OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 L 2831/25

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2025:0822.18L2831.25.00
14Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Eilantrag gegen ein gegenüber einem Fußball-Ultrafan (Kategorie C) am Spieltag (gesamtes Stadtgebiet, 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ausgesprochenes und für sofort vollziehbar erklärtes polizeiliches Bereichsbetretungsverbot gemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW (hier: Antrag abgelehnt)

Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt.

  • 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

  • 3. Der Streitwert wird in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eilantrag gegen ein gegenüber einem Fußball-Ultrafan (Kategorie C) am Spieltag (gesamtes Stadtgebiet, 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr) ausgesprochenes und für sofort vollziehbar erklärtes polizeiliches Bereichsbetretungsverbot gemäß § 34 Abs. 2 PolG NRW (hier: Antrag abgelehnt) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird in Höhe von 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Entscheidung ergeht aufgrund der besonderen Dringlichkeit durch die Vorsitzende (§ 80 Abs. 8 VwGO). Der am 21. August 2025 sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 18 K 8069/25 gegen den Bescheid des Polizeipräsidiums T. vom 15. August 2025 hinsichtlich des darin angeordneten Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 1) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Höhe von 500,- Euro (Ziffer 2) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht, wenn die Behörde – wie hier durch das Polizeipräsidium T. (im Folgenden: Polizeipräsidium) in Ziffer 4 des Bescheids vom 15. August 2025 – die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat, die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. diese anordnen, wenn ein Rechtsbehelf qua Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat – wie hier hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 des Bescheids vom 15. August 2025 (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 112 JustG NRW) –, wenn das private Interesse der Antragstellerseite an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Die Entscheidung des Gerichts hängt dabei von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Für die Interessenabwägung fallen die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden soll, wesentlich ins Gewicht. Ist der in der Hauptsache angefochtene Verwaltungsakt voraussichtlich rechtswidrig, so hat der Antrag Erfolg, weil in diesem Fall kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit bestehen kann. Ist der Verwaltungsakt dagegen voraussichtlich rechtmäßig, so überwiegt aus diesem Grund in der Regel das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahme. Soweit – wie vorliegend im Hinblick auf Ziffer 1 – die sofortige Vollziehung der Verfügung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO durch die Behörde angeordnet wurde, muss zudem insoweit ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse bestehen. Gemessen hieran bleibt dem Antrag der Erfolg versagt. Zunächst genügt die Anordnung der sofortigen Vollziehung, anders als der Antragsteller meint, (noch) den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Polizeipräsidium hat hinreichend erkennen lassen, dass es sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war und durch die Bezugnahme auf die Schwere der vom Antragsteller erwarteten Gefahren für die öffentliche Sicherheit schlüssig sowie mit dem erforderlichen Einzelfallbezug die wesentlichen Erwägungen dargelegt, warum aus seiner Sicht im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Polizeiverfügung gegeben ist und das Interesse der Antragsteller insoweit ausnahmsweise zurückzutreten hat. In diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 18 L 745/25 -, juris, Rn. 4. Ob die angeführten Erwägungen die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache tragen, ist für die formelle Ordnungsgemäßheit der Anordnung der sofortigen Vollziehung hingegen unerheblich. Dies ist vielmehr eine Frage der vom Gericht eigenständig vorzunehmenden Interessenabwägung. Die danach vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Der streitgegenständliche Bescheid vom 15. August 2025, mit welchem dem Antragsteller der Aufenthalt sowie das Betreten des T.er Stadtgebiets am Sonntag, den 24. August 2025, in der Zeit von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr verboten worden ist, erweist sich nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen und allein möglichen summarischen Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig und es besteht zugleich ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Die Polizeiverfügung ist voraussichtlich rechtmäßig. Das Polizeipräsidium konnte das ausgesprochene Betretungsverbot für das T.er Stadtgebiet am 24. August 2025 im Zeitraum von 10.00 Uhr bis 22.00 Uhr auf § 34 Abs. 2 PolG NRW stützen. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Polizeiverfügung vom 15. August 2025 bestehen nicht. Insbesondere ist vor ihrem Erlass eine Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW erfolgt, da dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. August 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot gegeben wurde. Weiter ist sie auch – anders als der Antragsteller meint – inhaltlich hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Hinreichende inhaltliche Bestimmtheit im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Darüber hinaus muss der Bescheid eine geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung bilden. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2021 - 8 B 1468/20 -, juris, Rn. 10. Daran gemessen erweist sich die angegriffene Verfügung insbesondere hinsichtlich seines zeitlichen und räumlichen Geltungsbereichs als hinreichend bestimmt. Dem Antragsteller ist es möglich, sein Verhalten an ihr auszurichten. Anders als der Antragsteller meint, steht dem nicht entgegen, dass der Polizeiverfügung kein Stadtplan beigefügt war. Denn mit dem Verweis auf das T.er Stadtgebiet lässt sich der räumliche Geltungsbereich des Verbots ohne Weiteres anhand von Ortsschildern und öffentlich verfügbaren Karten bestimmen. Dessen ungeachtet folgt die Zulässigkeit des Verweises auf das T.er Stadtgebiet auch bereits unmittelbar aus dem Gesetz (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW). Ein Verstoß gegen die Bestimmtheitsvorgabe aus § 37 Abs. 1 VwVfG NRW folgt auch nicht daraus, dass im streitgegenständlichen Bescheid – anders als noch in der Anhörungsverfügung – kein ausdrücklicher Hinweis auf etwaige Ausnahmen vom Verbot enthalten ist. Angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller im Anhörungsverfahren von seinem Recht zur Stellungnahme keinen Gebrauch und mithin auch keine Angaben zu einem etwaigen berechtigten Interesse i.S.d. § 34 Abs. 2 Satz 1 a.E. PolG NRW gemacht hat, war das Polizeipräsidium auch nicht gehalten, sich hierzu in der streitgegenständlichen Polizeiverfügung zu verhalten. Im Übrigen ist dem Antragsteller aufgrund des Hinweises im polizeilichen Anhörungsschreiben hinreichend bekannt, dass er sich – sofern er während des zeitlichen Geltungsbereichs des Betretungsverbots in T. berechtigte Interessen wahrzunehmen hat – an das Polizeipräsidium wenden und dort sein etwaiges berechtigtes Interesse i.S.d. § 34 Abs. 2 Satz 1 a.E. PolG NRW vortragen kann. Dass diese Möglichkeit selbstredend auch nach Erlass des Verbots besteht, hat das Polizeipräsidium dem Gericht auch am heutigen Morgen fernmündlich bestätigt. Die Verfügung des Polizeipräsidiums vom 15. August 2025 erweist sich auch als materiell rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 PolG NRW sind erfüllt. Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, die Person hat in dem Bereich ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Örtlicher Bereich im Sinne des Satzes 1 ist ein Gemeindegebiet oder ein Gebietsteil innerhalb einer Gemeinde (Satz 2). Die Maßnahme ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken (Satz 3). Sie darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4). Eine Maßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße Vermutungen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Mai 2018 - 5 B 670/18 -, juris, Rn. 4. Die Tatsachen, an die die Prognose der Begehung einer Straftat anknüpft, müssen sich konkret auf den Adressaten der Verbotsverfügung beziehen. Allerdings können auch hierbei Indiztatsachen, d.h. indirekte Tatsachen, die für sich allein oder in einer Gesamtheit mit anderen Indizien auf das Vorliegen einer anderen Tatsache schließen lassen, die Prognose künftiger Straftaten rechtfertigen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Mai 2017 - 1 S 160/17 -, juris, Rn. 37. Dabei ist – wie sich aus dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut ergibt – nicht erforderlich, dass die zu erwartenden Straftaten eine besondere Schwere aufweisen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2014 - 5 B 300/14 -, S. 4 des Beschlussabdrucks (n.v.). Gemessen daran erweist sich die Gefahrenprognose des Polizeipräsidiums im streitgegenständlichen Bescheid als tragfähig. Nach den detaillierten und nachvollziehbaren Schilderungen des Polizeipräsidiums ist der Antragsteller im Rahmen seiner mehrjährigen Zugehörigkeit zur aktiven Fanszene des Fußballbundesligavereins C. (Ultragruppierung „E.“) regelmäßig im unmittelbaren Zusammenhang mit Fußballspielen strafrechtlich auffällig geworden (hierzu unter 1.). Dies rechtfertigt den Schluss auf von ihm zu erwartende weitere Straftaten im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Auswärtsspiel des C. gegen K. am 24. August 2025 (dazu unter 2.). Schließlich erweist sich das ausgesprochene Betretungsverbot bei summarischer Prüfung insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Ort und die vorgesehene Dauer auch als verhältnismäßig (dazu unter 3.). 1. Der Antragsteller ist in den vergangenen Jahren mehrfach im Zusammenhang mit Fußballspielen polizeilich in Erscheinung getreten und insoweit strafrechtlich auffällig geworden. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass die polizeilichen Auffälligkeiten des Antragstellers insbesondere hinsichtlich des jeweiligen Verfahrensausgangs bislang nicht weiter spezifiziert worden sind. Gleichwohl liegen nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen insoweit hinreichende Anhaltspunkte für strafbares Verhalten oder Vorbereitungshandlungen seitens des Antragstellers vor, denen dieser nicht hinreichend entgegengetreten ist. Ausweislich der polizeilichen Einschätzung der szenekundigen Beamten, der eine hohe Bedeutung beizumessen ist, weil sie aufgrund langjähriger Beobachtungen der Fußballszene über eine umfassende Personenkenntnis verfügen, VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 18 L 745/25 -, juris, Rn. 17, war der Antragsteller in der jüngeren Vergangenheit mehrfach Teil von Gruppen, die sich zu einer Drittortauseinandersetzung verabredet hatten bzw. bei denen die Gesamtumstände auf eine solche Auseinandersetzung schließen ließen (etwa am 4. März 2023, Rückreise C. – G.; am 1. November 2024, ohne Spieltagsbezug; am 8. Dezember 2024, C. – X.; am 18. Januar 2025, C. – S.). Darüber hinaus liegen auch zahlreiche hinreichend konkret beschriebene und subsumierbare Tathandlungen vor, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist. Im Rahmen der Begegnung des C. – S. am 18. Januar 2025 wurde er ausweislich der polizeilichen Erkenntnisse durch die Polizei nach einem Angriff von ca. 150 Ultra-Fans des C. gegenüber S.er Fans der Kategorie A und ca. 15 bis 20 sog. Alt-Hools der S.er Szene im Lokal „U.“ in der P.er J.-straße aufgegriffen und bei der anschließenden Identitätsfeststellung in einer eingerichteten „Bearbeitungsstraße“ der Polizei unzweifelhaft identifiziert. Im Rahmen der Auseinandersetzung waren zwei S.er Fans leicht und ein S.er Anhänger schwer verletzt worden. Gegen den Antragsteller wurde daraufhin ein Strafverfahren wegen schweren Landfriedensbruchs eingeleitet, über denen Ausgang noch keine weiteren Erkenntnisse vorliegen. Darüber hinaus wurde der Antragsteller am 27. April 2024 vor dem Auswärtsspiel R. – C. nach einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit gegnerischen Fans in einer Kneipe in der R.er Innenstadt als Teil der gewalttätigen P.er Ultra-Gruppierung polizeilich in Gewahrsam genommen und ihm gegenüber wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen. Im Zuge der Auseinandersetzung waren mehrere Personen verletzt und das Kneipenmobiliar beschädigt worden. Angesichts dessen liegt im Falle des Antragstellers unzweifelhaft ein wiederkehrendes Verhaltensmuster vor. Insbesondere diese konkret zugeschriebenen Handlungen lassen den Rückschluss auf erhebliches Gewaltpotenzial des Antragstellers gegenüber gegnerischen Fans zu. Unabhängig von strafrechtlichen Verurteilungen oder einer konkret nachweisbaren Überschreitung der strafrechtlich relevanten Schwelle ist der Antragsteller bis in die jüngste Vergangenheit regelmäßig wiederkehrend in Situationen polizeilich auffällig geworden, die den Schluss nahelegen, dass er Fußballspiele zum Anlass für körperliche Auseinandersetzungen mit Teilen der gegnerischen Fanszene nimmt. Korrespondierend damit wurde der Antragsteller auch als der Fanszene „Kategorie C“ zugehörig eingeordnet, was ausweislich der Zentralen Informationsstelle Sporteinsätze für einen „gewaltsuchenden Fan“ steht. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Zentrale_Informationsstelle_Sporteins%C3%A4tze, zuletzt abgerufen am 22. August 2025. 2. Diese zahlreichen strafrechtlichen Auffälligkeiten des Antragstellers in kürzester Zeit im Zusammenhang mit Heim- und Auswärtsspielen des von ihm unterstützten Fußballbundesligavereins C. lassen ausweislich der polizeilichen Einschätzung der szenekundigen Beamten den Schluss auf erneute Straftaten im Zusammenhang mit auch auswärts ausgetragenen Fußballspielen des C. in der Zukunft und damit insbesondere am 24. August 2025 in T. zu. Wie ausgeführt bedarf es im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW insoweit nicht einer hohen Wahrscheinlichkeit der Schädigung hochrangiger Rechtsgüter (Leben und Gesundheit) bzw. einer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit drohenden Schädigung weiterer Rechtsgüter (Eigentum, Freiheit und Ehre). Nach den obigen Maßstäben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), denen sich die Kammer anschließt, und im Hinblick auf den insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut, der keine nähere Differenzierung hinsichtlich der betroffenen Rechtsgüter und des Wahrscheinlichkeitsgrades vornimmt, genügt im Rahmen des § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW (schlicht) die hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen bzw. zu ihrer Begehung beitragen wird. Dies ist bezogen auf das am 24. August 2025 in T. anstehende Spiel zwischen dem C. und K. angesichts der regelmäßigen gewalttätigen Auffälligkeiten des Antragstellers in der näheren Vergangenheit sowohl in als auch außerhalb des Stadions bei Heim- und Auswärtsspielen des C., die der Antragsteller im Übrigen auch inhaltlich nicht bestritten hat, der Fall. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller zwischenzeitlich eine tatsächliche Verhaltensänderung durchlaufen hätte, bestehen nicht. Ohne nähere, d.h. hinreichend substantiierte und glaubhafte Angaben zu einer solchen tatsächlichen Verhaltensänderung kann indes auf zukünftiges rechtstreues Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit Fußballspielen des C. nicht geschlossen werden. Im Gegenteil sprechen hiergegen die fortdauernden strafrechtlichen Auffälligkeiten des Antragstellers. Anders als er vorträgt, kommt es vorliegend auch nicht darauf an, ob es sich bei der hier betroffenen Partie tatsächlich um ein Hochrisikospiel mit besonderem Konfliktpotenzial zwischen den jeweiligen Anhängern handelt und ob die Partien in der Vergangenheit weitgehend störungsfrei verlaufen sind. Denn das dargelegte, in der Vergangenheit zutage getretene Aggressionspotenzial des Antragstellers richtet sich offenbar nicht nur gegen Anhänger verschiedenster Vereine, sondern darüber hinaus auch gegen unbeteiligte Dritte (etwa Kneipenwirte in der Innenstadt). Zudem ist die Annahme des Polizeipräsidiums – die sich im Übrigen inhaltlich mit derjenigen der P.er Polizeibehörde deckt –, dass aufgrund der großen Fanszenen und der sportlichen Rivalität der Vereine mit einer gewaltbereiten Störungslage zu rechnen ist, nicht zu beanstanden. Dieser Einschätzung der szenekundigen Polizeibeamten ist bereits deshalb eine hohe Bedeutung beizumessen, weil sie aufgrund langjähriger und intensiver Beobachtungen der Fußballszene über eine umfassende Personenkenntnis verfügen und demgemäß in der Lage sind, „Problemfans“ und problematische Fangruppen differenziert zu beurteilen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2016 - 5 B 459/16 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 - 18 L 745/25 -, juris, Rn. 17 und vom 14. April 2022 - 18 L 887/22 -, S. 3 des Beschlussabdrucks (n.v.). Soweit schließlich teils keine Erkenntnisse darüber vorliegen, ob im Nachgang zu den geschilderten Vorkommnissen Strafverfahren gegen den Antragsteller eingeleitet wurden bzw. wie diese im Ergebnis verlaufen sind, ist zu berücksichtigen, dass es im Rahmen der hier anzustellenden gefahrenabwehrrechtlichen Prognose nicht auf etwaige strafrechtliche Verurteilungen des Antragstellers ankommt, sondern lediglich darauf, ob sich aus seinem bisherigen Verhalten darauf schließen lässt, er werde in dem betreffenden Zeitraum in dem jeweiligen Bereich Straftaten begehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2016 - 5 B 459/16 -, juris, Rn. 9; VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 18 L 745/25 -, juris, Rn. 19. Dieser Schluss ist bei der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung anhand der detaillierten und in Gänze unwidersprochenen Schilderungen des Antragsgegners sowie angesichts der Vielzahl der polizeilichen Auffälligkeiten des Antragstellers mit unmittelbarem Fußballbezug bzw. zur Fanszene ohne Weiteres möglich. Anders als der Antragsteller meint, musste das Polizeipräsidium insoweit nicht darlegen, welche konkreten Störungen oder Straftaten bei der Partie am 24. August 2025 in T. von dem Antragsteller zu erwarten sind. Denn dynamische Prozesse und konspirative Verhaltensmuster bei typischerweise unter erheblicher Polizeipräsenz stattfindenden Spielen lassen gerade keine konkreten Prognosen hinsichtlich des genau befürchteten Verhaltens zu. Angesichts dessen sind insoweit geringere Anforderungen an die Gefahrenprognose zu stellen. 3. Der Erlass des Bereichsbetretungsverbots erweist sich auch als verhältnismäßig. Die diesbezüglich in § 34 Abs. 2 PolG NRW enthaltenen Vorgaben sind eingehalten. Danach ist die Maßnahme zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 34 Abs. 2 Sätze 3 und 4 PolG NRW). Das streitgegenständliche Bereichsbetretungsverbot ist insbesondere erforderlich. Soweit der Antragsteller meint, der zeitliche Geltungsbereich des Verbots sei zu lang bemessen und verstoße gegen die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, wonach ein Zeitraum von bis zu drei Stunden vor und nach dem Spiel als ausreichend und angemessen erachtet werde, greift dieser Einwand vorliegend nicht durch. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung insoweit in der Regel ein Zeitraum von bis zu drei Stunden vor und nach dem Spiel als angemessen erachtet wird. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11. März 2024 - 10 CS 24.410 –, Rn. 37, juris. Gleichwohl wird bei sog. Hochrisikospielen ein Betretungs- und Aufenthaltsverbot von sechs Stunden vor Spielbeginn bis sechs Stunden nach Spielschluss für nicht unverhältnismäßig erachtet. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 30. November 2017 - 10 ZB 17.2121 -, juris, Rn. 9. Vorliegend hat sowohl das Polizeipräsidium als auch die P.er Polizeibehörde die am 24. August 2025 in T. ausgetragene Partei als risikobehaftet eingestuft. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der erkennenden Kammer erweist sich der zeitliche Geltungsbereich des streitgegenständlichen Bereichsbetretungsverbots als verhältnismäßig. Die zeitliche Dauer des Betretungsverbotes ist auf den Spieltag selbst beschränkt (10.00 Uhr bis 22.00 Uhr) und begegnet angesichts des Anpfiffs der Partie um 17.30 Uhr und unter Berücksichtigung der teils großräumigen An- und Abreise der Anhänger sowie von üblicherweise bereits im Vorfeld des Spiels geplanten Fanveranstaltungen keinen rechtlichen Bedenken. So etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 18 L 745/25 -, juris, Rn. 27 ff. betreffend ein polizeiliches Betretungsverbot für das Duisburger Stadtgebiet am 1. März 2025 im Zeitraum von 8.00 bis 0.00 Uhr am Folgetag. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Spieltag am Sonntag eine frühzeitige Anreise ermöglicht. Zudem führen die Saisoneröffnung der Fußballbundesliga sowie das prognostizierte gute Wetter typischerweise zu einem über das gesamte Stadtgebiet verteilten Fanaufkommen weit vor dem Spielbeginn hinaus. Im Übrigen finden Drittortauseinandersetzungen, an denen nach den Erkenntnissen der szenekundigen Beamten der Polizei auch der Antragsteller in der Vergangenheit beteiligt war, gerade nicht während des durch die Fanszene begleiteten Spiels, sondern zeitlich davor oder danach statt. Angesichts dessen ist auch der räumliche Geltungsbereich rechtlich nicht zu beanstanden und erweist sich insbesondere nicht als unverhältnismäßig. Der Antragsgegner hat insoweit zu Recht auch den Gefahren, die seitens des Antragstellers schon bei der Anreise (und auch der Abreise) im gesamten T.er Stadtgebiet drohen, Rechnung getragen. Angesichts der voraussichtlichen Anreise einer großen Fanszene des C. bietet das von dem Betretungsverbot erfasste gesamte T.er Stadtgebiet an verschiedensten Stellen Möglichkeit für (versuchte) Angriffe auf gegnerische Fans, wie sie der Antragsteller bereits in der Vergangenheit auch außerhalb des unmittelbaren Stadionumfelds etwa auf der Rückreise der Fans des G. (4. März 2023), in R. (27. April 2024) oder P. (18. Januar 2025) gezeigt hat. Vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 26. Februar 2025 - 18 L 745/25 -, juris, Rn. 25; zu im Ergebnis für zulässig erachteten Betretungs- und Aufenthaltsverboten für den Gesamtbereich einer Stadt angesichts von möglichen Treffen gewaltbereiter Fans außerhalb des Stadionbereichs, um der polizeilichen Kontrolle zu entgehen, VG Minden, Urteil vom 18. Juni 2015 - 11 K 2360/14 -, juris, Rn. 32. Angesichts der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr ist auch der mit dem Betretungsverbot einhergehende Eingriff vornehmlich in seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG gerechtfertigt und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Vgl. dazu, dass das Aufsuchen einer anderen Stadt zur Freizeitgestaltung schon nicht vom Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG umfasst ist: BVerfG, Beschluss vom 25. März 2008 - 1 BvR 1548/02 -, juris, Rn. 26; vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2/22 -, juris, Rn. 41. Dass der in P. wohnhafte Antragsteller im Geltungszeitraum des Bereichsbetretungsverbots am 24. August 2025 in T. neben dem von ihm beabsichtigten Besuch des Fußballspiels berechtigte Interessen wahrzunehmen hat (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 1 a.E. PolG NRW), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die streitgegenständliche Polizeiverfügung erweist sich schließlich nach summarischer Prüfung auch als frei von Ermessenfehlern, § 114 Satz 1 VwGO. Stellt sich das Betretungsverbot nach alledem als voraussichtlich rechtmäßig dar, ist angesichts der vom Antragsteller bereits am kommenden Sonntag erwarteten Straftaten und der damit einhergehenden, nicht nur unerheblichen Gefährdung für die Rechtsgüter Dritter auch ein besonderes öffentliches Interesse an der Vollziehung des Bereichsbetretungsverbotes anzunehmen. Ist hiernach die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich Ziffer 1 der Polizeiverfügung vom 15. August 2025 nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, ergäbe sich ein anderes Ergebnis auch nicht bei Annahme insoweit offener Erfolgsaussichten. Denn eine unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache vorzunehmende Interessenabwägung führt ebenfalls zu einem Überwiegen des öffentlichen Vollzugsinteresses. Dabei orientiert sich die Kammer maßgeblich an den Folgen, die sich bei einer Stattgabe oder Ablehnung des Antrags ergäben. Würde dem Antrag stattgegeben und realisierten sich die prognostizierten Gefahren der Begehung von Straftaten, ergäben sich hieraus schwerwiegende Folgen für Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit oder das Eigentum anderer. Das öffentliche Interesse am Schutz dieser gewichtigen Rechtsgüter überwiegt das Interesse des Antragstellers am „Spielerlebnis“ und am Besuch der Stadt T. in dem in Rede stehenden Zeitraum, auch mit Blick auf die für ihn hiermit verbundene soziale Bedeutung. In diesem Sinne auch VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. Februar 2025 - 18 L 745/25 -, juris, Rn. 4 und vom 15. April 2025 - 18 L 1280/25 -, Seite 13 f. des Entscheidungsabdrucks (n.v.). Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie steht offenkundig im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 50, 51, 53, 56 PolG NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffern 1.5 und 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (halber Auffangwert). Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.