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Beschluss

18 L 745/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0226.18L745.25.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der am 24. Februar 2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am selben Tag erhobenen Klage 18 K 1925/25 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums A. vom 00. Januar 0000 hinsichtlich des darin angeordneten Bereichsbetretungsverbotes (Ziffer 1) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,- Euro (Ziffer 3) anzuordnen, hat keinen Erfolg, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bereichsbetretungsverbotes vom 00. Januar 0000 formal nicht zu beanstanden ist und die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begegnet formal keinen Bedenken. Sie ist insbesondere im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend begründet. Durch die Bezugnahme auf die Schwere der vom Antragsteller erwarteten Störungen für die öffentliche Sicherheit lässt sich der Begründung (noch) ein einzelfallspezifisches, über das Interesse am Erlass der Verfügung hinausgehendes Interesse entnehmen. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt sich der Verwaltungsakt demgegenüber als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollziehungsinteresse. Soweit – wie vorliegend im Hinblick auf Ziffer 1 – die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Behörde angeordnet wurde, muss zudem insoweit ein besonderes Interesse bestehen. Gemessen daran war das Begehren des Antragstellers abzulehnen, weil sich die angefochtene Verfügung vom 00. Januar 0000 bei der gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig erweist und im Hinblick auf Ziffer 1 ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Das Polizeipräsidium A. konnte das ausgesprochene Betretungsverbot für das P. Stadtgebiet am 0. März 0000 im Zeitraum von 8:00 bis 0:00 Uhr am Folgetag auf § 34 Abs. 2 PolG NRW stützen. Nach § 34 Abs. 2 PolG NRW kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, die Person hat in dem Bereich ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 5 B 670/18 -, juris, Rn. 4. Dabei ist nicht erforderlich, dass die zu erwartenden Straftaten eine besondere Schwere aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2014 - 5 B 300/14 -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.). Gemessen daran erweist sich die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums A. im angefochtenen Bescheid als tragfähig. Nach den detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen des Polizeipräsidiums ist der Antragsteller im Rahmen seiner mehrjährigen Zugehörigkeit zur aktiven Fanszene des SC Fortuna Köln regelmäßig im unmittelbaren Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich auffällig geworden (hierzu unter 1.). Dies rechtfertigt den Schluss auf von ihm zu erwartende weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem Spiel des MSV A. gegen den SC Fortuna Köln am 0. März 0000 (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich das ausgesprochene Betretungsverbot bei summarischer Prüfung insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Ort und die vorgesehene Dauer auch als verhältnismäßig (dazu unter 3.). 1. Der Antragsteller ist in den vergangenen Jahren mehrfach im Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich in Erscheinung getreten. Aus der Vielzahl der im angegriffenen Bescheid vom 00. Januar 0000 und in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Verhaltensweisen des im Fahndungssystem der Polizei als „Intensivtäter (Sportveranstaltungen)“ erfassten Antragstellers mit erheblichem szenetypischen Aggressionspotenzial stechen jedenfalls folgende in strafrechtlich relevanter Weise hervor: Am 00. November 0000 hat der Antragsteller bei einem Spiel des SC Fortuna Köln beim Wuppertaler SV durch den Schlag gegen den Unterarm eines Einsatzbeamten ein Körperverletzungsdelikt begangen und zudem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet, woraufhin er durch das Amtsgericht D. zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen zu je 15,- Euro verurteilt wurde (Az. 000 Js 0000/23 00 Cs 00/24). Hinzu treten am 00. April 0000 bei einem Auswärtsspiel von Fortuna Köln im Stadion von Preußen F. festgestellte (non-)verbale Beleidigungen gegenüber Polizisten (Az. 00 Js 0000/23 der Staatsanwaltschaft F.), die ausweislich des Verwaltungsvorgangs mit einer Geldstrafe abgeurteilt wurden (Beiakte Bl. 15), sowie ein anlässlich eines Auswärtsspiels in I. mit Gewalt oder Drohungen verbundenes Eigentumsdelikt durch die Entwendung eines Fanschals am Bahnhof X. am 00. März 0000 (Beiakte Bl. 18). Schließlich soll der Antragsteller jeweils im Zusammenhang mit Fußballspielen von Fortuna Köln am 00. März 0000 (Az. 000 Js 000/24 der Staatsanwaltschaft Y., geführt wegen des Vorwurfs der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB) und am 0. November 0000 (Az. 0 Js 0000/24 der Staatsanwaltschaft W.) Landfriedensbruch begangen haben, in letzterem Fall indem er zusammen mit anderen vermummten Fans versucht habe, mit Gewalt eine Polizeikette zu durchbrechen, die sie von einer Fangruppierung des KFC Uerdingen abschirmte. Diesen, dem angefochtenen Bescheid vom 00. Januar 0000 zugrundeliegenden Tatsachen ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Einwand, er habe am 00. November 0000 lediglich passiven Widerstand geleistet und daher keine Rechtsgüter verletzt, greift bereits deshalb nicht durch, weil er hiermit in keiner Weise auf den ihm ebenfalls vorgeworfenen und nach jetzigem Verfahrensstand strafgerichtlich abgeurteilten Schlag gegen den Unterarm eines Einsatzbeamten eingeht. Es handelt sich ferner um konkret dem Antragsteller zugeschriebene, strafrechtlich relevante Verhaltensweisen, die – entgegen seinem Vorbringen – weit über ein bloßes Bewegen im Umfeld der gewaltbereiten Szene hinausgehen und sich auch nicht hauptsächlich auf verbale Auseinandersetzungen beschränken. 2. Diese zahlreichen strafrechtlichen Auffälligkeiten des Antragstellers in kürzester Zeit im Zusammenhang mit Auswärtsspielen des von ihm unterstützten SC Fortuna Köln lassen den Schluss auf erneute Straftaten im Zusammenhang mit auch auswärts ausgetragenen Fußballspielen der Regionalliga in der Zukunft und damit insbesondere am 0. März 0000 in A. zu. Sie tragen unter zusätzlicher Berücksichtigung der weiteren im Bescheid aufgeführten polizeilichen Auffälligkeiten des Antragstellers, bei denen strafrechtliche Grenzen teils wohl nur zufällig nicht überschritten wurden, die angestellte Gefahrenprognose des Antragsgegners. Anders als der Antragsteller unter Bezugnahme auf eine nicht näher benannte Rechtsprechung meint, bedarf es im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW nicht einer hohen Wahrscheinlichkeit der Schädigung hochrangiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) bzw. einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohenden Schädigung weiterer Rechtsgüter (Eigentum, Freiheit und Ehre). Nach den obigen Maßstäben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), denen sich die Kammer anschließt, und im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, der keine nähere Differenzierung hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter und des Wahrscheinlichkeitsgrades vornimmt, genügt im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW (schlicht) die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Dies ist bezogen auf das am 0. März 0000 anstehende Spiel zwischen dem MSV A. und dem SC Fortuna Köln angesichts der regelmäßigen (strafrechtlichen) Auffälligkeiten des Antragstellers in der Vergangenheit sowohl in als auch außerhalb des Stadions bei Heim- und Auswärtsspielen von Fortuna Köln der Fall. Bei summarischer Prüfung haben auch weder die zwischenzeitlichen strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers noch die diversen gegen ihn verhängten bundesweiten Stadionverbote und ausgesprochenen Platzverweise zu einer Verhaltensänderung geführt. Der bloße Verweis auf seine neue Funktion als Organisator der Fanszene, die vermeintliche Vorbildfunktion als Vorsänger bzw. eine nicht näher präzisierte positive Sozialprognose im Rahmen eines im Jahr 2023 ausgesprochenen Betretungsverbotes lassen ohne nähere Angaben zu tatsächlichen Verhaltensänderungen auch keinen Schluss auf zukünftiges rechtstreues Verhaltens des Antragstellers im Zusammenhang mit Fußballspielen des SC Fortuna Köln zu. Im Gegenteil sprechen hiergegen die fortdauernden strafrechtlichen Auffälligkeiten des Antragstellers. Anders als er vorträgt, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob es sich bei der hier betroffenen Partie tatsächlich um ein Hochrisikospiel mit besonderem Konfliktpotenzial zwischen den jeweiligen Anhängern handelt und ob die Partien in der Vergangenheit weitgehend störungsfrei verlaufen sind. Denn das dargelegte, in der Vergangenheit zutage getretene Aggressionspotenzial des Antragstellers richtet sich offenbar nicht nur gegen Anhänger verschiedenster Vereine, sondern überdies auch gegen die Staatsgewalt. Zudem ist die Annahme des Polizeipräsidiums, dass aufgrund der großen Fanszenen und der sportlichen Rivalität der Vereine mit einer gewaltbereiten Störungslage zu rechnen ist, nicht zu beanstanden. Dieser Einschätzung der szenekundigen Polizeibeamten des Antragsgegners ist bereits deshalb eine hohe Bedeutung beizumessen, weil sie aufgrund langjähriger Beobachtungen der Fußballszene über eine umfassende Personenkenntnis verfügen und demgemäß in der Lage sind, „Problemfans“ und problematische Fangruppen differenziert zu beurteilen. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. April 2022 - 18 L 887/22 -, S. 3 des Beschlussabdrucks (n.v.); OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2016 - 5 B 459/16 -, juris, Rn. 9. Soweit schließlich teils keine Erkenntnisse darüber vorliegen, ob im Nachgang zu den geschilderten Vorkommnissen Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet wurden bzw. wie diese im Ergebnis verlaufen sind, ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der hier anzustellenden gefahrenabwehrrechtlichen Prognose nicht auf etwaige strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers ankommt, sondern lediglich darauf, ob sich aus seinem bisherigen Verhalten darauf schließen lässt, er werde in dem betreffenden Zeitraum in dem jeweiligen Bereich Straftaten begehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2016 - 5 B 459/16 -, juris, Rn. 9. Dieser Schluss ist bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung anhand der detaillierten und überwiegend unwidersprochenen Schilderungen des Antragsgegners ohne Weiteres möglich. 3. Der Erlass des Bereichsbetretungsverbots erweist sich auch als verhältnismäßig. Die diesbezüglich in § 34 Abs. 2 PolG NRW enthaltenen Vorgaben sind eingehalten. Danach ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PolG NRW). Das Bereichsbetretungsverbot ist insbesondere erforderlich. Soweit der Antragsteller meint, die räumliche Beschränkung auf den Stadtteil, in dem sich das Stadion befindet, sei ausreichend, greift dieser Einwand nicht durch. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht auch den Gefahren, die seitens des Antragstellers schon bei der Anreise (und auch der Abreise) im P. Stadtgebiet bestehen, Rechnung getragen. Angesichts der voraussichtlichen Anreise von im Schnitt ca. 15.000 A.-Anhängern (zuzüglich der Auswärtsfans), vgl. https://www.kicker.de/[...] (zuletzt abgerufen am 25. Februar 2025), aus unterschiedlichen Stadtteilen sowie dem Umland zu den Spielen des MSV A., bietet das von dem Betretungsverbot erfasste gesamte P. Stadtgebiet an verschiedensten Stellen Möglichkeit für (versuchte) Angriffe auf gegnerische Fans, wie sie der Antragsteller bereits in der Vergangenheit auch außerhalb des unmittelbaren Stadionumfelds etwa auf der Zugreise nach I. (00. März 0000), in M. (0. April 0000) oder X. (0. November 0000) gezeigt hat. Hinzu tritt die tragfähige Erwägung in der Antragserwiderung vom 25. Februar 2025, wonach gewaltbereite Fangruppen im P. Stadtgebiet auch außerhalb des näheren Stadionumfeldes Auseinandersetzungen suchen können bzw. sich insoweit verabreden. Mit einer entsprechenden gezielten Verabredung wurde der Antragsteller am 00. Januar 0000 anlässlich eines Testspiels mit Wehen Wiesbaden in Verbindung gebracht. Vgl. zu im Ergebnis für zulässig erachteten Betretungs- und Aufenthaltsverboten für den Gesamtbereich einer Stadt angesichts von möglichen Treffen gewaltbereiter Fans außerhalb des Stadionbereichs, um der polizeilichen Kontrolle zu entgehen, VG Minden, Urteil vom 18. Juni 2015 - 11 K 2360/14 -, juris, Rn. 32. Die zeitliche Dauer des Betretungsverbotes ist auf den Spieltag selbst beschränkt und begegnet angesichts des Anpfiffs um 14:00 Uhr und unter Berücksichtigung der teils großräumigen An- und Abreise der Anhänger sowie von bereits im Vorfeld des Spiels geplanten und medial angekündigten Fanveranstaltungen, vgl. https://www.waz.de/[...] (zuletzt abgerufen am 25. Februar 2025), keinen Bedenken. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr ist auch der mit dem Betretungsverbot einhergehende Eingriff vornehmlich in seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Soweit sich der Antragsteller auch auf sein Grundrecht auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG beruft, ist das Aufsuchen einer anderen Stadt zur Freizeitgestaltung schon nicht von dessen Schutzbereich umfasst. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris, Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2/22 -, juris, Rn. 41. Dass der in Y. wohnhafte Antragsteller im Geltungszeitraum des Bereichsbetretungsverbots am 0. März 0000 in A. neben dem von ihm beabsichtigten Besuch des Fußballspiels berechtigte Interessen wahrzunehmen hat (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 a.E. PolG NRW), ist im Übrigen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Erst bei Vorliegen eines entsprechenden Interesses kämen die vom Antragsteller vorgebrachten und angesichts seines Wohnorts fernliegenden Notfälle wie ein akuter Krankenhaus- oder Werkstattbesuch in A. überhaupt in Betracht. Ermessenfehler sind nicht vorgebracht und bei summarischer Prüfung auch nicht ersichtlich, § 114 Satz 1 VwGO. Schließlich besteht angesichts der vom Antragsteller bereits am kommenden Samstag erwarteten Straftaten und der damit einhergehenden, nicht nur unerheblichen Gefährdung für die Rechtsgüter Dritter auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bereichsbetretungsverbotes. Ist hiernach die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich Ziffer 1 der Verfügung vom 00. Januar 0000 nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO wiederherzustellen, ergäbe sich ein anderes Ergebnis auch nicht bei Annahme insoweit offener Erfolgsaussichten. Denn eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt ebenfalls zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich bei einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrags ergäben. Würde dem Antrag stattgegeben und realisierten sich die prognostizierten Gefahren der Begehung von Straftaten, ergäben sich hieraus schwerwiegende Folgen für Rechtsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit oder des Eigentums anderer. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser gewichtigen Rechtsgüter überwiegt das Interesse des Antragstellers am „Spielerlebnis“ und am Besuch der Stadt A. in dem in Rede stehenden Zeitraum, auch mit Blick auf die für ihn hiermit verbundene soziale Bedeutung. Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht offenkundig im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG (halber Auffangwert). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in F. entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 F. oder Postfach 6309, 48033 F.. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in F. entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.