantrag aller Unternehmen – offenkundig darin, die begrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel an Unternehmen entsprechend ihrem Bedarf nach der jeweiligen Wirtschaftskraft eines Unternehmens zu verteilen. Dabei sollen insbesondere Unternehmen, die durch tatsächliche, rechtliche oder wirtschaftliche Verflechtungen eine Verbindung zu anderen Unternehmen aufweisen im Verhältnis zu Einzelunternehmen nicht unangemessen bei der Gewährung von Überbrückungshilfe IV berücksichtigt werden, obwohl diese letztlich durch eben diese Verbindungen im Unternehmensverbund eine höhere Finanzkraft aufweisen, die wiederum auch für schwächere Teile des Verbunds nutzbar gemacht werden kann, und die somit über andere finanzielle Möglichkeiten verfügen als Einzelunternehmen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Juni 2024 – 9 K 8472/23 –, juris, Rn. 95 ff.; VG Würzburg, Urteile vom 14. November 2022 – W 8 K 22.95 –, juris, Rn. 136 ff. und vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 90 ff. Hiervon ausgehend ist es ebenfalls nicht sachfremd, wenn der Beklagte in ständiger Verwaltungspraxis davon ausgeht, dass Personen, die familiär verbunden sind, zunächst pauschal als gemeinsam handelnd anzusehen sind und unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass die Unternehmen auf demselben oder benachbarten Märkten tätig sind, in seiner ständigen Verwaltungspraxis die Voraussetzungen für das Bestehen eines Unternehmensverbundes annimmt, sofern – wie hier – keine sachlichen Gründe vorgebracht werden, die ein Abweichen von der ständigen Verwaltungspraxis im konkreten Einzelfall als sachgerecht erscheinen lassen. Es ist nachvollziehbar und überzeugend, dass die damit vorgenommene Typisierung für das Gelingen der Überbrückungshilfe notwendig war und ist, weil damit die Bewältigung der mehr als 2,6 Millionen Anträge in dem für die Existenzsicherung der Unternehmen notwendigerweise überschaubaren Zeitraums ermöglicht wurde, da die Bewilligungsstellen ansonsten eine Vielzahl schwieriger Zurechnungs- und Abgrenzungsfragen im Einzelfall hätten klären müssen, was in diesem Massenprogramm kaum leistbar gewesen wäre. Gleiches gilt für die Annahme, dass in einer Notlage, in der die staatliche Gemeinschaft enger zusammenrückt und aus Steuermitteln Zuschüsse an Unternehmen gewährt, auch der enge Familienverband zusammenrücken und im Notfall füreinander einstehen kann. Vgl. dahingehend Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie Bundesministerium der Finanzen, Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, Stand: 19. Juli 2024, S. 1, abrufbar unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/Content/Downloads/Hinweise-zu-den-Programmbedingungen/ergaenzender-leitfaden-verbundunternehmen.html. Auch nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass im familiären Zusammenhang gemeinsam gewirtschaftet wird bzw. Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen innerhalb des Familienverbunds erbracht werden. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 14 S 604/24 –, juris, Rn. 23; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. Juli 2024 – 1 K 2711/23 –, juris, Rn. 76 ff., insbesondere Rn. 82; VG Würzburg, Urteil vom 3. Juli 2023 – W 8 K 23.52 –, juris, Rn. 99. Bei dieser Sachlage verstößt die geschilderte Verwaltungspraxis auch nicht gegen den besonderen Gleichheitssatz des Art. 6 Abs. 1 GG, zumal sich die Klägerin als juristische Person auf den natürlichen Personen vorbehaltenen Schutz der Ehe und Familie aus dieser Vorschrift gar nicht berufen kann. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juli 2024 – 14 S 604/24 –, juris, Rn. 25. c) Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Einzelfalls im Hinblick auf die Annahme, dass die Klägerin Teil eines Verbundunternehmens ist und als solches nur einen Verbundantrag stellen durfte, hat die Klägerin weder substantiiert geltend gemacht noch sind solche sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Beschluss: Der Streitwert wird auf 113.570,42 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG erfolgt. Der Streitwert für die ursprünglich mit einem Vornahmeantrag erhobenen Klage entspricht der beantragten Fördersumme. Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.