Beschluss
37 L 208/25.BDG
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2025:0304.37L208.25BDG.00
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Tenor
Die durch Verfügung der Bundespolizeidirektion H. vom 8. Januar 2025 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die darin gleichzeitig angeordnete Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die durch Verfügung der Bundespolizeidirektion H. vom 8. Januar 2025 angeordnete vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und die darin gleichzeitig angeordnete Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers werden ausgesetzt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: Der am 21. Januar 2025 sinngemäß der Beschlussformel entsprechend gestellte Antrag hat Erfolg. Der nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BDG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Gemäß § 63 Abs. 2 BDG ist die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Das ist hier der Fall. Zu dem für § 63 Abs. 2 BDG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über den Antrag, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 28. November 2019 – 2 VR 3.19 –, juris, Rn. 19, bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung der Bundespolizeidirektion H. vom 8. Januar 2025, mit der die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers und gleichzeitig die Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers angeordnet worden ist. Maßgebliche Rechtsgrundlage der angegriffenen Anordnung vom 8. Januar 2025 ist § 38 Abs. 1 und 2 BDG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung (nachfolgend: BDG a.F.), die hier gemäß § 85 BDG in der Fassung des Gesetzes zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2023 auf das vorliegende – im Februar 2024 eingeleitete – Disziplinarverfahren Anwendung findet. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird. Außerdem kann sie den Beamten gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. vorläufig des Dienstes entheben, wenn durch sein Verbleiben im Dienst der Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigt würden und die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird, kann die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. gleichzeitig mit oder nach der vorläufigen Dienstenthebung anordnen, dass dem Beamten bis zu 50 Prozent der monatlichen Dienstbezüge einbehalten werden. Die für die Anwendung des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. erforderliche wirksame Einleitung eines Disziplinarverfahrens, vgl. BVerwG, Urteil vom 31. März 2011 – 2 A 11.08 –, juris, Rn. 19, gemäß § 17 Abs. 1 BDG a.F. ist mit der Einleitungsverfügung des Leiters der Bundespolizeiinspektion Flughafen P. vom „29. Februar 2024“ (Schreibfehler) erfolgt. Der Antragsgegner ist am 21. Februar 2024 durch Aushändigung der Einleitungsverfügung über die Einleitung des Disziplinarverfahrens unterrichtet worden. Weiter ist das Disziplinarverfahren mit Verfügung der Vertreterin des Leiters der Bundespolizeiinspektion Flughafen P. vom 6. August 2024 auf neue Handlungen ausgedehnt worden. Die Ausdehnung ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. aktenkundig gemacht worden und dem Antragsteller mit Schreiben der Bundespolizeidirektion H. vom 26. November 2024, zugestellt am 4. Dezember 2024, bekannt gemacht worden. Die hier angegriffene Anordnung vom 8. Januar 2025 zur vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung von 50 % der Dienstbezüge des Antragstellers entspricht aber im Übrigen nicht den an eine solche Anordnung zu stellenden Anforderungen. Die materielle Rechtmäßigkeit einer auf § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. gestützten vorläufigen Dienstenthebung und teilweisen Einbehaltung von Dienstbezügen hängt von der Prognose ab, ob das Disziplinarverfahren voraussichtlich zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führt. Ernstliche Zweifel im Sinne von § 63 Abs. 2 BDG sind daher zu bejahen, wenn es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass das gegen den Antragsteller geführte Disziplinarverfahren zu seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2016 ‑ 3d B 1064/16.O ‑, juris, Rn. 9, und vom 1. Oktober 2019 ‑ 3d B 373/19.O ‑, juris, Rn.. 7 (beide zu §§ 38, 63 LDG NRW), jeweils m.w.N. Das Merkmal „voraussichtlich“ verlangt nicht, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgesprochen werden wird. Auch ist es nicht erforderlich, dass das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen in vollem Umfang nachgewiesen und aufgeklärt ist. Notwendig ist, dass das Gericht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme erkennen wird. „Ernstliche Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung i.S.v. § 63 Abs. 2 BDG sind anzunehmen, wenn bei der summarischen Prüfung der angegriffenen Anordnung im Aussetzungsverfahren neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. BVerwG, Beschluss vom 12. August 2021 – 2 VR 6.21 –, juris, Rn. 10; vgl. ferner OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2022 – 31 B 2001/21.O –, juris, Rn. 10, und vom 26. Oktober 2016 – 3d B 1064/16.O –, juris, Rn. 9 ff. m.w.N. Die Voraussetzung, dass es aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung des dem Beamten vorgeworfenen Sachverhalts überwiegend wahrscheinlich sein muss, dass gegen ihn die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden wird, erfordert zunächst, dass die zuständige Behörde in der entsprechenden Anordnung den vorgeworfenen und den Verdacht begründenden Sachverhalt, soweit dieser bereits in seinen Einzelheiten bekannt ist, als solchen hinreichend konkret bestimmt darlegt und zudem auch dargelegt, auf welche konkreten Erkenntnisse und Beweismittel, soweit diese vorliegen, sich dieser Verdacht stützt. Hiernach muss die zuständige Behörde auf der vorhandenen Tatsachengrundlage bewerten, ob diese ausreichend ist, um den voraussichtlichen Ausgang des Disziplinarverfahrens abschätzen zu können, und ob danach in Anwendung der Zumessungsregeln des § 13 BDG die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Beamte voraussichtlich aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden wird. Maßgeblich ist also, ob aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, welches mit einem ausreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen wird. Vgl. Gansen in: Gansen, Disziplinarrecht in Bund und Ländern, § 38 BDG, Rn. 14a, Stand: Februar 2024. Dem entspricht die hier angegriffene Anordnung vom 8. Januar 2025 nicht. Die zuständige Behörde hat hier schon den für die Anordnung zur vorläufigen Dienst-enthebung und zur Einbehaltung der Dienstbezüge entscheidungserheblichen Sachverhalt in der angegriffenen Anordnung vom 8. Januar 2025 nicht hinreichend konkret bestimmt festgestellt. Der darin unter I. dargestellte vorgeworfene Sachverhalt stellt lediglich eine kurze Zusammenfassung der bislang in dem Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe dar, ohne die Sachverhalte im Einzelnen inhaltlich eindeutig und konkret darzustellen. Ebenso fehlt es an jeglicher Darstellung der einzelnen Erkenntnisse und Beweismittel, auf die sich der Verdacht der gegen den Antragsteller erhobenen Vorwürfe im Einzelnen konkret stützt. Auf dieser Grundlage kann nach den damit verbliebenen Unklarheiten nicht davon ausgegangen werden, dass in dem gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahren voraussichtlich auf die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden wird. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angeordneten vorläufigen Dienst-enthebung bestehen ebenso, soweit diese in der angegriffenen Anordnung vom 8. Januar 2025 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. zusätzlich damit begründet wird, dass das Verbleiben des Antragstellers im Dienst den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigen würde. Soll eine vorläufige Dienstenthebung damit begründet werden, dass das Verbleiben des betroffenen Beamten im Dienst den Dienstbetrieb erheblich beeinträchtigen würde, so sind die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen nach § 3 BDG a.F. i.V.m. § 39 Abs. 1 VwVfG darzulegen oder müssen dem Betroffenen gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG bereits bekannt sein oder ohne weiteres erkennbar sein. Diesem Darlegungserfordernis genügen die Ausführungen hierzu unter Ziffer II. 2. und 3. der angegriffenen Anordnung vom 8. Januar 2025 nicht. Soweit es hinsichtlich des zugrunde gelegten Sachverhalts darin heißt, „Allein der Verdacht, dass sich ein Polizeivollzugsbeamter zu korruptem Verhalten bereit erklärt und dieses bei anderen Kollegen duldet und mehrfach gegen die ihm obliegenden Pflichten zur Verschwiegenheit und zur Loyalität verstößt, gefährdet den Dienstbetrieb in derart schwerer Weise, dass jeder Zeitraum weiterer Dienstverrichtung durch Sie sowohl in Ihrer Stammdienststelle als auch in einer anderen Dienststelle nicht hinnehmbar ist.“, fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Darlegung der konkret zugrundeliegenden Vorwürfe. U.a. fehlt es an einer Darlegung der Einzelheiten, die konkret den Verdacht begründen, der Antragsteller habe sich zu „ korruptem Verhalten“ bereit erklärt und dieses bei anderen Kollegen geduldet bzw. welches Verhalten dem Antragsteller hierzu vorgeworfen wird. Da die konkret zugrundeliegenden Vorwürfe – wie bereits ausgeführt – auch in der Anordnung im Übrigen nicht hinreichend konkret dargestellt sind, wird die angegriffene Anordnung dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Nach alledem bestehen an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Anordnung vom 8. Januar 2025 zur vorläufigen Dienstenthebung und zur Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge des Antragstellers ernstliche Zweifel. Sie sind daher auszusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei der Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.