Urteil
7 K 2009/23.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2025:0925.7K2009.23.WI.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Soweit sich die Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewähr der Überbrückungshilfe III richtet, ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Die Ablehnung des Antrags auf Gewähr der Überbrückungshilfe III ist rechtmäßig, denn der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Bewilligung der Überbrückungshilfe III. Abzustellen ist auf die Rechtslage und der Verwaltungspraxis des Beklagten im Zeitpunkt des Erlasses des Ablehnungsbescheids (VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2024 – 9 K 6356/23 –, juris Rn. 73; VG Würzburg, Urteil vom 13. Februar 2023 – W 8 K 22.1507 –, juris Rn. 30 jew. m.w.N.). Anspruchsgrundlage ist § 53 Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung vom 30. Juni 2020 StAnz. 34/2020, S. 852) i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung vom 17. November 2020 und den hierzu erlassenen Vollzugshinweisen (StAnz 49/2020, S. 1245) i.V.m. den zwischen Bund und Ländern abgestimmten FAQ in der im Zeitpunkt des angegriffenen Bescheids geltenden Fassung. Bei der Möglichkeit der Bewilligung von Corona-Hilfen für Unternehmen wie hier der Überbrückungshilfe III handelt es sich um freiwillige staatliche Maßnahmen. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch auf Bewilligung einer „Corona-Soforthilfe“ begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Billigkeitsleistung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der dafür im Haushaltsplan besonders zur Verfügung gestellten Ausgabemittel (§ 53 LHO, Ziff. 2 Abs. 2 der Vollzugshinweise). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien (Hess. VGH, Beschluss vom 4. Februar 2021 – 10 B 2762/20 –, juris Rn. 10). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist (VG Würzburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.878 –, juris Rn. 33 mit umfassenden Nachweisen). Da Richtlinien keine Rechtsnormen sind, unterliegen sie grundsätzlich keiner richterlichen Interpretation. Eine Überprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob aufgrund der einschlägigen Förderrichtlinien überhaupt eine Verteilung öffentlicher Mittel vorgenommen werden kann (Vorbehalt des Gesetzes) und bejahendenfalls, ob bei Anwendung der Richtlinien in Einzelfällen, in denen die begehrte Leistung versagt worden ist, der Gleichheitssatz (Art. 3 GG) verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist (VG Würzburg, Urteil vom 5. Februar 2024 – W 8 K 23.878 –, juris Rn. 33 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 26. April 1979 – 3 C 111/79 –, juris Rn. 24). Ein Anspruch auf Förderung besteht danach im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis der Beklagten auch positiv verbeschieden werden (Bayerischer VGH, Urteil vom 11. Oktober 2019 – 22 B 19.840 –, juris Rn. 26). Vor vornherein fehlt geht demnach das Argument des Klägers, der Beklagte lege in Bezug auf den Unternehmensbegriff zu Unrecht umsatzsteuerrechtliche Begrifflichkeiten zugrunde. Solange kein Anhaltspunkt besteht, dass der Beklagte nur im Einzelfall des Klägers einen umsatzsteuerrechtlichen Unternehmensbegriff angelegt hat und im Übrigen die Antragsberechtigung etwa gewerbesteuerrechtlich versteht, ist hiergegen nichts einzuwenden. Der Kläger hat zwar das Vorliegen einer dahingehenden Verwaltungspraxis bestritten; dem ist der Beklagte aber entgegen getreten und hat bekundet, stets so zu verfahren. Daran, dass sich der Beklagte auch in seiner sonstigen tatsächlichen Praxis an diese Vorgaben in den Förderrichtlinien und den Verlautbarungen der aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung in die Förderung eingebundenen zuständigen Bundesbehörde hält, bestehen für das Gericht keine Zweifel. Das vom Beklagten im vorliegenden Fall vertretene Verständnis lässt sich ohne Weiteres in Einklang mit der Formulierung in Ziff. 2 Abs. 2 der Vollzugshinweise und Ziff. 1.1 der FAQ zur Überbrückungshilfe II bringen, wonach als Unternehmen jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform gilt, die wirtschaftlich am Markt tätig ist und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) hatte (inklusive gemeinnützigen Unternehmen beziehungsweise Sozialunternehmen, Organisationen und Vereinen). Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gelten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Es liegt angesichts dieser Formulierung nahe, den Begriff des Unternehmens demnach an den Rechtsträger anzuknüpfen, unabhängig von den Tätigkeitsfeldern. Auch Ziff. 2 Abs. 7 der Vollzugshinweise, der an den umsatzsteuerrechtlichen Umsatzbegriff anknüpft, legt ein entsprechendes Verständnis des Unternehmerbegriffs nahe. Einer Benennung von Referenzfällen durch den Beklagten bedurfte es daher auch zur Wahrung der Rechte des Klägers aus Art. 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG nicht. Kommt damit eine Auslegung des Unternehmensbegriffs im Sinne des Klägers nicht in Betracht, ist auch materiell festzustellen, dass der Kläger nicht anspruchsberechtigt ist, denn die Ermittlung seiner Umsätze erfolgt, wie dies der Beklagte getan hat, nach den Bewilligungsgrundlagen, insbesondere nach Ziff. 3 Abs. 1 lit. c der Vollzugshinweise unter Berücksichtigung der Umsätze auch aus seinen anderen Tätigkeitsfeldern, hier des Schuh- und Schlüsseldienstes. Diese Umsätze zugrundegelegt, hat der Kläger in den maßgeblichen Fördermonaten keinen coronabedingten Umsatzrückgang zu verzeichnen, was im Hinblick auf die Berechnung als solche zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Nach Ziff. B.IV.5. Absatz 6 Vollzugshinweise orientiert sich die Bemessung der konkreten Höhe der Überbrückungshilfe an der tatsächlichen Umsatzentwicklung in den Monaten September bis Dezember 2020. Liegt der Umsatzrückgang im Fördermonat bei weniger als 30 % im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Gemessen hieran entfällt die Überbrückungshilfe in den Monaten März, April und Juni 2021 jedenfalls, denn hier hat der Kläger bereits keinen Umsatzeinbruch von mehr als 30% behauptet, indem er die folgenden Angaben gemacht hat: Die Zahlen für die übrigen Monate November 2020 bis Februar 2021 und Mai 2021, auf die es allein ankommt, sind wiederum nicht korrekt, weil sie nur den Umsatzrückgang der Wäscherei und Reinigung beschreiben, nicht aber – wie dargelegt entgegen der Vollzugshinweise und der Verwaltungspraxis – auch den Umsatz des Schlüsseldienstes einbeziehen. Danach ist der Gesamtumsatz beider Betriebe für 2020/2021 wie folgt festzustellen: Monat Gesamtumsatz Einzelumsätze Schuh-/Schlüsseldienst (1.) und Reinigung (2.) November 2020 28.838,57 Euro 1. 19.126,29 Euro 2. 9.712,28 Euro Dezember 2020 27.669,75 Euro 1. 19.186,74 Euro 2. 8.483,01 Euro Januar 2021 27.211,38 Euro 1. 18.843,76 Euro 2. 8.367,62 Euro Februar 2021 28.324,39 Euro 1. 20.327,64 Euro 2. 7.996,75 Euro Mai 2021 30.367,77 Euro 1. 20.279,14 Euro 2. 10.088,52 Euro Der Vergleichsumsatz beider Betriebe für das Jahr 2019 belief sich auf 24.623,82 Euro (144.299,61 Euro für den Schuh-/Schlüsseldienst und 151.186,33 Euro für die Reinigung = 295.485,94, geteilt durch 12; vgl. Bl. 58, 61 Behördenakte SAR1 ...). Der Umsatz für die betroffenen Monate hat damit offenkundig im Verhältnis zum Vergleichsumsatz keinen Einbruch von 30% erlitten. Soweit die Klage sich gegen die Rückforderung der bereits geleisteten Zahlung von 7.495,47 Euro richtet, ist sie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Auch die Anfechtungsklage ist unbegründet, denn die Rückforderung von bereits gezahlten 7.495,47 Euro Überbrückungshilfe ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ermächtigungsgrundlage für die von dem Beklagten gegenüber dem Kläger mit Bescheid vom 7. Dezember 2023 ausgesprochene Rückforderung ist § 49a Abs. 1 HVwVfG analog. Nach dieser Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. § 49a Abs. 1 HVwVfG ist aufgrund derselben Interessenlage zu den gesetzlich benannten Fällen entsprechend anzuwenden, wenn ein Verwaltungsakt, der eine Zuwendung zunächst nur vorläufig bewilligt hat, rückwirkend durch einen anderen Verwaltungsakt ersetzt wird, der die Zuwendung endgültig in geringerer Höhe festsetzt ("Schlussbescheid"). Die Wirkung eines solchen Vorbehalts liegt gerade darin, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 49, 48 HVwVfG gebunden zu sein. Der Regelungsinhalt eines vorläufigen Ausgangsbescheids besteht insoweit darin, dass der Begünstigte die empfangene Zuwendung nur vorläufig bis zum Erlass der endgültigen Entscheidung behalten darf. Deshalb geht die Bindungswirkung eines solchen Verwaltungsakts nicht dahin, dass er eine Rechtsgrundlage für das endgültige Behalten der Zuwendung bildet. Das bedeutet, dass es bei der späteren endgültigen Regelung keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung bedarf (so OVG NRW, Urteile vom 17. März 2023 – 4 A 1987/22 –, juris Rn. 135 und vom 14. Dezember 2020 – 4 A 1992/16 –, juris Rn. 64 für das nordrhein-westfälische Recht; s.a. BVerwG, Urteile vom 23. Januar 2019 – 10 C 5.17 –, juris Rn. 24, vom 11. Mai 2016 – 10 C 8.15 –, juris Rn. 11, und vom 19. November 2009 – 3 C 7.09 –, juris Rn. 14 ff., 16, m. w. N.). Mit Blick darauf, dass nach dem Schlussablehnungsbescheid keine Förderberechtigung des Klägers bestand und die vorläufige Auszahlung der Überbrückungshilfe rechtswidrig war, bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Rückforderung. Ein Ermessen bei der Rückforderung sieht § 49a Abs. 1 HVwVfG nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Überbrückungshilfe III und die Rückforderung von bereits gezahlten Subventionen. Der Kläger betreibt länger als seit dem 1. April 2019 eine chemische Reinigung ... Steuernummer ...) und einen Schlüsseldienst ..., Steuernummer ...) in .... Dazu hat er nach eigenen Angaben zwei Gewerbe angemeldet, für die er separat Gewerbesteuer zahlt und die in separaten Räumlichkeiten betrieben werden. Mit Formular vom 5. Juli 2021 beantragte der Kläger unter der Antragsnummer UBH3R-... die Gewährung einer Billigkeitsleistung in Form von Corona-Überbrückungshilfe II auf Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie gemäß der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen über die Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistung für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 mit der Anlage „Vollzugshinweise für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ vom 30. Juni 2020 und den „Ergänzenden Vereinbarungen zur Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Hessen“ in den jeweils geltenden Fassungen (im Folgenden: Überbrückungshilfe III) unter Bezugnahme allein auf die Wäscherei und chemische Reinigung (Steuernummer ...). Für die Förderberechtigung machte der Kläger folgende Angaben (Bl. 33 f. Behördenakte SAR1-...): Mit Bescheid vom 26. Juli 2021 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Überbrückungshilfe von 7.495,47 Euro für den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 forderte der Beklagte die betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2019, 2020 und 2021 beim Steuerberater des Klägers an. Die in der Schlussabrechnung genannten Umsätze wichen erheblich von den beim Finanzamt vorliegenden Umsatzsteuerangaben ab. In seiner Antwort führte der Steuerberater aus, dass der Kläger neben der chemischen Reinigung noch ein weiteres Einzelunternehmen betreibe. Dieses, ein Schuh- und Schlüsseldienst, sei nicht antragsberechtigt gewesen und bilde auch keinen Unternehmensverbund mit der Reinigung (Bl. 7 Behördenakte SAR1 ...). Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags und zur Rückforderung an (Bl. 6 Behördenakte SAR1 ...), worauf der Steuerberater des Klägers Stellung nahm. Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 7. Dezember 2023 lehnte der Beklagte die Gewährung der Überbrückungshilfe III ab und forderte den Kläger zur Rückzahlung der geleisteten Zahlung in Höhe von 7.495,47 Euro auf (Bl. 3 GA). Da bei beiden Unternehmen der gleiche Rechtsträger vorliege, handele es sich ohne weitere Prüfung um ein Unternehmen. Rechtsträger der beiden Unternehmen sei die natürliche Person, .... Diese Betrachtungsweise entspreche dem „Rahmen des Unternehmens“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG): Wenn nur ein Rechtsträger vorliege, umfasse das „Unternehmen“ die gesamte selbständige gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Die Frage nach einem Verbund und der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Markt stelle sich nicht mehr, da von vornherein nur ein Unternehmen zugrunde gelegt werde. Das werde in Hessen stets so gehandhabt. Entgegen Buchstabe B, Ziffer 3 Abs. 4 Vollzugshinweise habe der Kläger aber nur einen Antrag für einen Teil seiner Tätigkeit gestellt. Konsolidiert bestehe keine Antragsberechtigung, da in keinem Fördermonat ein Umsatzeinbruch von mindesten 30% vorliege. Der Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltmitteln gebiete insbesondere die Ablehnung von Förderanträgen, wenn wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen. Auch seien widerrechtlich begünstigende Verwaltungsakte grundsätzlich nicht zulässig, weil ein Subventionsempfänger ansonsten zu Unrecht auf Kosten der Allgemeinheit begünstigt würde. Gründe, die gegen diese Entscheidung sprächen oder eine ausnahmsweise Abweichung von der regelmäßigen Entscheidungspraxis begründeten, seien nicht ersichtlich. Erhaltene Leistungen seien zurückzuerstatten. Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 20. Dezember 2023 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, der Beklagte gehe fehlerhaft von einem Unternehmensverbund aus. Bei Schlüsseldienst und Reinigung handele es sich um jeweils eigenständige Unternehmen. Der Kläger betreibe beide, sie seien aber eigenständig. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Beklagte über eine Bewilligungspraxis verfüge, wonach Einzelunternehmen zusammengefasst würden. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 7. Dezember 2023, Antragsnummer: UBH3R-...; Paketnummer: SAR1 ... aufzuheben und dem Kläger gemäß Antrag vom 19. Juli 2023 Überbrückungshilfe zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es handele sich bei der Gewähr von Überbrückungshilfe III um eine Ermessensentscheidung des Beklagten, sodass der Kläger auch nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung habe. Diese habe der Beklagte, was allein gerichtlich überprüft werden könne, unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes angewandt. Entgegen dem klägerischen Vortrag handele es sich bei der Textilreinigung und dem Schuh- und Schlüsselservice nicht um zwei Einzelunternehmen. Als Unternehmen gelte nach Ziff. 1.1 der FAQ jede rechtlich selbstständige Einheit (mit eigener Rechtspersönlichkeit) unabhängig von ihrer Rechtsform, die wirtschaftlich am Markt tätig sei und zum Stichtag 29. Februar 2020 oder zum Stichtag 30. Juni 2021 zumindest eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten (unabhängig von der Stundenanzahl) gehabt habe. Betriebsstätten oder Zweigniederlassungen desselben Unternehmens gölten nicht als rechtlich selbständige Einheit. Nach der ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten seien Soloselbstständige und Einzelunternehmen mit mehreren Tätigkeitsfeldern konsolidiert zu betrachten. Dies orientiere sich an § 2 Abs. 1 UStG. Der Beklagte habe sich für die Beurteilung der Fördervoraussetzungen an den vorgelegten Unterlagen und den dort aufgeführten Beträgen zu orientieren und wende diese Grundsätze bei der Bewilligung aller Zuwendungsanträge gleichermaßen an. Mit Schriftsätzen vom 2. Januar 2024 und 11. Januar 2024 haben die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Beschluss vom 7. Februar 2024 hat die Kammer den Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Behördenakten des Beklagten (SAR1-... sowie UBH3R-...) Bezug genommen.