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Beschluss

23 L 3341/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0210.23L3341.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der am 15. November 2024 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 9654/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. Oktober 2024 hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbots in Ziffer 1 sowie der Aufforderung zur Bestandsauflösung in Ziffer 2 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 4 bis 6 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen die Klage infolge der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat, deren aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Dies setzt voraus, dass das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der angegriffene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und demnach kein öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung bestehen kann. Wird der Rechtsbehelf hingegen voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtmäßig erweist, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme mit der Folge, dass dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nicht stattgegeben werden kann. Sind die Erfolgsaussichten der Klage nach der einzig möglichen summarischen Prüfung offen, so sind die widerstreitenden Interessen durch das Verwaltungsgericht allgemein gegeneinander abzuwägen. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist darüber hinaus, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben ist. Ausgehend hiervon hat der Antrag keinen Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der getroffenen Maßnahme begegnet in formaler Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Ihre Begründung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Begründungserfordernis hat angesichts dessen, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entfallen lässt, vor allem die Funktion, der Behörde den Ausnahmecharakter der Anordnung bewusst zu machen und ihr so Anlass zur sorgfältigen Prüfung der Voraussetzungen nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zu geben. Darüber hinaus soll die Begründung der Information des Betroffenen und des gegebenenfalls angerufenen Gerichts dienen. Aufgrund dieser Funktion muss eine spezifisch auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung zugeschnittene Begründung gegeben werden. Diese muss inhaltlich auf den konkreten Einzelfall bezogene Gesichtspunkte erkennen lassen, die die Behörde dazu bewogen haben, die aufschiebende Wirkung entfallen zu lassen. Hierbei dürfen die Anforderungen zwar nicht überspannt werden. Auch ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung übereinstimmen. Unumgänglich sind aber Ausführungen, die ein besonderes Vollzugsinteresse zum Ausdruck bringen und sich hierzu nicht auf formelhafte oder sonst letztlich inhaltsleere Wendungen ohne erkennbaren Bezug zum konkreten Fall beschränken. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. März 2020 – 20 B 879/19 –, juris Rn. 7; VG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Februar 2022 – 23 L 2642/20 –, BA S. 2 f. (n.v.). Hiervon ausgehend ist die auf Seite 51 des angegriffenen Bescheides erfolgte Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin führt hinsichtlich des Haltungs- und Betreuungsverbotes sowie der damit einhergehenden Anordnung der Bestandsauflösung aus, die Vollziehensanordnung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass dem Antragsteller die erforderlichen Kenntnisse bezüglich einer tierschutzgerechten Haltung generell vollkommen fehlten, dieser zu keinem Zeitpunkt Maßnahmen zur Haltungsverbesserung ergriffen habe und notwendige tierärztliche Behandlungen nicht habe durchführen lassen. Diese Begründung lässt ersichtlich den notwendigen Einzelfallbezug nicht vermissen und erschöpft sich auch nicht in inhaltslosen Floskeln. Anhand der Ausführungen wird hinreichend deutlich, dass der Antragsgegnerin der Ausnahmecharakter der Anordnung vor Augen stand und sie die Besonderheiten des Einzelfalls gewürdigt hat. Auf die inhaltliche Tragfähigkeit der Begründung kommt es insoweit zudem nicht an. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der in der angegriffenen Verfügung vom 14. Oktober 2024 getroffenen Anordnungen überwiegt auch das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung erweisen sich das Haltungs- und Betreuungsverbot (1.), die Aufforderung zur Bestandsauflösung (2.) sowie die hierauf bezogenen Zwangsmittelandrohungen (3.) als rechtmäßig. 1. Das in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 ausgesprochene Verbot, Tiere generell zu halten oder zu betreuen, findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG. Hiernach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 des § 16a Abs. 1 Satz 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG. Er muss dementsprechend über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, § 2 Nr. 3 TierSchG. Unter Beachtung dessen hat der Antragsteller in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 20 B 1432/17 - Beschlussabdruck S. 7, m. w. N., nicht veröffentlicht, den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Zur Begründung wird zunächst gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug genommen auf die ausführlichen und zutreffenden Gründe der angegriffenen Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2024 und die dieser zugrundeliegenden Feststellungen und sachverständigen Bewertungen der amtlichen Tierärztin Dr. Y. vom 4. September 2024, der nach dem TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 C 16.2602; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2020 – AN 10 K 19.01466 –, alle juris. Danach wiesen sowohl die Pferde- und Laufentenhaltung in den von der Lebensgefährtin des Antragstellers angemieteten Ställen als auch die Heimtierhaltung in der gemeinsamen Privatwohnung massive Mängel auf, die jeweils zu erheblichen Leiden, Schmerzen bzw. Schäden bei den betroffenen Tieren führte. Konkret ist nach den amtstierärztlichen Ausführungen den gehaltenen Pferden in mindestens sechs Fällen, mithin wiederholt, keine saubere, trockene und verformbare Liegefläche zur Verfügung gestellt worden, was teils auf eine massiv verschmutzte, teils schlicht zu wenig verwendete Einstreu zurückzuführen war. Die Hufpflege der Pferde sei in drei Fällen als mangelhaft zu bezeichnen. Zahlreichen Tieren habe bei verschiedenen Kontrollterminen kein Raufutter zur Verfügung gestanden. Die festgestellte Verhaltensstörung des „Koppens“ bei einem Pferd lasse den Rückschluss auf eine mangelhafte Beschäftigung und ein unzureichendes Futterangebot zu. Der Antragsteller habe die krankheitsbedingte Abmagerung des Pferdes „G.“ über Monate, die drastische Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ponys „H.“ über Wochen und die Trittverletzung des Pferdes „D.“ über Tage ignoriert und tierärztliche Untersuchungen und Behandlungsmaßnahmen jeweils erst auf behördliches Tätigwerden hin in die Wege geleitet. Hinsichtlich der in einem abgetrennten Bereich der Stallgasse gehaltenen Laufenten führt die amtliche Tierärztin Dr. Y. aus, die Tiere seien durch die Haltung in einer strukturlosen Umgebung ohne Versteck- und Rückzugsorte vor scheinbaren Gefahrensituationen oder anderen Tieren einem enormen Stress und damit einhergehenden erheblichen Leiden ausgesetzt gewesen, was der Antragsteller nicht in Abrede stellt. Die Unterbringung der Kaninchen auf dem teils noch mit Möbeln zugestellten, mit Kot verunreinigten Balkon der Privatwohnung erwies sich als offensichtlich zu klein und zudem verletzungsanfällig. Den Tieren stand weder Frisch- noch Raufutter noch Wasser zur Verfügung. Die Meerschweinchen befanden sich in einem ebenfalls zu kleinen, kotbedeckten und gegenüber der Kaninchenhaltung nicht hinreichend abgetrennten Käfig ohne Wasser. Beide Haltungen wiesen keinen Witterungsschutz gegen Regen, keine Schattenplätze und keinen Schutz vor möglichen Fressfeinden auf. Hinsichtlich der beiden Hunde konnten die Haltungsbedingungen bei den Kontrollterminen nicht abschließend überprüft werden, weil die Lebensgefährtin des Antragstellers zu Teilen der Wohnung keinen Zutritt gewährte. Jedenfalls konnte festgestellt werden, dass den Hunden bei Innentemperaturen von 23 bis 24 Grad Celsius kein sauberes Trinkwasser zur Verfügung stand. In Bezug auf die Katzenhaltung hat nach den amtstierärztlichen Feststellungen eine unterbliebene Unterstützung bei der Fellpflege, etwa durch regelmäßiges Ausbürsten, beim Kater „Z.“ zu hochgradigen kotverschmierten Verfilzungen geführt, so dass dieser in seiner Bewegung stark eingeschränkt war und sich selbst weder kratzen noch Fellpflege mit der Zunge betreiben konnte. Die ausgeprägten Filzknoten hätten zu vermeidbaren Schmerzen geführt. Der hygienische Zustand von „Z.“ sei mit Blick auf den Umstand, dass Katzen sehr reinliche Tiere seien, nicht artentsprechend und habe zu erheblichem Leiden geführt. Der Goldhamster war in einem viel zu kleinen, von allen Seiten einsehbaren Nagarium mit unzureichender Bodenschicht ohne Wasser und ohne ein Sandbad zur Fellpflege untergebracht. Zudem war er bei beiden Kontrollen erheblichen Stress durch die unmittelbare Nähe von potentiellen Fressfeinden – eine der Katzen saß unmittelbar vor bzw. auf dem Käfig – ausgesetzt. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, wonach sich aus den getroffenen Feststellungen eine erhebliche Vernachlässigung der Tiere ergibt, wird hinsichtlich der Kleintierhaltung gestützt durch die Bewertung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. (TVT), die als Zusammenfassung des gesicherten wissenschaftlichen Kenntnisstands gelten kann, sodass den relevanten Merkblättern (hier: Merkblatt Nr. 156 – Heimtiere: Goldhamster [Stand: Juli 2014], Merkblatt Nr. 157 - Heimtiere: Kaninchen [Stand: September 2019]; Merkblatt Nr. 159 - Heimtiere: Meerschweinchen [Stand: Oktober 2020]) der Charakter einer sachverständigen Äußerung zukommt. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Juli 2012 – 9 ZB 10.3169; OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. August 2009 – 11 ME 187/09; VG Mainz, Beschluss vom 13. Juni 2016 – 1 L 187/16.MZ; alle juris; Hirt , in: Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 4. Auflage 2023, § 2 Rn. 34. Hinsichtlich der Anforderungen an eine tierschutzkonforme Pferdehaltung knüpfen die Ausführungen an die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009" an. Diese wurden durch eine beim Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildete Sachverständigengruppe aufgestellt und sind auf der Grundlage früher erarbeiteter Kriterien weiterentwickelt worden. Die personelle Zusammensetzung der Sachverständigengruppe rechtfertigt die Annahme, dass die Leitlinien eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über den Bedarf der Tiere beinhalten als auch den Notwendigkeiten praktischer Pferdehaltung Rechnung tragen, sodass ihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Pferden entnommen werden können. Für eine Überbetonung rein tierbezogener Erwägungen bei unangemessener Zurückstellung der unerlässlichen Vorgaben einer nutzungsorientierten Pferdehaltung gibt es keinen Anhaltspunkt. Vgl. schon zu den Leitlinien vor ihrer Aktualisierung OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 - 20 A 688/96. In Bezug auf die Haltung von Hunden werden die geltenden Anforderungen durch die auf Grundlage des § 2a TierSchG erlassene Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) konkretisiert. Die Verordnung wurde erlassen, um bestimmte Mindestvoraussetzungen, deren Einhaltung für den Schutz der Hunde unerlässlich ist, sowie Anforderungen, die für das Wohlbefinden der Hunde wesentlich sind, näher zu regeln. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, Einf. TierSchHuV, Rn. 1, unter Bezugnahme auf die amtliche Begründung. Den massive Haltungsmängel begründenden Feststellungen tritt der Antragsteller mit der Klage- und Antragsbegründung nicht durchgreifend entgegen. Soweit ausgeführt wird, es hätten ausweislich der Protokolle „Betriebskontrollen“ in einem Privathaushalt stattgefunden, wird schon nicht aufgezeigt, welche rechtliche Konsequenz hieraus folgen sollte, und ändert dies nichts an den im Rahmen der Kontrollen getroffenen Feststellungen. Ausweislich des Gutachtens der Amtstierärztin und der Begründung des angegriffenen Bescheides war der Antragsgegnerin zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass insoweit eine private Heimtierhaltung vorliegt. Die Begrifflichkeit ist vielmehr dem von der Antragsgegnerin verwendeten Datenerfassungssystem „BALVI“ geschuldet. Auch von einer Möglichkeit, sich im Rahmen der behördlichen Anhörung zu den Haltungsbedingungen zu äußern, hat er keinen Gebrauch gemacht. Indes hat er der Antragsgegnerin nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides eine gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin unterzeichnete „Gegendarstellung“ übermittelt. Mit den offensichtlich von seiner Lebensgefährtin verfassten und vom Antragsteller mitunterzeichneten Ausführungen setzt der Antragsteller den Feststellungen der Antragsgegnerin ebenfalls nichts Durchgreifendes entgegen: Soweit ausgeführt wird, die Tiere „G.“ und „D.“ bereits zu einem früheren Zeitpunkt einem Tierarzt vorgestellt zu haben, wurden diesbezüglich auch im gerichtlichen Verfahren – trotz Ankündigung und gerichtlicher Aufforderung – keinerlei Nachweise vorgelegt. Jedenfalls sind ersichtlich angezeigte Behandlungsmaßnahmen offensichtlich unterblieben. Die Bemerkung, hinsichtlich „G.“ hätte es an der Diagnose – mutmaßlich hat ein Tumor das Nierenversagen, das letztlich zur Euthanasierung führte, ausgelöst – nichts geändert, wenn man früher zum Tierarzt gegangen wäre, lässt sowohl jegliche Einsichtsfähigkeit in Bezug auf eigene Versäumnisse vermissen als auch den Rückschluss der amtlichen Tierärztin auf fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, um eine tierschutzkonforme Haltung zu gewährleisten, im Sinne des § 2 Nr. 3 TierSchG zu. Es ging zum Zeitpunkt der letztlich erfolgten Vorstellung beim Tierarzt ersichtlich nicht mehr um die Gesunderhaltung eines todkranken Tieres, sondern um die Vermeidung von weiteren Schmerzen und Leiden. Soweit vorgetragen wird, die Boxenpflege sei durchgängig täglich, häufig aber erst nachmittags erfolgt, erklärt dies nicht, warum ausweislich der protokollierten Feststellungen bei verschiedenen Kontrollterminen teilweise mehrtägige Verschmutzungen festgestellt worden sind. Auch der Zustand des Katers „Z.“ wird nicht in Abrede gestellt und darauf zurückgeführt, dass dieser sich nicht kämmen lasse. Bis 2023 wurde der Kater daher, was der behandelnde Tierarzt S. aus Q. in seinem Bericht von 7. August 2024 bestätigt hat, regelmäßig unter Narkose geschoren. Der Tierarzt S. bestätigt ebenfalls, dass er ab dem Jahr 2023 aufgrund des Alters des Tieres von weiteren Narkosen abgeraten habe. Nach dem Bericht ist es aber offensichtlich nach dem 27. Juli 2024 gelungen, „Z.“ ohne Narkose von seinen Verfilzungen zu befreien. Warum dies nicht zu einem deutlich früheren Zeitpunkt, sondern wiederum erst im Nachgang behördlicher Kontrollen und Anordnungen möglich gewesen sein soll, zeigt weder das Vorbringen des Antragstellers noch der vorgelegte tierärztliche Bericht auf. Der Einwand des Antragstellers, er sei nicht Halter der Tiere gewesen und habe daher für die – festgestellten – tierschutzrechtlichen Verstöße keine Verantwortung zu tragen, greift ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller nach den im Eilverfahren zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln zu Recht als (Mit-)Halter der streitgegenständlichen Tiere angesehen. Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obhutsverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine – auch mittelbare – grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Dabei ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Mitglieder einer Gesellschaft, die sich zur Tierhaltung zusammengeschlossen haben, auch gemeinschaftliche Halter dieser Tiere sind; nichts anderes gilt im Regelfall für Familienangehörige hinsichtlich der auf einem Familiengrundstück gehaltenen und gemeinsam versorgten Tiere, sofern nicht einzelne Personen besondere Umstände nachvollziehbar und substantiiert darlegen und, so für das Gericht in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, glaubhaft machen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 15a; VG Aachen, Urteil vom 29. Dezember 2009 – 6 K 2135/08 -, Rn. 93, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung; zur Haltung mehrerer VG Oldenburg, Urteil vom 16. November 2015 – 11 A 2142/15 –, juris Rn. 20; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 2 TierSchG Rn. 16. Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang. Im Rahmen der §§ 2, 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris, und Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 -, juris; VG München, Urteil vom 11. Januar 2006 - M 18 K 04.4483 -, juris. Nach diesen Grundsätzen spricht derzeit alles dafür, dass der Antragsteller neben seiner Lebensgefährtin als Mithalter der streitgegenständlichen Tiere anzusehen ist. Hierfür spricht hinsichtlich der in der Privatwohnung gehaltenen Tiere bereits, dass der Antragsteller nach seiner eigenen Schilderung bereits seit (mindestens) zwölf Jahren mit seiner Lebensgefährtin und dem älteren Hund zusammenlebt; die anderen Tiere seien im Laufe der Zeit hinzugekommen. Das Zusammenleben mit einer inzwischen derart großen Anzahl von Tieren im gleichen Haushalt lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass auch eine gemeinschaftliche Verantwortung hinsichtlich ebendieser Tiere besteht. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Antragsteller trotz der beschriebenen wohnlichen Situation keine Aufgaben bezüglich der Tierhaltung übernommen hat, werden nicht vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag des Antragstellers sowohl in der Klagebegründung als auch in der hierauf bezogenen eidesstattlichen Versicherung auf die Rechtsansicht, er sei nicht als Halter der Tiere anzusehen. Der diesbezügliche Sachvortrag steht indes einer Haltereigenschaft des Antragstellers ersichtlich nicht im entgegen: Er habe, so der Antragsteller, mit Ausnahme des Pferdes G., welches ab 2021 von seiner Frau gehalten worden sei, keine Tiere angeschafft. Er sei nicht Halter der Hunde und zahle daher auch keine Hundesteuer. Auch die Katzen, Meerschweinchen und Kaninchen gehörten seiner langjährigen Lebensgefährtin. Zum Hamster und den Laufenten trifft der Antragsteller damit bereits keine Aussage. Zu den sonstigen Tieren stellt er ersichtlich auf die – wie ausgeführt nicht entscheidungserhebliche – Frage der Eigentümerstellung seiner Lebensgefährtin ab. Fehlt es damit bereits an substantiierten Darlegungen, die einer Haltereigenschaft entgegenstehen könnten, treten noch verschiedene positive Umstände hinzu, die im Ergebnis die Annahme einer Halterstellung des Antragstellers sowohl in Bezug auf die Pferde als auch hinsichtlich der in der Wohnung gehaltenen Tiere tragen: So war der Antragsteller ausweislich der Verwaltungsvorgänge bei verschiedenen Kontrollen am Stall zugegen und auch bei der Kontrolle der Privatwohnung am 00. Juli 0000 anwesend. Bei diesen Terminen hat er zwar augenscheinlich nicht als erster Ansprechpartner der Behördenmitarbeiter fungiert und seine Lebensgefährtin hat auch im Nachgang die schriftliche Kommunikation übernommen, er hat sich aber auch nicht, was zu erwarten gewesen wäre, von der Haltung distanziert. Eine ernsthafte Distanzierung erfolgte vielmehr erst im Nachgang des Erlasses der behördlichen Untersagungsverfügungen. Erstmals mit dem beabsichtigten Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbotes konfrontiert, erkundigte sich seine Lebensgefährtin im Telefonat am 0. August 0000 mit der Behörde sogleich, ob dieses auch für Pferde gelten werde und ob nicht der Antragsteller dann alle Tiere halten könnte. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass das Abstreiten jeglicher Verantwortung durch den Antragsteller im vorliegenden Verfahren als Schutzbehauptung dient, um sich einer tierschutzrechtlichen Ordnungspflicht zu entziehen und im Ergebnis trotz der seine Lebensgefährtin treffenden Anordnungen die (gemeinschaftliche) Haltung fortsetzen zu können. Der Name des Antragstellers taucht auch auf verschiedenen Rechnungen und Verträgen in Bezug auf die Tiere auf, insbesondere hinsichtlich des vernachlässigten Pferdes „G.“. Noch am 00. Juli 0000 gab seine Lebensgefährtin an, acht der 13 Pferde im aktuellen Bestand gehörten dem Antragsteller. Entscheidend für eine gemeinsame Halterstellung der Lebensgefährten spricht auch die gemeinsame Abgabe der mehrseitigen schriftlichen „Gegendarstellung“, die sich intensiv mit den behördlichen Beanstandungen hinsichtlich der einzelnen Tierhaltungsformen auseinandersetzt. Sollte der Antragsteller mit der Tierhaltung seiner Lebensgefährtin tatsächlich nichts zu tun haben, wäre es lebensfremd, eine derart umfangreiche, teils in der 1. Person Plural verfasste, gemeinsame Erklärung abzugeben. Die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße stellen auch wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinne der Rechtsgrundlage dar. Ein wiederholter Verstoß liegt schon vor, wenn zwei Zuwiderhandlungen begangen werden, wobei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuwiderhandlungen nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 B 34/16 -, juris Rn. 8. Diese Voraussetzung ist vorliegend mit Blick auf die gravierende Anzahl der festgestellten Vernachlässigungen hinsichtlich verschiedenster Tierarten, teils über längere Zeiträume hinweg, zu bejahen. Auch insoweit wird auf die gutachterlichen Ausführungen der amtlichen Tierärztin Dr. Y. vollumfänglich Bezug genommen. Die beharrlichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften über einen Zeitraum von über zwei Jahren und hinsichtlich verschiedenster Tierarten sowie die mangelnde bzw. oftmals nur vorgeschobene Kooperationsbereitschaft bilden zugleich eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Antragsteller weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Für eine solche Annahme spricht auch, dass der Antragsteller weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren echte Einsicht in die ihr vorgehaltenen tierschutzrechtlichen Verstöße gezeigt hat. Indem er die Unzulänglichkeiten der Haltungsbedingungen zudem bagatellisiert und beispielsweise darauf verwiesen hat, das Pferd „G.“ habe sich schon bei Erwerb in einem schlechten Gesundheitszustand befunden, werden zusätzlich ernstliche Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen hinsichtlich der einschlägigen Anforderungen begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 20 E 710/18 - Beschlussabdruck S. 4, nicht veröffentlicht. Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren aller Art lässt auch Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO nicht erkennen und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass mildere Mittel, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung künftig sicherzustellen, mit Blick auf die zutage getretene Überforderung und Gleichgültigkeit ausscheiden. Das Absehen von einer Beschränkung des Haltungs- und Betreuungsverbotes auf bestimmte Tierarten wird in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den bereits hinsichtlich verschiedenster Tierarten festgestellten, teils gravierenden Haltungsmängeln begründet. Die nachteiligen Auswirkungen des Haltungs- und Betreuungsverbots für den Antragsteller stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem von der Antragsgegnerin mit dem Verbot erstrebten Erfolg. Angesichts der festgestellten Verstöße sind die Belange des – verfassungsrechtlich in Art. 20a GG verbürgten – Tierschutzes hier höher zu gewichtigen als das Interesse des Antragstellers an einer weiteren Tierhaltung Schließlich greift das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht deshalb in unzumutbarer Weise in die Rechte des Antragstellers ein, weil es ab sofort ausgesprochen wurde, zumal dem Antragsteller in Ziffer 3 des Bescheides noch eine mehrwöchige Frist zur Auflösung des vorhandenen Tierbestandes eingeräumt wird. Die fehlende zeitliche Befristung des Verbotes ist bereits deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es nach der Gesetzessystematik auch nach Bestandskraft nicht unabänderlich wird. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. 2. Die begleitenden Anordnungen in Ziffer 2 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung, alle gehaltenen Tiere bis zum 00. November 0000 abzugeben und dies unter Nennung der Kontaktdaten der neuen Tierhalter nachzuweisen, teilen das rechtliche Schicksal des Haltungs- und Betreuungsverbotes. Sie begegnen für sich genommen, insbesondere im Hinblick darauf, dass zahlreiche Tiere im gemeinsamen Haushalt des Antragstellers und seiner Lebensgefährtin verblieben waren und begründete Zweifel an einer tatsächlich erfolgten Aufgabe der Pferdehaltung bestanden, keinen Bedenken. Die Bestandsauflösung ist notwendige Folge des Verbots unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung und kann auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. der Generalklausel in § 16a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 TierSchG gestützt werden. Die Nachweispflicht findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 16 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 TierSchG. Die Fristsetzung bis zum 00. November 0000 war ausreichend bemessen. 3. Die Androhung der Wegnahme etwaiger entgegen der Untersagung gehaltener Tiere beziehungsweise entgegen der Auflösungsanordnung nicht abgegebener Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs in den Ziffern 4 und 6 der angegriffenen Ordnungsverfügung genügt den Anforderungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 58, 62 und 63 VwVG NRW. So wurden die Zwangsmittel schriftlich angedroht und der die Zwangsmittelandrohungen enthaltene Bescheid förmlich zugestellt, § 63 Abs. 1 und 6 VwVG NRW. Eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung, den Tierbestand aufzulösen, wurde dem Antragsteller eingeräumt; hinsichtlich der Erzwingung des Haltungs- und Betreuungsverbotes selbst als Unterlassungsverpflichtung – etwa für den Fall nachträglich neu angeschaffter Tiere – bedurfte es einer Fristsetzung nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwVG NRW nicht. Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung für den Fall der Betreuung von Tieren entgegen der Untersagung. Das angedrohte Zwangsgeld bewegt sich überdies in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gezogenen Rahmen und steht nicht außer Verhältnis zu dem angestrebten Zweck, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Da auch insoweit eine Unterlassung erzwungen werden soll, ist auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ nicht zu beanstanden, wie sich aus § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist auf Grundlage der §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 3 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2013 (nachfolgend: Streitwertkatalog) erfolgt. Da nach dem Stand des Eilverfahrens belastbare Anhaltspunkte dafür fehlen, dass der Antragsteller mit der Pferdehaltung – anders als seine Lebensgefährtin, die nach Angaben in den privaten Tierschutzbeschwerden, teils von ihr selbst bei den Kontrollterminen nicht in Abrede gestellt, ohne entsprechende Erlaubnis Reitunterricht erteilt und kostenpflichtige Reitbeteiligungen vermittelt haben soll – gewerbliche Zwecke verfolgt, war vorliegend der Auffangwert in Ansatz zu bringen, welcher im Hinblick auf die Vorläufigkeit der im Eilverfahren erstrebten Regelung noch zu halbieren war (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs). Die unselbstständigen Zwangsmittelandrohungen bleiben bei der Streitwertfestsetzung hingegen außer Betracht. Vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs sowie bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2022 – 4 B 920/22 –, juris Rn. 13. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst einfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.