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Urteil

23 K 9654/24

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:1006.23K9654.24.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Der Kläger war – inzwischen unstreitig – Halter des Pferdes „P.“ (nachfolgend mit dem Rufnamen „I.“ bezeichnet), das gemeinsam mit mehreren Pferden seiner Lebensgefährtin Frau L. C., Klägerin in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren 23 K 8719/24 sowie 23 K 9712/24, ursprünglich im Reitstall Q. in U. untergebracht war. Eine genaue eigentumsrechtliche Zuordnung der Tiere war nicht möglich. Nach einer Beschwerde wurde die Pferdehaltung erstmals am 00. Juli 0000 durch Mitarbeiter der Beklagten kontrolliert. Dabei stellte die amtliche Tierärztin der Beklagten fest, dass die Stute „I.“ einen mangelhaften Pflege- und Ernährungszustand aufwies, den diese mit einem Body Condition Score von 2 bewertete. Sie zeigte eine Hyperextension bzw. Durchtrittigkeit der hinteren Fesselgelenke bei einem mangelnden Pflegezustand der Zähne und Hufe, die geringgradig ausgebrochen waren. Dem Tier stand eine Futterration in Form gequollener Heucobs zur Verfügung, welches es nach Angaben der anwesenden Frau Y., die angab, eine Reitbeteiligung für das Tier zu haben, jedenfalls nicht vollständig fraß. Am 00. Juli 0000 forderte die Beklagte die Lebensgefährtin des Klägers schriftlich auf, das Pferd tierärztlich untersuchen zu lassen und kündigte eine erneute Kontrolle für den 00. Juli 0000 an. Mit E-Mail vom 00. Juli 0000 teilte diese mit, die Stute „I.“ sei durch den Tierarzt Dr. K. untersucht worden. Das Ergebnis einer Blutuntersuchung werde bei bestehender Verdachtsdiagnose eines Tumors in zwei Tagen erwartet. Die Ausstellung eines schriftlichen Berichts durch den Tierarzt hierüber sei nicht möglich. Am 21. Juli 2022 wurde das Pferd „I.“ in der Pferdeklinik X. vorgestellt. Aus dem tierärztlichen Bericht geht hervor, dass das Pferd seit ca. eineinhalb Jahren im Besitz des Klägers bzw. seiner Lebensgefährtin war, im Verlauf immer dünner wurde und die Futteraufnahme verringerte. Die Stute wies eine hochgradige Kachexie bei auffälligen Lungengeräuschen auf, zeigte unkontrollierten Harnabsatz und eine hochgradige Leukozytose. Das Tier wurde noch am gleichen Abend euthanasiert. Am 00. Juli 0000 wurde die Pferdehaltung im Reitstall Q. in U. erneut kontrolliert. Die Lebensgefährtin des Klägers, die dort sieben Pferde eingestellt hatte, gab an, noch drei Pferde in Z. und zwei Pferde im Betrieb S. in U. zu versorgen. Nach den Feststellungen der Beklagten verfügte kein Pferd, mit Ausnahme einer noch gültigen Tetanusimmunisierung bei einem Tier, über einen aktuellen Impfschutz. Teilweise fehlten Equidenpässe bzw. aktuelle Eintragungen, teilweise war eine Identifikation mittels Mikrochip nicht möglich. Nach Angaben der Lebensgefährtin erfolgte die Hufpflege durch den Hufschmied D. G. J. bzw. durch den Kläger. Mit E-Mail vom 0. August 0000 teilte die Lebensgefährtin des Klägers mit, die benötigten Impfungen nunmehr durchgeführt zu haben. Nach Eingang zahlreicher weiterer Beschwerden über eine nicht ausreichende Fütterung der Pferde, eine unzureichende Mistung und eine zu hohe Reitbelastung kontrollierten Mitarbeiter der Beklagten die Pferdehaltung bis zum Sommer 2024 häufig. Wegen der zahlreichen Beanstandungen wird auf den Inhalt der Kontrollprotokolle Bezug genommen. Aufgrund wiederholter Beschwerden wurde auch die private Heimtierhaltung in der gemeinsamen Wohnung des Klägers und seiner Lebensgefährtin am 22. Juli 2024 mit insgesamt zwei Hunden, vier Katzen, einem Goldhamster, vier Kaninchen und vier Meerschweinchen kontrolliert. Nach den Feststellungen der Mitarbeiter der Beklagten stand den Hunden und Katzen nur ein mit Trockenfutter verunreinigter Trinknapf zur Verfügung. Drei weitere Näpfe waren vollständig leer. Die Katze „M.“ war sehr mager. Beim Kater „B.“ zeigte sich ein mangelhafter Pflege- und Ernährungszustand. Der Kater war sehr mager, sein Fell war großflächig verfilzt und im hinteren Bereich stark mit getrocknetem Kot verklebt. Nach Angaben des Klägers war der Kater aufgrund seines Alters nicht mehr narkosefähig und ein Entfernen der Verklebungen ohne Narkose aufgrund seines aggressiven Verhaltens nicht möglich. Das Vorhandensein von Katzenklos und deren Zustand konnte nicht kontrolliert werden, weil Zugang nicht in alle Räume der Wohnung gewährt wurde. Der Goldhamster befand sich in einem von allen Seiten einsehbaren Nagarium aus Glas mit den Maßen 30 x 65 x 35 cm. Ein Sandbad zur Fellpflege fehlte, Wasser war nicht vorhanden. Auf der Fensterseite war das Nagarium mit einer dunklen Tüte gegen direkte Sonneneinstrahlung geschützt, wobei eine der Katzen zwischen die Tüte und die Glasscheibe kletterte, um dort einige Zeit den Hamster beobachtend zu verweilen. Auf dem Balkon befanden sich in einem nach oben offenen Käfig zwei Meerschweinchen. Der Boden war mit frischem und eingetrocknetem Kot bedeckt. Einstreu war nicht vorhanden. Die vier Kaninchen konnten die Abgrenzung des Käfigs überspringen und sich frei auf den Balkonfliesen bewegen. Der Balkon war nicht ausreichend gesichert. Weder im Haltungsbereich der Meerschweinchen noch auf dem Balkon stand Wasser zur Verfügung. Rau- oder Frischfutter stand den Nagern nicht zur Verfügung. Es gab keinen Witterungsschutz gegen Regen und keinen Schattenplatz für die Nager. Die Beklagte gab dem Kläger und seiner Lebensgefährtin mündlich zahlreiche Anordnung zur Verbesserung der Haltungsumstände auf, teils mit sofortiger Frist (etwa hinsichtlich der Zurverfügungstellung von Wasser), teils mit Fristsetzung bis zum 2. August 2024 (etwa hinsichtlich der tierärztlichen Vorstellung der Katzen „M.“ und „B.“, der Sicherung des Balkons sowie der Vergrößerung des Haltungsbereichs der Meerschweinchen). Mit E-Mail vom gleichen Abend bat die Lebensgefährtin des Klägers um eine erneute Vor-Ort-Kontrolle am kommenden Tag, um sich von der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überzeugen. Im Rahmen dieser erneuten Kontrolle am 23. Juli 2024 wurde festgestellt, dass das Haltungssystem des Hamsters weiterhin zu klein war. Das Haltungssystem der Kaninchen und Meerschweinchen war nass. Ein ausreichender Witterungsschutz stand weiterhin nicht zur Verfügung. Eine Absicherung des Balkons war nicht erfolgt. Den Kaninchen standen keine Liegeflächen und keine Buddelmöglichkeiten zur Verfügung. Jeweils vier Kaninchen und Meerschweinchen wurden nach Rücksprache mit der amtlichen Tierärztin fortgenommen und zur anderweitigen pfleglichen Unterbringung in das Tierheim U. verbracht. Nach einer Mitteilung des Tierheims U. vom 25. Juli 2024 waren drei Meerschweinchen trächtig. Ein Meerschweinchen wies Bissverletzungen auf. Ein Kaninchen war nach der Vermutung der Tierärztin blind und ein weiteres wies Bissverletzungen auf. Es bestand der Verdacht auf einen Milben- oder Pilzbefall. Nach einer weiteren Mitteilung des Tierheims U. wurden bei den Meerschweinchen Spul- und Fadenwürmer festgestellt. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 4. September 2024 kam die amtliche Tierärztin Dr. O. zu dem Ergebnis, dass den Pferden durch unzureichende Liegemöglichkeiten und einer damit einhergehenden mangelnden Möglichkeit für ausreichend lange REM-Schlafphasen über einen Zeitraum von mehreren Monaten vermeidbare Leiden entstanden sind. Dem Pferd „I.“ seien erhebliche Leiden und Schmerzen zugefügt worden, indem dessen körperlicher Abbau über Monate unbehandelt geblieben sei. Auch in Bezug auf die Heimtierhaltung seien essentielle Halterpflichten vernachlässigt worden. Zahlreichen Tieren habe kein Wasser zur Verfügung gestanden, die Kaninchen und Meerschweinchen seien nicht artgerecht gefüttert worden. Dem Kater „B.“ sei es über einen längeren Zeitraum nicht möglich gewesen, sein instinktmäßiges Pflege- und Reinlichkeitsverhalten auszuleben. Der Goldhamster sei der Gefahr einer Überhitzung ausgesetzt gewesen; durch das Zusammenführen mit potentiellen Fressfeinden ohne Rückzugsmöglichkeit seien dem Tier erhebliche Leiden und Schäden entstanden. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Oktober 2024, zugestellt am 16. Oktober 2024, untersagte die Beklagte nach zuvor erfolgter Anhörung dem Kläger ab sofort und auf Dauer das Halten und Betreuen von Tieren generell (Ziffer 1) und forderte den Kläger zur Auflösung seines Tierbestandes und Nachweisführung hierüber bis zum 25. November 2024 auf (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall des Haltens von weiteren Tieren drohte die Beklagte dem Kläger die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere im Wege unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 4). Für den Fall des Betreuens von Tieren Dritter durch den Kläger drohte die Beklagte diesem für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro je Tier an (Ziffer 5). Für den Fall eines Verstoßes gegen die Bestandsauflösungsverpflichtung in Ziffer 2 drohte sie die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere im Wege unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 6). Zur Begründung nahm die Beklagte im Wesentlichen Bezug auf die Ausführungen in der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 4. September 2024. Das generelle Tierhaltungs- und Betreuungsverbot sei ein geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel, um künftige erneute erhebliche Verstöße gegen die Haltungsvorgaben des TierSchG durch den Kläger, der sich als ungeeignet im Umgang mit verschiedenen Tierarten erwiesen habe, effektiv zu verhindern. Der Kläger hat am 15. November 2024 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Für das Pferd „I.“ sei seit etwa 2021 seine Lebensgefährtin verantwortlich gewesen. Ansonsten habe er keine Tiere angeschafft und sei jedenfalls nicht Halter der im gemeinsamen Haushalt lebenden Hunde, weshalb er auch keine Hundesteuer zahle. Auch die Katzen, Meerschweinchen und Kaninchen gehörten seiner Lebensgefährtin. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage, soweit diese ursprünglich auch auf die Aufhebung der Ziffern 2, 3 und 6 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung gerichtet war, zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch, die Ziffern 1,4 und 5 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Oktober 2024 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Das erkennende Gericht hat den auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gerichteten Eilantrag des Klägers mit rechtskräftigem Beschluss vom 10. Februar 2025 – Az. 23 L 3341/24 – vollumfänglich abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte durch den Einzelrichter entscheiden, nachdem ihm der Rechtsstreit mit Beschluss der Kammer vom 4. Februar 2025 zur Entscheidung übertragen worden ist, § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Oktober 2024 ausgesprochene Untersagung des Haltens und Betreuens von Tieren sowie die diesbezüglichen Zwangsmittelandrohungen in den Ziffern 4 und 5 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zunächst ist das in Ziffer 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung ausgesprochene allgemeine Tierhaltungs- und Betreuungsverbot rechtmäßig auf der Grundlage von § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergangen. Gemäß § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere nach § 16 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nr. 1 des § 16 a Abs. 1 Satz 2 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2 a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält oder betreut, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG. Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, § 2 Nr. 3 TierSchG. Unter Beachtung dessen hat der Kläger in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2018 - 20 B 1432/17 - Beschlussabdruck S. 7, m. w. N., nicht veröffentlicht, den Vorschriften des § 2 TierSchG wiederholt zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche und länger anhaltende Schmerzen und Leiden zugefügt. Zudem rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheides sowie auf die – auch unter dem Prüfungsmaßstab des Hauptsacheverfahrens fortgeltenden – Erwägungen im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 10. Februar 2025 – Az. 23 L 3341/25 – vollumfänglich Bezug genommen. Den zur Begründung der Maßnahme angeführten Feststellungen und sachverständigen Bewertungen der Amtsveterinärin, der nach dem TierSchG eine vorrangige Beurteilungskompetenz zukommt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 - 3 B 62.13 -; BayVGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 9 C 16.2602; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 - OVG 5 S 27.12 -; OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96; VG Ansbach, Urteil vom 14. Februar 2020 – AN 10 K 19.01466 –, alle juris, hat der Kläger auch im gerichtlichen Hauptsacheverfahren nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Soweit er mit Schriftsatz vom 31. März 2025 seine Betroffenheit über die Fortnahme der „Tierfamilie“ äußert und unter Vorlage zahlreicher Tierarztrechnungen, die eine kostspielige Gaumenspalten-OP eines Pferdes vor einigen Jahren belegen sollen, sein Interesse am Tierwohl beteuert, ändert dies nichts an den zahlreichen, umfangreich dokumentierten Haltungsmängeln. Der ursprünglich erhobene Einwand des Klägers, er sei nicht Halter der Tiere gewesen und habe daher für die – festgestellten – tierschutzrechtlichen Verstöße keine Verantwortung zu tragen, greift ebenfalls nicht durch. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht als (Mit-)Halter der streitgegenständlichen Tiere angesehen. Für die Tierhaltereigenschaft ist entscheidend das tatsächliche, umfassende Obhutsverhältnis gegenüber einem Tier. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine – auch mittelbare – grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind. Dabei ist im Allgemeinen davon auszugehen, dass Mitglieder einer Gesellschaft, die sich zur Tierhaltung zusammengeschlossen haben, auch gemeinschaftliche Halter dieser Tiere sind; nichts anderes gilt im Regelfall für Familienangehörige hinsichtlich der auf einem Familiengrundstück gehaltenen und gemeinsam versorgten Tiere, sofern nicht einzelne Personen besondere Umstände nachvollziehbar und substantiiert darlegen und, so für das Gericht in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, glaubhaft machen. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, 4. Aufl. 2023, TierSchG § 16a Rn. 15a; VG Aachen, Urteil vom 29. Dezember 2009 – 6 K 2135/08 -, Rn. 93, juris m.w.N. aus der Rechtsprechung; zur Haltung mehrerer VG Oldenburg, Urteil vom 16. November 2015 – 11 A 2142/15 –, juris Rn. 20; Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, 7. Aufl. 2019, § 2 TierSchG Rn. 16. Die Eigentümerstellung an dem Tier ist insofern ohne Belang. Im Rahmen der §§ 2, 16 a Satz 2 Nr. 3 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 25 ZB 05.1507 -, juris, und Urteil vom 17. Dezember 1992 - 25 B 90.2906 -, juris; VG München, Urteil vom 11. Januar 2006 - M 18 K 04.4483 -, juris. Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger neben seiner Lebensgefährtin als Mithalter der streitgegenständlichen Tiere anzusehen ist. Hierfür spricht hinsichtlich der in der Privatwohnung gehaltenen Tiere bereits, dass der Kläger nach seiner eigenen Schilderung seit (mindestens) zwölf Jahren mit seiner Lebensgefährtin und dem älteren Hund zusammengelebt hat; die anderen Tiere seien im Laufe der Zeit hinzugekommen. Das Zusammenleben mit einer inzwischen derart großen Anzahl von Tieren im gleichen Haushalt lässt bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass auch eine gemeinschaftliche Verantwortung hinsichtlich ebendieser Tiere besteht. Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger der beschriebenen wohnlichen Situation keine Aufgaben bezüglich der Tierhaltung übernommen hat, werden nicht vorgetragen. Der Kläger hat im Rahmen der informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vielmehr bestätigt, sich – zumindest gelegentlich – auch um die Heimtiere gekümmert zu haben. Dies habe etwa das Ausführen der Hunde, das Füttern der Tiere oder die Reinigung der Katzenklos umfasst. Vor diesem Hintergrund beschränkt sich der schriftliche Vortrag des Klägers sowohl in der Klagebegründung als auch in der hierauf bezogenen eidesstattlichen Versicherung letztlich auf die Rechtsansicht, er sei nicht als Halter der Tiere anzusehen. Der diesbezügliche Sachvortrag steht indes seiner Haltereigenschaft gerade nicht entgegen: Er habe, so der Kläger, mit Ausnahme des Pferdes I., welches ab 2021 von seiner Lebensgefährtin gehalten worden sei, keine Tiere angeschafft. Er sei nicht Halter der Hunde und zahle daher auch keine Hundesteuer. Auch die Katzen, Meerschweinchen und Kaninchen gehörten seiner langjährigen Lebensgefährtin. Zum Hamster und den Laufenten trifft der Kläger damit bereits keine Aussage. Zu den sonstigen Tieren stellt er ersichtlich auf die – wie ausgeführt nicht entscheidungserhebliche – Frage der Eigentümerstellung seiner Lebensgefährtin ab. Fehlt es damit bereits an substantiierten Darlegungen, die einer Haltereigenschaft entgegenstehen könnten, treten noch verschiedene positive Umstände hinzu, die im Ergebnis die Annahme einer Halterstellung des Klägers sowohl in Bezug auf die Pferde als auch hinsichtlich der in der Wohnung gehaltenen Tiere tragen: So war der Kläger ausweislich der Verwaltungsvorgänge bei verschiedenen Kontrollen am Stall zugegen und auch bei der Kontrolle der Privatwohnung am 22. Juli 2024 anwesend. Bei diesen Terminen hat er zwar augenscheinlich nicht als erster Ansprechpartner der Behördenmitarbeiter fungiert und seine Lebensgefährtin hat auch im Nachgang die schriftliche Kommunikation übernommen, er hat sich aber auch nicht, was zu erwarten gewesen wäre, von der Haltung distanziert. Eine ernsthafte Distanzierung erfolgte vielmehr erst im Nachgang des Erlasses der behördlichen Untersagungsverfügungen. Erstmals mit dem beabsichtigten Erlass eines Haltungs- und Betreuungsverbotes konfrontiert, erkundigte sich seine Lebensgefährtin im Telefonat am 7. August 2024 mit der Behörde sogleich, ob dieses auch für Pferde gelten werde und ob nicht der Kläger dann alle Tiere halten könnte. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass das Abstreiten jeglicher Verantwortung durch den Kläger als Schutzbehauptung diente, um sich einer tierschutzrechtlichen Ordnungspflicht zu entziehen und im Ergebnis trotz der seine Lebensgefährtin treffenden Anordnungen die (gemeinschaftliche) Haltung fortsetzen zu können. Der Name des Klägers taucht auch auf verschiedenen Rechnungen und Verträgen in Bezug auf die Tiere auf, insbesondere hinsichtlich des vernachlässigten Pferdes „I.“. Hinsichtlich dieses Pferdes hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, sich bis zu dessen Tod überwiegend gekümmert zu haben. Noch am 17. Juli 2024 gab seine Lebensgefährtin an, acht der 13 Pferde im aktuellen Bestand gehörten dem Kläger. Entscheidend für eine gemeinsame Halterstellung der Lebensgefährten spricht auch die gemeinsame Abgabe der mehrseitigen schriftlichen „Gegendarstellung“, die sich intensiv mit den behördlichen Beanstandungen hinsichtlich der einzelnen Tierhaltungsformen auseinandersetzt. Sollte der Kläger mit der Tierhaltung seiner Lebensgefährtin tatsächlich nichts zu tun haben, wäre es lebensfremd, eine derart umfangreiche, teils in der 1. Person Plural verfasste, gemeinsame Erklärung abzugeben. Die festgestellten tierschutzrechtlichen Verstöße stellen auch wiederholte Zuwiderhandlungen im Sinne der Rechtsgrundlage dar. Ein wiederholter Verstoß liegt schon vor, wenn zwei Zuwiderhandlungen begangen werden, wobei ein zeitlicher Zusammenhang zwischen den Zuwiderhandlungen nicht erforderlich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 3 B 34/16 -, juris Rn. 8. Diese Voraussetzung ist vorliegend mit Blick auf die gravierende Anzahl der festgestellten Vernachlässigungen hinsichtlich verschiedenster Tierarten, teils über längere Zeiträume hinweg, zu bejahen. Auch insoweit wird auf die gutachterlichen Ausführungen der amtlichen Tierärztin Dr. O. vollumfänglich Bezug genommen. Die beharrlichen Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften über einen Zeitraum von über zwei Jahren und hinsichtlich verschiedenster Tierarten sowie die mangelnde bzw. oftmals nur vorgeschobene Kooperationsbereitschaft bilden zugleich eine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass der Kläger weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Für eine solche Annahme spricht auch, dass der Kläger weder im Verwaltungs- noch im Gerichtsverfahren echte Einsicht in die ihm vorgehaltenen tierschutzrechtlichen Verstöße gezeigt hat. Indem er die Unzulänglichkeiten der Haltungsbedingungen zudem bagatellisiert und beispielsweise darauf verwiesen hat, das Pferd „I.“ habe sich schon bei Erwerb in einem schlechten Gesundheitszustand befunden, werden zusätzlich ernstliche Zweifel an den erforderlichen Kenntnissen hinsichtlich der einschlägigen Anforderungen begründet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 20 E 710/18 - Beschlussabdruck S. 4, nicht veröffentlicht. Das Haltungs- und Betreuungsverbot von Tieren aller Art lässt auch Ermessensfehler im Sinne des § 114 VwGO nicht erkennen und genügt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das Gericht teilt die Einschätzung der Beklagten, dass mildere Mittel, eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Tierhaltung künftig sicherzustellen, mit Blick auf die zutage getretene Überforderung und Gleichgültigkeit ausscheiden. Das Absehen von einer Beschränkung des Haltungs- und Betreuungsverbotes auf bestimmte Tierarten wird in rechtlich nicht zu beanstandender Weise mit den bereits hinsichtlich verschiedenster Tierarten festgestellten, teils gravierenden Haltungsmängeln begründet. Die nachteiligen Auswirkungen des Haltungs- und Betreuungsverbots für den Kläger stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem von der Beklagten mit dem Verbot erstrebten Erfolg. Angesichts der festgestellten Verstöße sind die Belange des – verfassungsrechtlich in Art. 20a GG verbürgten – Tierschutzes hier höher zu gewichtigen als das Interesse des Klägers an einer weiteren Tierhaltung. Schließlich greift das Haltungs- und Betreuungsverbot auch nicht deshalb in unzumutbarer Weise in die Rechte des Klägers ein, weil es ab sofort ausgesprochen wurde, zumal dem Kläger in Ziffer 3 des Bescheides noch eine mehrwöchige Frist zur Auflösung des vorhandenen Tierbestandes eingeräumt wird. Die fehlende zeitliche Befristung des Verbotes ist bereits deshalb nicht unverhältnismäßig, weil es nach der Gesetzessystematik auch nach Bestandskraft nicht unabänderlich wird. § 16a Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ausdrücklich vor, dass das Halten und Betreuen von Tieren auf Antrag wieder zu gestatten ist, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Auch die Androhung der Fortnahme etwaiger entgegen der Untersagung gehaltener Tiere im Wege des unmittelbaren Zwangs in Ziffer 4 der angegriffenen Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Sie genügt insbesondere den Anforderungen der §§ 57 Abs. 1 Nr. 3, 58, 62 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 2003 (VwVG NRW). So wurde das Zwangsmittel schriftlich angedroht und der die Zwangsmittelandrohung enthaltene Bescheid förmlich zugestellt, § 63 Abs. 1 und 6 VwVG NRW. Einer Fristsetzung zur Erfüllung der Verpflichtung bedarf es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwVG NRW nicht, wenn mit dem Zwangsmittel – wie hier mit dem Haltungs- und Betreuungsverbot – eine Unterlassung erzwungen werden soll. Gleiches gilt für die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 5 der angefochtenen Ordnungsverfügung für den Fall des Betreuens von Tieren entgegen der ausgesprochenen Untersagung. Das angedrohte Zwangsgeld bewegt sich in dem von § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW gezogenen Rahmen und steht auch nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck, § 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW. Da auch insoweit eine Unterlassung erzwungen werden soll, bedurfte es nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 VwVG NRW keiner Fristsetzung und ist auch die Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes „für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ nicht zu beanstanden, wie sich aus § 57 Abs. 3 Satz 2 VwVG NRW ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert. Es fehlen weiterhin belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Pferdehaltung bzw. -betreuung – anders als seine Lebensgefährtin, die nach Angaben in den privaten Tierschutzbeschwerden, teils von ihr selbst bei den Kontrollterminen nicht in Abrede gestellt, ohne entsprechende Erlaubnis Reitunterricht erteilt und kostenpflichtige Reitbeteiligungen vermittelt haben soll – gewerbliche Zwecke verfolgt hat. Die unselbstständigen Zwangsmittelandrohungen bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Vgl. Ziffer 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2025 sowie bezüglich der Androhung unmittelbaren Zwangs OVG NRW, Beschluss vom 29. August 2022 – 4 B 920/22 –, juris Rn. 13. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.